RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlW159 2148829-1 SpruchW159 2148829-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2018 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß §3 Abs.1 AsylG idgF. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß §3 Absatz eins, AsylG idgF. als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenes Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß §8 Abs.1 AsylG 2005 idgF. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenes Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß §8 Absatz eins, AsylG 2005 idgF. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III. Gemäß §8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 20.02.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß §8 Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 20.02.2019 erteilt. IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger gelangte (spätestens) am 14.05.2015 unter der Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenfalls am gleichen Tag wurde er durch die Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er seine Heimat wegen des Krieges verlassen habe. Es gäbe dort mehrere Gruppen, die gegeneinander kämpfen würden und Menschen grundlos umbringen würden. Diese Gruppierungen hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Weil er sich niemanden angeschlossen habe, hätten sie ihn mit dem Tod gedroht.Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger gelangte (spätestens) am 14.05.2015 unter der Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenfalls am gleichen Tag wurde er durch die Polizeiinspektion römisch 40 einer Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er seine Heimat wegen des Krieges verlassen habe. Es gäbe dort mehrere Gruppen, die gegeneinander kämpfen würden und Menschen grundlos umbringen würden. Diese Gruppierungen hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Weil er sich niemanden angeschlossen habe, hätten sie ihn mit dem Tod gedroht. Nach Zulassung zum Asylverfahren ersuchte der Antragsteller am 06.04.2016 um baldige Einvernahme. Erst am 18.01.2017 wurde eine solche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg durchgeführt. Eingangs der Befragung legte der Antragsteller einige Dokumente, unter anderem eine Kopie seiner Flüchtlingsanerkennung in Südafrika, mehrere Referenzschreiben sowie ein Deutschzertifikat Niveau A2 vor. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund sei. Er gehöre dem Hauptclan Hawiye, dem Clan Sheikhal sowie dem Subclan XXXX an; Sheikhal sei ein Minderheitenclan, sie seien sehr religiös und würden keine Kriege führen, er habe vieles miterlebt, was andere Clanangehörige nicht miterlebt hätten. Er sei verheiratet und Moslem. Sein Sohn XXXX sei am XXXX geboren, als er schon auf der Flucht in die Türkei gewesen sei. Seine Frau, die demselben Clan angehöre, habe er am 29.12.2013 in Kenia geheiratet. Nachdem er aus Südafrika geflohen sei, habe er sich in einem Flüchtlingscamp in Kenia aufgehalten, dort sei auch seine spätere Frau gewesen und hätten sie beschlossen zu heiraten. In der Folge hätten sie bis Ende April 2014 in XXXX gelebt und zwar im Bezirk XXXX , dort hätte er mit seiner Frau, seinem Sohn und seinem jüngeren Bruder XXXX gelebt. Sie würden diesen unterstützen, da seine Eltern krank seien. Seine Geschwister, seine Ehefrau und seine Eltern würden sich jetzt in XXXX aufhalten, seine Brüder XXXX und XXXX seien allerdings in den Jemen geflüchtet und sein Bruder XXXX in Österreich aufhältig. Mit seiner Frau telefoniere er fast jeden Tag, es gehe ihr gut, sie habe eine Schwester in den XXXX , welche sie finanziell unterstütze, er habe von 2002-2009 in Mogadischu die Grundschule besucht. Er habe auch als Privatlehrer gearbeitet, außerdem habe sein Bruder XXXX einen LKW gehabt und die Familie unterstützt. Er sei wohl mit Diskriminierung aufgewachsen, aber persönlich habe er wegen seiner Clanzugehörigkeit keine Probleme gehabt. Er sei 2 Monate im Gefängnis gewesen und auch die Regierung habe ihn 20 Tage eingesperrt, politisch tätig sei er nicht gewesen.Nach Zulassung zum Asylverfahren ersuchte der Antragsteller am 06.04.2016 um baldige Einvernahme. Erst am 18.01.2017 wurde eine solche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg durchgeführt. Eingangs der Befragung legte der Antragsteller einige Dokumente, unter anderem eine Kopie seiner Flüchtlingsanerkennung in Südafrika, mehrere Referenzschreiben sowie ein Deutschzertifikat Niveau A2 vor. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund sei. Er gehöre dem Hauptclan Hawiye, dem Clan Sheikhal sowie dem Subclan römisch 40 an; Sheikhal sei ein Minderheitenclan, sie seien sehr religiös und würden keine Kriege führen, er habe vieles miterlebt, was andere Clanangehörige nicht miterlebt hätten. Er sei verheiratet und Moslem. Sein Sohn römisch 40 sei am römisch 40 geboren, als er schon auf der Flucht in die Türkei gewesen sei. Seine Frau, die demselben Clan angehöre, habe er am 29.12.2013 in Kenia geheiratet. Nachdem er aus Südafrika geflohen sei, habe er sich in einem Flüchtlingscamp in Kenia aufgehalten, dort sei auch seine spätere Frau gewesen und hätten sie beschlossen zu heiraten. In der Folge hätten sie bis Ende April 2014 in römisch 40 gelebt und zwar im Bezirk römisch 40 , dort hätte er mit seiner Frau, seinem Sohn und seinem jüngeren Bruder römisch 40 gelebt. Sie würden diesen unterstützen, da seine Eltern krank seien. Seine Geschwister, seine Ehefrau und seine Eltern würden sich jetzt in römisch 40 aufhalten, seine Brüder römisch 40 und römisch 40 seien allerdings in den Jemen geflüchtet und sein Bruder römisch 40 in Österreich aufhältig. Mit seiner Frau telefoniere er fast jeden Tag, es gehe ihr gut, sie habe eine Schwester in den römisch 40 , welche sie finanziell unterstütze, er habe von 2002-2009 in Mogadischu die Grundschule besucht. Er habe auch als Privatlehrer gearbeitet, außerdem habe sein Bruder römisch 40 einen LKW gehabt und die Familie unterstützt. Er sei wohl mit Diskriminierung aufgewachsen, aber persönlich habe er wegen seiner Clanzugehörigkeit keine Probleme gehabt. Er sei 2 Monate im Gefängnis gewesen und auch die Regierung habe ihn 20 Tage eingesperrt, politisch tätig sei er nicht gewesen. Aufgefordert seine Fluchtgründe zu schildern gab er an, dass Leute von Al-Shabaab zu ihnen gekommen wären und sie versucht hätten, sie zu rekrutieren, als sie noch in die Schule gegangen seien. Seine Freunde und er hätten aber abgelehnt, dann hätten sie sie entführt und 2 Monate im Bezirk XXXX eingesperrt, äthiopisches Militär habe gegen die Al-Shabaab gekämpft und sie befreit. Da sie sich aber nicht sicher gewesen seien, ob sie selbst zu Al-Shabaab gehören würden, seien sie dann anschließend noch in einem staatlichen Gefängnis, in der Nähe des Parlaments, ca. 20 Tage lang angehalten worden und erst dann freigelassen worden. Seine Familie habe sich damals in XXXX aufgehalten, er habe dann wieder angefangen die Schule zu besuchen. Ende 2008 sei nochmals die Al-Shabaab gekommen und hätte versucht, sie zu entführen und zwar sei der Schulbus angeschossen worden, ein Bekannter sei ums Leben gekommen, er sei auch getroffen worden, er sei davon gelaufen. Ein paar Stunden später sei er angerufen worden und von der Al-Shabaab aufgefordert worden, sich ihr anzuschließen, daraufhin habe er sich entschlossen zu fliehen, das sei Anfang 2009 gewesen. Er sei dann nach Südafrika gegangen, habe aber dafür ein Jahr gebraucht und anschließend sei er wieder zurück nach Kenia, von Kenia sei er dann wieder nach Somalia geschickt worden. Er habe mit seiner Frau dann im Bezirk XXXX gewohnt und wieder seien die gleichen Männer gekommen und hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zu arbeiten. Daraufhin sei er geflüchtet, auf Nachfrage, ob es wirklich dieselben Männer gewesen wären, verneinte er dies, gab aber an, dass sie auch für die Al-Shabaab gearbeitet hätten. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass ihn die Al-Shabaab wieder erwischen würde, er glaube deswegen, dass diese nach wie vor ein spezielles Interesse an ihm haben, da er schon zwei Mal abgelehnt habe mitzuarbeiten. Er könne sich auch nicht vorstellen in einer anderen Region Somalias sicher zu seien, er sei in XXXX geboren und aufgewachsen und könne nicht einfach woanders hingehen. Über Vorhalt, dass XXXX von der Al-Shabaab befreit worden sei und dass Zwangsrekrutierungen dort nicht mehr stattfänden, gab er an, dass dies stimme und, dass man das auch im Radio höre, aber seine Frau habe ihm gesagt, dass Leute gezielt von der Al-Shabaab getötet würden, er wolle daher nicht zurück nach Somalia, sondern hier in Österreich arbeiten und sich integrieren.Aufgefordert seine Fluchtgründe zu schildern gab er an, dass Leute von Al-Shabaab zu ihnen gekommen wären und sie versucht hätten, sie zu rekrutieren, als sie noch in die Schule gegangen seien. Seine Freunde und er hätten aber abgelehnt, dann hätten sie sie entführt und 2 Monate im Bezirk römisch 40 eingesperrt, äthiopisches Militär habe gegen die Al-Shabaab gekämpft und sie befreit. Da sie sich aber nicht sicher gewesen seien, ob sie selbst zu Al-Shabaab gehören würden, seien sie dann anschließend noch in einem staatlichen Gefängnis, in der Nähe des Parlaments, ca. 20 Tage lang angehalten worden und erst dann freigelassen worden. Seine Familie habe sich damals in römisch 40 aufgehalten, er habe dann wieder angefangen die Schule zu besuchen. Ende 2008 sei nochmals die Al-Shabaab gekommen und hätte versucht, sie zu entführen und zwar sei der Schulbus angeschossen worden, ein Bekannter sei ums Leben gekommen, er sei auch getroffen worden, er sei davon gelaufen. Ein paar Stunden später sei er angerufen worden und von der Al-Shabaab aufgefordert worden, sich ihr anzuschließen, daraufhin habe er sich entschlossen zu fliehen, das sei Anfang 2009 gewesen. Er sei dann nach Südafrika gegangen, habe aber dafür ein Jahr gebraucht und anschließend sei er wieder zurück nach Kenia, von Kenia sei er dann wieder nach Somalia geschickt worden. Er habe mit seiner Frau dann im Bezirk römisch 40 gewohnt und wieder seien die gleichen Männer gekommen und hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zu arbeiten. Daraufhin sei er geflüchtet, auf Nachfrage, ob es wirklich dieselben Männer gewesen wären, verneinte er dies, gab aber an, dass sie auch für die Al-Shabaab gearbeitet hätten. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass ihn die Al-Shabaab wieder erwischen würde, er glaube deswegen, dass diese nach wie vor ein spezielles Interesse an ihm haben, da er schon zwei Mal abgelehnt habe mitzuarbeiten. Er könne sich auch nicht vorstellen in einer anderen Region Somalias sicher zu seien, er sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen und könne nicht einfach woanders hingehen. Über Vorhalt, dass römisch 40 von der Al-Shabaab befreit worden sei und dass Zwangsrekrutierungen dort nicht mehr stattfänden, gab er an, dass dies stimme und, dass man das auch im Radio höre, aber seine Frau habe ihm gesagt, dass Leute gezielt von der Al-Shabaab getötet würden, er wolle daher nicht zurück nach Somalia, sondern hier in Österreich arbeiten und sich integrieren. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 07.02.2017 mit der Zahl: XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil IV. die Frist für die freiwillige mit 2 Wochen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 07.02.2017 mit der Zahl: römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil römisch vier. die Frist für die freiwillige mit 2 Wochen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang einschließlich oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dargestellt und alle Beweismittel aufgelistet sowie Feststellungen zur Person und der Lage im Herkunftsstaat getroffen. Weiters wurde eine Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in XXXX in die Länderfeststellungen aufgenommen. Beweiswürdigend wurde zunächst ausgeführt, dass sich aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführer nicht ableiten lasse, dass er der Profilgruppe hochrangiger Ziele zuzurechnen wäre. Die Fluchtgründe, die er von den Jahren 2008 und 2009 vorgebracht habe, würde in keinem zeitlichen Zusammenhang zum jetzigen Asylantrag stehen und die Fluchtgründe, welche er für das Jahr 2014 vorgetragen habe, hätte sich auf eine einmalige versuchte Rekrutierung durch die Al-Shabaab beschränkt. Auch sei aus den bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen kein Asylanspruch abzuleiten. Dass die Al-Shabaab - pro futuro - ein besonderes Interesse gerade am Beschwerdeführer habe, sei nicht nachvollziehbar, hinsichtlich der Clanzugehörigkeit habe er selbst keine asylrelevante Verfolgung behauptet.In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang einschließlich oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dargestellt und alle Beweismittel aufgelistet sowie Feststellungen zur Person und der Lage im Herkunftsstaat getroffen. Weiters wurde eine Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in römisch 40 in die Länderfeststellungen aufgenommen. Beweiswürdigend wurde zunächst ausgeführt, dass sich aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführer nicht ableiten lasse, dass er der Profilgruppe hochrangiger Ziele zuzurechnen wäre. Die Fluchtgründe, die er von den Jahren 2008 und 2009 vorgebracht habe, würde in keinem zeitlichen Zusammenhang zum jetzigen Asylantrag stehen und die Fluchtgründe, welche er für das Jahr 2014 vorgetragen habe, hätte sich auf eine einmalige versuchte Rekrutierung durch die Al-Shabaab beschränkt. Auch sei aus den bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen kein Asylanspruch abzuleiten. Dass die Al-Shabaab - pro futuro - ein besonderes Interesse gerade am Beschwerdeführer habe, sei nicht nachvollziehbar, hinsichtlich der Clanzugehörigkeit habe er selbst keine asylrelevante Verfolgung behauptet. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass allgemein schlechte Verhältnisse bzw. bürgerkriegsähnliche Zustände für sich allein noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK bewirken würden, auch die wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für die Asylgewährung herangezogen werden. Schließlich würde auch die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sowie eine rechtswidrige Ausreise nicht zu Sanktionen bei einer Rückkehr nach Somalia führen. Es hätten sich daher aus dem Ermittlungsverfahren bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, die auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere dargelegt, dass allgemein schlechte Verhältnisse bzw. bürgerkriegsähnliche Zustände für sich allein noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK bewirken würden, auch die wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für die Asylgewährung herangezogen werden. Schließlich würde auch die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sowie eine rechtswidrige Ausreise nicht zu Sanktionen bei einer Rückkehr nach Somalia führen. Es hätten sich daher aus dem Ermittlungsverfahren bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, die auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass der Antragsteller keine glaubhaften Angaben darüber habe machen können, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer konkreten Gefahr oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden, es hätten sich im Verfahren auch weiters keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er im Falle eine Rückkehr nach Somalia in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal er grundsätzlich ein arbeitsfähiger Mensch sei und Rückkehrhilfe und Hilfe seitens seines Familienverbandes in Anspruch nehmen könne. Es hätten sich somit auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden, ergeben.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass der Antragsteller keine glaubhaften Angaben darüber habe machen können, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer konkreten Gefahr oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden, es hätten sich im Verfahren auch weiters keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er im Falle eine Rückkehr nach Somalia in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal er grundsätzlich ein arbeitsfähiger Mensch sei und Rückkehrhilfe und Hilfe seitens seines Familienverbandes in Anspruch nehmen könne. Es hätten sich somit auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden, ergeben. Zu Spruchpunkt III. wurde zunächst ausgeführt, dass der Antragsteller bis auf seinen Bruder, keine Familienangehörigen in Österreich habe, es habe ihm bereits bei Asylantragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Der Antragsteller habe wohl eine Bestätigung über eine abgeschlossene A2 Prüfung sowie einen laufenden Kurs für den Pflichtschulabschluss vorgelegt, er sei aber illegal nach Österreich eingereist und würde kein asylrelevanter Einreisegrund bestehen, außerdem habe er den Großteil seines Lebens bisher in Somalia verbracht und spreche die in Somalia verwendete Sprache auf Muttersprachenniveau. Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen hätten keine Hinweise darauf gefunden werden können, die den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung in unzulässiger Weise in die durch Art 8 Abs 2 MRK geschützten Rechtsgüter eingegriffen werde, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde zunächst ausgeführt, dass der Antragsteller bis auf seinen Bruder, keine Familienangehörigen in Österreich habe, es habe ihm bereits bei Asylantragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Der Antragsteller habe wohl eine Bestätigung über eine abgeschlossene A2 Prüfung sowie einen laufenden Kurs für den Pflichtschulabschluss vorgelegt, er sei aber illegal nach Österreich eingereist und würde kein asylrelevanter Einreisegrund bestehen, außerdem habe er den Großteil seines Lebens bisher in Somalia verbracht und spreche die in Somalia verwendete Sprache auf Muttersprachenniveau. Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen hätten keine Hinweise darauf gefunden werden können, die den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung in unzulässiger Weise in die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK geschützten Rechtsgüter eingegriffen werde, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, fristgerecht Beschwerde gegen alle 4 Spruchpunkte. Zunächst wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zweiwöchige Beschwerdefrist vorgebracht (obwohl die Beschwerde fristgerecht erfolgte), weiters wurde der Einwand vorgebracht, dass der Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden sei und auch die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates mangelhaft festgestellt worden sei, wobei einige Länderberichte zitiert wurden. Weiters wurde vorgebracht, dass bei dem Beschwerdeführer sehr wohl eine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr vorliege und er ein politischer Gegner der Al-Shabaab sei und auch bereits einmal Opfer von Rekrutierungsmaßnahmen geworden sei, sodass er besonders vulnerabel sei. Die humane Lage in Somalia bleibe prekär und fehle es an einer flächendeckenden, effektiven Staatsgewalt, wobei die Al-Shabaab weiterhin ungestraft Morde begehe. Der Beschwerdeführer sei daher wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Zwangsrekrutierung Bedrohten und bereits in der Vergangenheit betroffenen Personen Flüchtling im Sinne der GFK und drohe ihm auch eine Verfolgung wegen "unterstellter" religiöser und politischer Gesinnung, nämlich wegen seiner Weigerung mit der Al-Shabaab zusammenzuarbeiten, sodass ihm Asyl zu gewähren sei. Zu Spruchpunkt II. wurde zugestanden, dass der Beschwerdeführer zwar noch eine Familie in Mogadischu habe, aber von dieser keine Unterstützung erwarten könne und überdies vulnerabel sei, außerdem habe er einen zwischenzeitlich in Österreich aufhältigen Bruder. Bei einer Rückkehr würde er in eine ausweglose Situation geraten, sodass eine Abschiebung nicht zulässig sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, fristgerecht Beschwerde gegen alle 4 Spruchpunkte. Zunächst wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zweiwöchige Beschwerdefrist vorgebracht (obwohl die Beschwerde fristgerecht erfolgte), weiters wurde der Einwand vorgebracht, dass der Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden sei und auch die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates mangelhaft festgestellt worden sei, wobei einige Länderberichte zitiert wurden. Weiters wurde vorgebracht, dass bei dem Beschwerdeführer sehr wohl eine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr vorliege und er ein politischer Gegner der Al-Shabaab sei und auch bereits einmal Opfer von Rekrutierungsmaßnahmen geworden sei, sodass er besonders vulnerabel sei. Die humane Lage in Somalia bleibe prekär und fehle es an einer flächendeckenden, effektiven Staatsgewalt, wobei die Al-Shabaab weiterhin ungestraft Morde begehe. Der Beschwerdeführer sei daher wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Zwangsrekrutierung Bedrohten und bereits in der Vergangenheit betroffenen Personen Flüchtling im Sinne der GFK und drohe ihm auch eine Verfolgung wegen "unterstellter" religiöser und politischer Gesinnung, nämlich wegen seiner Weigerung mit der Al-Shabaab zusammenzuarbeiten, sodass ihm Asyl zu gewähren sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zugestanden, dass der Beschwerdeführer zwar noch eine Familie in Mogadischu habe, aber von dieser keine Unterstützung erwarten könne und überdies vulnerabel sei, außerdem habe er einen zwischenzeitlich in Österreich aufhältigen Bruder. Bei einer Rückkehr würde er in eine ausweglose Situation geraten, sodass eine Abschiebung nicht zulässig sei. Zum Spruchpunkt III. wird insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bemüht sei, sich in Österreich zu integrieren und er durch seinen Bruder auch Verwandtschaftsanschluss habe; die beiden würden sich gegenseitig im Alltag unterstützen und es bestehe eine besonders enge Bindung, zudem sei sein Bruder krank und psychisch sehr belastet und sei der Beschwerdeführer eine wichtige Stütze. Außerdem stelle er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit da, sodass ihm ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art 8 EMRK zu gewähren gewesen sei. Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurden sei, sei auch die Führung einer mündlichen Verhandlung zu ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführer unvermeidlich und wurde auf diesbezügliche Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verwiesen.Zum Spruchpunkt römisch drei. wird insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bemüht sei, sich in Österreich zu integrieren und er durch seinen Bruder auch Verwandtschaftsanschluss habe; die beiden würden sich gegenseitig im Alltag unterstützen und es bestehe eine besonders enge Bindung, zudem sei sein Bruder krank und psychisch sehr belastet und sei der Beschwerdeführer eine wichtige Stütze. Außerdem stelle er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit da, sodass ihm ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Artikel 8, EMRK zu gewähren gewesen sei. Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurden sei, sei auch die Führung einer mündlichen Verhandlung zu ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführer unvermeidlich und wurde auf diesbezügliche Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verwiesen. In der Folge legte der Beschwerdeführervertreter eine ergänzende Eingabe über die Teilnahme an einem B1 Sprachkurs sowie einen Kurs zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses des Beschwerdeführer vor und ersucht um baldige Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Weiters wurde eine Schulbesuchsbestätigung der XXXX mit Datum 28.09.2017 vorgelegt.In der Folge legte der Beschwerdeführervertreter eine ergänzende Eingabe über die Teilnahme an einem B1 Sprachkurs sowie einen Kurs zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses des Beschwerdeführer vor und ersucht um baldige Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Weiters wurde eine Schulbesuchsbestätigung der römisch 40 mit Datum 28.09.2017 vorgelegt. Der XXXX ersucht im Namen des Beschwerdeführers um Bekanntgabe eines Verhandlungstermines bis Ende November 2017, widrigenfalls ein Fristsetzungsantrag in Aussicht ausgestellt wurde.Der römisch 40 ersucht im Namen des Beschwerdeführers um Bekanntgabe eines Verhandlungstermines bis Ende November 2017, widrigenfalls ein Fristsetzungsantrag in Aussicht ausgestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit 31.10.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 03.01.2018 an, wobei sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ und auch XXXX nicht erschien, der Beschwerdeführer wurde weiter durch die XXXX vertreten, welche im Hinblick auf Spruchpunkt II. auf die katastrophale wirtschaftliche Situation in Somalia und die herrschende Dürrekatastrophe verwies und die Beschwerdeaufträge aufrechterhielt.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit 31.10.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 03.01.2018 an, wobei sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ und auch römisch 40 nicht erschien, der Beschwerdeführer wurde weiter durch die römisch 40 vertreten, welche im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. auf die katastrophale wirtschaftliche Situation in Somalia und die herrschende Dürrekatastrophe verwies und die Beschwerdeaufträge aufrechterhielt. Der Beschwerdeführer legt ein Deutschzertifikat im Niveau B2 sowie ein Zeugnis über die Pflichtschlussabschlussprüfung vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriger Vorbringen aufrecht, gab jedoch an, dass der Dolmetscher nicht alles habe protokollieren lassen und dass der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe nunmehr in der Verhandlung genau schildern werde. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze darüber aber kein Dokument. Die unterschiedliche Schreibweise seines Namens gegenüber seinem Bruder rühre daher, dass sie die Namen nicht selbst aufgeschrieben hätten, sondern der Polizist nachgefragt habe und diese geschrieben habe. Er gehöre dem Großclan Hawiye an und sei Moslem, der Subclan sei Sheikhal und der Subsubclan sei XXXX . Sein Clan sei ein Minderheitenclan, viele seien Koranlehrer, sie gehörten wohl dem Großclan Hawiye an, aber dieses diskriminiere den Clan, es gäbe keinen Ort in Somalia, wo nur sein Clan lebe. Es seien ihm viele Dinge wegen seiner Clanzugehörigkeit passiert, zum Beispiel habe er nicht in ihre Schule gehen dürfen, er sei bei der Arbeitssuche benachteiligt worden und auch bei einer Verletzung helfe ihn niemand.Der Beschwerdeführer legt ein Deutschzertifikat im Niveau B2 sowie ein Zeugnis über die Pflichtschlussabschlussprüfung vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriger Vorbringen aufrecht, gab jedoch an, dass der Dolmetscher nicht alles habe protokollieren lassen und dass der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe nunmehr in der Verhandlung genau schildern werde. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze darüber aber kein Dokument. Die unterschiedliche Schreibweise seines Namens gegenüber seinem Bruder rühre daher, dass sie die Namen nicht selbst aufgeschrieben hätten, sondern der Polizist nachgefragt habe und diese geschrieben habe. Er gehöre dem Großclan Hawiye an und sei Moslem, der Subclan sei Sheikhal und der Subsubclan sei römisch 40 . Sein Clan sei ein Minderheitenclan, viele seien Koranlehrer, sie gehörten wohl dem Großclan Hawiye an, aber dieses diskriminiere den Clan, es gäbe keinen Ort in Somalia, wo nur sein Clan lebe. Es seien ihm viele Dinge wegen seiner Clanzugehörigkeit passiert, zum Beispiel habe er nicht in ihre Schule gehen dürfen, er sei bei der Arbeitssuche benachteiligt worden und auch bei einer Verletzung helfe ihn niemand. Er sei XXXX in XXXX geboren, das genaue Geburtsdatum sei ihm nicht bekannt. Geboren sei er im Bezirk XXXX , dort habe er bis 2009 gelebt, dann sei er nach Südafrika gefahren, dort sei er 3 Jahre verblieben, in der Folge sei er weiter nach Kenia gereist, dort habe er seine Frau getroffen, sie hätten dort geheiratet. Er habe sich aber dort nur 2 Monate aufgehalten, dann sei er nach XXXX abgeschoben worden und habe er sich ca. 1 Monat in XXXX aufgehalten. Er habe nicht in seinen Bezirk XXXX zurückkehren können, sondern habe im Bezirk XXXX gelebt und in der Folge das Land verlassen. Über Vorhalt, dass er nach diesen Angaben Somalia schon 2012/2013 verlassen habe, gab er an, dass er Somalia erst 2014 verlassen habe. Die Reise von XXXX nach Südafrika habe ca. 8 Monate bis 1 Jahr gedauert. Glaublich sei er ist im Juni 2010 in Südafrika angekommen. In Südafrika sei er Asylwerber gewesen, er habe eine befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten, zuerst für 2 Jahre und dann für 4 Jahre. In Südafrika habe er in einem Geschäft gearbeitet, eine bewaffnete Gruppe habe den Inhaber des Geschäftes und seinen Cousin umgebracht, es seien Kriminelle gewesen. Da er auch Angst gehabt habe, umgebracht zu werden, sei er aus Südafrika geflohen. Zunächst habe er sich in einem anderen südafrikanischen Bundesstaat aufgehalten, dort sei wieder das Gleiche passiert, wieder sei der Geschäftsinhaber verletzt worden. In Kenia habe es viele Explosionen gegeben und seien die Somalis beschuldigt worden, die für diese verantwortlich zu seien, daraufhin seien viele nach Somalia zurückgeschoben worden, da sie unter Generalverdacht gestanden seien.Er sei römisch 40 in römisch 40 geboren, das genaue Geburtsdatum sei ihm nicht bekannt. Geboren sei er im Bezirk römisch 40 , dort habe er bis 2009 gelebt, dann sei er nach Südafrika gefahren, dort sei er 3 Jahre verblieben, in der Folge sei er weiter nach Kenia gereist, dort habe er seine Frau getroffen, sie hätten dort geheiratet. Er habe sich aber dort nur 2 Monate aufgehalten, dann sei er nach römisch 40 abgeschoben worden und habe er sich ca. 1 Monat in römisch 40 aufgehalten. Er habe nicht in seinen Bezirk römisch 40 zurückkehren können, sondern habe im Bezirk römisch 40 gelebt und in der Folge das Land verlassen. Über Vorhalt, dass er nach diesen Angaben Somalia schon 2012 aus 2013, verlassen habe, gab er an, dass er Somalia erst 2014 verlassen habe. Die Reise von römisch 40 nach Südafrika habe ca. 8 Monate bis 1 Jahr gedauert. Glaublich sei er ist im Juni 2010 in Südafrika angekommen. In Südafrika sei er Asylwerber gewesen, er habe eine befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten, zuerst für 2 Jahre und dann für 4 Jahre. In Südafrika habe er in einem Geschäft gearbeitet, eine bewaffnete Gruppe habe den Inhaber des Geschäftes und seinen Cousin umgebracht, es seien Kriminelle gewesen. Da er auch Angst gehabt habe, umgebracht zu werden, sei er aus Südafrika geflohen. Zunächst habe er sich in einem anderen südafrikanischen Bundesstaat aufgehalten, dort sei wieder das Gleiche passiert, wieder sei der Geschäftsinhaber verletzt worden. In Kenia habe es viele Explosionen gegeben und seien die Somalis beschuldigt worden, die für diese verantwortlich zu seien, daraufhin seien viele nach Somalia zurückgeschoben worden, da sie unter Generalverdacht gestanden seien. Er habe nur 7 Jahre lang die Pflichtschule in Somalia besucht. Sein Vater sei Fleischverkäufer gewesen, er habe die Familie versorgt. Als sein Vater alt gewesen sei und nicht mehr arbeiten habe können, habe sein Bruder XXXX gearbeitet. Er habe wirtschaftliche Probleme in Somalia gehabt, seine Eltern würden noch leben und zwar in einem Flüchtlingslager zwischen XXXX und XXXX . Sie seien insgesamt 10 Geschwister, 5 Brüder und 4 Schwestern, XXXX und XXXX seien in den Jemen geflüchtet, XXXX sei in Äthiopien gewesen, XXXX und er seien nunmehr in Österreich, sein jüngster Bruder und seine Frau seien in einem Ifo-Flüchtlingslager in Kenia. Seine Schwestern seien in Somalia verheiratet, er habe aber keinen Kontakt mehr zu Ihnen, außer zu seiner jüngsten Schwester, welche bei seinen Eltern sei. Er habe am 29.12.2013 in Kenia nach islamischen Recht geheiratet, sie hätten einen gemeinsamen Sohn, XXXX , geboren am XXXX . Dieser halte sich gemeinsam mit seiner Frau in einem Flüchtlingslager in Kenia auf. Er sei nicht besonders streng religiös, sondern nur " normal". Politisch betätigt habe er sich in Somalia nicht. Er habe konkrete Probleme mit der Al-Shabaab gehabt, diese hätten im Jahre 2008 angefangen, als er noch Schüler gewesen sei. Wie er eines Tages mit seinen Freunden zusammen in die Schule gehen habe wollen, hätten Al-Shabaab-Mitglieder ihn angehalten und versucht sie zu rekrutieren. Sie hätten alle abgelehnt, daraufhin hätten sie sie aufgefordert mitzukommen, sie hätten versucht wegzulaufen, es sei ihnen aber nicht gelungen und seien sie alle mitgenommen und eingesperrt worden. Es sei an einem bekannten Ort im Bezirk XXXX , genannt XXXX , gewesen. Seine Freunde und er hätten die Rekrutierungsversuche der Al-Shabaab immer wieder abgelehnt, dann seien sie wieder geschlagen worden. Damals hätte es viele Kämpfe in Mogadischu gegeben. Zum Glück seien eines Tages äthiopische Truppen gekommen und die Al-Shabaab habe die Macht verloren. Sie seien aber von den äthiopischen Truppen mitgenommen worden, diese hätten sie 20 Tage festgehalten. Als sie dahintergekommen seien, dass sie keine Al-Shabaab Mitglieder seien, seien sie freigelassen worden. Er sei dann nicht mehr in seinen Bezirk zurückgekehrt, sondern in den Bezirk XXXX . Über Vorhalt, dass er zum Zeitpunkt der Rekrutierungsversuche bereits 19 Jahre alt gewesen sei, aber ausgesagt habe, dass er nur 7 Jahre die Schule besucht habe, gab er an, dass er im Jahre 2002 angefangen habe, in die Schule zu gehen. Es habe damals keine öffentlichen Schulen in Somalia gegeben, nur Privatschulen und die habe sich sein Vater nicht leisten können. Es seien dann ab 2002 viele ausländische Organisationen gekommen, die Privatschulen aufgemacht hätten und sein Bruder Mohammed habe zu arbeiten begonnen, so habe er dann mit dem Schulbesuch angefangen. Im Bezirk XXXX habe er weiter in die Schule gehen wollen, er sei mit einem öffentlichen Bus in die Schule unterwegs gewesen, bei " XXXX " habe die Al-Shabaab den Bus beschossen. Er sei an der rechten Schulter verletzt worden, die Verletzung sei noch immer sichtbar, er habe auch zahlreiche Drohanrufe durch die Al-Shabaab erhalten. Es seien mehrere Personen durch dieses Attentat verletzt worden und er habe auch gehört, dass ein Schulfreund verstorben sei. Er habe sich daraufhin entschlossen, das Land zu verlassen, zumal er viele Drohanrufe der Al-Shabaab erhalten habe.Er habe nur 7 Jahre lang die Pflichtschule in Somalia besucht. Sein Vater sei Fleischverkäufer gewesen, er habe die Familie versorgt. Als sein Vater alt gewesen sei und nicht mehr arbeiten habe können, habe sein Bruder römisch 40 gearbeitet. Er habe wirtschaftliche Probleme in Somalia gehabt, seine Eltern würden noch leben und zwar in einem Flüchtlingslager zwischen römisch 40 und römisch 40 . Sie seien insgesamt 10 Geschwister, 5 Brüder und 4 Schwestern, römisch 40 und römisch 40 seien in den Jemen geflüchtet, römisch 40 sei in Äthiopien gewesen, römisch 40 und er seien nunmehr in Österreich, sein jüngster Bruder und seine Frau seien in einem Ifo-Flüchtlingslager in Kenia. Seine Schwestern seien in Somalia verheiratet, er habe aber keinen Kontakt mehr zu Ihnen, außer zu seiner jüngsten Schwester, welche bei seinen Eltern sei. Er habe am 29.12.2013 in Kenia nach islamischen Recht geheiratet, sie hätten einen gemeinsamen Sohn, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Dieser halte sich gemeinsam mit seiner Frau in einem Flüchtlingslager in Kenia auf. Er sei nicht besonders streng religiös, sondern nur " normal". Politisch betätigt habe er sich in Somalia nicht. Er habe konkrete Probleme mit der Al-Shabaab gehabt, diese hätten im Jahre 2008 angefangen, als er noch Schüler gewesen sei. Wie er eines Tages mit seinen Freunden zusammen in die Schule gehen habe wollen, hätten Al-Shabaab-Mitglieder ihn angehalten und versucht sie zu rekrutieren. Sie hätten alle abgelehnt, daraufhin hätten sie sie aufgefordert mitzukommen, sie hätten versucht wegzulaufen, es sei ihnen aber nicht gelungen und seien sie alle mitgenommen und eingesperrt worden. Es sei an einem bekannten Ort im Bezirk römisch 40 , genannt römisch 40 , gewesen. Seine Freunde und er hätten die Rekrutierungsversuche der Al-Shabaab immer wieder abgelehnt, dann seien sie wieder geschlagen worden. Damals hätte es viele Kämpfe in Mogadischu gegeben. Zum Glück seien eines Tages äthiopische Truppen gekommen und die Al-Shabaab habe die Macht verloren. Sie seien aber von den äthiopischen Truppen mitgenommen worden, diese hätten sie 20 Tage festgehalten. Als sie dahintergekommen seien, dass sie keine Al-Shabaab Mitglieder seien, seien sie freigelassen worden. Er sei dann nicht mehr in seinen Bezirk zurückgekehrt, sondern in den Bezirk römisch 40 . Über Vorhalt, dass er zum Zeitpunkt der Rekrutierungsversuche bereits 19 Jahre alt gewesen sei, aber ausgesagt habe, dass er nur 7 Jahre die Schule besucht habe, gab er an, dass er im Jahre 2002 angefangen habe, in die Schule zu gehen. Es habe damals keine öffentlichen Schulen in Somalia gegeben, nur Privatschulen und die habe sich sein Vater nicht leisten können. Es seien dann ab 2002 viele ausländische Organisationen gekommen, die Privatschulen aufgemacht hätten und sein Bruder Mohammed habe zu arbeiten begonnen, so habe er dann mit dem Schulbesuch angefangen. Im Bezirk römisch 40 habe er weiter in die Schule gehen wollen, er sei mit einem öffentlichen Bus in die Schule unterwegs gewesen, bei " römisch 40 " habe die Al-Shabaab den Bus beschossen. Er sei an der rechten Schulter verletzt worden, die Verletzung sei noch immer sichtbar, er habe auch zahlreiche Drohanrufe durch die Al-Shabaab erhalten. Es seien mehrere Personen durch dieses Attentat verletzt worden und er habe auch gehört, dass ein Schulfreund verstorben sei. Er habe sich daraufhin entschlossen, das Land zu verlassen, zumal er viele Drohanrufe der Al-Shabaab erhalten habe. Gefragt, ob die Al-Shabaab den Bus lediglich von der Ferne in Beschuss genommen habe oder versucht habe die Insassen zu entführen, gab er an, dass sie am Anfang versucht hätten, den Bus anzuhalten, als der Fahrer aber weitergefahren sei, hätten sie geschossen, wahrscheinlich hätten sie sie entführen wollen. Es habe damals keine Spitäler und keine Regierungstruppen gegeben, die ihnen hätten helfen können, der Busfahrer sei dann weitergefahren und habe sie aussteigen lassen, jeder habe seine Familie angerufen. In der Nähe der Bushaltestelle habe es eine kleine Klinik gegeben, er sei zu Fuß dort hingegangen, auch die anderen seien dort hingegangen bzw. hingebracht worden. Nach diesem Vorfall sei er nur mehr 5 Tage in Somalia gewesen und habe sich auf den Weg nach Südafrika gemacht. Glaublich Ende 2014 sei er dann wieder Somalia zurückgekehrt, sie hätten sie zum Flughafen gebracht, die Polizisten hätten ihnen gesagt, dass jeder nach Hause gehen solle, aber seine Mutter habe ihm telefonisch gesagt, dass es noch schlimmer sei, als früher und, dass er nicht nach Hause gehen solle. Er sei dann in den Bezirk XXXX gegangen, wo ein Verwandter seiner Frau gelebt habe, dort habe er niemanden gekannt, die Verwandten hätten auch finanzielle Probleme gehabt, und hätten ihnen ihre Schwägerin manchmal finanziell geholfen. Er habe sich nicht wirklich getraut auf die Straße zu gehen. Nach 10 Tagen habe er einen Anruf bekommen, der Anrufer habe gesagt, dass sie wüssten, dass er wieder nach XXXX zurückgekehrt sei und, dass er ungläubig geworden sei, er sei nur deswegen zurückgekehrt, um sie auszuspionieren, wenn sie ihn sehen würden, würden sie ihn auf der Stelle töten. 8 Tage nach diesem Anruf seien am Abend zwei bewaffnete Männer gekommen, er sei zu Hause gewesen. Da seine Frau die Tür nicht aufgemacht hätte, hätten sie die Tür eingetreten. Er habe in den hinteren Teil der Wohnung flüchten können und sei dann zu einem Stützpunkt der Regierungstruppen gelaufen, sie hätten ihm aber nachgeschossen. Die Regierungstruppen hätten ihm gesagt, dass sie ihm auch nicht helfen könnten, daraufhin habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Er habe nichts gehört, was die Männer zu ihm gesagt hätten. Gefragt ob die Männer, die angerufen hätten, Mitglieder der Al-Shabaab gewesen wären, gab er an, dass der Mann, der angerufen habe, zuerst seinen Namen gesagt habe und dann, dass er Mitglied der Al-Shabaab sei. Gefragt, wie die Al-Shabaab von seiner Rückkehr nach Somalia erfahren habe, gab er an, dass die Al-Shabaab genau wisse, wer Mitglied von ihnen sei und wenn jemand von Somalia zurückkehre, würden dies Verwandte erfahren und bei den Verwandten gäbe es meistens irgendwelche Mitglieder der Al-Shabaab. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, dass die Al-Shabaab-Mitglieder nach seiner Rückkehr ihn ausdrücklich aufgefordert hätten, mit ihnen zusammen zu arbeiten (AS 53), nunmehr jedoch angebe, dass sie lediglich in die Wohnung eingedrungen wären und er die Flucht habe ergreifen können, ohne, dass die Männer zu ihm etwas gesagt hätten, gab er an , dass die Angabe in der Beschwerdeverhandlung die Richtige sei. Er habe das damals auch so gesagt. Nach dem Besuch auf den Stützpunkt der Regierungstruppen sei er nur mehr einen Tag in Somalia gewesen, er habe die Nacht bei den Regierungstruppen verbracht und sei dann gleich ausgereist.Glaublich Ende 2014 sei er dann wieder Somalia zurückgekehrt, sie hätten sie zum Flughafen gebracht, die Polizisten hätten ihnen gesagt, dass jeder nach Hause gehen solle, aber seine Mutter habe ihm telefonisch gesagt, dass es noch schlimmer sei, als früher und, dass er nicht nach Hause gehen solle. Er sei dann in den Bezirk römisch 40 gegangen, wo ein Verwandter seiner Frau gelebt habe, dort habe er niemanden gekannt, die Verwandten hätten auch finanzielle Probleme gehabt, und hätten ihnen ihre Schwägerin manchmal finanziell geholfen. Er habe sich nicht wirklich getraut auf die Straße zu gehen. Nach 10 Tagen habe er einen Anruf bekommen, der Anrufer habe gesagt, dass sie wüssten, dass er wieder nach römisch 40 zurückgekehrt sei und, dass er ungläubig geworden sei, er sei nur deswegen zurückgekehrt, um sie auszuspionieren, wenn sie ihn sehen würden, würden sie ihn auf der Stelle töten. 8 Tage nach diesem Anruf seien am Abend zwei bewaffnete Männer gekommen, er sei zu Hause gewesen. Da seine Frau die Tür nicht aufgemacht hätte, hätten sie die Tür eingetreten. Er habe in den hinteren Teil der Wohnung flüchten können und sei dann zu einem Stützpunkt der Regierungstruppen gelaufen, sie hätten ihm aber nachgeschossen. Die Regierungstruppen hätten ihm gesagt, dass sie ihm auch nicht helfen könnten, daraufhin habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Er habe nichts gehört, was die Männer zu ihm gesagt hätten. Gefragt ob die Männer, die angerufen hätten, Mitglieder der Al-Shabaab gewesen wären, gab er an, dass der Mann, der angerufen habe, zuerst seinen Namen gesagt habe und dann, dass er Mitglied der Al-Shabaab sei. Gefragt, wie die Al-Shabaab von seiner Rückkehr nach Somalia erfahren habe, gab er an, dass die Al-Shabaab genau wisse, wer Mitglied von ihnen sei und wenn jemand von Somalia zurückkehre, würden dies Verwandte erfahren und bei den Verwandten gäbe es meistens irgendwelche Mitglieder der Al-Shabaab. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, dass die Al-Shabaab-Mitglieder nach seiner Rückkehr ihn ausdrücklich aufgefordert hätten, mit ihnen zusammen zu arbeiten (AS 53), nunmehr jedoch angebe, dass sie lediglich in die Wohnung eingedrungen wären und er die Flucht habe ergreifen können, ohne, dass die Männer zu ihm etwas gesagt hätten, gab er an , dass die Angabe in der Beschwerdeverhandlung die Richtige sei. Er habe das damals auch so gesagt. Nach dem Besuch auf den Stützpunkt der Regierungstruppen sei er nur mehr einen Tag in Somalia gewesen, er habe die Nacht bei den Regierungstruppen verbracht und sei dann gleich ausgereist. Am 22.05.2014 habe er Somalia verlassen und zwar mit einem öffentlichen Bus sei er nach XXXX Richtung Kenia gefahren und einige Monate sei er in Kenia gewesen und dann sei er weiter in den Sudan und durch die Sahara nach Libyen und über das Mittelmeer nach Europa. Sie hätten wegen Kämpfen in Libyen über Ägypten ausweichen müssen. Seine Frau sei damals schwanger gewesen und außerdem habe es finanzielle Probleme gegeben, deswegen sei er nicht gemeinsam mit ihr ausgereist. Er habe nach wie vor Kontakt zu seinen Eltern und seiner Frau und zwar telefonisch, seine Eltern und seine Geschwister würden sich in einem Lager zwischen XXXX und XXXX aufhalten und seine Frau, sein Sohn und sein jüngster Bruder in einem Flüchtlingslager in Kenia. Gesundheitlich gehe es ihnen gut, aber sie hätten finanzielle Probleme, sonst sei er mit niemandem mehr in Somalia in Kontakt. Sein Vater sei Diabetiker und habe Bluthochdruck, außerdem habe er eine Schwellung der Hoden, seine Eltern hätten oft nichts zu Essen.Am 22.05.2014 habe er Somalia verlassen und zwar mit einem öffentlichen Bus sei er nach römisch 40 Richtung Kenia gefahren und einige Monate sei er in Kenia gewesen und dann sei er weiter in den Sudan und durch die Sahara nach Libyen und über das Mittelmeer nach Europa. Sie hätten wegen Kämpfen in Libyen über Ägypten ausweichen müssen. Seine Frau sei damals schwanger gewesen und außerdem habe es finanzielle Probleme gegeben, deswegen sei er nicht gemeinsam mit ihr ausgereist. Er habe nach wie vor Kontakt zu seinen Eltern und seiner Frau und zwar telefonisch, seine Eltern und seine Geschwister würden sich in einem Lager zwischen römisch 40 und römisch 40 aufhalten und seine Frau, sein Sohn und sein jüngster Bruder in einem Flüchtlingslager in Kenia. Gesundheitlich gehe es ihnen gut, aber sie hätten finanzielle Probleme, sonst sei er mit niemandem mehr in Somalia in Kontakt. Sein Vater sei Diabetiker und habe Bluthochdruck, außerdem habe er eine Schwellung der Hoden, seine Eltern hätten oft nichts zu Essen. Ihm selbst gehe es gesundheitlich gut, er denke jedoch oft nach, ob er hier bleiben dürfe oder nicht, er habe in manche Deutschkurse nicht gehen können. Zu seinem Bruder XXXX habe Kontakt, er sehe seinen Bruder XXXX oft und sie würden fast jeden Tag telefonieren, er wohne aber in XXXX und sein Bruder in XXXX . Sein Bruder unterstütze ihn gelegentlich, zum Beispiel zahle er die Wertkarte für das Telefon. Sein Bruder arbeite aber noch nicht, er besuche einen Deutschkurs. Er rufe ihn oft an und sage, dass er seine Hilfe brauche, er sei auch psychisch krank. Er selbst besuche die XXXX , wenn er Zeit habe, gehe in das Kulturcafé, dort sind auch viele Österreicher. Er habe auch schon Österreichern geholfen, manchmal würden sie auch gemeinsam Fußball spielen und hätten sie auch schon Ausflüge gemacht, zum Beispiel nach XXXX oder ins Parlament nach Wien. Er besuche die HAK für Berufstätige, das sei eine Abendschule, diesbezüglich wies er seinen Schülerausweis vor. Er habe schon ein Deutschdiplom im Niveau B1 erworben und auch den Pflichtschulabschluss. Weiters habe er bei der Gemeinde ehrenamtlich gearbeitet, meistens habe er Straßen gekehrt, außerdem sei er Mitglied bei dem Verein " XXXX ". Auch habe er schon viele österreichische Freunde. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst um sein Leben, die Al-Shabaab sei nach wie vor aktiv und es gäbe in Somalia niemanden, der ihm helfen könne, sonst habe er kein Vorbringen mehr.Ihm selbst gehe es gesundheitlich gut, er denke jedoch oft nach, ob er hier bleiben dürfe oder nicht, er habe in manche Deutschkurse nicht gehen können. Zu seinem Bruder römisch 40 habe Kontakt, er sehe seinen Bruder römisch 40 oft und sie würden fast jeden Tag telefonieren, er wohne aber in römisch 40 und sein Bruder in römisch 40 . Sein Bruder unterstütze ihn gelegentlich, zum Beispiel zahle er die Wertkarte für das Telefon. Sein Bruder arbeite aber noch nicht, er besuche einen Deutschkurs. Er rufe ihn oft an und sage, dass er seine Hilfe brauche, er sei auch psychisch krank. Er selbst besuche die römisch 40 , wenn er Zeit habe, gehe in das Kulturcafé, dort sind auch viele Österreicher. Er habe auch schon Österreichern geholfen, manchmal würden sie auch gemeinsam Fußball spielen und hätten sie auch schon Ausflüge gemacht, zum Beispiel nach römisch 40 oder ins Parlament nach Wien. Er besuche die HAK für Berufstätige, das sei eine Abendschule, diesbezüglich wies er seinen Schülerausweis vor. Er habe schon ein Deutschdiplom im Niveau B1 erworben und auch den Pflichtschulabschluss. Weiters habe er bei der Gemeinde ehrenamtlich gearbeitet, meistens habe er Straßen gekehrt, außerdem sei er Mitglied bei dem Verein " römisch 40 ". Auch habe er schon viele österreichische Freunde. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst um sein Leben, die Al-Shabaab sei nach wie vor aktiv und es gäbe in Somalia niemanden, der ihm helfen könne, sonst habe er kein Vorbringen mehr. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Ergänzend zu dem bereits vorgehaltenen Länderinformationsblatt wurde noch folgendes Dokument vorgehalten und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt: Fact Finding Mission Report Somalia des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des schweizerischen Staatssekretariat für Migration vom August 2017. Innerhalb gleicher Frist könnten auch weitere Integrationsdokumente vorgelegt werden und zum Verhandlungsergebnis Stellung genommen werden. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte ausschließlich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Darin wurde zur Frage der aktuellen Bedrohung durch Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in XXXX auf entsprechenden Passagen aus dem Länderinformationsblatt, aber auch auf eine ACCORD-Anfrage, die sich auf eine nicht genannte somalische NGO stützt, wonach es nach wie vor zu Rekrutierungen durch die Al-Shabaab komme, auch in Gebieten, die sie nicht notwendigerweise gänzlich kontrollieren würden verwiesen. Gefolgert wurde, dass wenn der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und eines möglichen Aufenthaltes in XXXX nicht mehr mit einer Zwangsrekrutierung zu rechnen habe, so habe er in seinem bisherigem Verhalten hinreichend klargemacht, dass es sich bei ihm um einen Gegner der Al-Shabaab handle, er sei in den Augen der Al-Shabaab ein "Ungläubiger", die er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dass er von Mitgliedern der Al-Shabaab telefonisch bedroht worden sei und, dass wenn die Wohnungstür eingetreten worden sei, er habe flüchten müssen. Nach den Berichten würden die die Angaben des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen und sei ihm daher Asyl gewähren.Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte ausschließlich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Darin wurde zur Frage der aktuellen Bedrohung durch Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in römisch 40 auf entsprechenden Passagen aus dem Länderinformationsblatt, aber auch auf eine ACCORD-Anfrage, die sich auf eine nicht genannte somalische NGO stützt, wonach es nach wie vor zu Rekrutierungen durch die Al-Shabaab komme, auch in Gebieten, die sie nicht notwendigerweise gänzlich kontrollieren würden verwiesen. Gefolgert wurde, dass wenn der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und eines möglichen Aufenthaltes in römisch 40 nicht mehr mit einer Zwangsrekrutierung zu rechnen habe, so habe er in seinem bisherigem Verhalten hinreichend klargemacht, dass es sich bei ihm um einen Gegner der Al-Shabaab handle, er sei in den Augen der Al-Shabaab ein "Ungläubiger", die er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dass er von Mitgliedern der Al-Shabaab telefonisch bedroht worden sei und, dass wenn die Wohnungstür eingetreten worden sei, er habe flüchten müssen. Nach den Berichten würden die die Angaben des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen und sei ihm daher Asyl gewähren. In der Folge wurde zur wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Situation auszugsweise aus den Länderdokumenten zitiert und gefolgert, dass unabhängig von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen/religiösen Gesinnung von der Al-Shabbab verfolgt werde, sei ihm alleine aufgrund der katastrophalen Versorgungssituation, bedingt durch die anhaltende Dürre, subsidiärer Schutz zuzusprechen, zumal er auch über kein familiäres Netzwerk in Somalia mehr verfüge. Hinzu komme auch die schlechte Sicherheitssituation, gekennzeichnet durch zahlreiche Anschläge der Al-Shaabab, auch in der Hauptstadt XXXX , wobei sich die Lage nicht verbessert habe und im Jahre 2017 die Anzahl der Anschläge gestiegen sei.In der Folge wurde zur wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Situation auszugsweise aus den Länderdokumenten zitiert und gefolgert, dass unabhängig von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen/religiösen Gesinnung von der Al-Shabbab verfolgt werde, sei ihm alleine aufgrund der katastrophalen Versorgungssituation, bedingt durch die anhaltende Dürre, subsidiärer Schutz zuzusprechen, zumal er auch über kein familiäres Netzwerk in Somalia mehr verfüge. Hinzu komme auch die schlechte Sicherheitssituation, gekennzeichnet durch zahlreiche Anschläge der Al-Shaabab, auch in der Hauptstadt römisch 40 , wobei sich die Lage nicht verbessert habe und im Jahre 2017 die Anzahl der Anschläge gestiegen sei. Schließlich habe der Beschwerdeführer sich auch in die österreichische Gesellschaft gut integriert und wurde diesbezüglich ein Schreiben der XXXX angeschlossen. Während er in Somalia fast keine familiäre Anknüpfung oder ein sonstiges soziales Umfeld habe, pflege er zu seinem Bruder einen sehr engen Kontakt und sei dieser aufgrund seiner ernsten Erkrankung zunehmend auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen.Schließlich habe der Beschwerdeführer sich auch in die österreichische Gesellschaft gut integriert und wurde diesbezüglich ein Schreiben der römisch 40 angeschlossen. Während er in Somalia fast keine familiäre Anknüpfung oder ein sonstiges soziales Umfeld habe, pflege er zu seinem Bruder einen sehr engen Kontakt und sei dieser aufgrund seiner ernsten Erkrankung zunehmend auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt: Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Großclan Hawiye sowie dem Subclan Sheikhal an, er wurde XXXX geboren, besuchte 7 Jahre lang die Pflichtschule im Bezirk XXXX , floh dann 2009 nach Südafrika, wo er eine Aufenthaltsberechtigung erlangte. Wegen krimineller Aktivitäten, die zum Tod seines Arbeitgebers und seines Cousins sowie Verletzung eines weiteren Arbeitgebers führten, verließ er 2013 Südafrika und hielt sich in Kenia in einem Flüchtlingslager auf, wo er seine Frau kennenlernte und am 29.12.2013 nach islamischen Recht heiratete. Am XXXX wurde sein Sohn XXXX geboren. 2008/2009 wurde mehrmals von Seiten der Al-Shabaab versucht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, er wurde auch zwangsweise angehalten und anschließend auch von äthiopischen Truppen, die ihn aus der Al-Shaabab-Gefangenschaft befreiten, angehalten. Nach dem Feststellen, dass er kein Al-Shabaab-Mitglied war, wurde er freigelassen. Nach einem Überfall der Al-Shabaab auf einen Bus, mit dem der Beschwerdeführer zur Schule fuhr und dabei verletzt wurde und Drohanrufen der Al-Shabaab, flüchtete er 2009 nach Südafrika. Von Kenia wurde er Ende April 2014 nach Somalia zurückgeschoben. Über die Ereignisse, die in Somalia im April/Mai 2014 stattgefunden haben, können mangels glaubwürdiger Angaben, keine gesicherten Feststellungen getroffen werden.Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Großclan Hawiye sowie dem Subclan Sheikhal an, er wurde römisch 40 geboren, besuchte 7 Jahre lang die Pflichtschule im Bezirk römisch 40 , floh dann 2009 nach Südafrika, wo er eine Aufenthaltsberechtigung erlangte. Wegen krimineller Aktivitäten, die zum Tod seines Arbeitgebers und seines Cousins sowie Verletzung eines weiteren Arbeitgebers führten, verließ er 2013 Südafrika und hielt sich in Kenia in einem Flüchtlingslager auf, wo er seine Frau kennenlernte und am 29.12.2013 nach islamischen Recht heiratete. Am römisch 40 wurde sein Sohn römisch 40 geboren. 2008 aus 2009, wurde mehrmals von Seiten der Al-Shabaab versucht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, er wurde auch zwangsweise angehalten und anschließend auch von äthiopischen Truppen, die ihn aus der Al-Shaabab-Gefangenschaft befreiten, angehalten. Nach dem Feststellen, dass er kein Al-Shabaab-Mitglied war, wurde er freigelassen. Nach einem Überfall der Al-Shabaab auf einen Bus, mit dem der Beschwerdeführer zur Schule fuhr und dabei verletzt wurde und Drohanrufen der Al-Shabaab, flüchtete er 2009 nach Südafrika. Von Kenia wurde er Ende April 2014 nach Somalia zurückgeschoben. Über die Ereignisse, die in Somalia im April/Mai 2014 stattgefunden haben, können mangels glaubwürdiger Angaben, keine gesicherten Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer verließ am 22.05.2014 mit einem öffentlichen Bus Somalia Richtung Kenia und gelangte dann weiter über den Sudan, Libyen, Ägypten, wieder Libyen nach Europa. Seine damals schwangere Frau konnte er auch aus finanziellen Gründen nicht mitnehmen, sie hält sich mit seinem Sohn und seinem jüngsten Bruder in einem Flüchtlingslager in Kenia auf, während seine Eltern und seine jüngste Schwester in einem Flüchtlingslager zwischen XXXX und XXXX leben, sein Vater leidet unter mehreren Erkrankungen und es geht der Familie wirtschaftlich sehr schlecht. Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Probleme, er hat zu seinem ebenfalls in Österreich aufhältigen Bruder XXXX , der schwer erkrankt ist, engen Kontakt. Derzeit unterstützt ihn sein Bruder gelegentlich, aber er benötigt auch oft seine Hilfe. Der Beschwerdeführer hat bereits ein Deutschdiplom im Niveau B1 und einen Pflichtschulabschluss erworben und besucht als ordentlicher Schüler die XXXX ), er hat auch mehrfach Freiwilligenarbeit geleistet und ist Mitglied im Verein " XXXX ". Der Beschwerdeführer ist unbescholten.Der Beschwerdeführer verließ am 22.05.2014 mit einem öffentlichen Bus Somalia Richtung Kenia und gelangte dann weiter über den Sudan, Libyen, Ägypten, wieder Libyen nach Europa. Seine damals schwangere Frau konnte er auch aus finanziellen Gründen nicht mitnehmen, sie hält sich mit seinem Sohn und seinem jüngsten Bruder in einem Flüchtlingslager in Kenia auf, während seine Eltern und seine jüngste Schwester in einem Flüchtlingslager zwischen römisch 40 und römisch 40 leben, sein Vater leidet unter mehreren Erkrankungen und es geht der Familie wirtschaftlich sehr schlecht. Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Probleme, er hat zu seinem ebenfalls in Österreich aufhältigen Bruder römisch 40 , der schwer erkrankt ist, engen Kontakt. Derzeit unterstützt ihn sein Bruder gelegentlich, aber er benötigt auch oft seine Hilfe. Der Beschwerdeführer hat bereits ein Deutschdiplom im Niveau B1 und einen Pflichtschulabschluss erworben und besucht als ordentlicher Schüler die römisch 40 ), er hat auch mehrfach Freiwilligenarbeit geleistet und ist Mitglied im Verein " römisch 40 ". Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Zu Somalia wird folgendes festgestellt: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 27.6.2017: Update zur Dürre-Situation Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vgl. TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vergleiche TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017) In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias sind Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar (ICG 9.5.2017). Die Dürresituation hält vor allem im Südwesten Somalias weiter an, dort bleibt die Angst vor einer Hungersnot bestehen. In den nördlichen und zentralen Teilen des Landes hat der teils durchschnittliche, teils überdurchschnittliche Regen im Jahr 2017 zur verbesserten Weide- und Wasserlage beigetragen (UNFPA 14.6.2017) Dafür ist eine massive Hilfsoperation angelaufen, an der zahlreiche ausländische und lokale NGOs beteiligt sind (ICG 9.5.2017). Dank der großzügigen Ressourcen, die von Gebern zur Verfügung gestellt worden sind, konnten nationale und internationale NGOs sowie UN-Agenturen ihre humanitäre Unterstützung in ganz Somalia massiv nach oben fahren. Dabei wird mit den Behörden zusammengearbeitet. In Mogadischu, Baidoa und Garoowe wurden Koordinierungszentren eingerichtet (UNSC 9.5.2017). Koordinierung und Management der Operationen sind angesichts der Fehler in der Vergangenheit
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.