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{'item': 'W141 2168520-1'}

Obsah (14)§ 38Artikel 133§ 14§ 25§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlW141 2168520-1 SpruchW141 2168520-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.12.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die letzte längere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 01.09.2008 bis 31.07.2009 als freie Dienstnehmerin bei der Firma XXXX und anschließend eine Beschäftigung bei XXXX im Zeitraum vom 11.06.2010 bis 12.07.

  1. Im Zeitraum vom 21.11.2009 bis 20.07.2011, vom 24.02.2012 bis 23.10.2013 und vom 28.08.2014 bis 31.12.2015 bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld. Im Zeitraum vom 16.08.2011 bis 30.11.2015 war sie bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pensionspflichtversichert. Die Beschwerdeführerin sucht eine Stelle als Geschäftsführerin im Hotel- und Gastgewerbe bzw. als Kindergruppenbetreuerin. Sie besitzt einen Führerschein B und ein eigenes Fahrzeug. Sie verfügt über eine Ausbildung zur Kindergruppenbetreuerin.Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.12.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die letzte längere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 01.09.2008 bis 31.07.2009 als freie Dienstnehmerin bei der Firma römisch 40 und anschließend eine Beschäftigung bei römisch 40 im Zeitraum vom 11.06.2010 bis 12.07.
  2. Im Zeitraum vom 21.11.2009 bis 20.07.2011, vom 24.02.2012 bis 23.10.2013 und vom 28.08.2014 bis 31.12.2015 bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld. Im Zeitraum vom 16.08.2011 bis 30.11.2015 war sie bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pensionspflichtversichert. Die Beschwerdeführerin sucht eine Stelle als Geschäftsführerin im Hotel- und Gastgewerbe bzw. als Kindergruppenbetreuerin. Sie besitzt einen Führerschein B und ein eigenes Fahrzeug. Sie verfügt über eine Ausbildung zur Kindergruppenbetreuerin. Beim Kontrolltermin am 19.01.2016 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde an, sie sei selbstständig tätig gewesen und habe ihren Betrieb nunmehr aufgelöst, da diese Tätigkeit mit der Kinderbetreuung nicht mehr vereinbar sei. Ihr jüngstes Kind sei bis 11:30 Uhr im Kindergarten und sie wolle Teilzeit arbeiten. Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass diese ihre Flexibilität erhöhen müsse, da kein Kurstermin bzw. Arbeitsmöglichkeit vorhanden sei, die nur bis 11:30 Uhr ginge. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne den Kindergarten auch auf ganztags erhöhen und ihr Ehemann, der auch selbstständig erwerbstätig sei, könne die Kinderbetreuung teils übernehmen. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 17.10.2016 ein Stellenangebot für die XXXX übermittelt, wo sie sich am 19.10.2016 per E-Mail beworben hat.Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 17.10.2016 ein Stellenangebot für die römisch 40 übermittelt, wo sie sich am 19.10.2016 per E-Mail beworben hat. Die Beschwerdeführerin wurde am 18.11.2016 bezüglich einer § 10 AlVG Sperre niederschriftlich einvernommen und gab an, sie habe sich auf dieses Inserat nicht beworben, da sie bei der Lerngruppe XXXX hospitiert habe.Die Beschwerdeführerin wurde am 18.11.2016 bezüglich einer Paragraph 10, AlVG Sperre niederschriftlich einvernommen und gab an, sie habe sich auf dieses Inserat nicht beworben, da sie bei der Lerngruppe römisch 40 hospitiert habe. Mit Bescheid vom 22.12.2016 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 08.11.2016 bis 13.12.2016 verloren habe, da sie sich auf eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nach eigenen Angaben nicht beworben habe. Mit Bescheid vom 28.12.2016 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 14.12.2016 bis 19.12.2016 verloren habe, da sie sich auf eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nach eigenen Angaben nicht beworben habe. Die Bescheide vom 22.12.2016 und 28.12.2016 wurden am 01.02.2017 behoben, da eine Bewerbung erfolgt sei. Am 15.12.2016 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass ein zweiwöchiges Praktikum zur Feststellung der Eignung für die beworbene Position erwünscht sei, mit Beginn 19.12.
  3. Die Beschwerdeführerin beantragte am 19.12.2016 eine Arbeitserprobung für den Zeitraum vom 19.12.2016 bis 18.01.2016 (wohl gemeint 2017) im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche und am 23.12.2016 für den Zeitraum 09.01.2017 bis 25.01.
  4. Die belangte Behörde lehnte die Anträge auf Arbeitserprobung wegen fehlender Einstellungszusagen ab. Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde am 09.01.2017 mit, dass sie das Angebot der XXXX abgelehnt habe, da die Arbeitszeiten von 15:00 bis 17:00 Uhr mit den Betreuungszeiten ihrer Kinder nicht zusammenpassen würden.Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde am 09.01.2017 mit, dass sie das Angebot der römisch 40 abgelehnt habe, da die Arbeitszeiten von 15:00 bis 17:00 Uhr mit den Betreuungszeiten ihrer Kinder nicht zusammenpassen würden. Nach telefonischer Rücksprache mit der Leiterin der Kindergruppe gab diese an, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Kindergruppe vorgestellt, es sei eine Stelle für 20 Stunden frei und es sei bezüglich eines Arbeitstrainings gesprochen worden. Die Beschwerdeführer wäre fix aufgenommen worden und hätte am 01.02.2017 beginnen können. Die Beschwerdeführerin habe die Stelle aufgrund eines angeblichen Dienstverhältnisses in ihrer Wohnnähe abgesagt. Die Beschwerdeführerin führte am 23.01.2017 diesbezüglich via e-AMS aus, sie habe eine geringfügige Beschäftigung in der Zeit von täglich zwischen 15:00 und 17:00 Uhr aufgrund der Betreuung ihrer Kinder nicht annehmen können. Die 30 stündige Arbeitstätigkeit im Zeitraum 10:00 und 16:00 Uhr sei auch nicht möglich, da die Beschwerdeführerin ihre Tochter um 16:00 Uhr aus der Schule abholen müsse. Es liege hier keine Arbeitsverweigerung vor, sie könne jedoch keine Stelle annehmen, welche mit den Betreuungspflichten ihrer Kinder nicht zusammenpasse. Bei einer telefonischen Rückfrage am 24.01.2017 gab die Leiterin der Kindergruppe an, die Beschwerdeführerin habe sich beworben, eine Einstellung zum 08.11.2016 wäre jedoch nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe 20 Stunden arbeiten wollen und man sei ihr aufgrund ihrer drei Kinder entgegen gekommen, da sie den Schlussdienst nicht machen könne. Die Arbeitszeit sei von 08:00 bis 12:00 bzw. 09:00 bis 13:00 Uhr vereinbart worden. Beim nächsten Gespräch habe die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag und die Kontakte haben wollen und die Gespräche seien unbefriedigend verlaufen. Die Leiterin habe sich dann gefragt, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Interesse an dem Job habe und sei zu dem Schluss gekommen, dass sie mit ihr nicht arbeiten könne, da sie nicht verlässlich sei. Die Beschwerdeführerin habe dann mit der Begründung abgesagt, sie habe einen Job in der Nähe gefunden. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber Kolleginnen angemerkt, sie wolle lediglich zwei Monate dort arbeiten und dann ein Kindercafe eröffnen. Das Dienstverhältnis hätte mit 01.02.2017 beginnen können. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.02.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, ihr sei eine Stelle mit Arbeitszeit von 10:00 bis 16:00 Uhr angeboten worden, eine andere Bewerberin habe eine Stelle mit Arbeitszeit von 08:00 bis 14:00 Uhr angeboten bekommen. Zu Beginn der Tätigkeit mit 09.01.2017 sei der Beschwerdeführerin zunächst ein geringfügiges Dienstverhältnis für den Zeitraum 15:00 bis 17:00 Uhr angeboten worden. Da dies mit den Betreuungszeiten ihrer Kinder nicht vereinbar sei, habe sie die angebotene Stelle abgelehnt. Durch Kontaktaufnahme durch die Leiterin am 19.01.2017 habe diese der Beschwerdeführerin angeboten, bis am 01.02.2017 die neue Gruppe unentgeltlich und unangemeldet aufzubauen. Den Wunsch der Beschwerdeführerin, eine Arbeitserprobung zu machen, habe die Leiterin jedoch abgelehnt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der Zeit vom 01.02.2017 bis 28.03.2017 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der Zeit vom 01.02.2017 bis 28.03.2017 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine ihr von der belangten Behörde zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 01.02.2017 vereitelte.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine ihr von der belangten Behörde zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 01.02.2017 vereitelte. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 10.04.2017 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führt begründend an, dass sie sich Ende Dezember 2016 einige Male unentgeltlich bei der XXXX vorgestellt bzw. dort geschnuppert habe. Die Beschwerdeführerin habe zur Arbeitserprobung angemeldet werden wollen, dies sei von der Leiterin nicht für nötig befunden worden, da diese meinte, wer bei ihr arbeiten wolle, würde auch so kommen. Sie habe trotzdem einen Antrag auf Arbeitserprobung gestellt, dieser sei jedoch abgewiesen worden, da die Leiterin der XXXX ihr den Zeitpunkt des Beginnes der Tätigkeit nicht nennen habe können. Der Beschwerdeführerin sei am 09.01.2017 eine geringfügige Tätigkeit im Ausmaß von täglich von 15:00 bis 17:00 Uhr angeboten worden. Dies habe sie abgelehnt, da dies mit den Betreuungszeiten ihrer Kinder nicht vereinbar sei. Am 16.01.2017 habe sie mit der Leiterin besprochen, dass sie lediglich 20 bis 25 Stunden arbeiten könne. Eine weitere Bewerberin habe bekannt gegeben, dass sie für 30 Stunden oder mehr arbeiten wolle und ihr Kind um 15:00 Uhr täglich abholen müsse. Diese sei die interessantere Interessentin gewesen, sodass diese die Schicht von 08:00 bis 14:00 Uhr bekommen habe und der Beschwerdeführerin die Schicht von 10:00 bis 16:00 Uhr angeboten worden sei. Die Beschwerdeführerin habe der Leiterin sodann erklärt, dass ihre Tochter bis 16:00 Uhr in der Schule sei und diese Dienstzeiten nicht täglich funktionieren würden. Dies könnte sie lediglich zweimal die Woche mit ihrem Ehemann arrangieren. Für die andere Bewerberin sei ein Dienstwechsel keine Option gewesen und ein "Radl" für die Dienstzeiten sei auch nicht möglich gewesen. Die Dienstzeiten von 10:00 bis 16:00 Uhr seien auf Basis einer 30 Stunden Woche gewesen, welches die Beschwerdeführerin so nicht wollte. Dienstzeiten von 08:00 bis 14:00 Uhr mit einer 30 Stunden Woche sei auch nicht optimal. Die Leiterin habe der Beschwerdeführerin angeboten, ihre zwei kleinen Kinder in die XXXX zu holen, damit es keine Probleme mit der Betreuung gebe, das sei für sie keine Option, da sie ihre Kinder nicht aus ihrer gewohnten Umgebung nehmen wollte. Das Angebot der Leiterin, sie könne ihre Tochter nach der Schule auch in der Gruppe in Betreuung nehmen, sei ebenfalls für sie keine Option. Die Leiterin habe auch angemerkt, dass die Bewerberinnen bis zur Eröffnung den bereits vorhandenen Gruppenraum einrichten sollten. Die Beschwerdeführerin habe angemerkt, sie wolle dies über das AMS anmelden, die Leiterin habe dazu wiederum angegeben, wer bei ihr arbeiten wolle, der komme auch so. Die Leiterin habe die Betreuerinnen auch gebeten, am 20.01.2017 die Kinder unentgeltlich und unangemeldet zu betreuen, um einen entspannten Elternabend zu veranstalten. Die Leiterin sei sehr darauf bedacht gewesen, den Arbeitsantritt schnell dem AMS zu melden, sodass sie ihre Eingliederungsförderung erhalte. Dadurch sei die Beschwerdeführerin zu dem Schluss gekommen, dass sie dort nicht arbeiten könne, da eine unverantwortliche ausbeuterische Arbeitgeberin und nicht passende Arbeitszeiten und einem Arbeitsausmaß, welches der Bedürfnisse ihrer Familie widerspreche keine Basis für eine gute Zusammenarbeit seien.Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 10.04.2017 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führt begründend an, dass sie sich Ende Dezember 2016 einige Male unentgeltlich bei der römisch 40 vorgestellt bzw. dort geschnuppert habe. Die Beschwerdeführerin habe zur Arbeitserprobung angemeldet werden wollen, dies sei von der Leiterin nicht für nötig befunden worden, da diese meinte, wer bei ihr arbeiten wolle, würde auch so kommen. Sie habe trotzdem einen Antrag auf Arbeitserprobung gestellt, dieser sei jedoch abgewiesen worden, da die Leiterin der römisch 40 ihr den Zeitpunkt des Beginnes der Tätigkeit nicht nennen habe können. Der Beschwerdeführerin sei am 09.01.2017 eine geringfügige Tätigkeit im Ausmaß von täglich von 15:00 bis 17:00 Uhr angeboten worden. Dies habe sie abgelehnt, da dies mit den Betreuungszeiten ihrer Kinder nicht vereinbar sei. Am 16.01.2017 habe sie mit der Leiterin besprochen, dass sie lediglich 20 bis 25 Stunden arbeiten könne. Eine weitere Bewerberin habe bekannt gegeben, dass sie für 30 Stunden oder mehr arbeiten wolle und ihr Kind um 15:00 Uhr täglich abholen müsse. Diese sei die interessantere Interessentin gewesen, sodass diese die Schicht von 08:00 bis 14:00 Uhr bekommen habe und der Beschwerdeführerin die Schicht von 10:00 bis 16:00 Uhr angeboten worden sei. Die Beschwerdeführerin habe der Leiterin sodann erklärt, dass ihre Tochter bis 16:00 Uhr in der Schule sei und diese Dienstzeiten nicht täglich funktionieren würden. Dies könnte sie lediglich zweimal die Woche mit ihrem Ehemann arrangieren. Für die andere Bewerberin sei ein Dienstwechsel keine Option gewesen und ein "Radl" für die Dienstzeiten sei auch nicht möglich gewesen. Die Dienstzeiten von 10:00 bis 16:00 Uhr seien auf Basis einer 30 Stunden Woche gewesen, welches die Beschwerdeführerin so nicht wollte. Dienstzeiten von 08:00 bis 14:00 Uhr mit einer 30 Stunden Woche sei auch nicht optimal. Die Leiterin habe der Beschwerdeführerin angeboten, ihre zwei kleinen Kinder in die römisch 40 zu holen, damit es keine Probleme mit der Betreuung gebe, das sei für sie keine Option, da sie ihre Kinder nicht aus ihrer gewohnten Umgebung nehmen wollte. Das Angebot der Leiterin, sie könne ihre Tochter nach der Schule auch in der Gruppe in Betreuung nehmen, sei ebenfalls für sie keine Option. Die Leiterin habe auch angemerkt, dass die Bewerberinnen bis zur Eröffnung den bereits vorhandenen Gruppenraum einrichten sollten. Die Beschwerdeführerin habe angemerkt, sie wolle dies über das AMS anmelden, die Leiterin habe dazu wiederum angegeben, wer bei ihr arbeiten wolle, der komme auch so. Die Leiterin habe die Betreuerinnen auch gebeten, am 20.01.2017 die Kinder unentgeltlich und unangemeldet zu betreuen, um einen entspannten Elternabend zu veranstalten. Die Leiterin sei sehr darauf bedacht gewesen, den Arbeitsantritt schnell dem AMS zu melden, sodass sie ihre Eingliederungsförderung erhalte. Dadurch sei die Beschwerdeführerin zu dem Schluss gekommen, dass sie dort nicht arbeiten könne, da eine unverantwortliche ausbeuterische Arbeitgeberin und nicht passende Arbeitszeiten und einem Arbeitsausmaß, welches der Bedürfnisse ihrer Familie widerspreche keine Basis für eine gute Zusammenarbeit seien. In der niederschriftlichen Einvernahme am 09.05.2017 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde an, sie habe drei Kinder. Die beiden kleineren hätte eine Betreuung bis längstens 17:30 Uhr und die ältere Tochter bis 16:00 Uhr. In der Betreuungsvereinbarung sei als Arbeitszeit 07:00 bis 18:00 Uhr angeführt, dies sei jedoch nicht täglich möglich, ihr Ehemann könne ein- bis zweimal die Woche die Kinderbetreuung übernehmen. Dieser sei selbstständig und führe ein Schulbuffet für ein Abendgymnasium, welches von 14:00 bis 21:00 Uhr geöffnet habe. Daneben führe dieser einen Club, welcher von Freitag bis Samstag ab 18:00 bzw. 19:00 Uhr geöffnet habe und Sperrstunde sei um ca. 06:00 Uhr morgens. Beim Bewerbungsgespräch am 15.12.2016 sei besprochen worden, dass die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Betreuerin eine weitere Kindergruppe übernehmen sollte. Sie hätte für 14 Tage kommen sollen um zu testen, ob sie in die Gruppe passe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie könne lediglich am Vormittag arbeiten und sei ihr vorgeschlagen worden, sie könne von 08:00 bis 14:00 Uhr kommen und in der Gruppe mitarbeiten. Die Einstellung der Leiterin der Gruppe sei die gewesen, wenn jemand arbeiten möchte, dann würde er kommen. Die Beschwerdeführerin habe dann einen Antrag für ein Arbeitstraining bei der belangten Behörde gestellt, dieser sei von einer Mitarbeiterin der Gruppe unterzeichnet worden, jedoch von der belangten Behörde abgewiesen worden, da kein Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eingetragen gewesen sei. Sie habe der Kindergruppe Bescheid gegeben, dass kein Arbeitstraining zustande komme und sie sie in Evidenz halten sollten. Am 09.01.2017 sei das Angebot gekommen, sie könne eine geringfügige Beschäftigung beginnen. Da die Arbeitszeiten von täglich 15:00 bis 17:00 Uhr mit den Betreuungszeiten der Kinder nicht zusammengepasst hätten, habe die Beschwerdeführerin das Angebot abgelehnt. Bei einem weiteren Gespräch am 16.01.2017 habe die Leiterin der Beschwerdeführerin und einer weiteren Bewerberin mitgeteilt, eine Kindergruppe eröffne am 01.02.2017 und dafür benötige sie eine Betreuerin von 08:00 bis 14:00 Uhr und eine von 10:00 bis 16:00 Uhr. Die Beschwerdeführerin bekam daraufhin die zweite Schicht angeboten, dies sei mit ihrer Kinderbetreuung nicht vereinbar. Die Beschwerdeführerin habe der Leiterin dann abwechselnde Schichten angeboten, da ihr Ehemann sich ein- bis zweimal die Woche um die Tochter kümmern könnte. Die andere Bewerberin habe dies jedoch abgeblockt. Da die andere Bewerberin bereits über die aktuelle Ausbildung verfügt habe, die Beschwerdeführerin eine Aufschulung benötigt hätte, sei die andere Bewerberin die interessantere Kandidatin gewesen und habe diese die Arbeitszeit von 08:00 bis 14:00 Uhr angeboten bekommen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie könne nicht täglich bis 16:00 Uhr arbeiten und eine 30 Stunden Woche sei zu viel für sie, sie wolle maximal 25 Stunden wöchentlich arbeiten. Die Leiterin habe die Bewerberinnen gebeten, ab sofort den Gruppenraum herzurichten und sich ein Bildungsangebot für die Kinder zu überlegen. Das Stundenausmaß für die Vorbereitungsarbeiten sei nicht besprochen worden, die Leiterin habe jedoch klargestellt, dass sie dafür nicht bezahlt werden würden. Die beiden Bewerberinnen hätten dies mit der belangten Behörde absprechen wollen, die Leiterin habe jedoch darauf bestanden, dass sie am nächsten Tag beginnen sollten. Die beiden hätten zudem am 20.01.2017 die Kinder bereits betreuen sollen, während die Leiterin und ihre Mitarbeiter den Elternabend abhalten, dies ebenfalls ohne Bezahlung. Die Beschwerdeführerin habe die Arbeitsstelle schließlich wegen der Kinderbetreuungszeiten nicht angenommen. In der niederschriftlichen Einvernahme am 22.05.2017 gab die Mitarbeiterin der XXXX Frau XXXX (geborene XXXX ) an, die Beschwerdeführerin sei am 09., 11. und 12.01.2017 sowie am 16., 18. und 19.01.2017 bei ihr in der Gruppe gewesen. Die Vordrucke der Beschwerdeführerin bezüglich Arbeitstraining und Arbeitserprobung seien von ihr ausgefüllt worden. Der Beschwerdeführerin sei in der Besprechung am 19.01.2017 aufgetragen worden, eine Monatsplanung bezüglich der Tätigkeiten mit den Kindern zu erstellen, dies im normalen Ausmaß der Arbeitstätigkeit. Es seien von ihr jedoch keine pädagogischen Konzepte bezüglich die Einrichtung einer Kindergruppe verlangt worden. Bezüglich des Elternabends am 20.01.2017 sei zwar kurz angesprochen worden, dass die Beschwerdeführerin auf die Kinder aufpassen solle, dies sei jedoch wieder verworfen worden, da dies nicht erlaubt sei und sie die Elternabende generell ohne Kinder mache. Die Zeugin habe von einer Kollegin gehört, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an dieser Arbeitsstelle habe und habe diese darauf angesprochen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bei der Kindergruppe nicht anzufangen, da sie sich mit einem Kindercafe in der Schule ihrer Kinder selbstständig machen wolle. Die Beschwerdeführerin habe keine Bezahlung erhalten, da die Kinderbetreuungseinrichtung der Meinung gewesen sei, dass es sich um eine Arbeitserprobung der belangten Behörde handle. Die Beschwerdeführerin wäre eigentlich eingestellt worden, da diese für die Arbeitsstelle geeignet gewesen wäre. Aufgrund der Änderung der Öffnungszeiten sei der Beschwerdeführerin schließlich noch angeboten worden, die Schlussdienste täglich von 15:00 bis 17:00 Uhr auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung zu machen. Dies sei von ihr jedoch aufgrund der Betreuung ihrer Kinder abgelehnt worden.In der niederschriftlichen Einvernahme am 22.05.2017 gab die Mitarbeiterin der römisch 40 Frau römisch 40 (geborene römisch 40 ) an, die Beschwerdeführerin sei am 09., 11. und 12.01.2017 sowie am 16., 18. und 19.01.2017 bei ihr in der Gruppe gewesen. Die Vordrucke der Beschwerdeführerin bezüglich Arbeitstraining und Arbeitserprobung seien von ihr ausgefüllt worden. Der Beschwerdeführerin sei in der Besprechung am 19.01.2017 aufgetragen worden, eine Monatsplanung bezüglich der Tätigkeiten mit den Kindern zu erstellen, dies im normalen Ausmaß der Arbeitstätigkeit. Es seien von ihr jedoch keine pädagogischen Konzepte bezüglich die Einrichtung einer Kindergruppe verlangt worden. Bezüglich des Elternabends am 20.01.2017 sei zwar kurz angesprochen worden, dass die Beschwerdeführerin auf die Kinder aufpassen solle, dies sei jedoch wieder verworfen worden, da dies nicht erlaubt sei und sie die Elternabende generell ohne Kinder mache. Die Zeugin habe von einer Kollegin gehört, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an dieser Arbeitsstelle habe und habe diese darauf angesprochen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bei der Kindergruppe nicht anzufangen, da sie sich mit einem Kindercafe in der Schule ihrer Kinder selbstständig machen wolle. Die Beschwerdeführerin habe keine Bezahlung erhalten, da die Kinderbetreuungseinrichtung der Meinung gewesen sei, dass es sich um eine Arbeitserprobung der belangten Behörde handle. Die Beschwerdeführerin wäre eigentlich eingestellt worden, da diese für die Arbeitsstelle geeignet gewesen wäre. Aufgrund der Änderung der Öffnungszeiten sei der Beschwerdeführerin schließlich noch angeboten worden, die Schlussdienste täglich von 15:00 bis 17:00 Uhr auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung zu machen. Dies sei von ihr jedoch aufgrund der Betreuung ihrer Kinder abgelehnt worden. In der schriftlichen Stellungnahme zur Aussage der Zeugin gab die Beschwerdeführerin an, sie sei bereits im Dezember bei der XXXX gewesen. Die Tage, welche die Beschwerdeführerin dort gearbeitet habe, seien unbezahlt und ohne genehmigte Arbeitserprobung bzw. Arbeitstraining gewesen. Die Vordrucke zum Arbeitstraining seien von der Zeugin am 23.12.2016 ausgefüllt und von der belangten Behörde am 28.12.2016 abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe der zweiten Bewerberin im Vertrauen gesagt, dass sie plane, irgendwann einmal ein Kindercafe zu eröffnen und nur bis dahin arbeiten möchte. Nach dem Gespräch mit der Leiterin der Kindergruppe und dem Angebot die Schicht von 10:00 bis 16:00 Uhr zu machen, sei die Beschwerdeführerin zur Entscheidung gekommen, dort nicht arbeiten zu können und zu wollen.In der schriftlichen Stellungnahme zur Aussage der Zeugin gab die Beschwerdeführerin an, sie sei bereits im Dezember bei der römisch 40 gewesen. Die Tage, welche die Beschwerdeführerin dort gearbeitet habe, seien unbezahlt und ohne genehmigte Arbeitserprobung bzw. Arbeitstraining gewesen. Die Vordrucke zum Arbeitstraining seien von der Zeugin am 23.12.2016 ausgefüllt und von der belangten Behörde am 28.12.2016 abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe der zweiten Bewerberin im Vertrauen gesagt, dass sie plane, irgendwann einmal ein Kindercafe zu eröffnen und nur bis dahin arbeiten möchte. Nach dem Gespräch mit der Leiterin der Kindergruppe und dem Angebot die Schicht von 10:00 bis 16:00 Uhr zu machen, sei die Beschwerdeführerin zur Entscheidung gekommen, dort nicht arbeiten zu können und zu wollen. Mit Bescheid vom 14.06.2017 wurde die Beschwerde vom 10.04.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, in der Weise abgeändert, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 14.03.2017 verloren habe. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.Mit Bescheid vom 14.06.2017 wurde die Beschwerde vom 10.04.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, in der Weise abgeändert, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 14.03.2017 verloren habe. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom 28.06.2017 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Bescheid vom 14.06.2017 ein. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe keine Arbeitserprobung abgelehnt, sondern einen Antrag dazu gestellt, welcher von der belangten Behörde abgelehnt worden sei. Sie habe der Leiterin der Kindergruppe erklärt, sie wolle nicht unangemeldet und unentgeltlich die neue Gruppe aufbauen, sondern dies nur über eine Arbeitserprobung bzw. Arbeitstraining über die belangten Behörde machen. Bezüglich der Arbeitszeiten habe die Leiterin ihr eine Schicht von 10:00 bis 16:00 Uhr angeboten, was bei ihr nicht möglich sei. Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis im Zeitraum von täglich 15:00 bis 17:00 Uhr sei auch aus Betreuungsverpflichtungen gegenüber ihren Kindern nicht möglich, da ihre Tochter lediglich bis 16:00 Uhr betreut werden könne und ihre jüngeren Kinder nur bis 17:30 Uhr. Die möglichen Arbeitszeiten von 07:00 bis 18:00 Uhr in ihrer Betreuungsvereinbarung bezögen sich nicht auf jeden Tag, dies hänge von den täglichen Arbeitszeiten ihres Ehemannes ab. Sie habe mit ihrer Betreuerin vereinbart, diesen Zeitraum einzutragen, da dies an manchen Tagen ginge. Die Beschwerdeführerin habe die angebotene Stelle nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses in ihrer Wohnnähe abgesagt, dieses habe es nie gegeben. Die Beschwerdeführerin habe ein Interesse an der Arbeitsstelle gehabt, jedoch nicht an den ihr angebotenen Dienstzeiten. Sie habe lediglich wegen der Dienstzeiten die Arbeitsstelle abgelehnt. Den Wunsch der Beschwerdeführerin ein eigenes Kindercafe zu eröffnen, habe diese lediglich ihrer Kollegin in spe gegenüber anvertraut, die ihr Vertrauen insofern missbraucht habe, als sie dies der Leiterin mitgeteilt habe, um sie aus dem Rennen zu werfen. Diese sei nicht flexibel gewesen und habe mit ihr nicht die Schicht getauscht, sondern habe nur zwischen 08:00 und 14:00 Uhr arbeiten wollen. Es habe kein Angebot von Seiten der Leiterin gegeben, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr bzw. zwischen 09:00 und 13:00 Uhr hätte arbeiten können. Die Leiterin sei ihr nicht entgegengekommen betreffend der Arbeitszeiten. Die Beschwerdeführerin habe versucht eine Aufschulung zu machen, um für einen künftigen Arbeitgeber interessanter zu sein. Diese habe sie jedoch nicht finanzieren können, sodass sie nicht zustande gekommen sei. Dies gelte auch für den Vorschlag, ein Arbeitstraining an der Schule ihrer Tochter zu machen. Beide Vorschläge seien keine Vereitelung gewesen, sondern sie habe eine zusätzliche Qualifikation zu erreichen versucht. Das Interesse, sie in der Kindergruppe einzustellen, sei von Seiten der Mitarbeiterinnen gekommen, während die Leiterin eher an ihrer Kollegin in spe interessiert zu sein schien. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht unentgeltlich und unangemeldet arbeiten wollen, sondern habe versucht ein Arbeitstraining zu bekommen. Die Leiterin habe jedoch die Meinung vertreten, wer bei ihr arbeiten wolle, der komme auch so. Sie sei auch immer noch auf der Suche nach einer Arbeitsstelle und verstehe nicht, warum sie keinen Job bekomme. Sie wolle irgendwann ein Kindercafe eröffnen, habe jedoch weder die notwendigen finanziellen Mittel, noch einen konkreten Plan. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin am 28.06.2017 die Vorlage der Beschwerde an das BVwG. Am 23.08.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 08.02.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Ronald ZIMMERMANN anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), Vertreterininnen der belangten Behörde XXXX und Mag. XXXX (BHV), die Zeugin XXXX (Z1), die Zeugin XXXX (Z2) und die Zeugin XXXX (Z3) an der Verhandlung teil.Am 08.02.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Ronald ZIMMERMANN anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), Vertreterininnen der belangten Behörde römisch 40 und Mag. römisch 40 (BHV), die Zeugin römisch 40 (Z1), die Zeugin römisch 40 (Z2) und die Zeugin römisch 40 (Z3) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Die nicht berufsmäßig vertretene BF wurde

§ 17Vw

GVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.Die nicht berufsmäßig vertretene BF wurde

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51 und Paragraph 49, AVG belehrt. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragt ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin habe eine Arbeitserprobung machen wollen, da sie keine Arbeitserfahrung in der Branche gehabt habe, diese sei von der belangten Behörde jedoch mangels Einstellungszusage nicht bewilligt worden. Die Leiterin der Kinderbetreuungsgruppe habe sowieso gefordert, dass die Beschwerdeführerin ohne Entgelt arbeite. Die Zeiten, in denen sie hätte arbeiten müssen, hätten mit den Betreuungspflichten für ihre Kinder nicht zusammengepasst. Zunächst sei ihr nämlich eine geringfügige Beschäftigung von 15:00 bis 17:00 Uhr angeboten worden und anschließend eine Beschäftigung von 10:00 bis 16:00 Uhr. Die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Kindergruppe sei nicht zustande gekommen aufgrund der Arbeitszeiten und der Einstellung der Leiterin, dass sie zunächst entgeltlos arbeiten müsse. Ihre Tochter habe eine Nachmittagsbetreuung nur bis 16:00 Uhr. Während der Schnuppertage habe die Beschwerdeführerin nicht gearbeitet, sondern nur zugesehen. Im Lokal ihres Ehemannes habe sie lediglich bis zur Geburt ihres ersten Kindes gearbeitet, sie habe im Lebenslauf "bis derzeit" angegeben, da es für potenzielle Arbeitgeber im gastronomischen Bereich interessanter sei. Sie stehe ihrem Ehemann jedoch derzeit beratend zur Seite. Sie bewerbe sich derzeit aktiv für Kindergartengruppen und im Gastronomiebereich. Sie habe keine Erklärung warum sie keine Einstellungszusage erhalte, wahrscheinlich sei sie mit 40+ und drei Kindern nicht interessant für einen potenziellen Dienstgeber. Sie habe bisher 43 Jobvorschläge erhalten, jedoch nie eine Einstellungszusage. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der belangten Behörde (BHV) folgendes hervor: Die belangte Behörde könne nicht beurteilen, ob die Beschwerdeführerin an ihren Schnuppertagen tatsächlich in der Kinderbetreuungsgruppe gearbeitet habe. Wenn die Beschwerdeführerin nur zusieht und nicht aktiv arbeitet, ist dies für die belangte Behörde keine Arbeit und es gebe keine Grenzen nach oben. Es sei der belangten Behörde nicht zugetragen worden, dass dort Personen unentgeltlich arbeiten hätten müssen. Es habe bereits zwei Vermittlungsaufträge gegeben, jedoch habe die belangte Behörde keine Meldung über derartige Probleme erhalten. Die einzige negative Meldung sei von der Beschwerdeführerin gekommen. Bei 43 Jobvorschlägen an die Beschwerdeführerin sei bis dato kein Dienstverhältnis zustande gekommen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (geborene: XXXX ) (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (geborene: römisch 40 ) (Z1) folgendes hervor: Die Z1 habe bei der Kindergruppe gearbeitet und diese verlassen, da sie von ihren Kolleginnen erfahren habe, dass es angeblich finanzielle Unregelmäßigkeit gegeben habe. Die Z1 hätte die Beschwerdeführerin einschulen sollen. Die Kindergruppe hätte dringend Personal gebraucht und die Beschwerdeführerin habe ausbildungstechnisch und menschlich in die Gruppe gepasst. Sie habe der Beschwerdeführerin nicht von der Arbeitsstelle abgeraten. Die Bezahlung sei unregelmäßig und öfters auch nur teilweise erfolgt. Im Endeffekt habe sie aber alles erhalten. Bezüglich des Elternabends habe sie es für nichts Außergewöhnliches gehalten, das eine Bewerberin, die noch keinen Vertrag habe, auf die Kinder aufpassen würde. Die Z1 habe den Eltern aufgetragen, die Kinder am Elternabend privat unterzubringen, da es an dem besagten Abend in der Kindergruppe dann doch keine Kinderbetreuung gebe. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Die Z2 betreibe mehrere Kindergruppen. Sie habe die Beschwerdeführerin zweimal gesehen, eine weitere Bewerberin habe sie öfters gesehen. Sie hätte die Beschwerdeführerin einstellen wollen, da diese gepasst habe und Personal gebraucht worden sei. Die Z2 habe mit der Beschwerdeführerin und anderen Personen darüber gesprochen, wer welche Schicht übernehmen könne, die Beschwerdeführerin habe dabei immer Ausreden gesucht und habe keinen Vorschlag von der Z2 annehmen wollen. Sie habe von einer Kollegin gehört, dass die Beschwerdeführerin nur zwei Monate dort arbeiten hätte wollen. Die Beschwerdeführerin habe nie angeboten, dass sie zu manchen Zeiten fix hätte arbeiten können. Beim Schnuppern würden die Arbeitnehmerinnen eine Betreuerin aktiv unterstützen, eine Person die nur dasitzt und zuschaut habe kein Interesse am Job. Es werde zwar als Schnuppern bezeichnet, es sei jedoch ein Praktikum bzw. Arbeitstraining und sie bekommen diesbezüglich nur Personen von der belangten Behörde geschickt. Die Personen würden nur bei ihr arbeiten, wenn es mit der belangten Behörde vereinbart sei. Die Z2 habe nicht gewusst, dass die Beschwerdeführerin nur dagestanden und nicht mitgeholfen habe bzw. dass sie ohne Arbeitstraining da gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei immer mit Ausreden gekommen und sei nicht arbeitswillig gewesen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z3) folgendes hervor: Die Z3 sei ca. 1 Jahr in der Kindergruppe beschäftigt gewesen und habe hauptsächlich aus Gehaltsgründen aufgehört, da dieses nur irgendwie und stückchenweise gekommen sei. Die Leiterin habe auch alle Aufgaben auf die Mitarbeiterin abgewälzt und sich nicht wirklich ausgekannt. Sie habe es als Schade empfunden, dass die Beschwerdeführerin nicht geblieben sei, sie wäre dringend gebraucht worden. Es seien immer wieder Praktikantinnen da gewesen, die hätten bis zu zwei Monaten dort gearbeitet und dann keinen Job bekommen. Diejenigen, die bereits Erfahrung gehabt hätten, seien gleich eingestellt worden, die restlichen seien nur Praktikantinnen gewesen. Die Z3 hätte die Beschwerdeführerin in der Kindergruppe gerne aufgenommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.12.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerdeführerin sucht eine Stelle als Geschäftsführerin im Hotel- und Gastgewerbe bzw. als Kindergruppenbetreuerin. Sie besitzt einen Führerschein B und ein eigenes Fahrzeug. Sie verfügt über eine Ausbildung zur Kindergruppenbetreuerin. Beim Kontrolltermin am 19.01.2016 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde an, sie sei selbstständig tätig gewesen und habe ihren Betrieb nunmehr aufgelöst, da diese Tätigkeit mit der Kinderbetreuung nicht mehr vereinbar sei. Ihr jüngstes Kind sei bis 11:30 Uhr im Kindergarten und sie wolle Teilzeit arbeiten. Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass diese ihre Flexibilität erhöhen müsse, da kein Kurstermin bzw. Arbeitsmöglichkeit vorhanden sei, die nur bis 11:30 Uhr ginge. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne den Kindergarten auch auf ganztags erhöhen und ihr Ehemann, der auch selbstständig erwerbstätig sei, könne die Kinderbetreuung teils übernehmen. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 17.10.2016 ein Stellenangebot für die XXXX übermittelt, wo sie sich am 19.10.2016 per E-Mail beworben hat.Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 17.10.2016 ein Stellenangebot für die römisch 40 übermittelt, wo sie sich am 19.10.2016 per E-Mail beworben hat. Die Beschwerdeführerin wurde am 18.11.2016 bezüglich einer § 10 AlVG Sperre niederschriftlich einvernommen und gab an, sie habe sich auf dieses Inserat nicht beworben, da sie bei der Lerngruppe XXXX hospitiert habe.Die Beschwerdeführerin wurde am 18.11.2016 bezüglich einer Paragraph 10, AlVG Sperre niederschriftlich einvernommen und gab an, sie habe sich auf dieses Inserat nicht beworben, da sie bei der Lerngruppe römisch 40 hospitiert habe. Mit Bescheid vom 22.12.2016 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 08.11.2016 bis 13.12.2016 verloren habe, da sie sich auf eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nach eigenen Angaben nicht beworben habe. Mit Bescheid vom 28.12.2016 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 14.12.2016 bis 19.12.2016 verloren habe, da sie sich auf eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nach eigenen Angaben nicht beworben habe. Die Bescheide vom 22.12.2016 und 28.12.2016 wurden mit 01.02.2017 behoben, da dann doch eine Bewerbung erfolgt sei. Am 15.12.2016 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass ein zweiwöchiges Praktikum zur Feststellung der Eignung für die beworbene Position erwünscht sei, mit Beginn 19.12.
  2. Die Beschwerdeführerin beantragte am 19.12.2016 eine Arbeitserprobung für den Zeitraum vom 19.12.2016 bis 18.01.2016 (wohl gemeint 2017) im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche und am 23.12.2016 für den Zeitraum 09.01.2017 bis 25.01.
  3. Die belangte Behörde lehnte den Antrag auf Arbeitserprobung wegen fehlender Einstellungszusage ab. Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde am 09.01.2017 mit, dass sie das Angebot der XXXX abgelehnt habe, da die Arbeitszeiten von 15:00 bis 17:00 Uhr mit den Betreuungszeiten der Kinder nicht zusammenpassen.Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde am 09.01.2017 mit, dass sie das Angebot der römisch 40 abgelehnt habe, da die Arbeitszeiten von 15:00 bis 17:00 Uhr mit den Betreuungszeiten der Kinder nicht zusammenpassen. Nach telefonischer Rücksprache mit der Leiterin der Kindergruppe gab diese an, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Kindergruppe vorgestellt, es sei eine Stelle für 20 Stunden frei und es sei bezüglich eines Arbeitstrainings gesprochen worden. Die Beschwerdeführer wäre fix aufgenommen worden und hätte am 01.02.2017 beginnen können. Die Beschwerdeführerin habe die Stelle aufgrund eines angeblichen Dienstverhältnisses in ihrer Wohnnähe abgesagt. Die Beschwerdeführerin führte am 23.01.2017 diesbezüglich via e-AMS aus, Arbeitszeit von täglich zwischen 15:00 und 17:00 Uhr und die 30 stündige Arbeitstätigkeit im Zeitraum 10:00 und 16:00 Uhr seien aufgrund der Betreuungsmöglichkeiten ihrer Kinder nicht möglich. Es liege hier keine Arbeitsverweigerung vor, sie könne jedoch keine Stelle annehmen, welche mit den Betreuungspflichten ihrer Kinder nicht zusammenpasse. Bei einer telefonischen Rückfrage am 24.01.2017 gab die Leiterin der Kindergruppe an, die Beschwerdeführerin habe sich beworben. Die Beschwerdeführerin habe 20 Stunden arbeiten wollen und man sei ihr aufgrund ihrer drei Kinder entgegen gekommen, da sie den Schlussdienst nicht machen könne. Die Beschwerdeführerin habe dann mit der Begründung abgesagt, sie habe einen Job in der Nähe gefunden. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber Kolleginnen angemerkt, sie wolle lediglich zwei Monate dort arbeiten und dann ein Kindercafe eröffnen. Das Dienstverhältnis hätte mit 01.02.2017 beginnen können. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.02.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die angebotene Stelle abgelehnt, da dies mit den Betreuungszeiten ihrer Kinder nicht vereinbar sei. Durch Kontaktaufnahme durch die Leiterin am 19.01.2017 habe diese der Beschwerdeführerin angeboten, bis am 01.02.2017 die neue Gruppe unentgeltlich und unangemeldet aufzubauen. Den Wunsch der Beschwerdeführerin, eine Arbeitserprobung zu machen, habe die Leiterin jedoch abgelehnt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der Zeit vom 01.02.2017 bis 28.03.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der Zeit vom 01.02.2017 bis 28.03.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 10.04.2017 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Am 09.05.2017 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. Ihre beiden kleineren Kinder hätten eine Betreuung bis längstens 17:30 Uhr und die ältere Tochter bis 16:00 Uhr. Die in der Betreuungsvereinbarung angegebene Arbeitszeit von 07:00 bis 18:00 Uhr sei nicht täglich möglich. Am 09.01.2017 sei das Angebot gekommen, sie könne eine geringfügige Beschäftigung beginnen. Da die Arbeitszeiten von täglich 15:00 bis 17:00 Uhr mit den Betreuungszeiten der Kinder nicht zusammengepasst hätten, habe die Beschwerdeführerin das Angebot abgelehnt. Bei einem weiteren Gespräch habe die Leiterin der Beschwerdeführerin eine Schicht von 10:00 bis 16:00 Uhr angeboten, dies sei mit ihrer Kinderbetreuung jedoch nicht vereinbar. Die Beschwerdeführerin habe die Arbeitsstelle schließlich wegen der Kinderbetreuungszeiten nicht angenommen. Am 22.05.2017 wurde Frau XXXX (geborene: XXXX ) niederschriftliche einvernommen und gab an, der Beschwerdeführerin sei aufgetragen worden, eine Monatsplanung bezüglich der Tätigkeiten mit den Kindern zu erstellen, jedoch keine pädagogischen Konzepte bezüglich die Einrichtung einer Kindergruppe. Ein Aufpassen auf die Kinder während eines Elternabends sei nur kurz angesprochen, aber wieder verworfen worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bei der Kindergruppe nicht anzufangen, da sie sich mit einem Kindercafe in der Schule ihrer Kinder selbstständig machen wolle. Die Beschwerdeführerin habe keine Bezahlung erhalten, da die Kinderbetreuungseinrichtung der Meinung gewesen sei, dass es sich um eine Arbeitserprobung der belangten Behörde handle. Die Beschwerdeführerin hätte die Arbeitsstelle bekommen. Der Beschwerdeführerin sei schließlich noch angeboten worden, die Schlussdienste von täglich von 15:00 bis 17:00 Uhr auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung zu machen. Dies sei von ihr jedoch aufgrund der Betreuung ihrer Kinder abgelehnt worden.Am 22.05.2017 wurde Frau römisch 40 (geborene: römisch 40 ) niederschriftliche einvernommen und gab an, der Beschwerdeführerin sei aufgetragen worden, eine Monatsplanung bezüglich der Tätigkeiten mit den Kindern zu erstellen, jedoch keine pädagogischen Konzepte bezüglich die Einrichtung einer Kindergruppe. Ein Aufpassen auf die Kinder während eines Elternabends sei nur kurz angesprochen, aber wieder verworfen worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bei der Kindergruppe nicht anzufangen, da sie sich mit einem Kindercafe in der Schule ihrer Kinder selbstständig machen wolle. Die Beschwerdeführerin habe keine Bezahlung erhalten, da die Kinderbetreuungseinrichtung der Meinung gewesen sei, dass es sich um eine Arbeitserprobung der belangten Behörde handle. Die Beschwerdeführerin hätte die Arbeitsstelle bekommen. Der Beschwerdeführerin sei schließlich noch angeboten worden, die Schlussdienste von täglich von 15:00 bis 17:00 Uhr auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung zu machen. Dies sei von ihr jedoch aufgrund der Betreuung ihrer Kinder abgelehnt worden. In der schriftlichen Stellungnahme zur Aussage der Zeugin gab die Beschwerdeführerin an, sie sei bereits im Dezember bei der XXXX gewesen. Nach dem Gespräch mit der Leiterin der Kindergruppe und dem Angebot die Schicht von 10:00 bis 16:00 Uhr zu machen, sei die Beschwerdeführerin zur Entscheidung gekommen, dort nicht arbeiten zu können und zu wollen.In der schriftlichen Stellungnahme zur Aussage der Zeugin gab die Beschwerdeführerin an, sie sei bereits im Dezember bei der römisch 40 gewesen. Nach dem Gespräch mit der Leiterin der Kindergruppe und dem Angebot die Schicht von 10:00 bis 16:00 Uhr zu machen, sei die Beschwerdeführerin zur Entscheidung gekommen, dort nicht arbeiten zu können und zu wollen. Mit Bescheid vom 14.06.2017 wurde die Beschwerde vom 10.04.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, in der Weise abgeändert, dass der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 14.03.2017 verloren ist.Mit Bescheid vom 14.06.2017 wurde die Beschwerde vom 10.04.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, in der Weise abgeändert, dass der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 14.03.2017 verloren ist. Mit Schreiben vom 28.06.2017 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Bescheid vom 14.06.2017 ein. Am 23.08.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 08.02.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, in welcher im Wesentlichen festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Aussagen machen konnte aus welchen Gründen sie dann tatsächlich die angebotene Beschäftigung bei der Kindergruppe nicht angenommen hat. Sie stellte immer wieder nur lapidar fest, dass ihr verschiedene Umstände wie im Besonderen die Beschäftigungszeiten nicht gepasst hätten, um den Job dann tatsächlich anzunehmen.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt sowie dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt sowie dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass ihr vonseiten der belangten Behörde das Stellenangebot am 17.10.2016 nachweislich übermittelt wurde. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin sich dort beworben hat. Aus den Angaben der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung ist eindeutig ableitbar, dass zur Zeit der Bewerbung bzw. Schnuppertage der Beschwerdeführerin eine weitere Arbeitskraft dringend gebraucht wurde und die Beschwerdeführerin eine geeignete Kandidatin für diese Stelle gewesen wäre. Für das Bundesverwaltungsgericht ist erwiesen, dass die Beschwerdeführer die ihr zugewiesene Stelle bekommen hätte. In der niederschriftlichen Einvernahme gab die Zeugin XXXX (geborene: XXXX ) an, die Beschwerdeführerin hätte ihr gegenüber angegeben, dass sie kein Interesse an dieser Stelle habe, da sie sich mit einem Kindercafe selbstständig machen wolle. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 08.06.2017 selbst an, sie wolle ein Kindercafe eröffnen und nur bis dahin einer Arbeit nachgehen. Dies wurde der Leiterin der Kindergruppe so weitergeleitet, die dadurch den Arbeitswillen der Beschwerdeführerin in Frage stellte. Der Beschwerdeführerin musst dabei jedoch bewusst sein, dass diese Aussage gegenüber einer potenziellen Mitarbeiterin bzw. weiteren Bewerberin bei der potenziellen Dienstgeberin einen negativen Eindruck erwecken würde und ihre Arbeitswilligkeit in Frage zu stellen ist.In der niederschriftlichen Einvernahme gab die Zeugin römisch 40 (geborene: römisch 40 ) an, die Beschwerdeführerin hätte ihr gegenüber angegeben, dass sie kein Interesse an dieser Stelle habe, da sie sich mit einem Kindercafe selbstständig machen wolle. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 08.06.2017 selbst an, sie wolle ein Kindercafe eröffnen und nur bis dahin einer Arbeit nachgehen. Dies wurde der Leiterin der Kindergruppe so weitergeleitet, die dadurch den Arbeitswillen der Beschwerdeführerin in Frage stellte. Der Beschwerdeführerin musst dabei jedoch bewusst sein, dass diese Aussage gegenüber einer potenziellen Mitarbeiterin bzw. weiteren Bewerberin bei der potenziellen Dienstgeberin einen negativen Eindruck erwecken würde und ihre Arbeitswilligkeit in Frage zu stellen ist. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Beschwerde und in der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.05.2017 an, sie habe gegenüber der Leiterin der Kindergruppe angegeben, dass sie keine 30 Stunden in der Woche arbeiten wolle, sondern max.
  2. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin lässt darauf schließen, dass sie kein großes Interesse an diesem Arbeitsplatz gehabt habe. Es musste der Beschwerdeführerin klar gewesen sein, dass diese Aussage gegenüber der Leiterin der Kindergruppe für sie nicht von Vorteil sein würde, zumal eine 30 Stunden Woche per se auf die Betreuungspflichten für ihre Kinder keine Auswirkungen hätte und sie diesbezüglich kein nachvollziehbares Vorbringen erstattet hat. Sie gab während des laufenden Verfahrens lediglich an, dass sie nur 25 Stunden in der Woche arbeiten wolle. Bezüglich der Arbeitszeiten ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin am 19.01.2016 gegenüber der belangten Behörde angegeben hat, sie wolle grundsätzlich nur bis 11:30 Uhr arbeiten, da ihr jüngstes Kind bis dahin im Kindergarten untergebracht sei. Da für diesen Zeitraum ein Kursbesuch bzw. eine Arbeitsmöglichkeit höchst unwahrscheinlich ist und die Beschwerdeführerin informiert wurde, dass sie ihre Flexibilität erhöhen müsse, gab diese gegenüber der belangten Behörde an, sie könne den Kindergarten auch auf ganztags erhöhen und das ihr Ehemann die Kinderbetreuung auch übernehmen könne. Sie gab im Zuge dieses Gespräches auch an, dass die Arbeitszeiten am Abend auch möglich gewesen wären, da der Ehemann dann die Kinderbetreuung übernehmen würde. Die Beschwerdeführerin gibt selbst an, dass in der Betreuungsvereinbarung eine mögliche Arbeitszeit von 07:00 bis 18:00 Uhr angegeben ist. Die Leiterin der Kindergruppe gab in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft an, die Beschwerdeführerin habe nie offen gesagt, dass sie den Job tatsächlich haben wolle, sondern habe stets nur nach Ausreden gesucht. Die Leiterin kam der Beschwerdeführerin insofern mit den Betreuungspflichten entgegen, dass sie ihre Kinder auch in dieser Gruppe aufnehmen hätte können, sodass eine Überschneidung mit den Betreuungspflichten der Kinder nicht entstanden wäre, zumal es sich hierbei nur mit der Betreuung der achtjährigen Tochter überschneiden würde. Dies wurde von der Beschwerdeführerin jedoch als für sie keine Option abgelehnt und zeigte sie somit gegenüber der potenziellen Dienstgeberin keine Kompromissbereitschaft und somit einen mangelnden Arbeitswillen. Die Beschwerdeführerin zeigte keine Bereitschaft, die Betreuungspflichten in einer Weise zu überdenken, dass diese mit der Arbeitstätigkeit zusammenpassen würden. Nach Angaben der Leiterin der Kindergruppe in der mündlichen Verhandlung hat sich die Beschwerdeführerin zudem nie zu speziellen, für sie fix mögliche Arbeitszeiten geäußert. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, ihr sei ein Arbeitsverhältnis mit Arbeitszeit von 10:00 bis 16:00 Uhr, entgegen ihren Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren, nicht angeboten worden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es somit nicht als erwiesen an, dass die Leiterin ihr lediglich die Schicht von 10:00 bis 16:00 Uhr angeboten hat. Die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe keine Bezahlung für ihre Schnuppertage erhalten wurden von den Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung auch so bestätigt. Aus der niederschriftlichen Einvernahme mit der Zeugin XXXX (geborene: XXXX) vom 22.05.2017 geht jedoch hervor, dass die Kinderbetreuungsgruppe davon ausgegangen ist, dass es sich hierbei um eine Arbeitserprobung von der belangten Behörde gehandelt habe. Die Vordrucke hierzu wurden auch von der Mitarbeiterin der Kinderbetreuungsgruppe ausgefüllt. Die Leiterin der Kindergruppe hatte nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung keine Ahnung, dass der Antrag auf Arbeitserprobung abgelehnt wurde. Daher ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin von der Leiterin dazu gebracht wurde, ohne Bezahlung zu arbeiten. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass die Leiterin der Kindergruppe von einer Arbeitserprobung durch die belangte Behörde ausgegangen ist.Die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe keine Bezahlung für ihre Schnuppertage erhalten wurden von den Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung auch so bestätigt. Aus der niederschriftlichen Einvernahme mit der Zeugin römisch 40 (geborene: römisch 40 ) vom 22.05.2017 geht jedoch hervor, dass die Kinderbetreuungsgruppe davon ausgegangen ist, dass es sich hierbei um eine Arbeitserprobung von der belangten Behörde gehandelt habe. Die Vordrucke hierzu wurden auch von der Mitarbeiterin der Kinderbetreuungsgruppe ausgefüllt. Die Leiterin der Kindergruppe hatte nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung keine Ahnung, dass der Antrag auf Arbeitserprobung abgelehnt wurde. Daher ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin von der Leiterin dazu gebracht wurde, ohne Bezahlung zu arbeiten. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass die Leiterin der Kindergruppe von einer Arbeitserprobung durch die belangte Behörde ausgegangen ist. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse am Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses hatte, sondern ihr Interesse am Errichten eines eigenen Kindercafes gelegen ist. Die Beschwerdeführerin hat wie bereits dargestellt ein Verhalten gesetzt, wodurch sie für die potenzielle Arbeitgeberin uninteressant wurde und so ihr Beschäftigungsverhältnis vereitelt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache:

§ 7. Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)(Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38und § 58 Al

VG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Paragraph 38 und Paragraph 58, AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Arbeitszeiten der ihr angebotenen Arbeitsstelle mit den Betreuungszeiten ihrer drei Kinder nicht zusammenpassen. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Stelle als Kinderbetreuerin bei der XXXX am 17.10.2016 zugewiesen wurde und sie sich am 19.10.2016 auf die Stelle beworben hat.Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Stelle als Kinderbetreuerin bei der römisch 40 am 17.10.2016 zugewiesen wurde und sie sich am 19.10.2016 auf die Stelle beworben hat. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, die Leiterin habe ihr angeboten, ihre Kinder in der Kinderbetreuungsgruppe unterzubringen, die Beschwerdeführerin wies dies als für sie keine Option zurück. Anzuführen ist hierbei weiters, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin nur Schwierigkeiten bei der Betreuung der achtjährigen Tochter bestehen, der eine Nachmittagsbetreuung bis 16:00 Uhr zur Verfügung steht. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch keine Gründe vorbringen, warum eine Betreuungsunterbringung in der Kindergruppe, in der sie selbst arbeiten würde, nicht möglich sei. Anzumerken ist noch, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass ihr kein Arbeitsverhältnis mit den Arbeitszeiten von 08:00 bis 14:00 Uhr angeboten worden ist. Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten ihre Arbeitswilligkeit zu dokumentieren und nicht durch das beschriebene Verhalten den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten ihre Arbeitswilligkeit zu dokumentieren und nicht durch das beschriebene Verhalten den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W141.2168520.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.