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{'item': 'W236 2114536-1'}

Obsah (13)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 34§ 7§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlW236 2114536-1 SpruchW236 2114536-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BIND

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 07.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 07.01.2014 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 25.08.2015 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im (hier) Wesentlichen an, dass sein Vater in Österreich asylberechtigt sei. Seine Eltern hätten sich getrennt als er drei Jahre alt gewesen sei und er habe fortan bei seinen Großeltern gelebt. Seine Mutter habe vor drei Jahren wieder geheiratet und sein Vater habe nicht gewollt, dass er bei seinem Stiefvater aufwachse. Deswegen habe ihn sein Vater zu sich nach Österreich geholt.
  2. Mit dem o.a. Bescheid vom 25.08.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57und § 55 Asyl

G 2005.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Asylgründe glaubhaft machen habe können. Es drohe ihm auch keine Gefahr, die die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration des Beschwerdeführers habe auch nicht festgestellt werden können bzw. sei dieser Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt.2. Mit dem o.a. Bescheid vom 25.08.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Asylgründe glaubhaft machen habe können. Es drohe ihm auch keine Gefahr, die die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration des Beschwerdeführers habe auch nicht festgestellt werden können bzw. sei dieser Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.09.2015 fristgerecht Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges Kind eines Asylwerbers gewesen sei, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Ihm wäre daher

§ 34Asyl

G 2005 derselbe Schutz wie seinem Vater zuzuerkennen gewesen.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.09.2015 fristgerecht Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges Kind eines Asylwerbers gewesen sei, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Ihm wäre daher

Paragraph 34, AsylG 2005 derselbe Schutz wie seinem Vater zuzuerkennen gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX in Dagestan. Seine Identität steht fest.1.
  3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er stammt aus römisch 40 in Dagestan. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist der Sohn des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status des Asylberechtigten ist nicht anhängig.Der Beschwerdeführer ist der Sohn des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status des Asylberechtigten ist nicht anhängig. 1.
  4. Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte am 07.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2015, Zl. 1000027109-14007803, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ihm wurde eine vierzehntägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt IV.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.09.2015 fristgerecht Beschwerde.1.
  5. Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte am 07.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2015, Zl. 1000027109-14007803, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ihm wurde eine vierzehntägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.09.2015 fristgerecht Beschwerde. 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er lebt seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet mit seinem Vater in einem Haushalt. Ihm ist eine Fortsetzung des Familienlebens mit seinem in Österreich asylberechtigten Vater in einem anderen Staat nicht möglich.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den vorgelegten russischen Inlandsreisepass. Seine Volksgruppenzugehörigkeit und seine Herkunft wurden bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund an diesen Feststellungen zu zweifeln. Die Familienangehörigkeit des Beschwerdeführers zu seinem Vater ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten russischen Geburtsurkunde. Die Feststellung zur Flüchtlingseigenschaft des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. 2.
  9. Das Datum der Antragstellung und die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 2.
  10. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise mit seinem Vater in einem Haushalt lebt, ergibt sich aus dem Abgleich deren Auszüge aus dem Zentralen Melderegister.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zu A) 3.1.
  13. Wesentliche Rechtsgrundlagen:

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht iSd § 2 Abs. 3 leg. cit. straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status

§ 7

anhängig ist (Z 3).

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht iSd Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. straffällig geworden ist (Ziffer eins,), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Ziffer 2,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status

Paragraph 7, anhängig ist (Ziffer 3,).

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005).

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005).

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

§ 34Abs. 5 Asyl

G 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. 3.1.

  1. Wie bereits oben unter Punkt II.
  2. festgestellt, ist der Beschwerdeführer der Sohn des XXXX , dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2005 (originäres) Asyl gewährt und festgestellt wurde, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.1.
  3. Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.
  4. festgestellt, ist der Beschwerdeführer der Sohn des römisch 40 , dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2005 (originäres) Asyl gewährt und festgestellt wurde, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig war, erfüllt er den Familienangehörigenbegriff des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG
  5. Da dem Vater des Beschwerdeführers durch die oben genannte Asylgewährung das stärkste Recht gewährt wurde, hat der Beschwerdeführer als dessen Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005

§ 34Abs.

4 und 5 leg. cit. das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig war, erfüllt er den Familienangehörigenbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Da dem Vater des Beschwerdeführers durch die oben genannte Asylgewährung das stärkste Recht gewährt wurde, hat der Beschwerdeführer als dessen Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005

Paragraph 34, Absatz 4 und 5 leg. cit. das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten. Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben sowie keine, dass hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig wäre, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer ein Familienleben mit seinem Vater in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG 2005 ebenfalls Asyl zu gewähren und

§ 3Abs.

5 leg. cit. auszusprechen, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben sowie keine, dass hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig wäre, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer ein Familienleben mit seinem Vater in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 4, AsylG 2005 ebenfalls Asyl zu gewähren und

Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. auszusprechen, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufweist (vgl. VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufweist vergleiche VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W236.2114536.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.