ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
40 VO (EU) Nr. 640/2014 im Bereich "Umwelt" von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung 3: Düngerlagerung (Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat, NIT) sowie einem vorsätzlichen Verstoß bei dem GLÖZ-Standard 3: Grundwasserschutz ausgegangen. Für die festgestellten Verstöße wurde unter Berücksichtigung des Durchschlagsprinzips
2 VO (EU) Nr. 809/2014 ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 20 % vergeben.Aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) am 26.09.2016 wurde im Rahmen der Cross Compliance (CC)
640 aus 2014, im Bereich "Umwelt" von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung 3: Düngerlagerung (Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat, NIT) sowie einem vorsätzlichen Verstoß bei dem GLÖZ-Standard 3: Grundwasserschutz ausgegangen. Für die festgestellten Verstöße wurde unter Berücksichtigung des Durchschlagsprinzips
809 aus 2014, ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 20 % vergeben. GLÖZ-Standard 3: Grundwasserschutz: Am Kontrollbericht sowie auf der Fotosammlung wurde vom Prüfer angemerkt, dass das Jauchelager zu klein ist und die Jauche/Sickersäfte direkt vom Mistlager mittels Plastikrohr in das darunterliegende Feld abgeleitet werden. Aufgrund der festgestellten Ableitung von stickstoffhaltigen Düngemitteln über eine bauliche Anlage wurde eine Vorsatzprüfung durchgeführt (vgl. Parteiengehör vom 24.10.2016). In der Stellungnahme zum Parteiengehör führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es eine mündliche Nutzungsvereinbarung über eine Güllegrube gibt bzw. die beiden Futterställe jeweils über eine eigene Güllegrube verfügen. Die Landwirtschaftskammer Tirol führt in ihrem E-Mail vom 02.11.2016 zusätzlich aus, dass das Rohr nicht zur Ableitung von Jauche/Sickersäften dient, sondern dazu, dass die in diesem Bereich auftretenden Oberflächenwässer nicht in das darunterliegende Waldstück/den Weg abrinnen, sondern auf die Grünlandfläche fließen können.Am Kontrollbericht sowie auf der Fotosammlung wurde vom Prüfer angemerkt, dass das Jauchelager zu klein ist und die Jauche/Sickersäfte direkt vom Mistlager mittels Plastikrohr in das darunterliegende Feld abgeleitet werden. Aufgrund der festgestellten Ableitung von stickstoffhaltigen Düngemitteln über eine bauliche Anlage wurde eine Vorsatzprüfung durchgeführt vergleiche Parteiengehör vom 24.10.2016). In der Stellungnahme zum Parteiengehör führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es eine mündliche Nutzungsvereinbarung über eine Güllegrube gibt bzw. die beiden Futterställe jeweils über eine eigene Güllegrube verfügen. Die Landwirtschaftskammer Tirol führt in ihrem E-Mail vom 02.11.2016 zusätzlich aus, dass das Rohr nicht zur Ableitung von Jauche/Sickersäften dient, sondern dazu, dass die in diesem Bereich auftretenden Oberflächenwässer nicht in das darunterliegende Waldstück/den Weg abrinnen, sondern auf die Grünlandfläche fließen können. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie der LWK Tirol wurden dem Prüfer zur Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme des Prüfdienstes der AMA vom 08.11.2016 wird ausgeführt, dass bei der Erhebung der Düngerlagerstätte durch den Prüfer keine zusätzlichen Lagerstätten am Betrieb bzw. eine mündliche Nutzungsvereinbarung mit einem anderen Betrieb erwähnt wurde. Im Hinblick auf die indirekte Einleitung wird festgehalten, dass diese mittels Foto dokumentiert wurde. Ergänzend dazu hat der Prüfer XXXX telefonisch bestätigt, dass die Jauche/Sickersäfte mittels Rohr abgeleitet werden, so wie dies bei der Kontrolle dokumentiert wurde. In einer weiteren Stellungnahme des Prüfers vom 12.12.2016 wird ausgeführt, dass die Jauche/Sickersäfte außerhalb der Mistlagerstätte gesammelt und dort über ein Plastikrohr in das darunterliegende Feld abgeleitet werden. Die Sickersäfte rinnen dabei durch die undichten Holzwände aus dem Mistlager. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ist im Hinblick auf die Ableitung von stickstoffhaltigen Düngemitteln über eine bauliche Anlage aus Sicht der AMA von einem vorsätzlichen Verstoß gegen den GLÖZ-Standard 3 Grundwasserschutz auszugehen. Das Vorbringen in der Stellungnahme, wonach das Rohr zur Ableitung der Oberflächenwässer dient, wird nach Rücksprache mit dem Prüfer und insb. aufgrund der vorliegenden Lichtbilder als Schutzbehauptung eingestuft. Tatsächlich werden mit diesem Rohr nach den Feststellungen des Prüfers die Jauche/Sickersäfte, die außerhalb der Mistlagerstätte gesammelt werden, in das darunterliegende Feld abgeleitet. Da der Beschwerdeführer somit die gesammelten stickstoffhaltigen Düngemittel über ein Rohr zur Ableitung bringt und damit den Grundwasser-Verstoß billigend in Kauf nimmt, ist von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen (vgl. EuGH-Urteil vom 27.02.2014, Rs. C-396/12, van der Ham). Für diesen festgestellten Vorsatz-Verstoß wurde
640/2014 der Regelkürzungsprozentsatz von 20 % vergeben.Ergänzend dazu hat der Prüfer römisch 40 telefonisch bestätigt, dass die Jauche/Sickersäfte mittels Rohr abgeleitet werden, so wie dies bei der Kontrolle dokumentiert wurde. In einer weiteren Stellungnahme des Prüfers vom 12.12.2016 wird ausgeführt, dass die Jauche/Sickersäfte außerhalb der Mistlagerstätte gesammelt und dort über ein Plastikrohr in das darunterliegende Feld abgeleitet werden. Die Sickersäfte rinnen dabei durch die undichten Holzwände aus dem Mistlager. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ist im Hinblick auf die Ableitung von stickstoffhaltigen Düngemitteln über eine bauliche Anlage aus Sicht der AMA von einem vorsätzlichen Verstoß gegen den GLÖZ-Standard 3 Grundwasserschutz auszugehen. Das Vorbringen in der Stellungnahme, wonach das Rohr zur Ableitung der Oberflächenwässer dient, wird nach Rücksprache mit dem Prüfer und insb. aufgrund der vorliegenden Lichtbilder als Schutzbehauptung eingestuft. Tatsächlich werden mit diesem Rohr nach den Feststellungen des Prüfers die Jauche/Sickersäfte, die außerhalb der Mistlagerstätte gesammelt werden, in das darunterliegende Feld abgeleitet. Da der Beschwerdeführer somit die gesammelten stickstoffhaltigen Düngemittel über ein Rohr zur Ableitung bringt und damit den Grundwasser-Verstoß billigend in Kauf nimmt, ist von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen vergleiche EuGH-Urteil vom 27.02.2014, Rs. C-396/12, van der Ham). Für diesen festgestellten Vorsatz-Verstoß wurde
640 aus 2014, der Regelkürzungsprozentsatz von 20 % vergeben. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach das Rohr nur kurzfristig dazu diente, die durch die starken Regenfälle abfließenden Oberflächenwässer abzuleiten, sind aufgrund der Kontrollfeststellungen des Prüfers nicht glaubwürdig. Die umgehende Entfernung des Rohres kann ebenfalls zu keiner Änderung der Beurteilung führen, da für diese der Zeitpunkt der VOK maßgeblich ist. Anforderung 3: Düngerlagerung: Im Zusammenhang mit dem festgestellten NIT-Verstoß wird festgehalten, dass die Daten bei der Lagerkapazität falsch erfasst wurden, so wurden die Daten für Mist/Tiefstallmist einerseits und Jauche andererseits vertauscht. Aus diesem Grund sind auch die Ausführungen betreffend das Vorhandensein von weiteren Güllegruben in den vorliegenden Stellungnahmen nicht relevant, da bei richtiger Erfassung die Lagerkapazität für die Jauche ausreicht, jedoch die Lagerkapazität für Mist zu gering ist. Festgehalten wird, dass der Prüfer einen neuen Stickstoffrechner ausgefüllt hat. Diesbezüglich hat Herr XXXX von der Landwirtschaftskammer XXXX am 26.05.2017 ein Mail an die AMA übermittelt, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass die Mistlagerstätte eigentlich in der Praxis auch ausreicht, weil der Bauer den Mist sehr sorgfältig stapelt und dadurch eine höhere Stapelhöhe erreichen kann. In der Beschwerde wird auf eine mögliche Stapelhöhe von bis zu 3 m verwiesen, die eine höhere Lagerkapazität ergeben würde.Im Zusammenhang mit dem festgestellten NIT-Verstoß wird festgehalten, dass die Daten bei der Lagerkapazität falsch erfasst wurden, so wurden die Daten für Mist/Tiefstallmist einerseits und Jauche andererseits vertauscht. Aus diesem Grund sind auch die Ausführungen betreffend das Vorhandensein von weiteren Güllegruben in den vorliegenden Stellungnahmen nicht relevant, da bei richtiger Erfassung die Lagerkapazität für die Jauche ausreicht, jedoch die Lagerkapazität für Mist zu gering ist. Festgehalten wird, dass der Prüfer einen neuen Stickstoffrechner ausgefüllt hat. Diesbezüglich hat Herr römisch 40 von der Landwirtschaftskammer römisch 40 am 26.05.2017 ein Mail an die AMA übermittelt, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass die Mistlagerstätte eigentlich in der Praxis auch ausreicht, weil der Bauer den Mist sehr sorgfältig stapelt und dadurch eine höhere Stapelhöhe erreichen kann. In der Beschwerde wird auf eine mögliche Stapelhöhe von bis zu 3 m verwiesen, die eine höhere Lagerkapazität ergeben würde. Die AMA führt diesbezüglich aus, dass
dem ÖKL-Merkblatt 24, 7. Auflage von einer durchschnittlichen Stapelhöhe von 2 m ausgegangen werden kann, bei entsprechender Technik bzw. abhängig von den örtlichen Verhältnissen kann diese auch höher oder geringer sein. Bei der VOK wurde mit einer Höhe von 2 m gerechnet, eine höhere Stapelhöhe als 2 m ist aus Sicht der AMA im vorliegenden Fall nicht plausibel. Aufgrund der Bauausführung (nicht dichte Bretterverschalung) und dem bei der VOK festgestellten mehr als geringfügigen Austritt von Sickersäften ist die ordnungsgemäße Lagerung
des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 bereits bei der von der AMA berücksichtigten Stapelhöhe von 2 m zu hinterfragen und kann daher die Lagerkapazität keinesfalls unter Berücksichtigung einer höheren Stapelhöhe berechnet werden. Zu der in der Beschwerde angeführten Möglichkeit auch auf dem Betrieb XXXX einen Teil des Mistes zu lagern, wird ausgeführt, dass in der Stellungnahme nur festgehalten wird, dass dessen Güllegrube mitbenutzt werden kann.Aufgrund der Bauausführung (nicht dichte Bretterverschalung) und dem bei der VOK festgestellten mehr als geringfügigen Austritt von Sickersäften ist die ordnungsgemäße Lagerung
Paragraph 6, des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 bereits bei der von der AMA berücksichtigten Stapelhöhe von 2 m zu hinterfragen und kann daher die Lagerkapazität keinesfalls unter Berücksichtigung einer höheren Stapelhöhe berechnet werden. Zu der in der Beschwerde angeführten Möglichkeit auch auf dem Betrieb römisch 40 einen Teil des Mistes zu lagern, wird ausgeführt, dass in der Stellungnahme nur festgehalten wird, dass dessen Güllegrube mitbenutzt werden kann. Der Vollständigkeit halber wird noch festgehalten, dass bei der VOK einerseits der Bewirtschafter selbst und andererseits der Vater des Bewirtschafters, XXXX, geb. XXXX, Auskunft erteilt haben. Da für XXXX eine Vollmacht vorliegt, in der er bevollmächtigt wird, alle land- und forstwirtschaftlichen Förderanträge sowie alle AMA-Ansuchen zu unterschreiben und alle dafür erforderlichen Erklärungen im Namen des Beschwerdeführers abzugeben, ist davon auszugehen, dass er ebenfalls eine informierte Auskunftsperson ist und somit auch von ihm das Vorliegen weiterer Lagerkapazitäten erwähnt werden hätte können/müssen.Der Vollständigkeit halber wird noch festgehalten, dass bei der VOK einerseits der Bewirtschafter selbst und andererseits der Vater des Bewirtschafters, römisch 40 , geb. römisch 40 , Auskunft erteilt haben. Da für römisch 40 eine Vollmacht vorliegt, in der er bevollmächtigt wird, alle land- und forstwirtschaftlichen Förderanträge sowie alle AMA-Ansuchen zu unterschreiben und alle dafür erforderlichen Erklärungen im Namen des Beschwerdeführers abzugeben, ist davon auszugehen, dass er ebenfalls eine informierte Auskunftsperson ist und somit auch von ihm das Vorliegen weiterer Lagerkapazitäten erwähnt werden hätte können/müssen. Die Beschwerde vom 12.05.2017 gegen den Abänderungsbescheid - Direktzahlungen 2016 führt zu keiner Änderung der Beurteilung."
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
GVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1306 aus 2013, liegen darf." Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Artikel 77 Anwendung von Verwaltungssanktionen [...]
Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen
den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien
Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen
der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Zahlungen
den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, und die jährlichen Prämien
Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, erhalten. [...]." "Artikel 93 Cross-Compliance-Vorschriften
Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.
Anhang II VO (EU) 1306/2013 die Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.Zu den in Artikel 93, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, verwiesenen Rechtsakten zählen
Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, Amtsblatt L 375 vom 31.12.1991, S. 1. Die angeführten Bestimmungen wurden in Österreich durch das Aktionsprogramm Nitrat 2012, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 087, umgesetzt. Dieses lautet auszugsweise: "Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger § 6.
Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten
1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung;b) bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der
Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten
1306 aus 2013, festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung; [...]." "Artikel 38 Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße
der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21.12.2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in ihrer am 21.12.2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
1306 aus 2013,. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien
Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung
1305/2013 gewährt wird.Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien
Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung
1305 aus 2013, gewährt wird. [...]." "Artikel 40 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien
Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen. Artikel 41 Kumulierung von Verwaltungssanktionen Stellt ein Verstoß im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung auch einen Verstoß nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung dar, so werden die Verwaltungssanktionen
den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften angewendet."Stellt ein Verstoß im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung auch einen Verstoß nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung dar, so werden die Verwaltungssanktionen
den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften angewendet." Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, lautet auszugsweise: "KAPITEL III"KAPITEL römisch drei Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen Artikel 73 Allgemeine Grundsätze [...]
den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.b) Anträge auf Unterstützung im Weinsektor
den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,. In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe b wird der entsprechende Betrag bei Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen durch 3 geteilt. [...]."
II Nr. 100/2015, ist die AMA zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Nitrat-Richtlinie (GAB 1).
Paragraph 24, Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, ist die AMA zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Nitrat-Richtlinie (GAB 1). 3.3. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung der Basisprämie, der Greeningprämie und der gekoppelten Stützung aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance. Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst
VO (EU) 1306/2013 aktuell die Bezieher von Direktzahlungen
der VO (EU) 1307/2013. Anhang I der zuletzt genannten VO listet u.a. die Basisprämienregelung, die Greeningprämie sowie die gekoppelte Stützung auf.Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst
, VO (EU) 1306 aus 2013, aktuell die Bezieher von Direktzahlungen
der VO (EU) 1307 aus 2013,. Anhang römisch eins der zuletzt genannten VO listet u.a. die Basisprämienregelung, die Greeningprämie sowie die gekoppelte Stützung auf. Teil der Cross Compliance sind
Anhang II VO (EU) 1306/2013 die Art. 4 und 5 RL 91/676/EWG (Nitrat-Richtlinie), die in Österreich durch das Aktionsprogramm Nitrat 2012 umgesetzt wurden; vgl. ausführlich zum AP Nitrat 2012 als Teil der Cross Compliance jüngst BVwG 13.02.2018, W118 2179805-1/4E, W118 2179808-1/2E.Teil der Cross Compliance sind
Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, die Artikel 4 und 5 RL 91/676/EWG (Nitrat-Richtlinie), die in Österreich durch das Aktionsprogramm Nitrat 2012 umgesetzt wurden; vergleiche ausführlich zum AP Nitrat 2012 als Teil der Cross Compliance jüngst BVwG 13.02.2018, W118 2179805-1/4E, W118 2179808-1/2E. Die AMA macht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, dass er absichtlich, billigend in Kauf nehmend, ohne hiefür über eine Berechtigung zu verfügen und damit vorsätzlich, Jauche bzw. Sickersäfte direkt vom Mistlager mittels Plastikrohres in ein darunter liegendes Feld abgeleitet hat, und damit das dort befindliche Grundwasser beeinträchtigt hat. Dabei handelt es sich um einen vorsätzlich herbeigeführten Verstoß gegen den Standard Grundwasserschutz im Bereich Umwelt GLÖZ. Zudem wird ihm von der AMA im Bereich Umwelt NIT hinsichtlich eines Standards bei der Düngerlagerung ein weiterer Verstoß vorgeworfen. Da beide Verstöße dem Bereich Umwelt zuzuordnen sind, sind diese Verstöße
809/2014 zum Zweck der Festsetzung der Kürzung
640/2014 als ein einziger Verstoß zu werten.Da beide Verstöße dem Bereich Umwelt zuzuordnen sind, sind diese Verstöße
809 aus 2014, zum Zweck der Festsetzung der Kürzung
640 aus 2014, als ein einziger Verstoß zu werten. Zum Verstoß, Jauche bzw. Sickersäfte direkt vom Mistlager mittels Plastikrohres in ein darunter liegendes Feld abgeleitet zu haben: Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle wurde dieser Verstoß festgestellt und fotographisch festgehalten. Am Verstoß als solchem kann somit kein Zweifel bestehen. Ob dieses Plastikrohr nur einmal oder mehrmals oder nur kurzfristig oder über einen längeren Zeitraum dazu verwende wurde, Jauche bzw. Sickersäfte unbefugt und rechtswidrig abzuleiten, lässt sich im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Die Anordnung des Rohres und die Tatsache, dass diese abfließende Jauche bzw. die Sickersäfte am Tag der Vor-Ort-Kontrolle nicht aufgefangen wurden und zum Nachbarn XXXX verbracht wurden, lassen einzig und allein den Schluss zu, dass zumindest am Tag der Vor-Ort-Kontrolle die verteidigende Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere geht und als unwahr zu bezeichnen ist. Die Vorsätzlichkeit seiner Handlung steht für das erkennende Gericht außer Zweifel, da die Anordnung des Plastikrohres nur den Schluss zulässt, dass diese Abwässer in das darunter befindliche Feld fließen sollten. Wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, hätte er keine Apparatur zum Abließen der Jauche bzw. der Sickersäfte errichten dürfen sondern hätte diese Abwässer auffangen müssen und, wie von ihm behauptet, zu seinem Nachbarn XXXX transportieren müssen.Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle wurde dieser Verstoß festgestellt und fotographisch festgehalten. Am Verstoß als solchem kann somit kein Zweifel bestehen. Ob dieses Plastikrohr nur einmal oder mehrmals oder nur kurzfristig oder über einen längeren Zeitraum dazu verwende wurde, Jauche bzw. Sickersäfte unbefugt und rechtswidrig abzuleiten, lässt sich im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Die Anordnung des Rohres und die Tatsache, dass diese abfließende Jauche bzw. die Sickersäfte am Tag der Vor-Ort-Kontrolle nicht aufgefangen wurden und zum Nachbarn römisch 40 verbracht wurden, lassen einzig und allein den Schluss zu, dass zumindest am Tag der Vor-Ort-Kontrolle die verteidigende Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere geht und als unwahr zu bezeichnen ist. Die Vorsätzlichkeit seiner Handlung steht für das erkennende Gericht außer Zweifel, da die Anordnung des Plastikrohres nur den Schluss zulässt, dass diese Abwässer in das darunter befindliche Feld fließen sollten. Wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, hätte er keine Apparatur zum Abließen der Jauche bzw. der Sickersäfte errichten dürfen sondern hätte diese Abwässer auffangen müssen und, wie von ihm behauptet, zu seinem Nachbarn römisch 40 transportieren müssen. Zudem wird auf § 6 des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 hingewiesen, wonach bei unzureichenden Lagerkapazität das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen ist. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.Zudem wird auf Paragraph 6, des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 hingewiesen, wonach bei unzureichenden Lagerkapazität das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen ist. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Das beutet, dass mündlich Absprachen, die nicht beweisbar sind, als entsprechender Nachweis nicht herangezogen werden können, zumal solche Vereinbarungen über einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren sind und auf Verlangen der AMA vorzulegen wären. Da - wie vom Beschwerdeführer selbst vorgetragen - im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nur eine mündliche Vereinbarung mit XXXX bestanden hat, kann eine solche Vereinbarung nicht als Grundlage des Nachweises von zusätzlichen Kapazitäten herangezogen werden.Das beutet, dass mündlich Absprachen, die nicht beweisbar sind, als entsprechender Nachweis nicht herangezogen werden können, zumal solche Vereinbarungen über einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren sind und auf Verlangen der AMA vorzulegen wären. Da - wie vom Beschwerdeführer selbst vorgetragen - im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nur eine mündliche Vereinbarung mit römisch 40 bestanden hat, kann eine solche Vereinbarung nicht als Grundlage des Nachweises von zusätzlichen Kapazitäten herangezogen werden. All das führt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass zumindest ein vorsätzlich herbeigeführter Verstoß vorliegt, welcher im Rahmen der Cross Compliance zu beanstanden zu ahnden war. Die Strafe im Ausmaß von 20 % ist das Mindeststrafmaß. Aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Verfahrensunterlagen lässt sich nicht erkennen, ob es in der Vergangenheit bereits andere Verstöße gegen Cross Compliance-Bestimmungen gegeben hat, die dazu führen müssten, dass mit einem Abzug von 20 % kein Auslangen zu finden wäre. Aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens kann jedoch entnommen werden, dass die Landwirtschaftskammer XXXX die Auffassung vertritt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Bewirtschafter handle, der seine Landwirtschaft vorbildlich führe. Diese Aussage lässt das erkennende Gericht zur Auffassung gelangen, dass ein 20%iger Abzug gerade noch als tat- und strafangemessen zu bezeichnen ist.Die Strafe im Ausmaß von 20 % ist das Mindeststrafmaß. Aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Verfahrensunterlagen lässt sich nicht erkennen, ob es in der Vergangenheit bereits andere Verstöße gegen Cross Compliance-Bestimmungen gegeben hat, die dazu führen müssten, dass mit einem Abzug von 20 % kein Auslangen zu finden wäre. Aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens kann jedoch entnommen werden, dass die Landwirtschaftskammer römisch 40 die Auffassung vertritt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Bewirtschafter handle, der seine Landwirtschaft vorbildlich führe. Diese Aussage lässt das erkennende Gericht zur Auffassung gelangen, dass ein 20%iger Abzug gerade noch als tat- und strafangemessen zu bezeichnen ist. Da der Ahndung des Verstoßes der Ableitung von Jauche bzw. Sickersäfte direkt vom Mistlager mittels Plastikrohres in ein darunter liegendes Feld durch die AMA als rechtskonform festzustellen war und unter Berücksichtigung, von Artikel 73 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 von einem einzigen Verstoß auszugehen ist, ist auf den zweiten von der AMA festgestellten Verstoß nicht näher einzugehen.Da der Ahndung des Verstoßes der Ableitung von Jauche bzw. Sickersäfte direkt vom Mistlager mittels Plastikrohres in ein darunter liegendes Feld durch die AMA als rechtskonform festzustellen war und unter Berücksichtigung, von Artikel 73 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, von einem einzigen Verstoß auszugehen ist, ist auf den zweiten von der AMA festgestellten Verstoß nicht näher einzugehen. Es liegt somit zumindest ein vorsätzlich herbeigeführter Verstoß vor, der dem Beschwerdeführer eindeutig und unmittelbar anzulasten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]). Im Übrigen wurde eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]). Im Übrigen wurde eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W114.2181527.1.00
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