RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlW242 2171542-1 SpruchW242 2171542-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des HOTI Valon, geb. 23.05.1987, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje, Zl. XXXX, vom XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des HOTI Valon, geb. 23.05.1987, StA. Kosovo, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje, Zl. römisch 40 , vom XXXX: I.) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Skopje zurückverwiesen.römisch eins.) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Skopje zurückverwiesen. II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: A) Verfahrensgang: Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 06.04.2017 bei der österreichischen Botschaft Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D. Begründend ergibt sich aus den Beilagen eine bestehende Ehe mit einer EU-Bürgerin. Im Antrag wurde ausgeführt, dass die Reise- und Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts vom Beschwerdeführer selbst getragen werden würden. Ein Datum der beabsichtigten Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde im Antrag nicht angegeben. Am 21.04.2017 wurde der Beschwerdeführer vor der Österreichischen Botschaft Skopje niederschriftlich zu seinen Lebensumständen und zur Ehe einvernommen. Mit Schreiben vom 25.04.2017 teilte das Bundesministerium für Inneres mit, dass gegen den Antragsteller ein bis zum 22.07.2017 gültiges Einreiseverbot der Bundesrepublik Deutschland im Schengener Informations System ausgeschrieben sei und daher der Erteilung eines Visums gemäß § 21 Abs. 2 Zi 6 FPG nicht zugestimmt werde.Mit Schreiben vom 25.04.2017 teilte das Bundesministerium für Inneres mit, dass gegen den Antragsteller ein bis zum 22.07.2017 gültiges Einreiseverbot der Bundesrepublik Deutschland im Schengener Informations System ausgeschrieben sei und daher der Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Zi 6 FPG nicht zugestimmt werde. Mit Schreiben vom 11.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer durch die österreichische Botschaft Skopje mitgeteilt, dass vom Vorliegen einer Scheinehe zur Erschleichung eines Aufenthaltsrechts ausgegangen werde und ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 16.05.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass keine Scheinehe vorliege und die österreichische Botschaft Skopje unrichtige Schlüsse aus ihren Erhebungen gezogen hätte. Mit Schreiben vom 18.05.2017 beteuerte der Beschwerdeführer der österreichischen Botschaft Skopje abermals das Vorliegen einer Ehe und übermittelte zum Beweis Auszüge aus stattgefundener Telekommunikation zwischen ihm und seiner Gattin, sowie Lichtbilder die von seiner Gattin angefertigt worden wären. Mit Bescheid vom 29.05.2017 wies die österreichische Botschaft Skopje den Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D ab und begründete dies im Wesentlichen mit dem Vorliegen einer Scheinehe. Der Beschwerdeführer habe die bestehenden Bedenken nicht beseitigen können. Hinzu komme, dass er seinen Antrag nicht ausreichend begründet habe. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien in sich unglaubwürdig und in sich widersprüchlich. Weiters würden Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhalts der vorgelegten Belege bestehen. Der Bescheid wurde am 07.06.2017 vom Beschwerdeführer übernommen und brachte dieser rechtzeitig am 28.06.2017 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegenständliche Beschwerde ein, in der er begründend ausführte, dass der Bescheid jeglicher Begründung entbehre, was an den Aussagen des Beschwerdeführers falsch gewesen sei und auf Grundlage welcher Tatsachen und Umstände die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer wissentlich falsche Aussagen getätigt haben würde. Eine Einvernahme der Gattin sei unterlassen worden. Mit Schreiben vom 30.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt, da er der Beschwerde nicht alle Beilagen mit Übersetzung beigelegt habe und ihm eine Frist von einer Woche ab Zustellung des Verbesserungsauftrages eingeräumt. Der Verbesserungsantrag wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 30.06.2017 übermittelt. Der rechtsfreundliche Vertreter kam dem Verbesserungsauftrag fristgerecht am 04.07.2017 nach. Die Beschwerde sowie der behördliche Akt langten beim erkennenden Gericht am 26.09.2017 ein. Mit Schriftsatz vom 13.11.2017 legte der rechtsfreundliche Vertreter ein Konvolut von Lichtbildern zum Beweis gemeinsamer Aktivitäten vor. Mit Schreiben vom 12.12.2017 übermittelte die Gattin des Beschwerdeführers ein weiteres Konvolut von Lichtbildern zum Beweis gemeinsamer Unternehmungen. Am 22.01.2018 wurde mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis zum bisherigen rechtsfreundlichen Vertreter aufgelöst wurde. Gleichzeitig wurde die Gattin zur gewillkürten Vertreterin bestimmt und eine entsprechende Vollmacht übermittelt. Am 01.02.2018 nahm diese Akteneinsicht. B) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird festgestellt und dem gegenständlichen Beschluss zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: § 11 FPG 2005 idF BGBl I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 11, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "§ 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte."§ 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen." § 11a FPG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013 lautet:Paragraph 11 a, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet: "§ 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." § 11 FrPolG 2005 normiert die Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör. Ebenso erfordern es die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss, was für den Rechtsschutz gerade noch hinreicht und in § 11 FrPolG 2005 ausdrücklich normiert ist. Daran, dass zumindest diese Minimalanforderungen auch für Verfahren nach dem Visakodex gelten, kann aber, solange darin nicht ausdrücklich Abweichendes angeordnet wird, kein Zweifel bestehen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344).Paragraph 11, FrPolG 2005 normiert die Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör. Ebenso erfordern es die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss, was für den Rechtsschutz gerade noch hinreicht und in Paragraph 11, FrPolG 2005 ausdrücklich normiert ist. Daran, dass zumindest diese Minimalanforderungen auch für Verfahren nach dem Visakodex gelten, kann aber, solange darin nicht ausdrücklich Abweichendes angeordnet wird, kein Zweifel bestehen vergleiche VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344). Dem Beschwerdeführer kann im gegenständlichen Fall nicht entgegengetreten werden, wenn er vorbringt, die Entscheidung der ÖB Skopje leide an einem Begründungsmangel. Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem vorgelegten Akt ergibt sich nachvollziehbar, wie die ÖB Skopje zur Ansicht gelangte, dass eine Scheinehe vorliegen würde. Aus dem vorliegenden Akt ist nicht ersichtlich, dass eine Einvernahme der Gattin erfolgt sei. Die alleinige Einvernahme des Beschwerdeführers erscheint zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts als unzureichend, zumal sich aus dessen Einvernahmeprotokoll keine eindeutigen Hinweise ergeben, die eine Beurteilung der Ehe als Scheinehe alleine aufgrund der Angeben des Beschwerdeführer zulassen würden. Auch ist nicht nachvollziehbar wie die ÖB Skopje zum Schluss gelangte, dass der Wahrheitsgehalt der vorgelegten Unterlagen zweifelhaft wäre. Im weiteren Verfahren wird die ÖB Skopje nicht darauf verzichten können, ihrer Entscheidung einen ausreichend ermittelten Sachverhalt so zu Grunde zu legen, dass die Richtigkeit der Entscheidung zumindest aus der Aktenlage nachvollzogen werden kann. Es war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und der ÖB Skopje die Erlassung eines neuen Bescheides aufzutragen. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündlicher Verhandlung durchzuführen.Es war daher der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und der ÖB Skopje die Erlassung eines neuen Bescheides aufzutragen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündlicher Verhandlung durchzuführen. Zu II.) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei.) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W242.2171542.1.00