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{'item': 'W185 2173361-1'}

Obsah (18)§ 4aArt. 133§ 57§ 10§ 61§§ 4§§ 55§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28Art. 4Art. 8Art. 3Art. 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlW185 2173361-1 SpruchW185 2173358-1/7E W185 2173363-1/6E W185 2173352-1/7E W185 2173361-1/7E W185 2173355-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

§ 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 Asyl

GA) Die Beschwerden werden

Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsame Kinder. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige aus Syrien. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und suchten in Österreich am 19.08.2017 um die Gewährung internationalen Schutzes an. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers liegt eine EURODAC-Treffermeldung zu Rumänien aufgrund einer Asylantragstellung am 30.06.2017 vor, hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin liegt zudem eine Treffermeldung zu Ungarn aufgrund einer illegalen Einreise am 06.07.2017 vor. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.08.2017 gab der Erstbeschwerdeführer zu Angehörigen im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten befragt, an, dass sich in Österreich die mitgereisten Beschwerdeführer befinden würden. Geschwister des Erstbeschwerdeführers seien in Deutschland, Dänemark und Holland aufhältig. Die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leiden würde, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Verfahren in der Folge beeinträchtigen könnten bzw. ob er Medikamente benötige, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Zum Reiseweg befragt gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass Beschwerdeführer über die Türkei, den Kosovo, Serbien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gelangt seien. Österreich sei das Zielland der Beschwerdeführer gewesen, da der Erstbeschwerdeführer hier Verwandte habe. In Rumänien hätten sich die Beschwerdeführer 40 Tage aufgehalten. In Rumänien und Ungarn sei die Lage "sehr schlecht" gewesen; die Beschwerdeführer seien dort gezwungen worden ihre Fingerabdrücke abzugeben. Außer in Österreich hätten die Beschwerdeführer nirgends um Asyl angesucht. Die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zu Gesundheitszustand, Reiseweg und Reiseziel stimmen im Wesentlichen mit jenen des Erstbeschwerdeführers überein. In Rumänien seien die Beschwerdeführer "sehr schlecht" behandelt worden. Schließlich stelle die Zweitbeschwerdeführerin für ihre minderjährigen Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "Bundesamt") richtete am 25.08.2017 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie "1" mit Rumänien sowie der von den Beschwerdeführern angegeben Reiseroute.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "Bundesamt") richtete am 25.08.2017 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie "1" mit Rumänien sowie der von den Beschwerdeführern angegeben Reiseroute. Mit Schreiben vom 05.09.2017 lehnten die rumänischen Behörden eine Zuständigkeit Rumäniens nach der Dublin III-VO mit dem Hinweis ab, dass die Beschwerdeführer am 30.06.2017 in Rumänien um Asyl angesucht hätten und diesen am 28.07.2017 in Rumänien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Die Dublin III-VO sei demnach nicht anwendbar. Am 29.09.2017 erfolgte - im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung - die niederschriftliche Einvernahme der erwachsenen Beschwerdeführer vor dem Bundesamt. Hiebei gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen Angaben zum Verfahren zu erstatte; er leide nicht an schwerwiegenden Erkrankungen. Der Erstbeschwerdeführer habe bisher im Verfahren die Wahrheit gesagt und alles vorgelegt. Im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten würden sich außer den mitgereisten Familienmitgliedern noch ein Cousin und eine Tante des Erstbeschwerdeführers in Österreich aufhalten. Den genauen Wohnort des Cousins kenne er nicht, den der Tante schon. Es habe in Österreich noch keinen persönlichen Kontakt mit den genannten Verwandten gegeben; es gebe jedoch telefonischen Kontakt. Über Vorhalt der Unzuständigkeit Österreichs zur Asylverfahrensführung und Mitteilung, dass die Beschwerdeführer in Rumänien subsidiären Schutz erhalten hätten und beabsichtigt sei, die Beschwerdeführer nach Rumänien zu bringen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Beschwerdeführer von Anfang an nicht in Rumänien hätten bleiben, sondern nach Österreich kommen wollen. Dies, da sich in Österreich eine Verwandte befinden würde. Die rumänische Polizei hätte die Beschwerdeführer aufgegriffen und die Zweitbeschwerdeführerin geschlagen. Sie hätten Gewalt angewendet, weshalb die minderjährigen Beschwerdeführer geweint hätten. Aus Angst und unter Zwang hätten sie dann in Rumänien um Asyl angesucht. Die Beschwerdeführer seien dann in ein Camp gebracht worden. Dort seien die hygienischen Bedingungen jedoch so schlecht gewesen, dass die Beschwerdeführer einen Hautausschlag bekommen hätten. Die Polizei hätte die Beschwerdeführer schlecht behandelt, den Kindern sei es dort schlecht gegangen. Die Flüchtlingslage dort sei schlecht, weshalb die Beschwerdeführer nicht nach Rumänien zurückkehren wollen würden. Der Erstbeschwerdeführer habe die genannten Vorfälle auch einer Menschenrechtsorganisation geschildert; Ergebnis habe er keines erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte im Rahmen ihrer Einvernahme an, dass ihre Angaben auch für die mj Beschwerdeführer gelten würden, welche keine eigenen Fluchtgründe hätten. Sie fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme zu absolvieren. Die Frage, ob die Zweitbeschwerdeführerin oder eines der mj Kinder an schwerwiegenden Krankheiten leiden würde, beantwortete die Zweitbeschwerdeführerin folgendermaßen: Sie sei vor etwa 7 Jahren an beiden Händen operiert worden und habe eine kleine Beule am Kopf; in Österreich sei sie deswegen nicht bei einem Arzt gewesen. Sie selbst habe keine Verwandten in Österreich. Über Vorhalt der Unzuständigkeit Österreichs zur Asylverfahrensführung und Mitteilung, dass die Beschwerdeführer in Rumänien subsidiären Schutz erhalten hätten und deshalb beabsichtigt sei, die Beschwerdeführer nach Rumänien zu bringen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, lieber sterben zu wollen als nach Rumänien zurückzugehen. Sie sei dort von Polizisten geschlagen worden; sie habe die Fingerabdrücke nicht abgeben wollen, sei von der Polizei jedoch dazu gezwungen worden. Angezeigt habe sie den Vorfall nicht, da kein Dolmetscher greifbar gewesen sei. Die Beschwerdeführer seien in Rumänien beleidigt worden. Die Kinder hätten geweint. Infolge der hygienischen Bedingungen hätten die Beschwerdeführer in Rumänien an Hautausschlägen gelitten. In Österreich würden sich die Beschwerdeführer sehr wohl fühlen und sich sehr schnell integrieren. Die Länderfeststellungen zu Rumänien verstehe sie nicht. Mit dem jeweils angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Rumänien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt sowie

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG deren Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem jeweils angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Rumänien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG deren Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Rumänien wurden - soweit für die Beschwerdeführer entscheidungswesentlich - Folgendermaßen zusammengefasst: " [...]

  1. Schutzberechtigte Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger, mit Ausnahme des Wahlrechts. Das umfasst auch den Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen. Der faktische Zugang ist aber nicht überall im Land gleich. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme beim Zugang zu Wohnung, Arbeit, Bildung, Beratung usw. Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse und Schwierigkeiten mit der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, führen oft zu Arbeitslosigkeit bzw., illegaler Beschäftigung. Asylberechtigte dürfen die Staatsbürgerschaft nach 5 Jahren beantragen, subsidiär Schutzberechtigte nach 8 Jahren (USDOS 13.4.2016). In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim Innenministerium (dem IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates oder von NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des Integrationsprogramms. Umgesetzt werden diese Maßnahmen durch Fachpersonal (Sozialarbeiter, Psychologen, Soziologen). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag in einem der Unterbringungszentren der Asylbehörde nötig. Danach erfolgt ein Bewertungsgespräch zur Festlegung der individuellen Bedürfnisse. Im Weiteren wird ein Maßnahmenplan ausgearbeitet, in dem auch zu erreichende Ziele und Zeitlimits hierfür festgelegt werden. Binnen 30 Tagen ab seinem Antrag sollte der Schutzberechtigte entsprechend untergebracht werden. Die Teilnehmer am Integrationsprogramm werden über ihre Rechte und Pflichten informiert und unterzeichnen diese auch. Für die nächsten 6 Monate folgen Kurse zur kulturellen Orientierung; Sozialberatung und Beratung zum Zugang zu Rechten; der Besuch der Sprachkurse wird vom rumänischen Bildungsministerium überwacht. Personen mit speziellen Bedürfnissen erhalten psychologische Beratung. Spezialfälle (Behinderte, Personen im Pensionsalter, unbegleitete Minderjährige, Folteropfer, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern) können in Zentren für Vulnerable untergebracht werden. Wenn es wohlbegründet ist, kann auch die Verlängerung des Integrationsprogramms über das Limit von einem Jahr genehmigt werden (IGI o.D.h). Schutzberechtigte haben in Rumänien Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Arbeitslosenversicherung usw. im selben Ausmaß wie rumänische Staatsbürger. Darüber hinaus gibt es ein Unterstützungssystem für in Rumänien Schutzberechtigte mit dem Ziel sie in Arbeit zu vermitteln und die Services der Nationalen Agentur für Arbeit auf ihre spezifische Situation und Bedürfnisse abzustimmen. Teilnehmer am Integrationsprogramm werden der Agentur auch automatisch als arbeitslos gemeldet (IGI o.D.i). Wenn Schutzberechtigte das Integrationsprogramm absolviert haben und keine Sozialwohnung von der lokalen Behörde erhalten können, können sie eine Mietbeilhilfe des IGI von bis zu 50% für max. 1 Jahr bekommen (IGI o.D.g). Der Zugang zum Sozialsystem besteht für Schutzberechtigte genauso wie für Rumänen. Sie können für 6-9 Monate von der rückzahlbaren Hilfe des Arbeitsministeriums in der Höhe des Mindestlohns für jedes Familienmitglied profitieren. Die Anspruchsberechtigung wird eigens geprüft (IGI o.D.j). Schutzberechtigte in Rumänien haben Zugang zu Krankenversorgung nach denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger. Dazu müssen sie auch die obligatorischen Beiträge zur Krankenversicherung entrichten (IGI o.D.f). Anerkannte Flüchtlinge stoßen jedoch beim Zugang zu Bildung, Unterkunft und Gesundheitsversorgung auf Probleme (AI 24.2.2016). Einer Studie zur Integration von Flüchtlingen in Zentraleuropa zufolge sind in Rumänien anerkannte Flüchtlinge Hindernissen beim Zugang zu Arbeit ausgesetzt, was sie gegenüber der einheimischen Bevölkerung benachteiligt. Sie erhalten nur begrenzte zielgerichtete Hilfe. Die offizielle Anerkennung von Fähigkeiten und Qualifikationen ist Berichten zufolge im Falle von unvollständigen oder nicht verfügbaren Dokumenten problematisch. In Rumänien gibt es jedoch alternative Methoden zur Beurteilung, sowie eingeschränkt finanzielle Unterstützung. Schutzberechtigte haben im Allgemeinen dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger bezüglich Bewegungsfreiheit, Aufenthalt, Eigentum und Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen, jedoch sind sie in der Praxis mit Hindernissen beim effektiven Zugang zu diesen Rechten konfrontiert. Schutzberechtigte sind aber in die betreffenden rechtlichen Vorschriften inkludiert. In Rumänien bietet der Staat gezielte, vorübergehende und langfristige Sach- und Geldleistungen als Unterstützung im Bereich Wohnen an. Laut rumänischen Experten müssten Schutzberechtigte jedoch besser über diese Möglichkeiten informiert und die Umsetzung, insbesondere bei der Vergabe von Förderungen, verbessert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Schutzberechtigten werden von den politischen Entscheidungsträgern nicht ausreichend anerkannt, sodass es für Schutzberechtigte in der Praxis schwieriger ist, effektiv gleichen Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen zu fordern. Dies ist insbesondere beim Zugang zu langfristigen Wohnlösungen der Fall, da es an einschlägiger gezielter Unterstützung fehlt (ACCORD 13.5.2014). Quellen: -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.5.2014): Anfragebeantwortung zu Rumänien: Informationen zur Lage von subsidiär Schutzberechtigten, http://www.ecoi.net/local_link/280409/410518_de.html, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (27.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/319758/466778_de.html, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Medical care, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Medical-assistance/118, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Accomodation, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Accommodation/115, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Integration Programme, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Integration-programme/112, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Access to labour market, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Access-to-labor-market/113, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.j): Mateiral aid, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Material-aid/116, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016 Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige aus Syrien, hätten in Rumänien um Asyl angesucht. Den Beschwerdeführern sei in Rumänien subsidiärer Schutz erteilt worden. Bei den Beschwerdeführern bestünden keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten. Es liege unter den Beschwerdeführern ein Familienverfahren vor, außer den Genannten befänden sich noch ein Cousin und eine Tante des Erstbeschwerdeführers in Österreich. Mit diesen bestünde jedoch kein relevantes Familienleben. Ein gemeinsamer Haushalt habe nie bestanden. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestünde. Die Beschwerdeführer seien in Rumänien nicht der Gefahr einer ungerechtfertigten Aberkennung des subsidiären Schutzes oder einer Abschiebung nach Syrien ausgesetzt. Es sei von der Schutzwilligkeit und der Schutzfähigkeit der rumänischen Sicherheitsbehörden gegen Übergriffe jedweder Art auszugehen, sodass kein real risk erkannt werden könne. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret in Gefahr liefen, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnten. Daher sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Da den Beschwerdeführern auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige aus Syrien, hätten in Rumänien um Asyl angesucht. Den Beschwerdeführern sei in Rumänien subsidiärer Schutz erteilt worden. Bei den Beschwerdeführern bestünden keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten. Es liege unter den Beschwerdeführern ein Familienverfahren vor, außer den Genannten befänden sich noch ein Cousin und eine Tante des Erstbeschwerdeführers in Österreich. Mit diesen bestünde jedoch kein relevantes Familienleben. Ein gemeinsamer Haushalt habe nie bestanden. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestünde. Die Beschwerdeführer seien in Rumänien nicht der Gefahr einer ungerechtfertigten Aberkennung des subsidiären Schutzes oder einer Abschiebung nach Syrien ausgesetzt. Es sei von der Schutzwilligkeit und der Schutzfähigkeit der rumänischen Sicherheitsbehörden gegen Übergriffe jedweder Art auszugehen, sodass kein real risk erkannt werden könne. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret in Gefahr liefen, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnten. Daher sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Da den Beschwerdeführern auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie gem. Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Gegen den jeweiligen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die Vorfälle in Rumänien detailliert geschildert hätten; sie seien von der dortigen Polizei schlecht behandelt und auch geschlagen worden. Die Flüchtlingslage in Rumänien sei sehr schlecht. Das Problem für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sei der Zugang zu Wohnung, Arbeit, Bildung, Beratung etc. Arbeitslosigkeit sei ein Problem. Eine Überstellung nach Rumänien bedeute somit eine Verletzung von Art 3 EMRK. Die Behörde habe es unterlassen, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob den Beschwerdeführern die fundamentalsten Grundrechte in Rumänien gewährt würden. Es werde beantragt, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Gegen den jeweiligen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die Vorfälle in Rumänien detailliert geschildert hätten; sie seien von der dortigen Polizei schlecht behandelt und auch geschlagen worden. Die Flüchtlingslage in Rumänien sei sehr schlecht. Das Problem für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sei der Zugang zu Wohnung, Arbeit, Bildung, Beratung etc. Arbeitslosigkeit sei ein Problem. Eine Überstellung nach Rumänien bedeute somit eine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Die Behörde habe es unterlassen, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob den Beschwerdeführern die fundamentalsten Grundrechte in Rumänien gewährt würden. Es werde beantragt, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdeführer sind unbekannten Aufenthalts. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige aus Syrien, stellten nach illegaler Einreise in Rumänien am 30.06.2017 Anträge auf internationalen Schutz. Allen Beschwerdeführern wurde mit Entscheidung der rumänischen Asylbehörde vom 28.07.2017 subsidiärer Schutz in Rumänien gewährt und ist kein Verfahren zu diesen Anträgen mehr anhängig. Die Beschwerdeführer reisten über Ungarn illegal nach Österreich weiter und stellten hier am 19.08.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zur Lage im Mitgliedstaat Rumänien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen der angefochtenen Bescheide an. Es ist den erwachsenen Beschwerdeführern als arbeitsfähige Personen mit dem Status von subsidiär Schutzberechtigten in Rumänien, unter Anspannung ihrer Kräfte möglich und zumutbar, dort ihre Bedürfnisse und die ihrer mj Kinder durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Arbeit wie rumänische Staatsbürger. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie sind gesund. Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Mit den im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten besteht weder ein gemeinsamer Haushalt noch liegen finanzielle oder sonstige wechselseitige Abhängigkeiten vor. Eine über die üblichen Bindungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehung konnte nicht festgestellt werden. Seit dem 14.11.2017 besteht keine aufrechte polizeiliche Meldung der Beschwerdeführer in Österreich mehr.
  3. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise der Beschwerdeführer, deren Asylantragstellung in Rumänien und des ihnen in Rumänien jeweils zukommenden Status eines subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit dem Ergebnis des mit den rumänischen Behörden geführten Konsultationsverfahrens, welches aktenkundig ist. Der Antwort Rumäniens ist kein Hinweis dahingehend zu entnehmen, dass zu den betreffenden Anträgen der Beschwerdeführer bei der rumänischen Asylbehörde noch ein weiteres Verfahren anhängig wäre. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In diesen Feststellungen ist auch ausgeführt, dass Schutzberechtigte dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger haben.Dies umfasse auch den Zugang zu Bildung, Erwachsenenbildung, Wohnung, Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Krankenversorgung sowie Sozialleistungen. Dies auch, wenn der faktische Zugang zu diesen Leistungen nicht überall im Land gleich sei und es in Rumänien grundsätzlich einen Mangel an Arbeitsplätzen gebe. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren eigenem Vorbringen. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art 3 EMRK zu berühren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren eigenem Vorbringen. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu berühren. Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich basieren auf deren eigenen Angaben. Der Umstand des zwischenzeitigen Untertauchens der Beschwerdeführer ergibt sich aus den seitens des BVwG veranlassten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. ... § 4

(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz

Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Paragraph 4,

(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz

Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. 2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. ... § 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. ... § 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, ..." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen istWährend nämlich

§ 4Asyl

G 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte,ist

§ 4aAsyl

G 2005 somit nicht zu prüfen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen istWährend nämlich

Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte,ist

Paragraph 4 a, AsylG 2005 somit nicht zu prüfen. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (vgl auch VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO vergleiche auch VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführer in Rumänien aufgrund einer dort erfolgten Asylantragsstellung bereits subsidiären Schutz genießen und somit in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass sich ihr nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführer in Rumänien aufgrund einer dort erfolgten Asylantragsstellung bereits subsidiären Schutz genießen und somit in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass sich ihr nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des Paragraph 4 a, AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist. Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der rumänischen Behörden vom 05.09.2017, ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführer in Rumänien bereits (seit 28.07.2017) als Begünstigte internationalen Schutzes (subsidiär Schutzberechtigte) anerkannt wurden und deren Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen sind. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft § 4a ASylG 2005 zur Anwendung.Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der rumänischen Behörden vom 05.09.2017, ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführer in Rumänien bereits (seit 28.07.2017) als Begünstigte internationalen Schutzes (subsidiär Schutzberechtigte) anerkannt wurden und deren Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen sind. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft Paragraph 4 a, ASylG 2005 zur Anwendung. Die Beschwerdeführer befanden sich seit dem 19.08.2017 bis zu ihrem Untertauchen (spätestens 13.11.2017) im Bundesgebiet; deren Aufenthalt war nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor; dies wurde auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet.Die Beschwerdeführer befanden sich seit dem 19.08.2017 bis zu ihrem Untertauchen (spätestens 13.11.2017) im Bundesgebiet; deren Aufenthalt war nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor; dies wurde auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet. Die Wahrnehmung dieser Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. Dies trifft allerdings gegenständlich nicht zu: Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134).Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134). Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Rumänien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und ist somit nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefen, in ihren von Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Der pauschal in den Raum gestellte Vorwurf, in Rumänien von der Polizei "schlecht behandelt" worden zu sein, erweist sich als bei Weitem zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass daraus eine Verletzung des Art 3 EMRK abgeleitet werden könnte. In diesem Zusammenahng ist auch anzumerken, dass sich dieser Kritikpunkt nunmehr auch insofern relativiert, als die Beschwerdeführer als Personen, welchen mittlerweile bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, im Falle einer Rückkehr nach Rumänien dort nicht (erneut) in einem Lager untergebracht würden und von Polizisten oder Ordnungskräften bewacht würden. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Zweitbeschwerdeführerin in Rumänien von Polizisten geschlagen worden wäre, ist Folgendes anzumerken: Dieser Übergriff, welcher jedenfalls nicht zu akzeptieren wäre, ist - auch nach den Auzsführungen der Zweitbeschwerdeführerin - im Zusammenhang mit der Weigerung der Zweitbeschwerdeführerin, ihre Fingerabdrücke abzugeben, zu sehen. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ist sohin bei einer Rückkehr nach Rumänien nicht mehr zu erwarten, dass Polizisten sich gewalttätig gegenüber den Beschwerdeführern verhalten würden, zumal diese in Rumänien nicht (mehr) illegal aufhältig sind. Überdies ist hiezu festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die rumänischen Sicherheitsbehörden, eine entsprechende Anzeige vorausgesetzt, nicht willens und fähig wären, Flüchtlinge bzw Schutzberechtigte vor Übergriffen welcher Art auch immer zu schützen. ES besteht kein Zweifel an der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit der rumänischen Sicherheitsorgane. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, in Rumänien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, wird durch dieses Vorbringen ebenfalls keine menschenrechtswidrige Behandlung durch rumänische Behördenvertreter aufgezeigt, zumal sämtliche Mitgliedstaaten der EU gehalten sind, illegal eingereiste Fremde einer erkannungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, um deren Identität festzustellen. Dem dahingehenden Einwand kommt somit keine Verfahrensrelevanz zu.Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Rumänien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und ist somit nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefen, in ihren von Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Der pauschal in den Raum gestellte Vorwurf, in Rumänien von der Polizei "schlecht behandelt" worden zu sein, erweist sich als bei Weitem zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass daraus eine Verletzung des Artikel 3, EMRK abgeleitet werden könnte. In diesem Zusammenahng ist auch anzumerken, dass sich dieser Kritikpunkt nunmehr auch insofern relativiert, als die Beschwerdeführer als Personen, welchen mittlerweile bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, im Falle einer Rückkehr nach Rumänien dort nicht (erneut) in einem Lager untergebracht würden und von Polizisten oder Ordnungskräften bewacht würden. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Zweitbeschwerdeführerin in Rumänien von Polizisten geschlagen worden wäre, ist Folgendes anzumerken: Dieser Übergriff, welcher jedenfalls nicht zu akzeptieren wäre, ist - auch nach den Auzsführungen der Zweitbeschwerdeführerin - im Zusammenhang mit der Weigerung der Zweitbeschwerdeführerin, ihre Fingerabdrücke abzugeben, zu sehen. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ist sohin bei einer Rückkehr nach Rumänien nicht mehr zu erwarten, dass Polizisten sich gewalttätig gegenüber den Beschwerdeführern verhalten würden, zumal diese in Rumänien nicht (mehr) illegal aufhältig sind. Überdies ist hiezu festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die rumänischen Sicherheitsbehörden, eine entsprechende Anzeige vorausgesetzt, nicht willens und fähig wären, Flüchtlinge bzw Schutzberechtigte vor Übergriffen welcher Art auch immer zu schützen. ES besteht kein Zweifel an der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit der rumänischen Sicherheitsorgane. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, in Rumänien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, wird durch dieses Vorbringen ebenfalls keine menschenrechtswidrige Behandlung durch rumänische Behördenvertreter aufgezeigt, zumal sämtliche Mitgliedstaaten der EU gehalten sind, illegal eingereiste Fremde einer erkannungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, um deren Identität festzustellen. Dem dahingehenden Einwand kommt somit keine Verfahrensrelevanz zu. Wenn die Beschwerdeführer weiters vorgebracht haben, dass sie aufgrund unzureichender hygiensicher Zustände im Lager an Hautausschlägen gelitten hätten, ist hiezu festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr in einem Lager (für Asyxlwerber) untergebracht werden und somit auch nicht mehr in eine solche Situation kommen werde Dafür, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Haft genommen würden und ihnen damit insofern eine schlechte Behandlung drohen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Eine Inhaftierung von Schutzberechtigten bzw. ihre Anhaltung in einem geschlossenen Lager, ist nicht den Länderfeststellungen zweifelsfrei zu erwarten. Der pauschale Einwand in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführer in Rumänien keine Arbeit finden würden, ist letztlich nicht geeignet, eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen. Eine angespannte Situation am Arbeitsmarkt, welche auch rumänische Staatsbürger im selben Ausmaß betrifft, reicht jedenfalls nicht in die Sphäre des Art 3 EMRK, welchem das Folterverbot zugrunde liegt. insbesondere ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Rumänien keinerlei Existenzgrundlage vorfänden. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich Schutzberechtigte bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Im Hinblick darauf, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin arbeitsfähig sind und an keinen Krankheiten leiden, bestehen keine Bedenken, dass es ihnen möglich sein wird, eine - wenn auch bescheidene - Existenzgrundlage für sich und die Familie in Rumänien zu schaffen. Nach den Länderfeststellungen haben Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Arbeitslosenversicherung und auch zum Sozialsystem wie rumänische Staatsangehörige. Es ist den Beschwerdeführern zuzumuten, nach einer Rücküberstellungen nach Rumänien die von ihnen angesprochenen Schwierigkeiten aus eigenem zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen.Der pauschale Einwand in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführer in Rumänien keine Arbeit finden würden, ist letztlich nicht geeignet, eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen. Eine angespannte Situation am Arbeitsmarkt, welche auch rumänische Staatsbürger im selben Ausmaß betrifft, reicht jedenfalls nicht in die Sphäre des Artikel 3, EMRK, welchem das Folterverbot zugrunde liegt. insbesondere ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Rumänien keinerlei Existenzgrundlage vorfänden. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich Schutzberechtigte bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Im Hinblick darauf, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin arbeitsfähig sind und an keinen Krankheiten leiden, bestehen keine Bedenken, dass es ihnen möglich sein wird, eine - wenn auch bescheidene - Existenzgrundlage für sich und die Familie in Rumänien zu schaffen. Nach den Länderfeststellungen haben Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Arbeitslosenversicherung und auch zum Sozialsystem wie rumänische Staatsangehörige. Es ist den Beschwerdeführern zuzumuten, nach einer Rücküberstellungen nach Rumänien die von ihnen angesprochenen Schwierigkeiten aus eigenem zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, gewährleistet Rumänien grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Rumänien Gefahr laufen würden, in ihren durch Art 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Nach den Länderberichten zu Rumänien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, gewährleistet Rumänien grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Rumänien Gefahr laufen würden, in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Nach den Länderberichten zu Rumänien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Rumänien: Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhsvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn 183-192) nunmehr präzisiert.Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhsvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn 183-192) nunmehr präzisiert. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien liegen nicht vor. Wie bereits oben festgestellt leiden die Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie sind gesund. Nach den Länderfeststellungen zu Rumänien ist dort die notwendigemedizinische Versorgung gewährleistet und können daher allenfalls erforderlich werdende Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien liegen nicht vor. Wie bereits oben festgestellt leiden die Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie sind gesund. Nach den Länderfeststellungen zu Rumänien ist dort die notwendigemedizinische Versorgung gewährleistet und können daher allenfalls erforderlich werdende Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. Nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Nachdem gegenüber den Beschwerdeführern gleichlautende Entscheidungen ergangen sind und demnach keine Trennung der Genannten erfolgt, wird allenfalls lediglich in deren Privatleben und nicht auch in deren Familienleben eingegriffen. Gegenständlich befinden sich laut Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ein Cousin und eine Tante des Erstbeschwerdeführers in Österreich. Dass die genannten Verwandten etwa minderjährig wären, wurde nicht vorgebracht. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Cousin bzw mit der Tante des Erstbeschwerdeführers bestand weder in der Heimat und wurde ein solcher auch nach der Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich nicht begründet. So konnte weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin den genauen Aufenthaltsort der Tante des Erstbeschwerdeführers noch deren Familiennamen angeben. Nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführer besteht zu den genannten Verwandten lediglich telefonischer Kontakt; ein persönliches Treffen hat in Österreich nicht stattgefunden. Das Vorliegen (wechselseitiger) Abhängigkeiten welcher Art auch immer bzw ein Pflegebedarf wurden nicht einmal behauptet. Eine über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Beziehung zu der in Österreich aufhältigen Tante bzw zu dem Cousin des Erstbeschwerdeführers konnte nach dem Gesagten nicht erkannt werden. Der durch die normierte Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kam den Beschwerdeführern nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da die Verfahren nicht zugelassen waren - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der insgesamt verbrachte Zeitraum der Beschwerdeführer gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Beschwerdeführer verfügten zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützten ihren Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).

Art. 3Abs.

1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat

Art. 33Abs.

2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführer innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.

Artikel 3

, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 33

, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführer innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Im vorliegenden Fall bestehen keine Hinweise auf eine bereits außergewöhnlich fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Zu ihren Gunsten spricht ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit. In der Gesamtabwägung ist der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer aber durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt, eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Art. 7 GRC) tritt durch die gegenständliche Entscheidung nicht ein.Im vorliegenden Fall bestehen keine Hinweise auf eine bereits außergewöhnlich fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Zu ihren Gunsten spricht ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit. In der Gesamtabwägung ist der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer aber durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK (Artikel 7, GRC) tritt durch die gegenständliche Entscheidung nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W185.2173361.1.00

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