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{'item': 'W159 2148829-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlW159 2148829-1 SpruchW159 2148829-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2018 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß §3 Abs.1 AsylG idgF. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß §3 Absatz eins, AsylG idgF. als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenes Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß §8 Abs.1 AsylG 2005 idgF. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenes Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß §8 Absatz eins, AsylG 2005 idgF. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III. Gemäß §8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 20.02.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß §8 Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 20.02.2019 erteilt. IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger gelangte (spätestens) am 14.05.2015 unter der Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenfalls am gleichen Tag wurde er durch die Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er seine Heimat wegen des Krieges verlassen habe. Es gäbe dort mehrere Gruppen, die gegeneinander kämpfen würden und Menschen grundlos umbringen würden. Diese Gruppierungen hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Weil er sich niemanden angeschlossen habe, hätten sie ihn mit dem Tod gedroht.Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger gelangte (spätestens) am 14.05.2015 unter der Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenfalls am gleichen Tag wurde er durch die Polizeiinspektion römisch 40 einer Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er seine Heimat wegen des Krieges verlassen habe. Es gäbe dort mehrere Gruppen, die gegeneinander kämpfen würden und Menschen grundlos umbringen würden. Diese Gruppierungen hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Weil er sich niemanden angeschlossen habe, hätten sie ihn mit dem Tod gedroht. Nach Zulassung zum Asylverfahren ersuchte der Antragsteller am 06.04.2016 um baldige Einvernahme. Erst am 18.01.2017 wurde eine solche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg durchgeführt. Eingangs der Befragung legte der Antragsteller einige Dokumente, unter anderem eine Kopie seiner Flüchtlingsanerkennung in Südafrika, mehrere Referenzschreiben sowie ein Deutschzertifikat Niveau A2 vor. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund sei. Er gehöre dem Hauptclan Hawiye, dem Clan Sheikhal sowie dem Subclan XXXX an; Sheikhal sei ein Minderheitenclan, sie seien sehr religiös und würden keine Kriege führen, er habe vieles miterlebt, was andere Clanangehörige nicht miterlebt hätten. Er sei verheiratet und Moslem. Sein Sohn XXXX sei am XXXX geboren, als er schon auf der Flucht in die Türkei gewesen sei. Seine Frau, die demselben Clan angehöre, habe er am 29.12.2013 in Kenia geheiratet. Nachdem er aus Südafrika geflohen sei, habe er sich in einem Flüchtlingscamp in Kenia aufgehalten, dort sei auch seine spätere Frau gewesen und hätten sie beschlossen zu heiraten. In der Folge hätten sie bis Ende April 2014 in XXXX gelebt und zwar im Bezirk XXXX , dort hätte er mit seiner Frau, seinem Sohn und seinem jüngeren Bruder XXXX gelebt. Sie würden diesen unterstützen, da seine Eltern krank seien. Seine Geschwister, seine Ehefrau und seine Eltern würden sich jetzt in XXXX aufhalten, seine Brüder XXXX und XXXX seien allerdings in den Jemen geflüchtet und sein Bruder XXXX in Österreich aufhältig. Mit seiner Frau telefoniere er fast jeden Tag, es gehe ihr gut, sie habe eine Schwester in den XXXX , welche sie finanziell unterstütze, er habe von 2002-2009 in Mogadischu die Grundschule besucht. Er habe auch als Privatlehrer gearbeitet, außerdem habe sein Bruder XXXX einen LKW gehabt und die Familie unterstützt. Er sei wohl mit Diskriminierung aufgewachsen, aber persönlich habe er wegen seiner Clanzugehörigkeit keine Probleme gehabt. Er sei 2 Monate im Gefängnis gewesen und auch die Regierung habe ihn 20 Tage eingesperrt, politisch tätig sei er nicht gewesen.Nach Zulassung zum Asylverfahren ersuchte der Antragsteller am 06.04.2016 um baldige Einvernahme. Erst am 18.01.2017 wurde eine solche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg durchgeführt. Eingangs der Befragung legte der Antragsteller einige Dokumente, unter anderem eine Kopie seiner Flüchtlingsanerkennung in Südafrika, mehrere Referenzschreiben sowie ein Deutschzertifikat Niveau A2 vor. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund sei. Er gehöre dem Hauptclan Hawiye, dem Clan Sheikhal sowie dem Subclan römisch 40 an; Sheikhal sei ein Minderheitenclan, sie seien sehr religiös und würden keine Kriege führen, er habe vieles miterlebt, was andere Clanangehörige nicht miterlebt hätten. Er sei verheiratet und Moslem. Sein Sohn römisch 40 sei am römisch 40 geboren, als er schon auf der Flucht in die Türkei gewesen sei. Seine Frau, die demselben Clan angehöre, habe er am 29.12.2013 in Kenia geheiratet. Nachdem er aus Südafrika geflohen sei, habe er sich in einem Flüchtlingscamp in Kenia aufgehalten, dort sei auch seine spätere Frau gewesen und hätten sie beschlossen zu heiraten. In der Folge hätten sie bis Ende April 2014 in römisch 40 gelebt und zwar im Bezirk römisch 40 , dort hätte er mit seiner Frau, seinem Sohn und seinem jüngeren Bruder römisch 40 gelebt. Sie würden diesen unterstützen, da seine Eltern krank seien. Seine Geschwister, seine Ehefrau und seine Eltern würden sich jetzt in römisch 40 aufhalten, seine Brüder römisch 40 und römisch 40 seien allerdings in den Jemen geflüchtet und sein Bruder römisch 40 in Österreich aufhältig. Mit seiner Frau telefoniere er fast jeden Tag, es gehe ihr gut, sie habe eine Schwester in den römisch 40 , welche sie finanziell unterstütze, er habe von 2002-2009 in Mogadischu die Grundschule besucht. Er habe auch als Privatlehrer gearbeitet, außerdem habe sein Bruder römisch 40 einen LKW gehabt und die Familie unterstützt. Er sei wohl mit Diskriminierung aufgewachsen, aber persönlich habe er wegen seiner Clanzugehörigkeit keine Probleme gehabt. Er sei 2 Monate im Gefängnis gewesen und auch die Regierung habe ihn 20 Tage eingesperrt, politisch tätig sei er nicht gewesen. Aufgefordert seine Fluchtgründe zu schildern gab er an, dass Leute von Al-Shabaab zu ihnen gekommen wären und sie versucht hätten, sie zu rekrutieren, als sie noch in die Schule gegangen seien. Seine Freunde und er hätten aber abgelehnt, dann hätten sie sie entführt und 2 Monate im Bezirk XXXX eingesperrt, äthiopisches Militär habe gegen die Al-Shabaab gekämpft und sie befreit. Da sie sich aber nicht sicher gewesen seien, ob sie selbst zu Al-Shabaab gehören würden, seien sie dann anschließend noch in einem staatlichen Gefängnis, in der Nähe des Parlaments, ca. 20 Tage lang angehalten worden und erst dann freigelassen worden. Seine Familie habe sich damals in XXXX aufgehalten, er habe dann wieder angefangen die Schule zu besuchen. Ende 2008 sei nochmals die Al-Shabaab gekommen und hätte versucht, sie zu entführen und zwar sei der Schulbus angeschossen worden, ein Bekannter sei ums Leben gekommen, er sei auch getroffen worden, er sei davon gelaufen. Ein paar Stunden später sei er angerufen worden und von der Al-Shabaab aufgefordert worden, sich ihr anzuschließen, daraufhin habe er sich entschlossen zu fliehen, das sei Anfang 2009 gewesen. Er sei dann nach Südafrika gegangen, habe aber dafür ein Jahr gebraucht und anschließend sei er wieder zurück nach Kenia, von Kenia sei er dann wieder nach Somalia geschickt worden. Er habe mit seiner Frau dann im Bezirk XXXX gewohnt und wieder seien die gleichen Männer gekommen und hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zu arbeiten. Daraufhin sei er geflüchtet, auf Nachfrage, ob es wirklich dieselben Männer gewesen wären, verneinte er dies, gab aber an, dass sie auch für die Al-Shabaab gearbeitet hätten. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass ihn die Al-Shabaab wieder erwischen würde, er glaube deswegen, dass diese nach wie vor ein spezielles Interesse an ihm haben, da er schon zwei Mal abgelehnt habe mitzuarbeiten. Er könne sich auch nicht vorstellen in einer anderen Region Somalias sicher zu seien, er sei in XXXX geboren und aufgewachsen und könne nicht einfach woanders hingehen. Über Vorhalt, dass XXXX von der Al-Shabaab befreit worden sei und dass Zwangsrekrutierungen dort nicht mehr stattfänden, gab er an, dass dies stimme und, dass man das auch im Radio höre, aber seine Frau habe ihm gesagt, dass Leute gezielt von der Al-Shabaab getötet würden, er wolle daher nicht zurück nach Somalia, sondern hier in Österreich arbeiten und sich integrieren.Aufgefordert seine Fluchtgründe zu schildern gab er an, dass Leute von Al-Shabaab zu ihnen gekommen wären und sie versucht hätten, sie zu rekrutieren, als sie noch in die Schule gegangen seien. Seine Freunde und er hätten aber abgelehnt, dann hätten sie sie entführt und 2 Monate im Bezirk römisch 40 eingesperrt, äthiopisches Militär habe gegen die Al-Shabaab gekämpft und sie befreit. Da sie sich aber nicht sicher gewesen seien, ob sie selbst zu Al-Shabaab gehören würden, seien sie dann anschließend noch in einem staatlichen Gefängnis, in der Nähe des Parlaments, ca. 20 Tage lang angehalten worden und erst dann freigelassen worden. Seine Familie habe sich damals in römisch 40 aufgehalten, er habe dann wieder angefangen die Schule zu besuchen. Ende 2008 sei nochmals die Al-Shabaab gekommen und hätte versucht, sie zu entführen und zwar sei der Schulbus angeschossen worden, ein Bekannter sei ums Leben gekommen, er sei auch getroffen worden, er sei davon gelaufen. Ein paar Stunden später sei er angerufen worden und von der Al-Shabaab aufgefordert worden, sich ihr anzuschließen, daraufhin habe er sich entschlossen zu fliehen, das sei Anfang 2009 gewesen. Er sei dann nach Südafrika gegangen, habe aber dafür ein Jahr gebraucht und anschließend sei er wieder zurück nach Kenia, von Kenia sei er dann wieder nach Somalia geschickt worden. Er habe mit seiner Frau dann im Bezirk römisch 40 gewohnt und wieder seien die gleichen Männer gekommen und hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zu arbeiten. Daraufhin sei er geflüchtet, auf Nachfrage, ob es wirklich dieselben Männer gewesen wären, verneinte er dies, gab aber an, dass sie auch für die Al-Shabaab gearbeitet hätten. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass ihn die Al-Shabaab wieder erwischen würde, er glaube deswegen, dass diese nach wie vor ein spezielles Interesse an ihm haben, da er schon zwei Mal abgelehnt habe mitzuarbeiten. Er könne sich auch nicht vorstellen in einer anderen Region Somalias sicher zu seien, er sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen und könne nicht einfach woanders hingehen. Über Vorhalt, dass römisch 40 von der Al-Shabaab befreit worden sei und dass Zwangsrekrutierungen dort nicht mehr stattfänden, gab er an, dass dies stimme und, dass man das auch im Radio höre, aber seine Frau habe ihm gesagt, dass Leute gezielt von der Al-Shabaab getötet würden, er wolle daher nicht zurück nach Somalia, sondern hier in Österreich arbeiten und sich integrieren. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 07.02.2017 mit der Zahl: XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil IV. die Frist für die freiwillige mit 2 Wochen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 07.02.2017 mit der Zahl: römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil römisch vier. die Frist für die freiwillige mit 2 Wochen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang einschließlich oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dargestellt und alle Beweismittel aufgelistet sowie Feststellungen zur Person und der Lage im Herkunftsstaat getroffen. Weiters wurde eine Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in XXXX in die Länderfeststellungen aufgenommen. Beweiswürdigend wurde zunächst ausgeführt, dass sich aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführer nicht ableiten lasse, dass er der Profilgruppe hochrangiger Ziele zuzurechnen wäre. Die Fluchtgründe, die er von den Jahren 2008 und 2009 vorgebracht habe, würde in keinem zeitlichen Zusammenhang zum jetzigen Asylantrag stehen und die Fluchtgründe, welche er für das Jahr 2014 vorgetragen habe, hätte sich auf eine einmalige versuchte Rekrutierung durch die Al-Shabaab beschränkt. Auch sei aus den bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen kein Asylanspruch abzuleiten. Dass die Al-Shabaab - pro futuro - ein besonderes Interesse gerade am Beschwerdeführer habe, sei nicht nachvollziehbar, hinsichtlich der Clanzugehörigkeit habe er selbst keine asylrelevante Verfolgung behauptet.In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang einschließlich oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dargestellt und alle Beweismittel aufgelistet sowie Feststellungen zur Person und der Lage im Herkunftsstaat getroffen. Weiters wurde eine Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in römisch 40 in die Länderfeststellungen aufgenommen. Beweiswürdigend wurde zunächst ausgeführt, dass sich aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführer nicht ableiten lasse, dass er der Profilgruppe hochrangiger Ziele zuzurechnen wäre. Die Fluchtgründe, die er von den Jahren 2008 und 2009 vorgebracht habe, würde in keinem zeitlichen Zusammenhang zum jetzigen Asylantrag stehen und die Fluchtgründe, welche er für das Jahr 2014 vorgetragen habe, hätte sich auf eine einmalige versuchte Rekrutierung durch die Al-Shabaab beschränkt. Auch sei aus den bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen kein Asylanspruch abzuleiten. Dass die Al-Shabaab - pro futuro - ein besonderes Interesse gerade am Beschwerdeführer habe, sei nicht nachvollziehbar, hinsichtlich der Clanzugehörigkeit habe er selbst keine asylrelevante Verfolgung behauptet. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass allgemein schlechte Verhältnisse bzw. bürgerkriegsähnliche Zustände für sich allein noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK bewirken würden, auch die wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für die Asylgewährung herangezogen werden. Schließlich würde auch die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sowie eine rechtswidrige Ausreise nicht zu Sanktionen bei einer Rückkehr nach Somalia führen. Es hätten sich daher aus dem Ermittlungsverfahren bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, die auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere dargelegt, dass allgemein schlechte Verhältnisse bzw. bürgerkriegsähnliche Zustände für sich allein noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK bewirken würden, auch die wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für die Asylgewährung herangezogen werden. Schließlich würde auch die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sowie eine rechtswidrige Ausreise nicht zu Sanktionen bei einer Rückkehr nach Somalia führen. Es hätten sich daher aus dem Ermittlungsverfahren bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, die auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass der Antragsteller keine glaubhaften Angaben darüber habe machen können, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer konkreten Gefahr oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden, es hätten sich im Verfahren auch weiters keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er im Falle eine Rückkehr nach Somalia in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal er grundsätzlich ein arbeitsfähiger Mensch sei und Rückkehrhilfe und Hilfe seitens seines Familienverbandes in Anspruch nehmen könne. Es hätten sich somit auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden, ergeben.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass der Antragsteller keine glaubhaften Angaben darüber habe machen können, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer konkreten Gefahr oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden, es hätten sich im Verfahren auch weiters keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er im Falle eine Rückkehr nach Somalia in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal er grundsätzlich ein arbeitsfähiger Mensch sei und Rückkehrhilfe und Hilfe seitens seines Familienverbandes in Anspruch nehmen könne. Es hätten sich somit auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden, ergeben. Zu Spruchpunkt III. wurde zunächst ausgeführt, dass der Antragsteller bis auf seinen Bruder, keine Familienangehörigen in Österreich habe, es habe ihm bereits bei Asylantragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Der Antragsteller habe wohl eine Bestätigung über eine abgeschlossene A2 Prüfung sowie einen laufenden Kurs für den Pflichtschulabschluss vorgelegt, er sei aber illegal nach Österreich eingereist und würde kein asylrelevanter Einreisegrund bestehen, außerdem habe er den Großteil seines Lebens bisher in Somalia verbracht und spreche die in Somalia verwendete Sprache auf Muttersprachenniveau. Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen hätten keine Hinweise darauf gefunden werden können, die den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung in unzulässiger Weise in die durch Art 8 Abs 2 MRK geschützten Rechtsgüter eingegriffen werde, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde zunächst ausgeführt, dass der Antragsteller bis auf seinen Bruder, keine Familienangehörigen in Österreich habe, es habe ihm bereits bei Asylantragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Der Antragsteller habe wohl eine Bestätigung über eine abgeschlossene A2 Prüfung sowie einen laufenden Kurs für den Pflichtschulabschluss vorgelegt, er sei aber illegal nach Österreich eingereist und würde kein asylrelevanter Einreisegrund bestehen, außerdem habe er den Großteil seines Lebens bisher in Somalia verbracht und spreche die in Somalia verwendete Sprache auf Muttersprachenniveau. Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen hätten keine Hinweise darauf gefunden werden können, die den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung in unzulässiger Weise in die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK geschützten Rechtsgüter eingegriffen werde, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, fristgerecht Beschwerde gegen alle 4 Spruchpunkte. Zunächst wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zweiwöchige Beschwerdefrist vorgebracht (obwohl die Beschwerde fristgerecht erfolgte), weiters wurde der Einwand vorgebracht, dass der Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden sei und auch die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates mangelhaft festgestellt worden sei, wobei einige Länderberichte zitiert wurden. Weiters wurde vorgebracht, dass bei dem Beschwerdeführer sehr wohl eine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr vorliege und er ein politischer Gegner der Al-Shabaab sei und auch bereits einmal Opfer von Rekrutierungsmaßnahmen geworden sei, sodass er besonders vulnerabel sei. Die humane Lage in Somalia bleibe prekär und fehle es an einer flächendeckenden, effektiven Staatsgewalt, wobei die Al-Shabaab weiterhin ungestraft Morde begehe. Der Beschwerdeführer sei daher wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Zwangsrekrutierung Bedrohten und bereits in der Vergangenheit betroffenen Personen Flüchtling im Sinne der GFK und drohe ihm auch eine Verfolgung wegen "unterstellter" religiöser und politischer Gesinnung, nämlich wegen seiner Weigerung mit der Al-Shabaab zusammenzuarbeiten, sodass ihm Asyl zu gewähren sei. Zu Spruchpunkt II. wurde zugestanden, dass der Beschwerdeführer zwar noch eine Familie in Mogadischu habe, aber von dieser keine Unterstützung erwarten könne und überdies vulnerabel sei, außerdem habe er einen zwischenzeitlich in Österreich aufhältigen Bruder. Bei einer Rückkehr würde er in eine ausweglose Situation geraten, sodass eine Abschiebung nicht zulässig sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, fristgerecht Beschwerde gegen alle 4 Spruchpunkte. Zunächst wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zweiwöchige Beschwerdefrist vorgebracht (obwohl die Beschwerde fristgerecht erfolgte), weiters wurde der Einwand vorgebracht, dass der Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden sei und auch die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates mangelhaft festgestellt worden sei, wobei einige Länderberichte zitiert wurden. Weiters wurde vorgebracht, dass bei dem Beschwerdeführer sehr wohl eine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr vorliege und er ein politischer Gegner der Al-Shabaab sei und auch bereits einmal Opfer von Rekrutierungsmaßnahmen geworden sei, sodass er besonders vulnerabel sei. Die humane Lage in Somalia bleibe prekär und fehle es an einer flächendeckenden, effektiven Staatsgewalt, wobei die Al-Shabaab weiterhin ungestraft Morde begehe. Der Beschwerdeführer sei daher wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Zwangsrekrutierung Bedrohten und bereits in der Vergangenheit betroffenen Personen Flüchtling im Sinne der GFK und drohe ihm auch eine Verfolgung wegen "unterstellter" religiöser und politischer Gesinnung, nämlich wegen seiner Weigerung mit der Al-Shabaab zusammenzuarbeiten, sodass ihm Asyl zu gewähren sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zugestanden, dass der Beschwerdeführer zwar noch eine Familie in Mogadischu habe, aber von dieser keine Unterstützung erwarten könne und überdies vulnerabel sei, außerdem habe er einen zwischenzeitlich in Österreich aufhältigen Bruder. Bei einer Rückkehr würde er in eine ausweglose Situation geraten, sodass eine Abschiebung nicht zulässig sei. Zum Spruchpunkt III. wird insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bemüht sei, sich in Österreich zu integrieren und er durch seinen Bruder auch Verwandtschaftsanschluss habe; die beiden würden sich gegenseitig im Alltag unterstützen und es bestehe eine besonders enge Bindung, zudem sei sein Bruder krank und psychisch sehr belastet und sei der Beschwerdeführer eine wichtige Stütze. Außerdem stelle er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit da, sodass ihm ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art 8 EMRK zu gewähren gewesen sei. Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurden sei, sei auch die Führung einer mündlichen Verhandlung zu ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführer unvermeidlich und wurde auf diesbezügliche Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verwiesen.Zum Spruchpunkt römisch drei. wird insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bemüht sei, sich in Österreich zu integrieren und er durch seinen Bruder auch Verwandtschaftsanschluss habe; die beiden würden sich gegenseitig im Alltag unterstützen und es bestehe eine besonders enge Bindung, zudem sei sein Bruder krank und psychisch sehr belastet und sei der Beschwerdeführer eine wichtige Stütze. Außerdem stelle er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit da, sodass ihm ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Artikel 8, EMRK zu gewähren gewesen sei. Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurden sei, sei auch die Führung einer mündlichen Verhandlung zu ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführer unvermeidlich und wurde auf diesbezügliche Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verwiesen. In der Folge legte der Beschwerdeführervertreter eine ergänzende Eingabe über die Teilnahme an einem B1 Sprachkurs sowie einen Kurs zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses des Beschwerdeführer vor und ersucht um baldige Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Weiters wurde eine Schulbesuchsbestätigung der XXXX mit Datum 28.09.2017 vorgelegt.In der Folge legte der Beschwerdeführervertreter eine ergänzende Eingabe über die Teilnahme an einem B1 Sprachkurs sowie einen Kurs zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses des Beschwerdeführer vor und ersucht um baldige Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Weiters wurde eine Schulbesuchsbestätigung der römisch 40 mit Datum 28.09.2017 vorgelegt. Der XXXX ersucht im Namen des Beschwerdeführers um Bekanntgabe eines Verhandlungstermines bis Ende November 2017, widrigenfalls ein Fristsetzungsantrag in Aussicht ausgestellt wurde.Der römisch 40 ersucht im Namen des Beschwerdeführers um Bekanntgabe eines Verhandlungstermines bis Ende November 2017, widrigenfalls ein Fristsetzungsantrag in Aussicht ausgestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit 31.10.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 03.01.2018 an, wobei sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ und auch XXXX nicht erschien, der Beschwerdeführer wurde weiter durch die XXXX vertreten, welche im Hinblick auf Spruchpunkt II. auf die katastrophale wirtschaftliche Situation in Somalia und die herrschende Dürrekatastrophe verwies und die Beschwerdeaufträge aufrechterhielt.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit 31.10.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 03.01.2018 an, wobei sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ und auch römisch 40 nicht erschien, der Beschwerdeführer wurde weiter durch die römisch 40 vertreten, welche im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. auf die katastrophale wirtschaftliche Situation in Somalia und die herrschende Dürrekatastrophe verwies und die Beschwerdeaufträge aufrechterhielt. Der Beschwerdeführer legt ein Deutschzertifikat im Niveau B2 sowie ein Zeugnis über die Pflichtschlussabschlussprüfung vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriger Vorbringen aufrecht, gab jedoch an, dass der Dolmetscher nicht alles habe protokollieren lassen und dass der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe nunmehr in der Verhandlung genau schildern werde. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze darüber aber kein Dokument. Die unterschiedliche Schreibweise seines Namens gegenüber seinem Bruder rühre daher, dass sie die Namen nicht selbst aufgeschrieben hätten, sondern der Polizist nachgefragt habe und diese geschrieben habe. Er gehöre dem Großclan Hawiye an und sei Moslem, der Subclan sei Sheikhal und der Subsubclan sei XXXX . Sein Clan sei ein Minderheitenclan, viele seien Koranlehrer, sie gehörten wohl dem Großclan Hawiye an, aber dieses diskriminiere den Clan, es gäbe keinen Ort in Somalia, wo nur sein Clan lebe. Es seien ihm viele Dinge wegen seiner Clanzugehörigkeit passiert, zum Beispiel habe er nicht in ihre Schule gehen dürfen, er sei bei der Arbeitssuche benachteiligt worden und auch bei einer Verletzung helfe ihn niemand.Der Beschwerdeführer legt ein Deutschzertifikat im Niveau B2 sowie ein Zeugnis über die Pflichtschlussabschlussprüfung vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriger Vorbringen aufrecht, gab jedoch an, dass der Dolmetscher nicht alles habe protokollieren lassen und dass der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe nunmehr in der Verhandlung genau schildern werde. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze darüber aber kein Dokument. Die unterschiedliche Schreibweise seines Namens gegenüber seinem Bruder rühre daher, dass sie die Namen nicht selbst aufgeschrieben hätten, sondern der Polizist nachgefragt habe und diese geschrieben habe. Er gehöre dem Großclan Hawiye an und sei Moslem, der Subclan sei Sheikhal und der Subsubclan sei römisch 40 . Sein Clan sei ein Minderheitenclan, viele seien Koranlehrer, sie gehörten wohl dem Großclan Hawiye an, aber dieses diskriminiere den Clan, es gäbe keinen Ort in Somalia, wo nur sein Clan lebe. Es seien ihm viele Dinge wegen seiner Clanzugehörigkeit passiert, zum Beispiel habe er nicht in ihre Schule gehen dürfen, er sei bei der Arbeitssuche benachteiligt worden und auch bei einer Verletzung helfe ihn niemand. Er sei XXXX in XXXX geboren, das genaue Geburtsdatum sei ihm nicht bekannt. Geboren sei er im Bezirk XXXX , dort habe er bis 2009 gelebt, dann sei er nach Südafrika gefahren, dort sei er 3 Jahre verblieben, in der Folge sei er weiter nach Kenia gereist, dort habe er seine Frau getroffen, sie hätten dort geheiratet. Er habe sich aber dort nur 2 Monate aufgehalten, dann sei er nach XXXX abgeschoben worden und habe er sich ca. 1 Monat in XXXX aufgehalten. Er habe nicht in seinen Bezirk XXXX zurückkehren können, sondern habe im Bezirk XXXX gelebt und in der Folge das Land verlassen. Über Vorhalt, dass er nach diesen Angaben Somalia schon 2012/2013 verlassen habe, gab er an, dass er Somalia erst 2014 verlassen habe. Die Reise von XXXX nach Südafrika habe ca. 8 Monate bis 1 Jahr gedauert. Glaublich sei er ist im Juni 2010 in Südafrika angekommen. In Südafrika sei er Asylwerber gewesen, er habe eine befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten, zuerst für 2 Jahre und dann für 4 Jahre. In Südafrika habe er in einem Geschäft gearbeitet, eine bewaffnete Gruppe habe den Inhaber des Geschäftes und seinen Cousin umgebracht, es seien Kriminelle gewesen. Da er auch Angst gehabt habe, umgebracht zu werden, sei er aus Südafrika geflohen. Zunächst habe er sich in einem anderen südafrikanischen Bundesstaat aufgehalten, dort sei wieder das Gleiche passiert, wieder sei der Geschäftsinhaber verletzt worden. In Kenia habe es viele Explosionen gegeben und seien die Somalis beschuldigt worden, die für diese verantwortlich zu seien, daraufhin seien viele nach Somalia zurückgeschoben worden, da sie unter Generalverdacht gestanden seien.Er sei römisch 40 in römisch 40 geboren, das genaue Geburtsdatum sei ihm nicht bekannt. Geboren sei er im Bezirk römisch 40 , dort habe er bis 2009 gelebt, dann sei er nach Südafrika gefahren, dort sei er 3 Jahre verblieben, in der Folge sei er weiter nach Kenia gereist, dort habe er seine Frau getroffen, sie hätten dort geheiratet. Er habe sich aber dort nur 2 Monate aufgehalten, dann sei er nach römisch 40 abgeschoben worden und habe er sich ca. 1 Monat in römisch 40 aufgehalten. Er habe nicht in seinen Bezirk römisch 40 zurückkehren können, sondern habe im Bezirk römisch 40 gelebt und in der Folge das Land verlassen. Über Vorhalt, dass er nach diesen Angaben Somalia schon 2012 aus 2013, verlassen habe, gab er an, dass er Somalia erst 2014 verlassen habe. Die Reise von römisch 40 nach Südafrika habe ca. 8 Monate bis 1 Jahr gedauert. Glaublich sei er ist im Juni 2010 in Südafrika angekommen. In Südafrika sei er Asylwerber gewesen, er habe eine befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten, zuerst für 2 Jahre und dann für 4 Jahre. In Südafrika habe er in einem Geschäft gearbeitet, eine bewaffnete Gruppe habe den Inhaber des Geschäftes und seinen Cousin umgebracht, es seien Kriminelle gewesen. Da er auch Angst gehabt habe, umgebracht zu werden, sei er aus Südafrika geflohen. Zunächst habe er sich in einem anderen südafrikanischen Bundesstaat aufgehalten, dort sei wieder das Gleiche passiert, wieder sei der Geschäftsinhaber verletzt worden. In Kenia habe es viele Explosionen gegeben und seien die Somalis beschuldigt worden, die für diese verantwortlich zu seien, daraufhin seien viele nach Somalia zurückgeschoben worden, da sie unter Generalverdacht gestanden seien. Er habe nur 7 Jahre lang die Pflichtschule in Somalia besucht. Sein Vater sei Fleischverkäufer gewesen, er habe die Familie versorgt. Als sein Vater alt gewesen sei und nicht mehr arbeiten habe können, habe sein Bruder XXXX gearbeitet. Er habe wirtschaftliche Probleme in Somalia gehabt, seine Eltern würden noch leben und zwar in einem Flüchtlingslager zwischen XXXX und XXXX . Sie seien insgesamt 10 Geschwister, 5 Brüder und 4 Schwestern, XXXX und XXXX seien in den Jemen geflüchtet, XXXX sei in Äthiopien gewesen, XXXX und er seien nunmehr in Österreich, sein jüngster Bruder und seine Frau seien in einem Ifo-Flüchtlingslager in Kenia. Seine Schwestern seien in Somalia verheiratet, er habe aber keinen Kontakt mehr zu Ihnen, außer zu seiner jüngsten Schwester, welche bei seinen Eltern sei. Er habe am 29.12.2013 in Kenia nach islamischen Recht geheiratet, sie hätten einen gemeinsamen Sohn, XXXX , geboren am XXXX . Dieser halte sich gemeinsam mit seiner Frau in einem Flüchtlingslager in Kenia auf. Er sei nicht besonders streng religiös, sondern nur " normal". Politisch betätigt habe er sich in Somalia nicht. Er habe konkrete Probleme mit der Al-Shabaab gehabt, diese hätten im Jahre 2008 angefangen, als er noch Schüler gewesen sei. Wie er eines Tages mit seinen Freunden zusammen in die Schule gehen habe wollen, hätten Al-Shabaab-Mitglieder ihn angehalten und versucht sie zu rekrutieren. Sie hätten alle abgelehnt, daraufhin hätten sie sie aufgefordert mitzukommen, sie hätten versucht wegzulaufen, es sei ihnen aber nicht gelungen und seien sie alle mitgenommen und eingesperrt worden. Es sei an einem bekannten Ort im Bezirk XXXX , genannt XXXX , gewesen. Seine Freunde und er hätten die Rekrutierungsversuche der Al-Shabaab immer wieder abgelehnt, dann seien sie wieder geschlagen worden. Damals hätte es viele Kämpfe in Mogadischu gegeben. Zum Glück seien eines Tages äthiopische Truppen gekommen und die Al-Shabaab habe die Macht verloren. Sie seien aber von den äthiopischen Truppen mitgenommen worden, diese hätten sie 20 Tage festgehalten. Als sie dahintergekommen seien, dass sie keine Al-Shabaab Mitglieder seien, seien sie freigelassen worden. Er sei dann nicht mehr in seinen Bezirk zurückgekehrt, sondern in den Bezirk XXXX . Über Vorhalt, dass er zum Zeitpunkt der Rekrutierungsversuche bereits 19 Jahre alt gewesen sei, aber ausgesagt habe, dass er nur 7 Jahre die Schule besucht habe, gab er an, dass er im Jahre 2002 angefangen habe, in die Schule zu gehen. Es habe damals keine öffentlichen Schulen in Somalia gegeben, nur Privatschulen und die habe sich sein Vater nicht leisten können. Es seien dann ab 2002 viele ausländische Organisationen gekommen, die Privatschulen aufgemacht hätten und sein Bruder Mohammed habe zu arbeiten begonnen, so habe er dann mit dem Schulbesuch angefangen. Im Bezirk XXXX habe er weiter in die Schule gehen wollen, er sei mit einem öffentlichen Bus in die Schule unterwegs gewesen, bei " XXXX " habe die Al-Shabaab den Bus beschossen. Er sei an der rechten Schulter verletzt worden, die Verletzung sei noch immer sichtbar, er habe auch zahlreiche Drohanrufe durch die Al-Shabaab erhalten. Es seien mehrere Personen durch dieses Attentat verletzt worden und er habe auch gehört, dass ein Schulfreund verstorben sei. Er habe sich daraufhin entschlossen, das Land zu verlassen, zumal er viele Drohanrufe der Al-Shabaab erhalten habe.Er habe nur 7 Jahre lang die Pflichtschule in Somalia besucht. Sein Vater sei Fleischverkäufer gewesen, er habe die Familie versorgt. Als sein Vater alt gewesen sei und nicht mehr arbeiten habe können, habe sein Bruder römisch 40 gearbeitet. Er habe wirtschaftliche Probleme in Somalia gehabt, seine Eltern würden noch leben und zwar in einem Flüchtlingslager zwischen römisch 40 und römisch 40 . Sie seien insgesamt 10 Geschwister, 5 Brüder und 4 Schwestern, römisch 40 und römisch 40 seien in den Jemen geflüchtet, römisch 40 sei in Äthiopien gewesen, römisch 40 und er seien nunmehr in Österreich, sein jüngster Bruder und seine Frau seien in einem Ifo-Flüchtlingslager in Kenia. Seine Schwestern seien in Somalia verheiratet, er habe aber keinen Kontakt mehr zu Ihnen, außer zu seiner jüngsten Schwester, welche bei seinen Eltern sei. Er habe am 29.12.2013 in Kenia nach islamischen Recht geheiratet, sie hätten einen gemeinsamen Sohn, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Dieser halte sich gemeinsam mit seiner Frau in einem Flüchtlingslager in Kenia auf. Er sei nicht besonders streng religiös, sondern nur " normal". Politisch betätigt habe er sich in Somalia nicht. Er habe konkrete Probleme mit der Al-Shabaab gehabt, diese hätten im Jahre 2008 angefangen, als er noch Schüler gewesen sei. Wie er eines Tages mit seinen Freunden zusammen in die Schule gehen habe wollen, hätten Al-Shabaab-Mitglieder ihn angehalten und versucht sie zu rekrutieren. Sie hätten alle abgelehnt, daraufhin hätten sie sie aufgefordert mitzukommen, sie hätten versucht wegzulaufen, es sei ihnen aber nicht gelungen und seien sie alle mitgenommen und eingesperrt worden. Es sei an einem bekannten Ort im Bezirk römisch 40 , genannt römisch 40 , gewesen. Seine Freunde und er hätten die Rekrutierungsversuche der Al-Shabaab immer wieder abgelehnt, dann seien sie wieder geschlagen worden. Damals hätte es viele Kämpfe in Mogadischu gegeben. Zum Glück seien eines Tages äthiopische Truppen gekommen und die Al-Shabaab habe die Macht verloren. Sie seien aber von den äthiopischen Truppen mitgenommen worden, diese hätten sie 20 Tage festgehalten. Als sie dahintergekommen seien, dass sie keine Al-Shabaab Mitglieder seien, seien sie freigelassen worden. Er sei dann nicht mehr in seinen Bezirk zurückgekehrt, sondern in den Bezirk römisch 40 . Über Vorhalt, dass er zum Zeitpunkt der Rekrutierungsversuche bereits 19 Jahre alt gewesen sei, aber ausgesagt habe, dass er nur 7 Jahre die Schule besucht habe, gab er an, dass er im Jahre 2002 angefangen habe, in die Schule zu gehen. Es habe damals keine öffentlichen Schulen in Somalia gegeben, nur Privatschulen und die habe sich sein Vater nicht leisten können. Es seien dann ab 2002 viele ausländische Organisationen gekommen, die Privatschulen aufgemacht hätten und sein Bruder Mohammed habe zu arbeiten begonnen, so habe er dann mit dem Schulbesuch angefangen. Im Bezirk römisch 40 habe er weiter in die Schule gehen wollen, er sei mit einem öffentlichen Bus in die Schule unterwegs gewesen, bei " römisch 40 " habe die Al-Shabaab den Bus beschossen. Er sei an der rechten Schulter verletzt worden, die Verletzung sei noch immer sichtbar, er habe auch zahlreiche Drohanrufe durch die Al-Shabaab erhalten. Es seien mehrere Personen durch dieses Attentat verletzt worden und er habe auch gehört, dass ein Schulfreund verstorben sei. Er habe sich daraufhin entschlossen, das Land zu verlassen, zumal er viele Drohanrufe der Al-Shabaab erhalten habe. Gefragt, ob die Al-Shabaab den Bus lediglich von der Ferne in Beschuss genommen habe oder versucht habe die Insassen zu entführen, gab er an, dass sie am Anfang versucht hätten, den Bus anzuhalten, als der Fahrer aber weitergefahren sei, hätten sie geschossen, wahrscheinlich hätten sie sie entführen wollen. Es habe damals keine Spitäler und keine Regierungstruppen gegeben, die ihnen hätten helfen können, der Busfahrer sei dann weitergefahren und habe sie aussteigen lassen, jeder habe seine Familie angerufen. In der Nähe der Bushaltestelle habe es eine kleine Klinik gegeben, er sei zu Fuß dort hingegangen, auch die anderen seien dort hingegangen bzw. hingebracht worden. Nach diesem Vorfall sei er nur mehr 5 Tage in Somalia gewesen und habe sich auf den Weg nach Südafrika gemacht. Glaublich Ende 2014 sei er dann wieder Somalia zurückgekehrt, sie hätten sie zum Flughafen gebracht, die Polizisten hätten ihnen gesagt, dass jeder nach Hause gehen solle, aber seine Mutter habe ihm telefonisch gesagt, dass es noch schlimmer sei, als früher und, dass er nicht nach Hause gehen solle. Er sei dann in den Bezirk XXXX gegangen, wo ein Verwandter seiner Frau gelebt habe, dort habe er niemanden gekannt, die Verwandten hätten auch finanzielle Probleme gehabt, und hätten ihnen ihre Schwägerin manchmal finanziell geholfen. Er habe sich nicht wirklich getraut auf die Straße zu gehen. Nach 10 Tagen habe er einen Anruf bekommen, der Anrufer habe gesagt, dass sie wüssten, dass er wieder nach XXXX zurückgekehrt sei und, dass er ungläubig geworden sei, er sei nur deswegen zurückgekehrt, um sie auszuspionieren, wenn sie ihn sehen würden, würden sie ihn auf der Stelle töten. 8 Tage nach diesem Anruf seien am Abend zwei bewaffnete Männer gekommen, er sei zu Hause gewesen. Da seine Frau die Tür nicht aufgemacht hätte, hätten sie die Tür eingetreten. Er habe in den hinteren Teil der Wohnung flüchten können und sei dann zu einem Stützpunkt der Regierungstruppen gelaufen, sie hätten ihm aber nachgeschossen. Die Regierungstruppen hätten ihm gesagt, dass sie ihm auch nicht helfen könnten, daraufhin habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Er habe nichts gehört, was die Männer zu ihm gesagt hätten. Gefragt ob die Männer, die angerufen hätten, Mitglieder der Al-Shabaab gewesen wären, gab er an, dass der Mann, der angerufen habe, zuerst seinen Namen gesagt habe und dann, dass er Mitglied der Al-Shabaab sei. Gefragt, wie die Al-Shabaab von seiner Rückkehr nach Somalia erfahren habe, gab er an, dass die Al-Shabaab genau wisse, wer Mitglied von ihnen sei und wenn jemand von Somalia zurückkehre, würden dies Verwandte erfahren und bei den Verwandten gäbe es meistens irgendwelche Mitglieder der Al-Shabaab. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, dass die Al-Shabaab-Mitglieder nach seiner Rückkehr ihn ausdrücklich aufgefordert hätten, mit ihnen zusammen zu arbeiten (AS 53), nunmehr jedoch angebe, dass sie lediglich in die Wohnung eingedrungen wären und er die Flucht habe ergreifen können, ohne, dass die Männer zu ihm etwas gesagt hätten, gab er an , dass die Angabe in der Beschwerdeverhandlung die Richtige sei. Er habe das damals auch so gesagt. Nach dem Besuch auf den Stützpunkt der Regierungstruppen sei er nur mehr einen Tag in Somalia gewesen, er habe die Nacht bei den Regierungstruppen verbracht und sei dann gleich ausgereist.Glaublich Ende 2014 sei er dann wieder Somalia zurückgekehrt, sie hätten sie zum Flughafen gebracht, die Polizisten hätten ihnen gesagt, dass jeder nach Hause gehen solle, aber seine Mutter habe ihm telefonisch gesagt, dass es noch schlimmer sei, als früher und, dass er nicht nach Hause gehen solle. Er sei dann in den Bezirk römisch 40 gegangen, wo ein Verwandter seiner Frau gelebt habe, dort habe er niemanden gekannt, die Verwandten hätten auch finanzielle Probleme gehabt, und hätten ihnen ihre Schwägerin manchmal finanziell geholfen. Er habe sich nicht wirklich getraut auf die Straße zu gehen. Nach 10 Tagen habe er einen Anruf bekommen, der Anrufer habe gesagt, dass sie wüssten, dass er wieder nach römisch 40 zurückgekehrt sei und, dass er ungläubig geworden sei, er sei nur deswegen zurückgekehrt, um sie auszuspionieren, wenn sie ihn sehen würden, würden sie ihn auf der Stelle töten. 8 Tage nach diesem Anruf seien am Abend zwei bewaffnete Männer gekommen, er sei zu Hause gewesen. Da seine Frau die Tür nicht aufgemacht hätte, hätten sie die Tür eingetreten. Er habe in den hinteren Teil der Wohnung flüchten können und sei dann zu einem Stützpunkt der Regierungstruppen gelaufen, sie hätten ihm aber nachgeschossen. Die Regierungstruppen hätten ihm gesagt, dass sie ihm auch nicht helfen könnten, daraufhin habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Er habe nichts gehört, was die Männer zu ihm gesagt hätten. Gefragt ob die Männer, die angerufen hätten, Mitglieder der Al-Shabaab gewesen wären, gab er an, dass der Mann, der angerufen habe, zuerst seinen Namen gesagt habe und dann, dass er Mitglied der Al-Shabaab sei. Gefragt, wie die Al-Shabaab von seiner Rückkehr nach Somalia erfahren habe, gab er an, dass die Al-Shabaab genau wisse, wer Mitglied von ihnen sei und wenn jemand von Somalia zurückkehre, würden dies Verwandte erfahren und bei den Verwandten gäbe es meistens irgendwelche Mitglieder der Al-Shabaab. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, dass die Al-Shabaab-Mitglieder nach seiner Rückkehr ihn ausdrücklich aufgefordert hätten, mit ihnen zusammen zu arbeiten (AS 53), nunmehr jedoch angebe, dass sie lediglich in die Wohnung eingedrungen wären und er die Flucht habe ergreifen können, ohne, dass die Männer zu ihm etwas gesagt hätten, gab er an , dass die Angabe in der Beschwerdeverhandlung die Richtige sei. Er habe das damals auch so gesagt. Nach dem Besuch auf den Stützpunkt der Regierungstruppen sei er nur mehr einen Tag in Somalia gewesen, er habe die Nacht bei den Regierungstruppen verbracht und sei dann gleich ausgereist. Am 22.05.2014 habe er Somalia verlassen und zwar mit einem öffentlichen Bus sei er nach XXXX Richtung Kenia gefahren und einige Monate sei er in Kenia gewesen und dann sei er weiter in den Sudan und durch die Sahara nach Libyen und über das Mittelmeer nach Europa. Sie hätten wegen Kämpfen in Libyen über Ägypten ausweichen müssen. Seine Frau sei damals schwanger gewesen und außerdem habe es finanzielle Probleme gegeben, deswegen sei er nicht gemeinsam mit ihr ausgereist. Er habe nach wie vor Kontakt zu seinen Eltern und seiner Frau und zwar telefonisch, seine Eltern und seine Geschwister würden sich in einem Lager zwischen XXXX und XXXX aufhalten und seine Frau, sein Sohn und sein jüngster Bruder in einem Flüchtlingslager in Kenia. Gesundheitlich gehe es ihnen gut, aber sie hätten finanzielle Probleme, sonst sei er mit niemandem mehr in Somalia in Kontakt. Sein Vater sei Diabetiker und habe Bluthochdruck, außerdem habe er eine Schwellung der Hoden, seine Eltern hätten oft nichts zu Essen.Am 22.05.2014 habe er Somalia verlassen und zwar mit einem öffentlichen Bus sei er nach römisch 40 Richtung Kenia gefahren und einige Monate sei er in Kenia gewesen und dann sei er weiter in den Sudan und durch die Sahara nach Libyen und über das Mittelmeer nach Europa. Sie hätten wegen Kämpfen in Libyen über Ägypten ausweichen müssen. Seine Frau sei damals schwanger gewesen und außerdem habe es finanzielle Probleme gegeben, deswegen sei er nicht gemeinsam mit ihr ausgereist. Er habe nach wie vor Kontakt zu seinen Eltern und seiner Frau und zwar telefonisch, seine Eltern und seine Geschwister würden sich in einem Lager zwischen römisch 40 und römisch 40 aufhalten und seine Frau, sein Sohn und sein jüngster Bruder in einem Flüchtlingslager in Kenia. Gesundheitlich gehe es ihnen gut, aber sie hätten finanzielle Probleme, sonst sei er mit niemandem mehr in Somalia in Kontakt. Sein Vater sei Diabetiker und habe Bluthochdruck, außerdem habe er eine Schwellung der Hoden, seine Eltern hätten oft nichts zu Essen. Ihm selbst gehe es gesundheitlich gut, er denke jedoch oft nach, ob er hier bleiben dürfe oder nicht, er habe in manche Deutschkurse nicht gehen können. Zu seinem Bruder XXXX habe Kontakt, er sehe seinen Bruder XXXX oft und sie würden fast jeden Tag telefonieren, er wohne aber in XXXX und sein Bruder in XXXX . Sein Bruder unterstütze ihn gelegentlich, zum Beispiel zahle er die Wertkarte für das Telefon. Sein Bruder arbeite aber noch nicht, er besuche einen Deutschkurs. Er rufe ihn oft an und sage, dass er seine Hilfe brauche, er sei auch psychisch krank. Er selbst besuche die XXXX , wenn er Zeit habe, gehe in das Kulturcafé, dort sind auch viele Österreicher. Er habe auch schon Österreichern geholfen, manchmal würden sie auch gemeinsam Fußball spielen und hätten sie auch schon Ausflüge gemacht, zum Beispiel nach XXXX oder ins Parlament nach Wien. Er besuche die HAK für Berufstätige, das sei eine Abendschule, diesbezüglich wies er seinen Schülerausweis vor. Er habe schon ein Deutschdiplom im Niveau B1 erworben und auch den Pflichtschulabschluss. Weiters habe er bei der Gemeinde ehrenamtlich gearbeitet, meistens habe er Straßen gekehrt, außerdem sei er Mitglied bei dem Verein " XXXX ". Auch habe er schon viele österreichische Freunde. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst um sein Leben, die Al-Shabaab sei nach wie vor aktiv und es gäbe in Somalia niemanden, der ihm helfen könne, sonst habe er kein Vorbringen mehr.Ihm selbst gehe es gesundheitlich gut, er denke jedoch oft nach, ob er hier bleiben dürfe oder nicht, er habe in manche Deutschkurse nicht gehen können. Zu seinem Bruder römisch 40 habe Kontakt, er sehe seinen Bruder römisch 40 oft und sie würden fast jeden Tag telefonieren, er wohne aber in römisch 40 und sein Bruder in römisch 40 . Sein Bruder unterstütze ihn gelegentlich, zum Beispiel zahle er die Wertkarte für das Telefon. Sein Bruder arbeite aber noch nicht, er besuche einen Deutschkurs. Er rufe ihn oft an und sage, dass er seine Hilfe brauche, er sei auch psychisch krank. Er selbst besuche die römisch 40 , wenn er Zeit habe, gehe in das Kulturcafé, dort sind auch viele Österreicher. Er habe auch schon Österreichern geholfen, manchmal würden sie auch gemeinsam Fußball spielen und hätten sie auch schon Ausflüge gemacht, zum Beispiel nach römisch 40 oder ins Parlament nach Wien. Er besuche die HAK für Berufstätige, das sei eine Abendschule, diesbezüglich wies er seinen Schülerausweis vor. Er habe schon ein Deutschdiplom im Niveau B1 erworben und auch den Pflichtschulabschluss. Weiters habe er bei der Gemeinde ehrenamtlich gearbeitet, meistens habe er Straßen gekehrt, außerdem sei er Mitglied bei dem Verein " römisch 40 ". Auch habe er schon viele österreichische Freunde. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst um sein Leben, die Al-Shabaab sei nach wie vor aktiv und es gäbe in Somalia niemanden, der ihm helfen könne, sonst habe er kein Vorbringen mehr. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Ergänzend zu dem bereits vorgehaltenen Länderinformationsblatt wurde noch folgendes Dokument vorgehalten und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt: Fact Finding Mission Report Somalia des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des schweizerischen Staatssekretariat für Migration vom August 2017. Innerhalb gleicher Frist könnten auch weitere Integrationsdokumente vorgelegt werden und zum Verhandlungsergebnis Stellung genommen werden. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte ausschließlich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Darin wurde zur Frage der aktuellen Bedrohung durch Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in XXXX auf entsprechenden Passagen aus dem Länderinformationsblatt, aber auch auf eine ACCORD-Anfrage, die sich auf eine nicht genannte somalische NGO stützt, wonach es nach wie vor zu Rekrutierungen durch die Al-Shabaab komme, auch in Gebieten, die sie nicht notwendigerweise gänzlich kontrollieren würden verwiesen. Gefolgert wurde, dass wenn der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und eines möglichen Aufenthaltes in XXXX nicht mehr mit einer Zwangsrekrutierung zu rechnen habe, so habe er in seinem bisherigem Verhalten hinreichend klargemacht, dass es sich bei ihm um einen Gegner der Al-Shabaab handle, er sei in den Augen der Al-Shabaab ein "Ungläubiger", die er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dass er von Mitgliedern der Al-Shabaab telefonisch bedroht worden sei und, dass wenn die Wohnungstür eingetreten worden sei, er habe flüchten müssen. Nach den Berichten würden die die Angaben des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen und sei ihm daher Asyl gewähren.Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte ausschließlich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Darin wurde zur Frage der aktuellen Bedrohung durch Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in römisch 40 auf entsprechenden Passagen aus dem Länderinformationsblatt, aber auch auf eine ACCORD-Anfrage, die sich auf eine nicht genannte somalische NGO stützt, wonach es nach wie vor zu Rekrutierungen durch die Al-Shabaab komme, auch in Gebieten, die sie nicht notwendigerweise gänzlich kontrollieren würden verwiesen. Gefolgert wurde, dass wenn der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und eines möglichen Aufenthaltes in römisch 40 nicht mehr mit einer Zwangsrekrutierung zu rechnen habe, so habe er in seinem bisherigem Verhalten hinreichend klargemacht, dass es sich bei ihm um einen Gegner der Al-Shabaab handle, er sei in den Augen der Al-Shabaab ein "Ungläubiger", die er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dass er von Mitgliedern der Al-Shabaab telefonisch bedroht worden sei und, dass wenn die Wohnungstür eingetreten worden sei, er habe flüchten müssen. Nach den Berichten würden die die Angaben des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen und sei ihm daher Asyl gewähren. In der Folge wurde zur wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Situation auszugsweise aus den Länderdokumenten zitiert und gefolgert, dass unabhängig von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen/religiösen Gesinnung von der Al-Shabbab verfolgt werde, sei ihm alleine aufgrund der katastrophalen Versorgungssituation, bedingt durch die anhaltende Dürre, subsidiärer Schutz zuzusprechen, zumal er auch über kein familiäres Netzwerk in Somalia mehr verfüge. Hinzu komme auch die schlechte Sicherheitssituation, gekennzeichnet durch zahlreiche Anschläge der Al-Shaabab, auch in der Hauptstadt XXXX , wobei sich die Lage nicht verbessert habe und im Jahre 2017 die Anzahl der Anschläge gestiegen sei.In der Folge wurde zur wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Situation auszugsweise aus den Länderdokumenten zitiert und gefolgert, dass unabhängig von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen/religiösen Gesinnung von der Al-Shabbab verfolgt werde, sei ihm alleine aufgrund der katastrophalen Versorgungssituation, bedingt durch die anhaltende Dürre, subsidiärer Schutz zuzusprechen, zumal er auch über kein familiäres Netzwerk in Somalia mehr verfüge. Hinzu komme auch die schlechte Sicherheitssituation, gekennzeichnet durch zahlreiche Anschläge der Al-Shaabab, auch in der Hauptstadt römisch 40 , wobei sich die Lage nicht verbessert habe und im Jahre 2017 die Anzahl der Anschläge gestiegen sei. Schließlich habe der Beschwerdeführer sich auch in die österreichische Gesellschaft gut integriert und wurde diesbezüglich ein Schreiben der XXXX angeschlossen. Während er in Somalia fast keine familiäre Anknüpfung oder ein sonstiges soziales Umfeld habe, pflege er zu seinem Bruder einen sehr engen Kontakt und sei dieser aufgrund seiner ernsten Erkrankung zunehmend auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen.Schließlich habe der Beschwerdeführer sich auch in die österreichische Gesellschaft gut integriert und wurde diesbezüglich ein Schreiben der römisch 40 angeschlossen. Während er in Somalia fast keine familiäre Anknüpfung oder ein sonstiges soziales Umfeld habe, pflege er zu seinem Bruder einen sehr engen Kontakt und sei dieser aufgrund seiner ernsten Erkrankung zunehmend auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt: Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Großclan Hawiye sowie dem Subclan Sheikhal an, er wurde XXXX geboren, besuchte 7 Jahre lang die Pflichtschule im Bezirk XXXX , floh dann 2009 nach Südafrika, wo er eine Aufenthaltsberechtigung erlangte. Wegen krimineller Aktivitäten, die zum Tod seines Arbeitgebers und seines Cousins sowie Verletzung eines weiteren Arbeitgebers führten, verließ er 2013 Südafrika und hielt sich in Kenia in einem Flüchtlingslager auf, wo er seine Frau kennenlernte und am 29.12.2013 nach islamischen Recht heiratete. Am XXXX wurde sein Sohn XXXX geboren. 2008/2009 wurde mehrmals von Seiten der Al-Shabaab versucht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, er wurde auch zwangsweise angehalten und anschließend auch von äthiopischen Truppen, die ihn aus der Al-Shaabab-Gefangenschaft befreiten, angehalten. Nach dem Feststellen, dass er kein Al-Shabaab-Mitglied war, wurde er freigelassen. Nach einem Überfall der Al-Shabaab auf einen Bus, mit dem der Beschwerdeführer zur Schule fuhr und dabei verletzt wurde und Drohanrufen der Al-Shabaab, flüchtete er 2009 nach Südafrika. Von Kenia wurde er Ende April 2014 nach Somalia zurückgeschoben. Über die Ereignisse, die in Somalia im April/Mai 2014 stattgefunden haben, können mangels glaubwürdiger Angaben, keine gesicherten Feststellungen getroffen werden.Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Großclan Hawiye sowie dem Subclan Sheikhal an, er wurde römisch 40 geboren, besuchte 7 Jahre lang die Pflichtschule im Bezirk römisch 40 , floh dann 2009 nach Südafrika, wo er eine Aufenthaltsberechtigung erlangte. Wegen krimineller Aktivitäten, die zum Tod seines Arbeitgebers und seines Cousins sowie Verletzung eines weiteren Arbeitgebers führten, verließ er 2013 Südafrika und hielt sich in Kenia in einem Flüchtlingslager auf, wo er seine Frau kennenlernte und am 29.12.2013 nach islamischen Recht heiratete. Am römisch 40 wurde sein Sohn römisch 40 geboren. 2008 aus 2009, wurde mehrmals von Seiten der Al-Shabaab versucht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, er wurde auch zwangsweise angehalten und anschließend auch von äthiopischen Truppen, die ihn aus der Al-Shaabab-Gefangenschaft befreiten, angehalten. Nach dem Feststellen, dass er kein Al-Shabaab-Mitglied war, wurde er freigelassen. Nach einem Überfall der Al-Shabaab auf einen Bus, mit dem der Beschwerdeführer zur Schule fuhr und dabei verletzt wurde und Drohanrufen der Al-Shabaab, flüchtete er 2009 nach Südafrika. Von Kenia wurde er Ende April 2014 nach Somalia zurückgeschoben. Über die Ereignisse, die in Somalia im April/Mai 2014 stattgefunden haben, können mangels glaubwürdiger Angaben, keine gesicherten Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer verließ am 22.05.2014 mit einem öffentlichen Bus Somalia Richtung Kenia und gelangte dann weiter über den Sudan, Libyen, Ägypten, wieder Libyen nach Europa. Seine damals schwangere Frau konnte er auch aus finanziellen Gründen nicht mitnehmen, sie hält sich mit seinem Sohn und seinem jüngsten Bruder in einem Flüchtlingslager in Kenia auf, während seine Eltern und seine jüngste Schwester in einem Flüchtlingslager zwischen XXXX und XXXX leben, sein Vater leidet unter mehreren Erkrankungen und es geht der Familie wirtschaftlich sehr schlecht. Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Probleme, er hat zu seinem ebenfalls in Österreich aufhältigen Bruder XXXX , der schwer erkrankt ist, engen Kontakt. Derzeit unterstützt ihn sein Bruder gelegentlich, aber er benötigt auch oft seine Hilfe. Der Beschwerdeführer hat bereits ein Deutschdiplom im Niveau B1 und einen Pflichtschulabschluss erworben und besucht als ordentlicher Schüler die XXXX ), er hat auch mehrfach Freiwilligenarbeit geleistet und ist Mitglied im Verein " XXXX ". Der Beschwerdeführer ist unbescholten.Der Beschwerdeführer verließ am 22.05.2014 mit einem öffentlichen Bus Somalia Richtung Kenia und gelangte dann weiter über den Sudan, Libyen, Ägypten, wieder Libyen nach Europa. Seine damals schwangere Frau konnte er auch aus finanziellen Gründen nicht mitnehmen, sie hält sich mit seinem Sohn und seinem jüngsten Bruder in einem Flüchtlingslager in Kenia auf, während seine Eltern und seine jüngste Schwester in einem Flüchtlingslager zwischen römisch 40 und römisch 40 leben, sein Vater leidet unter mehreren Erkrankungen und es geht der Familie wirtschaftlich sehr schlecht. Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Probleme, er hat zu seinem ebenfalls in Österreich aufhältigen Bruder römisch 40 , der schwer erkrankt ist, engen Kontakt. Derzeit unterstützt ihn sein Bruder gelegentlich, aber er benötigt auch oft seine Hilfe. Der Beschwerdeführer hat bereits ein Deutschdiplom im Niveau B1 und einen Pflichtschulabschluss erworben und besucht als ordentlicher Schüler die römisch 40 ), er hat auch mehrfach Freiwilligenarbeit geleistet und ist Mitglied im Verein " römisch 40 ". Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Zu Somalia wird folgendes festgestellt: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 27.6.2017: Update zur Dürre-Situation Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vgl. TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vergleiche TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017) In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias sind Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar (ICG 9.5.2017). Die Dürresituation hält vor allem im Südwesten Somalias weiter an, dort bleibt die Angst vor einer Hungersnot bestehen. In den nördlichen und zentralen Teilen des Landes hat der teils durchschnittliche, teils überdurchschnittliche Regen im Jahr 2017 zur verbesserten Weide- und Wasserlage beigetragen (UNFPA 14.6.2017) Dafür ist eine massive Hilfsoperation angelaufen, an der zahlreiche ausländische und lokale NGOs beteiligt sind (ICG 9.5.2017). Dank der großzügigen Ressourcen, die von Gebern zur Verfügung gestellt worden sind, konnten nationale und internationale NGOs sowie UN-Agenturen ihre humanitäre Unterstützung in ganz Somalia massiv nach oben fahren. Dabei wird mit den Behörden zusammengearbeitet. In Mogadischu, Baidoa und Garoowe wurden Koordinierungszentren eingerichtet (UNSC 9.5.2017). Koordinierung und Management der Operationen sind angesichts der Fehler in der Vergangenheit

(2011)stark verbessert worden (ICG 9.5.2017). Die internationale Unterstützung erfolgte relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (ICG 9.5.2017). Die Zahl der Menschen, die durch die Operationen zur Verbesserung des Zugangs zu Nahrungsmitteln erreicht werden, hat sich von 1,1 Millionen im Februar 2017 auf 1,7 Millionen erhöht. Alleine im März konnten 332.000 Kinder von Ernährungsleistungen profitieren. Darunter waren 69.000 schwer unterernährte Kinder unter 5 Jahren. Auch die Versorgung mit sicherem Trinkwasser wurde hochgefahren. Dabei wurden zwischen Jänner und März 2017 knapp 1.150.000 Menschen erreicht. Allein im Februar hat sich die Zahl der Erreichten verdoppelt (UNSC 9.5.2017). Rund 50% der gewährleisteten Hilfe wurde in Geld geleistet. Damit werden Märkte stabilisiert, wurde das schnelle Hochfahren der Unterstützung gewährleistet, wurden Menschen auch in entlegenen Gebieten erreicht und wurde das Risiko der Plünderung von humanitären Hilfsgütern minimiert (UNSC 9.5.2017). Außerdem ist diese Form der Hilfeleistung billiger. Gelder werden über Mobilfunksysteme ausbezahlt (ICG 9.5.2017). Trotz aller Bemühungen wurden die gesetzten Ziele aber nicht erreicht, die humanitäre Lage verschlechtert sich weiter. Das Risiko einer Hungersnot besteht weiterhin. 6,2 Millionen Menschen sind akut von Nahrungsmittelknappheit betroffen, 3 Millionen brauchen lebenserhaltende Unterstützung (UNSC 9.5.2017). Seit November 2016 verließen über 740.000 Menschen aufgrund der Dürre ihre Heimatgebiete, darunter 480.000 unter 18jährige (UNHCR 31.5.2017). Aus manchen Regionen wurden Hungertote gemeldet - etwa aus Bay (BBC 4.3.2017). Einige Schwierigkeiten, die schon im Jahr 2011 vorherrschten, bestehen auch weiterhin. Unsicherheit und mangelnder Zugang zu Hilfsgütern sind problematisch (ICG 9.5.2017). Vor allem in Süd-/Zentralsomalia hindert die schlechte Sicherheitslage Menschen manchmal am Zugang zu humanitärer Hilfe (UNSC 9.5.2017). Dabei ist Süd-/Zentralsomalia wieder das Epizentrum der humanitären Krise. Diese wird dort durch lokale Clan-Konflikte und al Shabaab noch verschärft (ICG 9.5.2017). Dahingegen waren zwar auch Teile ("pockets") von Somaliland und Puntland schwer von der Dürre betroffen. Dort ist die Situation aber bei weitem weniger schlecht als im Süden (ICG 9.5.2017). Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (ICG 9.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (11.5.2017): How do you solve a problem like Somalia? http://www.bbc.com/news/world-africa-39855735, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung BBC (4.3.2017): Somalia drought - More than 100 die from hunger in one region, http://www.bbc.com/news/world-africa-39166746, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (): Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017ICG - International Crisis Group (): Instruments of Pain (römisch drei) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (24.5.2017): Somaliland's hunger crisis: 'The world doesn't respond until children are dying', https://www.theguardian.com/global-development/2017/may/24/somaliland-hunger-crisis-world-doesnt-respond-until-children-are-dying-foreign-minister-saad-ali-shire, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNFPA - UN Population Fund (14.6.2017): UNFPA Situation Report 26th May to 16th June 2017, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Somalia%20SitRep%20%23011%2026th%20May%20-%2016th%20June%202017.pdf, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNHCR (31.5.2017): PRMN Drought Displacements, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/57361.pdf, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1712363.pdf, Zugriff 27.6.2017 KI vom 13.2.2017: Farmaajo neuer Präsident Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017). Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017). Die Durchführung einer allgemeinen und freien Wahl war in Somalia zwar nicht möglich gewesen; doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Die Medien konnten hinsichtlich der Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - ein gutes Zeichen (DW 10.2.2017). 2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).2010 aus 2011, war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung FR - Frankfurter Rundschau (10.2.2017): Hoffnung für Somalia, http://www.fr-online.de/politik/wahl-hoffnung-fuer-somalia,1472596,35147632.html, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.2.2017): Präsidentenwahl zwischen Sandsäcken und Ruinen, https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/mohamud-in-somalia-abgewaehlt-praesidentenwahl-zwischen-sandsaecken-und-ruinen-ld.144287, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (9.2.2017): Somalis Optimistic About New President, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html, Zugriff 13.2.2017 KI vom 19.1.2017: Dürre Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017). Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vergleiche UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017). Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 - wie gegenwärtig prognostiziert - schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/2011. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 - wie gegenwärtig prognostiziert - schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010 aus 2011,. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (20.12.2016): With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season, http://reliefweb.int/report/somalia/continued-drought-horn-africa-braces-another-hunger-season, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung FEWSNET - Famine Early Warning Systems Network (16.1.2017): Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung SMN - Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo, http://allafrica.com/stories/201701160709.html, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.1.2017): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNSOM - UN Assistance Mission to Somalia (16.1.2017): Deputy SRSG de Clercq assesses humanitarian crisis in Somalia's South West state, http://reliefweb.int/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia-s-south-west-state, Zugriff 19.1.2017 KI vom 20.9.2016: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung) Bild kann nicht dargestellt werden Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016). Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vergleiche UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016). Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011 aus 2012, war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia - Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016 Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
  1. a)Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird;
  2. b)Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias;
  3. c)das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015). Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016). Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016). Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015). Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015). Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016). 1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). 2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016). 3) Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016). 4) Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung AP - Associated Press (23.12.2015): Somalia no longer a failed state, just a fragile one, says UN. The Guardian, http://www.theguardian.com/world/2015/dec/23/somalia-no-longer-a-failed-state-just-a-fragile-one-says-un, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Sicherheitslage Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert: * Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst. * In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016). Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte: * In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren. * Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen. * Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden. * Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt). * Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle. * Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM. * Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM. * Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze. * Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen. * Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können. * Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016). Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (EASO 2.2016). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 Minderheiten und Clans Bevölkerungsstruktur und Clanschutz Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014). Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014). Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014). * Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag). * Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir. * Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia). * Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands. * Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014). Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014). Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014). Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014). Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Die wichtigsten Gruppen sind: * Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) * Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) * Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014). Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014). Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Aktuelle Situation Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016). In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden au

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