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{'item': 'W165 2173757-1'}

Obsah (25)§ 5§ 21Art 133Art. 12§ 61Art. 17§§ 4§ 57§ 12a§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Artikel 45Artikel 18Artikel 46Artikel 14Artikel 15Artikel 21Art. 20Art. 4Art. 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlW165 2173757-1 SpruchW165 2173754-1/10E W165 2173757-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 5Asyl

G 2005 als unbegründetA) Die Beschwerden werden

Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation, begaben sich in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 12.05.2017 Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Zu den Personen der Beschwerdeführer liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor. Aus VIS-Abfragen ergibt sich, dass die spanische Vertretungsbehörde in Russland/Moskau der Erstbeschwerdeführerin ein Schengenvisum der Kategorie C mit der Gültigkeit 20.02.2017 bis 18.08.2017 und die italienische Vertretungsbehörde in Russland/Moskau dem Zweitbeschwerdeführer ein Schengenvisum der Kategorie C mit Gültigkeit 26.04.2017 bis 18.05.2017 ausgestellt haben. Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Niederösterreich am 12.05.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin auf Vorhalt, dass ihr Verfahren bereits am 15.03.2017 rechtskräftig entschieden worden sei (Anmerkung: Der der Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2004 zuerkannte Asylstatus wurde am 15.03.2017 rechtskräftig aberkannt, siehe unter II.

  1. Feststellungen) nach dem Grund einer neuerlichen Asylantragstellung befragt, an, dass sie sich seit 2007 nicht mehr in Österreich aufhalten würde. Sie habe von 2007-2009 in der Ukraine gelebt und sich in weiterer Folge acht Jahre in ihrem Heimatland Tschetschenien aufgehalten. Am 11.05.2017 sei sie auf dem Luftweg über die Türkei (Istanbul) nach Wien gelangt.Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Niederösterreich am 12.05.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin auf Vorhalt, dass ihr Verfahren bereits am 15.03.2017 rechtskräftig entschieden worden sei (Anmerkung: Der der Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2004 zuerkannte Asylstatus wurde am 15.03.2017 rechtskräftig aberkannt, siehe unter römisch zwei.
  2. Feststellungen) nach dem Grund einer neuerlichen Asylantragstellung befragt, an, dass sie sich seit 2007 nicht mehr in Österreich aufhalten würde. Sie habe von 2007-2009 in der Ukraine gelebt und sich in weiterer Folge acht Jahre in ihrem Heimatland Tschetschenien aufgehalten. Am 11.05.2017 sei sie auf dem Luftweg über die Türkei (Istanbul) nach Wien gelangt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 16.05.2017 auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Spanien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 16.05.2017 auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Spanien. Mit Schreiben vom 25.05.2017 stimmten die spanischen Behörden den Ersuchen

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 25.05.2017 stimmten die spanischen Behörden den Ersuchen

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 09.08.2017 erfolgte eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren und habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit angegeben. Zum Nachweis der Identität legte die Erstbeschwerdeführerin einen bis 2006 gültigen österreichischen Konventionspass, einen österreichischen Führerschein und ein russisches Identitätsdokument und hinsichtlich des (in Österreich geborenen) Zweitbeschwerdeführers die österreichische Geburtsurkunde vor. Zum Gesundheitszustand ihres Kindes befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Sohn gesund sei, seit der Asylantragstellung jedoch Bettnässer sei und dagegen Tabletten erhalten habe, die helfen würden. Sie selbst befinde sich in der Betreuungsstelle in psychologischer Behandlung, da sie nicht schlafen könne und Probleme mit der Schilddrüse habe, " sei jedoch nicht sicher, ob es tatsächlich die Schilddrüse sei". Sie sei im Jahr 2003 oder 2004 in Österreich bei einem Arzt gewesen, der ihr Medikamente verschrieben habe, die ihr helfen würden und die sie bis heute einnehme (Xanor 5mg 3x täglich, Trittico 75 mg 1x täglich, da sie nicht einschlafen könne). Außerdem nehme sie Baldriantropfen zur Beruhigung. Befunde habe sie jedoch nicht erhalten. Auf Frage nach Verwandten in Österreich, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in Österreich zwei Onkel habe. Ein seit 2003 in Österreich lebender Onkel bringe ihr in regelmäßigen Abständen Lebensmittel und gebe ihr ein Mal im Monat oder alle zwei Wochen 20 Euro. Die Erstbeschwerdeführerin bejahte, vom österreichischen Staat abhängig zu sein. Sie sehe ihren Onkel alle zwei Wochen. Ihr zweiter, ebenfalls seit 2003 in Österreich lebender Onkel, gebe ihr ein Mal im Monat oder alle zwei Wochen 30 Euro. Sie sehe diesen Onkel ebenfalls alle 2 Wochen und habe zwei bis drei Mal pro Woche telefonischen Kontakt. Beide Onkel hätten bereits eine eigene Familie. Zudem habe sie in Österreich drei Cousinen, die bereits verheiratet seien und Familie hätten. Sie sei von ihren Cousinen nicht finanziell abhängig, telefoniere mit beiden jedoch zwei bis drei Mal pro Woche. Sie habe nirgendwo um Asyl angesucht. Sie habe zwar ein Visum beantragt, sei jedoch nie in Spanien gewesen. Auf Vorhalt, dass aufgrund der vorliegenden Zustimmungserklärung Spanien zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei und sie konkrete Gründe nennen solle, die einer Ausweisung nach Spanien entgegenstehen würden, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Sohn in Österreichisch bleiben wolle, da er hoffe, hier seinen Vater zu treffen. Sie wisse jedoch nicht, wo sich der Vater ihres Kindes aufhalte. Die Erstbeschwerdeführerin verzichtete auf die Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Spanien eine Stellungnahme abzugeben. Sie habe diese nicht gelesen, da sie kein Interesse an Spanien habe, kein Spanisch spreche und nichts von Spanien wissen wolle. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers legte die Erstbeschwerdeführerin folgende medizinische Unterlagen vor: -Ambulanzbefund der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde eines Landesklinikums vom 22.06.2017: Diagnose: Prim. Enuresis nocturna; medikamentöse Therapieempfehlung: Dzt. keine; Weitere Vorgehensweise: 11.07.2017 um 10.45 Uhr Termin in der Uro-Enuresis-Ambulanz h.o. Messbecher und Miktionsprotokoll mitgegeben, Nieren- und Blasensonographie mit Restharnuntersuchung (davor viel trinken) im niedergelassenen Bereich erbeten, -Befund eines Röntgeninstitutes vom 05.07.2017 : Sonographie der Nieren, Harnblase, Restharnbestimmung, Ergebnis: Unauffällige Sonographie beider Nieren sowie des Unterbauchs, kein Restharn nach Miktion, -Ambulanzbefund der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde eines Landesklinikums vom 11.07.2017: Diagnose: Sekundäre Enuresis nocturna; medikamentöse Therapie: Minirin melt 120 mg Tbl. OPI a 100 Stück, s. 1x1 vor dem Schlafengehen, wenn nach einer Woche nicht trocken, dann auf 1x2 erhöhen; weitere Vorgehensweise: Kontrolle bei Bedarf. Laut einer zur Erstbeschwerdeführerin eingeholten gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin vom 20.08.2017 seien zur Erstbeschwerdeführerin folgende Befunde vorgelegt worden: -Befund eines Röntgeninstitutes vom 23.05.2017, Mammographie und Mammasonographie beidseits: BIRADS 2, ACR 3, simple Zysten, keine malignomsuspekten Läsionen und -Ambulanzkarte der chirurgischen Abteilung eines Landesklinikums vom 31.05.2017: Schmerzen in beiden Brüsten, Mammographie und Sono BIRADS 2, simple Zysten beidseits, keine malignomsuspekten Läsionen; Dgn: Mastopathia fibrosa cystica Weiter seien Medikamente vorgelegt worden: Trittico ret.

(150)0-0-0-1/3, Xanor(0,5) 1/2 bei Bedarf, max. 4 Mal tgl. Zum psychischen Zustand der Erstbeschwerdeführerin wird in der gutachterlichen ärztlichen Stellungnahme vom 20.08.2017 ausgeführt, dass diese orientiert und bewusstseinsklar sei... Es hätten keine Denkstörungen exploriert werden können. Keine depressiven Symptome, keine Suizidgedanken explorierbar. Zur Zeit der Befundaufnahme (18.08.2017) keine Symptome einer krankheitswertigen Störung fassbar. Bezüglich des Zweitbeschwerdeführers wurde ebenfalls eine gutachterliche Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin eingeholt: Es seien Befunde (siehe oben) vorgelegt worden. Aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 21.08.2017 ergibt sich, dass beim Zweitbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Befundaufnahme (18.08.2017) F 98.0 Enuresis nocturna (nächtliches Einnässen) und eine Anpassungsstörung, F 43.2 vorliegen. Laut eigenen Angaben mache sich der Bub Sorgen um die Mutter. Dies kann entweder als Belastung ohne Krankheitswert oder als milde Anpassungsstörung F 43.2 codiert werden. Für eine andere Störung besteht derzeit kein Hinweis. Die fortgesetzte Einnahme von Minirin (antidiuretisches Hormon zur Verminderung des Einnässens) wurde angeraten. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung der Anträge

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Spanien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung der Anträge

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Spanien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Spanien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

  1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 14.09.2016, Dublin-Rückkehrer (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer) Das spanische Innenministerium hat auf Anfrage bestätigt, dass Dublin-Rückkehrer ein eventuelles Asylverfahren in Spanien fortsetzen bzw. einen neuen Asylantrag stellen können. Außerdem ist der Zugang zu Versorgung, wie sie auch anderen Asylbewerbern offensteht, garantiert (ÖB 31.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Madrid (31.8.2016): Auskunft des spanischen Innenministeriums, per E-Mail
  2. Allgemeines zum Asylverfahren Antragsteller 2015 Spanien 14.780 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 26.11.2015; vgl. Eurostat 10.2.2016; Eurostat 30.5.2016)(Eurostat 26.11.2015; vergleiche Eurostat 10.2.2016; Eurostat 30.5.2016) Erstinstanzliche Entscheidungen Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV
  3. Qu. 2015 590 65 60 - 470
  4. Qu. 2015 750 70 225 - 455
  5. Qu. 2015 820 35 180 - 605
  6. Qu. 2015 1.015 45 335 - 635 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016) Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium: Bild kann nicht dargestellt werden (AIDA 4.2016; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016 -Strichaufzählung Eurostat (26.11.2015): Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber - monatliche Daten, http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/_download/Eurostat_Table_tps00189PDFDesc_0d6d51e1-d1ea-46b3-bc6b-92f94becdd36.pdf, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Eurostat (10.2.2016): Asylwerber und erstmalige Asylwerber - monatliche Daten, http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/_download/Eurostat_Table_tps00189PDFDesc_1c74bfb4-53f4-449e-ae9d-a8fbb71b5261.pdf, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Eurostat (30.5.2016): Asylwerber und erstmalige Asylwerber - monatliche Daten, http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&language=de&pcode=tps00189, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Eurostat (3.3.2016): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png&oldid=281291, Zugriff 31.5.2016
  7. Dublin-Rückkehrer Die materiellen Versorgungsbedingungen sind für alle AW dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden (AIDA 4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016
  8. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Bei vulnerablen Antragstellern (Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt und Opfer von Menschenhandel), sind Maßnahmen zu setzen, die ihre spezialisierte Behandlung garantieren. Ein Identifikationsmechanismus wird vom Gesetz nicht vorgegeben. Eine Früherkennung bezüglich Vulnerabilität wird von erfahrenen Beamten während des Interviews vorgenommen oder von NGOs welche in Unterbringungszentren und während des Asylverfahrens Hilfestellung bieten. Ein wichtiger Beitrag zur Identifizierung Vulnerabler wird auch von UNHCR geleistet, der während des Asylverfahrens eine gesetzlich festgelegte beratende Rolle einnimmt (AIDA 4.2016; vgl. OAR o.D.a).Bei vulnerablen Antragstellern (Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt und Opfer von Menschenhandel), sind Maßnahmen zu setzen, die ihre spezialisierte Behandlung garantieren. Ein Identifikationsmechanismus wird vom Gesetz nicht vorgegeben. Eine Früherkennung bezüglich Vulnerabilität wird von erfahrenen Beamten während des Interviews vorgenommen oder von NGOs welche in Unterbringungszentren und während des Asylverfahrens Hilfestellung bieten. Ein wichtiger Beitrag zur Identifizierung Vulnerabler wird auch von UNHCR geleistet, der während des Asylverfahrens eine gesetzlich festgelegte beratende Rolle einnimmt (AIDA 4.2016; vergleiche OAR o.D.a). Unbegleitete Minderjährige sind den zuständigen regionalen Behörden für den Schutz Minderjähriger zu übergeben. Ihre Asylverfahren sind im Eilverfahren zu erledigen. Reisedokumente von Minderjährigen sind als ausreichender Beweis der Minderjährigkeit anzusehen. Ansonsten ist bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgenaufnahmen möglich. Diese kann nur von einem Staatsanwalt veranlasst werden. Die Aussagekraft der Tests wird aber weithin kritisiert. Auch gibt es Vorwürfe, die medizinische Altersfeststellung würde zu oft angewandt. Es wird moniert, dass Minderjährige in den Exklaven Ceuta und Melilla sich absichtlich als volljährig deklarieren würden, weil sie dann auf das spanische Festland verlegt werden, während UM vor Ort bleiben. Die Vormundschaft für UMA ist ebenfalls regional organisiert. Der Vormund hat den UMA im Asylverfahren zu unterstützen. Kritisiert wird u.a. der langwierige Bestellungsprozess (AIDA 4.2016; vgl. OAR o. D.a).Unbegleitete Minderjährige sind den zuständigen regionalen Behörden für den Schutz Minderjähriger zu übergeben. Ihre Asylverfahren sind im Eilverfahren zu erledigen. Reisedokumente von Minderjährigen sind als ausreichender Beweis der Minderjährigkeit anzusehen. Ansonsten ist bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgenaufnahmen möglich. Diese kann nur von einem Staatsanwalt veranlasst werden. Die Aussagekraft der Tests wird aber weithin kritisiert. Auch gibt es Vorwürfe, die medizinische Altersfeststellung würde zu oft angewandt. Es wird moniert, dass Minderjährige in den Exklaven Ceuta und Melilla sich absichtlich als volljährig deklarieren würden, weil sie dann auf das spanische Festland verlegt werden, während UM vor Ort bleiben. Die Vormundschaft für UMA ist ebenfalls regional organisiert. Der Vormund hat den UMA im Asylverfahren zu unterstützen. Kritisiert wird u.a. der langwierige Bestellungsprozess (AIDA 4.2016; vergleiche OAR o. D.a). Im spanischen System werden AW in jener Unterbringung versorgt, die für sie am besten geeignet ist. Diese Bewertung wird von OAR und der NGO, welche die Einrichtungen führt, gemeinsam vorgenommen. UMA werden nicht in den regulären Unterbringungszentren oder Appartements für erwachsene Asylwerber untergebracht. Für ihre Unterbringung ist die NGO La Merced Migraciones zuständig. Vulnerable dürfen meist länger in der Unterbringung bleiben, insgesamt bis zu 2 Jahre lang (AIDA 4.2016). 6-16jährige in Spanien unterliegen der Schulpflicht. Dies ist von den Kommunen sicherzustellen. Minderjährige AW gehen in reguläre Schulen der Kommunen, in denen sie leben (AIDA 4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016 -Strichaufzählung OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.a): Menores y otras personas vulnerables, http://www.interior.gob.es/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/menores-y-otras-personas-vulnerables, Zugriff 20.7.2016
  9. Non-Refoulement Die Aufhebung internationalen Schutzes hat unmittelbar die Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen zur Folge. Trotzdem darf keine Ausweisung in ein Land erfolgen, in welchem Leben oder Freiheit der Person gefährdet ist oder in dem sie Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre (OAR o.D.b). An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla soll es Berichten zufolge zu push backs und Refoulement nach Marokko gekommen sein (vgl. auch USDOS 13.4.2016). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den Ende 2014 dort eingerichteten asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. UNHCR ist in den Enklaven vertreten. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, illegal eingereiste Drittstaatsangehörige an der Grenze direkt zurückzuweisen. Dieser Schritt wurde als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert AIDA 4.2016; vgl. ECRE 3.4.2015).An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla soll es Berichten zufolge zu push backs und Refoulement nach Marokko gekommen sein vergleiche auch USDOS 13.4.2016). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den Ende 2014 dort eingerichteten asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. UNHCR ist in den Enklaven vertreten. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, illegal eingereiste Drittstaatsangehörige an der Grenze direkt zurückzuweisen. Dieser Schritt wurde als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert AIDA 4.2016; vergleiche ECRE 3.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016 -Strichaufzählung ECRE - European Council on Refugees and Exiles (3.4.2015): : ELENA Weekly Legal Update, per E-Mail -Strichaufzählung OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.b): Cese y revocación de la protección internacional, http://www.interior.gob.es/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/cese-y-revocacion-de-la-proteccion-internacional, Zugriff 20.7.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Spain, https://www.ecoi.net/local_link/322585/462062_de.html, Zuriff 20.7.2016
  10. Versorgung Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle AW dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat integralen Charakter und unterstützt einen Nutznießer von der Antragstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Die Versorgung geschieht in mehreren Phasen, bei jeweils abnehmender Unterstützungsintensität, um in der letzten Phase Selbständigkeit und soziale Integration zu erreichen. Im September 2015 wurde das Versorgungssystem aufgestockt und die Zugänglichkeit für alle AW verbessert. Die materiellen Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Spanien umfassen in der
  11. Versorgungsphase, welche 6 Monate dauert, ein Taschengeld - 2015 betrug dieses €51,60 im Monat, plus €19,06 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich zu diesem Taschengeld werden andere der persönlichen Ausgaben für Grundbedürfnisse, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Transport, Kleidung, pädagogische Aktivitäten, Ausbildung in sozialen und kulturellen Fähigkeiten, Lernen der Landessprache, Ausbildung, Freizeit, Kinderbetreuung, sowie Beihilfen zur Förderung der Autonomie der AW ebenfalls abgedeckt. In der
  12. Phase der Versorgung, erhalten Asylwerber kein Taschengeld mehr und werden in Wohnungen und Privathäusern untergebracht (AIDA 4.2016). Spanien verfügt über 4 Unterbringungszentren mit 1.656 Plätzen, davon 426 in kollektiven Zentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) und 1.230 in NGO-geführten (aber dennoch staatlich finanzierten) Zentren bzw. privater Unterbringung. Bei der Unterbringung werden vorhandene Kapazitäten und das Profil des AW berücksichtigt, mit besonderem Augenmerk auf Vulnerable. Ein Dekret vom September 2015 hat die Möglichkeit geschaffen AW bei Platzmangel für bis zu 30 Tage in Hotels oder Herbergen unterzubringen. Die meisten dieser Unterbringungsplätze dienen der Versorgung in der
  13. Phase. Die maximale Unterbringungsdauer liegt bei 18 Monaten, was auch für abgelehnte ASt. gilt. Vulnerable können bis zu 2 Jahre lang in der Unterbringung bleiben (AIDA 4.2016). Darüber hinaus gibt es noch 2 Spezialzentren in den Exklaven Ceuta und Melilla (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 bzw. 480 Plätzen. Die CETI sind für die Unterbringung illegal auf spanisches Territorium gelangter Antragsteller gedacht, bevor sie auf das Festland gebracht und dort weiter versorgt werden. Die CETI sind gelegentlich überfüllt, was zu herabgesetzten Unterbringungsbedingungen führt. Ein Mangel an Übersetzern und Psychologen in beiden Zentren wird kritisiert (AIDA 4.2016). UMA werden nicht in herkömmlichen Zentren untergebracht. Die NGO La Merced Migraciones sorgt für deren spezialisierte Unterbringung (AIDA 4.2016). AW dürfen ab Zulassung zum Verfahren in Spanien arbeiten. Die Zentren veranstalten Sprach- und Jobtrainings und NGOs haben das Ariadna-Netzwerk zur Arbeitsmarktintegration von AW und Schutzberechtigten gegründet. Trotzdem sehen sich Migranten Hürden beim Zugang zum Arbeitsmarkt gegenüber, vor allem wegen der Sprachbarriere (AIDA 4.2016). In Spanien werden AW nicht inhaftiert. Personen, die ihren Antrag aber aus der Haft herausstellen, bleiben inhaftiert, bis über dessen Zulassung entscheiden ist. In diesem Fall wird das beschleunigte Verfahren angewendet. Spanien verfügt über 7 Centros de Internamiento de Extranjeros (CIE) mit 2.572 Plätzen. Meist werden dort illegal Aufhältige vor Abschiebung inhaftiert. Die maximale Haftdauer liegt bei 60 Tagen, die durchschnittliche Haftdauer bei 23 Tagen. Es gibt eine richterliche Aufsicht über die Haft (AIDA 4.2016). Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Sozialleistungen und Hilfe durch die verschiedenen Unterbringungsprogramme. Diese Hilfen können unter bestimmten Voraussetzungen reduziert oder aberkannt werden (OAR o.D.d). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016 -Strichaufzählung OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.d): Efectos de la presentación de la solicitud, http://www.interior.gob.es/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/efectos-de-la-presentacion-de-la-solicitud, Zugriff 20.7.2016 6.
  14. Medizinische Versorgung AW haben rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung in Spanien wie spanische Staatsbürger, darunter auch zu psychologischer Betreuung für Opfer von Folter, Misshandlung und anderer Traumatisierung. Es gibt eine Kooperation der NGO Accem mit der Firma Arbeyal, welche gemeinsam das Hevia Accem-Arbeyal Zentrum für Behinderung und mentale Gesundheit betreiben und das sich auch um AW mit psychischen Problemen und deren Integration kümmert (AIDA 4.2016; vgl. OAR o.D.e).AW haben rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung in Spanien wie spanische Staatsbürger, darunter auch zu psychologischer Betreuung für Opfer von Folter, Misshandlung und anderer Traumatisierung. Es gibt eine Kooperation der NGO Accem mit der Firma Arbeyal, welche gemeinsam das Hevia Accem-Arbeyal Zentrum für Behinderung und mentale Gesundheit betreiben und das sich auch um AW mit psychischen Problemen und deren Integration kümmert (AIDA 4.2016; vergleiche OAR o.D.e). Alle Psychologen, die in den staatlichen Unterbringungszentren und für die wesentlichsten NGOs arbeiten (Spanische Rotes Kreuz, CEAR und Accem), erhielten Schulungen

dem Istanbul-Protokoll. Alle AW haben Zugang zu allgemeiner und spezialisierter medizinischer Hilfe, die kostenlos durch den Staat gewährleistet wird. Spezialisierte Mitarbeiter von Unterbringungszentren und NGOs überwachen die psychische und physische Gesundheit der Antragsteller. Das spanische Arbeits- und Sozialministerium finanziert eigene Programme spezialisierter NGOs für die Unterstützung von Folteropfern, die ihnen zur Betreuung übergeben wurden (UNCAT 5.5.2014). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016 -Strichaufzählung OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.): Presentación de la solicitud, http://www.interior.gob.es/en/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/presentacion-de-la-solicitud, Zugriff 17.6.2015 -Strichaufzählung UNCAT - United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (5.5.2014): Consideration of reports submitted by States parties under article 19 of the Convention pursuant to the optional reporting procedure. Sixth periodic reports of States parties due in 2013. Spain, https://www.ecoi.net/file_upload/4232_1422526249_g1402399.pdf, Zugriff 20.7.2016 Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, da

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO Spanien zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer unter schweren psychischen Störungen oder schweren und/oder ansteckenden Krankheiten leiden würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihren Angaben zufolge Schlafprobleme und Probleme mit der Schilddrüse. Sie habe jedoch weiters angegeben, dass sie sich nicht sicher sei, ob es sich tatsächlich um Schilddrüsenprobleme handle. Zudem habe sie in Österreich keine Befunde erhalten. Der Zweitbeschwerdeführer sei Bettnässer und aus einer eingeholten ärztlichen Stellungnahme gehe hervor, dass dieser entweder an einer Belastung ohne Krankheitswert oder an einer milden Anpassungsstörung leide. Aufgrund der Befunde hätten keine schwerwiegenden gesundheitseinschränkenden Krankheitssymptome festgestellt werden können. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Spanien ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO ergeben. In Österreich würden zwei Onkel der Erstbeschwerdeführerin leben. Mit den angeführten Verwandten würden die Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt leben und es bestünde zu diesen auch keine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, da

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO Spanien zur Prüfung der Anträge zuständig sei.

Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer unter schweren psychischen Störungen oder schweren und/oder ansteckenden Krankheiten leiden würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihren Angaben zufolge Schlafprobleme und Probleme mit der Schilddrüse. Sie habe jedoch weiters angegeben, dass sie sich nicht sicher sei, ob es sich tatsächlich um Schilddrüsenprobleme handle. Zudem habe sie in Österreich keine Befunde erhalten. Der Zweitbeschwerdeführer sei Bettnässer und aus einer eingeholten ärztlichen Stellungnahme gehe hervor, dass dieser entweder an einer Belastung ohne Krankheitswert oder an einer milden Anpassungsstörung leide. Aufgrund der Befunde hätten keine schwerwiegenden gesundheitseinschränkenden Krankheitssymptome festgestellt werden können. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Spanien ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

In Österreich würden zwei Onkel der Erstbeschwerdeführerin leben. Mit den angeführten Verwandten würden die Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt leben und es bestünde zu diesen auch keine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern (dem Zweitbeschwerdeführer durch Ausfolgung an die Erstbeschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertreterin), nachweislich am 03.10.2017 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Gegen die Bescheide richten sich die gleichlautenden Beschwerden vom 13.10.2017, in welchen die Beschwerdeführer geltend machen, dass sie an psychischen Störungen leiden würden. Es liege auf der Hand, dass in Anbetracht der engen verwandtschaftlichen Beziehungen zu legal in Österreich lebenden Familienangehörigen - es wurden acht in Österreich lebende Verwandte namentlich angeführt - in Abweichung der Kriterien der Dublin III-VO Österreich aus humanitären Gründen von der Ermessensklausel Gebrauch zu machen und sich für die Prüfung der Asylanträge zuständig zu erklären hätte. Die gegenständliche Entscheidung stelle eine Verletzung des Art. 8 EMRK dar, da aufgrund der Integration der Beschwerdeführerin, die bereits einige Jahre in Österreich gelebt habe, eine entsprechende Schutzwürdigkeit gegeben sei. Auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles, das entsprechend den Bestimmungen der Grundrechtecharta in allen Entscheidungen zu berücksichtigen sei, sei die Prüfung des Asylantrages durch die österreichischen Behörden geboten. Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Gegen die Bescheide richten sich die gleichlautenden Beschwerden vom 13.10.2017, in welchen die Beschwerdeführer geltend machen, dass sie an psychischen Störungen leiden würden. Es liege auf der Hand, dass in Anbetracht der engen verwandtschaftlichen Beziehungen zu legal in Österreich lebenden Familienangehörigen - es wurden acht in Österreich lebende Verwandte namentlich angeführt - in Abweichung der Kriterien der Dublin III-VO Österreich aus humanitären Gründen von der Ermessensklausel Gebrauch zu machen und sich für die Prüfung der Asylanträge zuständig zu erklären hätte. Die gegenständliche Entscheidung stelle eine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar, da aufgrund der Integration der Beschwerdeführerin, die bereits einige Jahre in Österreich gelebt habe, eine entsprechende Schutzwürdigkeit gegeben sei. Auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles, das entsprechend den Bestimmungen der Grundrechtecharta in allen Entscheidungen zu berücksichtigen sei, sei die Prüfung des Asylantrages durch die österreichischen Behörden geboten. Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Am 08.11.2017 wurden die Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Spanien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der russischen Föderation. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin befand sich bereits von 2001 bis 2007 in Österreich und stellte 2001 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.01.2004 wurde der Erstbeschwerdeführerin Asylstatus zuerkannt. Der Zweitbeschwerdeführer ist in Österreich geboren. Zwischen 18.06.2007 und 03.11.2016 bestand im Bundesgebiet keine behördliche Meldung der Erstbeschwerdeführerin. In den Jahren 2007 bis 2009 befand sich die Erstbeschwerdeführerin in der Ukraine, von 2009 bis 10.05.2017 wieder in ihrem Herkunftsstaat. Am 07.12.2016 wurde ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet und der Erstbeschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft am 15.03.2017 rechtskräftig aberkannt. Am 11.05.2017 reisten die Beschwerdeführer per Flugzeug über die Türkei nach Österreich ein und stellten hier am 12.05.2017 (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführerin wurde von der spanischen Vertretungsbehörde in Russland/Moskau ein Schengen-Visum der Kategorie C mit dem Gültigkeitszeitraum 20.02.2017 bis 18.08.2017 erteilt. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde von der italienischen Vertretungsbehörde in Russland/Moskau ein Schengen-Visum der Kategorie C mit dem Gültigkeitszeitraum 26.04.2017 bis 18.05.2017 erteilt. Das BFA richtete am 16.05.2017 auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Spanien, welchen die spanische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 25.05.2017 ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete am 16.05.2017 auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Spanien, welchen die spanische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 25.05.2017 ausdrücklich zustimmte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Spanien an. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Erstbeschwerdeführerin leidet eigenen Angaben zufolge an Schlafproblemen und möglicherweise an Schilddrüsenproblemen, die unbelegt blieben. Laut eigener Angabe befindet sich die Erstbeschwerdeführerin in psychologischer Behandlung. Die Einholung einer ärztlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 20.08.2017 hat keine krankheitswertige psychische Störung ergeben. Die Erstbeschwerdeführerin hat wegen Schmerzen in den Brüsten ein Landesklinikum aufgesucht, wo die Diagnose Mastopathia fibrosa cystica gestellt und - wie bereits kurz zuvor aufgrund einer radiologischen Untersuchung - malignomsuspekte Läsionen ausgeschlossen wurden. Der Zweitbeschwerdeführer ist laut Angabe der Erstbeschwerdeführerin gesund, leidet allerdings an nächtlichem Einnässen und wird dagegen medikamentös behandelt. Die hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers eingeholte gutachterliche ärztliche Stellungnahme vom 21.08.2017 hat in psychischer Hinsicht eine allenfalls milde Anpassungsstörung bzw eine Belastung ohne Krankheitswert ergeben, die sich in Sorgen des Zweitbeschwerdeführers um seine Mutter äußern. In Österreich sind laut Angaben der Beschwerdeführer zwei Onkel und drei Cousinen der Erstbeschwerdeführerin samt deren Familien aufhältig. Mit den angeführten Verwandten besteht weder ein gemeinsamer Haushalt noch besteht ein wechselseitiges finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Am 08.11.2017 wurden die Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Spanien überstellt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Zuerkennung des Asylstatus an die Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2004 und die rechtskräftige Aberkennung des Asylstatus im Jahr 2017 gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden relevanten Auszüge aus dem Verwaltungsakt des seinerzeitigen Asylverfahrens. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Erteilung von Schengenvisa durch Spanien und Italien ergeben sich aus dem Ergebnis der vorliegenden VIS-Abfragen sowie der Aktenlage. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer seitens Spaniens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein - zwischen der österreichischen und der spanischen Dublin-Behörde ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellung des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen beruht auf den eigenen Angaben, den vorliegenden Befunden und den gutachterlichen ärztlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren. Die Feststellung der am 08.11.2017 auf dem Luftweg erfolgten Überstellung der Beschwerdeführer nach Spanien gründet sich auf den diesbezüglichen Bericht der LPD Niederösterreich vom 08.11.2017 und dem damit übereinstimmenden IZR.
  3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 34

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  5. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  5. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  6. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21 Abs. 5 BFA-VG idgF lautet: § 21
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: Gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 21Artikel 21 Aufnahmegesuch lautet auszugsweise:

(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten

Artikel 14der Verordnung (EU) Nr.

603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung

Artikel 15

Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten

Artikel 14der Verordnung (EU) Nr.

603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung

Artikel 15Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2)Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche. ... Art. 22Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch lautet auszugsweise:
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs. ...
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren

Artikel 21

Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen. ...

(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten

Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat

Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da die Erstbeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich über ein gültiges spanisches Schengenvisum verfügt hat. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ist zwar mit einem im Zeitpunkt der Asylantragstellung gültigen italienischen Schengenvisum nach Österreich eingereist, jedoch folgt die Zuständigkeit Spaniens auch in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer aus der Regelung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO.

Art. 20Abs.

3 Dublin III-VO ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist. Daraus folgt, dass auch im hier vorliegenden Fall, dass ein minderjähriges Kind mit einem Visum eines anderen Staates als seine Mutter eingereist ist, die Zuständigkeit für das Verfahren des Kindes der Zuständigkeit für das Verfahren der Mutter folgt. Zudem stimmte die spanische Dublin-Behörde der Aufnahme beider Beschwerdeführer

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO mit am 25.05.2017 bei der österreichischen Dublin-Behörde eingelangtem Schreiben ausdrücklich zu.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da die Erstbeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich über ein gültiges spanisches Schengenvisum verfügt hat. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ist zwar mit einem im Zeitpunkt der Asylantragstellung gültigen italienischen Schengenvisum nach Österreich eingereist, jedoch folgt die Zuständigkeit Spaniens auch in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer aus der Regelung des Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO.

Artikel 20

, Absatz 3, Dublin III-VO ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist. Daraus folgt, dass auch im hier vorliegenden Fall, dass ein minderjähriges Kind mit einem Visum eines anderen Staates als seine Mutter eingereist ist, die Zuständigkeit für das Verfahren des Kindes der Zuständigkeit für das Verfahren der Mutter folgt. Zudem stimmte die spanische Dublin-Behörde der Aufnahme beider Beschwerdeführer

Artikel 12

, Absatz 2, Dublin III-VO mit am 25.05.2017 bei der österreichischen Dublin-Behörde eingelangtem Schreiben ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Spaniens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen des Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash/NL (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung ahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36,37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36,37). Somit ist zum Einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und, zum Anderen, aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihre Außerlandesbringung

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art.

8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum Einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und, zum Anderen, aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihre Außerlandesbringung

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Artikel 3

, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum spanischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Soweit darin Quellen älteren Datums angeführt werden, ist davon auszugehen, dass insofern keine relevante Änderung eingetreten ist. Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Spanien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Spanien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). So hat auch der VwGH jüngst in seinem Erkenntnis Ra 2017/19/0151 vom 20.09.2017 keine systemischen Mängel im spanischen Asylwesen erkannt und darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden könnte. Berichte über Rückschiebungen aus Ceuta und Melilla seien nicht auf die Situation am Festland übertragbar.So hat auch der VwGH jüngst in seinem Erkenntnis Ra 2017/19/0151 vom 20.09.2017 keine systemischen Mängel im spanischen Asylwesen erkannt und darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden könnte. Berichte über Rückschiebungen aus Ceuta und Melilla seien nicht auf die Situation am Festland übertragbar. Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim EGMR geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer nicht nur keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Spanien im Sinne des Art. 3 EMRK geltend gemacht haben, sondern nach eigener Angabe niemals in Spanien gewesen sind. So konnten diese auch noch nicht in das spanische Versorgungssysten für Asylwerber eingebunden werden und die vorgesehenen Leistungen in Anspruch nehmen.In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer nicht nur keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Spanien im Sinne des Artikel 3, EMRK geltend gemacht haben, sondern nach eigener Angabe niemals in Spanien gewesen sind. So konnten diese auch noch nicht in das spanische Versorgungssysten für Asylwerber eingebunden werden und die vorgesehenen Leistungen in Anspruch nehmen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich Asylwerber das Land zur Führung ihres Asylverfahrens, in welchem mit der bestmöglichen Versorgung zu rechnen wäre, nicht aussuchen können, sondern die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens nach den Kriterien der Dublin-VO zu bestimmen ist. Die Erstbeschwerdeführerin hat auch keine konkret gegen eine Verbringung nach Spanien sprechenden, im spanischen Asylwesen begründete Vorbehalte geäußert, sondern lediglich lapidar festgestellt, dass sie Spanien nicht interessieren würde. Wenn die Erstbeschwerdeführerin den Wunsch nach einem Verbleib in Österreich letztlich vage damit begründet, dass ihr Sohn hier möglicherweise seinen Vater treffen könnte, ist anzumerken, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht einmal über Informationen zum möglichen Aufenthalt des Vaters ihres Kindes verfügt. Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Spanien: Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Spanien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht

Dublin-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Spanien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht

Dublin-VO zwingend auszuüben. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt. Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen. Wie festgestellt, leiden die Beschwerdeführer an keinen schweren lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Erstbeschwerdeführerin nimmt zwar nach eigener Angabe offenbar seit Jahren - ihr anlässlich ihres seinerzeitigen Österreichaufenthaltes von einem Arzt verschriebene - Psychopharmaka gegen Schlafprobleme ein. Auch gibt die Erstbeschwerdeführerin - unbelegt - an, dass sie sich in psychologischer Betreuung befinden würde. Laut der gutachterlichen ärztlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren ist jedoch keine krankheitswertige Störung fassbar. Bloß in den Raum gestellt und ebenso nicht durch medizinische Unterlagen untermauert, ist auch ein von der Erstbeschwerdeführerin behauptetes mögliches Schilddrüsenproblem geblieben. Eine - zweimalige - radiologische Untersuchung der Brust hat dezidiert keine malignomsuspekten Läsionen ergeben und wurden lediglich simple Zysten beidseits und eine Mastopathie diagnostiziert. Der Zweitbeschwerdeführer leidet an nächtlichem Einnässen und wird dagegen medikamentös behandelt. Eine gewisse Sorge des Zweitbeschwerdeführers um seine Mutter wurde in der gutachterlichen ärztlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren allenfalls als milde Anpassungsstörung qualifiziert, sofern es sich dabei nicht ohnehin nur um eine Belastung handelt, der kein Krankheitswert zukommt. Die Aktenlage bietet keinen Hinweis auf stationäre Krankenhausaufenthalte der Beschwerdeführer und wurden solche auch nicht vorgetragen. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass keine überstellungshinderlichen Krankheitszustände vorliegen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen eines Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung zudem gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist. Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversicherung. Sofern ein Asylwerber über keine Mittel verfügt, ist dieser Zugang kostenlos. Für Asylwerber besteht voller Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung wie für spanische Staatsbürger, darunter auch zu psychologischer Betreuung für Opfer von Folter, Misshandlung und anderer Traumatisierung. Weiters gibt es ein Zentrum für Behinderung und mentale Gesundheit. Spezialisierte Mitarbeiter von Unterbringungszentren und NGOs überwachen die psychische und physische Gesundheit der Antragsteller. Auch im Übrigen konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, wie beispielsweise zwischen erwachsenen Geschwistern, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität im Sinne einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege in Frage. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH demnach nur dann unter den Schutz des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47386/06, A. W. Khan, Rn 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04. 2008, 2007/20/0720 bis 0723). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen dementsprechend auch solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981,Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, wie beispielsweise zwischen erwachsenen Geschwistern, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität im Sinne einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege in Frage. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH demnach nur dann unter den Schutz des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47386/06, A. W. Khan, Rn 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04. 2008, 2007/20/0720 bis 0723). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen dementsprechend auch solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Laut Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem BFA sind in Österreich zwei Onkel und drei Cousinen samt deren Familien aufhältig. Im Beschwerdeschriftsatz hat sich die Zahl der in Österreich aufhältigen Verwandten - zu denen enge verwandtschaftliche Beziehungen bestehen sollen - mittlerweile auf acht erhöht. Mit den zunächst genannten beiden Onkeln und drei Cousinen - wie auch zu den nunmehr weiteren namentlich aufgezählten Verwandten - besteht jedoch weder ein gemeinsamer Haushalt noch liegt ein wechselseitiges finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis wie gegenseitige Pflege vor. Fallweise finanzielle Zuwendungen von Verwandten - auf die die Beschwerdeführer als grundversorgungsberechtigte Personen zudem nicht angewiesen sind - sind nicht als finanzielle Abhängigkeit zu qualifizieren. Die Erstbeschwerdeführerin erhält von ihren Onkeln in Summe ein bis zwei Mal im Monat 50 Euro. Geldbeträge in dieser Höhe sind als Taschengeld einzustufen und somit von vornherein nicht geeignet, eine finanzielle Abhängigkeit im Sinne des Ersatzes von Leistungen der Grundversorgung zu begründen. Im Übrigen räumt die Erstbeschwerdeführerin selbst ein, auf staatliche Unterstützung angewiesen zu sein. In Bezug auf ihre Cousinen verneint die Erstbeschwerdeführerin auch ausdrücklich eine finanzielle Abhängigkeit und reduziert sich ihrem Vorbringen folgend, diese verwandtschaftliche Beziehung im Wesentlichen auf die Führung von Telefonaten. Eine über die üblichen verwandtschaftlichen Bindungen hinausgehende Beziehung der Beschwerdeführer zu den angegebenen Verwandten - mit den beiden Onkeln soll es alle zwei Wochen zu einem Treffen der Erstbeschwerdeführerin kommen - im Sinne eines schützenswerten Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist somit zu verneinen.Laut Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem BFA sind in Österreich zwei Onkel und drei Cousinen samt deren Familien aufhältig. Im Beschwerdeschriftsatz hat sich die Zahl der in Österreich aufhältigen Verwandten - zu denen enge verwandtschaftliche Beziehungen bestehen sollen - mittlerweile auf acht erhöht. Mit den zunächst genannten beiden Onkeln und drei Cousinen - wie auch zu den nunmehr weiteren namentlich aufgezählten Verwandten - besteht jedoch weder ein gemeinsamer Haushalt noch liegt ein wechselseitiges finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis wie gegenseitige Pflege vor. Fallweise finanzielle Zuwendungen von Verwandten - auf die die Beschwerdeführer als grundversorgungsberechtigte Personen zudem nicht angewiesen sind - sind nicht als finanzielle Abhängigkeit zu qualifizieren. Die Erstbeschwerdeführerin erhält von ihren Onkeln in Summe ein bis zwei Mal im Monat 50 Euro. Geldbeträge in dieser Höhe sind als Taschengeld einzustufen und somit von vornherein nicht geeignet, eine finanzielle Abhängigkeit im Sinne des Ersatzes von Leistungen der Grundversorgung zu begründen. Im Übrigen räumt die Erstbeschwerdeführerin selbst ein, auf staatliche Unterstützung angewiesen zu sein. In Bezug auf ihre Cousinen verneint die Erstbeschwerdeführerin auch ausdrücklich eine finanzielle Abhängigkeit und reduziert sich ihrem Vorbringen folgend, diese verwandtschaftliche Beziehung im Wesentlichen auf die Führung von Telefonaten. Eine über die üblichen verwandtschaftlichen Bindungen hinausgehende Beziehung der Beschwerdeführer zu den angegebenen Verwandten - mit den beiden Onkeln soll es alle zwei Wochen zu einem Treffen der Erstbeschwerdeführerin kommen - im Sinne eines schützenswerten Familienlebens nach Artikel 8, EMRK ist somit zu verneinen. Da im Hinblick auf das gegenständlich zu führende Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 gleichlautende Ausweisungsentscheidungen ergangen sind, sodass die Einheit der Familie gewahrt bleibt, liegt auch in Bezug auf die Beschwerdeführer untereinander kein Eingriff in das Familienleben nach Art. 8 EMRK vor. Es kann hiedurch nur in das Privatleben iSd Art. 8 EMRK eingegriffen werden.Da im Hinblick auf das gegenständlich zu führende Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 gleichlautende Ausweisungsentscheidungen ergangen sind, sodass die Einheit der Familie gewahrt bleibt, liegt auch in Bezug auf die Beschwerdeführer untereinander kein Eingriff in das Familienleben nach Artikel 8, EMRK vor. Es kann hiedurch nur in das Privatleben iSd Artikel 8, EMRK eingegriffen werden. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von sehr kurzer Dauer von wenigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können [VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293]. Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt [VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124]), als bei Weitem kein ausreichend langer Zeitraum zur Erreichung einer Verfestigung zu qualifizieren. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11), da der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer nur eine sehr kurze Dauer aufweist. Die Beschwerdeführer mussten sich schließlich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Der Zweitbeschwerdeführer befindet sich in einem anpassungsfähigen Alter und ein Schulbesuch ist ebenso in Spanien möglich. Ebenso können in Spanien Sprachkurse zum Erwerb der Landessprache absolviert werden. Nur als verfehlt kann schließlich die in der Beschwerde geäußerte Auffassung bezeichnet werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf ihren früheren Österreichaufenthalt - der Asylstatus wurde rechtskräftig aberkannt - als besonders schutzwürdig anzusehen wäre. Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben daher nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Außerlandesbringung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen. Nach § 21 Abs. 3, 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2015/19/0212 vom 15.12.2015).Nach Paragraph 21, Absatz 3, 6 a und 7 BF

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