GA) Die Beschwerden werden
Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsame Kinder. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige aus Syrien. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und suchten in Österreich am 19.08.2017 um die Gewährung internationalen Schutzes an. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers liegt eine EURODAC-Treffermeldung zu Rumänien aufgrund einer Asylantragstellung am 30.06.2017 vor, hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin liegt zudem eine Treffermeldung zu Ungarn aufgrund einer illegalen Einreise am 06.07.2017 vor. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.08.2017 gab der Erstbeschwerdeführer zu Angehörigen im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten befragt, an, dass sich in Österreich die mitgereisten Beschwerdeführer befinden würden. Geschwister des Erstbeschwerdeführers seien in Deutschland, Dänemark und Holland aufhältig. Die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leiden würde, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Verfahren in der Folge beeinträchtigen könnten bzw. ob er Medikamente benötige, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Zum Reiseweg befragt gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass Beschwerdeführer über die Türkei, den Kosovo, Serbien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gelangt seien. Österreich sei das Zielland der Beschwerdeführer gewesen, da der Erstbeschwerdeführer hier Verwandte habe. In Rumänien hätten sich die Beschwerdeführer 40 Tage aufgehalten. In Rumänien und Ungarn sei die Lage "sehr schlecht" gewesen; die Beschwerdeführer seien dort gezwungen worden ihre Fingerabdrücke abzugeben. Außer in Österreich hätten die Beschwerdeführer nirgends um Asyl angesucht. Die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zu Gesundheitszustand, Reiseweg und Reiseziel stimmen im Wesentlichen mit jenen des Erstbeschwerdeführers überein. In Rumänien seien die Beschwerdeführer "sehr schlecht" behandelt worden. Schließlich stelle die Zweitbeschwerdeführerin für ihre minderjährigen Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "Bundesamt") richtete am 25.08.2017 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie "1" mit Rumänien sowie der von den Beschwerdeführern angegeben Reiseroute.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "Bundesamt") richtete am 25.08.2017 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie "1" mit Rumänien sowie der von den Beschwerdeführern angegeben Reiseroute. Mit Schreiben vom 05.09.2017 lehnten die rumänischen Behörden eine Zuständigkeit Rumäniens nach der Dublin III-VO mit dem Hinweis ab, dass die Beschwerdeführer am 30.06.2017 in Rumänien um Asyl angesucht hätten und diesen am 28.07.2017 in Rumänien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Die Dublin III-VO sei demnach nicht anwendbar. Am 29.09.2017 erfolgte - im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung - die niederschriftliche Einvernahme der erwachsenen Beschwerdeführer vor dem Bundesamt. Hiebei gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen Angaben zum Verfahren zu erstatte; er leide nicht an schwerwiegenden Erkrankungen. Der Erstbeschwerdeführer habe bisher im Verfahren die Wahrheit gesagt und alles vorgelegt. Im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten würden sich außer den mitgereisten Familienmitgliedern noch ein Cousin und eine Tante des Erstbeschwerdeführers in Österreich aufhalten. Den genauen Wohnort des Cousins kenne er nicht, den der Tante schon. Es habe in Österreich noch keinen persönlichen Kontakt mit den genannten Verwandten gegeben; es gebe jedoch telefonischen Kontakt. Über Vorhalt der Unzuständigkeit Österreichs zur Asylverfahrensführung und Mitteilung, dass die Beschwerdeführer in Rumänien subsidiären Schutz erhalten hätten und beabsichtigt sei, die Beschwerdeführer nach Rumänien zu bringen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Beschwerdeführer von Anfang an nicht in Rumänien hätten bleiben, sondern nach Österreich kommen wollen. Dies, da sich in Österreich eine Verwandte befinden würde. Die rumänische Polizei hätte die Beschwerdeführer aufgegriffen und die Zweitbeschwerdeführerin geschlagen. Sie hätten Gewalt angewendet, weshalb die minderjährigen Beschwerdeführer geweint hätten. Aus Angst und unter Zwang hätten sie dann in Rumänien um Asyl angesucht. Die Beschwerdeführer seien dann in ein Camp gebracht worden. Dort seien die hygienischen Bedingungen jedoch so schlecht gewesen, dass die Beschwerdeführer einen Hautausschlag bekommen hätten. Die Polizei hätte die Beschwerdeführer schlecht behandelt, den Kindern sei es dort schlecht gegangen. Die Flüchtlingslage dort sei schlecht, weshalb die Beschwerdeführer nicht nach Rumänien zurückkehren wollen würden. Der Erstbeschwerdeführer habe die genannten Vorfälle auch einer Menschenrechtsorganisation geschildert; Ergebnis habe er keines erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte im Rahmen ihrer Einvernahme an, dass ihre Angaben auch für die mj Beschwerdeführer gelten würden, welche keine eigenen Fluchtgründe hätten. Sie fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme zu absolvieren. Die Frage, ob die Zweitbeschwerdeführerin oder eines der mj Kinder an schwerwiegenden Krankheiten leiden würde, beantwortete die Zweitbeschwerdeführerin folgendermaßen: Sie sei vor etwa 7 Jahren an beiden Händen operiert worden und habe eine kleine Beule am Kopf; in Österreich sei sie deswegen nicht bei einem Arzt gewesen. Sie selbst habe keine Verwandten in Österreich. Über Vorhalt der Unzuständigkeit Österreichs zur Asylverfahrensführung und Mitteilung, dass die Beschwerdeführer in Rumänien subsidiären Schutz erhalten hätten und deshalb beabsichtigt sei, die Beschwerdeführer nach Rumänien zu bringen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, lieber sterben zu wollen als nach Rumänien zurückzugehen. Sie sei dort von Polizisten geschlagen worden; sie habe die Fingerabdrücke nicht abgeben wollen, sei von der Polizei jedoch dazu gezwungen worden. Angezeigt habe sie den Vorfall nicht, da kein Dolmetscher greifbar gewesen sei. Die Beschwerdeführer seien in Rumänien beleidigt worden. Die Kinder hätten geweint. Infolge der hygienischen Bedingungen hätten die Beschwerdeführer in Rumänien an Hautausschlägen gelitten. In Österreich würden sich die Beschwerdeführer sehr wohl fühlen und sich sehr schnell integrieren. Die Länderfeststellungen zu Rumänien verstehe sie nicht. Mit dem jeweils angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Rumänien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt sowie
G 2005 iVm § 9 BFA-VG deren Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem jeweils angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Rumänien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG deren Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Rumänien wurden - soweit für die Beschwerdeführer entscheidungswesentlich - Folgendermaßen zusammengefasst: " [...]
Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Paragraph 4,
Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. 2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. ... § 57
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, ..." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen istWährend nämlich
G 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte,ist
G 2005 somit nicht zu prüfen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen istWährend nämlich
Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte,ist
Paragraph 4 a, AsylG 2005 somit nicht zu prüfen. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (vgl auch VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO vergleiche auch VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführer in Rumänien aufgrund einer dort erfolgten Asylantragsstellung bereits subsidiären Schutz genießen und somit in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass sich ihr nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführer in Rumänien aufgrund einer dort erfolgten Asylantragsstellung bereits subsidiären Schutz genießen und somit in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass sich ihr nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des Paragraph 4 a, AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist. Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der rumänischen Behörden vom 05.09.2017, ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführer in Rumänien bereits (seit 28.07.2017) als Begünstigte internationalen Schutzes (subsidiär Schutzberechtigte) anerkannt wurden und deren Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen sind. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft § 4a ASylG 2005 zur Anwendung.Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der rumänischen Behörden vom 05.09.2017, ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführer in Rumänien bereits (seit 28.07.2017) als Begünstigte internationalen Schutzes (subsidiär Schutzberechtigte) anerkannt wurden und deren Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen sind. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft Paragraph 4 a, ASylG 2005 zur Anwendung. Die Beschwerdeführer befanden sich seit dem 19.08.2017 bis zu ihrem Untertauchen (spätestens 13.11.2017) im Bundesgebiet; deren Aufenthalt war nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen daher nicht vor; dies wurde auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet.Die Beschwerdeführer befanden sich seit dem 19.08.2017 bis zu ihrem Untertauchen (spätestens 13.11.2017) im Bundesgebiet; deren Aufenthalt war nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor; dies wurde auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet. Die Wahrnehmung dieser Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. Dies trifft allerdings gegenständlich nicht zu: Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134).Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134). Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Rumänien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und ist somit nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefen, in ihren von Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Der pauschal in den Raum gestellte Vorwurf, in Rumänien von der Polizei "schlecht behandelt" worden zu sein, erweist sich als bei Weitem zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass daraus eine Verletzung des Art 3 EMRK abgeleitet werden könnte. In diesem Zusammenahng ist auch anzumerken, dass sich dieser Kritikpunkt nunmehr auch insofern relativiert, als die Beschwerdeführer als Personen, welchen mittlerweile bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, im Falle einer Rückkehr nach Rumänien dort nicht (erneut) in einem Lager untergebracht würden und von Polizisten oder Ordnungskräften bewacht würden. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Zweitbeschwerdeführerin in Rumänien von Polizisten geschlagen worden wäre, ist Folgendes anzumerken: Dieser Übergriff, welcher jedenfalls nicht zu akzeptieren wäre, ist - auch nach den Auzsführungen der Zweitbeschwerdeführerin - im Zusammenhang mit der Weigerung der Zweitbeschwerdeführerin, ihre Fingerabdrücke abzugeben, zu sehen. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ist sohin bei einer Rückkehr nach Rumänien nicht mehr zu erwarten, dass Polizisten sich gewalttätig gegenüber den Beschwerdeführern verhalten würden, zumal diese in Rumänien nicht (mehr) illegal aufhältig sind. Überdies ist hiezu festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die rumänischen Sicherheitsbehörden, eine entsprechende Anzeige vorausgesetzt, nicht willens und fähig wären, Flüchtlinge bzw Schutzberechtigte vor Übergriffen welcher Art auch immer zu schützen. ES besteht kein Zweifel an der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit der rumänischen Sicherheitsorgane. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, in Rumänien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, wird durch dieses Vorbringen ebenfalls keine menschenrechtswidrige Behandlung durch rumänische Behördenvertreter aufgezeigt, zumal sämtliche Mitgliedstaaten der EU gehalten sind, illegal eingereiste Fremde einer erkannungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, um deren Identität festzustellen. Dem dahingehenden Einwand kommt somit keine Verfahrensrelevanz zu.Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Rumänien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und ist somit nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefen, in ihren von Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Der pauschal in den Raum gestellte Vorwurf, in Rumänien von der Polizei "schlecht behandelt" worden zu sein, erweist sich als bei Weitem zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass daraus eine Verletzung des Artikel 3, EMRK abgeleitet werden könnte. In diesem Zusammenahng ist auch anzumerken, dass sich dieser Kritikpunkt nunmehr auch insofern relativiert, als die Beschwerdeführer als Personen, welchen mittlerweile bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, im Falle einer Rückkehr nach Rumänien dort nicht (erneut) in einem Lager untergebracht würden und von Polizisten oder Ordnungskräften bewacht würden. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Zweitbeschwerdeführerin in Rumänien von Polizisten geschlagen worden wäre, ist Folgendes anzumerken: Dieser Übergriff, welcher jedenfalls nicht zu akzeptieren wäre, ist - auch nach den Auzsführungen der Zweitbeschwerdeführerin - im Zusammenhang mit der Weigerung der Zweitbeschwerdeführerin, ihre Fingerabdrücke abzugeben, zu sehen. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ist sohin bei einer Rückkehr nach Rumänien nicht mehr zu erwarten, dass Polizisten sich gewalttätig gegenüber den Beschwerdeführern verhalten würden, zumal diese in Rumänien nicht (mehr) illegal aufhältig sind. Überdies ist hiezu festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die rumänischen Sicherheitsbehörden, eine entsprechende Anzeige vorausgesetzt, nicht willens und fähig wären, Flüchtlinge bzw Schutzberechtigte vor Übergriffen welcher Art auch immer zu schützen. ES besteht kein Zweifel an der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit der rumänischen Sicherheitsorgane. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, in Rumänien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, wird durch dieses Vorbringen ebenfalls keine menschenrechtswidrige Behandlung durch rumänische Behördenvertreter aufgezeigt, zumal sämtliche Mitgliedstaaten der EU gehalten sind, illegal eingereiste Fremde einer erkannungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, um deren Identität festzustellen. Dem dahingehenden Einwand kommt somit keine Verfahrensrelevanz zu. Wenn die Beschwerdeführer weiters vorgebracht haben, dass sie aufgrund unzureichender hygiensicher Zustände im Lager an Hautausschlägen gelitten hätten, ist hiezu festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr in einem Lager (für Asyxlwerber) untergebracht werden und somit auch nicht mehr in eine solche Situation kommen werde Dafür, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Haft genommen würden und ihnen damit insofern eine schlechte Behandlung drohen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Eine Inhaftierung von Schutzberechtigten bzw. ihre Anhaltung in einem geschlossenen Lager, ist nicht den Länderfeststellungen zweifelsfrei zu erwarten. Der pauschale Einwand in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführer in Rumänien keine Arbeit finden würden, ist letztlich nicht geeignet, eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen. Eine angespannte Situation am Arbeitsmarkt, welche auch rumänische Staatsbürger im selben Ausmaß betrifft, reicht jedenfalls nicht in die Sphäre des Art 3 EMRK, welchem das Folterverbot zugrunde liegt. insbesondere ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Rumänien keinerlei Existenzgrundlage vorfänden. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich Schutzberechtigte bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Im Hinblick darauf, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin arbeitsfähig sind und an keinen Krankheiten leiden, bestehen keine Bedenken, dass es ihnen möglich sein wird, eine - wenn auch bescheidene - Existenzgrundlage für sich und die Familie in Rumänien zu schaffen. Nach den Länderfeststellungen haben Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Arbeitslosenversicherung und auch zum Sozialsystem wie rumänische Staatsangehörige. Es ist den Beschwerdeführern zuzumuten, nach einer Rücküberstellungen nach Rumänien die von ihnen angesprochenen Schwierigkeiten aus eigenem zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen.Der pauschale Einwand in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführer in Rumänien keine Arbeit finden würden, ist letztlich nicht geeignet, eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen. Eine angespannte Situation am Arbeitsmarkt, welche auch rumänische Staatsbürger im selben Ausmaß betrifft, reicht jedenfalls nicht in die Sphäre des Artikel 3, EMRK, welchem das Folterverbot zugrunde liegt. insbesondere ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Rumänien keinerlei Existenzgrundlage vorfänden. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich Schutzberechtigte bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Im Hinblick darauf, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin arbeitsfähig sind und an keinen Krankheiten leiden, bestehen keine Bedenken, dass es ihnen möglich sein wird, eine - wenn auch bescheidene - Existenzgrundlage für sich und die Familie in Rumänien zu schaffen. Nach den Länderfeststellungen haben Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Arbeitslosenversicherung und auch zum Sozialsystem wie rumänische Staatsangehörige. Es ist den Beschwerdeführern zuzumuten, nach einer Rücküberstellungen nach Rumänien die von ihnen angesprochenen Schwierigkeiten aus eigenem zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, gewährleistet Rumänien grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Rumänien Gefahr laufen würden, in ihren durch Art 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Nach den Länderberichten zu Rumänien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, gewährleistet Rumänien grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Rumänien Gefahr laufen würden, in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Nach den Länderberichten zu Rumänien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Rumänien: Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhsvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn 183-192) nunmehr präzisiert.Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhsvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn 183-192) nunmehr präzisiert. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien liegen nicht vor. Wie bereits oben festgestellt leiden die Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie sind gesund. Nach den Länderfeststellungen zu Rumänien ist dort die notwendigemedizinische Versorgung gewährleistet und können daher allenfalls erforderlich werdende Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien liegen nicht vor. Wie bereits oben festgestellt leiden die Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie sind gesund. Nach den Länderfeststellungen zu Rumänien ist dort die notwendigemedizinische Versorgung gewährleistet und können daher allenfalls erforderlich werdende Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. Nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Nachdem gegenüber den Beschwerdeführern gleichlautende Entscheidungen ergangen sind und demnach keine Trennung der Genannten erfolgt, wird allenfalls lediglich in deren Privatleben und nicht auch in deren Familienleben eingegriffen. Gegenständlich befinden sich laut Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ein Cousin und eine Tante des Erstbeschwerdeführers in Österreich. Dass die genannten Verwandten etwa minderjährig wären, wurde nicht vorgebracht. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Cousin bzw mit der Tante des Erstbeschwerdeführers bestand weder in der Heimat und wurde ein solcher auch nach der Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich nicht begründet. So konnte weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin den genauen Aufenthaltsort der Tante des Erstbeschwerdeführers noch deren Familiennamen angeben. Nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführer besteht zu den genannten Verwandten lediglich telefonischer Kontakt; ein persönliches Treffen hat in Österreich nicht stattgefunden. Das Vorliegen (wechselseitiger) Abhängigkeiten welcher Art auch immer bzw ein Pflegebedarf wurden nicht einmal behauptet. Eine über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Beziehung zu der in Österreich aufhältigen Tante bzw zu dem Cousin des Erstbeschwerdeführers konnte nach dem Gesagten nicht erkannt werden. Der durch die normierte Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kam den Beschwerdeführern nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da die Verfahren nicht zugelassen waren - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der insgesamt verbrachte Zeitraum der Beschwerdeführer gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Beschwerdeführer verfügten zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützten ihren Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).
1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat
2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführer innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.
, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat
, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführer innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Im vorliegenden Fall bestehen keine Hinweise auf eine bereits außergewöhnlich fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Zu ihren Gunsten spricht ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit. In der Gesamtabwägung ist der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer aber durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt, eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Art. 7 GRC) tritt durch die gegenständliche Entscheidung nicht ein.Im vorliegenden Fall bestehen keine Hinweise auf eine bereits außergewöhnlich fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Zu ihren Gunsten spricht ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit. In der Gesamtabwägung ist der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer aber durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK (Artikel 7, GRC) tritt durch die gegenständliche Entscheidung nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W185.2173361.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.