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{'item': 'W230 2163868-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlW230 2163868-1 SpruchW230 2163868-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu erfolgte am gleichen Tag seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 01.06.2017 seine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde).
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm. § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsyIG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (AsylG)" (Spruchpunkt I.) und "

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsyIG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Afghanistan abgewiesen wird (Spruchpunkt II.). Ferner sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

§ 57Asyl

G" nicht erteilt und gegen ihn "

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen und

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Weiters legte sie

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). Bei Bescheiderlassung stellte die Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsyIG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, (AsylG)" (Spruchpunkt römisch eins.) und "

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsyIG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Afghanistan abgewiesen wird (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters legte sie

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Bei Bescheiderlassung stellte die Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.

  1. Am 06.02.2017 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt. Der Beschwerdeführer nahm an der Verhandlung in Begleitung seines bevollmächtigten Rechtsberaters teil. Das Bundesverwaltungsgericht räumte ihm zur Vorlage einer Urkunde eine einwöchige Frist ein; er verzichtete am Ende der Verhandlung auf eine fortgesetzte mündliche Verhandlung. Die Urkunde ("Drohbrief") legte der Beschwerdeführer vor. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte in weiterer Folge noch zu ergänzenden Berichten Parteiengehör. Dieses blieb unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist 1989 in Afghanistan geboren, in der Provinz Baghlan aufgewachsen, hat eine Schulausbildung absolviert, einige Zeit in Pakistan verbracht und später im afghanischen Polizeidienst gearbeitet, war aber vor seiner Ausreise aus Afghanistan längere Zeit nicht mehr dort tätig. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung. 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist mit einer nach wie vor in Afghanistan lebenden Ehefrau verheiratet und kinderlos. Auch seine Mutter und Geschwister (drei Brüder, eine Schwester), des Beschwerdeführers sowie Brüder seiner Frau, leben in Afghanistan am gleichen Ort in der Provinz Baghlan, im Distrikt Duschi. Auch weitere Cousins und zahlreiche andere Verwandte leben in Baghlan. Der Beschwerdeführer telefoniert regelmäßig mit seinen in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen und es geht ihnen gut. In Vorarlberg lebt ein Onkel des Beschwerdeführers samt Familie mit Asylstatus; diese Familie befindet sich seit ca. 15 Jahren in Österreich. Zwei Cousins des Beschwerdeführers, die zeitnah mit ihm ausgereist sind, leben als Asylwerber in Deutschland; der genaue Fluchtgrund dieser Cousins ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über Häuser und Grundstücke in Afghanistan. Die Familie lebt in der Nähe von Pol-e Chomri, ist für örtliche Verhältnisse relativ wohlhabend und lebt von den Grundstücken, u.a. durch Landwirtschaft. Weitere Verwandte leben im Iran (eine Schwester und zwei Söhne von Cousins väterlicherseits), in Saudi Arabien und in der Türkei. 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. Er ist im Oktober 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist und lebt seither in einem Asylwerberheim im Rahmen der Grundversorgung. Während seines Österrreichaufenthalts gestaltete er seinen Zeitvertreib durch Sport, durch Teilnahme an einem Gartenprojekt (Pacht und Kultivation einer Gemüsebeetfläche), durch Kurse (Intensivkurs der Kärntner Volkshochschulen im Rahmen des Projekts Basisbildung vom 19.09.2016 bis 07.07.2017 - Kursteilnahme 125 von 137 Stunden, seit 27.09.2017 Basisbildungskurse "Besser Lesen, Schreiben und Rechnen 2017 - 211" und "Besser Lesen, Schreiben und Rechnen 2018 - 211", wöchentlich 1:40 Stunden, Absolvierung eines "Integrationspasses" der Stadt Villach) sowie durch Betätigungen in Betreuung der Evangelischen Pfarre Villach-Stadtpark (Ausstellungsbesuche, Ausflüge, Deutschkurs, Gespräche, Mithilfe im Büro). 1.
  6. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Dritte, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hätte. Im Besonderen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer - wie behauptet - während seines Aufenthaltes in Baghlan durch einen Taliban-Anhänger (Qari Shafiq) wegen seiner früheren Polizeitätigkeit verbal, mit einer Schusswaffe und schließlich durch einen Drohbrief bedroht worden sei und dass er zuvor bereits während seiner Polizeitätigkeit in der Provinz Zabul persönlich ins Visier der Taliban geraten ist oder künftig als besonderes Ziel der Taliban hervorstechen würde. Eine reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Staat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte wird nicht festgestellt. Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, wird nicht festgestellt: Insbesondere wird eine solche reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung weder im Hinblick auf eine drohende Kettenabschiebung festgestellt, noch im Hinblick auf eine drohende Todesstrafe, noch im Hinblick auf den Gesundheitszustand in Verbindung mit einer Unzulänglichkeit der medizinischen Bedingungen im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Beschwerdeführers (etwa im Sinne einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage), noch im Hinblick auf psychische Faktoren, auf Haftbedingungen oder aus anderen Gründen. Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene Gefahr wird auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt. 1.
  7. Zur Lage in Afghanistan allgemein 1.5.
  8. Grundaussagen des Länderinfomationsblattes zum Thema der Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016 schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  9. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  10. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  11. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan; gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. Hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt, ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter, der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt, ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter, der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban, dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig, speziell in der Stadt Kabul, Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus, wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit, eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). ... IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan, in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan, in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch. Dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch. Dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe hat weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). ... Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  12. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt), eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivile Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte), eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  13. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte), eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an, nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). 1.5.
  14. Kurzinformation vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - viertes Quartal 2017 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  15. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
  16. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017). Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren, führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). 1.5.
  17. Letzte Kurzinformation vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018). Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Gegenstand von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Gegenstand von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). 1.5.
  18. Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.
  19. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). 1.5.
  20. Baghlan Baghlan liegt in Nordostafghanistan und wird als eine der industriellen Provinzen Afghanistans gesehen. Sie ist von strategischer Bedeutung, da sie an sieben weitere Provinzen, inklusive Kabul, grenzt. Baghlan hat folgende administrative Bezirke, inklusive der Provinzhauptstadt Puli Khumri: Kinjan, Dushi, Banu, Dih Salah, Puli Hisar, Jilgah, Khost, Talawa Barfak, Farang, Guzargah-a-Noor, Nahrin, Burkah und Dahana-i-Ghori. Im Nordosten grenzt sie an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kunduz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan (Pajhwok o.D.h). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 926.969 geschätzt (CSO 2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 31 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 174 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 65 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 71 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 12 Andere Vorfälle 1 Insgesamt 354 Im Zeitraum 1.
  21. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Baghlan 354 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Baghlan zählt zu den relativ volatilen Provinzen Nordafghanistans; die Taliban sind in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv (Khaama Press 5.9.2016). In den letzten Monaten war die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Khaama Press 24.1.2017; Khaama Press 15.5.2016; Global Times China 15.1.2017; vgl. auch: News Ghana 30.1.2017).Baghlan zählt zu den relativ volatilen Provinzen Nordafghanistans; die Taliban sind in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv (Khaama Press 5.9.2016). In den letzten Monaten war die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Khaama Press 24.1.2017; Khaama Press 15.5.2016; Global Times China 15.1.2017; vergleiche auch: News Ghana 30.1.2017). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Pajhwok 9.1.2017; Khaama Press 8.1.2017; Khaama Press 5.1.2016; Bakhtar News 22.8.2016). Bei diesen Militäroperationen hatten Aufständische Verluste zu verzeichnen (Pajhwok 9.1.2017; Bakhtar News 22.8.2016). In manchen Fällen wurden Talibankommandanten getötet (Tolonews 23.12.2016; Pajhwok 23.12.2016; Khaama Press 5.1.2016; Independent 27.2.2016). 1.5.
  22. Zabul Die südliche Provinz Zabul, auch bekannt als Zabalistan, ist eine Heimatregion des Paschtunenstammes. Sie hat, zusätzlich zur Provinzhauptstadt Qalat, folgende Bezirke: Shamulzai, Arghandab, Khagiran Khaki Afghan Khakar, Daichopan, Mizan, Shah Joy, Shari Safa, Shinkay, Naubahar, Atghar und NawBaha. Im Norden der Provinz liegt Ghazni, im Osten Paktika, im Süden Kandahar und im Westen Uruzgan (Pajhwok o.D.x). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 309.192 geschätzt (CSO 2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 14 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 118 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 56 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 27 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 4 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 219 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Zabul 219 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Zabul zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Südafghanistan - Mitglieder der Taliban und anderen Terrorgruppen/Aufständischengruppen sind in bestimmten Distrikten aktiv (Khaama Press 24.1.2017; Khaama Press 30.1.2017). Khak-e-Afghan und Daychopan sind jene Distrikte, in den der IS und al-Qaida aktiv sind (Tolonews 24.1.2017; vgl. auch: News Ghana 25.1.2017). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO von Afghanistan, militärische Spezialoperationen würden bald in den Provinzen Ghazni und Zabul starten, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017). Berichten zufolge hat der afghanische Geheimdienst (NDS) im Herbst ein Camp der al-Qaida in Zabul (im Dorf Nasiran im Distrikt Mizan) ausgehoben (LWJ 19.9.2016).Zabul zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Südafghanistan - Mitglieder der Taliban und anderen Terrorgruppen/Aufständischengruppen sind in bestimmten Distrikten aktiv (Khaama Press 24.1.2017; Khaama Press 30.1.2017). Khak-e-Afghan und Daychopan sind jene Distrikte, in den der IS und al-Qaida aktiv sind (Tolonews 24.1.2017; vergleiche auch: News Ghana 25.1.2017). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO von Afghanistan, militärische Spezialoperationen würden bald in den Provinzen Ghazni und Zabul starten, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017). Berichten zufolge hat der afghanische Geheimdienst (NDS) im Herbst ein Camp der al-Qaida in Zabul (im Dorf Nasiran im Distrikt Mizan) ausgehoben (LWJ 19.9.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans, den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017). Aufständische werden durch Sicherheitskräfte in der Provinz Zabul bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Terroristen zu befreien (Tolonews 30.1.2017; Khaama Press 25.1.2017; Khaama Press 28.1.2017); unter anderem in Form von Luftangriffen (Khaama Press 23.1.2017; Khaama Press 24.1.2017; vgl. auch: Tolonews 24.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (Pajhwok 28.1.2017).Aufständische werden durch Sicherheitskräfte in der Provinz Zabul bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Terroristen zu befreien (Tolonews 30.1.2017; Khaama Press 25.1.2017; Khaama Press 28.1.2017); unter anderem in Form von Luftangriffen (Khaama Press 23.1.2017; Khaama Press 24.1.2017; vergleiche auch: Tolonews 24.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (Pajhwok 28.1.2017). 1.5.
  23. Erreichbarkeit und Bankenwesen Kabul ist der Hauptzielort von Abschiebungen aus Europa. Von Kabul aus existieren Flug-, Bus- und Autoverbindungen nach Mazar-e Sharif und Herat. In Afghanistan ist ein Bankensystem etabliert, das es ermöglicht, relativ einfach Bankkonten zu eröffnen und Überweisungen zu tätigen und zu empfangen. 1.5.
  24. Grundversorgung und Wirtschaft Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  25. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  26. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016).
  27. Beweiswürdigung: 2.
  28. Die Feststellungen zum (einleitend grob umrissenen) Werdegang des Beschwerdeführers, zu seiner Verwandtschaft und zu seinem Leben in Österreich beruhen auf seinen Angaben und den vorgelegten (insofern unbedenklichen) Urkunden. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan beruhen auf einem Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. 2.
  29. Hingegen konnte der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtursachen nicht glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht fand bereits die Schilderung der (näheren Angaben zur) zeitlichen Einordnung der wichtigsten Phasen im Lebenslauf des Beschwerdeführers (Aufenthalt in Pakistan, Zeit der Schulbildung, des Aufenthalts in Kandahar und Zabul) in vielfacher Hinsicht unstimmig. Die Dauer des Aufenthalts in Pakistan bezifferte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch das BFA mit 3 Jahren, beim Verwaltungsgericht hingegen mit einem Jahr. Er gab in der Beschwerdeverhandlung an, direkt nach dem Pakistan-Aufenthalt nach Zabul gegangen zu sein, berichtigte dies aber einige Sätze weiter dahingehend, dass er zuvor noch einige Jahre in Kandahar verbracht habe. Den Wegzug seiner Familie nach Pakistan begründete er mit der damaligen Machtergreifung der Taliban und fügte hinzu, dass die Familie erst nach der Wahl von Hamid Karzai nach Afghanistan zurückgekehrt sei; diese Angaben lassen sich aber nicht mit den Jahreszahlen vereinbaren, die der Beschwerdeführer zu den wesentlichen Stationen seines Lebenslaufes angeführt hat (laut den in der BFA-Einvernahme nochmals ausdrücklich bestätigten Angaben bei der Erstbefragung erfolgte sein Schulbesuch von 1998 bis 2004 in Pol-e-Chomri und der Besuch der Polizeiakademie in Kandahar von 2004 bis 2011). Denn tatsächlich waren die Taliban von 1996 bis 2001 an der Macht. Die genannten Zeitangaben sind auch unvereinbar mit der behaupteten Aufenthaltsdauer in der Provinz Zabul, die laut Aussage in der Beschwerdeverhandlung 7-8 Jahre betragen habe. Es lässt sich damit (2011+8=2019) nicht vereinbaren, dass der Beschwerdeführer bereits 2015 ausgereist ist. Träfe es zu, dass der Beschwerdeführer den Polizeidienst zum Zeitpunkt der Machtergreifung von Hamid Karzai begonnen hätte und im Rahmen dessen 3 Jahre in Kandahar und 8 Jahre in Zabul gearbeitet hätte, so hätte der Beschwerdeführer den Polizeidienst 2012 (2001+3+8) verlassen haben müssen. In eine andere Richtung deutet wiederum die Aussage des Beschwerdeführers bei der Einvernahme durch das BFA (
  30. Juni 2017), bei der angab, der Vorfall "mit dem Talib" sei " ca vor vier Jahren" gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers dazu erwiesen sich daher eher als unbestimmt und vage. Der genannte Vorfall wurde vom Beschwerdeführer als Auslöser der fluchtbegründenden Umstände beschrieben: Bei einem Gefecht mit Taliban-Angehörigen sei ein Taliban tödlich verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei nach diesem Vorfall (laut BFA-Einvernahme) noch "13 oder 14 Monate" im Polizeidienst geblieben, habe diesen dann verlassen und sei dann 6 Monate "zu Hause" (gemeint: in Baghlan) gewesen, wo er von einem lokalen Taliban bedroht worden und anschließend geflohen sei. Nach diesen Zeitangaben hätte der Aufenthalt in Baghlan (und die Bedrohung durch den lokalen Taliban) ca 14 Monate nach Juni 2013, also von Juli 2014 bis Jänner 2015 stattfinden müssen. Der Beschwerdeführer gab aber an, zwei Monate vor seiner Ankunft in Österreich (Oktober 2015) ausgereist zu sein, was sich mit der dargestellten Chronologie schwer vereinbaren lässt. 2.
  31. Unvereinbar mit seinen sonstigen Zeitangaben ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angab, die letztlich fluchtauslösende bewaffnete Bedrohung durch den lokalen Taliban in Baghlan sei 16 Tage vor seiner Ausreise gewesen. Er bestätigte auch mehrfach (sowohl vor dem BFA als auch vor dem Verwaltungsgericht), dass er den Drohbrief erst nach dieser bewaffneten Bedrohung erhalten habe, dass dies also während der besagten 16 Tage vor Ausreise erfolgt sei. Damit in Widerspruch steht aber das auf dem Drohbrief aufscheinende Datum, der (umgerechnet) 27.05.
  32. Damit konfrontiert konnte der Beschwerdeführer keine Erklärung dafür liefern. Zweifelhaft erscheint auch der Inhalt des Drohbriefs: Darin wird der Beschwerdeführer aufgefordert, "mit seiner Arbeit aufzuhören" und sich dem islamischen Emirat anzuschließen. Dieser Inhalt ist nicht logisch vereinbar mit der an anderer Stelle vorgebrachten Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Baghlan-Aufenthaltes seine Polizeitätigkeit bereits aufgegeben gehabt habe. Die in der Verhandlung dafür abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, sein Verlassen des Polizeidienstes sei in Baghlan noch nicht bekannt gewesen, überzeugt nicht, gab er doch in der Verhandlung zuvor auch an, der lokale Taliban und Urheber des Briefes (Qari Shafiq), der "alles über ihn gewusst" hätte, habe zuvor mehrmals sehr freundlich mit ihm gesprochen und hätte versucht, ihn zur Mitarbeit bei den Taliban zu überzeugen (eine Tatsache, die der Beschwerdeführer vor dem BFA übrigens noch unerwähnt gelassen hatte): in diesen Gesprächen hätte der Beschwerdeführer wohl auch selbst klarstellen können, dass er nicht mehr in Zabul bei der Polizei tätig ist. Auch bei Darstellung der näheren Umstände des Erhalts des Drohbriefes verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. Er hatte in der Einvernahme durch das BFA angegeben, dass der Drohbrief "in die Moschee gelegt" worden sei, dass der Imam ihn gefunden habe und der Onkel des Beschwerdeführers ihm den Brief dann geschickt habe. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer diesen Vorgang hingegen so dar, dass die Taliban "diesen Brief [s]einem Neffen Mustafa in der Koranschule innerhalb der Moschee übergeben" hätten und dass er den Brief "durch ihn" (den Neffen) erhalten habe. Auch dafür konnte der Beschwerdeführer auf Vorhalt keine taugliche Erklärung abgeben. Vor dem Hintergrund dieser Unstimmigkeiten fällt für das Bundesverwaltungsgericht zusätzlich die in der mündlichen Verhandlung dargelegte Berichtslage zur geringen Vertrauenswürdigkeit, geringen Authentifizierbarkeit und hohen Fälschungsrate bei in Verfahren vorgelegten Taliban-Drohbriefen ins Gewicht (Anfragebeantwortung der BFA Staatendokumentation vom 28.07.2016 "AFGHANISTAN Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter"; Artikel aus Mail Online [22.11.2015] How Afghans who want to move to Europe are buying forged Taliban threat letters to pretend their lives are in danger http://www.dailymail.co.uk/news/article-3329031/Afghans-seeking-asylum-buy-fake-Taliban-threat-letters.html; Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 10.02.2015 "Afghanistan: Night letters [Shab Nameha, Shabnamah, Shabnameh], including appearance (2010-2015)" http://www.refworld.org/docid/54f02a6c4.html). 2.
  33. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vermittelte insgesamt keinen glaubwürdigen Eindruck: Beispielhaft lässt sich erwähnen, dass ihm der noch in der Einvernahme vor dem BFA angeführte Umstand, dass er in Baghlan eine Waffe gehabt habe, vorgehalten wurde, als er seinen Versuch, wieder bei der Polizei anzuheuern, damit erklärte, dass er Zugang zu einer Waffe zum Selbstschutz gebraucht habe. Er stritt sodann zunächst ab, in Baghlan eine Waffe gehabt zu haben ("Ich habe keine Waffe gehabt"), um dies sogleich zu korrigieren und zu erklären, er hätte zuhause eine Waffe gehabt, ebenso wie sein Bruder. Der geschilderte Versuch des Beschwerdeführers, wieder den Dienst bei der Polizei aufzunehmen, steht auch in einem unaufgeklärten Spannungsverhältnis zur Behauptung, er habe den Polizeidienst wegen der infolge polizeilicher Einsätze zunehmenden persönlichen Bedrohung durch Taliban verlassen. Es erscheint logisch nicht nachvollziehbar, wieder die Aufnahme in den Polizeidienst in der gleichen Provinz anzustreben, wenn man diesen Polizeidienst wegen der behaupteten Gefahr dort zuvor verlassen hatte. Auch in diesem Zusammenhang fand sich zudem eine unaufgeklärte Inkonsistenz in den Aussagen des Beschwerdeführers, da er vor dem BFA ausgesagt hatte, er sei "drei Monate zuhause [gewesen]", sei dann "zur Polizei und [sei] drei Monate wieder dort tätig" gewesen; er habe "wieder bei der Polizei anfangen" wollen, aber es habe nicht geklappt (AS 53). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung Emotionen gezeigt und stellenweise mit den Tränen kämpfte, weshalb es zwischendurch eine Verhandlungspause eingelegt hatte. Emotionen dieser Art können auf verschiedene Ursachen zurückgehen, darunter auch die psychische Belastung dadurch, angesichts vorgehaltener Widersprüche (oder selbst in den eigenen Aussagen festgestellter Unstimmigkeiten bzw. Unvollständigkeiten) mit einem potentiell negativen Ausgang des für den aufenthaltsrechtlichen Status bedeutsamen Verfahrens und der Perspektive einer Rückkehr in ein - unbestrittenermaßen schwieriges Land - konfrontiert zu sein. Auch die emotionale Belastung bei nochmaliger gedanklicher Konfrontation mit diversen traumatischen Erlebnissen bei der - zweifellos schwer belastenden - Dienstausübung im Rahmen von Polizei- und Kampfeinsätzen bei der afghanischen Polizei in der Provinz Zabul (der Beschwerdeführer nannte in diesem Zusammenhang die von ihm erlebte Tötung von Polizeikollegen durch eine Sprengfalle oder Mine während der Fahrt mit einem Polizeifahrzeug) lässt Emotionen dieser Art naheliegend erscheinen. Bei einer gesamthaften Betrachtung aller Aussagen des Beschwerdeführers nach Inhalt und Form konnte die behauptete Bedrohungslage aber auch unter Berücksichtigung der gezeigten Emotionen nicht glaubhaft gemacht werden. 2.
  34. Erhebliche Unstimmigkeiten fanden sich schließlich auch bei der (behaupteten) Tötung des Onkels des Beschwerdeführers durch (angeblich) Taliban-Angehörige. Einerseits konnte der Beschwerdeführer keine tauglichen Belege für diese Ermordung beibringen (Anzeigebestätigung oder Ähnliches): Das vorgelegte Foto einer mit geschlossenen Augen liegenden, mit Decke zugedeckten und Blumen geschmückten männlichen Person ermöglicht keine Rückschlüsse auf die Identität und den Zustand dieser Person, den Zeitpunkt der Aufnahme, die Umstände des Fotos etc. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht schlüssig erklären, wieso der angebliche Tod seines Onkels mit seiner Person in Zusammenhang stehen soll. Auffallend scheint auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die behauptete Ermordung dieses Onkels in der Einvernahme vor dem BFA die längste Zeit, insbesondere auch in der Phase der "freien Erzählung" unerwähnt gelassen hat und erst dann ins Spiel brachte, als die Einvernahme sich schon dem Ende zuneigte, der Einvernahmeleiter mit ihm die Länderinformationen erörterte und der Beschwerdeführer bereits mehrfach bestätigt hatte, dass er alles zu seiner Bedrohung gesagt habe. Schließlich erweckten auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung erhebliche Zweifel an diesem Teil der Fluchtgeschichte: Noch in der Einvernahme vor dem BFA hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Onkel "durch Qari Shafiq" umgebracht worden sei. Die behauptete Täterschaft des Qari Shafiq selbst geht unzweifelhaft aus mehreren seiner damaligen Antworten hervor ("A: ... mein Onkel mütterlicherseits wurde durch Qari Shafiq umgebracht, weil er mit bei der Flucht geholfen hat"; "... A: ... er wurde von hinten angeschossen"; "A: Ich war oft bei meinem Onkel gewesen und deswegen hat er ihn umgebracht"; " F: Woher wissen Sie, dass Ihr Onkel von Qari Shafiq erschossen wurde? A: Die Leute haben ihn gesehen und er ist auch geflüchtet. Er hat auch andere Leute getötet und derzeit ist er geflüchtet. Er wird von der Bevölkerung gesucht und deshalb ist er geflohen" - AS 56-57). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, woher er wisse, dass der Tod seines Onkels mit ihm etwas zu tun habe, an: "Sein Mörder ist ein entfernter Verwandter von mir. Dieser war damals mit Qari Shafiq zusammen. Auf Befehl von Qari Shafiq hat er meinen Onkel erschossen und mit den Kugeln durchsiebt. Dieser Mörder befindet sich gerade in der Türkei, er hat mir das selber gesagt". Erst auf weitere Nachfragen des Richters berichtigte der Beschwerdeführer seine Aussage dahin, dass Qari Shafiq der Mörder gewesen sei, und versuchte, seine vorherige Aussage so zu erklären, dass er gemeint habe, der ferne Verwandte hätte mit Qari Shafiq nur zusammengearbeitet, dass aber Qari Shafiq der Schütze gewesen sei. Der Dolmetscher bestätigte auf Nachfrage ausdrücklich, dass es bei der zuvor zitierten Aussage kein sprachliches Missverständnis habe geben können. Der erkennende Richter ließ die Aussage für den Beschwerdeführer sodann eigens wörtlich rückübersetzen, um ihm den Widerspruch vorzuhalten, dieser nahm dazu nicht mehr weiter inhaltlich Stellung. Die soeben erwähnten Widersprüche lassen nicht nur die diesbezügliche Komponente des Fluchtvorbringens als unglaubhaft, sondern den Beschwerdeführer insgesamt als in diesem Verfahren unglaubwürdig erscheinen und werfen damit auch ein zweifelhaftes Licht auf das (über die Behauptung hinausgehend, dass Dorfbewohner ihn verraten hätten, nicht näher belegte) Vorbringen, er sei bereits in Zabul persönlich in den Fokus der Taliban geraten. Derartiges scheint auch unter Berücksichtigung seiner Stellung (er gab an, eine Mannschaft von ca. 10 Personen geführt zu haben) und seinen Versuchen, wieder in den Dienst vor Ort zurückzukehren, wenig wahrscheinlich. Dass der Beschwerdeführer den Angriff auf ein Polizeifahrzeug mittels einer Sprengvorrichtung bzw. Mine selbst erlebt hat, wird nicht in Zweifel gezogen. Es belegt aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer selbst als Person zum Ziel geworden sei und sogar noch nach Verlassen des Polizeidienstes ein Angriffsziel der Taliban geblieben wäre. 2.
  35. Insgesamt konnten die hervorgekommenen Aussagen und Beweismittel die behauptete Fluchtgeschichte nicht als glaubhaft und das Vorhandensein eines realen Risikos nicht als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Dies auch wenn man die Annahme zugrunde legt, dass die frühere "Einsatzprovinz" des Beschwerdeführers Zabul und seine Herkunftsprovinz Baghlan angesichts der allgemeinen Sicherheitslage oder speziell für (ehemalige) Angehörige regierungstreuer Einsatzkräfte nicht als ausreichend sicher einzustufen sein sollten, weil hier die Möglichkeit einer Umsiedlung als Zivilist in Gebiete in Betracht gezogen werden muss, die unter relativ gesicherter Regierungskontrolle sind, wie zB die großen Städte Mazar-e Sharif, Kabul oder Herat. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang beispielhaft auch auf den jüngeren einschlägigen, objektiven und umfassend recherchierten Bericht EASO - Country of Origin Information Report Afghanistan - Individuals targeted by armed actors in the conflict (Dezember 2017 - im Folgenden auch kurz: EASO-Bericht), aus dem unter anderem hervorgeht, dass die Kapazität der Taliban, in den genannten Städten gezielt bestimmte Personen anzugreifen, im Vergleich zu ruralen Gegenden reduziert ist (EASO-Bericht, S 26 und S 63 f), dass es Ziel der Einschüchterungskampagne der Taliban im Regelfall ist, dass die Zielperson von ihrer inkriminierten aktiven Tätigkeit (zB als aktiv tätiger Polizist) Abstand nimmt (und bei Befolgung der Warnungen im Regelfall vom Opfer abgelassen wird; vgl. EASO-Bericht S 60 f), was im Fall der Beschwerdeführers ja bereits mehrere Monate vor seiner Ausreise der Fall war. Im Hinblick auf diesen Aspekt ist auch in Erinnerung zu rufen, dass gerade die dem Qari Shafiq zugeschriebenen und behaupteten konkreten Bedrohungshandlungen (Drohbrief und Tötung des Onkels des Beschwerdeführers) jenen Teil der Fluchtgeschichte darstellen, dem hier die geringste Plausibilität zukommt, weshalb gerade der Umstand konkreter Drohungen gegen bzw. Aufforderungen an den Beschwerdeführer unglaubhaft ist. Ergänzend fällt für das Bundesverwaltungsgericht auch ins Gewicht, dass die Wahrscheinlichkeit, als ehemaliger (!) Armee- oder Polizeimitarbeiter Zielscheibe der Taliban zu werden, allenfalls bei höherrangigen und exponierten Offizieren (wozu der Beschwerdeführer nicht zählt) angenommen werden kann (vgl. auf S. 63 f des EASO-Berichts die Beispiele von gezielten Tötungen bei "prominenteren" bzw. "bedeutsamen" Zielpersonen innerhalb größerer Städte unter Regierungskontrolle, die in erster Linie auf prominente Opfer nennen, bei denen der Aufwand und das Risiko aus Taliban-Sicht mit der Bedeutung des Ziels in Relation steht - in diesem sind auch die Ausführungen aaO auf S 64 zu deuten). Schließlich ist zu erwähnen und dem in der mündlichen Verhandlung (pauschal und unbelegt) erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Taliban Zugang zu den Personalakten der Sicherheitskräfte hätten, entgegenzuhalten, dass aus den Länderinformationen (EASO-Bericht S 20) abzuleiten ist, dass die Taliban keinen Zugang zu Personalakten bzw. -datenbanken der Sicherheitskräfte haben.2.
  36. Insgesamt konnten die hervorgekommenen Aussagen und Beweismittel die behauptete Fluchtgeschichte nicht als glaubhaft und das Vorhandensein eines realen Risikos nicht als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Dies auch wenn man die Annahme zugrunde legt, dass die frühere "Einsatzprovinz" des Beschwerdeführers Zabul und seine Herkunftsprovinz Baghlan angesichts der allgemeinen Sicherheitslage oder speziell für (ehemalige) Angehörige regierungstreuer Einsatzkräfte nicht als ausreichend sicher einzustufen sein sollten, weil hier die Möglichkeit einer Umsiedlung als Zivilist in Gebiete in Betracht gezogen werden muss, die unter relativ gesicherter Regierungskontrolle sind, wie zB die großen Städte Mazar-e Sharif, Kabul oder Herat. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang beispielhaft auch auf den jüngeren einschlägigen, objektiven und umfassend recherchierten Bericht EASO - Country of Origin Information Report Afghanistan - Individuals targeted by armed actors in the conflict (Dezember 2017 - im Folgenden auch kurz: EASO-Bericht), aus dem unter anderem hervorgeht, dass die Kapazität der Taliban, in den genannten Städten gezielt bestimmte Personen anzugreifen, im Vergleich zu ruralen Gegenden reduziert ist (EASO-Bericht, S 26 und S 63 f), dass es Ziel der Einschüchterungskampagne der Taliban im Regelfall ist, dass die Zielperson von ihrer inkriminierten aktiven Tätigkeit (zB als aktiv tätiger Polizist) Abstand nimmt (und bei Befolgung der Warnungen im Regelfall vom Opfer abgelassen wird; vergleiche EASO-Bericht S 60 f), was im Fall der Beschwerdeführers ja bereits mehrere Monate vor seiner Ausreise der Fall war. Im Hinblick auf diesen Aspekt ist auch in Erinnerung zu rufen, dass gerade die dem Qari Shafiq zugeschriebenen und behaupteten konkreten Bedrohungshandlungen (Drohbrief und Tötung des Onkels des Beschwerdeführers) jenen Teil der Fluchtgeschichte darstellen, dem hier die geringste Plausibilität zukommt, weshalb gerade der Umstand konkreter Drohungen gegen bzw. Aufforderungen an den Beschwerdeführer unglaubhaft ist. Ergänzend fällt für das Bundesverwaltungsgericht auch ins Gewicht, dass die Wahrscheinlichkeit, als ehemaliger (!) Armee- oder Polizeimitarbeiter Zielscheibe der Taliban zu werden, allenfalls bei höherrangigen und exponierten Offizieren (wozu der Beschwerdeführer nicht zählt) angenommen werden kann vergleiche auf S. 63 f des EASO-Berichts die Beispiele von gezielten Tötungen bei "prominenteren" bzw. "bedeutsamen" Zielpersonen innerhalb größerer Städte unter Regierungskontrolle, die in erster Linie auf prominente Opfer nennen, bei denen der Aufwand und das Risiko aus Taliban-Sicht mit der Bedeutung des Ziels in Relation steht - in diesem sind auch die Ausführungen aaO auf S 64 zu deuten). Schließlich ist zu erwähnen und dem in der mündlichen Verhandlung (pauschal und unbelegt) erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Taliban Zugang zu den Personalakten der Sicherheitskräfte hätten, entgegenzuhalten, dass aus den Länderinformationen (EASO-Bericht S 20) abzuleiten ist, dass die Taliban keinen Zugang zu Personalakten bzw. -datenbanken der Sicherheitskräfte haben.
  37. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  38. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
  39. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.
  40. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199).3.1.
  41. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 25.03.1999, 98/20/0431 u.v.a.). Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die wohlbegründete Furcht im beschriebenen Sinn (zumindest) "glaubhaft" ist.Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die wohlbegründete Furcht im beschriebenen Sinn (zumindest) "glaubhaft" ist. 3.1.
  42. Was die vorgebrachte individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers betrifft, konnte, wie in der Beweiswürdigung und den darauf aufbauenden Feststellungen ausgeführt wurde, eine solche wohlbegründete Furcht nicht glaubhaft gemacht werden. Auch für eine Gruppenverfolgung (der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen) oder eine asylrelevante Verfolgung aus sonstigen Gründen ergaben sich im Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der mit Spruchpunkt I. ausgesprochenen Abweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kann das Bundesverwaltungsgericht daher nicht entgegentreten.Auch für eine Gruppenverfolgung (der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen) oder eine asylrelevante Verfolgung aus sonstigen Gründen ergaben sich im Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der mit Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochenen Abweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kann das Bundesverwaltungsgericht daher nicht entgegentreten. 3.
  43. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
  44. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.2.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 11 AsylG normiert unter dem Titel "Innerstaatliche Fluchtalternative", dass der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, wenn "Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden [kann], und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden [kann]". Schutz ist nach dieser Bestimmung gewährleistet, "wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind". Bei dieser Prüfung ist "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen".Paragraph 11, AsylG normiert unter dem Titel "Innerstaatliche Fluchtalternative", dass der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, wenn "Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden [kann], und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden [kann]". Schutz ist nach dieser Bestimmung gewährleistet, "wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind". Bei dieser Prüfung ist "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen". 3.2.
  3. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner individuellen Fluchtgeschichte (und die daraus abgeleitete Behauptung einer individuellen Bedrohungslage) nicht als glaubhaft festgestellt werden. 3.2.
  4. Es bleibt daher zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage eine Gefahr droht, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz führen könnte. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass es bei der Herkunftsprovinz Baghlan und der Provinz seiner früheren polizeilichen Tätigkeit um "volative" Provinzen mit einer prekären Sicherheitslage handelt. Die Stadt Kabul, die sich unter Regierungskontrolle befindet, kann demgegenüber aber - ungeachtet des Umstandes, dass dort unbestrittenermaßen Anschläge, in erster Linie auf Einrichtungen mit Symbolcharakter oder Bezug zum Staat oder internationalen Akteuren, stattfinden - nicht als Ort angesehen werden, an dem eine derartige Gefährdung herrscht, dass der Beschwerdeführer dort auf Grund der Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dieser Ort ist für den Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch erreichbar.3.2.
  5. Es bleibt daher zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage eine Gefahr droht, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz führen könnte. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass es bei der Herkunftsprovinz Baghlan und der Provinz seiner früheren polizeilichen Tätigkeit um "volative" Provinzen mit einer prekären Sicherheitslage handelt. Die Stadt Kabul, die sich unter Regierungskontrolle befindet, kann demgegenüber aber - ungeachtet des Umstandes, dass dort unbestrittenermaßen Anschläge, in erster Linie auf Einrichtungen mit Symbolcharakter oder Bezug zum Staat oder internationalen Akteuren, stattfinden - nicht als Ort angesehen werden, an dem eine derartige Gefährdung herrscht, dass der Beschwerdeführer dort auf Grund der Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dieser Ort ist für den Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch erreichbar. 3.2.
  6. Der EGMR und der VfGH gehen zur Beurteilung einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative in Afghanistan auf Grundlage der einschlägigen UNHCR-Richtlinien (UNHCR Eligibility Guidelines for [ ] Afghanistan, letzter Stand und seither unverändert:
  7. April 2016, http://www.refworld.org/docid/570f96564.html) davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR 13.10.2011, Fall Husseini, Appl. 10.611/09, Z96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z45 und 114; darauf Bezug nehmend zB VfGH 13.09.2013, U 1513/2012;09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z45 und 114; darauf Bezug nehmend zB VfGH 13.09.2013, U 1513 aus 2012,; 06.06.2014, U 2643/2013).06.06.2014, U 2643 aus 2013,). 3.2.
  8. Eine solche Einzelfallprüfung ergibt hier nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan im Fall einer Aufenthaltsnahme in Kabul zumutbar ist. Zwar ist die wirtschaftliche Lage, einschließlich der Arbeitsmarktlage, vor Ort schwierig, doch handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen erwerbsfähigen Mann, der sich unbegleitet in Österreich befindet und zudem Verwandte in Afghanistan hat, die dort auch wirtschaftlich verankert sind und zu denen er Kontakt pflegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geriete. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt ist, dass aber das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, davon zu unterscheiden ist (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0205, 18.10.2017, Ra 2017/19/0420). Eine schwierige Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Afghanistan - insbesondere, wie hier, auch hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul (Stadt) - bedeutet für sich genommen keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; 18.10.2017, Ra 2017/19/0157, mwN). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass ein Rückkehrer nicht über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfüge, bei der hier festgestellten Lage in Kabul für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ausreicht (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Auch der Beschwerdeführer selbst konnte nichts ins Treffen führen, was der Zumutbarkeit eines Aufenthalts und Existenzaufbaus in Kabul entgegenstünde. Er hat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob es abgesehen von der behaupteten Taliban-Bedrohung (der das Bundesverwaltungsgericht - wie oben näher ausgeführt - nicht folgt) Schwierigkeiten gäbe, die einer Niederlassung in u.a. Kabul entgegenstünden; er hat dies verneint.3.2.
  9. Eine solche Einzelfallprüfung ergibt hier nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan im Fall einer Aufenthaltsnahme in Kabul zumutbar ist. Zwar ist die wirtschaftliche Lage, einschließlich der Arbeitsmarktlage, vor Ort schwierig, doch handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen erwerbsfähigen Mann, der sich unbegleitet in Österreich befindet und zudem Verwandte in Afghanistan hat, die dort auch wirtschaftlich verankert sind und zu denen er Kontakt pflegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geriete. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt ist, dass aber das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, davon zu unterscheiden ist vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0205, 18.10.2017, Ra 2017/19/0420). Eine schwierige Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Afghanistan - insbesondere, wie hier, auch hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul (Stadt) - bedeutet für sich genommen keine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; 18.10.2017, Ra 2017/19/0157, mwN). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass ein Rückkehrer nicht über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfüge, bei der hier festgestellten Lage in Kabul für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ausreicht vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Auch der Beschwerdeführer selbst konnte nichts ins Treffen führen, was der Zumutbarkeit eines Aufenthalts und Existenzaufbaus in Kabul entgegenstünde. Er hat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob es abgesehen von der behaupteten Taliban-Bedrohung (der das Bundesverwaltungsgericht - wie oben näher ausgeführt - nicht folgt) Schwierigkeiten gäbe, die einer Niederlassung in u.a. Kabul entgegenstünden; er hat dies verneint. Aus diesem Grund kann eine drohende Verletzung der in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnten Rechte auch unter dem Gesichtspunkt ökonomischer Überlegungen, etwa in dem Sinn, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Rückführung nach Afghanistan deswegen einem "realen Risiko" der Verletzung seines durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, weil er im Rückkehrfall in eine ausweglose Situation geriete, vor dem Hintergrund des Beschwerdesachverhalts jedenfalls nicht bejaht werden.Aus diesem Grund kann eine drohende Verletzung der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnten Rechte auch unter dem Gesichtspunkt ökonomischer Überlegungen, etwa in dem Sinn, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Rückführung nach Afghanistan deswegen einem "realen Risiko" der Verletzung seines durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, weil er im Rückkehrfall in eine ausweglose Situation geriete, vor dem Hintergrund des Beschwerdesachverhalts jedenfalls nicht bejaht werden. 3.2.
  10. Nur der Vollständigkeit halber ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen bereits die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen (individuell) gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). In dem zitierten Beschluss (Ra 2015/01/0134) hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die jüngere Rechtsprechung des EGMR hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u. a., Nr. 46 856/07; vgl. zum Ganzen auch den Beschluss vom 18.03.2016, Ra 2015/01/0255).3.2.
  11. Nur der Vollständigkeit halber ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen bereits die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen (individuell) gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). In dem zitierten Beschluss (Ra 2015/01/0134) hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die jüngere Rechtsprechung des EGMR hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde vergleiche die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u. a., Nr. 46 856/07; vergleiche zum Ganzen auch den Beschluss vom 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). 3.2.
  12. Der Beschwerdeführer konnte insgesamt keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan und Niederlassung in Kabul (Stadt) die reale Gefahr einer Verletzung aus Art. 3 EMRK entspringenden Rechte (oder der anderen im Lichte von § 8 AsylG relevanten Grundrechte) für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.3.2.
  13. Der Beschwerdeführer konnte insgesamt keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan und Niederlassung in Kabul (Stadt) die reale Gefahr einer Verletzung aus Artikel 3, EMRK entspringenden Rechte (oder der anderen im Lichte von Paragraph 8, AsylG relevanten Grundrechte) für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. 3.2.
  14. Der Beschwerde war daher auch im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags "

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten") nicht stattzugeben.3.2.8. Der Beschwerde war daher auch im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags "

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten") nicht stattzugeben. 3.3. Zur Spruchpunkt III. des Bescheides3.3. Zur Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf inter

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