GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass festgestellt wird, dass
2 Z 3 ZDG der Zeitraum vom 27.04.2017 bis 02.05.2017, somit sechs Tage, nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes des XXXX eingerechnet wird.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass festgestellt wird, dass
Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG der Zeitraum vom 27.04.2017 bis 02.05.2017, somit sechs Tage, nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes des römisch 40 eingerechnet wird. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 Z 2 des Zivildienstgesetzes 1986, aufgrund einer entsprechenden Meldung der Einrichtung, bei der der BF Zivildienst leistet, nicht in die Zeit des Zivildienstes einzurechnen. Dies deshalb, weil die Wr. Gebietskrankenkasse der Einrichtung mitgeteilt habe, dass der genannte Krankenstand nicht anerkannt würde, weil der BF erst am 03.05.2017 den Arzt aufgesucht hätte. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert dazu binnen Wochenfrist Stellung zu nehmen.2. Mit Schreiben der ZD vom 10.05.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zeitraum von 27.04.2017 bis 02.05.2017
Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, des Zivildienstgesetzes 1986, aufgrund einer entsprechenden Meldung der Einrichtung, bei der der BF Zivildienst leistet, nicht in die Zeit des Zivildienstes einzurechnen. Dies deshalb, weil die Wr. Gebietskrankenkasse der Einrichtung mitgeteilt habe, dass der genannte Krankenstand nicht anerkannt würde, weil der BF erst am 03.05.2017 den Arzt aufgesucht hätte. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert dazu binnen Wochenfrist Stellung zu nehmen.
2 Z 2 ZDG nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes des BF eingerechnet wird, da aufgrund des ermittelten Sachverhaltes, der detailliert wiedergegeben wurde, feststehe, dass der BF im genannten Zeitraum unentschuldigt keinen Zivildienst geleistet habe. Ein Einarbeiten von Fehlstunden sei nicht möglich.4. Mit dem im Spruch angeführten bekämpften Bescheid der ZD wurde festgestellt, dass der oben genannte Zeitraum (6 Tage)
Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes des BF eingerechnet wird, da aufgrund des ermittelten Sachverhaltes, der detailliert wiedergegeben wurde, feststehe, dass der BF im genannten Zeitraum unentschuldigt keinen Zivildienst geleistet habe. Ein Einarbeiten von Fehlstunden sei nicht möglich.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A): 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 146/2015 von Bedeutung:1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015, von Bedeutung: "§ 15.
1 ZDG mitgeteilt.Im Sinne der oben unter Punkt römisch zwei. 1. getroffenen Feststellungen kommt dem Beschwerdevorbringen, dass der BF entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid nicht unentschuldigt keinen Zivildienstgeleistet hat, Berechtigung zu, denn der BF war, wie sich aus der vorgelegten Krankenbestätigung ergibt, im fraglichen Zeitraum aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig und hat den Grund für die Verhinderung am Beginn der Einrichtung
Paragraph 23 c, Absatz eins, ZDG mitgeteilt. Allerdings ist damit im Ergebnis für den BF nichts gewonnen. Denn im Falle einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Dienstverrichtung hat der Zivildienstleistende sich
2 Z 2 ZDG spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von diesem ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln.Allerdings ist damit im Ergebnis für den BF nichts gewonnen. Denn im Falle einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Dienstverrichtung hat der Zivildienstleistende sich
Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von diesem ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln. Nachdem der BF aber erst nach Ende seiner Erkrankung, nämlich am 03.05.2017, den Arzt aufgesucht hat und zudem die im Nachhinein ausgestellte Bestätigung keinen Aufschluss über die Art der Erkrankung gibt, liegt keine Bestätigung im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmung vor. Daran vermag auch der Umstand, dass der BF die nachträglich ausgestellte Bestätigung seiner Einrichtung am 04.05.2017 vorgelegt hat, nichts zu ändern. Nachdem der BF somit keine Bestätigung im Sinne des § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG seiner Einrichtung vorgelegt hat, war festzustellen, dass die Zeit seiner krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst nicht in die Zeit seines Zivildienstes einzurechnen ist. Dass die Vorlage einer derartigen Bestätigung dem BF nicht zumutbar gewesen wäre, wurde nicht vorgebracht und kann auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Denn der BF hat sich, der im § 23 c ZDG spätestens am nächstfolgenden Werktag vorzunehmenden Untersuchung bewusst - allerdings aufgrund eines (Rechts)irrtumes - nicht unterzogen. Das Verschulden an diesem Irrtum, trifft aber ohne Zweifel den BF und wäre dieser Irrtum auch leicht - beispielsweise durch entsprechendes Nachfragen im Zuge seiner Krankmeldung bei der Einrichtung - zu verhindern gewesen.Nachdem der BF aber erst nach Ende seiner Erkrankung, nämlich am 03.05.2017, den Arzt aufgesucht hat und zudem die im Nachhinein ausgestellte Bestätigung keinen Aufschluss über die Art der Erkrankung gibt, liegt keine Bestätigung im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmung vor. Daran vermag auch der Umstand, dass der BF die nachträglich ausgestellte Bestätigung seiner Einrichtung am 04.05.2017 vorgelegt hat, nichts zu ändern. Nachdem der BF somit keine Bestätigung im Sinne des Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG seiner Einrichtung vorgelegt hat, war festzustellen, dass die Zeit seiner krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst nicht in die Zeit seines Zivildienstes einzurechnen ist. Dass die Vorlage einer derartigen Bestätigung dem BF nicht zumutbar gewesen wäre, wurde nicht vorgebracht und kann auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Denn der BF hat sich, der im Paragraph 23, c ZDG spätestens am nächstfolgenden Werktag vorzunehmenden Untersuchung bewusst - allerdings aufgrund eines (Rechts)irrtumes - nicht unterzogen. Das Verschulden an diesem Irrtum, trifft aber ohne Zweifel den BF und wäre dieser Irrtum auch leicht - beispielsweise durch entsprechendes Nachfragen im Zuge seiner Krankmeldung bei der Einrichtung - zu verhindern gewesen. Nachdem die belangte Behörde zwar zu Recht festgestellt hat, dass der fragliche Zeitraum nicht in die Zeit des Zivildienstes einzurechnen ist, den Sachverhalt jedoch unrichtigerweise dem § 15 Abs. 2 Z 2 (anstatt 3) ZDG unterstellt hat, war dies entsprechend zu korrigieren.Nachdem die belangte Behörde zwar zu Recht festgestellt hat, dass der fragliche Zeitraum nicht in die Zeit des Zivildienstes einzurechnen ist, den Sachverhalt jedoch unrichtigerweise dem Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, (anstatt 3) ZDG unterstellt hat, war dies entsprechend zu korrigieren. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Zm § 23c Abs. 2 ZDG 1986 fehlt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, iZm Paragraph 23 c, Absatz 2, ZDG 1986 fehlt. § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG 1986 wurde mit der ZDG- Novelle 2010, BGBl. I. Nr. 83/2010 geschaffen.
2 Z 2 ZDG wurde nach der Rechtslage bis 31.10.2010 in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus anderen als in Z. 1 genannten Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat, nicht eingerechnet. Die Judikatur zu § 15 Abs. 2 ZDG in der alten Fassung kann daher nicht herangezogen werden, zumal die neue Z 3 leg.cit. vom Maßstab der groben Fahrlässigkeit auf den Maßstab der Zumutbarkeit bei der Übermittlung der Bestätigung wechselt. Die Regierungsvorlage (871 der Beilagen, XXIV. Gesetzgebungsperiode) erläuterte zu §§ 15 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie 23c Abs. 3 ZDG:Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG 1986 wurde mit der ZDG- Novelle 2010, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 83 aus 2010, geschaffen.
Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG wurde nach der Rechtslage bis 31.10.2010 in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus anderen als in Ziffer eins, genannten Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat, nicht eingerechnet. Die Judikatur zu Paragraph 15, Absatz 2, ZDG in der alten Fassung kann daher nicht herangezogen werden, zumal die neue Ziffer 3, leg.cit. vom Maßstab der groben Fahrlässigkeit auf den Maßstab der Zumutbarkeit bei der Übermittlung der Bestätigung wechselt. Die Regierungsvorlage (871 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode) erläuterte zu Paragraphen 15, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sowie 23c Absatz 3, ZDG: "Nach § 23c Abs. 2 Z 2 haben Zivildienstleistende dem Vorgesetzten spätestens am dritten Tag einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit eine ärztliche Bestätigung zu übermitteln, soweit ihnen dies insbesondere aus gesundheitlichen Gründen zumutbar ist. Kommt der Zivildienstleistende dieser Verpflichtung nicht nach, besteht derzeit lediglich die Möglichkeit einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung. Diesem Defizit soll künftig durch § 15 Abs. 2 Z 3 begegnet werden können. Die Regelung ist jedenfalls so zu verstehen, dass bei einer verspäteten Übermittlung der ärztlichen Bestätigung die noch verbleibende Zeit der unfall- oder krankheitsbedingten bedingten Abwesenheit dennoch einzurechnen ist."Nach Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, haben Zivildienstleistende dem Vorgesetzten spätestens am dritten Tag einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit eine ärztliche Bestätigung zu übermitteln, soweit ihnen dies insbesondere aus gesundheitlichen Gründen zumutbar ist. Kommt der Zivildienstleistende dieser Verpflichtung nicht nach, besteht derzeit lediglich die Möglichkeit einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung. Diesem Defizit soll künftig durch Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, begegnet werden können. Die Regelung ist jedenfalls so zu verstehen, dass bei einer verspäteten Übermittlung der ärztlichen Bestätigung die noch verbleibende Zeit der unfall- oder krankheitsbedingten bedingten Abwesenheit dennoch einzurechnen ist. Überdies fehlt eine explizite Möglichkeit für Vorgesetzte, einen unterstellten Zivildienstleistenden von einem Vertrauensarzt der Einrichtung untersuchen zu lassen, wenn der Zivildienstleistende zwar seinen Dienst in der Einrichtung versieht, allerdings begründete Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen, beispielsweise weil Symptome einer Alkoholisierung vorliegen. Kommt der Zivildienstleistende der Aufforderung, sich von einem Vertrauensarzt der Einrichtung untersuchen zu lassen, nicht nach, ist der Zeitraum, in dem er die Untersuchung verweigert, ebenfalls nicht auf seinen Zivildienst einzurechnen; und zwar solange, bis der Zivildienstleistende der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt (§ 15 Abs. 2 Z 4 und 23c Abs. 3)."Überdies fehlt eine explizite Möglichkeit für Vorgesetzte, einen unterstellten Zivildienstleistenden von einem Vertrauensarzt der Einrichtung untersuchen zu lassen, wenn der Zivildienstleistende zwar seinen Dienst in der Einrichtung versieht, allerdings begründete Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen, beispielsweise weil Symptome einer Alkoholisierung vorliegen. Kommt der Zivildienstleistende der Aufforderung, sich von einem Vertrauensarzt der Einrichtung untersuchen zu lassen, nicht nach, ist der Zeitraum, in dem er die Untersuchung verweigert, ebenfalls nicht auf seinen Zivildienst einzurechnen; und zwar solange, bis der Zivildienstleistende der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4 und 23 c Absatz 3,)." Zur Zumutbarkeit und Übermittelns einer Krankenstandbestätigung nach § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG idF BGBl. I Nr. 83/2010 sowie hinsichtlich des Inhaltes einer solchen Bescheinigung liegt keine VwGH Judikatur vor. Das danach mit 01.10.2013 in Kraft getretene BGBl. I Nr. 163/2013 vergrößerte lediglich das Intervall für die Vorlage von drei auf sieben Tagen.Zur Zumutbarkeit und Übermittelns einer Krankenstandbestätigung nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2010, sowie hinsichtlich des Inhaltes einer solchen Bescheinigung liegt keine VwGH Judikatur vor. Das danach mit 01.10.2013 in Kraft getretene Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, vergrößerte lediglich das Intervall für die Vorlage von drei auf sieben Tagen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W136.2165018.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.