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{'item': 'W258 1433060-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlW258 1433060-2 SpruchW258 1433060-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold Paw

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Sprachmodul DARI Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer (in Folge kurz "BF"), ein Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, wurde von der belangten Behörde am 12.09.2014 rechtskräftig der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der bis dahin unbescholtene BF wurde in Folge zweimal strafgerichtlich verurteilt, nämlich * am 17.07.2015 vom Landesgericht Salzburg zur AZ 41 Hv 29/15v wegen § 83 Abs 1 und § 105 Abs 1 iVm § 15 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, weil er XXXX am 22.03.2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Dritten durch Faustschläge ins Gesicht und Fußtritte gegen den Körper im Form einer Kopfprellung vorsätzlich am Körper verletzt und am 23.03.2015 durch die telefonische Äußerung "Lass deine Arbeit und gehe für mich einkaufen, sonst bringe ich dich um" zu nötigen versucht und durch die telefonische Äußerung "Ich werde die Wohnung anzünden, wenn du nicht sofort den Wohnungsschlüssel vorbeibringst" genötigt hat und* am 17.07.2015 vom Landesgericht Salzburg zur AZ 41 Hv 29/15v wegen Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 105, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, weil er römisch 40 am 22.03.2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Dritten durch Faustschläge ins Gesicht und Fußtritte gegen den Körper im Form einer Kopfprellung vorsätzlich am Körper verletzt und am 23.03.2015 durch die telefonische Äußerung "Lass deine Arbeit und gehe für mich einkaufen, sonst bringe ich dich um" zu nötigen versucht und durch die telefonische Äußerung "Ich werde die Wohnung anzünden, wenn du nicht sofort den Wohnungsschlüssel vorbeibringst" genötigt hat und * am 01.06.2016 vom Landesgericht Salzburg zur AZ 61 Hv 14/16m wegen § 127 iVm § 15, § 107 Abs 1 und § 83 Abs 1 StGB - auf Grund der Strafberufung der Staatsanwaltschaft Salzburg nicht rechtskräftig - zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist, weil er XXXX am 15.08.2015 durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihn schlagen, gefährlich bedroht und am 31.08.2015 durch Versetzen mehrerer Faustschläge in Form einer oberflächlichen Kratzverletzung im Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt hat sowie am 12.02.2016 Verfügungsberechtigen eine Cargo-Hose, ein Langarm-Shirt und ein T-Shirt im Wert von insgesamt EUR 62,94 mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.* am 01.06.2016 vom Landesgericht Salzburg zur AZ 61 Hv 14/16m wegen Paragraph 127, in Verbindung mit Paragraph 15,, Paragraph 107, Absatz eins und Paragraph 83, Absatz eins, StGB - auf Grund der Strafberufung der Staatsanwaltschaft Salzburg nicht rechtskräftig - zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist, weil er römisch 40 am 15.08.2015 durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihn schlagen, gefährlich bedroht und am 31.08.2015 durch Versetzen mehrerer Faustschläge in Form einer oberflächlichen Kratzverletzung im Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt hat sowie am 12.02.2016 Verfügungsberechtigen eine Cargo-Hose, ein Langarm-Shirt und ein T-Shirt im Wert von insgesamt EUR 62,94 mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Am 21.09.2016 beantragte der BF bei der belangten Behörde die Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses. Auf Grund der Vorstrafe und mehrerer laufender Strafverfahren des BF leitete die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren ein. Es bestünden Anhaltspunkte, dass der BF das Dokument benutzen wolle, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen. Dazu durch die belangte Behörde am 28.11.2016 einvernommen, gab der BF zusammengefasst an, er benötige den Konventionspass, weil er beruflich ins Ausland reisen müsse und um in seinem Urlaub nach Deutschland oder Frankreich zu reisen. Die gegen ihn laufenden Strafverfahren seien eingestellt worden und seine strafgerichtliche Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt. Die belangte Behörde wies den Antrag des BF mit Bescheid vom 30.12.2016 ab und führte begründend im Wesentlichen aus, auf Grund der Vorstrafe und der laufenden Strafverfahren gehe hervor, dass sich der BF nicht an die österreichische Rechtsordnung halten wolle und es bestehe die Gefahr, dass der BF weitere Straftaten begehen werde. Eine positive Prognose sei daher hinsichtlich des BF nicht möglich. Da dieser Beurteilung gerichtlich strafbare Handlungen zu Grunde liegen, sei jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 27.01.2017, in der der BF im Wesentlich vorbringt, dass der BF seine Vergangenheit zutiefst bereue, er auf Grund des verspürten Haftübels nicht mehr straffällig werden werde und er den Reisepass für seine Arbeit und damit für seinen Lebensunterhalt benötige. In der am 08.09.2017 hg durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der BF zu den Gründen wofür er einen Konventionspass benötigt erneut befragt. Beweise wurden erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, die Urteile des Landesgericht Salzburg AZ 41 Hv 29/15v und AZ 61 Hv 14/16m, die Ausführung der Berufung der Staatsanwaltschaft Salzburg zur AZ 61 Hv 14/16m, einen Kontoauszug des BF vom 12.01.2017, Lohnbestätigungen von XXXX für den Zeitraum 26.03.2017 bis 31.07.2017 (Beilage ./1), einen Arbeitsvertrag mit XXXX vom 22.03.2017 (Beilage ./2) und den Strafregisterauszug des BF vom 29.01.2018 sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei.Beweise wurden erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, die Urteile des Landesgericht Salzburg AZ 41 Hv 29/15v und AZ 61 Hv 14/16m, die Ausführung der Berufung der Staatsanwaltschaft Salzburg zur AZ 61 Hv 14/16m, einen Kontoauszug des BF vom 12.01.2017, Lohnbestätigungen von römisch 40 für den Zeitraum 26.03.2017 bis 31.07.2017 (Beilage ./1), einen Arbeitsvertrag mit römisch 40 vom 22.03.2017 (Beilage ./2) und den Strafregisterauszug des BF vom 29.01.2018 sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Der folgende Sachverhalt steht fest: Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang steht fest.Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang steht fest. Der BF verdiente zum Zeitpunkt seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung als Abwäscher monatlich EUR 970,00 netto (14x pro Jahr) und erhielt zum Zeitpunkt seiner zweiten strafrechtlichen Verurteilung vom Arbeitsmarktservice monatlich EUR 727,00 netto. Der BF war von 26.03.2017 bis 25.04.2017 befristet und seit 26.04.2017 unbefristet bei der XXXX, als Abwäscher beschäftigt.Der BF verdiente zum Zeitpunkt seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung als Abwäscher monatlich EUR 970,00 netto (14x pro Jahr) und erhielt zum Zeitpunkt seiner zweiten strafrechtlichen Verurteilung vom Arbeitsmarktservice monatlich EUR 727,00 netto. Der BF war von 26.03.2017 bis 25.04.2017 befristet und seit 26.04.2017 unbefristet bei der römisch 40 , als Abwäscher beschäftigt. Der BF benötigt einen Konventionsreisepass, um im Ausland seine Urlaube zu verbringen, seine Mutter im Iran zu besuchen und allenfalls beruflich. Der BF wurde in Österreich nicht im Zusammenhang mit der Vereitlung einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung gerichtlich verurteilt. 2. Die Feststellungen gründen sich auf der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, den Urteilen des Landesgericht Salzburg und der Ausführung der Berufung der Staatsanwaltschaft Salzburg. Die Feststellungen zu den Gründen, warum der BF einen Konventionsreisepass benötigt und zu seinen Arbeitsstellen, ergeben sich aus den Strafurteilen des Landesgericht Salzburg sowie der glaubwürdigen Aussage des BF in Verbindung mit den von ihm vorgelegten unbedenklichen Arbeitsbestätigungen. Dass der BF den Konventionsreisepass auch allenfalls beruflich benötigen wird, ergibt sich daraus, dass der BF seinen ersten Konventionsreisepass bereits aus beruflichen Gründen verwendet hat. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des BF gründen sich auf dem eingeholten Strafregisterauszug. 3. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchpunkt A) 3.1. Zu den relevanten Gesetzesbestimmungen: Die relevanten Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 lauten: "§ 94.

(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)-
(4)[...]
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt." "§ 92.
(1)Die Ausstellung [...] eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. -
  3. [...]
  4. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)-
(2)[...]
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992." § 92 Abs 3 FPG 2005 ist dabei interpretationsbedürftig, weil in den Absätzen auf die er verweist (Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 1a) keine Tatsachen sondern Annahmen beschrieben werden.Paragraph 92, Absatz 3, FPG 2005 ist dabei interpretationsbedürftig, weil in den Absätzen auf die er verweist (Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a,) keine Tatsachen sondern Annahmen beschrieben werden. In den relevanten Materialien zu § 92 Abs 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 wird ausgeführt:In den relevanten Materialien zu Paragraph 92, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 wird ausgeführt: "Mit Abs. 3 wird die Beweisregel des § 14 Abs. 3 Passgesetz 1992 auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe übernommen; darüber hinaus sollen die Regelungen des § 14 Passgesetz 1992 generell für die Versagung des Fremdenpasses gelten." (ErläutRV 582 BlgNR
  1. GP 25)."Mit Absatz 3, wird die Beweisregel des Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz 1992 auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe übernommen; darüber hinaus sollen die Regelungen des Paragraph 14, Passgesetz 1992 generell für die Versagung des Fremdenpasses gelten." (ErläutRV 582 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 25). In den relevanten Materialien zu § 14 Abs 3 Passgesetz 1992 wird ausgeführt:In den relevanten Materialien zu Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz 1992 wird ausgeführt: "Die Behörden stehen bei Erwägungen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, immer wieder vor dem Problem, kaum Anhaltspunkte dafür zu haben, wie lange nach einer Tat, die als Tatsache im Sinne der vorstehenden Regelungen als Versagungsgrund zu werten ist, diese weiterhin der Ausstellung eines Reisepasses entgegensteht. Der Textvorschlag versucht nun hier eine bestimmte Untergrenze vorzugeben und orientiert sich dabei an der höchstgerichtlichen Judikatur." (ErläutRV 1229 BlgNR
  3. GP 8 f)."Die Behörden stehen bei Erwägungen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, immer wieder vor dem Problem, kaum Anhaltspunkte dafür zu haben, wie lange nach einer Tat, die als Tatsache im Sinne der vorstehenden Regelungen als Versagungsgrund zu werten ist, diese weiterhin der Ausstellung eines Reisepasses entgegensteht. Der Textvorschlag versucht nun hier eine bestimmte Untergrenze vorzugeben und orientiert sich dabei an der höchstgerichtlichen Judikatur." (ErläutRV 1229 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 8 f). Aus den zitierten Materialien folgt, dass die Beweisregeln des § 14 Abs 3 Passgesetz 1992 und des § 92 Abs 3 FPG 2005 eine Tat, dh eine gerichtlich strafbare Handlung, voraussetzen, die als Versagungsgrund iSd § 14 Abs 1 Z 3 lit b bis f und Z 4 und 5 Passgesetz 1992 bzw. § 92 Abs 2 Z 1 bis 4 und Abs 1a FPG 2005 zu werten ist. Ist die Annahme einer der genannten Versagungsgründe auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung gerechtfertigt, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.Aus den zitierten Materialien folgt, dass die Beweisregeln des Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz 1992 und des Paragraph 92, Absatz 3, FPG 2005 eine Tat, dh eine gerichtlich strafbare Handlung, voraussetzen, die als Versagungsgrund iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis f und Ziffer 4 und 5 Passgesetz 1992 bzw. Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, FPG 2005 zu werten ist. Ist die Annahme einer der genannten Versagungsgründe auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung gerechtfertigt, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. 3.
  5. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet dies: Dem Beschwerdeführer kommt infolge des Bescheides des BFA vom 12.09.2014 der Status eines Asylberechtigten zu, sodass ihm gemäß § 94 Abs 1 FPG 2005 grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen ist. Gemäß § 94 Abs 5 iVm § 92 Abs 1 FPG 2005 ist die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ua zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen (Z 1), oder durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (Z 5).Dem Beschwerdeführer kommt infolge des Bescheides des BFA vom 12.09.2014 der Status eines Asylberechtigten zu, sodass ihm gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG 2005 grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen ist. Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, FPG 2005 ist die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ua zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen (Ziffer eins,), oder durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (Ziffer 5,). Die belangte Behörde geht in der Begründung des bekämpften Bescheids von einem Versagungsgrund aus, weil sich der BF auf Grund seiner festgestellten gerichtlich strafbaren Handlungen nicht an die österreichische Rechtsordnung halten wolle und die Gefahr bestehe, dass er weitere strafbare Handlungen begehen werde. Da diesen Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zu Grunde liegen, die innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung begangen worden seien, sei jedenfalls gemäß § 92 Abs 3 FPG 2005 von einem Versagungsgrund nach § 92 Abs 1 Z 1 FPG 2005, der Fremde wolle das Reisedokument verwenden, um sich einer wegen einer strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen. Dem ist nicht zu folgen.Die belangte Behörde geht in der Begründung des bekämpften Bescheids von einem Versagungsgrund aus, weil sich der BF auf Grund seiner festgestellten gerichtlich strafbaren Handlungen nicht an die österreichische Rechtsordnung halten wolle und die Gefahr bestehe, dass er weitere strafbare Handlungen begehen werde. Da diesen Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zu Grunde liegen, die innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung begangen worden seien, sei jedenfalls gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG 2005 von einem Versagungsgrund nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005, der Fremde wolle das Reisedokument verwenden, um sich einer wegen einer strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen. Dem ist nicht zu folgen. Der Versagungsgrund nach § 92 Abs 1 Z 1 iVm § 94 Abs 4 FPG 2005 liegt nämlich dann vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde den Konventionspass benutzen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen. Aus dem Umstand, dass der BF gerichtlich strafbare Handlungen begangen hat lässt sich zwar ableiten, dass die Gefahr besteht, dass er zukünftig weitere gerichtlich strafbare Handlungen begehen wird, er ist aber nicht hinreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, dass der BF den Konventionspass verwenden möchte, um sich einer im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen.Der Versagungsgrund nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 4, FPG 2005 liegt nämlich dann vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde den Konventionspass benutzen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen. Aus dem Umstand, dass der BF gerichtlich strafbare Handlungen begangen hat lässt sich zwar ableiten, dass die Gefahr besteht, dass er zukünftig weitere gerichtlich strafbare Handlungen begehen wird, er ist aber nicht hinreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, dass der BF den Konventionspass verwenden möchte, um sich einer im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen. Die (zumindest) dreijährige Sperrfrist nach § 92 Abs 3 FPG 2005 für die Ausstellung eines Fremdenpassen nach einer gerichtlich strafbaren Handlung, kann daran nichts ändern, weil (auch) sie voraussetzt, dass zum Entscheidungszeitpunkt die Annahme getroffen werden kann oder in den letzten drei Jahren vor dem Entscheidungszeitpunkt die Annahme getroffen werden hätten können, dass der BF den Konventionspass verwenden möchte, um sich einer im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen (siehe dazu Punkt 3.1.).Die (zumindest) dreijährige Sperrfrist nach Paragraph 92, Absatz 3, FPG 2005 für die Ausstellung eines Fremdenpassen nach einer gerichtlich strafbaren Handlung, kann daran nichts ändern, weil (auch) sie voraussetzt, dass zum Entscheidungszeitpunkt die Annahme getroffen werden kann oder in den letzten drei Jahren vor dem Entscheidungszeitpunkt die Annahme getroffen werden hätten können, dass der BF den Konventionspass verwenden möchte, um sich einer im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen (siehe dazu Punkt 3.1.). Tatsächlich können derzeit und konnten in den letzten drei Jahren nicht bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der BF den Konventionspass verwenden möchte, um sich einer im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen. So hat der BF zwar in zeitlich knapper Abfolge insgesamt acht gerichtlich strafbare Handlungen begangen, es handelt sich dabei aber um Straftaten, die mit sehr geringen Strafen bedroht sind, nämlich mit bis zu einem Jahr Freiheitstrafe oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, bzw. im Falle des § 127 StGB mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Da es teilweise beim Versuch geblieben ist und der BF vor den ersten drei gerichtlich strafbaren Handlungen unbescholten war, konnte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten von einer Geldstrafe oder einer kurzen Freiheitsstrafe ausgegangen werden, die überdies zur Bewährung ausgesetzt werden würde. Diese Einschätzung wird dadurch erhärtet, dass das Landesgericht Salzburg in Folge zweimal eine jeweils nur sehr geringe Strafe ausgesprochene hat, nämlich 120 Tagessätze Geldstrafe und (nicht rechtskräftig) drei Monate Freiheitsstrafe, die unter Festsetzung einer dreimonatigen Probezeit zur Bewährung ausgesetzt worden sind.So hat der BF zwar in zeitlich knapper Abfolge insgesamt acht gerichtlich strafbare Handlungen begangen, es handelt sich dabei aber um Straftaten, die mit sehr geringen Strafen bedroht sind, nämlich mit bis zu einem Jahr Freiheitstrafe oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, bzw. im Falle des Paragraph 127, StGB mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Da es teilweise beim Versuch geblieben ist und der BF vor den ersten drei gerichtlich strafbaren Handlungen unbescholten war, konnte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten von einer Geldstrafe oder einer kurzen Freiheitsstrafe ausgegangen werden, die überdies zur Bewährung ausgesetzt werden würde. Diese Einschätzung wird dadurch erhärtet, dass das Landesgericht Salzburg in Folge zweimal eine jeweils nur sehr geringe Strafe ausgesprochene hat, nämlich 120 Tagessätze Geldstrafe und (nicht rechtskräftig) drei Monate Freiheitsstrafe, die unter Festsetzung einer dreimonatigen Probezeit zur Bewährung ausgesetzt worden sind. Die vom BF begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen, nämlich Körperverletzungen, gefährliche Drohungen und Nötigungen im Rahmen eines Konflikts in seinem Bekanntenkreis sowie Diebstähle von Kleidung für den eigenen Bedarf, standen auch in keinerlei Zusammenhang mit einer etwaigen Vereitlung einer Strafverfolgung oder eines Strafvollzugs. Der BF ist bislang auch nicht im Zusammenhang mit der Vereitlung einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung strafgerichtlich verfolgt worden. Der BF hatte zum Zeitpunkt der Begehung der ersten Straftaten einen Arbeitsstelle und erwirtschaftete ein Einkommen in Höhe von EUR 970,00 (14x/Jahr, netto), nach Verlust der Arbeitsstelle und zum Zeitpunkt seiner zweiten strafgerichtlichen Verurteilung bekam er Unterstützung vom Arbeitsmarktservice in Höhe von monatlich netto EUR 727,00 (Landesgericht Salzburg 61 HV 14/16m S 3). Derzeit ist der BF unbefristet als Abwäscher bei derXXXX angestellt. Trotz der strafbaren Handlungen des BF und der Tatsache, dass der BF als Fremder eine geringere Bindung zu Österreich hat, kann auf Grund der geringen Strafdrohungen und der zu erwartenden geringen Strafen, der Tatsache, dass der BF noch nie im Zusammenhang mit der Vereitlung einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung strafgerichtlich verfolgt worden ist, der rechtmäßigen Gründe für die der BF den Konventionsreisepass benötigt, nämlich um auf Urlaub zu fahren, seine Mutter im Iran zu besuchen und allenfalls beruflich, und auf Grund des Umstandes, dass der BF grundsätzlich in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist, derzeit nicht davon ausgegangen werden - und konnte in den letzten drei Jahren nicht davon ausgegangen werden -, dass der BF den Konventionsreisepass benutzen wird, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen. Da somit weder in den letzten drei Jahren noch derzeit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen konnten, dass der BF den Konventionspass verwenden wird, um sich einer im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen, und auch kein anderer Versagungsgrund vorliegt, insbesondere ist auf Grund der verhältnismäßig geringfügigen Straftaten des BF, nicht davon auszugehen, dass durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit Österreichs gefährdet wäre, war spruchgemäß zu entscheiden. Die belangte Behörde wird dem BF mit Rechtskraft der Entscheidung einen Konventionspass auszustellen haben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar besteht keine Rechtsprechung des VwGH zur Interpretation des § 92 Abs 3 FPG 2005 und kann eine solche zu vergleichbaren Bestimmungen, insbesondere § 14 Abs 3 Passgesetz 1992, nicht übernommen werden (in VwGH 25.10.2017 Fe 2016/22/0001 wird § 14 Abs 3 Passgesetz 1992 zwar unter Hinweis auf das Urteil des EuGH C- 430/10 wegen Verstoßes gegen die EU-Freizügigkeit nicht angewendet, das Recht auf (EU-)Freizügigkeit gilt jedoch nicht für Asylberechtigte aus einem (EU-)Drittland (Art 20 f AEUV)). Die Rechtslage ist aber als eindeutig zu betrachten, weil die Beweisregel des § 92 Abs 3 FPG 2005 trotz ihrer Interpretationsbedürftigkeit jedenfalls voraussetzt, dass in den letzten drei Jahren vor Antragstellung die Annahme eines Versagungsgrundes gerechtfertigt gewesen sein muss, was im gegenständlichen Fall angenommen wurde.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar besteht keine Rechtsprechung des VwGH zur Interpretation des Paragraph 92, Absatz 3, FPG 2005 und kann eine solche zu vergleichbaren Bestimmungen, insbesondere Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz 1992, nicht übernommen werden (in VwGH 25.10.2017 Fe 2016/22/0001 wird Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz 1992 zwar unter Hinweis auf das Urteil des EuGH C- 430/10 wegen Verstoßes gegen die EU-Freizügigkeit nicht angewendet, das Recht auf (EU-)Freizügigkeit gilt jedoch nicht für Asylberechtigte aus einem (EU-)Drittland (Artikel 20, f AEUV)). Die Rechtslage ist aber als eindeutig zu betrachten, weil die Beweisregel des Paragraph 92, Absatz 3, FPG 2005 trotz ihrer Interpretationsbedürftigkeit jedenfalls voraussetzt, dass in den letzten drei Jahren vor Antragstellung die Annahme eines Versagungsgrundes gerechtfertigt gewesen sein muss, was im gegenständlichen Fall angenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W258.1433060.2.00

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