← Österreich

{'item': 'G307 2167382-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlG307 2167382-1 SpruchG307 2167382-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Italien, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Italien, vertreten durch römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX), Zl. XXXX, vom XXXX.2017, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1,
  2. Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1
  3. und
  4. Fall SMG sowie des Vergehens gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren, wovon 2 Jahre bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  5. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ), Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2017, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5, Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  6. und
  7. Fall SMG sowie des Vergehens gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren, wovon 2 Jahre bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  8. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.07.2017, wurde der BF unter Verweis auf das obengenannte Strafverfahren über die in Aussicht genommene Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und diesem die Möglichkeit zur dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt. Mit Eingabe vom 10.07.2017 nahm der BF dazu Stellung.
  9. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 24.07.2017, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
  10. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 24.07.2017, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
  11. Mit per Post am 07.08.2017 beim BFA eingebrachter Eingabe, erhob der BF gegen den zuvor genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 11.08.2017 beim BVwG eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  13. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist italiensicher Staatsbürger. 1.
  14. Der reiste vor dem XXXX.2012 legal ins Bundesgebiet ein und hält sich seither ununterbrochen in diesem auf.1.
  15. Der reiste vor dem römisch 40 .2012 legal ins Bundesgebiet ein und hält sich seither ununterbrochen in diesem auf. Der BF ist im Besitz einer am XXXX.2012 ausgestellten Anmeldebescheinigung.Der BF ist im Besitz einer am römisch 40 .2012 ausgestellten Anmeldebescheinigung. 1.
  16. Der BF ist ledig und Vater einer minderjährigen Tochter, XXXX, geb. XXXX, StA: Ungarn und Italien, welche mit ihrer Mutter, XXXX, geb. XXXX, StA: Ungarn, im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt.1.
  17. Der BF ist ledig und Vater einer minderjährigen Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Ungarn und Italien, welche mit ihrer Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Ungarn, im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt. Der BF weist seit XXXX.2014 keinen gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter und deren Mutter mehr auf. Der Kontakt zur Mutter seiner Tochter beschränkte sich in der Zeit der Inhaftierung des BF auf durchschnittlich 3 Besuche pro Monat. Besuche durch seine Tochter erhielt der BF nicht.Der BF weist seit römisch 40 .2014 keinen gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter und deren Mutter mehr auf. Der Kontakt zur Mutter seiner Tochter beschränkte sich in der Zeit der Inhaftierung des BF auf durchschnittlich 3 Besuche pro Monat. Besuche durch seine Tochter erhielt der BF nicht. 1.
  18. Der BF ging bis zum XXXX.2016 beinahe durchgehend Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach, wobei er zuletzt € 1.800,00 ins Verdienen brachte und bezog danach bis zu seiner aktuellen Inhaftierung Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Aktuell ist er - seit XXXX.2017 - bei der XXXX in XXXX tätig.1.
  19. Der BF ging bis zum römisch 40 .2016 beinahe durchgehend Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach, wobei er zuletzt € 1.800,00 ins Verdienen brachte und bezog danach bis zu seiner aktuellen Inhaftierung Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Aktuell ist er - seit römisch 40 .2017 - bei der römisch 40 in römisch 40 tätig. 1.
  20. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX zu XXXX, vom XXXX.2017, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 12 1.,
  21. oder
  22. Alt StGB, § 28a Abs. 1
  23. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1
  24. und
  25. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren, wovon 2 Jahre bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.1.
  26. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 zu römisch 40 , vom römisch 40 .2017, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 12, 1.,
  27. oder
  28. Alt StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins,
  29. Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  30. und
  31. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren, wovon 2 Jahre bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt. Der Verurteilung lag der Umstand zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Sommer 2015 bis zum XXXX.2017 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b) als Beteiligter in mehreren Angriffen anderen überlassen sowie solches erworben und besessen hat. Darüber hinaus hat der BF von einem unbekannten Zeitpunkt an bis zum XXXX.2017, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Faustfeuerwaffe, besessen.Der Verurteilung lag der Umstand zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Sommer 2015 bis zum römisch 40 .2017 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (Paragraph 28 b,) als Beteiligter in mehreren Angriffen anderen überlassen sowie solches erworben und besessen hat. Darüber hinaus hat der BF von einem unbekannten Zeitpunkt an bis zum römisch 40 .2017, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Faustfeuerwaffe, besessen. Dem BF kam es dabei jeweils darauf an, dass er durch seine Handlungen (selbst oder indem er andere damit beauftragte oder dazu bestimmte oder sonst dazu beitrug, indem er das Suchtgift abpackte oder bereitstellte) vorschriftswidrig Suchtgift anderen überließ sowie, dieses zu erwerben und zu besitzen. Zudem hielt er es für ernstlich möglich, dass die in seinem Besitz befindliche Schusswaffe der Kategorie B entspricht und er eine solche nicht besitzen durfte. Als mildernd wurde dabei die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis, die teilweise Schadenswiedergutmachung durch teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie die Tatbegehung überwiegend aus Gewinnsucht gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten begangen und das darin beschrieben Verhalten gesetzt hat. 1.
  32. Der BF verfügt aufgrund seiner Tochter sowie seinem Bruder über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und weist zudem soziale Bezugspunkte im Bundesgebiet auf. Ein gemeinsamer Haushalt mit seinem Bruder oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem oder einer anderen Person konnte jedoch nicht festgestellt werden. 1.
  33. Der BF wurde vom XXXX.2017 bis XXXX.2017 in der Justizanstalt XXXX angehalten.1.
  34. Der BF wurde vom römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. 1.
  35. Der BF konsumierte jedenfalls bis zu seiner Inhaftierung Suchtmittel und konnte nicht festgestellt werden, dass der BF hinsichtlich seiner Suchtmittelgewöhnung an Therapien teilgenommen oder solche erfolgreich abgeschlossen hat. 1.
  36. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und geht aktuell einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. 1.
  37. Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin Familienmitglieder des BF auf, zu denen er regelmäßigen Kontakt pflegt und verfügt der BF über Liegenschaftsbesitz in Italien. 1.
  38. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF der deutschen Sprache auf einem bestimmten Niveau mächtig ist oder Deutschkurse besucht oder solche erfolgreich abgeschlossen hat.
  39. Beweiswürdigung: 2.
  40. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  41. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  42. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Vaterschaft, den Erwerbstätigkeiten und Bezug von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung, den familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet sowie zur Einreise des BF ins Bundesgebiet und deren Legalität getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht - substantiiert - entgegengetreten wurde. Der ununterbrochene Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus dem festgestellten Einreisezeitpunkt ins Bundesgebiet sowie dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters, wonach der BF seit XXXX.2012 durchgehende Wohnsitzmeldungen in Österreich aufweist.Der ununterbrochene Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus dem festgestellten Einreisezeitpunkt ins Bundesgebiet sowie dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters, wonach der BF seit römisch 40 .2012 durchgehende Wohnsitzmeldungen in Österreich aufweist. Der Besitz einer Anmeldebescheinigung ist dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters und zu entnehmen und ergibt sich der gemeinsame Haushalt der Tochter des BF mit deren Mutter aus dem Datenbestand des ZMR. Die Personalien der Tochter des BF und deren Mutter beruhen auf dem Datenbestand des ZMR. Der Nichtbestand eines gemeinsamen Haushaltes mit der gemeinsamen Tochter und Kindesmutter seit dem XXXX.2014 beruht auf dem Datenbestand des ZMR und ergibt sich die Höhe des zuletzt bezogenen Erwerbseinkommens des BF auf den Vorbringen des BF, welche sich mit der Datenbestand des Sozialversicherungsregisters im Grunde decken.Der Nichtbestand eines gemeinsamen Haushaltes mit der gemeinsamen Tochter und Kindesmutter seit dem römisch 40 .2014 beruht auf dem Datenbestand des ZMR und ergibt sich die Höhe des zuletzt bezogenen Erwerbseinkommens des BF auf den Vorbringen des BF, welche sich mit der Datenbestand des Sozialversicherungsregisters im Grunde decken. Die Verurteilung des BF samt näherer Ausführungen, sowie die Feststellung, dass der BF die Straftaten begangen hat, folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des oben zitierten schlüssigen Gerichtsurteiles des LG XXXX.Die Verurteilung des BF samt näherer Ausführungen, sowie die Feststellung, dass der BF die Straftaten begangen hat, folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des oben zitierten schlüssigen Gerichtsurteiles des LG römisch 40 . Die Anhaltung des BF in Justizanstalten beruht auf dem Datenbestand des ZMR und ergeben sich die Feststellungen zu den Besuchen des BF aus einer von der JA XXXX in Vorlage gebrachten, dahingehenden Dokumentation.Die Anhaltung des BF in Justizanstalten beruht auf dem Datenbestand des ZMR und ergeben sich die Feststellungen zu den Besuchen des BF aus einer von der JA römisch 40 in Vorlage gebrachten, dahingehenden Dokumentation. Der Konsum von Suchtmitteln durch den BF sowie die diesbezügliche Gewöhnung des BF beruhen auf dessen Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, worin der Konsum und die Gewöhnung an Suchtmittel sowie die Notwendigkeit einer Suchtmitteltherapie eingestanden wurde. Dass nicht festgestellt werden konnte, der BF habe eine Suchtmitteltherapie in Anspruch genommen oder nehme eine solche wahr, beruht auf der Nichtvorlage diesbezüglicher Unterlagen. Die unbelegte Behauptung vermag als Ersatz dafür nicht zu genügen. Die Nichtfeststellbarkeit eines gemeinsamen Haushaltes oder eines Abhängigkeitsverhältnisses in Bezug den Bruder des BF beruht auf dem Datenbestand des ZMR, dem Umstand der vormaligen Inhaftierung des BF sowie dem Nichtvorbringen eines ein Abhängigkeitsverhältnis darlegenden Sachverhaltes seitens des BF. Der Gesundheitszustand des BF sowie dessen Arbeitsfähigkeit beruhen auf dem Nichtvorbringen einer Erkrankung seitens des BF sowie dem Umstand, dass der BF bereits erwerbstätig war und ist. Die aktuell ausgeübte Beschäftigung folgt dem Inhalt des auf den BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszugs. Die familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruhen auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und ergibt sich der Liegenschaftsbesitz in Italien auf den Ausführungen im oben zitierten Strafurteil des LG XXXX, wonach der BF einen solchen erwähnt hat.Die familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruhen auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und ergibt sich der Liegenschaftsbesitz in Italien auf den Ausführungen im oben zitierten Strafurteil des LG römisch 40 , wonach der BF einen solchen erwähnt hat. Die Nichtfeststellbarkeit von Deutschkenntnissen und die fehlende Teilnahme an einem Deutschkurs beruhen auf dem Vorbingen des BF vor der belangten Behörde und der Nichtvorlage diesbezüglicher Unterlagen. Der BF brachte vor, der deutschen Sprache hinreichend mächtig zu sein, unterließ es jedoch, dieses Wissen zu belegen. 2.2.
  43. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Das Vorbringen des BF beruht auf dessen Stellungnahme vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde. Insofern in der Beschwerde hervorgehoben wird, der BF führe mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter eine Lebensgemeinschaft, so ist diesem zu entgegnen, dass dies insofern nicht nachvollzogen werden kann, als der BF bereits seit XXXX.2014 keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr mit den besagten Personen aufweist. Angesichts der durch die Haft bedingten Unmöglichkeit der gemeinsamen Unterkunftnahme und der nach wie vor getrennten Wohnsitzmeldungen des BF wie dessen Freundin und Tochter, kann keinesfalls von einer aufrechten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. In Ermangelung von Besuchen durch die Tochter des BF und sonstigen Nachweisen über eine rege dahingehende Kontakthaltung kann auch kein sehr enges Verhältnis zwischen dem BF und seiner Tochter gesehen werden und hat das Familienleben des BF sohin eine Schmälerung zu erfahren. So hatte der Umstand der Inhaftierung des BF zudem eine Relativierung der familiären und sozialen Bezugspunkte des BF zur Folge, zumal der Natur des Strafvollzuges folgend, eine Inhaftierung einer Aufrechterhaltung oder Intensivierung von Beziehungen und insbesondere der Wahrnehmung von Obsorgepflichten im Wege steht. Daran vermag auch der Umstand, dass der BF Besuch während der Haft erhielt, nichts zu ändern. Ein solcher reicht keinesfalls an die Intensität an eine in Freiheit gelebte Beziehung heran und entfaltet demzufolge auch nicht dieselbe beziehungserhaltende Wirkung.Insofern in der Beschwerde hervorgehoben wird, der BF führe mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter eine Lebensgemeinschaft, so ist diesem zu entgegnen, dass dies insofern nicht nachvollzogen werden kann, als der BF bereits seit römisch 40 .2014 keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr mit den besagten Personen aufweist. Angesichts der durch die Haft bedingten Unmöglichkeit der gemeinsamen Unterkunftnahme und der nach wie vor getrennten Wohnsitzmeldungen des BF wie dessen Freundin und Tochter, kann keinesfalls von einer aufrechten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. In Ermangelung von Besuchen durch die Tochter des BF und sonstigen Nachweisen über eine rege dahingehende Kontakthaltung kann auch kein sehr enges Verhältnis zwischen dem BF und seiner Tochter gesehen werden und hat das Familienleben des BF sohin eine Schmälerung zu erfahren. So hatte der Umstand der Inhaftierung des BF zudem eine Relativierung der familiären und sozialen Bezugspunkte des BF zur Folge, zumal der Natur des Strafvollzuges folgend, eine Inhaftierung einer Aufrechterhaltung oder Intensivierung von Beziehungen und insbesondere der Wahrnehmung von Obsorgepflichten im Wege steht. Daran vermag auch der Umstand, dass der BF Besuch während der Haft erhielt, nichts zu ändern. Ein solcher reicht keinesfalls an die Intensität an eine in Freiheit gelebte Beziehung heran und entfaltet demzufolge auch nicht dieselbe beziehungserhaltende Wirkung.
  44. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  45. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides.:3.
  46. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides.: 3.1.
  47. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FGP gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nciht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit, als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.3.1.
  48. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FGP gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nciht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg cit, als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist. Der BF ist aufgrund seiner italienischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist aufgrund seiner italienischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.
  49. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
  50. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.
  1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen: Wenn der BF auch aktuell auf einen fünf Jahre übersteigenden Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken kann, erfüllt dieser aufgrund seiner anhaltenden Straffälligkeit, im Zeitraum von Sommer 2015 bis XXXX.2017 und dem damit einhergehenden Erlöschen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (vgl. § 55 Abs. 3 NAG; Art 27 RL 2004/38/EG) aufgrund - in weitere Folge noch aufzuzeigender - maßgeblicher Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit noch vor Ablauf der 5-Jahresfrist, nicht die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Daueraufenthalt iSd. § 53a NAG.Wenn der BF auch aktuell auf einen fünf Jahre übersteigenden Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken kann, erfüllt dieser aufgrund seiner anhaltenden Straffälligkeit, im Zeitraum von Sommer 2015 bis römisch 40 .2017 und dem damit einhergehenden Erlöschen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts vergleiche Paragraph 55, Absatz 3, NAG; Artikel 27, RL 2004/38/EG) aufgrund - in weitere Folge noch aufzuzeigender - maßgeblicher Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit noch vor Ablauf der 5-Jahresfrist, nicht die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Daueraufenthalt iSd. Paragraph 53 a, NAG. Da vom BF, der aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren ebenfalls nicht erfüllt ist, kommt für diesen sohin der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Da vom BF, der aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren ebenfalls nicht erfüllt ist, kommt für diesen sohin der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG und nicht Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). 3.1.
  2. Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die aktuelle strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt. Die Hintanhaltung von Delikten gegen die Suchtmittelkriminalität stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das dargestellte Verhalten des BF ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen: "... Angesichts der besonderen Gefährlichkeit schwerer Suchtgiftkriminalität, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach unionsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. April 2012, Zl. 2011/23/0168, mwN) - ist die belangte Behörde hier zu Recht von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden maßgeblichen Gefährlichkeit ausgegangen ..."... Angesichts der besonderen Gefährlichkeit schwerer Suchtgiftkriminalität, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach unionsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. April 2012, Zl. 2011/23/0168, mwN) - ist die belangte Behörde hier zu Recht von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden maßgeblichen Gefährlichkeit ausgegangen ... ... Im Übrigen ist der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21.02.2013, Zahl 2011/23/0192)..."... Im Übrigen ist der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa das Erkenntnis vom 21.02.2013, Zahl 2011/23/0192)..." Im gegenständlichen Fall hat der BF einen Suchtgifthandel in einer das 25igfache der Grenzmenge übersteigenden Menge über einen langen Zeitraum von nahezu 1 1/2 Jahren betrieben. Diesem Verhalten ist nicht nur eine durch kriminelle Energie außerhalb legaler Erwerbstätigkeiten hervorgerufene, verwerfliche Gewinnabsicht, sondern auch eine absolut fehlende Einsicht, sich von strafbarem Verhalten zu distanzieren, zu entnehmen. Selbst Erwerbstätigkeiten und damit lukrierte regelmäßige Einkommen vermochten den BF nicht von seiner Straffälligkeit abhalten. Legale Erwerbsmöglichkeiten sowie behauptete - jedoch nicht belegte - Ersparnisse vermochten die Bereicherungsgelüste des BF nicht zu befriedigen, sodass er überwiegend aus Gewinnsucht zusätzlich auf illegale Einnahmequellen zurückgriff. Auch wenn dem BF von seiner insgesamt 3jährigen Freiheitsstrafe 2 Jahre unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, leitet sich hieraus noch keine positive Zukunftsprognose für das BF-Verhalten ab. So wurde der BF erst am XXXX.2017 aus der Haft entlassen und vermochte der BF nicht unter Beweis stellen, dass er therapiewillig ist. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs maßgeblichen Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v.
  5. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht, festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  6. Juli 2004, 2001/21/0119). Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass selbst das erkennende Strafgericht den Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe, trotz Geständnis und bisheriger Unbescholtenheit des BF als notwendig angesehen hat, womit die Gefährlichkeit des BF unterstrichen wird.Auch wenn dem BF von seiner insgesamt 3jährigen Freiheitsstrafe 2 Jahre unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, leitet sich hieraus noch keine positive Zukunftsprognose für das BF-Verhalten ab. So wurde der BF erst am römisch 40 .2017 aus der Haft entlassen und vermochte der BF nicht unter Beweis stellen, dass er therapiewillig ist. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs maßgeblichen Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v.
  7. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht, festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  8. Juli 2004, 2001/21/0119). Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass selbst das erkennende Strafgericht den Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe, trotz Geständnis und bisheriger Unbescholtenheit des BF als notwendig angesehen hat, womit die Gefährlichkeit des BF unterstrichen wird. Daran anknüpfend ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten des BF in Freiheit maßgeblich. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie (vgl. dazu aus der ständigen Judikatur zuletzt etwa den Beschluss vom
  9. September 2016, Ra 2016/21/0262, mwN).Daran anknüpfend ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten des BF in Freiheit maßgeblich. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie vergleiche dazu aus der ständigen Judikatur zuletzt etwa den Beschluss vom
  10. September 2016, Ra 2016/21/0262, mwN). Die in der Beschwerde ins Treffen geführten Argumente zur Reue, der Ankündigung eines suchtgift- und deliktfreien Lebens und der Wahrnehmung einer Suchtmitteltherapie in Haft gehen in Ermangelung des Verstreichens eines angemessenen Zeitraumes, innerhalb dessen sich der BF nachweislich in Freiheit wohlverhalten sowie den Nachweis einer tatsächlich begonnenen oder abgeschossenen Therapie erbracht hat, ins Leere. Vielmehr ist aufgrund der Tatsache, dass der BF trotz Einkommens aufgrund legaler Erwerbstätigkeiten straffällig geworden ist, sohin mit einem normalen Einkommen nicht das Auslangen zu finden scheint und zudem an Suchtmittel gewöhnt ist, damit zu rechnen, dass der BF bei sich ihm bietender Gelegenheit erneut straffällig wird. Demzufolge lässt sich aus der aktuellen Erwerbstätigkeit des BF auch kein ausreichendes Argument für ein Wohlverhalten in Zukunft ableiten. Es wird nicht verkannt, dass durch die gegenständliche Entscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingegriffen wird, doch ist sie in Relation der gefährdeten öffentlichen Interessen jedenfalls gerechtfertigt. Beim BF handelt es sich um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft war dem gegenständlichen Sachverhalt nicht entnehmbar. Die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF haben einerseits aufgrund dessen Straffälligkeit und andererseits aufgrund der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes und Inhaftierung des BF eine Relativierung hinzunehmen. Wenn der BF auch vermeint, von seiner Freundin in Haft Besuch erhalten zu haben, vermag er damit kein intensives Privat- oder gar Familienleben in Bezug auf diese nachzuweisen. Zum einem beschränkte sich der Kontakt des BF zu seiner Freundin auf ca. 3 Besuche im Monat und stand der Umstand der Inhaftierung, der Natur des Strafvollzuges folgend (vgl. § 20 Abs. 2 und 21 Abs. 1 StVG) einer intensiven Aufrechterhaltung von Beziehungen hinderlich im Wege. Auch die Beziehung des BF zu seiner Tochter hat aufgrund der Inhaftierung und der vom BF nicht gewünschten und auch nicht erfolgten Besuche durch diese eine weitere Relativierung hinzunehmen. Es bestehen nach wie vor zwischen den beiden getrennte Wohnsitze.Die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF haben einerseits aufgrund dessen Straffälligkeit und andererseits aufgrund der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes und Inhaftierung des BF eine Relativierung hinzunehmen. Wenn der BF auch vermeint, von seiner Freundin in Haft Besuch erhalten zu haben, vermag er damit kein intensives Privat- oder gar Familienleben in Bezug auf diese nachzuweisen. Zum einem beschränkte sich der Kontakt des BF zu seiner Freundin auf ca. 3 Besuche im Monat und stand der Umstand der Inhaftierung, der Natur des Strafvollzuges folgend vergleiche Paragraph 20, Absatz 2 und 21 Absatz eins, StVG) einer intensiven Aufrechterhaltung von Beziehungen hinderlich im Wege. Auch die Beziehung des BF zu seiner Tochter hat aufgrund der Inhaftierung und der vom BF nicht gewünschten und auch nicht erfolgten Besuche durch diese eine weitere Relativierung hinzunehmen. Es bestehen nach wie vor zwischen den beiden getrennte Wohnsitze. Darüber hinaus hat der BF im Wissen um die Gefahr sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und damit einhergehend die Möglichkeit seine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich weiterhin vor Ort zu pflegen zu können, verlieren zu können, strafbare Handlungen über einen längeren Zeitraum hinweg begangen, damit seine Beziehungen, seinen Aufenthalt und seine Erwerbsmöglichkeiten in Österreich auf Spiel gesetzt und den Verlust dieser wissentlich in Kauf genommen. Ferner widerspricht es dem bis dato gesetzten Verhalten des BF, wenn in der Beschwerde behauptet wird, er habe aufgrund seiner Verurteilung und der in Haft verbrachten Zeit sowie der gesamten Haftsituation ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein entwickelt. Eingedenk des Deliktzeitraumes und der sonstigen Umstände, wie Suchtmittelgewöhnung, Gefährdung familiärer Bezüge und väterlicher Pflichten, sowie Begehung der Straftaten aus Gewinnsucht trotz geregelten Einkommens, lässt eine Reue des BF nicht nachvollziehen. Der BF hätte vor dem Hintergrund seines bisherigen Handelns und der damit einhergehenden Gefahr, jederzeit festgenommen und verurteilt werden zu können, schon viel früher zur Einsicht gelangen müssen. Der BF wird sein Wohlverhalten erst unter Beweis stellen müssen. Der BF konnte im Übrigen abgesehen von seiner Tochter und einem Bruder keine familiären Bindungen geltend machen. Außerdem konnte der BF keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus nachweisen. Im Ergebnis zeigen sich die Bindungen zu Österreich somit - aufgrund erfolgter Relativierungen - als gering, zumal auch dessen soziale Anknüpfungspunkte im Sinne der obigen Ausführungen angesichts seines Verhaltens und dessen Inhaftierung zu relativieren sind. Wegen der räumlichen Nähe Italiens zu Österreich muss ein Aufenthaltsverbot nicht unweigerlich zum Verlust der Bezugspunkte des BF in Österreich führen. Vielmehr steht es ihm offen, diese durch die Inanspruchnahme von moderner Kommunikationsmittel oder den Verbleib seiner Tochter und Freundin in Österreich vorausgesetzt, durch deren Besuchsfahrten nach Italien oder gemeinsame Fahrten in den Herkunftsstaat der Freundin des BF weiterhin aufrechterhalten. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Die gegenüber dem BF ausgesprochene Verurteilung liegt erst rund 8 Monate zurück. Es ist das Gewicht der dem BF angelasteten Straftaten (langer Tatzeitraum, Menge des Suchtgiftes, Begehung aus Gewinnsucht und Unwert der Taten) in Rechnung zu stellen. Diese Umstände lassen - im Zusammenhalt mit dem zuvor Ausgeführten - die Befürchtung eines weiteren Abdriftens in kriminelles Verhalten als realistisch erscheinen. Demgemäß erweist sich - auch in Bezug auf die bisher erst rund 3 Monate in Freiheit verbrachte Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können. Erschwerend tritt hinzu, dass der BF vor Begehung der Straftaten an Suchtmittel gewöhnt ist und diese überwiegend aus Gewinnsucht begangen hat. Dieser Umstand lässt umso mehr den Schluss zu, dass er sich trotz der mittlerweile ausgeübten Beschäftigung weiterhin zu derartigem strafbaren Handeln hinreißen wird lassen. Wirft man des Weiteren einen Blick auf die Gewichtigkeit und Anzahl der innerhalb der Verurteilung zu Tage getretenen Straftaten, so sind im Zusammenhalt mit der ausgesprochenen Gesamtstrafe im Ausmaß von 3 Jahren die Faktoren Erheblichkeit und Tatsächlichkeit zu bejahen. Dabei ist dem Umstand, dass der BF eine Schusswaffe unrechtmäßig besessen hat, Bedeutung beizumessen, zumal von Schusswaffen ein große Gefahr für die Allgemeinheit und speziell für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.Demgemäß erweist sich - auch in Bezug auf die bisher erst rund 3 Monate in Freiheit verbrachte Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG ausschließen zu können. Erschwerend tritt hinzu, dass der BF vor Begehung der Straftaten an Suchtmittel gewöhnt ist und diese überwiegend aus Gewinnsucht begangen hat. Dieser Umstand lässt umso mehr den Schluss zu, dass er sich trotz der mittlerweile ausgeübten Beschäftigung weiterhin zu derartigem strafbaren Handeln hinreißen wird lassen. Wirft man des Weiteren einen Blick auf die Gewichtigkeit und Anzahl der innerhalb der Verurteilung zu Tage getretenen Straftaten, so sind im Zusammenhalt mit der ausgesprochenen Gesamtstrafe im Ausmaß von 3 Jahren die Faktoren Erheblichkeit und Tatsächlichkeit zu bejahen. Dabei ist dem Umstand, dass der BF eine Schusswaffe unrechtmäßig besessen hat, Bedeutung beizumessen, zumal von Schusswaffen ein große Gefahr für die Allgemeinheit und speziell für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.Ferner konnte im Lichte der im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097). Auch erweist sich die von Seiten des BFA gewählte Dauer von 6 Jahren, eingedenk der negativen Zukunftsprognose und den Unwerten der Taten als rechtens, und somit keiner Reduktion zugängig. Angesichts der Zuerkennung einer Ausreisefrist von einem Monat aufgrund unterlassener Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seitens des BFA, ist die gegenständliche Beschwerde sohin vollumfänglich als unbegründet abzuweisen. 3.
  11. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G307.2167382.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.