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{'item': 'I420 2186385-1'}

Obsah (14)§ 28§ 13Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18Art. 1Art 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlI420 2186385-1 SpruchI420 2186385-1/3E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt somit

§ 13Abs. 1 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zu.Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt somit

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 14.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Noch am 14.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt machte die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Gründe geltend.
  3. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) am 19.01.2018 führte sie aus, schwanger zu sein. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin wiederum wirtschaftliche Gründe an.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria

§ 46

FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1a FPG 2005 besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidungen

§ 18Abs.

1 Z. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidungen

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde stellte fest, die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung in Nigeria geltend gemacht und sei eine solche auch nicht amtswegig ermittelt worden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich wirtschaftlich motivierte Ausreisegründe angegeben. Der Status einer Asylberechtigten sei der Beschwerdeführerin mangels Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher

Art. 1

Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen könnte, daher nicht zu gewähren gewesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute nichts darauf hin, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde Feststellungen zu Nigeria zugrunde.Die belangte Behörde stellte fest, die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung in Nigeria geltend gemacht und sei eine solche auch nicht amtswegig ermittelt worden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich wirtschaftlich motivierte Ausreisegründe angegeben. Der Status einer Asylberechtigten sei der Beschwerdeführerin mangels Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen könnte, daher nicht zu gewähren gewesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute nichts darauf hin, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde Feststellungen zu Nigeria zugrunde. Bei ihren rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass - die Z 4 zutreffe, da die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein asyrechtlich relevantes Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario vorgebracht habe.Bei ihren rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass - die Ziffer 4, zutreffe, da die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein asyrechtlich relevantes Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario vorgebracht habe.

  1. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte erstmals vor, dass sie nicht offen über ihren wahren Fluchtgrund zu sprechen gewagt habe, da es sich bei dem zur Entscheidung berufenen Organwalter der belangten Behörde um einen Mann gehandelt habe: Die Beschwerdeführerin habe Nigeria nicht wegen der allgemein schwierigen Lage verlassen, sondern da sie mehrere Monate in der Schule von nicht näher bekannten Männern belästigt, misshandelt und verfolgt worden sei. Die Männer hätten sie aufgefordert, einem Kult beizutreten. Einer der Männer hätte die Beschwerdeführerin vergewaltigt.
  2. Die Beschwerdevorlage langte am 20.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 1.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 5 Vw

GVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 1.2.

§ 18Abs.

1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn1.2.

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 2. Zu Spruchpunkt A) 2.1. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG gegen die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt.2.1. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG gegen die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria von unbekannten Männern sexuell belästigt worden sei und sie dies nicht gewagt habe, beim männlichen Einzuvernehmenden der belangten Behörde anzugeben. Insbesondere dieser Aspekt des Fluchtgrundes bedarf einer näheren Überprüfung, welcher gegebenenfalls auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und somit die Anwesenheit der Beschwerdeführerin notwendig erscheinen lässt. 2.2. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit

§ 13Abs. 1 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zukommt.2.2. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. 2.

  1. Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).2.
  2. Gegenständlich war ein Teilerkenntnis vergleiche auch Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023). Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht. 2.
  3. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.2.
  4. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I420.2186385.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.