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{'item': 'W142 1432665-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlW142 1432665-1 SpruchW142 1432665-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, Zl. 12 09.661-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, Zl. 12 09.661-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenenA) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 27.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 28.07.2012 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, dass er traditionell verheiratet und moslemischer Sunnit sei. Er gehöre der Volksgruppe der Tuni an. Er habe keine Ausbildung, könne aber lesen und schreiben. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr 2000 und seine Mutter im Jahr 2008 verstorben. Seine Ehegattin, seine Tochter und sein Sohn würden in einem Flüchtlingslager in Kenia leben. Der BF habe in Somalia in Mogadischu, Bezirk Madina, gewohnt. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er von den Al Shabaab Milizen bedroht worden sei. Sie hätten ihn aufgefordert sich ihrer Gruppe anzuschließen und an Kampfhandlungen teilzunehmen. Da der BF dies nicht gewollt habe, habe er abgelehnt. Er habe Angst bekommen und sei geflohen. Einen anderen Fluchtgrund habe er nicht.
  3. Am 21.11.2012 wurde der BF durch das Bundesasylamt in der Sprache Somalisch einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ergänzend wie folgt an (Schreibfehler korrigiert): "[...] LA: An welcher Adresse waren Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise in Ihrem Heimatland regelmäßig aufhältig? AW: Ich habe mich in dem Dorf Jilib in Somalia aufgehalten. In diesem Dorf gibt es vier Bezirke. Ich wohnte im Bezirk XXXX Die anderen drei Bezirke heißen XXXX , XXXX und XXXX . Die nächste größere Stadt wäre Kismayo, die ist jedoch sehr weit weg.AW: Ich habe mich in dem Dorf Jilib in Somalia aufgehalten. In diesem Dorf gibt es vier Bezirke. Ich wohnte im Bezirk römisch 40 Die anderen drei Bezirke heißen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Die nächste größere Stadt wäre Kismayo, die ist jedoch sehr weit weg. LA: Waren Sie noch irgendwo aufhältig? AW: Ich habe in Mogadischu gewohnt, ich bin jedoch aufgrund des Bürgerkriegs nach Jilib gegangen. Befragt gebe ich an, dass ich von Geburt an bis 2010 in Mogadischu gelebt habe. Im Jahr 2008 war ich fünf Monate in Kenia in einem Flüchtlingslager. Im Juli 2008 kehrte ich von Kenia nach Jilib zurück. Dort war ich dann bis zu meiner Ausreise aufhältig. Befragt gebe ich an, dass ich am 15.01.2012 aus Somalia ausgereist bin. LA: Vorhin gaben Sie an, dass Sie bis im Jahr 2010 in Mogadischu gelebt haben! Bitte klären Sie das auf! AW: Meine kranke Mutter wurde von Mogadischu nach Kenia gebracht, damit sie dort behandelt werden soll. LA: Frage wird wiederholt! AW: Meine kranke Mutter soll behandelt werden. LA: Frage wird wiederholt! AW: Meine kranke Mutter soll in Kenia behandelt werden, da wir keine Hilfe in Mogadischu bekommen haben. LA: Wenn Sie nicht am Verfahren mitwirken, dann wird das negative Folgen für Ihren Asylantrag haben! Frage wird wiederholt! AW: Ich habe mich geirrt. Ich habe nicht bis ins Jahr 2010, sondern bis zum Jahr 2008 in Mogadischu gelebt. LA: Mit wem haben Sie dort in einem Haushalt zusammengelebt und bis wann waren Sie dort aufhältig? AW: Ich war dort in Jilib mit meiner Frau XXXX , meinen zwei Kindern XXXX , fünf Jahre alt und XXXX , ein Jahr alt und meiner Schwester XXXX , und meinen zwei Brüdern XXXX und XXXX aufhältig. Meine Brüder sind jünger als ich. Es lebte noch ein Sohn von meiner Frau mit uns. Der ist von ihrer ersten Ehe. Wir haben in einer Wohnung gewohnt. Ich war vorher in Kenia.AW: Ich war dort in Jilib mit meiner Frau römisch 40 , meinen zwei Kindern römisch 40 , fünf Jahre alt und römisch 40 , ein Jahr alt und meiner Schwester römisch 40 , und meinen zwei Brüdern römisch 40 und römisch 40 aufhältig. Meine Brüder sind jünger als ich. Es lebte noch ein Sohn von meiner Frau mit uns. Der ist von ihrer ersten Ehe. Wir haben in einer Wohnung gewohnt. Ich war vorher in Kenia. LA: Wie heißt der Sohn aus erster Ehe Ihrer Frau? AW: Sie war vorher nicht verheiratet, ich war einmal verheiratet. LA: Wer ist nun Ihr Kind aus erster Ehe? AW: XXXX ist mein Kind aus erster Ehe. XXXX ist die Tochter von mir und meiner jetzigen Frau.AW: römisch 40 ist mein Kind aus erster Ehe. römisch 40 ist die Tochter von mir und meiner jetzigen Frau. LA: Von wem ist nun der Sohn, der noch bei Ihnen wohnt? AW: Ich habe nur zwei Kinder. LA: Wieso haben Sie dann gesagt, dass noch ein Sohn von Ihrer Frau aus erster Ehe bei Ihnen wohnt? AW: Ich habe nur zwei Kinder. Ich habe das nicht gesagt. LA: Bis wann waren Sie in der Wohnung aufhältig? AW: Ich nehme an, dass ich dort zwei Jahre aufhältig war. LA: Wissen Sie das nicht? AW: Ich war ein Schaffner, deshalb kenne ich mich nicht aus, wie lang ich dort war. LA: Was haben Sie am Tag Ihrer Ausreise gemacht? AW: Ich habe mich für die Ausreise vorbereitet. Ich war in Jilib. LA: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Frau? AW: Meinen Sie meine jetzige Frau? LA: Ja, die jetzige Frau? AW: Ja, ich habe gestern in der Nacht mit ihr telefoniert. Befragt gebe ich an, dass es meiner Frau und meinen Kindern gut geht. LA: Haben Sie Kontakt mit Ihrer ersten Frau? AW: Nein, ich bin geschieden. LA: Wo halten sich Ihre jetzige Frau und Ihre Kinder auf? AW: Die sind in Kenia in einem Flüchtlingslager. Befragt gebe ich an, dass sie mit mir gemeinsam ausgereist sind. Das war am 15.01.
  4. Befragt gebe ich an, dass ich mit meiner Frau und meinen Kindern nach Nairobi gereist bin. [...] LA: Hatten Sie Haus- oder Nutztiere? AW. Ja. Wir hatten 15 Tiere. Befragt gebe ich an, dass es Nutztiere sind und es keine individuell Bezeichnungen gibt. Befragt gebe ich an, dass wir die Tiere für uns selbst genützt haben. Wir haben aber auch Sachen verkauft. LA: Was haben Sie genau verkauft? AW: Meine kleine Schwester XXXX hat die übriggebliebene Milch am Markt verkauft.AW: Meine kleine Schwester römisch 40 hat die übriggebliebene Milch am Markt verkauft. LA: Wer kümmert sich nun um die Tiere? AW: Ich habe alle verkauft. LA: Wie haben Sie vor Ihrer Ausreise Ihren Lebensunterhalt finanziert? AW: Ich habe als Schaffner gearbeitet. Wir haben fast nicht davon leben können, aber es musste ausreichen. Meine Mutter hat auch gearbeitet, als sie noch am Leben war. Meine Mutter hatte am Markt Obst und Gemüse verkauft. Befragt gebe ich an, dass mein Vater im Jahr 2000 verstorben ist. LA: Wann haben Sie Ihre Gattin das letzte Mal gesehen? AW: Ich habe mein Gattin am 20.01.2012 das letzte Mal gesehen. LA: Haben Sie Schulbildung? AW: Nein. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? AW: Ich gehöre den Tunni an. LA: Was ist Ihr Hauptclan? AW: Die Daaqtire. Ich kenne mich aber nicht aus. Es wird überall geschossen. LA: Aus den Länderfeststellungen von Somalia geht hervor, dass die Tunni eine Untergruppe von dem großen Clan Digil sind! Was sagen Sie dazu? AW: Für mich hat die Clanzugehörigkeit keine Rolle gespielt. Befragt wieso für mich das keine Rolle spielt, gebe ich an, dass mich das nicht interessiert. LA: Bitte nennen Sie die Untergruppen Ihres Clans? AW: Das sind wir Tunni, dann kommen die Daaqtire, die Warsiile und die Tacfaraan. LA: Welchen Dialekt sprechen Sie? AW: Ich spreche keinen Dialekt. LA: Aus den Länderfeststellungen von Somalia geht hervor, dass die meisten Tunni "Af Tunni" sprechen. AW: Das stimmt, aber es gibt Personen, die den Dialekt nicht sprechen. Ich gehöre dazu. LA: Können Sie nochmals konkret und detailliert schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren? AW: Meine Mutter und Brüder wurden von den Al-Shabaab getötet. Als meine Mutter getötet wurde, traf ich die Entscheidung, dass ich unser Haus und unsere Tiere verkaufe und dass ich die Familie nach Kenia bringe und dass ich weiter nach Europa reise, um dort eine Arbeit zu bekommen. Als ich in Kenia war, sagte ein Freund von mir, dass ich mit ihnen nach Libyen fahren sollte. Das wollte ich aber nicht, da ich gesehen habe, dass viele Somalia auf dem Weg nach Libyen ertrinken. [...]" Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF wie folgt vor (Schreibfehler korrigiert): "[...] LA: Schildern Sie bitte, was die ausschlaggebenden Fluchtgründe für Ihre Ausreise waren, nicht Ihre Fluchtroute! AW: Eines Tages wurde ich von Al-Shabaab mitgenommen und mir wurde mitgeteilt, dass ich für sie kämpfen soll. Ich versprach an diesem Tag, dass ich bereit wäre zu kämpfen. Sie sagten zu mir, dass sie meine Kinder und Geschwister versorgen werden. Ich hatte Angst, an diesem Krieg teilzunehmen. Ich musste meine Familie und mich in Sicherheit bringen. Deshalb reiste ich aus Somalia aus. Es ist so, dass man die Drohungen von den Al-Shabaab ernst nehmen soll. LA: Möchten Sie noch Details zu Ihrem Vorbringen hinzufügen? AW: Eines Tages kam ich nach Mogadischu und traf auf diese Al-Shabaab Gruppe. Diese sagte mir, dass ich nach Jilib zurückkehren und dort am Gotteskrieg teilnehmen soll. Diese Al-Shabaab verhafteten mich und ich war fünf Tage in Haft. In diesen fünf Tagen wurde ich von denen befragt, danach sagten sie mir, dass ich frei bin und sie haben sich bei mir entschuldigt. Sie boten mir an, dass ich für sie kämpfe. Das Schlimmste war für mich, als die Al-Shabaab meine Mutter töteten. Die Probleme die ich in Somalia gehabt habe, habe ich bereits geschildert. Das ist alles. LA: Sie haben Zeit, alles zu schildern, was Ihnen wichtig erscheint! AW: Ich habe alles gesagt. AW legt eine Kopie der Flüchtlingskarte von Kenia vor. Dies ist die Bestätigung, dass meinem Asylantrag in Kenia stattgegeben wurde. Dies wird zum Akt genommen. LA: Wurden Sie je persönlich bedroht? AW: Als ich in Jilib war, kam diese Al-Shabaab Gruppe öfter zu mir und forderte mich auf, am Gotteskrieg teilzunehmen. Befragt gebe ich an, dass es unzählige Male war, als ich beim Fußballspielen war. Befragt gebe ich an, dass es im Jahr 2011 war, als ich beim Fußballspielen war. Befragt, kann ich kein Monat angeben. LA: Wann haben die Bedrohungen angefangen? AW: Als meine Mutter verstarb. Sie wurde im Jahr 2008 erschossen. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter im Juni 2008 erschossen wurde. LA: Wann war das erste Mal, als die Al-Shabaab Sie persönlich bedroht haben? AW: Ob das März 2010 oder April oder Mai 2010 war, kann ich nicht angeben. Es war im April
  5. Im Jahr 2011 kamen sie auch einmal zu mir. LA: Waren diese Bedrohungen etwas Besonderes für Sie? AW: Ja, es war bei uns üblich, wenn die Al-Shabaab zweimal kommen, dass sie bei einem dritten Mal die Person vor Ort erschießen. LA: Dann ist nicht nachvollziehbar, dass Sie sich dann nicht mehr erinnern können? AW: Ich hatte Angst, dass ich von den Al-Shabaab getötet werden könnte. LA: Gab es vor April 2010 irgendwelche Bedrohungen? AW: Nein. LA: Schildern Sie mir bitte, als Sie von den Al-Shabaab mitgenommen wurden! AW: Das war im Jahr 2010 als ich nach Mogadischu zurückkehrte. Vorhin habe ich erzählt, dass mich die Al-Shabaab verhaftet haben. Das waren jedoch nicht die Al-Shabaab sondern Regierungssoldaten. LA: Sie gaben vorhin an, dass Sie im Jahr 2008 von Kenia nach Jilib gegangen wären und dort bis zu Ihrer Ausreise aufhältig gewesen wären. Nun geben Sie an, im Jahr 2010 in Mogadischu gewesen zu sein! Bitte klären Sie das auf! AW: Ich bin von Jilib nach Mogadischu geflüchtet, da die Al-Shabaab mich unter Druck gesetzt hat. Befragt gebe ich an, dass es im Jahr 2010 war. LA: Wieso machen Sie diesbezüglich unterschiedliche Angaben? AW: Ich komme aus einem Land, wo Krieg herrscht. LA: Frage wird wiederholt! AW: Ich habe komplett vergessen, dass ich im Jahr 2010 in Mogadischu war. Ich habe das erste Mal in meinem Leben keine Schüsse gehört. LA: Weshalb kehrten Sie von Kenia nach Jilib zurück? AW: Ich habe dann meine Wohnung und meine Tiere verkauft. LA: Sie wären aber in Jilib bis zu Ihrer Ausreise gewesen, also vier Jahre! AW: AW schweigt. LA: Frage wird wiederholt! AW: AW schweigt. Was soll ich dazu sagen? Ich dachte nicht, dass vier Jahre so schnell vergehen. LA: Was haben Sie nun die vier Jahre in Somalia gemacht? AW: Ich war noch in einer Schule. Ich weiß nicht, ob das vier Jahre waren. LA: Gab es in den vier Jahren als Sie im Jahr 2008 nach Kenia gegangen sind bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia, irgendwelche Vorfälle? AW: Nein, persönlich nicht. [...] LA: Schildern Sie mir bitte den Vorfall, als Ihre Mutter getötet wurde! AW: Eines Tages als meine Frau zu Hause in Jilib war, kamen die Al-Shabaab und wollten meinen kleinen Bruder mitnehmen. Meine Mutter wollte ihn nicht gehen lassen. Beide wurden von den Al-Shabaab erschossen. Mein Bruder war auf der Stelle tot und meine Mutter schwer verletzt. Meine Mutter wurde sofort ins Krankenhaus gebracht. Der Arzt sagte, dass er meiner Mutter nicht mehr helfen kann. Deshalb sollte sie ins Ausland gebracht werden. Dann wurde sie nach Kenia gebracht und dort wurde sie operiert und behandelt. Sie ist aber dort im Spital aufgrund der Verletzung verstorben. LA: Wann war dieser Vorfall? AW: Das war im September
  6. LA: Wo waren Sie da? AW: Ich war in Jilib. LA: Frage wird wiederholt! AW: Ich war auch dabei, als sie erschossen wurde. LA: Gab es irgendwelche Gespräche zwischen den Al-Shabaab und Ihnen? AW: Sie forderten auch mich auf, dass ich für sie kämpfen soll. LA: Was haben Sie gesagt? AW: Ich sagte, dass sie mir Zeit geben sollen, dass ich mir das überlegen kann. LA: Schildern Sie mir bitte detailliert wie es dazu kam, dass Ihre Mutter und Ihr Bruder erschossen wurden! AW: Meine Mutter hat sich auf meinen Bruder gestürzt und als sie ihn nicht loslassen wollte, haben die Al-Shabaab das Feuer eröffnet! LA: Wie viele Schüsse haben Sie gehört? AW: Ich habe viele Schüsse gehört. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter nur von einer Kugel in den Brustkorb getroffen wurde. Befragt gebe ich an, dass die Al-Shabaab mit einem Gewehr geschossen haben. Befragt gebe ich an, dass die Al-Shabaab ca. zwei Meter Abstand von uns hatten. LA: Was ist dann passiert? AW: Nichts, die sind dann einfach gegangen. LA: Was haben Sie dann gemacht? AW: Ich habe meine Mutter ins Krankenhaus eingeliefert! Befragt, war es Mitternacht und kein Auto mehr auf den Straßen, also habe ich sie in das Krankenhaus getragen. Befragt, gebe ich an, dass es der gleiche Weg war, wie wenn man von diesem Einvernahmezimmer bis in die Kantine geht. Befragt, kann ich nicht angeben, wie lang ich gegangen bin, da meine Mutter geblutet hat. Befragt gebe ich an, dass mit meiner Mutter zwei Tage im Krankenhaus war. Danach haben wir sie nach Mogadischu zu einem weiteren Krankenhaus gebracht, aber dort konnten die Ärzte ihr auch nicht helfen, deshalb haben wir sie nach Kenia gebracht. Befragt gebe ich an, dass das Spital in Jilib " XXXX geheißen hat.AW: Ich habe meine Mutter ins Krankenhaus eingeliefert! Befragt, war es Mitternacht und kein Auto mehr auf den Straßen, also habe ich sie in das Krankenhaus getragen. Befragt, gebe ich an, dass es der gleiche Weg war, wie wenn man von diesem Einvernahmezimmer bis in die Kantine geht. Befragt, kann ich nicht angeben, wie lang ich gegangen bin, da meine Mutter geblutet hat. Befragt gebe ich an, dass mit meiner Mutter zwei Tage im Krankenhaus war. Danach haben wir sie nach Mogadischu zu einem weiteren Krankenhaus gebracht, aber dort konnten die Ärzte ihr auch nicht helfen, deshalb haben wir sie nach Kenia gebracht. Befragt gebe ich an, dass das Spital in Jilib " römisch 40 geheißen hat. LA: Was passierte mit Ihrem Bruder? AW: Wir haben ihn liegen gelassen. LA: Wie lange hat das gedauert, bis Sie mit Ihrer verletzten Mutter in Mogadischu waren? AW: Ich war mit einem Auto neun Stunden unterwegs. Dort in Mogadischu war sie auch zwei bis drei Tage im Krankenhaus. Befragt, hat das Krankenhaus " XXXX " geheißen.AW: Ich war mit einem Auto neun Stunden unterwegs. Dort in Mogadischu war sie auch zwei bis drei Tage im Krankenhaus. Befragt, hat das Krankenhaus " römisch 40 " geheißen. LA: Wieso konnten die Ärzte Ihrer Mutter in Jilib bzw. in Mogadischu nicht helfen? AW: Die Ärzte sind nicht so gut. Die Kugel war tief im Körper meiner Mutter. Diese Ärzte sind nicht so gut ausgestattet, man braucht bestimmte Geräte dafür. LA: Das bedeutet, Ihre Mutter hatte die ganze Zeit die Kugel im Körper? AW: Ja. LA: Wie sind Sie dann nach Kenia gekommen? AW: Wir sind geflogen. Befragt gebe ich an, dass meine verletzte Mutter und ich geflogen sind. LA: Wie lange waren Sie mit Ihrer Mutter in Kenia aufhältig? AW: Wir waren dort zwölf Tage aufhältig. Befragt, gebe ich an, dass ich mit meiner Mutter im " XXXX " war und als sie dann dort verstarb, ging ich nach Kakuma (phon.) und stellte einen Asylantrag. Befragt, gebe ich an, dass Kakuma eine Stadt in Kenia ist, wo ein Flüchtlingslager steht.AW: Wir waren dort zwölf Tage aufhältig. Befragt, gebe ich an, dass ich mit meiner Mutter im " römisch 40 " war und als sie dann dort verstarb, ging ich nach Kakuma (phon.) und stellte einen Asylantrag. Befragt, gebe ich an, dass Kakuma eine Stadt in Kenia ist, wo ein Flüchtlingslager steht. LA: Das heißt, Sie waren im September 2009 in Kenia! Unter anderem waren Sie auch im Juli 2008 in Kenia! Folgt man Ihren Angaben, waren Sie jedoch von Juli 2008 bis ins Jahr 2012 in Jilib! Bitte klären Sie das auf! AW: Wie war die Frage? LA: Frage wird wiederholt! AW: Ich habe das Jahr 2008 gesagt. LA: Sie gaben vorhin an, dass Sie mit Ihrer Frau und Ihren Kindern nach Kenia gegangen wären! AW: Nach der Asylantragstellung ging ich nach Jilib zurück und nahm meine Familie mit. Befragt, gebe ich an, dass ich den Asylantrag in Kenia im Oktober 2010 gestellt habe. LA: Wieso gaben Sie einerseits an, von den Al-Shabaab verhaftet worden zu sein um dann widersprüchlich anzugeben, dass Sie von Regierungssoldaten verhaftet wurden? AW: Ich habe immer gesagt, dass ich von Regierungssoldaten verhaftet und befragt wurde. LA: Die Antwort des AW auf Seite 9 bezüglich Verhaftung von durch Al-Shabaab wird wiederholt! AW: Ich habe das nicht gesagt. Anmerkung: AW wirkt desinteressiert und lehnt am Tisch. LA: Schildern Sie mir bitte ganz konkret und detailliert, als Sie in Haft waren! AW: Ich wurde in eine Zelle gebracht, wo viele Häftlinge, die Al-Shabaab waren. Ich wurde fünf Tage lang mit Fragen bombardiert. Als für es für sie glaubhaft war, dass ich mit Al-Shabaab nichts zu tun habe, wurde ich freigelassen. LA: Wann war das genau? AW: Das war im Jahr
  7. Ich kann keinen genauen Monat angeben. Befragt, gebe ich an, dass ich in Mogadischu in XXXX in Haft war.AW: Das war im Jahr
  8. Ich kann keinen genauen Monat angeben. Befragt, gebe ich an, dass ich in Mogadischu in römisch 40 in Haft war. LA: Was ist dort in der Nähe? AW: Es gibt dort eine berühmte Kreuzung namens XXXX Befragt, weiß ich nicht, was an dieser Kreuzung berühmt ist.AW: Es gibt dort eine berühmte Kreuzung namens römisch 40 Befragt, weiß ich nicht, was an dieser Kreuzung berühmt ist. LA: Was haben Sie gerade gemacht, als Sie verhaftet wurden? AW: Ich war in einem Restaurant, wo ich Tee getrunken habe. Mein Freund und ich wurden dann von Polizisten mitgenommen. Befragt gebe ich an, dass zehn Personen auf mich zugekommen sind und brachten uns mit einem Militärfahrzeug in das Gefängnis. LA: Wer war der Freund, der dabei war? AW: Ich kannte ihn von früher und wir saßen dort und tranken Tee. Befragt, wie der Freund heißt, gebe ich an, dass er XXXX heißt.AW: Ich kannte ihn von früher und wir saßen dort und tranken Tee. Befragt, wie der Freund heißt, gebe ich an, dass er römisch 40 heißt. LA: Wer war aller in diesem Militärfahrzeug? AW: Die zehn Polizisten, mein Freund und ich. Befragt, wir sind ca. drei Kilometer gefahren. LA: Was passierte dann, als Sie im Gefängnis angekommen sind? AW: Wir wurden sofort befragt und die Beamten wollten wissen, ob wir Mitglieder von den Al-Shabaab sind. LA: Wo wurden Sie befragt? AW: Wir wurden in einem Raum befragt. Aber mein Freund wurde in einem anderen Raum befragt. Befragt, waren drei Sessel und ein Tisch in diesem Raum. Das ist alles, an was ich mich erinnern kann. LA: Was passierte nach der Befragung? AW: Danach kam ein Beamter und nahm mich in eine Zelle mit. Befragt, gebe ich an, dass ich fünf Tage in der Zelle war. Befragt, gebe ich an, dass ich am dritten Tag nochmal befragt wurde. Befragt, habe ich mich sonst nur in der Zelle aufgehalten. LA: Wie lang hat diese Befragung gedauert? AW: Die erste Befragung dauerte fünf Minuten und die zweite zehn Minuten. LA: Schildern Sie mir bitte die Freilassung? AW: Es ist so, dass sie nach der Befragung feststellten, dass ich mit den Al-Shabaab nichts zu tun habe und deswegen ließen sie mich gehen. Bei der Freilassung wurde ich zehnmal gepeitscht. Befragt, weiß ich auch nicht, wieso die mich ausgepeitscht haben. Ich durfte nicht erfahren wieso. Befragt gebe ich an, dass ich nach Jilib zurückgekehrt bin. Befragt gebe ich an, dass ich mit einem Minibus gefahren bin. LA: Wie lang sind Sie gefahren? AW: Ich bin ca. neun Stunden gefahren. LA: Was haben Sie nach der Fahrzeit gemacht? AW: Ich bin einfach nach Hause gefahren und war bei meiner Familie. LA: Sie gaben an, vom Jahr 2008 bis 2012 in Jilib in Somalia gewesen zu sein! Auf der Flüchtlingskarte von Kenia steht jedoch als Ausstellungsdatum 02.02.2011! Bitte klären Sie das auf! AW: Diesen Antrag habe ich im Jahr 2008 gestellt und im Jahr 2011 wurde dem Antrag stattgegeben. Befragt, gebe ich an, dass ein Freund von mir, der auch in dem Flüchtlingslager war, die Karte bekommen hat. Befragt gebe ich an, dass der Freund XXXX heißt und anerkannter Flüchtling ist. Er arbeitet dort als Dolmetscher.AW: Diesen Antrag habe ich im Jahr 2008 gestellt und im Jahr 2011 wurde dem Antrag stattgegeben. Befragt, gebe ich an, dass ein Freund von mir, der auch in dem Flüchtlingslager war, die Karte bekommen hat. Befragt gebe ich an, dass der Freund römisch 40 heißt und anerkannter Flüchtling ist. Er arbeitet dort als Dolmetscher. LA: Wie ist das möglich? Sind Sie nun die Person auf der Flüchtlingskarte? AW: Ein Freund hat für mich gegen Bezahlung diese Karte bekommen. Befragt gebe ich an, dass der Freund einem UNO Mitarbeiter Geld gegeben hat und dafür diese Karte bekommen hat. LA: Woher haben Sie diese Kopien nun? AW: Als ich in Jilib war, hat er die Karte für mich eingescannt und per E-Mail geschickt. LA: Waren Sie nun in Kenia oder nicht? AW: Ich habe dort nur einen Antrag gestellt und bin dann abgehauen. LA: Wieso sind Sie dann wieder aus Kenia ausgereist? AW: Das Leben dort war menschunwürdig, deshalb konnte ich nicht dort bleiben. LA: Folgt man Ihren Angaben, sind Sie danach wieder nach Somalia zurück! AW: Mir hat die Familie gefehlt, deshalb musste ich nach Somalia zurückkehren! LA: Gab es nach der Inhaftierung noch Vorfälle mit den Regierungssoldaten? AW: Nein. Befragt gebe ich an, dass auch keine Probleme mehr mit den Al-Shabaab vorkamen. LA: Auf der Flüchtlingskarte von Kenia steht das Geburtsdatum XXXX ! Wieso gaben Sie hier an, dass Sie am XXXX geboren wurden?LA: Auf der Flüchtlingskarte von Kenia steht das Geburtsdatum römisch 40 ! Wieso gaben Sie hier an, dass Sie am römisch 40 geboren wurden? AW: Bei der Antragstellung habe ich eine andere Karte erhalten, auf dieser war das falsche Geburtsdatum. Die Personen dort, haben das übernommen. LA: Sie gaben vorhin an, dass Sie bereit wären, für die Al-Shabaab zu kämpfen? AW: An diesem Tag kamen sie zu mir und ich versprach ihnen, mit ihnen zu kämpfen. Befragt, gebe ich an, dass es im Jahr 2010 war. LA: Was haben sie zu den Al-Shabaab gesagt? AW: Ich habe gesagt, dass sie mir Bedenkzeit geben sollen. LA: Was ist dann passiert? AW: Ich habe mein Arbeit als Schaffner fortgesetzt und wurde danach nicht mehr bedroht. Ich habe jedoch Angst, dass sie wiederkommen. LA: Wieso sind Sie nicht in andere Teile des Landes übersiedelt, wo die Übergangsregierung ist? AW: Es gibt keinen Teil in Somalia, wo kein Krieg herrscht. Konkret befragt, befürchte ich im Fall einer Rückkehr, dass ich mir nicht vorstellen kann, ein normales Leben in Somalia zu führen. Ich würde nochmal den Versuch unternehmen, aus Somalia zu flüchten. LA: Was konkret würden Sie dort befürchten? AW: Ich will nicht getötet werden. LA: Folgt man den Länderfeststellungen der Staatendokumentation, haben sich die Al-Shabaab im August 2011 aus Mogadischu zurückgezogen! Was sagen Sie dazu? AW: Das stimmt nicht. Diese Gruppe ist jeder Zeit in der Lage ihre Einsätze durchzuführen. LA: Wieso glauben Sie, dass die Al-Shabaab gerade Sie dazu bewegen wollte, beim Gotteskrieg mitzukämpfen? AW: Das ist allgemein bekannt, dass die Al-Shabaab ständig auf der Suche nach Jugendlichen ist." In der Folge legte der BF die Kopie eines Flüchtlingsausweises von Kenia in englischer Sprache vor (As 113 und 115). Am Ausweis ist als Ausstellungsdatum der XXXX genannt, als Geburtsdatum wird der XXXX angeführt.In der Folge legte der BF die Kopie eines Flüchtlingsausweises von Kenia in englischer Sprache vor (As 113 und 115). Am Ausweis ist als Ausstellungsdatum der römisch 40 genannt, als Geburtsdatum wird der römisch 40 angeführt.
  9. Mit Bescheid vom 28.01.2013, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 28.01.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).
  10. Mit Bescheid vom 28.01.2013, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 28.01.2014 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des BF aufgrund fehlender Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Sein Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft. So habe er in der niederschriftlichen Einvernahme anfangs nur angegeben, dass er aufgrund des Todes seiner Mutter ausgereist sei und erst auf nochmaliges Nachfragen sein Vorbringen dahingehend gesteigert, dass er von der Al-Shabaab Gruppe dazu aufgefordert worden wäre, am Gotteskrieg teilzunehmen. Zudem habe er zum Tod seiner Mutter anfangs angegeben, dass diese im Jahr 2008 gestorben wäre, während er später widersprüchlich dazu ausführte, dass seine Mutter im September 2009 - gemeinsam mit dem Bruder - getötet worden wäre. Eine weitere Unstimmigkeit finde sich darin, dass der BF anfangs ausführte, dass ein Sohn seiner Frau aus ihrer ersten Ehe in einem gemeinsamen Haushalt leben würde, während er dann später angab, dass nicht seine Frau, sondern er schon einmal verheiratet gewesen wäre. Zudem habe der BF widersprüchliche Angaben zu seinen Aufenthaltsorten gemacht. So habe er anfangs angegeben, dass er von seiner Geburt bis zum Jahr 2010 in Mogadischu gelebt habe, während er später ausführte, im Jahr 2008 nach Kenia gereist zu sein, sich dort fünf Monate lang aufgehalten habe und dann wieder nach Somalia (Jilib) zurückgekehrt zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Später habe der BF nach mehrmaliger Nachfrage dann plötzlich behauptet, nicht bis im Jahr 2010, sondern bis zum Jahr 2008 in Mogadischu gelebt zu haben. Darauf habe der BF seine Aussagen wiederum abgeändert und behauptet im Jahr 2010 nach Mogadischu zurückgekehrt zu sein. Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe der BF dann abermals widersprüchliche Angaben zu seinem Aufenthaltsort gemacht und angegeben im Juli 2008 und im September 2009 in Kenia gewesen zu sein und dort im Oktober 2010 einen Asylantrag gestellt zu haben. Auch in seinen Angaben zu der Bedrohung durch die Al Shabaab sei es zu Widersprüchen gekommen. So habe der BF angegeben, von der Al Shabaab Miliz bedroht worden zu sein, während er dann an anderer Stelle widersprüchlich angab, dass er von Regierungssoldaten bedroht und verhaftet worden wäre. Auch seien seine Schilderungen zu den angeblichen Vorfällen vage und nicht nachvollziehbar. Er habe lediglich eine leere Rahmengeschichte in den Raum gestellt und keine persönlich erlebten Details genannt. Hinsichtlich seiner angegebenen Volksgruppenzugehörigkeit sei den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass diese zur großen Clanfamilie der Digil gehören würden und somit keine Hinweise auf eine Verfolgung dieser Volksgruppe vorliegen würden. Aufgrund der allgemeinen instabilen Lage in Somalia sei ihm aber subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Mit Schreiben vom 28.01.2013 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
  11. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF Somalia aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Al Shabaab, sowie aus Angst vor Verfolgung vor den "afghanischen" Regierungsbehörden, die ihn als Spion der Al Shabaab sehen würden, verlassen habe. Ihm würde daher Verfolgung aufgrund seiner politisch religiösen Einstellung drohen. Das Bundesamt sei ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, weshalb das Verfahren als mangelhaft anzusehen sei. Der BF sei bei der Einvernahme des Bundesasylamtes dazu gedrängt worden konkrete Jahreszahlen anzugeben und sei dieser Aufforderung nachgekommen, obwohl er die Geschichte selbst nicht zeitlich einordnen habe können und es somit zu falschen Angaben gekommen sei. Der BF habe nie eine Schule besucht und könne daher auch nicht lesen und schreiben. Zudem würden Daten und Jahreszahlen in der somalischen Gesellschaft lediglich eine untergeordnete Rolle spielen. Richtigerweise sei der BF in Mogadischu geboren und habe dort ungefähr bis zum Jahr 2008 gelebt. Danach sei er mit seiner Familie nach Jilib (Südsomalia) gezogen. Im gleichen Jahr in Jilib sei die Mutter des BF angeschossen und sein jüngerer Bruder bei demselben Vorfall erschossen worden. Da die Mutter schwer verletzt gewesen sei und die Ärzte in Jilib ihr nicht helfen haben können, sei er mit ihr ins Krankenhaus nach Mogadischu gefahren und sei dort einige Tage geblieben. Da auch die Ärzte in Mogadischu die notwendige medizinische Behandlung für seine Mutter nicht durchführen hätten können, sei er mit seiner Mutter nach Kenia gefahren, wo die Mutter dann im Krankenhaus verstorben sei. Unmittelbar darauf (im Jahr 2008) habe der BF im Flüchtlingslager in Kenia einen Asylantrag gestellt. Kurz danach sei er wieder nach Somalia nach Jilib zu seiner Familie gereist. Dort habe er seine Tiere verkauft und kehrte gemeinsam mit seiner Familie nach Kenia ins Flüchtlingslager zurück, wo er bis zu seiner Weiterreise nach Österreich geblieben sei. In Kenia sei ihm und seiner Familie der Flüchtlingsstatus gewährt worden. Als Beweis habe der BF seine Flüchtlingskarte von Kenia vorgelegt. Das Bundesasylamt habe konkrete Nachforschungen zu seinem Flüchtlingsstatus in Kenia unterlassen und daher werde der Antrag gestellt, dies zu tun und ihm in Österreich den gleichen Schutz zu gewähren. Der BF habe Somalia verlassen, da seine Mutter und sein kleiner Bruder von der Al Shabaab getötet worden seien und er selbst von der Al Shabaab aufgefordert worden sei, für diese im Heiligen Krieg zu kämpfen. Er habe um Bedenkzeit gebeten und sei danach geflüchtet, da er nicht bereit gewesen sei, sich ihnen anzuschließen. Zudem befürchte der BF erneut von den somalischen Regierungssoldaten festgenommen zu werden, da diese ihn damals bereits verdächtigt hätten, dass er für die Al Shabaab als Spion tätig gewesen wäre. Der BF sei von Regierungssoldaten verhaftet und fünf Tage lang festgehalten worden. Zudem sei die lange Abwesenheit von Somalia zu berücksichtigen, die sowohl für Al Shabaab, als auch für die somalischen Regierungssoldaten besonders verdächtig wirken lasse. Es wurde auf einen englischen Bericht (Richtlinien zur Schutzgewährung für britische Asylbehörden über die Lage für Rückkehrer - die längere Zeit im Ausland gelebt haben - in Mogadischu ) aus dem Jahr 2012 verwiesen und ausgeführt, dass die angeführten Länderberichte die wohlbegründete Furcht des BF vor Verfolgungshandlungen unterstreichen würden. Das Vorbringen des BF sei somit glaubhaft und es sei ihm Asyl zu gewähren gewesen.
  12. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF Somalia aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Al Shabaab, sowie aus Angst vor Verfolgung vor den "afghanischen" Regierungsbehörden, die ihn als Spion der Al Shabaab sehen würden, verlassen habe. Ihm würde daher Verfolgung aufgrund seiner politisch religiösen Einstellung drohen. Das Bundesamt sei ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, weshalb das Verfahren als mangelhaft anzusehen sei. Der BF sei bei der Einvernahme des Bundesasylamtes dazu gedrängt worden konkrete Jahreszahlen anzugeben und sei dieser Aufforderung nachgekommen, obwohl er die Geschichte selbst nicht zeitlich einordnen habe können und es somit zu falschen Angaben gekommen sei. Der BF habe nie eine Schule besucht und könne daher auch nicht lesen und schreiben. Zudem würden Daten und Jahreszahlen in der somalischen Gesellschaft lediglich eine untergeordnete Rolle spielen. Richtigerweise sei der BF in Mogadischu geboren und habe dort ungefähr bis zum Jahr 2008 gelebt. Danach sei er mit seiner Familie nach Jilib (Südsomalia) gezogen. Im gleichen Jahr in Jilib sei die Mutter des BF angeschossen und sein jüngerer Bruder bei demselben Vorfall erschossen worden. Da die Mutter schwer verletzt gewesen sei und die Ärzte in Jilib ihr nicht helfen haben können, sei er mit ihr ins Krankenhaus nach Mogadischu gefahren und sei dort einige Tage geblieben. Da auch die Ärzte in Mogadischu die notwendige medizinische Behandlung für seine Mutter nicht durchführen hätten können, sei er mit seiner Mutter nach Kenia gefahren, wo die Mutter dann im Krankenhaus verstorben sei. Unmittelbar darauf (im Jahr 2008) habe der BF im Flüchtlingslager in Kenia einen Asylantrag gestellt. Kurz danach sei er wieder nach Somalia nach Jilib zu seiner Familie gereist. Dort habe er seine Tiere verkauft und kehrte gemeinsam mit seiner Familie nach Kenia ins Flüchtlingslager zurück, wo er bis zu seiner Weiterreise nach Österreich geblieben sei. In Kenia sei ihm und seiner Familie der Flüchtlingsstatus gewährt worden. Als Beweis habe der BF seine Flüchtlingskarte von Kenia vorgelegt. Das Bundesasylamt habe konkrete Nachforschungen zu seinem Flüchtlingsstatus in Kenia unterlassen und daher werde der Antrag gestellt, dies zu tun und ihm in Österreich den gleichen Schutz zu gewähren. Der BF habe Somalia verlassen, da seine Mutter und sein kleiner Bruder von der Al Shabaab getötet worden seien und er selbst von der Al Shabaab aufgefordert worden sei, für diese im Heiligen Krieg zu kämpfen. Er habe um Bedenkzeit gebeten und sei danach geflüchtet, da er nicht bereit gewesen sei, sich ihnen anzuschließen. Zudem befürchte der BF erneut von den somalischen Regierungssoldaten festgenommen zu werden, da diese ihn damals bereits verdächtigt hätten, dass er für die Al Shabaab als Spion tätig gewesen wäre. Der BF sei von Regierungssoldaten verhaftet und fünf Tage lang festgehalten worden. Zudem sei die lange Abwesenheit von Somalia zu berücksichtigen, die sowohl für Al Shabaab, als auch für die somalischen Regierungssoldaten besonders verdächtig wirken lasse. Es wurde auf einen englischen Bericht (Richtlinien zur Schutzgewährung für britische Asylbehörden über die Lage für Rückkehrer - die längere Zeit im Ausland gelebt haben - in Mogadischu ) aus dem Jahr 2012 verwiesen und ausgeführt, dass die angeführten Länderberichte die wohlbegründete Furcht des BF vor Verfolgungshandlungen unterstreichen würden. Das Vorbringen des BF sei somit glaubhaft und es sei ihm Asyl zu gewähren gewesen.
  13. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 22.03.2013 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
  14. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 22.03.2013 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.
  15. Mit Schreiben vom 10.06.2013 beantragte der BF die Fortsetzung seines Asylverfahrens.
  16. Mit Verfahrensanordnung vom 11.06.2013 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder fortgesetzt.
  17. Mit Schreiben vom 17.06.2013 legte der BF ein Schreiben des UNHCR Büro Wien vor, wonach mit dem UNHCR-Büro in Kakuma (Kenia) Rücksprache gehalten worden sei und bestätigt werden könne, dass der BF als Flüchtling in Kakuma registriert worden sei. Er sei als Prima-Facie-Flüchtling auf Basis der Flüchtlingskonvention der Organisation für Afrikanische Einheit (OAU-Konvention) anerkannt. Da kein individuelles Asylverfahren durchgeführt worden sei, würden UNHCR keine Informationen zu seinem Fluchtgrund vorliegen. Der BF sei in Kenia mit seiner Frau und seiner Tochter registriert worden.
  18. Mit Schreiben vom 25.11.2013 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.
  19. Mit Schreiben vom 25.11.2013 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.
  20. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2013 wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 28.01.2015 erteilt.
  21. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2013 wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 28.01.2015 erteilt.
  22. Am 07.07.2014 legte der BF den kenianischen Flüchtlingsausweis in Original vor.
  23. Am 09.10.2014 wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht ein schriftliches Parteiengehör gewährt, indem ihm die aktuellen Länderinformationen zu Somalia zugesendet wurden und ihm die Möglichkeit gegeben wurde zu den aktuellen Länderinformationen zu Somalia binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
  24. Am 05.11.2014 langte eine Stellungnahme des BF ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz Abzugs von Al Shabaab ihre Präsenz in der Hauptstadt größer denn je sei und Al Shabaab weiterhin in der Lage sei, ihre Gegner gezielt zu verfolgen oder zu töten. Auch Deserteure seien ein zusätzliches Ziel gezielter Attentat und Sprengstoffanschläge würden sich auch gegen Zivilisten richten. Der BF habe zwar noch nicht für die Al Shabaab gekämpft, sei aber bereits in deren Blickfeld gestanden und habe sich dem Rekrutierungsversuch der Islamisten entzogen. Somit bestehe für ihn - ähnlich wie für Deserteure - die Gefahr, nicht nur Opfer der generellen Gewalt, sondern auch von gezielten Anschlägen der Al Shabaab zu werden. Zudem werde auf Berichte der "Schweizer Flüchtlingshilfe" und UNHCR verwiesen, wonach die Zahl der Opfer unter Zivilisten auch in Mogadischu immer noch signifikant hoch sei. Die Sicherheitslage in Mogadischu sei keineswegs stabil, sondern habe sich wieder verschlechtert. In Somalia komme es weiterhin zu Folterungen, Tötungen und Vergewaltigungen durch Mitglieder der Al Shabaab, vor denen der BF keinen effektiven Schutz in Somalia erhalten könne. Auch befürchte der BF eine Verfolgung durch Regierungskräfte, welche ebenfalls für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen wie Folter und extralegale Hinrichtungen verantwortlich seien.
  25. Am 04.12.2014 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.
  26. Am 04.12.2014 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.
  27. Mit Bescheid des BFA vom 09.12.2014 wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 28.01.2017 erteilt.
  28. Mit Bescheid des BFA vom 09.12.2014 wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 28.01.2017 erteilt.
  29. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2016 wurde das Beschwerdeverfahren des BF gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.
  30. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2016 wurde das Beschwerdeverfahren des BF gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt.
  31. Mit Schreiben vom 15.11.2016, beim BFA am 21.11.2016 eingelangt, stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
  32. Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2017 wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 28.01.2019 erteilt.
  33. Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2017 wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 28.01.2019 erteilt.
  34. Mit Schreiben vom 27.03.2017 teilte der BF dem Bundesverwaltungsgericht seine aktuelle Meldeadresse mit und stellte einen Antrag auf Fortsetzung seines Asylverfahrens.
  35. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2017 wurde das Beschwerdeverfahren des BF fortgesetzt.
  36. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.11.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch und im Beisein eines Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF brachte wie folgt vor (Schreibfehler korrigiert): "[...] R: Von wann bis wann haben Sie in Somalia gelebt? BF: Ich habe von 1986 bis 2004 in Somalia gelebt. R: Ab 2004 haben Sie wo gelebt? BF: Ich habe in Jilib gelebt, und zwar von 2004 bis
  37. R: Wo waren Sie dann ab 2008 aufhältig? BF: Meine Mutter hat 2008 einen Unfall in Jilib gehabt und dann wurde ich nach Mogadischu gebracht. R: Von wann bis wann waren Sie dann in Mogadischu? BF: Wir waren nur ein bis zwei Monate dort. Meine Mutter wurde dann nach Kenia gebracht, weil man sie in Mogadischu nicht behandeln konnte. R: Haben Sie Ihre Mutter nach Kenia begleitet? BF: Ja. R: Wo waren Sie mit Ihrer Mutter in Kenia aufhältig? BF: In Nairobi. R: Wie lange haben Sie sich mit Ihrer Mutter in Nairobi aufgehalten? BF: Meine Mutter ist nach ca. 20 Tagen gestorben und ich war ca. 5 Monate aufhältig. R: Bei wem haben Sie sich aufgehalten? BF: Ich war in Kakuma im Flüchtlingslager. R: Nach diesen fünf Monaten im Flüchtlingslager sind Sie wohin gereist? BF: Ich bin nach Jilib zurückgegangen. R: Bei wem haben Sie gelebt? BF: Ich, meine Frau und meine Kinder haben bei meinen Geschwistern, einer Schwester und zwei Brüdern, gelebt. R: Wo genau in Jilib haben Sie gelebt? BF: Im Bezirk XXXX .BF: Im Bezirk römisch 40 . R: Wann haben Sie Somalia verlassen, um nach Europa zu reisen? BF: Ich glaube es war am 15.01.
  38. R: Sie haben die ganze Zeit bis zu Ihrer Ausreise mit Ihrer Frau und den Kindern in Jilib im Bezirk XXXX gelebt?R: Sie haben die ganze Zeit bis zu Ihrer Ausreise mit Ihrer Frau und den Kindern in Jilib im Bezirk römisch 40 gelebt? BF: Ja. [...] R: Was war der Grund dafür, dass Sie Somalia verlassen haben? BF: Ich habe Somalia wegen des Unfalles meiner Mutter verlassen. R: Wie ist der Unfall Ihrer Mutter passiert? BF: Anfangs wollte Al Shabaab nichts mit meiner Mutter machen, sondern mit meinem Bruder. Aber meine Mutter hat es nicht erlaubt, dass mein Bruder zu Al Shabaab geht. Sie haben beide erschossen. R: Wer hat wen erschossen? BF: Es waren Al Shabaab, es war in der Nacht. R: Was ist passiert? BF: Als die Al Shabaab geschossen haben, wurde mein Bruder getötet und meine Mutter schwer verletzt. Dann sind die Al Shabaab weggegangen. R: Wo waren Sie zu diesem Zeitpunkt, als dieser Vorfall passiert ist? BF: Ich war in einem anderen Zimmer. R: Al Shabaab Leute sind in das Haus Ihrer Familie gekommen? BF: Ja. Sie suchten oft nur Jugendliche, die mit ihnen kämpfen sollen. R: Sie haben gesagt, dass Sie selbst in einem anderen Zimmer waren. Warum haben die Al Shabaab Leute nicht das Haus durchsucht um festzustellen, ob sich noch jemand im Haus aufhält? BF: Sie haben mich nicht gesucht, sie wollten nur meinen Bruder. Sie haben nur meinen Bruder angerufen, nicht aber mich. Sie melden sich nur bei Leuten, die sie haben wollen. R: Wie alt war Ihr Bruder zu dem Zeitpunkt als er starb? BF: Ich kann nur schätzen, er war ca. 25 Jahre alt. R: Wie alt waren Sie selbst zu dem Zeitpunkt? BF: Ich schätze, dass ich damals 17 Jahre alt war. R: Wann wurde Ihr Bruder von den Al Shabaab-Leuten erschossen? BF: Es war Anfang 2008, ich weiß aber nicht welcher Monat es war. Ich schätze es war April oder Mai. R: Haben Sie die Al Shabaab Leute gesehen, die Ihre Mutter verletzt und Ihren Bruder erschossen haben? BF: Ich habe ihre Gesichter nicht gesehen, weil sie vermummt waren. R: Wie viele Al Shabaab-Leute sind in das Haus eingedrungen? BF: Ich weiß es nicht genau wie viele es waren, ich selbst habe nur zwei Männer gesehen. R: Haben die Al Shabaab Leute auch Sie gesehen? BF: Ja, sie haben mich gesehen. R: Wieso wurde Ihre Mutter angeschossen und Ihnen ist nichts passiert? BF: Sie wollten nicht meine Mutter erschießen, sondern meinen Bruder mitnehmen, meine Mutter hat den Bruder festgehalten. R: Sind Sie selbst irgendwann von den Al Shabaab Leuten bedroht worden? BF: Ja. R: Wann war das? BF. Ich weiß das Datum nicht genau, aber sie haben mich eines Nachts angerufen und haben gesagt, ich muss wegen der Religion kämpfen. R: War dieser Anruf nach dem Tod Ihres Bruders und der Verletzung Ihrer Mutter? BF: Ja, es war nachher. R: Wie viele Tage oder Monate sind vergangen, als Sie von den Al Shabaab Leuten angerufen wurden? BF: Das weiß ich nicht. Ich war nur mit meiner Mutter beschäftigt. R: Ist Ihre Mutter nach diesem Vorfall in Somalia im Spital gewesen? BF: Ja, wir sind nach Mogadischu gefahren, aber sie konnte dort nicht behandelt werden. R: Konnte Sie deshalb nicht behandelt werden, weil die Verletzung so schlimm war? BF: Ja, es war neben dem Herzen. R: Sie sind mit Ihrer Mutter in Mogadischu gewesen. Wo haben Sie sich während der Zeit, in der Ihre Mutter im Spital war, aufgehalten? BF: In Somalia im Spital. R: Wie lange waren Sie mit Ihrer Mutter in Somalia im Spital? BF: Es war unter ein Monat. R: Wie war der Name des Spitales? BF: Sie wurde in zwei Spitäler gebracht, eines war XXXX , das andereBF: Sie wurde in zwei Spitäler gebracht, eines war römisch 40 , das andere XXXX .römisch 40 . R: Sind Sie nach dem Aufenthalt im Spital in Somalia wieder zu sich nach Hause gegangen? BF: Wir sind vom Spital aus gleich nach Kenia gegangen. R: Wo haben die Al Shabaab Sie selbst anrufen können, wenn Sie im Spital mit Ihrer Mutter waren? BF: Als ich wieder in Jilib war, haben mich Al Shabaab angerufen. R: Wann war das? BF: Es war Ende
  39. Das genaue Datum weiß ich nicht. R: Woher hat Al Shabaab gewusst, dass Sie sich in Jilib aufhalten? BF: Jilib ist eine kleine Stadt und jeder kennt den anderen. Al Shabaab kennt jeden. R: Was haben Sie gemacht nachdem Sie von den Al Shabaab angerufen wurden? BF: Ich bin nach Mogadischu gegangen. R: Sind Ihre Frau und Ihre Tochter mit Ihnen mitgegangen? BF: Nein. Ich bin alleine nach Mogadischu gegangen, ich habe sie nicht mitgenommen. Als ich in Mogadischu war, hat mich die Regierung inhaftiert und geglaubt, dass ich aus dem Al Shabaab-Gebiet bin. R: Wann wurden Sie inhaftiert? BF: Ich glaube, es war 2010 oder
  40. R: Wo sind Sie inhaftiert gewesen? BF: In Mogadischu. R: Wo genau in Mogadischu? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Was bedeutet " XXXX "?R: Was bedeutet " römisch 40 "? BF: Das ist ein Name eines Bezirkes. R: Wie lange waren Sie inhaftiert? BF: Es waren entweder fünf oder neun Tage. Nach drei Tagen haben sie mir Fragen gestellt. R: Wurden Sie entlassen? BF: Als sie mich befragt haben, haben sie mich auch schlecht behandelt. Danach haben sie mich freigelassen. R: Was haben Sie nach der Freilassung gemacht? BF: Ich bin wieder nach Jilib gegangen, aber ich habe mich versteckt, ich konnte nicht frei dort leben. R: Wieso haben Sie sich versteckt? BF: Weil ich vor Al Shabaab Angst gehabt habe, dass sie mich töten oder verlangen, dass ich mit ihnen kämpfe. [...] R: Sie waren mit Ihrer schwer verletzten Mutter in Somalia im Spital, wo sie nicht behandelt werden konnte, weil sie so schwere Verletzungen hatte. Sie wurde in Kenia behandelt. Wie sind Sie mit Ihrer Mutter von Somalia nach Kenia gelangt? BF: Wir sind geflogen. R: In Kenia ist Ihre Mutter dann verstorben? BF: Ja. R: Wo in Kenia ist Ihre Mutter behandelt worden, wie hieß das Spital? BF: Im XXXX in Nairobi.BF: Im römisch 40 in Nairobi. R: Wie alt waren Sie, als Ihre Mutter so schwer verletzt war? BF: Ungefähr 17 bis 18 Jahre alt. R: Können Sie mir Ihr Geburtsdatum nennen? BF: Ich bin am XXXX geboren.BF: Ich bin am römisch 40 geboren. R: Sie haben gesagt, Sie wurden von den Al Shabaab Leuten selbst auch angerufen. Wie oft wurden Sie angerufen? BF: Ca. zweimal. R: Sie haben dann Somalia auf Grund dieser Anrufe der Al Shabaab Leute verlassen. Nach wie vielen Tagen nach dem letzten Anruf haben Sie Somalia verlassen? BF: Es war ca. nach einem Monat. Während dieser Zeit habe ich alles, was ich hatte, verkauft. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Tuni. R: Haben Sie eine Schule besucht? BF: Nein. [...] R: Wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten, was würde Ihnen passieren? BF: Das Problem, warum ich Somalia verlassen habe, ist immer noch da. R: Sind Sie in Kenia als Flüchtling anerkannt worden? BF: Was meinen Sie? R: Wieso hatten Sie in Kenia eine Flüchtlingskarte, dies ist aus der AS 93 ersichtlich. BF: Ja, ich war in Kenia als Flüchtling anerkannt. R: Wieso sind Sie nicht in Kenia geblieben? BF: Es ist sehr schwer dort im Flüchtlingslager zu leben. R: Aber Ihre Frau und Ihre Tochter und auch Ihr Sohn mussten im Flüchtlingslager leben. Wieso haben Sie das nicht gekonnt? BF: Wenn wir alle dort bleiben, bekommen wir keine Unterstützung. Man bekommt dort nur Essen. Es gab auch keine Arbeit. Als ich Kenia verlassen habe, wussten sie nicht wohin ich gehe. R: Sie sind als Flüchtling anerkannt worden, aus welchem Grund? BF: Als ich mein Problem geschildert habe, haben sie mich als Flüchtling anerkannt. R: Wie kamen Sie zu dieser Flüchtlingskarte? BF: Als ich mit meiner Mutter im Spital in Kenia war, lernte ich einen Mann kennen. Er hat gesagt, dass ich nicht nach Somalia zurückkehren muss. Er sagte, ich könne in Kenia um Asyl ansuchen. Er hat gesagt, dass er für die UN arbeitet und dass ich und meine Familie in dieses Flüchtlingslager kommen. R: Welche Familienangehörigen meinen Sie nun? BF: Ich meine, meine Frau und meine Kinder. R: Wann wurden Sie in Kenia als Flüchtling anerkannt? BF: Im Februar
  41. R: Sind Ihre Frau und Ihre Tochter und Ihr Sohn auch als Flüchtlinge in Kenia anerkannt? BF: Ja, das sind sie. Wegen dieser Karte sind sie dann nach Amerika gekommen. R: Die Mutter Ihres Sohnes ist auch anerkannter Flüchtling in Kenia? BF: Ja. BFV: Sind die Frau und Ihre Tochter auch in Amerika anerkannte Flüchtlinge? BF: Ja. BFV: Hatten Sie jemals auf Grund Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme? BF: Nein. R: Haben Sie noch etwas vorzulegen? BF: Nein. [...]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  42. Feststellungen: 1.
  43. Der BF ist Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 27.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF ist sunnitischer Moslem und gehört dem Clan der Tuni an. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt. Der BF hatte keine Probleme im Zusammenhang mit seiner Clanzugehörigkeit. Der BF lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Der BF wurde mit seiner Frau und Tochter als Flüchtling in Kakuma in Kenia registriert. Er wurde als Prima Facie-Flüchtling auf Basis der Flüchtlingskonvention der Organisation für Afrikanische Einheit (OAU-Konvention) anerkannt. Es wurde aber kein individuelles Asylverfahren durchgeführt. 1.
  44. Feststellungen zur Situation in Somalia:
  45. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 27.6.2017: Update zur Dürre-Situation (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung) Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vgl. TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vergleiche TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017) In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias sind Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar (ICG 9.5.2017). Die Dürresituation hält vor allem im Südwesten Somalias weiter an, dort bleibt die Angst vor einer Hungersnot bestehen. In den nördlichen und zentralen Teilen des Landes hat der teils durchschnittliche, teils überdurchschnittliche Regen im Jahr 2017 zur verbesserten Weide- und Wasserlage beigetragen (UNFPA 14.6.2017) Dafür ist eine massive Hilfsoperation angelaufen, an der zahlreiche ausländische und lokale NGOs beteiligt sind (ICG 9.5.2017). Dank der großzügigen Ressourcen, die von Gebern zur Verfügung gestellt worden sind, konnten nationale und internationale NGOs sowie UN-Agenturen ihre humanitäre Unterstützung in ganz Somalia massiv nach oben fahren. Dabei wird mit den Behörden zusammengearbeitet. In Mogadischu, Baidoa und Garoowe wurden Koordinierungszentren eingerichtet (UNSC 9.5.2017). Koordinierung und Management der Operationen sind angesichts der Fehler in der Vergangenheit

(2011)stark verbessert worden (ICG 9.5.2017). Die internationale Unterstützung erfolgte relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (ICG 9.5.2017). Die Zahl der Menschen, die durch die Operationen zur Verbesserung des Zugangs zu Nahrungsmitteln erreicht werden, hat sich von 1,1 Millionen im Februar 2017 auf 1,7 Millionen erhöht. Alleine im März konnten 332.000 Kinder von Ernährungsleistungen profitieren. Darunter waren 69.000 schwer unterernährte Kinder unter 5 Jahren. Auch die Versorgung mit sicherem Trinkwasser wurde hochgefahren. Dabei wurden zwischen Jänner und März 2017 knapp 1.150.000 Menschen erreicht. Allein im Februar hat sich die Zahl der Erreichten verdoppelt (UNSC 9.5.2017). Rund 50% der gewährleisteten Hilfe wurde in Geld geleistet. Damit werden Märkte stabilisiert, wurde das schnelle Hochfahren der Unterstützung gewährleistet, wurden Menschen auch in entlegenen Gebieten erreicht und wurde das Risiko der Plünderung von humanitären Hilfsgütern minimiert (UNSC 9.5.2017). Außerdem ist diese Form der Hilfeleistung billiger. Gelder werden über Mobilfunksysteme ausbezahlt (ICG 9.5.2017). Trotz aller Bemühungen wurden die gesetzten Ziele aber nicht erreicht, die humanitäre Lage verschlechtert sich weiter. Das Risiko einer Hungersnot besteht weiterhin. 6,2 Millionen Menschen sind akut von Nahrungsmittelknappheit betroffen, 3 Millionen brauchen lebenserhaltende Unterstützung (UNSC 9.5.2017). Seit November 2016 verließen über 740.000 Menschen aufgrund der Dürre ihre Heimatgebiete, darunter 480.000 unter 18jährige (UNHCR 31.5.2017). Aus manchen Regionen wurden Hungertote gemeldet - etwa aus Bay (BBC 4.3.2017). Einige Schwierigkeiten, die schon im Jahr 2011 vorherrschten, bestehen auch weiterhin. Unsicherheit und mangelnder Zugang zu Hilfsgütern sind problematisch (ICG 9.5.2017). Vor allem in Süd-/Zentralsomalia hindert die schlechte Sicherheitslage Menschen manchmal am Zugang zu humanitärer Hilfe (UNSC 9.5.2017). Dabei ist Süd-/Zentralsomalia wieder das Epizentrum der humanitären Krise. Diese wird dort durch lokale Clan-Konflikte und al Shabaab noch verschärft (ICG 9.5.2017). Dahingegen waren zwar auch Teile ("pockets") von Somaliland und Puntland schwer von der Dürre betroffen. Dort ist die Situation aber bei weitem weniger schlecht als im Süden (ICG 9.5.2017). Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (ICG 9.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (11.5.2017): How do you solve a problem like Somalia? http://www.bbc.com/news/world-africa-39855735, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung BBC (4.3.2017): Somalia drought - More than 100 die from hunger in one region, http://www.bbc.com/news/world-africa-39166746, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (): Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017ICG - International Crisis Group (): Instruments of Pain (römisch drei) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (24.5.2017): Somaliland's hunger crisis: 'The world doesn't respond until children are dying', https://www.theguardian.com/global-development/2017/may/24/somaliland-hunger-crisis-world-doesnt-respond-until-children-are-dying-foreign-minister-saad-ali-shire, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNFPA - UN Population Fund (14.6.2017): UNFPA Situation Report 26th May to 16th June 2017, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Somalia%20SitRep%20%23011%2026th%20May%20-%2016th%20June%202017.pdf, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNHCR (31.5.2017): PRMN Drought Displacements, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/57361.pdf, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1712363.pdf, Zugriff 27.6.2017 KI vom 13.2.2017: Farmaajo neuer Präsident (betrifft: Abschnitt 2 / politische Lage) Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017). Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017). Die Durchführung einer allgemeinen und freien Wahl war in Somalia zwar nicht möglich gewesen; doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Die Medien konnten hinsichtlich der Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - ein gutes Zeichen (DW 10.2.2017). 2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).2010 aus 2011, war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung FR - Frankfurter Rundschau (10.2.2017): Hoffnung für Somalia, http://www.fr-online.de/politik/wahl-hoffnung-fuer-somalia,1472596,35147632.html, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.2.2017): Präsidentenwahl zwischen Sandsäcken und Ruinen, https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/mohamud-in-somalia-abgewaehlt-praesidentenwahl-zwischen-sandsaecken-und-ruinen-ld.144287, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (9.2.2017): Somalis Optimistic About New President, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html, Zugriff 13.2.2017 KI vom 19.1.2017: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung) Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017). Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vergleiche UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017). Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 - wie gegenwärtig prognostiziert - schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/2011. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 - wie gegenwärtig prognostiziert - schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010 aus 2011,. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (20.12.2016): With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season, http://reliefweb.int/report/somalia/continued-drought-horn-africa-braces-another-hunger-season, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung FEWSNET - Famine Early Warning Systems Network (16.1.2017): Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung SMN - Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo, http://allafrica.com/stories/201701160709.html, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.1.2017): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNSOM - UN Assistance Mission to Somalia (16.1.2017): Deputy SRSG de Clercq assesses humanitarian crisis in Somalia's South West state, http://reliefweb.int/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia-s-south-west-state, Zugriff 19.1.2017 KI vom 20.9.2016: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung) Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016). Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vergleiche UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016). Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011 aus 2012, war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia - Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016 1. Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
  1. a)Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird;
  2. b)Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias;
  3. c)das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015). Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016). Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016). Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015). Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015). Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016). 1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). 2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016). 3) Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016). 4) Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung AP - Associated Press (23.12.2015): Somalia no longer a failed state, just a fragile one, says UN. The Guardian, http://www.theguardian.com/world/2015/dec/23/somalia-no-longer-a-failed-state-just-a-fragile-one-says-un, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
  1. Sicherheitslage Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert: * Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst. * In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016). Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte: * In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren. * Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen. * Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden. * Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt). * Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle. * Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM. * Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM. * Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze. * Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen. * Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können. * Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016). Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). ... (EASO 2.2016). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 2.
  2. Süd-/Zentralsomalia Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 2.1.
  1. Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba) Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016). Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama'a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016). Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016). In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015). In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 2.1.
  2. Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016). Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Die Halbjahre 2 aus 2014, und 1 aus 2015, lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015). Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen
  3. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015). Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015). In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015). Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016). ... (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016) Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Akti

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