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{'item': 'W103 2186406-1'}

Obsah (20)§ 10Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 5§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlW103 2186406-1 SpruchW103 2186406-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Ein

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, stellte am 31.07.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab sie zusammengefasst an, aus dem Raum XXXX zu stammen, dem orthodoxen Glauben und der ukrainischen Volksgruppe anzugehören. Sie spreche ukrainisch, russisch, englisch und deutsch und habe im Herkunftsstaat zunächst die Grundschule besucht, anschließend habe sie in XXXX und in XXXX studiert; seit 2011 studiere sie an der Universität XXXX. In der Ukraine habe sie keine Angehörigen mehr, ein Bruder lebe in Russland. Im Jahr 2008 sei sie im Besitz eines gültigen Visums nach Schweden gelangt, wo sie bis 2011 legal gelebt und gearbeitet hätte; im Jahr 2011 sei sie mit ihrem ukrainischen Pass, jedoch ohne gültiges Visum, nach Österreich gekommen, um an der Universität zu studieren. Sie habe von der Universität einen Bescheid über die Zulassung zum Studium erhalten und eine Wohnung zur Verfügung gestellt bekommen. Zum Grund ihrer Flucht führte die Beschwerdeführerin an, in der Ukraine herrsche Bürgerkrieg und sie habe niemanden mehr dort. Sie wolle in Österreich bleiben, da sie an der Universität XXXX studiere. Sie sei beim XXXX gewesen und habe die notwendigen Papiere vorgelegt, doch sei ihr nicht geholfen worden, obwohl sie jedes Semester Studiengebühren bezahle und selbst versichert wäre. Dennoch habe sie keinen Aufenthaltstitel (Studentenvisum) erhalten. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben, da in der Ukraine Krieg herrsche. Die Beschwerdeführerin legte ihren (abgelaufenen) ukrainischen Reisepass im Original vor (vgl. AS 11 ff).
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, stellte am 31.07.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab sie zusammengefasst an, aus dem Raum römisch 40 zu stammen, dem orthodoxen Glauben und der ukrainischen Volksgruppe anzugehören. Sie spreche ukrainisch, russisch, englisch und deutsch und habe im Herkunftsstaat zunächst die Grundschule besucht, anschließend habe sie in römisch 40 und in römisch 40 studiert; seit 2011 studiere sie an der Universität römisch 40 . In der Ukraine habe sie keine Angehörigen mehr, ein Bruder lebe in Russland. Im Jahr 2008 sei sie im Besitz eines gültigen Visums nach Schweden gelangt, wo sie bis 2011 legal gelebt und gearbeitet hätte; im Jahr 2011 sei sie mit ihrem ukrainischen Pass, jedoch ohne gültiges Visum, nach Österreich gekommen, um an der Universität zu studieren. Sie habe von der Universität einen Bescheid über die Zulassung zum Studium erhalten und eine Wohnung zur Verfügung gestellt bekommen. Zum Grund ihrer Flucht führte die Beschwerdeführerin an, in der Ukraine herrsche Bürgerkrieg und sie habe niemanden mehr dort. Sie wolle in Österreich bleiben, da sie an der Universität römisch 40 studiere. Sie sei beim römisch 40 gewesen und habe die notwendigen Papiere vorgelegt, doch sei ihr nicht geholfen worden, obwohl sie jedes Semester Studiengebühren bezahle und selbst versichert wäre. Dennoch habe sie keinen Aufenthaltstitel (Studentenvisum) erhalten. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben, da in der Ukraine Krieg herrsche. Die Beschwerdeführerin legte ihren (abgelaufenen) ukrainischen Reisepass im Original vor vergleiche AS 11 ff). Am 28.08.2017 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zusammenfassend an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben, in der Ukraine habe sie nur noch weitschichtige Verwandte. Im Herkunftsstaat habe sie eine universitäre Ausbildung als Pädagogin für englische und deutsche Sprache und Literatur abgeschlossen, anschließend habe sie ein rechtswissenschaftliches Studium absolviert, danach habe sie an der gleichen Einrichtung Psychologie studiert. Von 2012 bis 2014 habe sie im Fach XXXX an der Universität XXXX studiert, 2014 habe sie aufgehört, da sie das Studium nicht mehr finanzieren habe können. Nach Abschluss ihres ersten Studiums habe sie zwei Jahre lang als Dolmetscherin und Übersetzerin in der Ukraine gearbeitet, danach habe sie bis 2007 Englisch an einer privaten Bildungseinrichtung unterrichtet. Ab 2005 habe sie auch beim XXXX sowie als Dolmetscherin bei einem privaten Bauunternehmen und als Sprachtrainerin bei einem Buchhaltungsunternehmen gearbeitet. Von 2008 bis 2010 habe sie an der Universität XXXX gearbeitet. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen, sie leide an keinen Erkrankungen und sei im September 2010 legal mit einem Visum nach Österreich eingereist, wo sie sich seither durchgehend aufhalte. In den Jahren 2013/2014 sei der Bürgerkrieg in der Ukraine ausgebrochen; es sei nicht ungefährlich für sie gewesen, in XXXX zu bleiben. Auf der Universität habe man ihr geraten, einen Asylantrag zu stellen. Nachgefragt, habe sie einen Aufenthaltstitel aus Studentin besessen; dazu wurde seitens des Bundesamtes angemerkt, dass laut IFA-Abfrage der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingestellt worden wäre und kein Titel erteilt worden sei. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte dem Magistrat Dokumente vorlegen müssen, was sie jedoch nicht gemacht hätte. In Österreich besuche sie in ihrer Freizeit die Kirche und freie Veranstaltungen auf der Universität, zweimal wöchentlich helfe sie bei einem Sozialmarkt. Sie führe keine Lebensgemeinschaft und habe einige Freunde in Österreich. Ihren Lebensunterhalt bis zur Asylantragstellung habe sie durch Ersparnisse aus der Ukraine finanziert, seither lebe sie von der Grundversorgung. Beim AMS sei ihr mitgeteilt worden, dass sie als Asylwerberin nicht arbeiten dürfe. Sie gehöre keinem Verein oder einer Organisation an. Nach ihren konkreten Fluchtgründen gefragt, erklärte die Beschwerdeführerin, sich zur Flucht ins Ausland entschlossen zu haben, da sie in der Ukraine keine Zukunft gehabt hätte. Für eine Verlängerung ihres Arbeitsvertrages hätte sie Schmiergeld zahlen müssen. Wegen der Aufregungen bei der Arbeit habe sie auch gesundheitliche Probleme bekommen. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Sie sei in der Ukraine weder verfolgt, noch bedroht worden. Für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine fürchte die Beschwerdeführerin, keine Arbeit zu finden. Man müsse Schmiergeld bezahlen und sie habe keine finanzielle Möglichkeit, um zu überleben; es gäbe keine Sozialhilfe von Seiten des Staates. In Österreich könne sie ihre Ausbildung abschließen und einen Job finden, sie fühle sich in die Gesellschaft integriert. Der Beschwerdeführerin wurden anschließend die zu ihrem Herkunftsstaat herangezogenen Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ausgehändigt. Abschließend bestätigte die Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung ihrer Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommen Niederschrift durch ihre Unterschrift.Am 28.08.2017 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zusammenfassend an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben, in der Ukraine habe sie nur noch weitschichtige Verwandte. Im Herkunftsstaat habe sie eine universitäre Ausbildung als Pädagogin für englische und deutsche Sprache und Literatur abgeschlossen, anschließend habe sie ein rechtswissenschaftliches Studium absolviert, danach habe sie an der gleichen Einrichtung Psychologie studiert. Von 2012 bis 2014 habe sie im Fach römisch 40 an der Universität römisch 40 studiert, 2014 habe sie aufgehört, da sie das Studium nicht mehr finanzieren habe können. Nach Abschluss ihres ersten Studiums habe sie zwei Jahre lang als Dolmetscherin und Übersetzerin in der Ukraine gearbeitet, danach habe sie bis 2007 Englisch an einer privaten Bildungseinrichtung unterrichtet. Ab 2005 habe sie auch beim römisch 40 sowie als Dolmetscherin bei einem privaten Bauunternehmen und als Sprachtrainerin bei einem Buchhaltungsunternehmen gearbeitet. Von 2008 bis 2010 habe sie an der Universität römisch 40 gearbeitet. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen, sie leide an keinen Erkrankungen und sei im September 2010 legal mit einem Visum nach Österreich eingereist, wo sie sich seither durchgehend aufhalte. In den Jahren 2013 aus 2014, sei der Bürgerkrieg in der Ukraine ausgebrochen; es sei nicht ungefährlich für sie gewesen, in römisch 40 zu bleiben. Auf der Universität habe man ihr geraten, einen Asylantrag zu stellen. Nachgefragt, habe sie einen Aufenthaltstitel aus Studentin besessen; dazu wurde seitens des Bundesamtes angemerkt, dass laut IFA-Abfrage der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingestellt worden wäre und kein Titel erteilt worden sei. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte dem Magistrat Dokumente vorlegen müssen, was sie jedoch nicht gemacht hätte. In Österreich besuche sie in ihrer Freizeit die Kirche und freie Veranstaltungen auf der Universität, zweimal wöchentlich helfe sie bei einem Sozialmarkt. Sie führe keine Lebensgemeinschaft und habe einige Freunde in Österreich. Ihren Lebensunterhalt bis zur Asylantragstellung habe sie durch Ersparnisse aus der Ukraine finanziert, seither lebe sie von der Grundversorgung. Beim AMS sei ihr mitgeteilt worden, dass sie als Asylwerberin nicht arbeiten dürfe. Sie gehöre keinem Verein oder einer Organisation an. Nach ihren konkreten Fluchtgründen gefragt, erklärte die Beschwerdeführerin, sich zur Flucht ins Ausland entschlossen zu haben, da sie in der Ukraine keine Zukunft gehabt hätte. Für eine Verlängerung ihres Arbeitsvertrages hätte sie Schmiergeld zahlen müssen. Wegen der Aufregungen bei der Arbeit habe sie auch gesundheitliche Probleme bekommen. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Sie sei in der Ukraine weder verfolgt, noch bedroht worden. Für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine fürchte die Beschwerdeführerin, keine Arbeit zu finden. Man müsse Schmiergeld bezahlen und sie habe keine finanzielle Möglichkeit, um zu überleben; es gäbe keine Sozialhilfe von Seiten des Staates. In Österreich könne sie ihre Ausbildung abschließen und einen Job finden, sie fühle sich in die Gesellschaft integriert. Der Beschwerdeführerin wurden anschließend die zu ihrem Herkunftsstaat herangezogenen Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ausgehändigt. Abschließend bestätigte die Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung ihrer Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommen Niederschrift durch ihre Unterschrift. Die Beschwerdeführerin legte, neben ihrem ukrainischen Reisepass, eine Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung, ihren ukrainischen Führerschein, ihren Lebenslauf auf Englisch und Deutsch, diverse Unterlagen über ihr Studium an der Universität XXXX, ein Schreiben einer Allgemeinmedizinern vom 28.10.2013, Empfehlungsschreiben sowie diverse Universitätsdiplome vor.Die Beschwerdeführerin legte, neben ihrem ukrainischen Reisepass, eine Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung, ihren ukrainischen Führerschein, ihren Lebenslauf auf Englisch und Deutsch, diverse Unterlagen über ihr Studium an der Universität römisch 40 , ein Schreiben einer Allgemeinmedizinern vom 28.10.2013, Empfehlungsschreiben sowie diverse Universitätsdiplome vor. Am 13.09.2017 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin bezogen auf die Situation in der Ukraine ein (vgl. AS 99 ff). In dieser wurde insbesondere auf die integrative Verfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich Bezug genommen, vor deren Hintergrund die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig zu erachten wäre. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen weiteschichtigen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und sei hier sowohl sprachlich, als auch beruflich integriert. Sie spreche sehr gut Deutsch und arbeite seit längerer Zeit ehrenamtlich für einen Sozialmarkt, darüber hinaus begleite sie russischsprachige Menschen zu Arztterminen und fungiere als Dolmetscherin. Aufgrund einer nunmehr vorgelegten Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung sei von einer künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihre Beziehungen zur Ukraine seien demgegenüber nur mehr außerordentlich schwach ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin habe ihr Aufenthaltsrecht in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet, als sie sich der Unsicherheit eines weiteren Aufenthaltes nicht habe bewusst sein müssen, sie sei unbescholten und die Dauer des nunmehrigen Asylverfahrens sei der Behörde zuzurechnenden überlangen Verzögerungen geschuldet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle demnach einen unzulässigen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin nach Artikel 8 EMRK dar. Beiliegend wurden ein auf Deutsch abgefasstes Schreiben der Beschwerdeführerin zum ihr ausgehändigten Länderinformationsblatt, ein Schreiben eines ukrainischen Unternehmens vom 05.09.2017, in welchem eine Anstellung der Beschwerdeführerin in einer in Österreich geplanten Niederlassung in Aussicht gestellt wird, Unterstützungsschreiben vom 24.08.2017, vom 01.09.2017, vom 21.08.2017, vom 04.09.2017 und vom 07.09.2017, sowie eine Bestätigung einer Ärztin, demzufolge die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren Patienten zu Terminen begleitet und für diese als Übersetzerin fungiert hätte, übermittelt.Am 13.09.2017 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin bezogen auf die Situation in der Ukraine ein vergleiche AS 99 ff). In dieser wurde insbesondere auf die integrative Verfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich Bezug genommen, vor deren Hintergrund die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig zu erachten wäre. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen weiteschichtigen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und sei hier sowohl sprachlich, als auch beruflich integriert. Sie spreche sehr gut Deutsch und arbeite seit längerer Zeit ehrenamtlich für einen Sozialmarkt, darüber hinaus begleite sie russischsprachige Menschen zu Arztterminen und fungiere als Dolmetscherin. Aufgrund einer nunmehr vorgelegten Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung sei von einer künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihre Beziehungen zur Ukraine seien demgegenüber nur mehr außerordentlich schwach ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin habe ihr Aufenthaltsrecht in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet, als sie sich der Unsicherheit eines weiteren Aufenthaltes nicht habe bewusst sein müssen, sie sei unbescholten und die Dauer des nunmehrigen Asylverfahrens sei der Behörde zuzurechnenden überlangen Verzögerungen geschuldet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle demnach einen unzulässigen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin nach Artikel 8 EMRK dar. Beiliegend wurden ein auf Deutsch abgefasstes Schreiben der Beschwerdeführerin zum ihr ausgehändigten Länderinformationsblatt, ein Schreiben eines ukrainischen Unternehmens vom 05.09.2017, in welchem eine Anstellung der Beschwerdeführerin in einer in Österreich geplanten Niederlassung in Aussicht gestellt wird, Unterstützungsschreiben vom 24.08.2017, vom 01.09.2017, vom 21.08.2017, vom 04.09.2017 und vom 07.09.2017, sowie eine Bestätigung einer Ärztin, demzufolge die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren Patienten zu Terminen begleitet und für diese als Übersetzerin fungiert hätte, übermittelt.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 31.07.2014 in Spruchpunkt I.

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen und unter einem

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkte IV.

und V.).

§ 55

Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) Einer Beschwerde über diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 31.07.2014 in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch zwei. hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und unter einem

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) Einer Beschwerde über diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Das Bundesamt stellte Identität und Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in deren Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin ginge derzeit keiner legalen Beschäftigung nach und erhielte soziale Unterstützung vom Staat. In der Ukraine habe sie elf Jahre lang Schulen besucht, anschließend ein Studium absolviert und zwei Jahre lang in der Ukraine gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe keine Familienangehörigen in der Ukraine, sie spreche Ukrainisch, Russisch, Englisch und Deutsch. Bezüglich ihrer Fluchtgründe werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Ukraine verlassen hätte, da sie für eine Verlängerung ihres Arbeitsverhältnisses Schmiergeld hätte zahlen müssen. Nicht festgestellt werden habe können, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre oder künftig sein würde. Es hätten auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, in der Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder einer sonstigen besonderen Gefährdung im Falle einer Rückkehr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin sei eine erwachsene und arbeitsfähige Person mit einer guten Schul- und Berufsbildung, welche an keinen schwerwiegenden Krankheiten leiden würde. Die Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens in der Ukraine verbracht und sei dort vor ihrer Ausreise berufstätig gewesen, sodass sie ihren Lebensunterhalt erwirtschaften habe können. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass diese im Falle einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich; sie sei seit September 2010 im Bundesgebiet aufhältig, doch sei festzuhalten, dass diese beinahe vier Jahre illegal in Österreich gelebt hätte und ihren Aufenthalt erst durch den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 31.07.2014 legalisiert habe. Eine Integrationsverfestigung in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin spreche Deutsch und sei ehrenamtlich tätig, doch sei ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt entstanden, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen. Eine Rückkehrentscheidung erweise sich insofern als zulässig. 3. Am 12.02.2018 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch ersichtlichen Vollmachtsverhältnisses die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, welche sich ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. des dargestellten Bescheides richtet (vgl. AS 168). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe richtigerweise erkannt, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat weder asylrelevante Verfolgung drohe, noch lägen Gründe vor, welche die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten erforderlich machen würden, zumal die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, sich zumindest auf bescheidenem Niveau eine Existenz aufzubauen. In Bezug auf die erlassene Rückkehrentscheidung sei der Behörde jedoch eine unzureichende Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin anzulasten, welcher richtigerweise eine "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 zu erteilen gewesen wäre. Es handle sich um einen textbausteinartigen Bescheid, welcher sich nicht mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin auseinandersetze. Es sei zu keinem Zeitpunkt Absicht der Beschwerdeführerin gewesen, die fremdenrechtlichen Vorschriften in Österreich zu umgehen und sich dadurch einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Im vorliegenden Fall würden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Die Beschwerdeführerin sei seit Jänner 2010 in Österreich aufhältig und verfüge über bemerkenswerte Deutschkenntnisse, welche sie sich durch ihr Studium und ihren Aufenthalt in Österreich erworben hätte. Wie aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und den Empfehlungsschreiben ersichtlich, verfüge diese über ein großes soziales Netz, was von der belangten Behörde unberücksichtigt gelassen worden wäre. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid würden den Eindruck verstärken, dass die Behörde ungenau gearbeitet hätte. Entgegen der Ansicht der Behörde sei das Privatleben der Beschwerdeführerin nicht zu einem Zeitpunkt entstanden, als ihr Aufenthaltsstatus unsicher gewesen wäre, sondern Jahre davor. Sie sei seit 2010 in Österreich und habe bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfügt. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachginge und von der Grundversorgung lebe, doch sei zu berücksichtigen, dass diese bereits eine Einstellungszusage eines näher genannten Unternehmens habe; außerdem arbeite sie ehrenamtlich bei einem Sozialmarkt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat keine Verwandten mehr hätte, welche sie unterstützen könnten. Demzufolge werde um die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ersucht. Beiliegend übermittelt wurden (die bereits vorgelegte) Beschäftigungszusage, der Lebenslauf der Beschwerdeführerin, diverse Referenzschreiben bzw. Bestätigungen über Übersetzungstätigkeiten der Beschwerdeführerin, Unterlagen zu ihrem Studium an der Universität XXXX, Todesurkunden ihrer Eltern sowie ein Schreiben ihrer Hausärztin.3. Am 12.02.2018 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch ersichtlichen Vollmachtsverhältnisses die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, welche sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch vier. des dargestellten Bescheides richtet vergleiche AS 168). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe richtigerweise erkannt, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat weder asylrelevante Verfolgung drohe, noch lägen Gründe vor, welche die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten erforderlich machen würden, zumal die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, sich zumindest auf bescheidenem Niveau eine Existenz aufzubauen. In Bezug auf die erlassene Rückkehrentscheidung sei der Behörde jedoch eine unzureichende Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin anzulasten, welcher richtigerweise eine "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen gewesen wäre. Es handle sich um einen textbausteinartigen Bescheid, welcher sich nicht mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin auseinandersetze. Es sei zu keinem Zeitpunkt Absicht der Beschwerdeführerin gewesen, die fremdenrechtlichen Vorschriften in Österreich zu umgehen und sich dadurch einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Im vorliegenden Fall würden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Die Beschwerdeführerin sei seit Jänner 2010 in Österreich aufhältig und verfüge über bemerkenswerte Deutschkenntnisse, welche sie sich durch ihr Studium und ihren Aufenthalt in Österreich erworben hätte. Wie aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und den Empfehlungsschreiben ersichtlich, verfüge diese über ein großes soziales Netz, was von der belangten Behörde unberücksichtigt gelassen worden wäre. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid würden den Eindruck verstärken, dass die Behörde ungenau gearbeitet hätte. Entgegen der Ansicht der Behörde sei das Privatleben der Beschwerdeführerin nicht zu einem Zeitpunkt entstanden, als ihr Aufenthaltsstatus unsicher gewesen wäre, sondern Jahre davor. Sie sei seit 2010 in Österreich und habe bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfügt. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachginge und von der Grundversorgung lebe, doch sei zu berücksichtigen, dass diese bereits eine Einstellungszusage eines näher genannten Unternehmens habe; außerdem arbeite sie ehrenamtlich bei einem Sozialmarkt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat keine Verwandten mehr hätte, welche sie unterstützen könnten. Demzufolge werde um die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ersucht. Beiliegend übermittelt wurden (die bereits vorgelegte) Beschäftigungszusage, der Lebenslauf der Beschwerdeführerin, diverse Referenzschreiben bzw. Bestätigungen über Übersetzungstätigkeiten der Beschwerdeführerin, Unterlagen zu ihrem Studium an der Universität römisch 40 , Todesurkunden ihrer Eltern sowie ein Schreiben ihrer Hausärztin.

  1. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 19.02.2018 mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige der Ukraine, welche die im Spruch ersichtlichen Personalen führt. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge im Jahr 2010 in das Bundesgebiet ein und hielt sich zunächst unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, bevor sie am 31.07.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft. Seit 27.01.2001 verfügt sie über aufrechte Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Sie reiste zu Studienzwecken in das Bundesgebiet ein und nahm ein Studium an der Universität XXXX auf, welches sie jedoch aus finanziellen Gründen im Jahr 2014 beendete. Die Beschwerdeführerin spricht Ukrainisch, Russisch, Englisch und Deutsch. Während ihres langjährigen Aufenthalts baute sie sich einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet auf. Sie ist nicht erwerbstätig und lebt von der Grundversorgung, vor der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz lebte sie eigenen Angaben zufolge von Ersparnissen aus der Ukraine. Zweimal wöchentlich arbeitet sie ehrenamtlich bei einem Sozialmarkt, daneben fungierte sie in ihrem privaten Umfeld teils als Übersetzerin. Sie legte eine Zusage einer ukrainischen Firma über eine Anstellung in einer geplanten Niederlassung in XXXX vor. Die Beschwerdeführerin musste sich während der gesamten Zeit ihres Aufenthalts der Unsicherheit eines weiteren respektive dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst sein.Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft. Seit 27.01.2001 verfügt sie über aufrechte Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Sie reiste zu Studienzwecken in das Bundesgebiet ein und nahm ein Studium an der Universität römisch 40 auf, welches sie jedoch aus finanziellen Gründen im Jahr 2014 beendete. Die Beschwerdeführerin spricht Ukrainisch, Russisch, Englisch und Deutsch. Während ihres langjährigen Aufenthalts baute sie sich einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet auf. Sie ist nicht erwerbstätig und lebt von der Grundversorgung, vor der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz lebte sie eigenen Angaben zufolge von Ersparnissen aus der Ukraine. Zweimal wöchentlich arbeitet sie ehrenamtlich bei einem Sozialmarkt, daneben fungierte sie in ihrem privaten Umfeld teils als Übersetzerin. Sie legte eine Zusage einer ukrainischen Firma über eine Anstellung in einer geplanten Niederlassung in römisch 40 vor. Die Beschwerdeführerin musste sich während der gesamten Zeit ihres Aufenthalts der Unsicherheit eines weiteren respektive dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst sein. Die Beschwerdeführerin, welche aus dem Raum XXXX im Westen der Ukraine stammt, verbrachte den Großteil ihres bisherigen Lebens in ihrem Herkunftsstaat, wo sie die Schule und anschließend Universitätsstudien absolvierte. Vor ihrer Ausreise ging sie zwei Jahre lang einer Berufstätigkeit in ihrem Herkunftsstaat nach. In der Ukraine sind aktuell nur mehr entfernte Verwandte der Beschwerdeführerin aufhältig. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist zu einer eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts in der Lage.Die Beschwerdeführerin, welche aus dem Raum römisch 40 im Westen der Ukraine stammt, verbrachte den Großteil ihres bisherigen Lebens in ihrem Herkunftsstaat, wo sie die Schule und anschließend Universitätsstudien absolvierte. Vor ihrer Ausreise ging sie zwei Jahre lang einer Berufstätigkeit in ihrem Herkunftsstaat nach. In der Ukraine sind aktuell nur mehr entfernte Verwandte der Beschwerdeführerin aufhältig. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist zu einer eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts in der Lage. Zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderberichten an, aus welchen sich (auszugsweise) Folgendes ergibt:
  4. Allgemeine Menschenrechtslage Der Grundrechtskatalog der Verfassung enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen. Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden (AA 7.2.2017). Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme der Ukraine sind, neben konfliktbezogenen Missbrauchshandlungen in der Ostukraine, Korruption und damit verbundene Straflosigkeit, mangelnde Unterstützung von IDPs, Haftbedingungen, Diskriminierung und Missbrauchshandlungen durch Beamte des Staates und damit verbundene Straflosigkeit. Eine Reihe nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeiten in der Regel ohne Beschränkungen durch die Regierung, untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Die Regierung ist kooperativ und lädt Menschenrechtsgruppen aktiv zu überwachenden Tätigkeiten, Mitarbeit bei Gesetzesentwürfen etc. ein. Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten 2015 mit der Regierung beim Entwurf der Nationalen Menschenrechtsstrategie und dem diesbezüglichen Aktionsplan zusammen. Der Ombudsmann kritisierte aber die langsame Umsetzung der Strategie und den Widerstand bestimmter Ministerien dagegen, besonders wenn die Rechte von IDPs betroffen sind. Das wird auch von anderen Beobachtern bestätigt (USDOS 3.3.2017a). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin das stärkste Element in der ukrainischen demokratischen Transition. Sie spielt eine wichtige Rolle indem sie Reformen vorantreibt, durch die Phase der Gesetzwerdung begleitet, der Bevölkerung kommuniziert und ihre Umsetzung in der Praxis beobachtet. So geschehen im Falle der Antikorruptionsmaßnahmen oder durch Teilnahme an Kommissionen zur Auswahl neuer Beamter im Zuge der Reform des öffentlichen Dienstes usw. (FH 29.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 20.6.2017 ...
  5. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit sich innerhalb und außerhalb des Staates frei zu bewegen. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Praxis jedoch ein, besonders nahe der Konfliktzone in der Ostukraine (USDOS 3.3.2017a). Die Kontaktlinie zwischen den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ostukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk (DNR und LNR), ist mittlerweile de facto zu einer Grenze geworden. Bis zu 700.000 Personen oder mehr überqueren diese Grenze im Monat in beide Richtungen, um Sozialleistungen zu konsumieren, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, Verwandte zu besuchen oder einzukaufen. Es gibt sogar einige Arbeitspendler. Seit Jänner 2015 ist zum Überqueren der Kontaktlinie an einem der fünf offiziellen Übertrittspunkte eine eigene Erlaubnis (propusk) nötig, um in die regierungskontrollierten Gebiete (government controlled areas, GCA) einzureisen. Diese werden vom ukrainischen Geheimdienst SBU ausgestellt. Seit im Juli 2015 ein elektronisches System eingeführt wurde, ist es aber leichter geworden. An den Übertrittspunkten sind auf ukrainischer Seite Vertreter verschiedener Behörden vertreten: Grenzwache, Armee, Polizei und Finanzbehörden. Freiwilligenbataillone sind dort nicht mehr vertreten. Es wird gegenüber der Krim und der DNR/LNR von der ukrainischen Grenzwache dasselbe Regime angewendet wie an einer Außengrenze. Papiere der selbsternannten "Behörden" der DNR/LNR werden zur Einreise in die Ukraine nicht anerkannt. Wer nur solche Dokumente besitzt, muss sich ukrainische Dokumente ausstellen lassen. Dazu sind ukrainische Notare an den Übertrittspunkten anwesend. Es besteht hierzu andauernder Kontakt zwischen der Grenzwache und dem staatlichen Migrationsdienst. Die Anwesenheit so vieler Behördenvertreter an den Übertrittspunkten garantiert generell die Einhaltung der Gesetze, es gibt aber Berichte über Korruption. Von den Checkpoints der Armee gibt es Beschwerden über rüdes Verhalten der dort eingesetzten Soldaten. Es gibt Beschwerdemechanismen, wie etwa die Anti-Terrorist Operation Hotline, aber diese sind nicht allen bekannt. Auf der NGCA-Seite gibt es Berichte über Beleidigungen. Außerdem sammeln die separatistischen Kräfte Berichten zufolge die International Mobile Station Equipment Identity (IMEI) von Zivilisten (das ist eine eindeutige 15-stellige Seriennummer, anhand derer jedes Mobiltelefon weltweit eindeutig identifiziert werden kann, Anm.) und prüfen Bilder und SMS auf deren Mobiltelefonen. Die Übertrittspunkte haben im Sommer in der Regel von 6-20 Uhr geöffnet; im Frühjahr/Herbst von 7-18:30 und im Winter von 8-17:00 Uhr. Aber sie werden immer wieder spontan geschlossen, oft wegen Sicherheitsbedenken. Im Sommer kann der Übertritt so bis zu 36 Stunden in Anspruch nehmen. Manchmal müssen Reisende über Nacht warten. Infrastruktur (Wasser, Toiletten) gibt es kaum. Ungeräumte Landminen abseits der Straßen sind ebenfalls eine Gefahr für Reisende. Zusätzlich erschwert wird der Reiseverkehr dadurch, dass öffentliche Transportmittel (Busse, Züge) nicht die Kontaktlinie überqueren dürfen, wodurch die Reisenden gezwungen den Übertritt zu Fuß hinter sich zu bringen und auf der anderen Seite mit einem anderen Verkehrsmittel weiterzufahren (BFA/OFPRA 5.2017).Die Kontaktlinie zwischen den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ostukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk (DNR und LNR), ist mittlerweile de facto zu einer Grenze geworden. Bis zu 700.000 Personen oder mehr überqueren diese Grenze im Monat in beide Richtungen, um Sozialleistungen zu konsumieren, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, Verwandte zu besuchen oder einzukaufen. Es gibt sogar einige Arbeitspendler. Seit Jänner 2015 ist zum Überqueren der Kontaktlinie an einem der fünf offiziellen Übertrittspunkte eine eigene Erlaubnis (propusk) nötig, um in die regierungskontrollierten Gebiete (government controlled areas, GCA) einzureisen. Diese werden vom ukrainischen Geheimdienst SBU ausgestellt. Seit im Juli 2015 ein elektronisches System eingeführt wurde, ist es aber leichter geworden. An den Übertrittspunkten sind auf ukrainischer Seite Vertreter verschiedener Behörden vertreten: Grenzwache, Armee, Polizei und Finanzbehörden. Freiwilligenbataillone sind dort nicht mehr vertreten. Es wird gegenüber der Krim und der DNR/LNR von der ukrainischen Grenzwache dasselbe Regime angewendet wie an einer Außengrenze. Papiere der selbsternannten "Behörden" der DNR/LNR werden zur Einreise in die Ukraine nicht anerkannt. Wer nur solche Dokumente besitzt, muss sich ukrainische Dokumente ausstellen lassen. Dazu sind ukrainische Notare an den Übertrittspunkten anwesend. Es besteht hierzu andauernder Kontakt zwischen der Grenzwache und dem staatlichen Migrationsdienst. Die Anwesenheit so vieler Behördenvertreter an den Übertrittspunkten garantiert generell die Einhaltung der Gesetze, es gibt aber Berichte über Korruption. Von den Checkpoints der Armee gibt es Beschwerden über rüdes Verhalten der dort eingesetzten Soldaten. Es gibt Beschwerdemechanismen, wie etwa die Anti-Terrorist Operation Hotline, aber diese sind nicht allen bekannt. Auf der NGCA-Seite gibt es Berichte über Beleidigungen. Außerdem sammeln die separatistischen Kräfte Berichten zufolge die International Mobile Station Equipment Identity (IMEI) von Zivilisten (das ist eine eindeutige 15-stellige Seriennummer, anhand derer jedes Mobiltelefon weltweit eindeutig identifiziert werden kann, Anmerkung und prüfen Bilder und SMS auf deren Mobiltelefonen. Die Übertrittspunkte haben im Sommer in der Regel von 6-20 Uhr geöffnet; im Frühjahr/Herbst von 7-18:30 und im Winter von 8-17:00 Uhr. Aber sie werden immer wieder spontan geschlossen, oft wegen Sicherheitsbedenken. Im Sommer kann der Übertritt so bis zu 36 Stunden in Anspruch nehmen. Manchmal müssen Reisende über Nacht warten. Infrastruktur (Wasser, Toiletten) gibt es kaum. Ungeräumte Landminen abseits der Straßen sind ebenfalls eine Gefahr für Reisende. Zusätzlich erschwert wird der Reiseverkehr dadurch, dass öffentliche Transportmittel (Busse, Züge) nicht die Kontaktlinie überqueren dürfen, wodurch die Reisenden gezwungen den Übertritt zu Fuß hinter sich zu bringen und auf der anderen Seite mit einem anderen Verkehrsmittel weiterzufahren (BFA/OFPRA 5.2017). Am
  6. April 2016 trat das Gesetz Nr. 888-19 "On Amendments to Several Legislative Acts of Ukraine on Extension of Authorities of Local Self-Government Agencies and Optimization of Administrative Services" vom
  7. Dezember 2015 in Kraft Es enthebt den Staatlichen Migrationsdienst der Ukraine von seiner Kompetenz, die Wohnsitze der Bürger zu registrieren (Wohnsitzmeldung und -abmeldung) und legt diese Aufgabe in die Hände der lokalen Verwaltungskörper. Die Resolution des Ministerkabinetts Nr. 207 vom
  8. März 2016 enthält nähere Bestimmungen zur Wohnsitzmeldung.

der neuen Rechtslage müssen Ukrainer einen Wohnsitzwechsel binnen 30 Tagen melden. Mit

  1. Oktober 2016 trat das Gesetz "On the Uniform State Demographic Register and Documents Confirming Citizenship of Ukraine, ID or Personal Status" in Kraft. Auch dieses Gesetz brachte erhebliche Neuerungen. War es bis dahin verpflichtend, sich mit vollendetem
  2. Lebensjahr einen Inlandspass ausstellen zu lassen, ist dies seither mit vollendetem
  3. Lebensjahr zu tun. Der Inlandspass hat nunmehr die Form einer ID-Karte. Zuständig ist nach wie vor der Staatliche Migrationsdienst (NRC 2016). Auf der neuen ID-Karte ist ein Chip auf dem die Wohnsitzmeldung gespeichert wird. Wenn die lokale Behörde das nicht bewerkstelligen kann, erhält man stattdessen eine Meldebestätigung und muss auf die Bezirksbehörde gehen und den Wohnsitz dort im Chip speichern lassen (GP o.D.).Am
  4. April 2016 trat das Gesetz Nr. 888-19 "On Amendments to Several Legislative Acts of Ukraine on Extension of Authorities of Local Self-Government Agencies and Optimization of Administrative Services" vom
  5. Dezember 2015 in Kraft Es enthebt den Staatlichen Migrationsdienst der Ukraine von seiner Kompetenz, die Wohnsitze der Bürger zu registrieren (Wohnsitzmeldung und -abmeldung) und legt diese Aufgabe in die Hände der lokalen Verwaltungskörper. Die Resolution des Ministerkabinetts Nr. 207 vom
  6. März 2016 enthält nähere Bestimmungen zur Wohnsitzmeldung.

der neuen Rechtslage müssen Ukrainer einen Wohnsitzwechsel binnen 30 Tagen melden. Mit

  1. Oktober 2016 trat das Gesetz "On the Uniform State Demographic Register and Documents Confirming Citizenship of Ukraine, ID or Personal Status" in Kraft. Auch dieses Gesetz brachte erhebliche Neuerungen. War es bis dahin verpflichtend, sich mit vollendetem
  2. Lebensjahr einen Inlandspass ausstellen zu lassen, ist dies seither mit vollendetem
  3. Lebensjahr zu tun. Der Inlandspass hat nunmehr die Form einer ID-Karte. Zuständig ist nach wie vor der Staatliche Migrationsdienst (NRC 2016). Auf der neuen ID-Karte ist ein Chip auf dem die Wohnsitzmeldung gespeichert wird. Wenn die lokale Behörde das nicht bewerkstelligen kann, erhält man stattdessen eine Meldebestätigung und muss auf die Bezirksbehörde gehen und den Wohnsitz dort im Chip speichern lassen Gesetzgebungsperiode o.D.). Als Wohnsitz gilt der Ort, an dem man für mehr als sechs Monate im Jahr lebt (SMS 31.5.2016). Ein Ukrainer oder legal aufhältiger Fremder muss sich binnen 30 Kalendertagen ab Abmeldung seines vorherigen Wohnsitzes am neuen Wohnort anmelden. Früher waren lediglich zehn Tage vorgesehen. Man kann dafür nur noch einen Wohnsitz anmelden. Die Information über Ab- und Anmeldung werden von den lokalen Behörden dem Staatlichen Migrationsdienst weitergegeben, welcher die in das Unified State Demographic Register einträgt (Lexology 19.4.2016). Ein normaler ukrainischer Bürger kann die Meldeadresse einer anderen Person legal nicht in Erfahrung bringen, da es dem Gesetz über den Schutz der persönlichen Daten widersprechen würde. Das Gesetz schreibt vor welche Behörden in welchen Fällen (etwa die Polizei im Rahmen einer Ermittlung) die Meldeadresse einer Person abfragen darf. Ob es möglich ist diese Regelungen durch Korruption zu umgehen, kann nicht eingeschätzt werden (VB 21.7.2017). (Es sei dazu allgemein auf die Kapitel
  4. Korruption und
  5. Sicherheitsbehörden dieses LIB hingewiesen, Anm.) Quellen: -Strichaufzählung BFA/OFPRA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine -Strichaufzählung GP - GetPassport (o.D.): New procedure for registration of residence citizens of Ukraine in 2016, http://getpass.com.ua/en/news/novyiy-poryadok-registratsii-mesta-prozhivaniya-grazhdan-v-ukraine-2016g/, Zugriff 13.7.2017Gesetzgebungsperiode - GetPassport (o.D.): New procedure for registration of residence citizens of Ukraine in 2016, http://getpass.com.ua/en/news/novyiy-poryadok-registratsii-mesta-prozhivaniya-grazhdan-v-ukraine-2016g/, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung Lexology (19.4.2016): Steps towards decentralization: new rules approved for registering place of residence, http://www.lexology.com/library/detail.aspx?g=1d291a7f-342c-4bc0-8239-7e45af5534ca, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung NRC - Norwegian Refugee Council

(2016): Voices from the East. Challenges in Registration, Documentation, Property and Housing Rights of People Affected by Conflict in Eastern Ukraine, https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/voices-from-the-east_report_ukraine-des-2016.pdf, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung SMS - State Migration Service (31.5.2016): Registration of residence, http://en.migraciya.com.ua/news/migraciinepravo/en-registration-of-residence/, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 12.7.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I in Kiew (21.7.2017): Bericht des VB, per E-Mail ...
  1. Grundversorgung und Wirtschaft Die Ukraine erbte aus dem Restbestand der ehemaligen Sowjetunion bedeutende eisen- und stahlproduzierende Industriekomplexe. Neben der Landwirtschaft spielt die Rüstungs-, Luft- und Raumfahrt- sowie die chemische Industrie eine große Rolle im ukrainischen Arbeitsmarkt. Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle. Für das erste Quartal 2016 lag die Arbeitslosenquote in der Ukraine bei 10,3%. 2016 waren 688.200 Arbeitsmigranten, 423.800 langzeitig und 264.400 kurzzeitig, im Ausland beschäftigt. Der ukrainische Arbeitsmigrant verdient mit durchschnittlich 930 US-Dollar pro Monat rund dreimal mehr als der Durchschnittsukrainer daheim. Der Durchschnittslohn lag in der Ukraine im Jänner 2017 bei 6.008 Hrywnja (ca. 206 €). Dies ist eine Steigerung von 50 Euro zum Jahr davor. Das Nettogehalt beträgt etwa 166 Euro. In der Hauptstadt Kyiv liegt der Durchschnittslohn bei ca. 223 Euro und in den nordöstlichen Regionen sowie in Czernowitz und Ternopil bei etwa 160 Euro. Der Mindestlohn wurde mit 2017 verdoppelt und beträgt nun brutto 110 Euro, netto 88 Euro. Das Wirtschaftsministerium schätzt den Schattensektor der Wirtschaft derzeit auf 35%, anderen Schätzungen zufolge dürfte dieser Anteil aber eher gegen 50% liegen. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jänner 2017 mit 1.544 Hrywnja (aktuell ca. 53 Euro), ab
  2. Mai 2017 mit 1.624 Hrywnja (ca. 56 Euro) und ab
  3. Dezember 2017 mit 1.700 Hrywnja (ca. 59 Euro) festgelegt (ÖB 4.2017). Die Wirtschaftslage konnte - auf niedrigem Niveau - stabilisiert werden, die makroökonomischen Voraussetzungen für Wachstum wurden geschaffen. 2016 ist die Wirtschaft erstmals seit Jahren wieder gewachsen (gut 1 %). Die Jahresinflation sank 2016 auf gut 12 % (nach ca. 43 % im Vorjahr). Die Realeinkommen sind um einige Prozent gestiegen, nachdem sie zuvor zwei Jahre lang jeweils um zweistellige Prozentzahlen gefallen waren. Der (freie) Wechselkurs der Hrywnja ist etwa seit dem Frühjahr 2015 weitgehend stabil, Zahlungsbilanzungleichgewichte nahmen deutlich ab. Ohne internationale Finanzhilfen durch IWF und andere wäre die Ukraine aber vermutlich weiterhin mittelfristig zahlungsunfähig. Regierung und Nationalbank bemühen sich bislang erfolgreich, die harten Auflagen, die mit den IWF-Krediten einhergehen, zu erfüllen (u. a. Sparhaushalt auch für 2017 verabschiedet; Abbau der Verbraucherpreissubventionen für Energie; erhebliche, Konsolidierung des Bankensektors, marktwirtschaftliche Reformen, Deregulierung) (AA. 7.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 14.7.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine 3.
  4. Sozialsystem Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser z. T. nicht ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder bleibt daher karg. Ohne zusätzliche Einkommensquellen bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar in der Regel regelmäßig gezahlt, sind aber größtenteils sehr niedrig (AA 7.2.2017). Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Änderungen in den Anspruchsanforderungen, in der Finanzierung des Systems und der Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP 2013 auf 18,5% 2015 weiter auf 17,8% vor allem wegen der Reduktion von Sozialleistungen besonders im Bereich der Pensionen. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Gezahlt wird diese für Kinder, die jünger als 18 Jahre alt sind (bzw. Studenten unter 23 Jahren). Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Außerdem existiert eine Hinterbliebenenrente. Der monatlich ausgezahlte Betrag beträgt 50% der Rente des Verstorbenen für eine Person, bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausgezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie die oben erwähnte Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtszuschuss beträgt ab Mai 2017 46.680 Hrywnja (ca. 1.400 Euro). Der Adoptionszuschuss (der sich nicht nur auf Adoption, sondern auch auf Kinder unter Vormundschaft bezieht) beläuft sich ab Mai 2017 auf bei Kindern von 0-5 Jahren auf monatlich 1.167 Hrywnja (ca. 40€) und für Kinder von 6-18 Jahren auf 1.455 Hrywnja (ca. 50 Euro). Der Mutterschutz beginnt sieben Tage vor der Geburt und endet in der Regel 56 Tage danach. Arbeitende Frauen erhalten in dieser Periode 100% des Lohns. Bis das Kind 3 Jahre alt ist bekommt die Mutter zwischen 130 (ca. 4,5 Euro) und 1.450 Hrywnia (ca. 50 Euro). Eine Vaterschaftskarenz gibt es nicht. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 975 Hrywnja (ca. 39 Euro) und maximal 4.872 Hryvnja (169 Euro) Arbeitslosengeld pro Monat. Nicht versicherte arbeitslose erhalten mindestens 544 Hryvnja (ca. 19 Euro). Das Arbeitslosengeld setzt sich wie folgt zusammen: mit weniger als zwei Beschäftigungsjahren vor dem Verlust der Arbeit beträgt die Berechnungsgrundlage 50% des durchschnittlichen Verdienstes; bei zwei bis sechs Jahren sind es 55%; bei sieben bis zehn Jahren 60% und bei mehr als zehn Jahren 70% des durchschnittlichen Verdienstes. In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, der sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Arbeitsmigranten können sich freiwillig an diesem Pensionsfonds beteiligen. Spezielle Pensionsschemata existieren u.a. für Öffentlich Bedienstete, Militärpersonal, Richter und verschiedene Berufsgruppen aus der Schwerindustrie. Neben der regulären Alterspension kommen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten zur Auszahlung. Mit dem am
  5. September 2011 im ukrainischen Parlament verabschiedeten "Gesetz zur Pensionsreform" wird sich das ursprüngliche Pensionsantrittsalter für Frauen von 55 Jahren in einem Übergangszeitraum auf das der Männer, welches bei 60 Jahren liegt, angleichen. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Eine vor allem von internationalen Geldgebern geforderte neue Pensionsreform zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits des staatlichen Pensionsfonds ist derzeit in Arbeit und wurde von der Regierung mehrmals versprochen, vorerst jedoch noch nicht angenommen. Im Jahr 2016 belief sich die Durchschnittspension auf 1699,5 Hrywnja (ca. 59 Euro), die Invaliditätsrente auf 1545,2 Hrywnja (ca. 53,5 Euro) und die Hinterbliebenenpension 1640,3 Hrywnja (ca. 57 Euro) . Die meisten Pensionisten sind daher gezwungen weiter zu arbeiten. Die Ukraine hat mit 12 Millionen Pensionisten (entspricht knapp einem Drittel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt wiederspiegelt: 2009 wurde mit 18% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine, das für Pensionszahlungen aufgewendet wurde, ein Rekordwert erreicht. Zum Stand 2014 sank diese Zahl immerhin auf 17,2%, bleibt jedoch weiterhin exorbitant hoch (ÖB 4.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 14.7.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine
  6. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist der Regel nach kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Dennoch ist gelegentlich der Beginn einer Behandlung korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind jedoch für den größten Teil der ukrainischen Bevölkerung nicht bezahlbar. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken führen teilweise auch importierte Arzneien. In den Gebieten Donezk und Lugansk (unter Kontrolle der ukrainischen Regierung) leidet die medizinische Versorgung jedoch unter kriegsbedingten Engpässen: so wurden einige Krankenhäuser beschädigt und/oder verloren wesentliche Teile der Ausrüstung; qualifizierte Ärzte sind nach Westen gezogen. Im Donezker Gebiet gibt es zurzeit keine psychiatrische Betreuung, da das entsprechende Gebietskrankenhaus vollständig zerstört ist. Das Gebietskrankenhaus des Lugansker Gebiets musste sämtliche Ausrüstung zurücklassen und konnte sich nur provisorisch in Rubeschne niederlassen. Eine qualifizierte Versorgung auf sekundärem Niveau (oberhalb der Versorgung in städtischen Krankenhäusern) ist dort zurzeit nicht gegeben (AA 7.2.2017).

Verfassung haben ukrainische Bürger kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es gibt kein beitragsgestütztes staatliches Krankenversicherungsschema. Das System wird durch allgemeine Steuern finanziert, aber es herrscht chronischer Geldmangel (BDA 13.7.2015). Die öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen orientieren sich am Erhalt der Infrastruktur und der Belegschaft der Krankenhäuser, nicht aber an der notwendigen Behandlung. Da in der ukrainischen Verfassung zwar für alle Bürger der freie Zugang zur Gesundheitsfürsorge garantiert ist, jedoch keine spezifischen Verpflichtungen für den Staat und die Krankenhäuser genannt werden bzw. die Verteilung der zugewiesenen Budgetmittel den konkreten Gesundheitseinrichtungen obliegt, ist der Nährboden für Intransparenz und die Notwendigkeit für informelle Zuwendungen durch die Patienten gelegt. Die Patienten müssen somit in der Praxis die meisten Leistungen selbst bezahlen: Behandlungen, Medikamente, selbst das Essen und oft auch das Krankenbett. Patienten, die diese Kosten nicht aufbringen können, werden in der Regel schlecht oder gar nicht behandelt (ÖB 4.2017). Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Regierung mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten medizinischen Leistungen einzuschränken. Hierzu wurde es staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlaubt für bestimmte nicht lebensnotwendige Leistungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung) eine Gebühr zu verlangen. Die Entscheidung, welche Leistungen kostenlos erfolgen, obliegt dem Gesundheitsdienstleister. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu: offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen. Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung (BDA 13.7.2015; vgl. ÖB 4.2017).Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Regierung mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten medizinischen Leistungen einzuschränken. Hierzu wurde es staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlaubt für bestimmte nicht lebensnotwendige Leistungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung) eine Gebühr zu verlangen. Die Entscheidung, welche Leistungen kostenlos erfolgen, obliegt dem Gesundheitsdienstleister. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu: offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen. Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung (BDA 13.7.2015; vergleiche ÖB 4.2017). Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gutausgebildeter Mediziner, das Land für bessere Verdienst- und Karrieremöglichkeiten im Ausland zu verlassen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert (ÖB 4.2017). Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien. In der Realität müssen Patienten die Medikamente aber meist selbst bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Viele Ukrainer zögern aus finanziellen Gründen Behandlungen hinaus bzw. verzichten ganz darauf. Andere verkaufen Eigentum oder leihen sich Geld, um eine Behandlung bezahlen zu können (BDA 13.7.2015; vgl. ÖB 4.2017).Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien. In der Realität müssen Patienten die Medikamente aber meist selbst bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Viele Ukrainer zögern aus finanziellen Gründen Behandlungen hinaus bzw. verzichten ganz darauf. Andere verkaufen Eigentum oder leihen sich Geld, um eine Behandlung bezahlen zu können (BDA 13.7.2015; vergleiche ÖB 4.2017). Das Budget für den staatlichen Gesundheitssektor deckt z.B. die Behandlungskosten nur für 30% der Patienten mit HIV, für 37% der Patienten mit Tuberkulose, für 9% der Patienten mit Hepatitis, für 66% der Kinder mit Krebserkrankung und für 27% der erwachsenen Patienten mit Hämophilie. Die Finanzierung ist kompliziert, was zu Unterbrechungen und damit zu ernsthaften Risiken für die Patienten führen kann (OHCHR 3.6.2016). Eine umfangreiche Reform des Gesundheitssystems ist derzeit in Planung bzw. befindet sich in einem sehr frühem Stadium der Umsetzung, schreitet jedoch nur langsam voran. Geplant sind unter anderem Schritte in Richtung einer stärkeren Dezentralisierung, eine gesetzliche Krankenversicherung, stärkere Autonomie von Kliniken, Krankenhäusern und Ärzten usw. (ÖB 4.2017). Private medizinische Behandlung und private Krankenversicherungen sind vorhanden, vor allem in den urbanen Zentren. Diese sind teuer, die Qualität ist dafür oft höher als in öffentlichen Krankenhäusern. Der Privatsektor ist klein und besteht überwiegend aus Apotheken, stationären und ambulanten Diagnoseeinrichtungen, und privat praktizierenden Ärzten. Beratungsgebühren variieren zwischen 180 UAH (Allgemeinmediziner) und 210 UAH (Spezialist). Private Krankenversicherungen werden üblicherweise von Personen mit gesundheitlichen Problemen abgeschlossen, um die Kosten der Behandlung in Bezug auf Direktzahlungen zu reduzieren, ein höheres Maß an Komfort zu erhalten, oder Wartelisten zu vermeiden. In der Regel sind ältere Menschen (60-70 Jahre) und Personen mit Krebs, Tuberkulose, Diabetes, HIV usw. aber ausgeschlossen. Es gibt auch Krankenfonds, eine Art nicht-kommerzielle private Krankenversicherung, die 2013 1,4% der ukrainischen Bevölkerung umfassten und für ihre Mitglieder die Direktzahlungen bzw. Kosten für Medikamente usw. ganz oder teilweise übernehmen (BDA 13.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 14.7.2017 -Strichaufzählung BDA - Belgian Immigration Office via MedCOI (13.7.2015): Question & Answer, BDA-6152 -Strichaufzählung OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.6.2016): Report on the human rights situation in Ukraine - 16 February to 15 May 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1470296708_ukraine-14th-hrmmu-report.pdf, Zugriff 14.7.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine

  1. Rückkehr Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer an den Ort begeben, an dem sie zuletzt gemeldet waren. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich - wie bei anderen Personengruppen auch - Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben (AA 7.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 14.7.2017
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  4. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  5. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin basieren auf den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen unbedenklichen Berichten, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt. Auch die Beschwerdeführerin ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten. 2.
  6. Die Feststellungen zur Identität und zur ukrainischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf den in Vorlage gebrachten Identitätsdokumenten (insbesondere ihrem ukrainischen Reisepass, vgl. AS 11 ff) in Zusammenschau mit ihren glaubhaften Angaben.2.
  7. Die Feststellungen zur Identität und zur ukrainischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf den in Vorlage gebrachten Identitätsdokumenten (insbesondere ihrem ukrainischen Reisepass, vergleiche AS 11 ff) in Zusammenschau mit ihren glaubhaften Angaben. 2.
  8. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, zum Familien- und Privatleben sowie allfälligen Aspekten einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.08.2017 sowie den in Vorlage gebrachten Unterlagen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nie über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügte und sich sohin der Unsicherheit eines dauerhaften Verbleibs im Bundesgebiet stets im hohen Maße bewusst sein musste, ergibt sich daraus, dass im Verfahrensverlauf keine Hinweise darauf zu Tage getreten sind, dass die Beschwerdeführerin vor Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz über einen gültigen Aufentstitel verfügte. Sie gab an, ohne gültiges Visum ins Bundesgebiet gelangt zu sein (AS 7). Einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar am 01.02.2011 beim XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende gestellt hat, doch wurde das diesbezügliche Verfahren mit 28.12.2012 eingestellt. Dieser Umstand wurde der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt auch vorgehalten, wozu sie lediglich angab, die benötigten Unterlagen nicht vorgelegt zu haben (AS 96). Auch darüber hinaus wurde - auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes - nicht dargelegt, aufgrund welchen Titels sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin vor Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz als legal erwiesen hätte. Insofern kann dem Beschwerdevorbringen, demzufolge die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt ein schützenswertes Privatleben in Österreich begründet hätte, als sie sich der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts nicht bewusst gewesen wäre, nicht gefolgt werden.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nie über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügte und sich sohin der Unsicherheit eines dauerhaften Verbleibs im Bundesgebiet stets im hohen Maße bewusst sein musste, ergibt sich daraus, dass im Verfahrensverlauf keine Hinweise darauf zu Tage getreten sind, dass die Beschwerdeführerin vor Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz über einen gültigen Aufentstitel verfügte. Sie gab an, ohne gültiges Visum ins Bundesgebiet gelangt zu sein (AS 7). Einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar am 01.02.2011 beim römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende gestellt hat, doch wurde das diesbezügliche Verfahren mit 28.12.2012 eingestellt. Dieser Umstand wurde der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt auch vorgehalten, wozu sie lediglich angab, die benötigten Unterlagen nicht vorgelegt zu haben (AS 96). Auch darüber hinaus wurde - auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes - nicht dargelegt, aufgrund welchen Titels sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin vor Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz als legal erwiesen hätte. Insofern kann dem Beschwerdevorbringen, demzufolge die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt ein schützenswertes Privatleben in Österreich begründet hätte, als sie sich der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts nicht bewusst gewesen wäre, nicht gefolgt werden. 2.
  9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wird den Erhebungsergebnissen der belangten Behörde sowie den Erwägungen im angefochtenen Bescheid substantiell nicht entgegengetreten. Sofern die Beschwerde aufzeigte, dass der angefochtene Bescheid zum Teil widersprüchliche Ausführungen enthält (etwa insofern, als an einer Stelle davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin Deutsch spreche, während an anderer Stelle davon gesprochen wird, dass diese über lediglich geringe Deutschkenntnisse verfüge, sowie dass trotz einer annähernd achtjährigen Aufenthaltsdauer von einem lediglich kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen werde), so ändert dies nichts daran, dass sich die Behörde im Ergebnis im ausreichenden Maße mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und die Interessensabwägung in ordnungsgemäßer Weise vorgenommen hat. Auch unter vollinhaltlicher Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer privaten und familiären Situation kann fallgegenständlich kein Überwiegen ihrer privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet festgestellt werden (siehe dazu sogleich). Im gegenständlichen Verfahren war der Sachverhalt aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen als geklärt anzusehen, weshalb eine mündliche Erörterung der Beschwerdesache unterbleiben konnte. 2.
  10. Zur näheren Begründung der erlassenen Rückkehrentscheidung darf darüber hinaus auf die Punkte 3.
  11. und 3.
  12. verwiesen werden.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zum Beschwerdegegenstand: Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich lediglich gegen Spruchpunkt IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) des Bescheides vom 19.01.2018 und lässt dessen übrige Spruchpunkte unangefochten, weshalb diese Spruchteile (Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten sowie einer subsidiär Schutzberechtigten, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des § 57 AsylG, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 52Abs. 9 i

Vm § 46 FPG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise) nicht vom Umfang des Beschwerdeverfahrens umfasst sind. Die Beschwerdeführerin räumte im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich ein, dass ihr im Herkunftsstaat weder eine asylrelevante Verfolgung, noch eine sonstige Rückkehrgefährdung drohen würde.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich lediglich gegen Spruchpunkt römisch vier. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) des Bescheides vom 19.01.2018 und lässt dessen übrige Spruchpunkte unangefochten, weshalb diese Spruchteile (Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten sowie einer subsidiär Schutzberechtigten, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Paragraph 57, AsylG, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise) nicht vom Umfang des Beschwerdeverfahrens umfasst sind. Die Beschwerdeführerin räumte im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich ein, dass ihr im Herkunftsstaat weder eine asylrelevante Verfolgung, noch eine sonstige Rückkehrgefährdung drohen würde. Zu A) 3.3. Zur Rechtmäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR

  1. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  2. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Die Beschwerdeführerin verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, weshalb die verfügte Rückkehrentscheidung insofern auch keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin zu begründen vermag. Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).(Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Im Erkenntnis vom
  3. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom
  4. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH
  5. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094). Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH
  6. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH
  7. 2007, 2007/01/0479; VwGH
  8. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH
  9. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH
  10. 2006, 2006/21/0109; VwGH
  11. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH
  12. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH
  13. 2007, 2007/01/0479; VwGH
  14. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH
  15. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH
  16. 2006, 2006/21/0109; VwGH
  17. 2006, 2005/01/0699). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH
  18. 2002, 2002/18/0190). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH
  19. 2007, B 1150/07;
  20. 2007, B 2126/06; VwGH
  21. 2007, 2007/01/479;
  22. 20006, 2002/20/0423;
  23. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH
  24. 2007, B 1150/07;
  25. 2007, B 2126/06; VwGH
  26. 2007, 2007/01/479;
  27. 20006, 2002/20/0423;
  28. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Die Beschwerdeführerin stellte am 31.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor rund vier Jahre lang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Ihr seitheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihr bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihr bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Die Beschwerdeführerin - welche im Zuge ihres Asylverfahrens keine konkrete Rückkehrgefährdung in Bezug auf ihren Herkunftsstaat ins Treffen führte - musste sich demnach während der gesamten Dauer ihres, wenn auch bereits langjährigen, Aufenthalts der Unsicherheit eines weiteren Verbleibs im Bundesgebiet im hohen Maße bewusst sein. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch erheblich gemindert, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Die Beschwerdeführerin reiste ursprünglich zu Studienzwecken in das Bundesgebiet ein, beendete ihr Studium jedoch im Jahr 2014 aus finanziellen Gründen. Die Beschwerdeführerin ging während ihres Aufenthalts keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und bestreitet ihren Lebensunterhalt seit Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz im Juli 2014 im Rahmen der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin ist ledig, kinderlos und verfügt über keine Angehörigen in Österreich. Sie verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache und baute sich einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet auf, außerdem engagierte sie sich durch ehrenamtliche Tätigkeit auf einem Sozialmarkt und fungierte in ihrem privaten Umfeld teils als Übersetzerin. Zur in Vorlage gebrachten Beschäftigungszusage ist auszuführen, dass sich aus dieser keine konkrete künftige Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ableiten lässt. Es handelt sich dabei um eine Zusage einer ukrainischen Firma, die Beschwerdeführerin künftig in einer in Österreich geplanten Niederlassung anzustellen, weshalb bereits der Zeitpunkt eines allfälligen Beschäftigungsbeginns nicht absehbar ist. Eine tiefgreifende Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Einzelfall überwiegen würde und eine Rückkehrentscheidung als Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 8 EMRK erscheinen ließe, kann im Ergebnis nicht erkannt werden. Die Beschwerdeführerin gelangte zu Studienzwecken, ohne gültiges Visum, ins Bundegebiet, hielt sich in der Folge für mehrere Jahre unrechtmäßig in Österreich auf und versuchte letztlich durch Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ihren Aufenthalt im Bundesgebiet unter Umgehung der Regelungen über die legale Migration zu legalisieren. Würde man in einem solchen Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführerin höher bewerten als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, käme dies einer Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes gleich, welches unter anderem auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende regelt (vgl. § 64 NAG). Wie dargelegt, war der Beschwerdeführerin die Begründung eines Privatlebens in Österreich überhaupt nur aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und der daran anschließenden Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz möglich.Eine tiefgreifende Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Einzelfall überwiegen würde und eine Rückkehrentscheidung als Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 8 EMRK erscheinen ließe, kann im Ergebnis nicht erkannt werden. Die Beschwerdeführerin gelangte zu Studienzwecken, ohne gültiges Visum, ins Bundegebiet, hielt sich in der Folge für mehrere Jahre unrechtmäßig in Österreich auf und versuchte letztlich durch Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ihren Aufenthalt im Bundesgebiet unter Umgehung der Regelungen über die legale Migration zu legalisieren. Würde man in einem solchen Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführerin höher bewerten als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, käme dies einer Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes gleich, welches unter anderem auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende regelt vergleiche Paragraph 64, NAG). Wie dargelegt, war der Beschwerdeführerin die Begründung eines Privatlebens in Österreich überhaupt nur aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und der daran anschließenden Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz möglich. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH

  1. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH
  2. 2003, 2003/07/0007).Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH
  3. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH
  4. 2003, 2003/07/0007). Auch ein Vergleich ihrer Lebensumstände im Herkunftsstaat zeigt keine unzumutbaren Härten auf. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine volljährige Frau, welche an keinen ihr Alltagsleben oder ihre Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Die Beschwerdeführerin wuchs in der westlichen Ukraine auf, absolvierte dort die Schule und studierte anschließend an der Universität, wo sie zur Pädagogin für englische und deutsche Sprache und Literatur sowie zur Juristin ausgebildet wurde. Zudem studierte sie Psychologie, in Österreich nahm sie ein Studium im Fach Wissenschaft und Technologie auf; sie spricht neben Russisch und Ukrainisch auch Deutsch und Englisch und war in den letzten beiden Jahren vor ihrer Ausreise in der Ukraine berufstätig. Vor dem Hintergrund ihrer individuellen Umstände sind keine Gründe erkennbar, welche einer neuerlichen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat und eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts entgegenstehen würden. Auch ohne das Vorhandensein enger familiärer Bezugspunkte wird es der Beschwerdeführerin möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen, wie auch im Beschwerdeschriftsatz nicht in Abrede gestellt wurde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
  5. 2009, 2008/18/0721, VwGH
  6. 2009, 2009/18/0138) wäre die Beschwerdeführerin nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihr unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
  7. 2009, 2008/18/0721, VwGH
  8. 2009, 2009/18/0138) wäre die Beschwerdeführerin nur dann unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Artikel 8, EMRK dar, die es ihr unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen. Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 AslyG nicht gegeben.Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraphen 55, AslyG nicht gegeben. 3.
  9. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:Paragraph 21, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, besagt: Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Absatz 7, leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.Paragraph 21, Absatz 7, stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden. § 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. § 24 Abs. 1 VwGVG besagt:Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG besagt: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 2, leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Absatz 4, leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."Artikel 6, EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang." Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.Artikel 6, EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind. Art. 47 GRC lautet:Artikel 47, GRC lautet: Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

(1)Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
(2)Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Artikel 6, EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
  1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
  2. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung. Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbring

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