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{'item': 'W181 2180084-1'}

Obsah (11)§ 17Art. 133§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 24§ 34§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlW181 2180084-1 SpruchW181 2180084-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichte

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 1029,60 (inkl. USt) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1) Der Antragsteller, ein Facharzt für XXXX, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX von der Gerichtsabteilung XXXX

§ 17Vw

GVG iVm § 52 Abs. 2 AVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Dabei wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:1) Der Antragsteller, ein Facharzt für römisch 40 , wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 von der Gerichtsabteilung römisch 40

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, AVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Dabei wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten: * Leidet der Beschwerdeführer an einer medizinisch indizierten Krankheit? Wenn ja, an welcher leidet er? * Ist die Krankheit mit Medikamenten behandelbar? Wenn ja, mit welchen Medikamenten bzw. gibt es zusätzliche bzw. alternative Behandlungen? * Sind die entsprechenden Medikamente in XXXX verfügbar?* Sind die entsprechenden Medikamente in römisch 40 verfügbar? * Ist der Beschwerdeführer verhandlungsfähig * War der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme vom BFA am XXXX einvernahmefähig?* War der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme vom BFA am römisch 40 einvernahmefähig? 2) Mit Schriftsatz vom 20.11.2017, welcher am 24.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller das schriftlich erstellte Gutachten samt folgender Gebührennote vor: GEBÜHRENNOTE Nr. XXXXGEBÜHRENNOTE Nr. römisch 40 XXXX XXXX XXXX XXXX Ich verzeichne Gebühren laut GebAG: römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 Ich verzeichne Gebühren laut GebAG: für Aktenstudium nach § 36 GebAG Vorbereitungfür Aktenstudium nach Paragraph 36, GebAG Vorbereitung € 40,00 Mühewaltung § 34

(4)autonom. Hon. RichtlinienMühewaltung Paragraph 34,
(4)autonom. Hon. Richtlinien € 700,00 EEG € 58,10 Psychologische Untersuchung nach Ansatz § 43 in Verbindung mit § 49
(1)Psychologische Untersuchung nach Ansatz Paragraph 43, in Verbindung mit Paragraph 49,
(1)€ 195,40 Entschädigung für Zeitversäumnis: 3 beg. Stunden § 32 (á 22,70) Entschädigung für Zeitversäumnis: 3 beg. Stunden Paragraph 32, (á 22,70) € 68,10 15 Seiten Urschrift (á 2,00/Seite) € 30,00 Porto € 10,00 € 1.101,60 + 20 % MWSt € 220,32 € 1.321,92 3) Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Antragsteller - mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen - zusammengefasst zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen des §§ 43 ff GebAG zu bestimmen sei, sowie dass der klinisch psychologische Befund bereits von der Gebühr für Mühewaltung umfasst sei. Darüber hinaus wurde der Antragsteller im Zusammenhang mit der Beantragung der Entschädigung für Zeitversäumnis aufgefordert darzulegen, auf Grund welcher Wegzeiten sich diese konkret zusammensetze. 3) Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde dem Antragsteller - mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen - zusammengefasst zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen des Paragraphen 43, ff GebAG zu bestimmen sei, sowie dass der klinisch psychologische Befund bereits von der Gebühr für Mühewaltung umfasst sei. Darüber hinaus wurde der Antragsteller im Zusammenhang mit der Beantragung der Entschädigung für Zeitversäumnis aufgefordert darzulegen, auf Grund welcher Wegzeiten sich diese konkret zusammensetze. 4) In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. § 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist. Zu A)

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu der beantragten Mühewaltungsgebühr:

§ 34Abs. 1 und 2 Geb

AG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (Paragraph 43, ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Im für das gegenständliche Verfahren

§ 17Vw

GVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.Im für das gegenständliche Verfahren

Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen.Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu bestimmen. Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:Die Tarife sind in Paragraph 43, GebAG wie folgt geregelt: "§ 43

(1)Die Gebühr für Mühewaltung beträgt 1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
  1. a)bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 Euro;
  2. b)bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 Euro;
  3. c)bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 Euro;
  4. d)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
  5. e)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro [...]" Im GebAG ist hinsichtlich der Mühewaltungsgebühr für eine neurologische oder psychiatrische Untersuchung ein mehrstufiger Tarif vorgesehen. Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG und des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG ist ausschließlich die Begründungsqualität entscheidend. Der Zuspruch nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen verlangt (vgl. 12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz. 30 zu § 43 GebAG).Im GebAG ist hinsichtlich der Mühewaltungsgebühr für eine neurologische oder psychiatrische Untersuchung ein mehrstufiger Tarif vorgesehen. Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG und des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG ist ausschließlich die Begründungsqualität entscheidend. Der Zuspruch nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen verlangt vergleiche 12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz. 30 zu Paragraph 43, GebAG). Die Gesetzesmaterialien führen in diesem Kontext Folgendes aus (vgl. ErläutRV 1554 BlgNR 18. GP, 15.): "Besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, dass der SV darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich jenem der bisher vorgesehenen "besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung", da genau erläutert werden muss, warum der Sachverständige letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut. Vor allem soll damit aber die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit von den Parteien beigebrachten Befunden (Arztbestätigungen etc.) gefördert werden."Die Gesetzesmaterialien führen in diesem Kontext Folgendes aus vergleiche ErläutRV 1554 BlgNR 18. GP, 15.): "Besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, dass der SV darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich jenem der bisher vorgesehenen "besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung", da genau erläutert werden muss, warum der Sachverständige letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut. Vor allem soll damit aber die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit von den Parteien beigebrachten Befunden (Arztbestätigungen etc.) gefördert werden." Aus dem vorgelegten Gutachten gehen weder widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen hervor noch lassen die gestellten Fragen sowie deren Beantwortung den Schluss zu, dass zur ausführlichen Begründung außergewöhnliche Kenntnisse aus dem Bereich des Sachverständigen notwendig gewesen wären, weshalb der Tarif des § 43 Abs. 1 lit. d GebAG zur Anwendung kommt.Aus dem vorgelegten Gutachten gehen weder widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen hervor noch lassen die gestellten Fragen sowie deren Beantwortung den Schluss zu, dass zur ausführlichen Begründung außergewöhnliche Kenntnisse aus dem Bereich des Sachverständigen notwendig gewesen wären, weshalb der Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, GebAG zur Anwendung kommt. Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222).Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach Paragraph 43, Absatz eins, GebAG mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222). Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem SV eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG, GebührenanspruchsG [2001] E64 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz. 7 zu § 43 GebAG).Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem SV eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG, GebührenanspruchsG [2001] E64 zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz. 7 zu Paragraph 43, GebAG). Maßgeblich für die Frage, ob mehrere derartige Befunde vorliegen, ist nicht wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält, sondern zu wie vielen selbständigen Themenkreisen der SV nach dem Inhalt des Gutachtensauftrages gutachterliche Aussagen zu machen hat (LG Feldkirch SV 2010/4,220; LGZ Wien EFSlg 115.700; EFSlg 112.736; EFSlg 109.500; EFSlg 106.440; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz. 8 zu § 43 GebAG).Maßgeblich für die Frage, ob mehrere derartige Befunde vorliegen, ist nicht wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält, sondern zu wie vielen selbständigen Themenkreisen der SV nach dem Inhalt des Gutachtensauftrages gutachterliche Aussagen zu machen hat (LG Feldkirch SV 2010/4,220; LGZ Wien EFSlg 115.700; EFSlg 112.736; EFSlg 109.500; EFSlg 106.440; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz. 8 zu Paragraph 43, GebAG). Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt fünf Fragenkomplexe (Vorliegen einer medizinisch indizierten Krankheit, Behandlungsmöglichkeiten, Verfügbarkeit der Medikamente in XXXX, Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers am XXXX), die vom Sachverständigen auch beantwortet wurden sowie eine neurologische Befundung, sodass eine mehrfache Honorierung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist.Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung römisch 40 insgesamt fünf Fragenkomplexe (Vorliegen einer medizinisch indizierten Krankheit, Behandlungsmöglichkeiten, Verfügbarkeit der Medikamente in römisch 40 , Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers am römisch 40 ), die vom Sachverständigen auch beantwortet wurden sowie eine neurologische Befundung, sodass eine mehrfache Honorierung nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zulässig ist. Der durchgeführte klinisch psychologische Befund, welcher eine dissoziative Störung F 44.8, ICD-10 feststellt, ist bereits durch die Beantwortung der Frage im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer medizinisch indizierten Krankheit abgegolten, da das Ergebnis zur Beantwortung dieser Frage herangezogen wurde und somit nicht eigens zu vergüten ist. Zur Zeitversäumnis:

§ 32Abs. 1 Geb

AG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat (§ 32 Abs. 2 Z 1 GebAG).

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat (Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, GebAG). Für die Wegzeit zwischen der Wohnung und der Ordination eines Sachverständigen gebührt keine Entschädigung für Zeitversäumnis. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 1 GebAG ist vielmehr, dass sich der Sachverständige zur Durchführung des gerichtlichen Auftrages an einen von der Wohnung und der Arbeitsstätte verschiedenen Ort begibt (vgl. OLG Wien 28.5.1976, 7R 107/76; OLG Wien 15.10.1979, 17 a R 143/79). Für den Weg zwischen der Wohnung und Ordination gebührt auch keine Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn die Ordination nur zum Zweck der beabsichtigten Untersuchung im Sinne des Gerichtsauftrages aufgesucht wurde (vgl. OLG Wien 14.9.1990, 34 Rs 176/90 SV 1991/1,22; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG, GebührenanspruchsG [2001] E 34 zu § 32 GebAG).Für die Wegzeit zwischen der Wohnung und der Ordination eines Sachverständigen gebührt keine Entschädigung für Zeitversäumnis. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 32, Absatz eins, GebAG ist vielmehr, dass sich der Sachverständige zur Durchführung des gerichtlichen Auftrages an einen von der Wohnung und der Arbeitsstätte verschiedenen Ort begibt vergleiche OLG Wien 28.5.1976, 7R 107/76; OLG Wien 15.10.1979, 17 a R 143/79). Für den Weg zwischen der Wohnung und Ordination gebührt auch keine Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn die Ordination nur zum Zweck der beabsichtigten Untersuchung im Sinne des Gerichtsauftrages aufgesucht wurde vergleiche OLG Wien 14.9.1990, 34 Rs 176/90 SV 1991/1,22; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG, GebührenanspruchsG [2001] E 34 zu Paragraph 32, GebAG). Wendet der Sachverständige über den für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Zeitverlust hinaus weitere Zeit für rein manipulative Tätigkeiten, wie Wege zur Post auf, so ist ihm diese Zeitversäumnis gesondert zu entlohnen (vgl. OLG Wien 24.11.1986, 27 Bs 527/86 RZ 1987, 205; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG, GebührenanspruchsG [2001] E 11 zu § 32 GebAG).Wendet der Sachverständige über den für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Zeitverlust hinaus weitere Zeit für rein manipulative Tätigkeiten, wie Wege zur Post auf, so ist ihm diese Zeitversäumnis gesondert zu entlohnen vergleiche OLG Wien 24.11.1986, 27 Bs 527/86 RZ 1987, 205; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG, GebührenanspruchsG [2001] E 11 zu Paragraph 32, GebAG). Es ist offenkundig, dass im Raum Wien das nächstgelegene Postamt stets in weniger als einer halben Stunde erreicht werden kann (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG, GebührenanspruchsG [2001] E 18 zu § 32 GebAG).Es ist offenkundig, dass im Raum Wien das nächstgelegene Postamt stets in weniger als einer halben Stunde erreicht werden kann vergleiche Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG, GebührenanspruchsG [2001] E 18 zu Paragraph 32, GebAG). In der Gebührennote des Sachverständigen vom 20.11.2017 wurde eine Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 32Abs. 1 Geb

AG für insgesamt drei begonnene Stunden in Höhe von € 68,10 beantragt.In der Gebührennote des Sachverständigen vom 20.11.2017 wurde eine Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG für insgesamt drei begonnene Stunden in Höhe von € 68,10 beantragt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Antragsteller aufgefordert darzulegen, auf Grund welcher Wegzeiten sich die Entschädigung für Zeitversäumnis konkret zusammensetze. Der Sachverständige übermittelte in der Folge jedoch keine Stellungnahme.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde der Antragsteller aufgefordert darzulegen, auf Grund welcher Wegzeiten sich die Entschädigung für Zeitversäumnis konkret zusammensetze. Der Sachverständige übermittelte in der Folge jedoch keine Stellungnahme. Da dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall lediglich die Entschädigung für Zeitversäumnis im Zusammenhang mit der Übermittlung des Gutachtens per Post ersichtlich ist, ist die Entschädigung für Zeitversäumnis deshalb mit einer Stunde in Höhe von € 22,70 zu vergüten. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG € 40,00 Mühewaltung § 43 Abs. 1 Z 1 lit. dMühewaltung Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d Fünf Fragenkomplexe € 581,00 Neurologischer Befund € 116,20 EEG € 58,10 Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG € 22,70 15 Seiten Urschrift (à 2,00 €/Seite) € 30,00 Porto € 10,00 € 858,00 + 20 % USt € 171,60 Summe € 1.029,60 Es war daher die Gebühr des Sachverständigen mit EUR 1.029,60 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von § 43 GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine mehrfache Honorierung und nach welcher Höhe zulässig ist - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bzw. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2001, 97/93/0147, diesbezüglich keine Rechtssätze erhellen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von Paragraph 43, GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine mehrfache Honorierung und nach welcher Höhe zulässig ist - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bzw. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2001, 97/93/0147, diesbezüglich keine Rechtssätze erhellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W181.2180084.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.