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{'item': 'W196 2153659-1'}

Obsah (8)§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlW196 2153659-1 SpruchW196 2153659-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLIN

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.04.2015 gab der Beschwerdeführer an Staatsangehöriger Somalias sowie Angehöriger der Volksgruppe der Hawiye zu sein. Er bekenne sich zum muslimischen Glauben und habe bislang keine Ehe geschlossen. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer die Grundschule in Galkayo von 2005 bis 2013 besucht und beherrsche er die Sprache Somalisch in Wort und Schrift. Im Herkunftsstaat würden die Mutter, die sieben Brüder sowie die zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben und sei sein Vater bereits verstorben. Somalia habe er im Jänner 2015 von Galkayo aus verlassen und sei über Äthiopien schlepperunterstützt nach Libyen gereist, wo er das Mittelmeer mit einem Holzboot nach Italien überquert habe und mit dem Zug in Österreich angekommen sei. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er von Al-Shabaab bedroht worden sei. Diese hätte bereits seinen Vater vor drei Jahren getötet, jedoch wisse keiner den Grund dafür. Er sei jedenfalls bedroht worden, weil er Sohn seines Vaters sei. Auch sei die Sicherheitslage allgemein schlecht. Das seien seine Fluchtgründe. Am 14.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wo er angab psychisch wie physisch in der Lage zu sein der Befragung zu folgen. Eingangs der Befragung legte der Beschwerdeführer diverse Integrationsbestätigungen vor und verneinte die Frage, ob er Dokumente wie Führerschein oder Reisepass besitze. Weiters bestätigte er die bisher im Verfahren getätigten Angaben und führte zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat an, dass er sieben Brüder und zwei Schwestern habe und würden diese gemeinsam mit der Mutter des Beschwerdeführers an der Grenze zu Äthiopien, wahrscheinlich in einem Flüchtlingslager, leben. Er habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten und sei das Elternhaus verkauft worden, um die Flucht des Beschwerdeführers zu finanzieren. Er habe auch keine Sparbücher oder sonstige Besitztümer. Der Beschwerdeführer beherrsche die Sprachen Somalisch, Englisch, Arabisch sowie ein wenig Deutsch und habe bisher keinen Beruf ausgeübt. Er sei in Galkayo geboren und aufgewachsen, wo er bei seinen Eltern gewohnt und die Schule besucht habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe bei der Zivilpolizei gearbeitet und sei nur alle paar Monate zu ihnen nachhause gekommen. Sie seien eine durchschnittliche Familie gewesen und sei es ihnen finanziell mittelmäßig gegangen. Der Beschwerdeführer sei somalischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos, gehöre dem Clan der Hawiye, Sub-Clan der Sheikal, Sub-Sub-Clan der Awqudub und dem Sub-Sub-Sub-Clan der Omarsiyaad an. Zwischen seinem Schulabschluss im Jahr 2013 und dem Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer gar nichts gemacht, danach sei er zu seiner Tante nach Mogadischu gezogen um die Hauptschule abzuschließen, wo er bis Jänner 2015 verblieben sei. Konkret danach gefragt gab er an, dass er abgesehen von Galkayo auch zwanzig Tage in Mogadischu gelebt habe. Er habe keine Freunde oder Bekannte in der Heimat und sei er mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut, da er dort geboren und aufgewachsen sei. Nach Wiedergabe der Fluchtroute erläuterte der Beschwerdeführer, dass auch andere Verwandte für die Zahlung des Schleppers in der Höhe von 8.000 Euro mitgeholfen hätten, da der Erlös vom Haus nicht ausgereicht habe. Der Beschwerdeführer sei illegal und ohne Reisepass aus Somalia ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass Al-Shabaab seinen Vater, welcher als Polizist gearbeitet habe, im Jahr 2012 ermordet habe. 2013 sei der Beschwerdeführer mit der Mittelschule fertig gewesen und habe eine weitere Ausbildung machen wollen. Da seine Mutter, die als Obstverkäuferin gearbeitet habe, sich das nicht habe leisten können, sei er zu seiner Tante, die als Lehrerin in Mogadischu gearbeitet habe, gezogen. So sei er Ende Dezember 2014 zu ihr hingezogen, wo er in weiterer Folge einen ehemaligen Kollegen seines Vaters namens XXXX kennengelernt habe. Dieser habe ihm eine Arbeit angeboten, jedoch habe der Beschwerdeführer eine Ausbildung abschließen wollen. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer, als er noch auf einer Warteliste für die Schule gewesen sei, eine Bekanntschaft in einem Lokal in der Nähe von der Wohnung seiner Tante gemacht. Nachdem er diesen Mann mehrmals getroffen habe, habe ihm dieser von Al-Shabaab erzählt und gemeint, dass der Beschwerdeführer auch Mitglied werden solle. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und es seiner Tante erzählt, worauf diese Hrn. XXXX angerufen und ihn darüber informiert habe. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer den Islamisten im Restaurant getroffen und identifiziert, und seien ein paar Minuten später XXXX und die Polizei gekommen und hätten den Islamisten verhaftet. Am Abend sei der Beschwerdeführer von einer unbekannten Nummer angerufen worden und sei ihm gesagt worden, dass er Sohn seines Vaters - dem Zivilpolizisten - sei und habe der Beschwerdeführer ein Mitglied verraten, weswegen sie ihn verurteilen und ermorden würden. Seinen Vater hätten sie auch ermordet, weil er ein Ungläubiger gewesen sei. Die Tante des Beschwerdeführers habe daraufhin große Angst bekommen und den Beschwerdeführer in einem anderen Haus versteckt. Nach ein paar Tagen habe sie seine Ausreise von Mogadischu nach Galkayo organisiert. Nach einer Woche sei der Beschwerdeführer auch in Galkayo von einer anonymen Nummer angerufen worden und sei er sogleich bedroht worden. Der Mann habe zu ihm gesagt, dass er wisse, dass er wieder in Galkayo sei. Al-Shabaab habe überall Mitglieder und müssten sie ihn ermorden. Der Beschwerdeführer habe dann mit seiner Mutter gesprochen, welche gemeint habe, er solle in der Stadt bleiben und es würde alles so geschehen, wie Gott entscheide. Am 20.01.2015 sei der Beschwerdeführer am Abend zur Gebetszeit in der Moschee gewesen, als ihn seine Mutter angerufen habe. Es seien drei Männer zu ihnen nachhause gekommen und hätten zu ihr gesagt, dass sie ihren ungläubigen Sohn suchen würden. Sie habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er nicht mehr zurückkommen dürfe. So habe er entschieden Somalia zu verlassen. Nach Aufklärung über das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren gab der Beschwerdeführer an, alles erzählt zu haben. Weiters wurde er nach dem Rang seines Vaters und seiner Funktion bei der Polizei gefragt, worauf der Beschwerdeführer angab, dass er nur wisse, dass er bei der Zivilpolizei gewesen sei. Er sei nicht oft zuhause gewesen und habe der Beschwerdeführer als Kind nur gewusst, dass er bei der Regierung arbeite. Seiner Mutter habe ihm dann erklärt, dass er Zivilpolizist sei. Danach gefragt wie sein Vater 2012 ums Leben gekommen sei führte er an, dass die Regierung gegen Al-Shabaab gearbeitet habe und diese ihn attackiert und getötet hätten. Weiters danach gefragt, welche Ausbildung der Beschwerdeführer in Mogadischu habe machen wollen erklärte er, dass es in Somalia acht Klassen Mittelschule gebe und wenn man es sich danach leisten könne, dann gehe man zur Hauptschule und habe er diese machen wollen. Diese benötige man, um danach ein Studium oder eine Fachschule zu machen. Er habe studieren und einen Uniabschluss erreichen wollen. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer der älteste Mann im Haus gewesen sei und es seine Aufgabe gewesen wäre, die Familie zu ernähren und wie es sein könne, dass er über ein Jahr zunächst nichts getan habe und dann die Familie für seine Weiterbildung verlassen haben will, entgegnete der Beschwerdeführer, dass seine Mutter Obst verkauft habe und die Familie davon habe leben können. Er habe eine Zukunft haben und studieren wollen. Nach dem Restaurant in Mogadischu genauer gefragt führte er an, dass es klein gewesen sei und habe man dort Tee trinken und essen können. Die Leute würden dort sitzen und Nachrichten im Radio hören. Das sei im Bezirk Dayniile, in der Nähe vom Markt Suug Yare gewesen, wo auch seine Tante wohne. Der Beschwerdeführer sei dort hingegangen, weil es nicht weit weg von seiner Tante gewesen sei. Er habe dort einen Tee bestellt und getrunken. Dieser junge Mann sei auch dort gewesen und habe ebenfalls in der Nähe gewohnt. Beim ersten Mal sei er reingekommen und hätte sich in seiner Nähe gesetzt. So hätten sie sich kennengelernt. Er habe gesehen, dass der Beschwerdeführer nicht von dort stamme und neu gewesen sei. Dann habe er angefangen Vorträge über Al-Shabaab abzuhalten und den Beschwerdeführer aufgefordert, mitzumachen. Danach gefragt, wie der Mann versucht habe ihn zu rekrutieren erläuterte der Beschwerdeführer, dass sie beim ersten Treffen über ganz andere Themen geredet hätten. Ab dem nächsten Tag habe er versucht in zu rekrutieren. Er habe begonnen über Al-Shabaab positiv zu erzählen, dass deren Mitglieder ein besseres Leben hätten. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt sei nachhause gegangen und hätte alles seiner Tante erzählt. Das sei am Tag gewesen und habe der Beschwerdeführer den Mann nur zwei Mal getroffen. Weiters danach befragt führte er an, dass viele Leute zu diesem Zeitpunkt im Restaurant gewesen seien. Der Raum sei sehr groß gewesen und er sei draußen gesessen. Es sei sehr voll gewesen, da nachmittags Teezeit sei. Andere Gäste hätten nicht darauf reagiert, sie seien auch ziemlich an der Seite gesessen. Den ersten Drohanruf habe die Tante des Beschwerdeführers der Polizei gemeldet. Der Beschwerdeführer habe unmittelbar darauf das Haus verlassen. Er wisse nicht, woher Al-Shabaab seine Telefonnummer gehabt habe. Den zweiten Drohanruf, welchen er in Galkayo erhalten habe, habe der Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigt und hätten ihm die Polizisten gesagt, er soll es wieder melden, falls er einen weiteren Anruf bekommen sollte. Nachgefragt gab er an, dass es nur bei diesem einen Anruf geblieben sei. Aufgefordert den Vorfall, als drei Männer zu ihm nachhause gekommen seien zu schildern führte er an, dass seine Mutter ihn zwischen 19:00 und 20:00 angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass drei maskierte Männer gekommen seien. Sie seien reingekommen und hätten das Haus durchsucht. Sie hätten den Beschwerdeführer gesucht, da er ungläubig sei. Er sei aber nicht dagewesen, also seien sie wieder gegangen und habe seine Mutter ihn telefonisch gewarnt, dass er nicht mehr nachhause kommen solle. Er wisse nicht mehr was für ein Wochentag das gewesen sei, aber es sei der 20.01.2015 gewesen und habe der Beschwerdeführer noch am selben Abend Somalia nach Äthiopien verlassen. Auf die Frage wann das Abendgebet stattfinde führte er an, zwischen 19:00 und 20:

  1. Auf den Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass die "religiösen Fanatiker" von Al-Shabaab ihn zur Zeit des Abendgebetes bei ihm zuhause suchen würden, weil jedermann erwartungsgemäß, wie der Beschwerdeführer auch, in der Moschee sein würde erwiderte der Beschwerdeführer, wenn Al-Shabaab ein Ziel habe könne es auch sein, dass sie in einer anderen Moschee sind. Sie würden zuerst ihr Ziel erreichen wollen und könne es sein, dass sie bei einer anderen Moschee gebetet hätten, es gebe da unterschiedliche Zeiten. Auf den Vorhalt was er dazu sage, dass Al-Shabaab ihn dennoch in der Moschee hätte suchen können gab er an, dass er das nicht wisse. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er noch am selben Abend ausgereist sei, diese Zeitspanne jedoch nicht lange genug dafür sei, dass seine Mutter das Haus verkauft um seine Ausreise zu finanzieren. Dabei erläuterte er, dass der Lenker des LKW, mit dem er ausgereist sei, mit dem Schlepper zusammengearbeitet habe. Er habe ihn nach Addis Abeba gebracht und sei der Schlepper vom LKW-Fahrer bezahlt worden. Dann sei der Beschwerdeführer weiter nach Libyen gebracht und in einen Container gesperrt worden, bis seine Familie bezahlt habe. Dort sei er auch misshandelt worden und habe kaum zu essen bekommen. Er habe seine Eltern anrufen müssen, damit sie Geld an den Schlepper schicken. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er in seiner Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. im Herkunftsland oder im Bundesgebiet Strafrechtsdelikte begangen habe, weiters ob er von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, Probleme mit den Behörden gehabt habe oder jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei. Auch verneinte er die Fragen, ob er jemals von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei oder ob es jemals - bis zu den besagten Vorfällen - irgendwelche auf ihn gerichtete Übergriffe gegeben habe oder jemals irgendwer persönlich an ihn herangetreten sei. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab er an, dass er am 23.04.2015 illegal eingereist und seitdem durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei und habe er niemals einen Aufenthaltstitel wie Visum besessen. Zu seinem Alltag führte der Beschwerdeführer an, dass er zwei Mal wöchentlich einen Deutschkurs des Niveaus A2 besuche und gemeinnützig arbeite. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Auf die Frage wie er seinen Lebensunterhalt für den Fall eines Bleiberechts bestreiten würde gab er an, dass er sich bedanken, die Sprache besser lernen und dann arbeiten würde. Er würde gerne eine Ausbildung zum Koch machen. Momentan beziehe er Leistungen aus der Grundversorgung in Höhe von 252,50 Euro im Monat und weitere 240,- Euro für gemeinnützige Arbeit. Er sei niemandem gegenüber unterhaltspflichtig und lebe in einem Flüchtlingsheim. Derzeit mache er einen A2-Kurs für die deutsche Sprache. Er verfüge über keinen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule. Er sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Zu den Gründen, die für eine Integration des Beschwerdeführers sprechen würden gab er an, dass Integration heiße, sich gut zu benehmen und der Gesellschaft anzupassen, was er stets getan habe. Er habe keine Verwandte oder Familienangehörige in Österreich, lebe nicht in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft, sei auch niemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel geworden und sei auch kein Opfer von Gewalt. Zum Schluss der Einvernahme erklärte sich der Beschwerdeführer mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden. Weiters wurden ihm die Länderinformationsblätter des Bundesamtes vorgelegt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, jedoch habe der Beschwerdeführer nachweislich darauf verzichtet.Am 14.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wo er angab psychisch wie physisch in der Lage zu sein der Befragung zu folgen. Eingangs der Befragung legte der Beschwerdeführer diverse Integrationsbestätigungen vor und verneinte die Frage, ob er Dokumente wie Führerschein oder Reisepass besitze. Weiters bestätigte er die bisher im Verfahren getätigten Angaben und führte zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat an, dass er sieben Brüder und zwei Schwestern habe und würden diese gemeinsam mit der Mutter des Beschwerdeführers an der Grenze zu Äthiopien, wahrscheinlich in einem Flüchtlingslager, leben. Er habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten und sei das Elternhaus verkauft worden, um die Flucht des Beschwerdeführers zu finanzieren. Er habe auch keine Sparbücher oder sonstige Besitztümer. Der Beschwerdeführer beherrsche die Sprachen Somalisch, Englisch, Arabisch sowie ein wenig Deutsch und habe bisher keinen Beruf ausgeübt. Er sei in Galkayo geboren und aufgewachsen, wo er bei seinen Eltern gewohnt und die Schule besucht habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe bei der Zivilpolizei gearbeitet und sei nur alle paar Monate zu ihnen nachhause gekommen. Sie seien eine durchschnittliche Familie gewesen und sei es ihnen finanziell mittelmäßig gegangen. Der Beschwerdeführer sei somalischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos, gehöre dem Clan der Hawiye, Sub-Clan der Sheikal, Sub-Sub-Clan der Awqudub und dem Sub-Sub-Sub-Clan der Omarsiyaad an. Zwischen seinem Schulabschluss im Jahr 2013 und dem Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer gar nichts gemacht, danach sei er zu seiner Tante nach Mogadischu gezogen um die Hauptschule abzuschließen, wo er bis Jänner 2015 verblieben sei. Konkret danach gefragt gab er an, dass er abgesehen von Galkayo auch zwanzig Tage in Mogadischu gelebt habe. Er habe keine Freunde oder Bekannte in der Heimat und sei er mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut, da er dort geboren und aufgewachsen sei. Nach Wiedergabe der Fluchtroute erläuterte der Beschwerdeführer, dass auch andere Verwandte für die Zahlung des Schleppers in der Höhe von 8.000 Euro mitgeholfen hätten, da der Erlös vom Haus nicht ausgereicht habe. Der Beschwerdeführer sei illegal und ohne Reisepass aus Somalia ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass Al-Shabaab seinen Vater, welcher als Polizist gearbeitet habe, im Jahr 2012 ermordet habe. 2013 sei der Beschwerdeführer mit der Mittelschule fertig gewesen und habe eine weitere Ausbildung machen wollen. Da seine Mutter, die als Obstverkäuferin gearbeitet habe, sich das nicht habe leisten können, sei er zu seiner Tante, die als Lehrerin in Mogadischu gearbeitet habe, gezogen. So sei er Ende Dezember 2014 zu ihr hingezogen, wo er in weiterer Folge einen ehemaligen Kollegen seines Vaters namens römisch 40 kennengelernt habe. Dieser habe ihm eine Arbeit angeboten, jedoch habe der Beschwerdeführer eine Ausbildung abschließen wollen. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer, als er noch auf einer Warteliste für die Schule gewesen sei, eine Bekanntschaft in einem Lokal in der Nähe von der Wohnung seiner Tante gemacht. Nachdem er diesen Mann mehrmals getroffen habe, habe ihm dieser von Al-Shabaab erzählt und gemeint, dass der Beschwerdeführer auch Mitglied werden solle. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und es seiner Tante erzählt, worauf diese Hrn. römisch 40 angerufen und ihn darüber informiert habe. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer den Islamisten im Restaurant getroffen und identifiziert, und seien ein paar Minuten später römisch 40 und die Polizei gekommen und hätten den Islamisten verhaftet. Am Abend sei der Beschwerdeführer von einer unbekannten Nummer angerufen worden und sei ihm gesagt worden, dass er Sohn seines Vaters - dem Zivilpolizisten - sei und habe der Beschwerdeführer ein Mitglied verraten, weswegen sie ihn verurteilen und ermorden würden. Seinen Vater hätten sie auch ermordet, weil er ein Ungläubiger gewesen sei. Die Tante des Beschwerdeführers habe daraufhin große Angst bekommen und den Beschwerdeführer in einem anderen Haus versteckt. Nach ein paar Tagen habe sie seine Ausreise von Mogadischu nach Galkayo organisiert. Nach einer Woche sei der Beschwerdeführer auch in Galkayo von einer anonymen Nummer angerufen worden und sei er sogleich bedroht worden. Der Mann habe zu ihm gesagt, dass er wisse, dass er wieder in Galkayo sei. Al-Shabaab habe überall Mitglieder und müssten sie ihn ermorden. Der Beschwerdeführer habe dann mit seiner Mutter gesprochen, welche gemeint habe, er solle in der Stadt bleiben und es würde alles so geschehen, wie Gott entscheide. Am 20.01.2015 sei der Beschwerdeführer am Abend zur Gebetszeit in der Moschee gewesen, als ihn seine Mutter angerufen habe. Es seien drei Männer zu ihnen nachhause gekommen und hätten zu ihr gesagt, dass sie ihren ungläubigen Sohn suchen würden. Sie habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er nicht mehr zurückkommen dürfe. So habe er entschieden Somalia zu verlassen. Nach Aufklärung über das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren gab der Beschwerdeführer an, alles erzählt zu haben. Weiters wurde er nach dem Rang seines Vaters und seiner Funktion bei der Polizei gefragt, worauf der Beschwerdeführer angab, dass er nur wisse, dass er bei der Zivilpolizei gewesen sei. Er sei nicht oft zuhause gewesen und habe der Beschwerdeführer als Kind nur gewusst, dass er bei der Regierung arbeite. Seiner Mutter habe ihm dann erklärt, dass er Zivilpolizist sei. Danach gefragt wie sein Vater 2012 ums Leben gekommen sei führte er an, dass die Regierung gegen Al-Shabaab gearbeitet habe und diese ihn attackiert und getötet hätten. Weiters danach gefragt, welche Ausbildung der Beschwerdeführer in Mogadischu habe machen wollen erklärte er, dass es in Somalia acht Klassen Mittelschule gebe und wenn man es sich danach leisten könne, dann gehe man zur Hauptschule und habe er diese machen wollen. Diese benötige man, um danach ein Studium oder eine Fachschule zu machen. Er habe studieren und einen Uniabschluss erreichen wollen. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer der älteste Mann im Haus gewesen sei und es seine Aufgabe gewesen wäre, die Familie zu ernähren und wie es sein könne, dass er über ein Jahr zunächst nichts getan habe und dann die Familie für seine Weiterbildung verlassen haben will, entgegnete der Beschwerdeführer, dass seine Mutter Obst verkauft habe und die Familie davon habe leben können. Er habe eine Zukunft haben und studieren wollen. Nach dem Restaurant in Mogadischu genauer gefragt führte er an, dass es klein gewesen sei und habe man dort Tee trinken und essen können. Die Leute würden dort sitzen und Nachrichten im Radio hören. Das sei im Bezirk Dayniile, in der Nähe vom Markt Suug Yare gewesen, wo auch seine Tante wohne. Der Beschwerdeführer sei dort hingegangen, weil es nicht weit weg von seiner Tante gewesen sei. Er habe dort einen Tee bestellt und getrunken. Dieser junge Mann sei auch dort gewesen und habe ebenfalls in der Nähe gewohnt. Beim ersten Mal sei er reingekommen und hätte sich in seiner Nähe gesetzt. So hätten sie sich kennengelernt. Er habe gesehen, dass der Beschwerdeführer nicht von dort stamme und neu gewesen sei. Dann habe er angefangen Vorträge über Al-Shabaab abzuhalten und den Beschwerdeführer aufgefordert, mitzumachen. Danach gefragt, wie der Mann versucht habe ihn zu rekrutieren erläuterte der Beschwerdeführer, dass sie beim ersten Treffen über ganz andere Themen geredet hätten. Ab dem nächsten Tag habe er versucht in zu rekrutieren. Er habe begonnen über Al-Shabaab positiv zu erzählen, dass deren Mitglieder ein besseres Leben hätten. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt sei nachhause gegangen und hätte alles seiner Tante erzählt. Das sei am Tag gewesen und habe der Beschwerdeführer den Mann nur zwei Mal getroffen. Weiters danach befragt führte er an, dass viele Leute zu diesem Zeitpunkt im Restaurant gewesen seien. Der Raum sei sehr groß gewesen und er sei draußen gesessen. Es sei sehr voll gewesen, da nachmittags Teezeit sei. Andere Gäste hätten nicht darauf reagiert, sie seien auch ziemlich an der Seite gesessen. Den ersten Drohanruf habe die Tante des Beschwerdeführers der Polizei gemeldet. Der Beschwerdeführer habe unmittelbar darauf das Haus verlassen. Er wisse nicht, woher Al-Shabaab seine Telefonnummer gehabt habe. Den zweiten Drohanruf, welchen er in Galkayo erhalten habe, habe der Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigt und hätten ihm die Polizisten gesagt, er soll es wieder melden, falls er einen weiteren Anruf bekommen sollte. Nachgefragt gab er an, dass es nur bei diesem einen Anruf geblieben sei. Aufgefordert den Vorfall, als drei Männer zu ihm nachhause gekommen seien zu schildern führte er an, dass seine Mutter ihn zwischen 19:00 und 20:00 angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass drei maskierte Männer gekommen seien. Sie seien reingekommen und hätten das Haus durchsucht. Sie hätten den Beschwerdeführer gesucht, da er ungläubig sei. Er sei aber nicht dagewesen, also seien sie wieder gegangen und habe seine Mutter ihn telefonisch gewarnt, dass er nicht mehr nachhause kommen solle. Er wisse nicht mehr was für ein Wochentag das gewesen sei, aber es sei der 20.01.2015 gewesen und habe der Beschwerdeführer noch am selben Abend Somalia nach Äthiopien verlassen. Auf die Frage wann das Abendgebet stattfinde führte er an, zwischen 19:00 und 20:
  2. Auf den Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass die "religiösen Fanatiker" von Al-Shabaab ihn zur Zeit des Abendgebetes bei ihm zuhause suchen würden, weil jedermann erwartungsgemäß, wie der Beschwerdeführer auch, in der Moschee sein würde erwiderte der Beschwerdeführer, wenn Al-Shabaab ein Ziel habe könne es auch sein, dass sie in einer anderen Moschee sind. Sie würden zuerst ihr Ziel erreichen wollen und könne es sein, dass sie bei einer anderen Moschee gebetet hätten, es gebe da unterschiedliche Zeiten. Auf den Vorhalt was er dazu sage, dass Al-Shabaab ihn dennoch in der Moschee hätte suchen können gab er an, dass er das nicht wisse. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er noch am selben Abend ausgereist sei, diese Zeitspanne jedoch nicht lange genug dafür sei, dass seine Mutter das Haus verkauft um seine Ausreise zu finanzieren. Dabei erläuterte er, dass der Lenker des LKW, mit dem er ausgereist sei, mit dem Schlepper zusammengearbeitet habe. Er habe ihn nach Addis Abeba gebracht und sei der Schlepper vom LKW-Fahrer bezahlt worden. Dann sei der Beschwerdeführer weiter nach Libyen gebracht und in einen Container gesperrt worden, bis seine Familie bezahlt habe. Dort sei er auch misshandelt worden und habe kaum zu essen bekommen. Er habe seine Eltern anrufen müssen, damit sie Geld an den Schlepper schicken. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er in seiner Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. im Herkunftsland oder im Bundesgebiet Strafrechtsdelikte begangen habe, weiters ob er von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, Probleme mit den Behörden gehabt habe oder jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei. Auch verneinte er die Fragen, ob er jemals von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei oder ob es jemals - bis zu den besagten Vorfällen - irgendwelche auf ihn gerichtete Übergriffe gegeben habe oder jemals irgendwer persönlich an ihn herangetreten sei. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab er an, dass er am 23.04.2015 illegal eingereist und seitdem durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei und habe er niemals einen Aufenthaltstitel wie Visum besessen. Zu seinem Alltag führte der Beschwerdeführer an, dass er zwei Mal wöchentlich einen Deutschkurs des Niveaus A2 besuche und gemeinnützig arbeite. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Auf die Frage wie er seinen Lebensunterhalt für den Fall eines Bleiberechts bestreiten würde gab er an, dass er sich bedanken, die Sprache besser lernen und dann arbeiten würde. Er würde gerne eine Ausbildung zum Koch machen. Momentan beziehe er Leistungen aus der Grundversorgung in Höhe von 252,50 Euro im Monat und weitere 240,- Euro für gemeinnützige Arbeit. Er sei niemandem gegenüber unterhaltspflichtig und lebe in einem Flüchtlingsheim. Derzeit mache er einen A2-Kurs für die deutsche Sprache. Er verfüge über keinen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule. Er sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Zu den Gründen, die für eine Integration des Beschwerdeführers sprechen würden gab er an, dass Integration heiße, sich gut zu benehmen und der Gesellschaft anzupassen, was er stets getan habe. Er habe keine Verwandte oder Familienangehörige in Österreich, lebe nicht in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft, sei auch niemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel geworden und sei auch kein Opfer von Gewalt. Zum Schluss der Einvernahme erklärte sich der Beschwerdeführer mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden. Weiters wurden ihm die Länderinformationsblätter des Bundesamtes vorgelegt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, jedoch habe der Beschwerdeführer nachweislich darauf verzichtet. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.)Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Somalias sei, den im Spruch geführten Namen führe und gesund sei. Er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und würde er in Somalia über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung zu befürchten habe. Auch sonst seien keine Hinderungsgründe hervorgekommen, womit eine Rückkehr zumutbar und möglich sei. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Abschiebung der Person des Beschwerdeführers nach Somalia entgegenstünden. Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in keinem Fall seiner verschiedenen Erzählungen asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates genannt habe bzw. habe glaubhaft machen können. Ihm sei es nicht gelungen sein Vorbringen glaubhaft und logisch zu erzählen und seien die diesbezüglichen Schilderungen vor allem nicht mit der tatsächlichen Situation vor Ort in Einklang zu bringen. So habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, woher Al-Shabaab seine Telefonnummer hätte haben können. Bezogen auf das beigefügte Länderinformationsblatt wurde überdies darauf hingewiesen, dass es unwahrscheinlich sei, dass er für Al-Shabaab von Interesse sei. Der Beschwerdeführer sei dazu ein arbeitsfähiger und gesunder Mann sei, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Auch verfüge er über eine gute Schulbildung und sei daher nicht ersichtlich, wieso er nicht in der Lage sein sollte, ein neues Leben in Somalia aufzubauen. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I., dass der Beschwerdeführer eine seine Person betreffende asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht habe glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Unter Spruchpunkt III. wurde mit näherer Begründung und insbesondere im Hinblick auf die illegale Einreise des Beschwerdeführers und den vorübergehenden Aufenthalt darauf verwiesen, dass im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei. Letztlich wurde zu Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Somalias sei, den im Spruch geführten Namen führe und gesund sei. Er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und würde er in Somalia über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung zu befürchten habe. Auch sonst seien keine Hinderungsgründe hervorgekommen, womit eine Rückkehr zumutbar und möglich sei. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Abschiebung der Person des Beschwerdeführers nach Somalia entgegenstünden. Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in keinem Fall seiner verschiedenen Erzählungen asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates genannt habe bzw. habe glaubhaft machen können. Ihm sei es nicht gelungen sein Vorbringen glaubhaft und logisch zu erzählen und seien die diesbezüglichen Schilderungen vor allem nicht mit der tatsächlichen Situation vor Ort in Einklang zu bringen. So habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, woher Al-Shabaab seine Telefonnummer hätte haben können. Bezogen auf das beigefügte Länderinformationsblatt wurde überdies darauf hingewiesen, dass es unwahrscheinlich sei, dass er für Al-Shabaab von Interesse sei. Der Beschwerdeführer sei dazu ein arbeitsfähiger und gesunder Mann sei, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Auch verfüge er über eine gute Schulbildung und sei daher nicht ersichtlich, wieso er nicht in der Lage sein sollte, ein neues Leben in Somalia aufzubauen. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins., dass der Beschwerdeführer eine seine Person betreffende asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht habe glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde mit näherer Begründung und insbesondere im Hinblick auf die illegale Einreise des Beschwerdeführers und den vorübergehenden Aufenthalt darauf verwiesen, dass im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei. Letztlich wurde zu Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 29.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.03.2017 durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges und Wiedergabe der Fluchtgründe wurde eine mangelhafte Bescheidbegründung beanstandet. Dem Beschwerdeführer könne nicht angelastet werden, dass er sich in seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen knapper geäußert habe, als in seiner Einvernahme. Weiters wurde in der Beschwerde moniert, dass Al-Shabaab auch an anderen Orten als Moscheen rekrutieren würden und sei der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen im Bescheid sehr wohl von besonderem Interesse für Al-Shabaab, weil er einen ihrer Männer verraten habe. Aus diesem Grund gäbe es für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Mit Hinweis auf weitere Quellen wurde auch auf die prekäre Sicherheitslage in Mogadischu hingewiesen. Schließlich sei aufgrund der momentanen Dürre-Krise und Lebensmittelknappheit jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 30.02.2017 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit näherer Begründung ein Fristsetzungsantrag

Art. 133Abs.

1 Z 3 B-VG gestellt.Mit Schriftsatz vom 30.02.2017 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit näherer Begründung ein Fristsetzungsantrag

Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG gestellt.

Am 07.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Der Befragung des Beschwerdeführers sind folgende Passagen zu entnehmen: RI: Wann und wo sind Sie geboren? BF: Am XXXX in Galkayo, ich bin Moslem und gehöre dem Sheikal-Clan an.BF: Am römisch 40 in Galkayo, ich bin Moslem und gehöre dem Sheikal-Clan an. RI: Wie lange waren Sie in der Schule? BF: 8 Jahre. RI: Mit welchem Alter sind Sie zur Schule gegangen? BF: Mit 9 Jahren. RI: Ihre Geschwister sind noch immer in Galkayo? BF: Nein. Sie leben an der Grenze zu Äthiopien. RI: Sind Sie der einzige aus Ihrer Familie weggegangen? Warum? BF: Ich habe ein Problem gehabt weshalb ich Somalia verlassen habe. Mein Vater war Soldat. Er hat in Mogadischu gearbeitet. Jeden zweiten Monat ist er nach Hause zu Besuch gekommen. Al Shabaab hat ihn 2012 getötet. Als ich die Schule fertig gemacht habe, konnte ich nicht eine weiterführende Schule besuchen, weil sich meine Mutter dies nicht leisten konnte. Ich war ein Jahr zu Hause. 2014 hat meine Tante aus Mogadischu meine Mutter angerufen und meiner Mutter angeboten, dass ich zu ihr geschickt werde. Meine Tante war Lehrerin und wollte, dass ich in Mogadischu weiter die Schule besuchen solle und sie das bezahlen würde. RI: Wovon hat die Mutter in dem Jahr, in dem Sie zu Hause waren, den Lebensunterhalt der Familie bestritten? BF: Sie hat Gemüse angekauft und wieder verkauft. RI: Erzählen Sie weiter. BF: Ende Dezember 2014 bin ich nach Mogadischu zu meiner Tante gegangen. Nach einer Woche habe ich am Markt einen Mann getroffen. Meine Tante war auch dabei. Der Mann kannte meine Tante und sie hat ihn mir vorgestellt. Er kannte auch meinen Vater. Dieser Mann hat mir die frühere Arbeitsstelle meines Vaters angeboten. Ich habe ihm gesagt, dass ich weiter die Schule besuchen will. Er hat uns seine Kontaktdaten gegeben und angeboten, ihn anzurufen wenn ich etwas brauchen würde. Meine Tante hat selbst keine Kinder. Ich bin oft in einen Cafe-shop in der Nähe meiner Tante gegangen. Vorne ist das Kaffeehaus und im hinteren Teil ein Restaurant. Eines Tages habe ich dort Tee getrunken und ein Mann ist neben mir gesessen. Er hat mich gefragt ob ich hier neu wäre, das habe ich bejaht. Wir haben uns weiter unterhalten. Das war unser erster Kontakt und dann bin ich nach Hause gegangen. RI: Worüber haben Sie sich unterhalten? BF: Er hat gefragt wer ich bin, woher ich komme usw. RI: Haben Sie ihn auch etwas gefragt? BF: Nein. RI: Wo hat Ihre Tante gewohnt? BF: Im Bezirk Deyniile. Ich bin am nächsten Tag wieder ins Cafe gegangen und er ist wieder hinzugekommen. Am zweiten Tag erzählte er mir, dass er den Al Shabaab angehört. Er meinte, dass es für mich besser wäre Al Shabaab-Mitglied zu werden anstatt zur Schule zu gehen. Ich war schockiert. Ich hatte Angst dass er mich tötet, wenn ich ablehne Mitglied der Al Shabaab zu werden. Ich bin zu meiner Tante gegangen und habe ihr erzählt, was der Mann zu mir gesagt hat. R: Warum hatten Sie Angst dass er sie töten würde? BF: Ich habe oft gehört, dass Leute, die abgelehnt haben Al Shabaab-Mitglieder zu werden, getötet wurden. Als ich das meiner Tante erzählt habe, hat sie den Mann, der uns seine Nummer gegeben hatte, angerufen. Sein Name war XXXX. Ein paar Tage später bin ich wieder ins Cafe gegangen. Ich hatte gedacht, dass er mich schon vergessen hat. Dieses Mal ist er wieder zu mir gekommen und hat mich gefragt, ob ich es mir schon überlegt hätte. Ich habe gesagt, dass ich noch Zeit zum Überlegen benötige. Ich bin aufgestanden, ein bisschen zur Seite gegangen und habe meine Tante angerufen. Ich habe ihr erzählt, dass mich der Mann wieder getroffen hat. Sie hat Herrn XXXX kontaktiert. Ich habe mich dann wieder zum Mann gesetzt. Nach ca. 15 Minuten sind Herr XXXX und seine Soldaten gekommen. Wir sind an der Seite des Lokales gesessen. Die Soldaten sind zu uns gekommen und haben den Mann mitgenommen. Es waren auch noch andere Leute im Lokal und könnte es sein, dass darunter Al Shabaab Mitglieder waren. Herr XXXX meinte, dass ich Probleme kriege wenn ich dort weiter bleiben würde. Er hat mich nach Hause geschickt. In derselben Nacht habe ich einen anonymen Anruf erhalten. Der Anrufer hat gesagt, dass ich wie mein Vater auch ungläubig wäre und ich die gleiche Arbeit wie mein Vater machen würde. Er sagte auch, dass Al Shabaab meinen Vater verurteilt und getötet hätten und ich ab jetzt den Weg wie mein Vater gehen würde, weil ich Al Shabaab-Mitglieder als Spion verraten habe. Er hat lange mit mir gesprochen und mehrere Drohungen ausgesprochen. Am Schluss hat er mir gesagt, dass sie mich töten werden. Ich habe meiner Tante von diesem Anruf erzählt und sie meinte, dass es für uns gefährlich wäre, wenn ich im Haus bleiben würde und deshalb hat sie mich in eine andere Wohnung gebracht. Dort war ich eine Woche lang. Diese Wohnung war in einem Nachbarhaus. In der Zeit hat sie meine Rückkehr nach Galkayo vorbereitet. Anfang Jänner 2015 bin ich nach Galkayo geflogen. Ich war dort ca. eine Woche und habe wieder einen anonymen Anruf erhalten bei dem mir dieselben Drohungen gesagt wurden. Ich habe gesagt, dass ich in Galkayo wäre und der Anrufer sagte, dass sie mich überall finden und töten würden. Ich habe das meiner Mutter erzählt und sie meinte, dass sie nichts tun könne und ich solle einfach ruhig bleiben. Wir sind dann am selben Tag zur Polizei gegangen und haben Anzeige erstattet. Die Polizei sagte, wenn ich wieder einen anonymen Anruf erhalte, solle ich nochmals zur Polizei kommen. Am 20.01.2015 war ich in der Nacht in einer Moschee und habe auf das Nachtgebet gewartet. Es war zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr als mich meine Mutter angerufen hat und gesagt hat, dass drei Männer zu ihr gekommen sind. Sie wären vermummt gewesen und hätten Waffen getragen. Sie hätten mich in der Wohnung gesucht und sie würden mich weiterhin suchen, egal wo ich mich aufhalte. Sie sagte, dass ich in Gefahr wäre und ich mein Leben retten soll. Ich war schockiert und wusste nicht was ich machen soll. Ich bin mit einem Lkw nach Adis Abeba mitgefahren. Der Lkw-Fahrer hat mich zu einem Schlepper gebracht, der dem Lkw-Fahrer sein Geld gegeben hat. Der Schlepper hat dann meine Reise organisiert. Ich war eine Woche dort und bin dann in den Sudan gegangen, danach weiter nach Libyen. In Libyen haben sie dann das Geld für die Reise bis dahin verlangt. Meine Mutter hat mir Geld geschickt und so konnte ich dann für die Reise bezahlen.BF: Ich habe oft gehört, dass Leute, die abgelehnt haben Al Shabaab-Mitglieder zu werden, getötet wurden. Als ich das meiner Tante erzählt habe, hat sie den Mann, der uns seine Nummer gegeben hatte, angerufen. Sein Name war römisch 40 . Ein paar Tage später bin ich wieder ins Cafe gegangen. Ich hatte gedacht, dass er mich schon vergessen hat. Dieses Mal ist er wieder zu mir gekommen und hat mich gefragt, ob ich es mir schon überlegt hätte. Ich habe gesagt, dass ich noch Zeit zum Überlegen benötige. Ich bin aufgestanden, ein bisschen zur Seite gegangen und habe meine Tante angerufen. Ich habe ihr erzählt, dass mich der Mann wieder getroffen hat. Sie hat Herrn römisch 40 kontaktiert. Ich habe mich dann wieder zum Mann gesetzt. Nach ca. 15 Minuten sind Herr römisch 40 und seine Soldaten gekommen. Wir sind an der Seite des Lokales gesessen. Die Soldaten sind zu uns gekommen und haben den Mann mitgenommen. Es waren auch noch andere Leute im Lokal und könnte es sein, dass darunter Al Shabaab Mitglieder waren. Herr römisch 40 meinte, dass ich Probleme kriege wenn ich dort weiter bleiben würde. Er hat mich nach Hause geschickt. In derselben Nacht habe ich einen anonymen Anruf erhalten. Der Anrufer hat gesagt, dass ich wie mein Vater auch ungläubig wäre und ich die gleiche Arbeit wie mein Vater machen würde. Er sagte auch, dass Al Shabaab meinen Vater verurteilt und getötet hätten und ich ab jetzt den Weg wie mein Vater gehen würde, weil ich Al Shabaab-Mitglieder als Spion verraten habe. Er hat lange mit mir gesprochen und mehrere Drohungen ausgesprochen. Am Schluss hat er mir gesagt, dass sie mich töten werden. Ich habe meiner Tante von diesem Anruf erzählt und sie meinte, dass es für uns gefährlich wäre, wenn ich im Haus bleiben würde und deshalb hat sie mich in eine andere Wohnung gebracht. Dort war ich eine Woche lang. Diese Wohnung war in einem Nachbarhaus. In der Zeit hat sie meine Rückkehr nach Galkayo vorbereitet. Anfang Jänner 2015 bin ich nach Galkayo geflogen. Ich war dort ca. eine Woche und habe wieder einen anonymen Anruf erhalten bei dem mir dieselben Drohungen gesagt wurden. Ich habe gesagt, dass ich in Galkayo wäre und der Anrufer sagte, dass sie mich überall finden und töten würden. Ich habe das meiner Mutter erzählt und sie meinte, dass sie nichts tun könne und ich solle einfach ruhig bleiben. Wir sind dann am selben Tag zur Polizei gegangen und haben Anzeige erstattet. Die Polizei sagte, wenn ich wieder einen anonymen Anruf erhalte, solle ich nochmals zur Polizei kommen. Am 20.01.2015 war ich in der Nacht in einer Moschee und habe auf das Nachtgebet gewartet. Es war zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr als mich meine Mutter angerufen hat und gesagt hat, dass drei Männer zu ihr gekommen sind. Sie wären vermummt gewesen und hätten Waffen getragen. Sie hätten mich in der Wohnung gesucht und sie würden mich weiterhin suchen, egal wo ich mich aufhalte. Sie sagte, dass ich in Gefahr wäre und ich mein Leben retten soll. Ich war schockiert und wusste nicht was ich machen soll. Ich bin mit einem Lkw nach Adis Abeba mitgefahren. Der Lkw-Fahrer hat mich zu einem Schlepper gebracht, der dem Lkw-Fahrer sein Geld gegeben hat. Der Schlepper hat dann meine Reise organisiert. Ich war eine Woche dort und bin dann in den Sudan gegangen, danach weiter nach Libyen. In Libyen haben sie dann das Geld für die Reise bis dahin verlangt. Meine Mutter hat mir Geld geschickt und so konnte ich dann für die Reise bezahlen. R: Woher hatte Ihre Mutter das Geld? BF: Sie hat unser Haus verkauft. Es waren insgesamt 8.000 Dollar. Einen Teil hat meine Mutter bezahlt, den anderen Teil haben Bekannte und Verwandte von mir bezahlt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, des Antrags auf internationalen Schutz vom 23.04.2015, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.04.2015, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.03.2017 sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2017, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt. 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Zugehöriger des Clans der Hawiye, Sub-Clan der Sheikal, Sub-Sub-Clan der Awqudub sowie dem Sub-Sub-Sub-Clan der Omarsiyaad und führt den im Spruch genannten Namen. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Somalisch, Englisch, Arabisch sowie etwas Deutsch und hat die Schule in Galkayo besucht, wo er geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise mehrere Monate bei seiner Tante in Mogadischu, wo er einer Ausbildung nachgehen wollte. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer hat neun Geschwister, die gemeinsam mit seiner Mutter in einem Flüchtlingslager an der Grenze zu Äthiopien leben. Er hat keinen Kontakt zu seiner Familie. Mit finanzieller Unterstützung seiner Verwandten und durch den Erlös des Elternhauses in Galkayo wurde die Ausreise des Beschwerdeführers finanziert. Er stellte nach illegaler Einreise am 23.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe und/oder seines Clans oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, noch aus amtswegiger Wahrnehmung. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia aufgrund der instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie insbesondere der schwierigen allgemeinen Versorgungslage Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia aufgrund der instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie insbesondere der schwierigen allgemeinen Versorgungslage Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 27.6.2017: Update zur Dürre-Situation (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung) Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vgl. TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vergleiche TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017) In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias sind Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar (ICG 9.5.2017). Die Dürresituation hält vor allem im Südwesten Somalias weiter an, dort bleibt die Angst vor einer Hungersnot bestehen. In den nördlichen und zentralen Teilen des Landes hat der teils durchschnittliche, teils überdurchschnittliche Regen im Jahr 2017 zur verbesserten Weide- und Wasserlage beigetragen (UNFPA 14.6.2017) Dafür ist eine massive Hilfsoperation angelaufen, an der zahlreiche ausländische und lokale NGOs beteiligt sind (ICG 9.5.2017). Dank der großzügigen Ressourcen, die von Gebern zur Verfügung gestellt worden sind, konnten nationale und internationale NGOs sowie UN-Agenturen ihre humanitäre Unterstützung in ganz Somalia massiv nach oben fahren. Dabei wird mit den Behörden zusammengearbeitet. In Mogadischu, Baidoa und Garoowe wurden Koordinierungszentren eingerichtet (UNSC 9.5.2017). Koordinierung und Management der Operationen sind angesichts der Fehler in der Vergangenheit

(2011)stark verbessert worden (ICG 9.5.2017). Die internationale Unterstützung erfolgte relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (ICG 9.5.2017). Die Zahl der Menschen, die durch die Operationen zur Verbesserung des Zugangs zu Nahrungsmitteln erreicht werden, hat sich von 1,1 Millionen im Februar 2017 auf 1,7 Millionen erhöht. Alleine im März konnten 332.000 Kinder von Ernährungsleistungen profitieren. Darunter waren 69.000 schwer unterernährte Kinder unter 5 Jahren. Auch die Versorgung mit sicherem Trinkwasser wurde hochgefahren. Dabei wurden zwischen Jänner und März 2017 knapp 1.150.000 Menschen erreicht. Allein im Februar hat sich die Zahl der Erreichten verdoppelt (UNSC 9.5.2017). Rund 50% der gewährleisteten Hilfe wurde in Geld geleistet. Damit werden Märkte stabilisiert, wurde das schnelle Hochfahren der Unterstützung gewährleistet, wurden Menschen auch in entlegenen Gebieten erreicht und wurde das Risiko der Plünderung von humanitären Hilfsgütern minimiert (UNSC 9.5.2017). Außerdem ist diese Form der Hilfeleistung billiger. Gelder werden über Mobilfunksysteme ausbezahlt (ICG 9.5.2017). Trotz aller Bemühungen wurden die gesetzten Ziele aber nicht erreicht, die humanitäre Lage verschlechtert sich weiter. Das Risiko einer Hungersnot besteht weiterhin. 6,2 Millionen Menschen sind akut von Nahrungsmittelknappheit betroffen, 3 Millionen brauchen lebenserhaltende Unterstützung (UNSC 9.5.2017). Seit November 2016 verließen über 740.000 Menschen aufgrund der Dürre ihre Heimatgebiete, darunter 480.000 unter 18jährige (UNHCR 31.5.2017). Aus manchen Regionen wurden Hungertote gemeldet - etwa aus Bay (BBC 4.3.2017). Einige Schwierigkeiten, die schon im Jahr 2011 vorherrschten, bestehen auch weiterhin. Unsicherheit und mangelnder Zugang zu Hilfsgütern sind problematisch (ICG 9.5.2017). Vor allem in Süd-/Zentralsomalia hindert die schlechte Sicherheitslage Menschen manchmal am Zugang zu humanitärer Hilfe (UNSC 9.5.2017). Dabei ist Süd-/Zentralsomalia wieder das Epizentrum der humanitären Krise. Diese wird dort durch lokale Clan-Konflikte und al Shabaab noch verschärft (ICG 9.5.2017). Dahingegen waren zwar auch Teile ("pockets") von Somaliland und Puntland schwer von der Dürre betroffen. Dort ist die Situation aber bei weitem weniger schlecht als im Süden (ICG 9.5.2017). Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (ICG 9.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (11.5.2017): How do you solve a problem like Somalia? http://www.bbc.com/news/world-africa-39855735, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung BBC (4.3.2017): Somalia drought - More than 100 die from hunger in one region, http://www.bbc.com/news/world-africa-39166746, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (): Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017ICG - International Crisis Group (): Instruments of Pain (römisch drei) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (24.5.2017): Somaliland's hunger crisis: 'The world doesn't respond until children are dying', https://www.theguardian.com/global-development/2017/may/24/somaliland-hunger-crisis-world-doesnt-respond-until-children-are-dying-foreign-minister-saad-ali-shire, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNFPA - UN Population Fund (14.6.2017): UNFPA Situation Report 26th May to 16th June 2017, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Somalia%20SitRep%20%23011%2026th%20May%20-%2016th%20June%202017.pdf, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNHCR (31.5.2017): PRMN Drought Displacements, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/57361.pdf, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1712363.pdf, Zugriff 27.6.2017 KI vom 13.2.2017: Farmaajo neuer Präsident (betrifft: Abschnitt 2 / politische Lage) Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017). Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017). Die Durchführung einer allgemeinen und freien Wahl war in Somalia zwar nicht möglich gewesen; doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Die Medien konnten hinsichtlich der Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - ein gutes Zeichen (DW 10.2.2017). 2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).2010 aus 2011, war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung FR - Frankfurter Rundschau (10.2.2017): Hoffnung für Somalia, http://www.fr-online.de/politik/wahl-hoffnung-fuer-somalia,1472596,35147632.html, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.2.2017): Präsidentenwahl zwischen Sandsäcken und Ruinen, https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/mohamud-in-somalia-abgewaehlt-praesidentenwahl-zwischen-sandsaecken-und-ruinen-ld.144287, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (9.2.2017): Somalis Optimistic About New President, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html, Zugriff 13.2.2017 KI vom 19.1.2017: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung) Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017). Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vergleiche UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017). Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 - wie gegenwärtig prognostiziert - schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/2011. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 - wie gegenwärtig prognostiziert - schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010 aus 2011,. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (20.12.2016): With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season, http://reliefweb.int/report/somalia/continued-drought-horn-africa-braces-another-hunger-season, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung FEWSNET - Famine Early Warning Systems Network (16.1.2017): Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung SMN - Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo, http://allafrica.com/stories/201701160709.html, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.1.2017): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNSOM - UN Assistance Mission to Somalia (16.1.2017): Deputy SRSG de Clercq assesses humanitarian crisis in Somalia's South West state, http://reliefweb.int/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia-s-south-west-state, Zugriff 19.1.2017 KI vom 20.9.2016: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung) Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016). Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vergleiche UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016). Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011 aus 2012, war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia - Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016 Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
  1. a)Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird;
  2. b)Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias;
  3. c)das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015). Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016). Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016). Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015). Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015). Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016). 1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). 2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016). 3) Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016). 4) Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung AP - Associated Press (23.12.2015): Somalia no longer a failed state, just a fragile one, says UN. The Guardian, http://www.theguardian.com/world/2015/dec/23/somalia-no-longer-a-failed-state-just-a-fragile-one-says-un, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Puntland Der so genannte Puntland State of Somalia hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden (AA 1.12.2015; vgl. BS 2016). Die staatlichen Organe in Puntland sind insgesamt weniger fragil als die zentralstaatlichen (AA 1.12.2015). Dabei konnte Puntland die Verwaltungskapazitäten weiter ausbauen. Gleichzeitig ist Puntland auf Bundesebene ein wichtiger Akteur. Grundlegende staatliche Dienste (z.B. Infrastruktur, Behörden) sind in Puntland gegeben. Das Verwaltungssystem ist aber urban konzentriert und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016).Der so genannte Puntland State of Somalia hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden (AA 1.12.2015; vergleiche BS 2016). Die staatlichen Organe in Puntland sind insgesamt weniger fragil als die zentralstaatlichen (AA 1.12.2015). Dabei konnte Puntland die Verwaltungskapazitäten weiter ausbauen. Gleichzeitig ist Puntland auf Bundesebene ein wichtiger Akteur. Grundlegende staatliche Dienste (z.B. Infrastruktur, Behörden) sind in Puntland gegeben. Das Verwaltungssystem ist aber urban konzentriert und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016). Puntland verfügt über ein Einkammernparlament (USDOS 13.4.2016). Im Januar 2014 kam es zum dritten Mal zu einem friedlichen Machtwechsel an der Spitze von Puntland. Allerdings fand dieser Machtwechsel nicht auf der Grundlage einer allgemeinen Wahl statt (AA 1.12.2015). Zwar war eine solche geplant, doch wurde die Wahl aufgrund gewaltsamer Proteste abgesagt. Gewählt wurde Präsident Abdiweli Mohamed Ali "Gaas" im Prinzip von Ältesten (BS 2016). Das Parlament, das den Präsidenten wählte, war unter Einbeziehung traditioneller Strukturen mit Clan-Bezug von einem durch den vorherigen Präsidenten eingesetzten Auswahlausschuss ernannt worden (AA 1.12.2015). Dabei folgte die Wahl von Präsident Gaas dem Rotationsprinzip der drei Hauptclans von Puntland (BS 2016). Obwohl das Parlament schon im Jahr 2012 eine Verfassung beschlossen hat, die ein Mehrparteiensystem vorsieht (USDOS 13.4.2016), hat Puntland noch keine wirklich demokratischen Strukturen geschaffen. Präsident und Parlament werden durch den Beschluss von Ältesten entschieden (BS 2016). Politische Auseinandersetzungen werden in der Regel zwar nicht gewaltsam ausgetragen, aber die Sicherheitslage ist im Umfeld der Wahlen sehr angespannt. Staatliche Sicherheitskräfte agieren mit Sondervollmachten (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Sicherheitslage Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert: * Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst. * In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016). Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte: * In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren. * Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen. * Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden. * Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt). * Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle. * Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM. * Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM. * Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze. * Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen. * Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können. * Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016).

der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Tabelle kann nicht abgebildet werden (EASO 2.2016). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 Süd-/Zentralsomalia Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba) Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016). Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama'a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016). Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016). In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015). In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 Bakool, Bay Al Shabaab ist in Bay und Bakool weiterhin aktiv, hat Präsenz und Einfluss. Es kommt zu Hinterhalte auf Militärkonvois und zu meist kleineren Angriffen auf Stützpunkte. Am 26.6.2015 wurde von al Shabaab auch ein erfolgreicher Großangriff auf den AMISOM-Stützpunkt Leego geführt (EASO 2.2016). In der Region Bay sind neben AMISOM, der äthiopischen und der somalischen Armee auch noch - mit der Regierung verbündete - Kräfte der Interim South West Administration (ISWA) aktiv. Im Grenzraum Bakool/Äthiopien agieren zusätzlich noch mit der Regierung alliierte Milizen und die äthiopische Liyu Police. Die von letztgenannten Kräften kontrollierten Grenzgebiete sind frei von al Shabaab. Liyu Police und alliierte Milizen sind auch abseits größerer Städte stationiert (EASO 2.2016). Alle relevanten größeren Städte in Bay befinden sich im Einflussbereich von AMISOM und somalischer Armee bzw. ISWA. Größere AMISOM Garnisonen befinden sich in Baidoa, Qansax Dheere, Diinsoor und Buur Hakaba (EASO 2.2016). In Baidoa kommt es zu Sprengstoffanschlägen und Attentaten. Allerdings hat sich die Situation langsam verbessert (EASO 2.2016). Baidoa hat im Jahr 2012 mit rund 29 Vorfällen pro Quartal massiv unter einer Gewaltwelle gelitten. Seither hat sich die Zahl im Zeitraum Q1 2013 - Q2 2015 bei rund 13 pro Quartal eingependelt, womit auch Baidoa nach wie vor stark von terroristischer Gewalt betroffen bleibt (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM bzw. der äthiopischen Armee in Bakool befinden sich in Ceel Barde, Yeed, Rab Dhuure, Xudur, Waajid und Tayeeglow (EASO 2.2016). Im Raum Tayeeglow schränkt die al Shabaab durch ihre Aktivitäten die Bewegungsfreiheit ein - mit Konsequenzen für die humanitäre Situation (UNSC 11.9.2015). Auch die Städte Waajid und Xudur werden blockiert (HRW 27.1.2016), wobei sich die Lage für Xudur etwas verbessert hat (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 Lower und Middle Shabelle Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. Qoryooley und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015). Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz (EASO 2.2016). Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (EASO 2.2016). Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen (USDOS 13.4.2016). Die Milizen der Biyomaal und der Tunni sind angeblich mit al Shabaab alliiert. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (EASO 2.2016). In der bedeutenden Bezirkshauptstadt Afgooye bleibt die Zahl an Gewaltvorfällen konstant hoch. Dabei ist zwar die Zahl an Handgranatenanschlägen eingebrochen, jedoch bleibt die Zahl an Morden bzw. gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen konstant bei rund 13 pro Quartal (Zeitraum Q2 2013 - Q2 2015). Damit ist Afgooye eine der am meisten von Gewaltvorfällen betroffenen Städte. Allerdings sind nicht alle Vorfälle terroristischer Natur, da das Gebiet auch von Clankonflikten betroffen ist (BFA 10.2015). Auch im März 2016 war Afgooye die am meisten vom bewaffneten Konflikt in Somalia betroffene Stadt (A 4.2016). Auch Merka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 - Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der - relativ konstant

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