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{'item': 'I401 2180276-1'}

Obsah (19)§ 8aArt. 133§ 3§§ 4§ 28§ 8Art. 3§ 58§ 57§ 55§ 10§ 52§ 9§ 46§ 50§ 18§ 13§ 53§ 21

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlI401 2180276-1 SpruchI401 2180276-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER ü

§ 8aVw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird

Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte in Griechenland am 17.11.2014 sowie in Ungarn am 14.12.2014 einen Asylantrag. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.12.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung des "Dublin-Verfahrens" wurde er am 22.04.2015 nach Ungarn überstellt, wo er neuerlich am 29.04.2015 und am 03.06.2015 einen Asylantrag stellte. Nach erneuter illegaler Einreise nach Österreich stellte er unter dem Namen M. S. aus der Untersuchungshaft am 28.09.2015 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Befragt nach seinen Fluchtmotiven, führte er bei seiner Erstbefragung durch die Organe der Landespolizeidirektion Wien vom 05.10.2015 aus, er habe eine Rauferei mit einem Freund und in der Folge Angst gehabt, dass ihn sein Freund bei der heimischen Polizei anzeigen werde. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, dass er sofort nach der Landung in Algerien verhaftet werde, weil der Vater des Freundes ein Offizier bei der Polizei sei. Aufgrund der Inhaftierung wurde die neuerliche Überstellung nach Ungarn ausgesetzt und nach Eintritt der Verfristung das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 21.11.2016 zugelassen.
  2. Am 12.11.2017 erfolgte ein Aufgriff des Beschwerdeführers bei einer erneuten illegalen Einreise in das Bundesgebiet in einem aus Italien kommenden Regionalzug. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 13.11.2017 durch die belangte Behörde bestätigte er im Wesentlichen die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben, gab dabei aber an, bezüglich seines Namens nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Er heiße nicht M. S. Neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, in der Heimat Probleme mit Freunden gehabt zu haben. Er habe nach Europa gewollt und hier eine Arbeit suchen wollen. Das sei alles. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer noch etwas Asylrelevantes angeben wolle, äußerte er, er sei diesen Freunden aus dem Weg gegangen und deshalb habe er die Heimat verlassen. Weitere Gründe habe er nicht vorzubringen. Auf die Frage, ob es jemals auf ihn irgendwelche Übergriffe gegeben habe oder irgendjemand an ihn persönlich herangetreten sei, gab der Beschwerdeführer an, einen Streit mit einem Freund, der sechs Brüder gehabt habe, gehabt zu haben. Die Brüder hätten ihn zusammenschlagen wollen. Deshalb habe er das Land verlassen. Die belangte Behörde fordert den Beschwerdeführer neuerlich auf, sämtliche Details der Probleme mit den Freunden in der Heimat zu schildern. Daraufhin äußerte er, es sei schon lange her; bevor ihm sein Reisepass ausgestellt worden sei, sei es gewesen. Mitte des Jahres 2001 habe er den Streit mit einem Freund gehabt. Dessen Brüder hätten zur Mafia gehört und hätten Drogen und Alkohol verkauft. Sie hätten Vorstrafen, vor niemanden Angst und viel Geld gehabt. Auch wenn sie festgenommen worden seien, hätten sie über den Anwalt bei Gericht Geld bezahlt und sie seien sofort entlassen worden. Noch einmal aufgefordert, die Frage zu beantworten, gab der Beschwerdeführer an, das seien seine Probleme gewesen. Er habe hier eine Arbeit suchen wollen. In der Zeit zwischen den erwähnten Problemen im Jahr 2001 und der Ausreise habe es keine weiteren Probleme gegeben. Er habe sich bezüglich seiner Probleme deshalb nicht an die staatlichen Behörden oder andere Organisationen gewandt und diese um Hilfe ersucht, weil er kein Geld gehabt habe. Wenn man in Algerien kein Geld habe, bekomme man keine Hilfe. Bei seiner Rückkehr in seine Heimat hätte er zu befürchten, Probleme mit den erwähnten Brüdern zu bekommen. In eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil zu gehen, wäre ihm nicht möglich gewesen, weil die erwähnten Brüder ihn in Algerien überall finden könnten. Sie hätten überall ihre Gruppen.
  3. Mit Bescheid vom 17.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zudem sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.02.2015 verloren hat (Spruchpunkt VII.), und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).
  4. Mit Bescheid vom 17.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.02.2015 verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben.), und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch acht.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht (per E-Mail) erhobene Beschwerde des durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH vertretenen Beschwerdeführers vom 14.12.2017, welche er mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begründete. Was den Asylstatus betrifft, brachte der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe das Verfahren mit schweren Mängeln belastet. Sie hätte zum Schluss kommen müssen, dass er in Algerien wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe derer, die ohne staatliche Erlaubnis ausgereist seien, und zur Gruppe derer, die auf Grund von Konflikten mit Menschen, die Mittel hätten und einsetzen würden, um sich die Verfolgung ihrer Feinde durch staatliche, korrupte Behörden zu erkaufen, durch den algerischen Staat verfolgt werde. Ihm drohe Folter und unmenschliche Behandlung und auch eine Verletzung seines Rechtes auf Leben auf Grund der Haftbedingungen in Algerien. Er werde auch politisch verfolgt, da ihm auf Grund seiner illegalen Ausreise politische Opposition gegen den algerischen Staat unterstellt werde. Den Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend führte der Beschwerdeführer aus, dass allein die drohende Inhaftierung (aufgrund der illegalen Ausreise) bei einer allfälligen Rückkehr nach Algerien ein "real risk" darstelle. Würde der Beschwerdeführer als Folge der Aufenthaltsbeendigung durch Österreich im Heimatstaat inhaftiert werden, könnte darin eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegen, und zwar auch dann, wenn die geltend gemachten katastrophalen Verhältnisse in den Gefängnissen nur eine Folge allgemeiner Misswirtschaft und nicht Teil eines Systems zur gezielten Misshandlung oder Erniedrigung von Häftlingen wären. Demgemäß sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Art. 2 und 3 EMRK-Verletzung erfahren würde.Den Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend führte der Beschwerdeführer aus, dass allein die drohende Inhaftierung (aufgrund der illegalen Ausreise) bei einer allfälligen Rückkehr nach Algerien ein "real risk" darstelle. Würde der Beschwerdeführer als Folge der Aufenthaltsbeendigung durch Österreich im Heimatstaat inhaftiert werden, könnte darin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK liegen, und zwar auch dann, wenn die geltend gemachten katastrophalen Verhältnisse in den Gefängnissen nur eine Folge allgemeiner Misswirtschaft und nicht Teil eines Systems zur gezielten Misshandlung oder Erniedrigung von Häftlingen wären. Demgemäß sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Artikel 2 und 3 EMRK-Verletzung erfahren würde. Beim Einreiseverbot sei eine Prognosebeurteilung anzustellen. Eine solche habe im vorliegenden Fall nicht ausreichend stattgefunden. Die belangte Behörde stütze die Erlassung des Einreiseverbotes auf seine Verurteilungen und meine, die Begehung dieser Straftaten würde die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Die belangte Behörde berücksichtige dabei aber nicht die Milderungsgründe (z. B. den Versuch), die das Ausmaß der verhängten Straftaten bestimmt hätten. Der mögliche Strafrahmen sei bei weitem nicht voll ausgeschöpft worden. Der belangten Behörde sei zudem vorzuwerfen, keine ausreichende Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und die vermeintlich von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft zu haben. Sie habe außerdem darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers sei für sich alleine nicht ausreichend für die Feststellung, dass er auch in Zukunft nicht davon abgehalten werden könne, weitere Straftaten zu begehen. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei mangelhaft geblieben, weil der im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht erhoben worden sei. Die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei. Entgegen der gesetzlichen Vorgaben habe sie nicht nachvollziehbar begründet, warum gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Es sei eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen worden.
  6. Mit Schriftsatz vom 19.12.2017, bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.12.2017, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus den Eltern, drei Brüdern und drei Schwestern (AS 309), und weitere Verwandte leben in Algerien. In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer besuchte von 1997 bis 2001 die Grundschule. Er machte eine zweijährige Ausbildung als Schweißer. Er half gelegentlich seinem Vater, der in der Landwirtschaft arbeitete, aus. Den Militärdienst leistete er in Algerien nicht ab. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Algerien hat er eine Chance, auch in der Zukunft im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.02.2015 erfolgte eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitstrafe von elf Monaten, wobei acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.02.2015 erfolgte eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitstrafe von elf Monaten, wobei acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit dem zweiten in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.10.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls, teils durch Einbruch nach §§ 15 und 127, 129 Z 1 und 130 vierter Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Bei diesem Urteil wurde als mildernd das teilweise Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung sowie als erschwerend die Tatwiederholung, die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Die mit dem ersten Urteil vom 18.02.2015 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.Mit dem zweiten in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.10.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls, teils durch Einbruch nach Paragraphen 15 und 127, 129 Ziffer eins und 130 vierter Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Bei diesem Urteil wurde als mildernd das teilweise Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung sowie als erschwerend die Tatwiederholung, die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Die mit dem ersten Urteil vom 18.02.2015 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Die Justizanstalt XXXX informierte die Staatsanwaltschaft K. am 17.10.2017 darüber, dass der der Beschwerdeführer am 16.10.2017 um 19:00 Uhr von einem ihm gewährten Ausgang nicht zurückgekehrt ist. Seit 05.12.2017 ist er in der Justizanstalt XXXX wieder gemeldet.Die Justizanstalt römisch 40 informierte die Staatsanwaltschaft K. am 17.10.2017 darüber, dass der der Beschwerdeführer am 16.10.2017 um 19:00 Uhr von einem ihm gewährten Ausgang nicht zurückgekehrt ist. Seit 05.12.2017 ist er in der Justizanstalt römisch 40 wieder gemeldet. Beim Beschwerdeführer konnte keine maßgebliche Integration in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht in Österreich festgestellt werden. Er geht hier keiner legalen Beschäftigung nach. Er bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. 1.
  9. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass er infolge eines Streites mit einem Freund von dessen Brüdern verfolgt wurde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  10. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien: Algerien gilt als ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willens, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat, auch nicht - wie er vorbringt - von den Brüdern und dem Vater des Freundes. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise. Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 17.05.
  13. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der erhobenen Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen. Der maßgebliche Sachverhalt ist als ausreichend ermittelt anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich an. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst, sodass zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu verweisen ist. Der erhobenen Beschwerde sind keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit, zu seinen Lebensumständen und seiner Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen der Landespolizeidirektion Wien und der belangten Behörde (vgl. die Niederschrift vom 05.10.2015, AS 65 bis 71 und vom 13.11.2017, AS 307 bis 311). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen und über keine Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (vgl. die Niederschrift vom 13.11.2017, AS 315 f).Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit, zu seinen Lebensumständen und seiner Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen der Landespolizeidirektion Wien und der belangten Behörde vergleiche die Niederschrift vom 05.10.2015, AS 65 bis 71 und vom 13.11.2017, AS 307 bis 311). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen und über keine Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vergleiche die Niederschrift vom 13.11.2017, AS 315 f). Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bislang keinerlei identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest. Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 13.11.2017, wonach er von 1997 bis 2001 die Grundschule besuchte, eine zweijährige Ausbildung als Schweißer absolvierte und gelegentlich seinem in der Landwirtschaft arbeitenden Vater aushalf. Aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers leitet sich auch die Feststellung ab, dass er in B. aufwuchs und bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern in einer Mietwohnung lebte. Glaubhaft schilderte er auch den aus seinen Eltern und weiteren sechs Geschwistern nach wie vor in seinem Herkunftsstaat bestehenden Familienverband und dass Verwandte von ihm in Algerien leben (vgl. die Niederschrift vom 13.11.2017, AS 309 f).Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 13.11.2017, wonach er von 1997 bis 2001 die Grundschule besuchte, eine zweijährige Ausbildung als Schweißer absolvierte und gelegentlich seinem in der Landwirtschaft arbeitenden Vater aushalf. Aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers leitet sich auch die Feststellung ab, dass er in B. aufwuchs und bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern in einer Mietwohnung lebte. Glaubhaft schilderte er auch den aus seinen Eltern und weiteren sechs Geschwistern nach wie vor in seinem Herkunftsstaat bestehenden Familienverband und dass Verwandte von ihm in Algerien leben vergleiche die Niederschrift vom 13.11.2017, AS 309 f). Die Feststellung über seine fehlende sprachliche und soziale Integration ergibt sich ebenfalls aus den vom Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen getätigten Angaben. Dass er keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung bezieht, wird durch die Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes vom 21.12.2017 belegt und dass er in Österreich keiner legalen Beschäftigung, sondern einer "Schwarzarbeit" nachgeht und kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich ist, fußen auf seinen diesbezüglichen glaubhaften Aussagen. Er legte auch keine sonstigen, seine Integration bezeugenden Dokumente vor (vgl. die Niederschrift vom 13.11.2017; AS 314 ff).Die Feststellung über seine fehlende sprachliche und soziale Integration ergibt sich ebenfalls aus den vom Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen getätigten Angaben. Dass er keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung bezieht, wird durch die Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes vom 21.12.2017 belegt und dass er in Österreich keiner legalen Beschäftigung, sondern einer "Schwarzarbeit" nachgeht und kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich ist, fußen auf seinen diesbezüglichen glaubhaften Aussagen. Er legte auch keine sonstigen, seine Integration bezeugenden Dokumente vor vergleiche die Niederschrift vom 13.11.2017; AS 314 ff). Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 21.12.2017 sowie - was die zweite Verurteilung betrifft - dem im erstinstanzlichen Akt befindenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.10.
  15. 2.
  16. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 28.12.2014 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, in Algerien eine Schlägerei mit einem reichen Mann gehabt zu haben. Dieser habe eine Anzeige erstattet. Der Beschwerdeführer habe sich keinen Anwalt leisten können. Er habe befürchtet, ungerechtfertigter Weise inhaftiert zu werden. Bei seiner Befragung durch die Organe der Landespolizeidirektion Wien vom 05.10.2015 führte er aus, er habe ein Problem, - auf Nachfrage - eine Rauferei mit einem Freund und in der Folge Angst gehabt, dass ihn sein Freund bei der heimischen Polizei anzeigen werde. Er werde bei seiner Landung in seinem Heimatland sofort verhaftet werden, weil der Vater des Freundes ein Offizier bei der Polizei sei. Bei seiner am 13.11.2017 erfolgten Einvernahme durch die belangte Behörde gab er zu seinen Fluchtgründen zunächst an, Probleme mit Freunden in der Heimat gehabt zu haben. Das sei alles. Er habe nach Europa kommen wollen, um hier eine Arbeit zu suchen. Auf Nachfrage, ob er noch etwas Asylrelevantes vorbringen möchte, äußerte der Beschwerdeführer, er sei diesen Freunden aus dem Weg gegangen und deshalb habe er die Heimat verlassen. Er habe alles erzählt. Er habe keine weiteren Gründe vorzubringen. Auf die weitere Frage, ob es jemals gegen ihn Übergriffe oder an ihn jemals irgendwer herangetreten sei, sagte der Beschwerdeführer aus, er habe einen Streit mit einem Freund, der sechs Brüder habe, gehabt. Die Brüder hätten ihn zusammenschlagen wollen. Deshalb habe er das Land verlassen wollen. Neuerlich befragt, sämtliche Details der Probleme mit seinen Freunden zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, das sei schon lange her; der Streit mit dem Freund müsse Mitte des Jahres 2001 gewesen sein. Der Freund habe Brüder gehabt, die zur Mafia gehörten und Drogen und Alkohol verkauft hätten. Sie seien vorbestraft, hätten vor niemandem Angst und viel Geld gehabt. Das seien seine Probleme gewesen. Er habe hier eine Arbeit suchen wollen. Auf die Frage, was er im Fall seiner Rückkehr befürchten müsse, äußerte der Beschwerdeführer, er hätte mit den erwähnten Brüdern Probleme; sie würden ihn in Algerien überall finden, weil sie überall ihre Gruppen hätten. Bei einer Rückkehr hätte er keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden (AS 313 f). Das Vorbringen des Beschwerdeführers seinen Fluchtgrund betreffend blieb insgesamt vage, ungenau, zu unbestimmt und vor allem widersprüchlich. Bei keiner seiner Einvernahmen legte er die Gründe dar, warum es zu der Schlägerei "mit dem reichen Mann" und - abweichend davon - der Rauferei "mit seinem Freund" gekommen ist. Erst nach mehrmaligen Nachfragen durch die belangte Behörde äußerte der Beschwerdeführer "Details" zu seinen Problemen, nunmehr mit den Brüdern des Freundes, die der Mafia angehört, Drogen und Alkohol verkauft sowie vor niemandem Angst und viel Geld gehabt hätten. Das mehrfach in wesentlichen Aspekten geänderte und im Laufe des Verfahrens gesteigerte Vorbringen des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass er sein Fluchtvorbringen durch Hinzufügung neuer Angaben glaubhafter darzustellen versucht hat. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstufte. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen. Die Beschwerde erschöpft sich in allgemein gehaltenen Behauptungen, die belangte Behörde habe es unterlassen, genauere Untersuchungen zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers anzustellen, und bei genauerer Nachfrage hätte er seine fluchtrelevanten Ereignisse genauer schildern können. Der Beschwerdeführer übersieht, dass er mehrmals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und er diesbezüglich keine detaillierten Schilderungen machen konnte. Zudem ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dadurch wesentlich herabgesetzt, als er bei der am 13.11.2017 erfolgten Einvernahme angab, bei seinem Namen nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Damit legte er bei seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz vom 28.12.2014 und vom 28.09.2015 (zu Beginn) ein Verhalten an den Tag, die österreichischen Behörden durch die Angabe einer falschen Identität zu täuschen und sich dadurch einen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. Der Richtigkeit der Angaben eines Asylwerbers zu seiner Identität kommt maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht diesen anschließt. Vielmehr erscheint der vom Beschwerdeführer vorgebrachte wirtschaftliche ("Flucht-") Grund für das Verlassen seiner Heimat nachvollziehbar und glaubwürdig ("Ich wollte nach Europa kommen und mir hier eine Arbeit suchen." "... zudem wollte ich mir hier eine Arbeit suchen." (vgl. die Niederschrift vom 13.11.2017, AS 313).Vielmehr erscheint der vom Beschwerdeführer vorgebrachte wirtschaftliche ("Flucht-") Grund für das Verlassen seiner Heimat nachvollziehbar und glaubwürdig ("Ich wollte nach Europa kommen und mir hier eine Arbeit suchen." "... zudem wollte ich mir hier eine Arbeit suchen." vergleiche die Niederschrift vom 13.11.2017, AS 313). Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegen trat und sich seine Beschwerdebegründung in allgemeinen Ausführungen erschöpfte, ergeben sich keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung. 2.
  17. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien vom 17.05.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Algerien ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung BBC News (5.5.2017): Algeria election: Governing coalition wins parliamentary vote, http://www.bbc.com/news/world-africa-39811329, Zugriff 16.5.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (5.5.2017): Regierungskoalition in Algerien verteidigt absolute Mehrheit, http://derstandard.at/2000057051147/Regierungskoalition-in-Algerien-verteidigt-absolute-Mehrheit, Zugriff 16.5.2017 -Strichaufzählung JA - Jeuneafrique (5.5.2017): Législatives en Algérie : le FLN obtient une majorité relative à l'Assemblée nationale, http://www.jeuneafrique.com/345902/politique/tunisie-gouvernement-de-habib-essid-demissionnaire/, Zugriff 16.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2016): Algerien - Innenpolitik,http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Innenpolitik_node.htmlhttp://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Algeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.2.2017): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AlgerienSicherheit_node.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (15.2.2017): Reiseinformationen Algerien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/algerien-de.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (15.2.2017): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie/, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/322502/461979_de.html, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Table of Results: Corruption Perceptions Index 2015, https://www.transparency.org/cpi2015, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Algeria https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung UKBA - UK Home Office Border Agency (17.1.2013): Country of Origin Information Report - Algeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359360623_report-17jan13.pdf, Zugriff 14.2.2017; Originalquelle: Jane's Sentinel Country Risk Assessments: Algeria - Armed Forces, 1.6.2012 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (24.2.2010): Algerien: Desertion aus der Garde Communale, Auskunft der SFH-Länderanalyse, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/algerien/algerien-desertion-aus-der-garde-communale.pdf, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/334695/476531_de.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/319671/445023_en.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/328406/455682_en.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Algeria https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung SOS - SOS-Kinderdorf (o.D.): Algerien, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorf-erleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/algerien, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016b): Algerien - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/algerien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016c): Algerien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/algerien/gesellschaft/, Zugriff 15.2.2016 -Strichaufzählung SGG Algérie - Secrétariat Général du Gouvernement (o.D.): Code Pénal, http://www.joradp.dz/TRV/FPenal.pdf, Zugriff 15.2.2017Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dem in der erhobenen Beschwerde getätigten Vorbringen, die belangte Behörde habe es unterlassen, zu allen Vorbringen des Beschwerdeführers Länderberichte einzuholen, ist entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zu Algerien (Stand 17.05.2017) im Zuge seiner niederschriftliche Einvernahme vom 13.11.2017 zur Kenntnis gebracht wurden. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben, machte er mit den Worten "Das interessiert mich nicht. Ich weiß, dass es nichts in Algerien gibt. Arme Leute haben keine Chance in Algerien. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben." keinen Gebrauch. Er trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch in der Beschwerde nicht (substantiiert) entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Die Feststellung, dass es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, fußt auf der Herkunftsstaaten-Verordnung (in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016).Die Feststellung, dass es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, fußt auf der Herkunftsstaaten-Verordnung (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,). Zu Spruchpunkt A) I.:Zu Spruchpunkt A) römisch eins.: 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erk. des VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche das Erk. des VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht vergleiche das Erk. des VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Auf Grund des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht verfolgt wurde und einer Verfolgung nicht ausgesetzt sein wird. Der wesentliche Grund des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Herkunftsstaates war primär in den dort vorherrschenden prekären wirtschaftlichen Verhältnissen begründet ("Ich wollte in Europa Arbeit suchen."). Auch sein weiteres widersprüchlich und sehr vage gebliebenes Vorbringen, einmal eine Schlägerei mit einem reichen Mann, das andere Mal eine Rauferei mit einem Freund gehabt zu haben, dessen sechs Brüder bei der Mafia gewesen seien und ihn hätten zusammenschlagen wollen, begründet keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Mit diesen Fluchtgründen machte er eine private Verfolgung geltend, welchen - selbst bei Wahrunterstellung - keine asylrelevante Bedeutung beizumessen wären. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  3. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.06.2011, Zl. 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. die Erk. des VwGH vom 15.12.2010, Zl. 2006/19/1354; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095 und vom selben Tag, Zl. 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche das Erk. des VwGH vom 28.06.2011, Zl. 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche die Erk. des VwGH vom 15.12.2010, Zl. 2006/19/1354; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095 und vom selben Tag, Zl. 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. das Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174; vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 07.09.2016, Ra 2015/19/0303).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche das Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann vergleiche die Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174; vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche die Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 07.09.2016, Ra 2015/19/0303). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK: vgl. das Erk. des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Grundschulbildung auf und absolvierte eine zweijährige Ausbildung zum Schweißer sowie half seinem in der Landwirtschaft tätigen Vater aus. Es besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer adäquaten (Hilfs-) Tätigkeit oder Gelegenheitsarbeiten bestreiten zu können und seine Existenz zu sichern. Zudem leben in seinem Herkunftsstaat nach wie vor seine Eltern sowie seine sechs Geschwister und weitere Verwandte, die ihn bei seiner Rückkehr nach Algerien zumindest für eine kurze Zeit unterstützen können.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK: vergleiche das Erk. des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Grundschulbildung auf und absolvierte eine zweijährige Ausbildung zum Schweißer sowie half seinem in der Landwirtschaft tätigen Vater aus. Es besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer adäquaten (Hilfs-) Tätigkeit oder Gelegenheitsarbeiten bestreiten zu können und seine Existenz zu sichern. Zudem leben in seinem Herkunftsstaat nach wie vor seine Eltern sowie seine sechs Geschwister und weitere Verwandte, die ihn bei seiner Rückkehr nach Algerien zumindest für eine kurze Zeit unterstützen können. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Algerien nicht in seinem Recht

Art. 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht sichern zu können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Algerien nicht in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht sichern zu können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die es nahelegen, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die es nahelegen, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  3. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 58Abs. 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

§ 58Abs. 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 Asyl

G).Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche das Erk. des VwGH vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen:Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG nicht geduldet. Sein Aufenthalt war auch nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, zumal er bereits mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.02.2015 und vom 28.10.2015 wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen (s. Pkt. I.1.1.) verurteilt wurde und er (derzeit) seine Strafhaft verbüßt. Der Beschwerdeführer war auch Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG nicht geduldet. Sein Aufenthalt war auch nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, zumal er bereits mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.02.2015 und vom 28.10.2015 wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen (s. Pkt. römisch eins.1.1.) verurteilt wurde und er (derzeit) seine Strafhaft verbüßt. Der Beschwerdeführer war auch Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G war daher nicht zu erteilen.Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.4.
  3. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der (zweiten) Antragstellung am 28.09.2015 bis zur Entscheidung der belangten Behörde mit 17.11.2017 zwar eine gewisse, auch auf - dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Sein seit der angeführten Antragstellung andauernde Aufenthalt beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. die Erk. des VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721; vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; das Erk. des VfGH, VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche die Erk. des VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721; vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; das Erk. des VfGH, VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - keine Lebensgemeinschaft in Österreich. Nach seinen Angaben lernte er die Freundin C., deren Nachnamen er nicht angeben konnte, vor drei Monaten, also im August 2017, bei einem Ausgang aus der Justizanstalt XXXX kennen. Es gibt gegenständlich keine Hinweise für eine enge persönliche Bindung, die sich im Zusammenleben, im Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft oder in anderen für eine gewisse Verbundenheit sprechenden Umständen äußert.Der Beschwerdeführer führt - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - keine Lebensgemeinschaft in Österreich. Nach seinen Angaben lernte er die Freundin C., deren Nachnamen er nicht angeben konnte, vor drei Monaten, also im August 2017, bei einem Ausgang aus der Justizanstalt römisch 40 kennen. Es gibt gegenständlich keine Hinweise für eine enge persönliche Bindung, die sich im Zusammenleben, im Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft oder in anderen für eine gewisse Verbundenheit sprechenden Umständen äußert. Darüber hinaus fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund zweieinhalbjährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber, insbesondere das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch die rechtskräftigen Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.02.2015 und vom 28.10.2015 festgestellten Übertretungen wegen (schwerer) Verbrechen und mehrerer Vergehen ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf-) rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber, insbesondere das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch die rechtskräftigen Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.02.2015 und vom 28.10.2015 festgestellten Übertretungen wegen (schwerer) Verbrechen und mehrerer Vergehen ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf-) rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche das Erk. des VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kam.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kam. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und das Erk. des VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und das Erk. des VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war. 3.

  1. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.):3.
  2. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.): 3.5.
  3. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren

  1. Bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. Bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; die Beschlüsse des VwGH vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005; vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche das Erk. des VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; die Beschlüsse des VwGH vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005; vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.

  1. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): 3.6.
  3. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 55Abs.

1a FPG 2005 besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht

§ 18

Abs 5 BFA-VG erfolgt ist.Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 17.11.2017 die aufschiebende Wirkung zu Recht - wie unten auszuführen sein wird - aberkannt. Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art. 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits ausgeführt, ein erhebliches Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 5 BFA-VG gegeben.Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Artikel 8, EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits ausgeführt, ein erhebliches Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegeben. Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs. 1a FPG 2005 zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Zu Recht hat daher die belangte Behörde Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides):

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind u.a. die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (§ 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind u.a. die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG). Nach § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009 in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016, gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat.Nach Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VIII. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 18 Abs. 1 BFA-VG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch acht. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen war. 3.

  1. Verlust des Rechts zum Aufenthalt (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Verlust des Rechts zum Aufenthalt (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides): 3.9.
  3. Rechtslage:

§ 13Abs. 1 Asyl

G ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht

§ 13Abs. 2 Asyl

G verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Z 1), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z 2), gegen ihn Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO) (Z 3) oder er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist (Z 4). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Ziffer eins,), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Ziffer 2,), gegen ihn Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO) (Ziffer 3,) oder er bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist (Ziffer 4,). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf. Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet

Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu (§ 13 Abs. 3 AsylG).Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet

Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu (Paragraph 13, Absatz 3, AsylG).

§ 13Abs. 4 Asyl

G hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.

Paragraph 13, Absatz 4, AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. In § 13 Abs. 2 AsylG sind die Gründe, welche zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs. 1 AsylG führen, taxativ aufgezählt (EBRV 1803 BlgNR 24.GP). Nach dieser Bestimmung führt es zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn der Antragsteller rechtskräftig aufgrund einer Straftat verurteilt wurde sowie in bestimmten Fällen einer (qualifizierten) Verdächtigung einer strafbaren Handlung (Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft bezüglich der Tat, deren Begehung nur mit Vorsatz möglich ist, Verhängung der Untersuchungshaft, Betreten auf frischer Tat bei einem Verbrechen; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 13 AsylG K10).In Paragraph 13, Absatz 2, AsylG sind die Gründe, welche zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG führen, taxativ aufgezählt (EBRV 1803 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode Nach dieser Bestimmung führt es zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn der Antragsteller rechtskräftig aufgrund einer Straftat verurteilt wurde sowie in bestimmten Fällen einer (qualifizierten) Verdächtigung einer strafbaren Handlung (Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft bezüglich der Tat, deren Begehung nur mit Vorsatz möglich ist, Verhängung der Untersuchungshaft, Betreten auf frischer Tat bei einem Verbrechen; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 13, AsylG K10). Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt in diesen Fällen ex lege ein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, § 13 AsylG K11). Der Verlust des Aufenthaltsrechts wird durch Verfahrensanordnung mitgeteilt. Im verfahrensabschließenden Bescheid hat das Bundesamt deklarativ über einen allenfalls erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechenDer Verlust des Aufenthaltsrechts tritt in diesen Fällen ex lege ein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, Paragraph 13, AsylG K11). Der Verlust des Aufenthaltsrechts wird durch Verfahrensanordnung mitgeteilt. Im verfahrensabschließenden Bescheid hat das Bundesamt deklarativ über einen allenfalls erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, § 13 AsylG K 15).(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, Paragraph 13, AsylG K 15). 3.9.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 18.02.2015 und am 28.10.2015 strafgerichtlich verurteilt. Damit ist der Tatbestand des § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt

§ 13Abs. 1 Asyl

G am 18.02.2015, dem Tag seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung, verloren.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 18.02.2015 und am 28.10.2015 strafgerichtlich verurteilt. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG am 18.02.2015, dem Tag seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung, verloren. Der Aufenthalt ist nicht wieder aufgelebt. Der Beschwerdeführer, der sich im Bundesgebiet nur aufgrund des Aufenthalts nach § 13 Abs. 1 AsylG aufhält, verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Damit erfolgte der Ausspruch der belangten Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts zu Recht.Der Aufenthalt ist nicht wieder aufgelebt. Der Beschwerdeführer, der sich im Bundesgebiet nur aufgrund des Aufenthalts nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG aufhält, verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Damit erfolgte der Ausspruch der belangten Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt IX.)3.
  2. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch neun.) 3.10.
  3. Rechtslage:

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  9. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  10. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  11. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. 3.10.
  12. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen nach dem StGB rechtskräftig verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei zudem der bedingt nachgesehene Teil der ersten Freiheitsstrafe widerrufen wurde, und überdies wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei zudem der bedingt nachgesehene Teil der ersten Freiheitsstrafe widerrufen wurde, und überdies wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten: Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 20.11.2008, Zl. 2008/21/0603; vom 22.11.2012, Zl. 2012/23/0030), sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit September 2015, dem Zeitpunkt der zweiten illegalen Einreise, durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist vergleiche die Erk. des VwGH vom 20.11.2008, Zl. 2008/21/0603; vom 22.11.2012, Zl. 2012/23/0030), sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit September 2015, dem Zeitpunkt der zweiten illegalen Einreise, durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der mehrmaligen Verurteilungen des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass von ihm permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag. Es fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer schwerer Straftaten gekommen ist, der Beschwerdeführer Straftaten wiederholte und er durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus den Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt nicht den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben die zahlreichen einschlägigen (Eigentums-) Delikte Anlass zur Prognose, dass von ihm eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht. Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Strafhaft, sodass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel attestieren zu können (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485).Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Strafhaft, sodass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel attestieren zu können vergleiche das Erk. des VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485). In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Er wurde wiederholt und im gesteigerten Maß sowie ungeachtet der vom Strafgericht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe straffällig. Unter Berücksichtigung aller angeführten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eingentumskriminalität und weiterer Delikte und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365; vom 07.07.2009, AW 2009/18/0219). Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von ihr getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen könnten.Unter Berücksichtigung aller angeführten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche das Erk. des VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eingentumskriminalität und weiterer Delikte und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erk. des VwGH vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365; vom 07.07.2009, AW 2009/18/0219). Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von ihr getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen könnten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt A) II.:Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.: 4. Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe

§ 8aVw

GVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO (Befreiung von der Eingabengebühr):4. Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe

Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO (Befreiung von der Eingabengebühr): Der Beschwerdeführer stellte auch den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe (nur) im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren. Begründend führte er dazu aus, dass § 52 BFA-VG zwar vorsehe, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen ein Rechtsberater beizugeben sei, dies jedoch nur die Beigabe eines Anwaltes abdecke, nicht aber darüber hinausgehende Befreiungen, die üblicherweise mit der Verfahrenshilfe einhergingen. Dies betreffe im Speziellen die Frage der vorübergehenden Befreiung von Gerichtsgebühren. Betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf statuiere Art. 47 Abs. 2 und 3 GRC, dass jede Person ein Recht darauf habe, dass ihre Sache in einem fairen Verfahren durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Jede Person könne sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Einer Person, die nicht über ausreichende Mittel verfüge, werde Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich sei, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Gegenständliches Beschwerdeverfahren falle zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolge aber im Anwendungsbereich des Unionsrechts, weshalb der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet sei.Begründend führte er dazu aus, dass Paragraph 52, BFA-VG zwar vorsehe, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen ein Rechtsberater beizugeben sei, dies jedoch nur die Beigabe eines Anwaltes abdecke, nicht aber darüber hinausgehende Befreiungen, die üblicherweise mit der Verfahrenshilfe einhergingen. Dies betreffe im Speziellen die Frage der vorübergehenden Befreiung von Gerichtsgebühren. Betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf statuiere Artikel 47, Absatz 2 und 3 GRC, dass jede Person ein Recht darauf habe, dass ihre Sache in einem fairen Verfahren durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Jede Person könne sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Einer Person, die nicht über ausreichende Mittel verfüge, werde Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich sei, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Gegenständliches Beschwerdeverfahren falle zwar nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolge aber im Anwendungsbereich des Unionsrechts, weshalb der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet sei. Der Beschwerdeführer sei völlig vermögenslos und beziehe auch kein regelmäßiges Einkommen. Er sei daher nicht dazu in der Lage, die Kosten für die Führung dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen. Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die Eingabengebühr nicht entrichtet hat. Dem von ihm vorgelegten Vermögensbekenntnis ist zu entnehmen, dass sich auf seinem "Häftlingskonto" ein Vermögen in der Höhe von € 1.000,-- befindet.

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Nach § 1 Abs. 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung (BuLVwG-EGebV) sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.Nach Paragraph eins, Absatz eins, der BuLVwG-Eingabengebührverordnung (BuLVwG-EGebV) sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. § 70 AsylG normiert, dass die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit sind. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.Paragraph 70, AsylG normiert, dass die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit sind. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Mit dieser "Befreiungsregelung" wurde eine gesetzliche Ausnahme von der Gebührenpflicht für Eingaben (Beschwerden) an die Verwaltungsgerichte im Sinne des § 1 Abs. 1 BulVwG-EGebV in Angelegenheiten "nach diesem Bundesgesetz", also nach dem AsylG, normiert (vgl. dazu das Erk. des VwGH vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0078).Mit dieser "Befreiungsregelung" wurde eine gesetzliche Ausnahme von der Gebührenpflicht für Eingaben (Beschwerden) an die Verwaltungsgerichte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BulVwG-EGebV in Angelegenheiten "nach diesem Bundesgesetz", also nach dem AsylG, normiert vergleiche dazu das Erk. des VwGH vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0078). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entstehen daher für den Beschwerdeführer keine (Eingaben-) Gebühren. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe war daher abzuweisen. 5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfah

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