RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlL516 2133322-2 SpruchL516 2133322-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Dr. Martin DELLASEGA & Dr. Max KAPFERER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2018, 1066127906-171294123/BMI-EAST_WEST, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Dr. Martin DELLASEGA & Dr. Max KAPFERER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2018, 1066127906-171294123/BMI-EAST_WEST, beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.04.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.01.2017, L525 2133322-1/9E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen.
- Der Beschwerdeführer stellte am 17.11.2017 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 06.12.2017 und 09.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen.
- Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde nicht zugelassen.
- Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Der Beschwerdeführer hat gegen diesen seinen ausgewiesenen Vertretern am 18.01.2018 zugestellten Bescheid des BFA am 14.02.2018 Beschwerde erhoben.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 19.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhaltsfeststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.04.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.01.2017, L525 2133322-1/9E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2017 und seiner damaligen Vertretung, dem Verein Menschenrechte Österreich, am 09.02.2017 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft (BVwG Erkenntnis vom 10.01.2017, L525 2133322-1/9E). 1.
- Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz vom 25.04.2015 - zusammengefasst - aus, er sei Paschtune, gehöre dem Stamm der Turi sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an, sei in XXXX in Parachinar geboren, von 2002 bis 2010 in Parachinar in die Schule gegangen und habe danach im Laden seines Cousins gearbeitet. Er sei Anfang 2014 nach Peshawar gezogen, sei dort als Handwerker tätig gewesen und sei von dort Anfang August 2014 nach Quetta, wo er sich bis Dezember 2014 aufgehalten und ebenfalls als Handwerker in einem Haus gearbeitet habe. Seine Heimat habe er Ende 2014/Anfang 2015 verlassen. Im Jahr 2007 hätten die Taliban begonnen, die Stadt anzugreifen und hätten viele Menschen verschleppt. Im Jahr 2011 sei der Vater des Beschwerdeführers umgebracht worden. Es sei eine Tatsache, dass die Männer in der Gegend früher oder später gegen die Taliban kämpfen müssten. Man habe das auch von ihm erwartet, er habe das aber nicht gewollt. Peshawar habe er verlassen, da er von den Taliban-Gruppierungen, die versucht hätten, 2007 das Heimatdorf zu erobern, gezielt in Peshawar gesucht worden sei. Als er in Peshawar gewesen sei, sei die Lage immer schlimmer gewesen und er habe gedacht, er gehe nach Quetta, wo es eine größere schiitische Gemeinde gebe. In Quetta sei die Lage noch schlechter als im Heimatdorf gewesen. Ea habe dort auch religiöse Konflikte gegeben, Bombenanschläge und sogenannte Target-Killings. Schiitische Umzüge und Glaubenshäuser seien Ziele von Terroranschlägen. Er selbst habe persönlich keine Probleme gehabt, da er nicht länger draußen geblieben sei. In Peshawar habe es viele Vorfälle gegeben, wo Schiiten ermordet worden seien. Er sei von den Behörden in Pakistan nicht verfolgt worden, habe mit dieser keine Probleme gehabt und es habe keinen Vorfall gegeben. Aber als er in Quetta und Peshawar gewesen sei, sei es jedoch wie im Gefängnis gewesen. Er habe immer zu Hause bleiben müssen, da der Besitzer des Hauses gesagt habe, dass er nicht verantwortlich sei, wenn etwas passiere (Niedeschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 06.12.2016; BVwG Erkenntnis vom 10.01.2017, L525 2133322-1/9E).1.
- Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz vom 25.04.2015 - zusammengefasst - aus, er sei Paschtune, gehöre dem Stamm der Turi sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an, sei in römisch 40 in Parachinar geboren, von 2002 bis 2010 in Parachinar in die Schule gegangen und habe danach im Laden seines Cousins gearbeitet. Er sei Anfang 2014 nach Peshawar gezogen, sei dort als Handwerker tätig gewesen und sei von dort Anfang August 2014 nach Quetta, wo er sich bis Dezember 2014 aufgehalten und ebenfalls als Handwerker in einem Haus gearbeitet habe. Seine Heimat habe er Ende 2014/Anfang 2015 verlassen. Im Jahr 2007 hätten die Taliban begonnen, die Stadt anzugreifen und hätten viele Menschen verschleppt. Im Jahr 2011 sei der Vater des Beschwerdeführers umgebracht worden. Es sei eine Tatsache, dass die Männer in der Gegend früher oder später gegen die Taliban kämpfen müssten. Man habe das auch von ihm erwartet, er habe das aber nicht gewollt. Peshawar habe er verlassen, da er von den Taliban-Gruppierungen, die versucht hätten, 2007 das Heimatdorf zu erobern, gezielt in Peshawar gesucht worden sei. Als er in Peshawar gewesen sei, sei die Lage immer schlimmer gewesen und er habe gedacht, er gehe nach Quetta, wo es eine größere schiitische Gemeinde gebe. In Quetta sei die Lage noch schlechter als im Heimatdorf gewesen. Ea habe dort auch religiöse Konflikte gegeben, Bombenanschläge und sogenannte Target-Killings. Schiitische Umzüge und Glaubenshäuser seien Ziele von Terroranschlägen. Er selbst habe persönlich keine Probleme gehabt, da er nicht länger draußen geblieben sei. In Peshawar habe es viele Vorfälle gegeben, wo Schiiten ermordet worden seien. Er sei von den Behörden in Pakistan nicht verfolgt worden, habe mit dieser keine Probleme gehabt und es habe keinen Vorfall gegeben. Aber als er in Quetta und Peshawar gewesen sei, sei es jedoch wie im Gefängnis gewesen. Er habe immer zu Hause bleiben müssen, da der Besitzer des Hauses gesagt habe, dass er nicht verantwortlich sei, wenn etwas passiere (Niedeschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 06.12.2016; BVwG Erkenntnis vom 10.01.2017, L525 2133322-1/9E). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im ersten Verfahren mit näherer Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegrund für nicht glaubhaft, ging zudem vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle (BVwG Erkenntnis vom 10.01.2017, L525 2133322-1/9E).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im ersten Verfahren mit näherer Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegrund für nicht glaubhaft, ging zudem vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle (BVwG Erkenntnis vom 10.01.2017, L525 2133322-1/9E). 1.
- Zum verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag vom 17.11.2017 gab der Beschwerdeführer bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung an, er sei am 24.10.2013 in der Stadt Quetta gewesen. Es habe zu diesem Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe, cirka 200 m, eine Schießerei mit mehreren Toten gegeben. Obwohl er nicht bei dem Anschlag dabei gewesen sei, wer er nun von der pakistanischen Polizei als Verdächtiger gesucht, da sein Freund namens Risvalani verhaftet worden sei. Jener sei zusammen mit dem Beschwerdeführer in einem Geschäft gewesen und sei dann bei der Schießerei vor das Geschäft gegangen. Er habe dann eben bei der Polizei ausgesagt, dass der Beschwerdeführer im Geschäft gewesen sei. Der Bescherdeführer werde deshalb gesucht, obwohl er nichts mit der Schießerei zu tun habe. Er könne dies mit einem Schreiben der pakistanischen Polizei von Quetta bestätigen, das er in Kopie über einen Anwalt mit der Post bzw DHL erhalten habe. Wenn er nun nach Pakistan zurück müsse, werde er mit Sicherhiet von der Polizei am Flughafen verhaftet. Es sei aber nicht auszuschließen, dass er von der Polizei oder Verwandten erschossen werde. Er habe eigentlich zunächst am 01.08.2017 seiner Rückkehr nach Pakistan zugestimmt. Er habe dann einen Freund angerufen und diesen ersucht, seiner seiner Familie auszurichten, dass er zurückkomme. Er sei dann am 20.08.2017 von seinem Freund XXXX informiert worden, dass er von der Polizei in Quetta wegen der Schießerei gesucht werde, weshalb er am 25.08.2017 die freiwillige Rückkehr gestoppt habe. Er habe dann anlässlich seiner Festnahme durch die österreichische Polizei für die Rückführung am 06.11.2017 einen nervlichen Zusammenbruch erlitten, worauf er in die Psychiatrie eines Krankenhauses gekommen sei. Er sei 10 Tage in stationärer Behandlung gewesen und werde nach wie vor mit Tabletten behandelt, um die Schlafstörungen und Ängste zu minimieren (AS 5, 7). Bei der Einvernahme am 06.12.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, er stelle den neuerlichen Antrag, da sich noch mehr Probleme ergeben hätten. Es habe eine Zeit gegeben, als er freiwillig zurückkehren habe wollen, doch dann habe er erfahren, dass es noch Probleme gebe. Er habe das diesbezügliche Schreiben bereits vorgelegt. Seine Lage habe sich verschlechtert. Er habe einen Antrag zur freiwilligen Rückkehr gestellt, habe dann einen Freund angerufen, damit dieser seine Familie informiere und habe von diesem am 20.
- oder 21.08.2017 erfahren, dass die Polizei den Beschwerdeführer suche. Der Freund habe mit seiner Mutter gesprochen, die jenem das gesagt habe. Er werde deshalb gesucht, das die Polizei in Quetta die Polizei bei ihm zu Hause informiert habe. Diese Gründe seien ihm seit 20.08.2017 bekannt, davor habe er davon nichts gewusst. Er habe im Jahr 2014 in seinem Dorf XXXX gewohnt. Er sei am 21.10.2013 mit seinem Freund am 21.10.2013 von Parachinar über Peschawar nach Quetta gereist und sei dort bis 24.10.2013 gewesen. Nach jenem Vorfall sei er wieder in sein Dorf zurück. Der Grund für jenen Aufenthalt in Quetta sei das Fest Eid Ghadir, zu dem er und sein Freund namens XXXX vom Freund namens XXXX seines Freundes eingeladen worden sei. Sie seien am
- am Abend in Quetta angekommen und von XXXX abgeholt worden. Sie seien dann zu ihm und hätten dort gegessen und geschlafen. Sie seien dann nach dem Morgengebet am
- in dessen Geschäft, wo sie gefrühstückt hätten. Dann seien sie am Basar, auf welchem Vorhänge wie ein Zelt aufgebaut gewesen seien. Der Morgen des
- sei ähnlich gewesen. Nachdem sie im Geschäft gewesen seien hätten sie Frühstück bestellt. Um 10 sei dies angekommen. Kurz darauf habe er Schüsse von draußen gehört. Sie seien alle drei im Geschäft gewesen. XXXX habe "Alinama" gerufen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, wer das sein solle. Dann habe er die Polizeifahrzeuge gehört. Der Beschwerdeführer habe zu XXXX gesagt, dass hier die Lage schlechter werde und es nicht mehr sicher sei. Sie hätten dann das Geschäft verlassen und der Beschwerdeführer habe die Polizei zu seiner linken gesehen. Sie seien dann nach rechts gelaufen. Es seien immer noch Schüsse gewesen. Niemand habe sie dort gekannt, die Lage sei unsicher. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Freund gesagt, sie sollten nach Hause gehen. Der Freund sie unsicher gewesen und habe noch auf XXXX warten wollen. Der Beschwerdeführer habe jedoch gedrängt und darauf bestanden, Quetta zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe eine Rikscha genommen und sie seien zur Busstation gefahren, wo sie den Bust bestiegen hätten und nach Peshawar gefahren seien, von wo sie tags darauf mit dem Auto in ihr Dorf gefahren seien. Er habe dann keinen Kontakt zu XXXX gehabt, der ja der Freund von XXXX gewesen sei. Diesen habe er gefragt und die Antwort erhalten, dass jener den Freund nicht am Telefon habe erreichen können. Der Beschwerdeführer habe seither nichts mehr von XXXX gehört. Auch mit XXXX habe nur mehr die nächsten zwei Wochen Kontakt gehabt, danach nicht mehr. Der Beschwerdeführer werde, egal wo er in Pakistan sei, von der Polizei vorgeführt werden. Und auch wenn er alles erklären könne, scheine sein Name auf jenem Schreiben auf und er werde dann Probleme mit den Angehörgen der Verstorbenen auf diesem Schreiben haben. Dieses Problem bestehe wegen der Kultur der Paschtunen und der Blutrache die es dort gebe. Man werde ihn direkt töten, wenn man ihn sehe (AS 94 -95). Bei einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 09.01.2018 führte der Beschwerdeführer aus, er könne nur wiederholen, was er bereits gesagt habe. Sein Leben sei in Gefahr, er sei ursprünglich zur Rückkehr bereit gewesen, aber nach jener Information, die ihm vorher nicht bekannt gewesen sei, habe er er seine freiwillige Rückkehr widerrufen müssen (AS 130).1.
- Zum verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag vom 17.11.2017 gab der Beschwerdeführer bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung an, er sei am 24.10.2013 in der Stadt Quetta gewesen. Es habe zu diesem Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe, cirka 200 m, eine Schießerei mit mehreren Toten gegeben. Obwohl er nicht bei dem Anschlag dabei gewesen sei, wer er nun von der pakistanischen Polizei als Verdächtiger gesucht, da sein Freund namens Risvalani verhaftet worden sei. Jener sei zusammen mit dem Beschwerdeführer in einem Geschäft gewesen und sei dann bei der Schießerei vor das Geschäft gegangen. Er habe dann eben bei der Polizei ausgesagt, dass der Beschwerdeführer im Geschäft gewesen sei. Der Bescherdeführer werde deshalb gesucht, obwohl er nichts mit der Schießerei zu tun habe. Er könne dies mit einem Schreiben der pakistanischen Polizei von Quetta bestätigen, das er in Kopie über einen Anwalt mit der Post bzw DHL erhalten habe. Wenn er nun nach Pakistan zurück müsse, werde er mit Sicherhiet von der Polizei am Flughafen verhaftet. Es sei aber nicht auszuschließen, dass er von der Polizei oder Verwandten erschossen werde. Er habe eigentlich zunächst am 01.08.2017 seiner Rückkehr nach Pakistan zugestimmt. Er habe dann einen Freund angerufen und diesen ersucht, seiner seiner Familie auszurichten, dass er zurückkomme. Er sei dann am 20.08.2017 von seinem Freund römisch 40 informiert worden, dass er von der Polizei in Quetta wegen der Schießerei gesucht werde, weshalb er am 25.08.2017 die freiwillige Rückkehr gestoppt habe. Er habe dann anlässlich seiner Festnahme durch die österreichische Polizei für die Rückführung am 06.11.2017 einen nervlichen Zusammenbruch erlitten, worauf er in die Psychiatrie eines Krankenhauses gekommen sei. Er sei 10 Tage in stationärer Behandlung gewesen und werde nach wie vor mit Tabletten behandelt, um die Schlafstörungen und Ängste zu minimieren (AS 5, 7). Bei der Einvernahme am 06.12.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, er stelle den neuerlichen Antrag, da sich noch mehr Probleme ergeben hätten. Es habe eine Zeit gegeben, als er freiwillig zurückkehren habe wollen, doch dann habe er erfahren, dass es noch Probleme gebe. Er habe das diesbezügliche Schreiben bereits vorgelegt. Seine Lage habe sich verschlechtert. Er habe einen Antrag zur freiwilligen Rückkehr gestellt, habe dann einen Freund angerufen, damit dieser seine Familie informiere und habe von diesem am 20.
- oder 21.08.2017 erfahren, dass die Polizei den Beschwerdeführer suche. Der Freund habe mit seiner Mutter gesprochen, die jenem das gesagt habe. Er werde deshalb gesucht, das die Polizei in Quetta die Polizei bei ihm zu Hause informiert habe. Diese Gründe seien ihm seit 20.08.2017 bekannt, davor habe er davon nichts gewusst. Er habe im Jahr 2014 in seinem Dorf römisch 40 gewohnt. Er sei am 21.10.2013 mit seinem Freund am 21.10.2013 von Parachinar über Peschawar nach Quetta gereist und sei dort bis 24.10.2013 gewesen. Nach jenem Vorfall sei er wieder in sein Dorf zurück. Der Grund für jenen Aufenthalt in Quetta sei das Fest Eid Ghadir, zu dem er und sein Freund namens römisch 40 vom Freund namens römisch 40 seines Freundes eingeladen worden sei. Sie seien am
- am Abend in Quetta angekommen und von römisch 40 abgeholt worden. Sie seien dann zu ihm und hätten dort gegessen und geschlafen. Sie seien dann nach dem Morgengebet am
- in dessen Geschäft, wo sie gefrühstückt hätten. Dann seien sie am Basar, auf welchem Vorhänge wie ein Zelt aufgebaut gewesen seien. Der Morgen des
- sei ähnlich gewesen. Nachdem sie im Geschäft gewesen seien hätten sie Frühstück bestellt. Um 10 sei dies angekommen. Kurz darauf habe er Schüsse von draußen gehört. Sie seien alle drei im Geschäft gewesen. römisch 40 habe "Alinama" gerufen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, wer das sein solle. Dann habe er die Polizeifahrzeuge gehört. Der Beschwerdeführer habe zu römisch 40 gesagt, dass hier die Lage schlechter werde und es nicht mehr sicher sei. Sie hätten dann das Geschäft verlassen und der Beschwerdeführer habe die Polizei zu seiner linken gesehen. Sie seien dann nach rechts gelaufen. Es seien immer noch Schüsse gewesen. Niemand habe sie dort gekannt, die Lage sei unsicher. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Freund gesagt, sie sollten nach Hause gehen. Der Freund sie unsicher gewesen und habe noch auf römisch 40 warten wollen. Der Beschwerdeführer habe jedoch gedrängt und darauf bestanden, Quetta zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe eine Rikscha genommen und sie seien zur Busstation gefahren, wo sie den Bust bestiegen hätten und nach Peshawar gefahren seien, von wo sie tags darauf mit dem Auto in ihr Dorf gefahren seien. Er habe dann keinen Kontakt zu römisch 40 gehabt, der ja der Freund von römisch 40 gewesen sei. Diesen habe er gefragt und die Antwort erhalten, dass jener den Freund nicht am Telefon habe erreichen können. Der Beschwerdeführer habe seither nichts mehr von römisch 40 gehört. Auch mit römisch 40 habe nur mehr die nächsten zwei Wochen Kontakt gehabt, danach nicht mehr. Der Beschwerdeführer werde, egal wo er in Pakistan sei, von der Polizei vorgeführt werden. Und auch wenn er alles erklären könne, scheine sein Name auf jenem Schreiben auf und er werde dann Probleme mit den Angehörgen der Verstorbenen auf diesem Schreiben haben. Dieses Problem bestehe wegen der Kultur der Paschtunen und der Blutrache die es dort gebe. Man werde ihn direkt töten, wenn man ihn sehe (AS 94 -95). Bei einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 09.01.2018 führte der Beschwerdeführer aus, er könne nur wiederholen, was er bereits gesagt habe. Sein Leben sei in Gefahr, er sei ursprünglich zur Rückkehr bereit gewesen, aber nach jener Information, die ihm vorher nicht bekannt gewesen sei, habe er er seine freiwillige Rückkehr widerrufen müssen (AS 130). 1.
- Der Beschwerdeführer brachte dem BFA in Kopie ein fremdsprachiges Dokument in Vorlage, bei welchem es sich laut Übersetzung um einen "Erst Informationsbericht (FIR)" der pakistanischen Polizei vom 24.10.2013 über einen Vorfall am 24.10.2013 handelt (AS 11, 171-175). 1.
- Das BFA traf im angefochtenen Bescheid zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz die folgenden Feststellungen (AS 198): "Sie brachten im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vor bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt." Die Beweiswürdigung des BFA betreffend die Feststellungen zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz gestaltet sich wie folgt (AS 403 f; Hervorhebungen und Orthografie im Original): "Sie geben gegensätzlich zum ersten Verfahren (Sie hätten PAKISTAN verlassen, weil Sie dort von den Taliban gezwungen worden seien für sie zu kämpfen) an, dass Sie seit 24.10.2013 von der Polizei in Quetta gesucht werden, da Sie in Verbindung mit einem Anschlag gebracht würden, bei dem mehrere Menschen getötet worden seien. Ausdrücklich zu Problemen mit der Polizei in Ihrem Herkunftsstaat befragt gaben Sie im ersten Asylverfahren am 06.12.2016 an, keine Probleme mit der Polizei gehabt zu haben. Es habe auch keinen Vorfall gegeben wo Sie jemals durch Vertreter von Behörden bedroht oder verfolgt worden seien. Nach eingehender Befragung räumten Sie im ggst. Zweiten Asylverfahren ein, dass dieses Problem Ihnen bereits vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (09.02.2017) bekannt gewesen sei und Sie nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar die Verpflichtung gehabt hätten, dies im ersten Asylverfahren vorzubringen. Lediglich den nun vorgelegten F.I.R. datiert vom 24.10.2013 hätten Sie erst im August 2017 erhalten, gesucht worden seien Sie jedoch davor auch schon. Obwohl sich dieser Anschlag bereits am 24.10.2013 ereignet haben soll, erwähnten Sie diesen Vorfall in Ihrem ersten Asylverfahren mit keinem einzigen Wort. Bezüglich es nun vorgelegten First Information Report (F.I.R.), welchen Sie erst im August 2017 erhalten hätten und aus dem hervorgehe, dass Sie immer noch gesucht werden, ist auf die Länderinformationen Seite 139 zu verweisen: Die Zahl der [pakistanischen, in Deutschland] vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 30.05.2016) Zudem ist anzuführen, dass Sie selbst angeben, dass Sie nach diesem Vorfall die Statt Quetta verlassen hätten, jedoch später dorthin zurückkehrten und noch für 4 Monate dort gewohnt und gearbeitet haben, ohne von den örtlichen Behörden inhaftiert und befragt worden zu sein. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es Ihnen auch im Folgeverfahren nicht gelungen ist, glaubhaft machen zu können, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohte und es hier mangels glaubhaftem Kern des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist."
- Beweiswürdigung 2.
- Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und aus dem Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgericht zum vorangegangenen und gegenwärtigen Beschwerdeverfahren, konkret aus den in den Akten befindlichen Niederschriften und Dokumenten, aus dem angefochtenen Bescheid und dem Verhandlungsprotokoll vom 06.12.2016, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden konkreten Quellen bzw Aktenseiten (AS) angeführt sind.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Stattgabe der Beschwerde gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG und Behebung des bekämpften BescheidesStattgabe der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG und Behebung des bekämpften Bescheides § 68 AVGParagraph 68, AVG 3.
- Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.
- Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Allgemein zur entschiedenen Sache gem § 68 Abs 1 AVGAllgemein zur entschiedenen Sache gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). § 21 Abs 3 BFA-VGParagraph 21, Absatz 3, BFA-VG 3.
- Gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Satz 2). Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Satz 1).3.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Satz 2). Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Satz 1). 3.
- Zum gegenständlichen Verfahren 3.4.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen unter Beachtung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).3.4.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen unter Beachtung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). 3.4.
- Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall somit das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2017, L525 2133322-1/9E, welches mit der Zustellung an den Beschwerdeführer am 16.01.2017 und an seine zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigte Vertretung am 09.02.2017 in Rechtskraft erwuchs. 3.4.
- Fallbezogen begründete das BFA die Zurückweisung wegen entschiedener Sache damit, dass es dem Beschwerdeführer auch im Folgeverfahren nicht gelungen sei, glaubhaft machen zu können, dass diesem in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohte und es hier mangels glaubhaftem Kern des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei. Das BFA gelangte zu diesem Ergebnis nach einer im Rahmen der Beweiswürdigung von ihm vorgenommenen indirekten Wiedergabe von Aussagen des Beschwerdeführers aus dem ersten sowie dem gegenständlichen Verfahren und der Zitierung von Länderinformationen zu pakistanischen Dokumenten (wiedergegeben bereits oben unter II.1.5.).3.4.
- Fallbezogen begründete das BFA die Zurückweisung wegen entschiedener Sache damit, dass es dem Beschwerdeführer auch im Folgeverfahren nicht gelungen sei, glaubhaft machen zu können, dass diesem in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohte und es hier mangels glaubhaftem Kern des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei. Das BFA gelangte zu diesem Ergebnis nach einer im Rahmen der Beweiswürdigung von ihm vorgenommenen indirekten Wiedergabe von Aussagen des Beschwerdeführers aus dem ersten sowie dem gegenständlichen Verfahren und der Zitierung von Länderinformationen zu pakistanischen Dokumenten (wiedergegeben bereits oben unter römisch zwei.1.5.). 3.4.
- Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die bloßen Gegenüberstellung von Aussagen des Beschwerdeführers in den verschiedenen Verfahren ohne gleichzeitig darzulegen, aufgrund welcher nachvollziehbaren Überlegungen und Schlussfolgerungen die Behörde zum Befund der Glaubhaftigkeit und Unglaubhaftigkeit welcher Aussagen kommt, den Anforderungen an eine Begründung nicht genügt. 3.4.
- Das BFA hat es des Weiteren unterlassen, sich dahingehend festzulegen, ob es das vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegte und als F.I.R. bezeichnete Dokument für echt und authentisch hält oder nicht, sondern hat sich darauf beschränkt, die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderinformationen über pakistanische Dokumente zu zitieren. Dazu ist jedenfalls festzuhalten, dass es nicht ausreichend ist, sich auf eine allgemeine Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw verfälschter Dokumente zurückzuziehen, da die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vornherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt ein bloß allgemeiner Verdacht nicht, um im Verfahren vorgelegte Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083). 3.4.
- Im Ergebnis wurde eine - ordnungsgemäße - Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf das Vorliegen eines "glaubhaften Kerns" vom BFA unterlassen und dem Bundesverwaltungsgericht ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erlaubt, diesen Mangel selbst zu beheben (vgl VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).3.4.
- Im Ergebnis wurde eine - ordnungsgemäße - Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf das Vorliegen eines "glaubhaften Kerns" vom BFA unterlassen und dem Bundesverwaltungsgericht ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erlaubt, diesen Mangel selbst zu beheben vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). 3.4.
- Der Beschwerde ist daher gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG stattzugeben und der angefochtene - im Zulassungsverfahren ergangene - Bescheid ist aufzuheben. Das Verfahren ist somit zugelassen.3.4.
- Der Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben und der angefochtene - im Zulassungsverfahren ergangene - Bescheid ist aufzuheben. Das Verfahren ist somit zugelassen. 3.4.
- Durch die gegenständliche Entscheidung tritt das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden. Im fortgesetzten Verfahren wird daher das BFA nach den dazu zweckmäßigen Ermittlungsschritten das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer - schlüssigen und individuellen - Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, wobei vom Beschwerdeführer dabei neu behauptete Geschehnisse - und auch seine Rechtfertigung für den Zeitpunkt seines Vorbringens - vom BFA individuell und schlüssig daraufhin zu überprüfen sein werden, ob diese einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht.3.4.
- Durch die gegenständliche Entscheidung tritt das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden. Im fortgesetzten Verfahren wird daher das BFA nach den dazu zweckmäßigen Ermittlungsschritten das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer - schlüssigen und individuellen - Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, wobei vom Beschwerdeführer dabei neu behauptete Geschehnisse - und auch seine Rechtfertigung für den Zeitpunkt seines Vorbringens - vom BFA individuell und schlüssig daraufhin zu überprüfen sein werden, ob diese einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht. 3.4.
- Hingewiesen wird schließlich noch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz 2005 die Verpflichtung besteht, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (VfGH 16.09.2013, U 1268/2013; 13.12.2017, E 223/2017).3.4.
- Hingewiesen wird schließlich noch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz 2005 die Verpflichtung besteht, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (VfGH 16.09.2013, U 1268 aus 2013,; 13.12.2017, E 223 aus 2017,). Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.
- Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.
- Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist. 3.
- Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L516.2133322.2.00