Obsah (13)
§ 27Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 2§ 30§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlG307 2166731-2 SpruchG307 2166731-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD
§ 27i
Vm 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.Paragraph 27, in Verbindung mit 28 Absatz 2, VwGVG aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA, RD OÖ), dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zugestellt am 12.10.2017, wurde
§ 67
FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), diesem
§ 70Abs.
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt, (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
§ 18Abs.
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA, RD OÖ), dem Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zugestellt am 12.10.2017, wurde
Paragraph 67, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt, (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit dem am 25.10.2017 datierten und am selben Tag beim BFA, RD OÖ eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu beheben, dass die Aufenthaltsdauer angemessen herabgesetzt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufzuheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
- Mit dem am 25.10.2017 datierten und am selben Tag beim BFA, RD OÖ eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu beheben, dass die Aufenthaltsdauer angemessen herabgesetzt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufzuheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
- Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 14.11.2017 vorgelegt und sind dort am 16.11.2017 eingelangt.
- Am 23.01.2018 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der BF, seine Frau und der RV des BF teilnahmen.
- Am 23.01.2018 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der BF, seine Frau und der Regierungsvorlage des BF teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist kosovarischer Staatsbürger und seit XXXX.2017 mit der ungarischen Staatsbürgerin XXXX, geb. am XXXX, verheiratet. Der BF ist demnach begünstigter Drittstaatsangehöriger
§ 2Abs.
4 Z 11 FPG. Er lebt mit seiner Ehegattin seit XXXX.2017 im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Österreich. Seine im Herkunftsstaat lebenden Eltern und seinen Bruder besucht der BF rund 2 bis 3 Mal im Jahr für eine Woche.1.1. Der BF ist kosovarischer Staatsbürger und seit römisch 40 .2017 mit der ungarischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. am römisch 40 , verheiratet. Der BF ist demnach begünstigter Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Er lebt mit seiner Ehegattin seit römisch 40 .2017 im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Österreich. Seine im Herkunftsstaat lebenden Eltern und seinen Bruder besucht der BF rund 2 bis 3 Mal im Jahr für eine Woche. 1.
- Der BF hält sich seit XXXX.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er ist gesund und arbeitsfähig. Die Frau des BF leidet an einer Autoimmunkrankheit, welche sie daran hindert, regelmäßig einer Arbeit nachzugehen. Zuletzt war die Frau des BF vom XXXX.2017 bis XXXX.2017 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei dem eingetragenen Unternehmen XXXX beschäftigt. Derzeit bezieht sie Notstandshilfe und ist Mutter einer 17jährigen Tochter, die aktuell bei ihren Großeltern in Ungarn lebt.1.
- Der BF hält sich seit römisch 40 .2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er ist gesund und arbeitsfähig. Die Frau des BF leidet an einer Autoimmunkrankheit, welche sie daran hindert, regelmäßig einer Arbeit nachzugehen. Zuletzt war die Frau des BF vom römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei dem eingetragenen Unternehmen römisch 40 beschäftigt. Derzeit bezieht sie Notstandshilfe und ist Mutter einer 17jährigen Tochter, die aktuell bei ihren Großeltern in Ungarn lebt. 1.
- Der BF arbeitet seit XXXX.2017 bei der Firma XXXX und bezieht hiefür einen Nettoentgelt zwischen € 1.180,00 und € 1.767,00 ohne Urlaubsentgelt und Weihnachtsremuneration. Zuvor war er schon vom XXXX.2015 bis zum XXXX.2015 sowie vom XXXX.2016 bis zum XXXX.2016 im selben Unternehmen tätig.1.
- Der BF arbeitet seit römisch 40 .2017 bei der Firma römisch 40 und bezieht hiefür einen Nettoentgelt zwischen € 1.180,00 und € 1.767,00 ohne Urlaubsentgelt und Weihnachtsremuneration. Zuvor war er schon vom römisch 40 .2015 bis zum römisch 40 .2015 sowie vom römisch 40 .2016 bis zum römisch 40 .2016 im selben Unternehmen tätig. 1.
- Der BF und seine Gattin lernten einander im November 2016 bei einer Freundin der Frau, namens XXXX, kennen. Seit Februar 2017 führten der BF und seine Frau eine Beziehung. Mitte August 2017 fuhren der BF und seine Frau in den Kosovo zu dessen Eltern. Diese waren mit der Eheschließung einverstanden, die am XXXX.2017 in XXXX (Kosovo) geschlossen wurde. Der BF führt mit seiner Frau eine harmonische Beziehung, leistet ihr aufgrund ihrer Krankheit moralischen Beistand und sorgt mit seinem Einkommen - ergänzend zum Bezug der Notstandshilfe - für deren Lebensunterhalt. Die Frau des BF wusste von seiner Verurteilung. Die Ehepartner wohnen zusammen in einer etwa 60 m² großen Wohnung.1.
- Der BF und seine Gattin lernten einander im November 2016 bei einer Freundin der Frau, namens römisch 40 , kennen. Seit Februar 2017 führten der BF und seine Frau eine Beziehung. Mitte August 2017 fuhren der BF und seine Frau in den Kosovo zu dessen Eltern. Diese waren mit der Eheschließung einverstanden, die am römisch 40 .2017 in römisch 40 (Kosovo) geschlossen wurde. Der BF führt mit seiner Frau eine harmonische Beziehung, leistet ihr aufgrund ihrer Krankheit moralischen Beistand und sorgt mit seinem Einkommen - ergänzend zum Bezug der Notstandshilfe - für deren Lebensunterhalt. Die Frau des BF wusste von seiner Verurteilung. Die Ehepartner wohnen zusammen in einer etwa 60 m² großen Wohnung. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt. 1.
- Der BF stellte am XXXX.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA in allen Spruchpunkten abgewiesen und die Abschiebung des BF in den Kosovo ausgesprochen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 26.08.2015 unangefochten in Rechtskraft.1.
- Der BF stellte am römisch 40 .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA in allen Spruchpunkten abgewiesen und die Abschiebung des BF in den Kosovo ausgesprochen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 26.08.2015 unangefochten in Rechtskraft. 1.
- Am XXXX.2015 stellte der BF beim Magistrat der Stadt XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers", welcher bis 19.06.2020 gültig gewesen wäre. Die zugrunde liegende Ehe zwischen dem BF und der ungarischen Staatsangehörigen XXXX wurde am XXXX.2015 für nichtig erklärt, weshalb die Rechtsgrundlage für den soeben genannten Aufenthaltstitel
§ 30NAG weggefallen ist.1.7.
Am römisch 40 .2015 stellte der BF beim Magistrat der Stadt römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers", welcher bis 19.06.2020 gültig gewesen wäre. Die zugrunde liegende Ehe zwischen dem BF und der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 wurde am römisch 40 .2015 für nichtig erklärt, weshalb die Rechtsgrundlage für den soeben genannten Aufenthaltstitel
Paragraph 30, NAG weggefallen ist. 1.
- Der BF wurde vom Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG XXXX) mit Urteil vom XXXX.2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2015 zu XXXX wegen Eingehens einer Aufenthaltsgehe zu einer Geldstrafe von insgesamt € 560,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt.1.
- Der BF wurde vom Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG römisch 40 ) mit Urteil vom römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2015 zu römisch 40 wegen Eingehens einer Aufenthaltsgehe zu einer Geldstrafe von insgesamt € 560,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt. Darin wurde dem BF vorgeworfen, mit der ungarischen Staatsbürgerin XXXX, geb. am XXXX eine Ehe eingegangen zu sein, ohne mit dieser ein Familienleben iSd Art 8 EMRK geführt zu haben. Als mildernd wurde bei beiden Personen die Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand gewertet.Darin wurde dem BF vorgeworfen, mit der ungarischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. am römisch 40 eine Ehe eingegangen zu sein, ohne mit dieser ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt zu haben. Als mildernd wurde bei beiden Personen die Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand gewertet. Festgestellt wird, dass der BF dass darin beschriebe Verhalten gesetzt und die angeführte Tat begangen hat. 1.
- Im Bundesgebiet leben der Bruder des BF XXXX, dessen Ehefrau und deren 7 Monate alter Sohn, die Cousins XXXX und seine Frau mit den gemeinsamen drei Kindern. Mit diesen Verwandten hält der BF regelmäßigen Kontakt, der sich in etwa zweimaligen wöchentlichen, gegenseitigen Besuchen niederschlägt.1.
- Im Bundesgebiet leben der Bruder des BF römisch 40 , dessen Ehefrau und deren 7 Monate alter Sohn, die Cousins römisch 40 und seine Frau mit den gemeinsamen drei Kindern. Mit diesen Verwandten hält der BF regelmäßigen Kontakt, der sich in etwa zweimaligen wöchentlichen, gegenseitigen Besuchen niederschlägt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten kosovarischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die aktuelle Eheschließung des BF ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens mit seiner Frau folgt deren zeugenschaftlicher Aussage im Zuge der mündlichen Verhandlung, innerhalb derer sowohl der BF als auch dessen Gattin zahlreiche persönliche Eigenschaften und Vorlieben des anderen jeweils übereinstimmend wiedergaben und die Frau des BF diesen als sehr einfühlsamen Familienmenschen beschrieb. Auch die Ereignisse vor der Eheschließung und der vorangehende Ablauf wurde von den Ehepartnern weitgehend gleich beschrieben. Ferner ergibt sich die gemeinsame Haushaltsführung der Ehepartner aus dem Inhalt des sie betreffenden Auszuges aus dem ZMR. Die Autoimmunschwäche der Ehefrau des BF haben sowohl diese als auch der BF in der mündlichen Verhandlung unabhängig voneinander bestätigt. Den Bestand der verwandtschaftlichen Verhältnisse zu den in den Feststellungen erwähnten Personen und der dahingehende regelmäßige Kontakt hat der BF in der Verhandlung glaubwürdig dargetan. Die aktuelle Beschäftigung, die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des dafür bezogenen Entgelts sind dem Inhalt des den BF betreffenden Sozialversicherungsdatenauszuges sowie den vorgelegten Lohnzetteln zu entnehmen. Der durchgehende Aufenthalt des BF ist seinen eigenen Angaben wie dem Inhalt seines ZMR-Auszuges zu entnehmen. Die gerichtliche Verurteilung folgt dem im Akt befindlichen Urteil des BG XXXX wie dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.Die gerichtliche Verurteilung folgt dem im Akt befindlichen Urteil des BG römisch 40 wie dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Der Umstand der bisher durchlaufenen fremdenrechtlichen Verfahren samt deren Ausgang und die vormals innegehabte Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem Inhalt des den BF betreffenden ZFR-Auszuges wie seinen eigenen Angaben und dem sonstigen Akteninhalt. Dass keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden konnten, ist aus der Nichtvorlage dahingehender Bescheinigungsmittel ersichtlich. Obwohl sich der BF innerhalb der Verhandlung bemüht zeigte, Deutsch zu sprechen und über alltägliche Dinge des Lebens Auskunft geben konnte, war dem Gericht die Feststellung eines bestimmten Sprachniveaus vor dem Hintergrund der dahingehenden VwGH-Judikatur verwehrt (VwGH vom 04.08.2016, Zahl Ra 2016/21/0203).
§ 30Abs.
1 NAG dürften sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, wenn sie kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK führen. Dies gilt
Abs. 3Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürften sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, wenn sie kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen. Dies gilt
Absatz 3
- HS leg cit auch für die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Demgemäß hatte der BF sein Aufenthaltsrecht mit Rechtskraft der Entscheidung des BG XXXX - zumindest vorübergehend - verloren.
- HS leg cit auch für die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Demgemäß hatte der BF sein Aufenthaltsrecht mit Rechtskraft der Entscheidung des BG römisch 40 - zumindest vorübergehend - verloren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.
- Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde stattzugeben, dies aus folgenden Gründen: Für den BF, der aufgrund seiner litauischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1.,
- Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Für den BF, der aufgrund seiner litauischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins Punkt , eins, Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die im Jahr 2015 ausgesprochene Verurteilung im Fokus der Betrachtung. Der BF wurde unbestritten vom BG XXXX rechtskräftig wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe mit seiner damaligen Frau XXXX (auch dieser wurde der gleiche Tatbestand angelastet) zu einer Geldstrafe von € 560,00 verurteilt, wobei der BF sich geständig zeigte und der Strafzumessung keine Erschwerungsgründe zu Grunde lagen.Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die im Jahr 2015 ausgesprochene Verurteilung im Fokus der Betrachtung. Der BF wurde unbestritten vom BG römisch 40 rechtskräftig wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe mit seiner damaligen Frau römisch 40 (auch dieser wurde der gleiche Tatbestand angelastet) zu einer Geldstrafe von € 560,00 verurteilt, wobei der BF sich geständig zeigte und der Strafzumessung keine Erschwerungsgründe zu Grunde lagen. Wirft man jedoch einen Blick auf das danach gezeigte Verhalten und die seitdem verstrichene Zeitspanne, so kann dem persönlichen Verhalten des BF aktuell keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr unterstellt werden, dies aus folgenden Gründen: Der BF hat zwar einen Asylantrag gestellt, welchem kein Erfolg beschieden war und verlor durch die Urteilsverkündung das ihm ursprünglich erteilte Aufenthaltsrecht, er zeigte sich jedoch weiterhin bemüht, sprachlich, beruflich und gesellschaftlich Fuß zu fassen. So arbeitet der BF seit rund einem Jahr bei ein und demselben Unternehmen und erwirtschaftet sowohl für sich als auch für seine Frau ein ausreichendes Einkommen zum Lebensunterhalt. Er leistet ferner einen großen Beitrag zur Tragung der Mietkosten und unterstützt seine Frau bei der Bewältigung ihrer Krankheit. Auch wenn er noch keinen Deutschkurs absolviert hat, lernt er im Umgang mit seiner Gattin Deutsch und zeigt sich als einfühlsamer Mensch. Im Übrigen befindet sich der BF seit mehr als 3 Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Angesichts dieser Umstände bestehen keine Zweifel an der Existenz eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK. Der bekämpfte Bescheid war daher aufzuheben.Der BF hat zwar einen Asylantrag gestellt, welchem kein Erfolg beschieden war und verlor durch die Urteilsverkündung das ihm ursprünglich erteilte Aufenthaltsrecht, er zeigte sich jedoch weiterhin bemüht, sprachlich, beruflich und gesellschaftlich Fuß zu fassen. So arbeitet der BF seit rund einem Jahr bei ein und demselben Unternehmen und erwirtschaftet sowohl für sich als auch für seine Frau ein ausreichendes Einkommen zum Lebensunterhalt. Er leistet ferner einen großen Beitrag zur Tragung der Mietkosten und unterstützt seine Frau bei der Bewältigung ihrer Krankheit. Auch wenn er noch keinen Deutschkurs absolviert hat, lernt er im Umgang mit seiner Gattin Deutsch und zeigt sich als einfühlsamer Mensch. Im Übrigen befindet sich der BF seit mehr als 3 Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Angesichts dieser Umstände bestehen keine Zweifel an der Existenz eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK. Der bekämpfte Bescheid war daher aufzuheben. 3.
- Zu den Spruchpunkten II. und III. des bekämpften Bescheides3.
- Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
§ 18Abs.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 18Abs.
6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Dem BF wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung bereits die aufschiebende Wirkung eingeräumt. Der Abspruch über Spruchpunkt III. des Bescheides konnte daher entfallen. Wegen des untrennbaren Zusammenhangs der Nichteinräumung eines Durchsetzungsaufschubes mit der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung war auch Spruchpunkt II. aufzuheben.Dem BF wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung bereits die aufschiebende Wirkung eingeräumt. Der Abspruch über Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides konnte daher entfallen. Wegen des untrennbaren Zusammenhangs der Nichteinräumung eines Durchsetzungsaufschubes mit der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung war auch Spruchpunkt römisch zwei. aufzuheben. 3.4. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G307.2166731.2.00