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{'item': 'W114 2181527-1'}

Obsah (25)Artikel 133Art. 39Art. 73Art. 40§ 6Art. 131§ 1§ 17Art. 130§ 28Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Artikel 93Artikel 21Artikel 91Artikel 94Artikel 92Artikel 38Artikel 17§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlW114 2181527-1 SpruchW114 2181527-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ ü

Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 02.05.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Umfang von 7,4277 ha.
  2. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 02.05.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Umfang von 7,4277 ha.
  3. Am 26.09.2016 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle der beantragten Flächen sowie der Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance statt. Dabei wurden Abweichungen im Bereich "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT)" und im Bereich "Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GLÖZ) inkl. Dauergrünlandumbruchsverbot (DGL)" festgestellt. Es wurde das Fassungsvermögen von Behältern bzw. Flächen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger als zu gering beurteilt. Für die Jauche standen nur 26,84 m³ und somit eine Lagerkapazität von 60,45 % zur Verfügung. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass aufgrund des zu kleinen Jauchelagers Jauche/Sickersäfte direkt vom Mistlager mittels Plastikrohres in das darunterliegende Feld abgeleitet wurden. Es wurde eine Versickerung von mehr als geringfügigen Mengen an Gülle, Jauche und Silagesickersäften über eine Bodenpassage in das Grundwasser ohne wasserrechtliche Bewilligung festgestellt. Darüber hinaus wurde bei der Kontrolle der beihilfefähigen Flächen am Heimgut eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,0227 ha festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Dabei führte er aus, dass mit dem Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX (XXXX) eine mündliche Vereinbarung bestehe, wonach dessen Güllegrube mit einer Lagerkapazität von 35 m3 mitbenutzt werden könnte, da dieser die Tierhaltung auf seinem Betrieb seit einiger Zeit eingestellt habe. Zudem würden die Futterställe auf den Grundstücken 312/1 und 375 jeweils über eigene Güllegruben verfügen, die insgesamt einen Lagerraum von 12 m3 aufweisen würde.Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Dabei führte er aus, dass mit dem Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 ) eine mündliche Vereinbarung bestehe, wonach dessen Güllegrube mit einer Lagerkapazität von 35 m3 mitbenutzt werden könnte, da dieser die Tierhaltung auf seinem Betrieb seit einiger Zeit eingestellt habe. Zudem würden die Futterställe auf den Grundstücken 312/1 und 375 jeweils über eigene Güllegruben verfügen, die insgesamt einen Lagerraum von 12 m3 aufweisen würde. Dieser Stellungnahme begegnend wurde vom Kontrollorgan ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend gewesen wäre und auch den Kurzbericht unterschrieben habe. Lediglich die Feldbegehung sei in Anwesenheit seines Vaters durchgeführt worden. Bei der Erhebung der Düngerlagerstätten durch das Kontrollorgan habe es von Seiten des BF keinen Hinweis auf zusätzliche Lagerstätten am Betrieb gegeben. Nach Durchführung der N-Berechnung sei der BF telefonisch vom Kontrollorgan über den Sachverhalt informiert worden. Bei diesem Telefongespräch habe der BF keine mündliche Nutzungsvereinbarung erwähnt. Die indirekte Einleitung von Jauche sei darüber hinaus auch fotografisch festgehalten worden.
  4. Der Beschwerdeführer war zudem im Antragsjahr 2016 auch Auftreiber auf die Alm mit den BNr. 9595945 und
  5. Im Zuge von Verwaltungs- bzw. Vor-Ort-Kontrollen wurden auf diesen Almen ebenfalls Flächenabweichungen festgestellt, die dazu führten, dass die anteilige Almfutterfläche anstelle von beantragten 1,7495 ha nur 1,7460 ha betrug.
  6. Ohne Berücksichtigung des CC-Verstoßes wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017 auf der Grundlage von 6,4354 beantragten und zugewiesenen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.874,32 (Basisprämie in Höhe von EUR XXXX, Greeningprämie in Höhe von EUR XXXX und gekoppelte Stützung in Höhe von EUR XXXX) gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  7. Ohne Berücksichtigung des CC-Verstoßes wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017 auf der Grundlage von 6,4354 beantragten und zugewiesenen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.874,32 (Basisprämie in Höhe von EUR römisch 40 , Greeningprämie in Höhe von EUR römisch 40 und gekoppelte Stützung in Höhe von EUR römisch 40 ) gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  8. Nunmehr vom Vorliegen eines vorsätzlichen CC-Verstoßes ausgehend wurde dem BF weiterhin auf der Grundlage von 6,4354 beantragten und zugewiesenen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von nur mehr EUR XXXX (Basisprämie in Höhe von EUR XXXX Greeningprämie in Höhe von EUR XXXX und gekoppelte Stützung in Höhe von EUR XXXX) gewährt und der sich daraus ergebende Differenzbetrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
  9. Nunmehr vom Vorliegen eines vorsätzlichen CC-Verstoßes ausgehend wurde dem BF weiterhin auf der Grundlage von 6,4354 beantragten und zugewiesenen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von nur mehr EUR römisch 40 (Basisprämie in Höhe von EUR römisch 40 Greeningprämie in Höhe von EUR römisch 40 und gekoppelte Stützung in Höhe von EUR römisch 40 ) gewährt und der sich daraus ergebende Differenzbetrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. In der Begründung dieser Entscheidung wurde auf einen der Entscheidung beigelegten Anhang "Cross Compliance-Berechnung" hingewiesen. Aus diesem Anhang ergibt sich ein Kürzungsprozentsatz in Höhe von 20 % über alle gewährten Direktzahlungen aufgrund der festgestellten Verstöße in den Bereichen "Düngelagerung Umwelt NIT" und "Grundwasserschutz Umwelt GLÖZ", wobei beim Verstoß im Bereich "Grundwasserschutz Umwelt GLÖZ" von einem vorsätzlich herbeigeführten Verstoß auszugehen sei. Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.05.2017 zugestellt.
  10. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 12.06.2017 elektronisch Beschwerde erhoben. Begründend führt er dazu aus, dass das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Rohr nur kurzfristig dazu diene, die durch die starken Regenfälle abfließenden Oberflächengewässer abzuleiten, damit diese nicht den Weg, welcher sich unterhalb dieser Mistlagerstätte liege, ausschwemme und dadurch ein Befahren unmöglich machen würde. Ein Einleiten von Gülle oder Jauche sei in keinem Fall beabsichtigt gewesen; daher sei das Rohr auch umgehend entfernt worden. Daher könne nicht von Vorsatz gesprochen werden und die Sanktion sei nicht gerechtfertigt. Bei der Düngeranfallsberechnung sei bei der Kontrolle mit einem zu hohen Anteil an Jauche gerechnet worden. Tatsächlich fielen mehr Mist und weniger Jauche an. Dieser Mist könne durch eine saubere Lagerung mit Stapelhöhe von 2,5 m bis 3 m und mehr am Betrieb gelagert werden. Darüber hinaus könne ein Teil des anfallenden Mistes und der anfallenden Jauche am Betrieb von XXXX gelagert werden.Begründend führt er dazu aus, dass das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Rohr nur kurzfristig dazu diene, die durch die starken Regenfälle abfließenden Oberflächengewässer abzuleiten, damit diese nicht den Weg, welcher sich unterhalb dieser Mistlagerstätte liege, ausschwemme und dadurch ein Befahren unmöglich machen würde. Ein Einleiten von Gülle oder Jauche sei in keinem Fall beabsichtigt gewesen; daher sei das Rohr auch umgehend entfernt worden. Daher könne nicht von Vorsatz gesprochen werden und die Sanktion sei nicht gerechtfertigt. Bei der Düngeranfallsberechnung sei bei der Kontrolle mit einem zu hohen Anteil an Jauche gerechnet worden. Tatsächlich fielen mehr Mist und weniger Jauche an. Dieser Mist könne durch eine saubere Lagerung mit Stapelhöhe von 2,5 m bis 3 m und mehr am Betrieb gelagert werden. Darüber hinaus könne ein Teil des anfallenden Mistes und der anfallenden Jauche am Betrieb von römisch 40 gelagert werden.
  11. Die AMA legte am 03.01.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor. Die AMA nahm dabei zum Vorbringen des Beschwerdeführers folgende Beurteilung vor: "Mit Bescheid DIZA 2016 vom 05.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Betrag in Höhe von EUR XXXX gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht."Mit Bescheid DIZA 2016 vom 05.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht. Mit Bescheid DIZA 2016 vom 12.05.2017 wurde dem BF ein Betrag von EUR XXXX rückgefordert. Diese Rückforderung ist auf einen Verstoß gegen CC Auflagen zurückzuführen. Der Betrieb XXXX hat gegen diesen Bescheid eine Beschwerde eingebracht.Mit Bescheid DIZA 2016 vom 12.05.2017 wurde dem BF ein Betrag von EUR römisch 40 rückgefordert. Diese Rückforderung ist auf einen Verstoß gegen CC Auflagen zurückzuführen. Der Betrieb römisch 40 hat gegen diesen Bescheid eine Beschwerde eingebracht. Dazu wird seitens der AMA folgendes ausgeführt: Aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) am 26.09.2016 wurde im Rahmen der Cross Compliance (CC)

Art. 39und Art.

40 VO (EU) Nr. 640/2014 im Bereich "Umwelt" von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung 3: Düngerlagerung (Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat, NIT) sowie einem vorsätzlichen Verstoß bei dem GLÖZ-Standard 3: Grundwasserschutz ausgegangen. Für die festgestellten Verstöße wurde unter Berücksichtigung des Durchschlagsprinzips

Art. 73Abs.

2 VO (EU) Nr. 809/2014 ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 20 % vergeben.Aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) am 26.09.2016 wurde im Rahmen der Cross Compliance (CC)

Artikel 39und Artikel 40, VO (EU) Nr.

640 aus 2014, im Bereich "Umwelt" von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung 3: Düngerlagerung (Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat, NIT) sowie einem vorsätzlichen Verstoß bei dem GLÖZ-Standard 3: Grundwasserschutz ausgegangen. Für die festgestellten Verstöße wurde unter Berücksichtigung des Durchschlagsprinzips

Artikel 73, Absatz 2, VO (EU) Nr.

809 aus 2014, ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 20 % vergeben. GLÖZ-Standard 3: Grundwasserschutz: Am Kontrollbericht sowie auf der Fotosammlung wurde vom Prüfer angemerkt, dass das Jauchelager zu klein ist und die Jauche/Sickersäfte direkt vom Mistlager mittels Plastikrohr in das darunterliegende Feld abgeleitet werden. Aufgrund der festgestellten Ableitung von stickstoffhaltigen Düngemitteln über eine bauliche Anlage wurde eine Vorsatzprüfung durchgeführt (vgl. Parteiengehör vom 24.10.2016). In der Stellungnahme zum Parteiengehör führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es eine mündliche Nutzungsvereinbarung über eine Güllegrube gibt bzw. die beiden Futterställe jeweils über eine eigene Güllegrube verfügen. Die Landwirtschaftskammer Tirol führt in ihrem E-Mail vom 02.11.2016 zusätzlich aus, dass das Rohr nicht zur Ableitung von Jauche/Sickersäften dient, sondern dazu, dass die in diesem Bereich auftretenden Oberflächenwässer nicht in das darunterliegende Waldstück/den Weg abrinnen, sondern auf die Grünlandfläche fließen können.Am Kontrollbericht sowie auf der Fotosammlung wurde vom Prüfer angemerkt, dass das Jauchelager zu klein ist und die Jauche/Sickersäfte direkt vom Mistlager mittels Plastikrohr in das darunterliegende Feld abgeleitet werden. Aufgrund der festgestellten Ableitung von stickstoffhaltigen Düngemitteln über eine bauliche Anlage wurde eine Vorsatzprüfung durchgeführt vergleiche Parteiengehör vom 24.10.2016). In der Stellungnahme zum Parteiengehör führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es eine mündliche Nutzungsvereinbarung über eine Güllegrube gibt bzw. die beiden Futterställe jeweils über eine eigene Güllegrube verfügen. Die Landwirtschaftskammer Tirol führt in ihrem E-Mail vom 02.11.2016 zusätzlich aus, dass das Rohr nicht zur Ableitung von Jauche/Sickersäften dient, sondern dazu, dass die in diesem Bereich auftretenden Oberflächenwässer nicht in das darunterliegende Waldstück/den Weg abrinnen, sondern auf die Grünlandfläche fließen können. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie der LWK Tirol wurden dem Prüfer zur Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme des Prüfdienstes der AMA vom 08.11.2016 wird ausgeführt, dass bei der Erhebung der Düngerlagerstätte durch den Prüfer keine zusätzlichen Lagerstätten am Betrieb bzw. eine mündliche Nutzungsvereinbarung mit einem anderen Betrieb erwähnt wurde. Im Hinblick auf die indirekte Einleitung wird festgehalten, dass diese mittels Foto dokumentiert wurde. Ergänzend dazu hat der Prüfer XXXX telefonisch bestätigt, dass die Jauche/Sickersäfte mittels Rohr abgeleitet werden, so wie dies bei der Kontrolle dokumentiert wurde. In einer weiteren Stellungnahme des Prüfers vom 12.12.2016 wird ausgeführt, dass die Jauche/Sickersäfte außerhalb der Mistlagerstätte gesammelt und dort über ein Plastikrohr in das darunterliegende Feld abgeleitet werden. Die Sickersäfte rinnen dabei durch die undichten Holzwände aus dem Mistlager. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ist im Hinblick auf die Ableitung von stickstoffhaltigen Düngemitteln über eine bauliche Anlage aus Sicht der AMA von einem vorsätzlichen Verstoß gegen den GLÖZ-Standard 3 Grundwasserschutz auszugehen. Das Vorbringen in der Stellungnahme, wonach das Rohr zur Ableitung der Oberflächenwässer dient, wird nach Rücksprache mit dem Prüfer und insb. aufgrund der vorliegenden Lichtbilder als Schutzbehauptung eingestuft. Tatsächlich werden mit diesem Rohr nach den Feststellungen des Prüfers die Jauche/Sickersäfte, die außerhalb der Mistlagerstätte gesammelt werden, in das darunterliegende Feld abgeleitet. Da der Beschwerdeführer somit die gesammelten stickstoffhaltigen Düngemittel über ein Rohr zur Ableitung bringt und damit den Grundwasser-Verstoß billigend in Kauf nimmt, ist von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen (vgl. EuGH-Urteil vom 27.02.2014, Rs. C-396/12, van der Ham). Für diesen festgestellten Vorsatz-Verstoß wurde

Art. 40VO (EU) NR.

640/2014 der Regelkürzungsprozentsatz von 20 % vergeben.Ergänzend dazu hat der Prüfer römisch 40 telefonisch bestätigt, dass die Jauche/Sickersäfte mittels Rohr abgeleitet werden, so wie dies bei der Kontrolle dokumentiert wurde. In einer weiteren Stellungnahme des Prüfers vom 12.12.2016 wird ausgeführt, dass die Jauche/Sickersäfte außerhalb der Mistlagerstätte gesammelt und dort über ein Plastikrohr in das darunterliegende Feld abgeleitet werden. Die Sickersäfte rinnen dabei durch die undichten Holzwände aus dem Mistlager. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ist im Hinblick auf die Ableitung von stickstoffhaltigen Düngemitteln über eine bauliche Anlage aus Sicht der AMA von einem vorsätzlichen Verstoß gegen den GLÖZ-Standard 3 Grundwasserschutz auszugehen. Das Vorbringen in der Stellungnahme, wonach das Rohr zur Ableitung der Oberflächenwässer dient, wird nach Rücksprache mit dem Prüfer und insb. aufgrund der vorliegenden Lichtbilder als Schutzbehauptung eingestuft. Tatsächlich werden mit diesem Rohr nach den Feststellungen des Prüfers die Jauche/Sickersäfte, die außerhalb der Mistlagerstätte gesammelt werden, in das darunterliegende Feld abgeleitet. Da der Beschwerdeführer somit die gesammelten stickstoffhaltigen Düngemittel über ein Rohr zur Ableitung bringt und damit den Grundwasser-Verstoß billigend in Kauf nimmt, ist von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen vergleiche EuGH-Urteil vom 27.02.2014, Rs. C-396/12, van der Ham). Für diesen festgestellten Vorsatz-Verstoß wurde

Artikel 40, VO (EU) NR.

640 aus 2014, der Regelkürzungsprozentsatz von 20 % vergeben. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach das Rohr nur kurzfristig dazu diente, die durch die starken Regenfälle abfließenden Oberflächenwässer abzuleiten, sind aufgrund der Kontrollfeststellungen des Prüfers nicht glaubwürdig. Die umgehende Entfernung des Rohres kann ebenfalls zu keiner Änderung der Beurteilung führen, da für diese der Zeitpunkt der VOK maßgeblich ist. Anforderung 3: Düngerlagerung: Im Zusammenhang mit dem festgestellten NIT-Verstoß wird festgehalten, dass die Daten bei der Lagerkapazität falsch erfasst wurden, so wurden die Daten für Mist/Tiefstallmist einerseits und Jauche andererseits vertauscht. Aus diesem Grund sind auch die Ausführungen betreffend das Vorhandensein von weiteren Güllegruben in den vorliegenden Stellungnahmen nicht relevant, da bei richtiger Erfassung die Lagerkapazität für die Jauche ausreicht, jedoch die Lagerkapazität für Mist zu gering ist. Festgehalten wird, dass der Prüfer einen neuen Stickstoffrechner ausgefüllt hat. Diesbezüglich hat Herr XXXX von der Landwirtschaftskammer XXXX am 26.05.2017 ein Mail an die AMA übermittelt, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass die Mistlagerstätte eigentlich in der Praxis auch ausreicht, weil der Bauer den Mist sehr sorgfältig stapelt und dadurch eine höhere Stapelhöhe erreichen kann. In der Beschwerde wird auf eine mögliche Stapelhöhe von bis zu 3 m verwiesen, die eine höhere Lagerkapazität ergeben würde.Im Zusammenhang mit dem festgestellten NIT-Verstoß wird festgehalten, dass die Daten bei der Lagerkapazität falsch erfasst wurden, so wurden die Daten für Mist/Tiefstallmist einerseits und Jauche andererseits vertauscht. Aus diesem Grund sind auch die Ausführungen betreffend das Vorhandensein von weiteren Güllegruben in den vorliegenden Stellungnahmen nicht relevant, da bei richtiger Erfassung die Lagerkapazität für die Jauche ausreicht, jedoch die Lagerkapazität für Mist zu gering ist. Festgehalten wird, dass der Prüfer einen neuen Stickstoffrechner ausgefüllt hat. Diesbezüglich hat Herr römisch 40 von der Landwirtschaftskammer römisch 40 am 26.05.2017 ein Mail an die AMA übermittelt, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass die Mistlagerstätte eigentlich in der Praxis auch ausreicht, weil der Bauer den Mist sehr sorgfältig stapelt und dadurch eine höhere Stapelhöhe erreichen kann. In der Beschwerde wird auf eine mögliche Stapelhöhe von bis zu 3 m verwiesen, die eine höhere Lagerkapazität ergeben würde. Die AMA führt diesbezüglich aus, dass

dem ÖKL-Merkblatt 24, 7. Auflage von einer durchschnittlichen Stapelhöhe von 2 m ausgegangen werden kann, bei entsprechender Technik bzw. abhängig von den örtlichen Verhältnissen kann diese auch höher oder geringer sein. Bei der VOK wurde mit einer Höhe von 2 m gerechnet, eine höhere Stapelhöhe als 2 m ist aus Sicht der AMA im vorliegenden Fall nicht plausibel. Aufgrund der Bauausführung (nicht dichte Bretterverschalung) und dem bei der VOK festgestellten mehr als geringfügigen Austritt von Sickersäften ist die ordnungsgemäße Lagerung

§ 6

des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 bereits bei der von der AMA berücksichtigten Stapelhöhe von 2 m zu hinterfragen und kann daher die Lagerkapazität keinesfalls unter Berücksichtigung einer höheren Stapelhöhe berechnet werden. Zu der in der Beschwerde angeführten Möglichkeit auch auf dem Betrieb XXXX einen Teil des Mistes zu lagern, wird ausgeführt, dass in der Stellungnahme nur festgehalten wird, dass dessen Güllegrube mitbenutzt werden kann.Aufgrund der Bauausführung (nicht dichte Bretterverschalung) und dem bei der VOK festgestellten mehr als geringfügigen Austritt von Sickersäften ist die ordnungsgemäße Lagerung

Paragraph 6, des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 bereits bei der von der AMA berücksichtigten Stapelhöhe von 2 m zu hinterfragen und kann daher die Lagerkapazität keinesfalls unter Berücksichtigung einer höheren Stapelhöhe berechnet werden. Zu der in der Beschwerde angeführten Möglichkeit auch auf dem Betrieb römisch 40 einen Teil des Mistes zu lagern, wird ausgeführt, dass in der Stellungnahme nur festgehalten wird, dass dessen Güllegrube mitbenutzt werden kann. Der Vollständigkeit halber wird noch festgehalten, dass bei der VOK einerseits der Bewirtschafter selbst und andererseits der Vater des Bewirtschafters, XXXX, geb. XXXX, Auskunft erteilt haben. Da für XXXX eine Vollmacht vorliegt, in der er bevollmächtigt wird, alle land- und forstwirtschaftlichen Förderanträge sowie alle AMA-Ansuchen zu unterschreiben und alle dafür erforderlichen Erklärungen im Namen des Beschwerdeführers abzugeben, ist davon auszugehen, dass er ebenfalls eine informierte Auskunftsperson ist und somit auch von ihm das Vorliegen weiterer Lagerkapazitäten erwähnt werden hätte können/müssen.Der Vollständigkeit halber wird noch festgehalten, dass bei der VOK einerseits der Bewirtschafter selbst und andererseits der Vater des Bewirtschafters, römisch 40 , geb. römisch 40 , Auskunft erteilt haben. Da für römisch 40 eine Vollmacht vorliegt, in der er bevollmächtigt wird, alle land- und forstwirtschaftlichen Förderanträge sowie alle AMA-Ansuchen zu unterschreiben und alle dafür erforderlichen Erklärungen im Namen des Beschwerdeführers abzugeben, ist davon auszugehen, dass er ebenfalls eine informierte Auskunftsperson ist und somit auch von ihm das Vorliegen weiterer Lagerkapazitäten erwähnt werden hätte können/müssen. Die Beschwerde vom 12.05.2017 gegen den Abänderungsbescheid - Direktzahlungen 2016 führt zu keiner Änderung der Beurteilung."

  1. Diese Beurteilung der AMA wurde vom BVwG am 09.01.2018 zu GZ W114 2181527-1/2Z, an den BF zum Parteiengehör übermittelt. Dabei wurde hingewiesen, dass für den Fall, dass vom BF keine entgegnende Stellungnahme abgegeben werde, auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen entschieden werde. Der Beschwerdeführer hat auf die fristgerechte Übermittlung einer entgenenden Stellungnahme innerhalb einer sehr großzügig bemessenen Frist verzichtet und sich verschwiegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 02.05.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. 1.
  5. Am 26.09.2016 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle der beantragten Flächen sowie der Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance statt. Dabei wurden Abweichungen im Bereich "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT)" und im Bereich "Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GLÖZ) inkl. Dauergrünlandumbruchsverbot (DGL)" festgestellt. Es wurde das Fassungsvermögen von Behältern bzw. Flächen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger als zu gering beurteilt. Für die Jauche standen nur 26,84 m³ und somit eine Lagerkapazität von 60,45 % zur Verfügung. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass aufgrund des zu kleinen Jauchelagers Jauche/Sickersäfte direkt vom Mistlager mittels Plastikrohres in das darunterliegende Feld abgeleitet wurden. Es wurde eine Versickerung von mehr als geringfügigen Mengen an Gülle, Jauche und Silagesickersäften über eine Bodenpassage in das Grundwasser ohne wasserrechtliche Bewilligung festgestellt. Damit nahm der Beschwerdeführer zumindest am 26.09.2016 eine mögliche Beeinträchtigung des Grundwassers im Bereich der eindringenden Jauche/Sickersäfte billigend in Kauf. Es wurde nicht festgestellt, dass am 26.09.2016 Jauche/Sickersäfte auf eine andere dafür geeignete Lagerstätte insbesondere eine im Besitz von XXXX befindliche Lagerstätte verbracht wurden.Es wurde nicht festgestellt, dass am 26.09.2016 Jauche/Sickersäfte auf eine andere dafür geeignete Lagerstätte insbesondere eine im Besitz von römisch 40 befindliche Lagerstätte verbracht wurden.
  6. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

  1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]." "Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf."

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, liegen darf." Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Artikel 77 Anwendung von Verwaltungssanktionen [...]

(8)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Verfahrens- und technischer Vorschriften zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels in Bezug auf Folgendes: a) Vorschriften zur Anwendung und Berechnung der Verwaltungssanktionen; [...]." "TITEL VI"TITEL römisch sechs CROSS-COMPLIANCE KAPITEL IKAPITEL römisch eins Geltungsbereich Artikel 91 Allgemeiner Grundsatz
(1)Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften

Artikel 93nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2)Die Verwaltungssanktion

Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

  1. a)Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
  2. b)die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen. [...]." "Artikel 92 Betroffene Begünstigte Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen

der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen

den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien

Artikel 21

Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen

der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Zahlungen

den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, und die jährlichen Prämien

Artikel 21

Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, erhalten. [...]." "Artikel 93 Cross-Compliance-Vorschriften

(1)Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

(1)Die in Anhang römisch zwei aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

  1. a)Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
  2. b)Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
  3. c)Tierschutz.

(2)Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
(2)Die in Anhang römisch zwei genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. [...]." "Artikel 97 Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1)Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion

Artikel 91verhängt. [...]." "Artikel 99 Berechnung der Verwaltungssanktion

(1)Zur Anwendung der Verwaltungssanktion

Artikel 91

wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.

(2)Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %. [...].
(3)Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten. [...]." Zu den in Art. 93 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 verwiesenen Rechtsakten zählen

Anhang II VO (EU) 1306/2013 die Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.Zu den in Artikel 93, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, verwiesenen Rechtsakten zählen

Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, Amtsblatt L 375 vom 31.12.1991, S. 1. Die angeführten Bestimmungen wurden in Österreich durch das Aktionsprogramm Nitrat 2012, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 087, umgesetzt. Dieses lautet auszugsweise: "Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger § 6.

(1)Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube hat für jeden Betrieb einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Sofern die Lagerkapazität diesen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.Paragraph 6,
(1)Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube hat für jeden Betrieb einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Sofern die Lagerkapazität diesen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. [...]
(3)Die Ermittlung der Bemessung des Fassungsraumes von Behältern und der Bemessung von Düngerlagerstätten hat entsprechend Anlage 2 zu erfolgen. Dabei können Zeiten, in denen das Vieh vom
  1. Oktober bis
  2. April des Folgejahres nicht im Stall steht, durch aliquote Abschläge berücksichtigt werden. [...]" Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...] 2. "Verstoß": a) [...] b) bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der

Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten

Artikel 94der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung;b) bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der

Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten

Artikel 94der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung; [...]." "Artikel 38 Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße

(1)"Wiederholtes Auftreten" eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die

der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21.12.2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(1)"Wiederholtes Auftreten" eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die

der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in ihrer am 21.12.2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(2)Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5)Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als "festgestellt", sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. Artikel 39 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013,. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien

Artikel 38

Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung

Artikel 17Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr.

1305/2013 gewährt wird.Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien

Artikel 38

Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung

Artikel 17Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr.

1305 aus 2013, gewährt wird. [...]." "Artikel 40 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien

Artikel 38

Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen. Artikel 41 Kumulierung von Verwaltungssanktionen Stellt ein Verstoß im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung auch einen Verstoß nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung dar, so werden die Verwaltungssanktionen

den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften angewendet."Stellt ein Verstoß im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung auch einen Verstoß nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung dar, so werden die Verwaltungssanktionen

den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften angewendet." Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, lautet auszugsweise: "KAPITEL III"KAPITEL römisch drei Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen Artikel 73 Allgemeine Grundsätze [...]

(2)Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf verschiedene Rechtsakte oder desselben Bereichs der Cross-Compliance festgestellt, so gelten diese Fälle zum Zweck der Festsetzung der Kürzung

Artikel 39Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 als ein einziger Verstoß.

(2)Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf verschiedene Rechtsakte oder desselben Bereichs der Cross-Compliance festgestellt, so gelten diese Fälle zum Zweck der Festsetzung der Kürzung

Artikel 39Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, als ein einziger Verstoß.

(3)Ein Verstoß gegen eine Norm, der gleichzeitig einen Verstoß gegen eine Anforderung darstellt, gilt als ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung von Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Anforderungsbereichs.
(4)Die Verwaltungssanktion bezieht sich auf den Gesamtbetrag der Zahlungen im Sinne des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die dem betreffenden Begünstigten aufgrund folgender Anträge gewährt wurden oder gewährt werden sollen:
(4)Die Verwaltungssanktion bezieht sich auf den Gesamtbetrag der Zahlungen im Sinne des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, die dem betreffenden Begünstigten aufgrund folgender Anträge gewährt wurden oder gewährt werden sollen:
  1. a)Beihilfe- oder Zahlungsanträge, die er im Laufe des Jahrs der Feststellung eingereicht hat oder einreichen wird und/oder
  2. b)Anträge auf Unterstützung im Weinsektor

den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.b) Anträge auf Unterstützung im Weinsektor

den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,. In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe b wird der entsprechende Betrag bei Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen durch 3 geteilt. [...]."

§ 24Horizontale GAP-Verordnung, BGBl.

II Nr. 100/2015, ist die AMA zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Nitrat-Richtlinie (GAB 1).

Paragraph 24, Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, ist die AMA zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Nitrat-Richtlinie (GAB 1). 3.3. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung der Basisprämie, der Greeningprämie und der gekoppelten Stützung aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance. Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst

Art. 92

VO (EU) 1306/2013 aktuell die Bezieher von Direktzahlungen

der VO (EU) 1307/2013. Anhang I der zuletzt genannten VO listet u.a. die Basisprämienregelung, die Greeningprämie sowie die gekoppelte Stützung auf.Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst

Artikel 92

, VO (EU) 1306 aus 2013, aktuell die Bezieher von Direktzahlungen

der VO (EU) 1307 aus 2013,. Anhang römisch eins der zuletzt genannten VO listet u.a. die Basisprämienregelung, die Greeningprämie sowie die gekoppelte Stützung auf. Teil der Cross Compliance sind

Anhang II VO (EU) 1306/2013 die Art. 4 und 5 RL 91/676/EWG (Nitrat-Richtlinie), die in Österreich durch das Aktionsprogramm Nitrat 2012 umgesetzt wurden; vgl. ausführlich zum AP Nitrat 2012 als Teil der Cross Compliance jüngst BVwG 13.02.2018, W118 2179805-1/4E, W118 2179808-1/2E.Teil der Cross Compliance sind

Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, die Artikel 4 und 5 RL 91/676/EWG (Nitrat-Richtlinie), die in Österreich durch das Aktionsprogramm Nitrat 2012 umgesetzt wurden; vergleiche ausführlich zum AP Nitrat 2012 als Teil der Cross Compliance jüngst BVwG 13.02.2018, W118 2179805-1/4E, W118 2179808-1/2E. Die AMA macht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, dass er absichtlich, billigend in Kauf nehmend, ohne hiefür über eine Berechtigung zu verfügen und damit vorsätzlich, Jauche bzw. Sickersäfte direkt vom Mistlager mittels Plastikrohres in ein darunter liegendes Feld abgeleitet hat, und damit das dort befindliche Grundwasser beeinträchtigt hat. Dabei handelt es sich um einen vorsätzlich herbeigeführten Verstoß gegen den Standard Grundwasserschutz im Bereich Umwelt GLÖZ. Zudem wird ihm von der AMA im Bereich Umwelt NIT hinsichtlich eines Standards bei der Düngerlagerung ein weiterer Verstoß vorgeworfen. Da beide Verstöße dem Bereich Umwelt zuzuordnen sind, sind diese Verstöße

Artikel 73Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.

809/2014 zum Zweck der Festsetzung der Kürzung

Artikel 39Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

640/2014 als ein einziger Verstoß zu werten.Da beide Verstöße dem Bereich Umwelt zuzuordnen sind, sind diese Verstöße

Artikel 73Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.

809 aus 2014, zum Zweck der Festsetzung der Kürzung

Artikel 39Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014, als ein einziger Verstoß zu werten. Zum Verstoß, Jauche bzw. Sickersäfte direkt vom Mistlager mittels Plastikrohres in ein darunter liegendes Feld abgeleitet zu haben: Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle wurde dieser Verstoß festgestellt und fotographisch festgehalten. Am Verstoß als solchem kann somit kein Zweifel bestehen. Ob dieses Plastikrohr nur einmal oder mehrmals oder nur kurzfristig oder über einen längeren Zeitraum dazu verwende wurde, Jauche bzw. Sickersäfte unbefugt und rechtswidrig abzuleiten, lässt sich im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Die Anordnung des Rohres und die Tatsache, dass diese abfließende Jauche bzw. die Sickersäfte am Tag der Vor-Ort-Kontrolle nicht aufgefangen wurden und zum Nachbarn XXXX verbracht wurden, lassen einzig und allein den Schluss zu, dass zumindest am Tag der Vor-Ort-Kontrolle die verteidigende Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere geht und als unwahr zu bezeichnen ist. Die Vorsätzlichkeit seiner Handlung steht für das erkennende Gericht außer Zweifel, da die Anordnung des Plastikrohres nur den Schluss zulässt, dass diese Abwässer in das darunter befindliche Feld fließen sollten. Wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, hätte er keine Apparatur zum Abließen der Jauche bzw. der Sickersäfte errichten dürfen sondern hätte diese Abwässer auffangen müssen und, wie von ihm behauptet, zu seinem Nachbarn XXXX transportieren müssen.Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle wurde dieser Verstoß festgestellt und fotographisch festgehalten. Am Verstoß als solchem kann somit kein Zweifel bestehen. Ob dieses Plastikrohr nur einmal oder mehrmals oder nur kurzfristig oder über einen längeren Zeitraum dazu verwende wurde, Jauche bzw. Sickersäfte unbefugt und rechtswidrig abzuleiten, lässt sich im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Die Anordnung des Rohres und die Tatsache, dass diese abfließende Jauche bzw. die Sickersäfte am Tag der Vor-Ort-Kontrolle nicht aufgefangen wurden und zum Nachbarn römisch 40 verbracht wurden, lassen einzig und allein den Schluss zu, dass zumindest am Tag der Vor-Ort-Kontrolle die verteidigende Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere geht und als unwahr zu bezeichnen ist. Die Vorsätzlichkeit seiner Handlung steht für das erkennende Gericht außer Zweifel, da die Anordnung des Plastikrohres nur den Schluss zulässt, dass diese Abwässer in das darunter befindliche Feld fließen sollten. Wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, hätte er keine Apparatur zum Abließen der Jauche bzw. der Sickersäfte errichten dürfen sondern hätte diese Abwässer auffangen müssen und, wie von ihm behauptet, zu seinem Nachbarn römisch 40 transportieren müssen. Zudem wird auf § 6 des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 hingewiesen, wonach bei unzureichenden Lagerkapazität das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen ist. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.Zudem wird auf Paragraph 6, des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 hingewiesen, wonach bei unzureichenden Lagerkapazität das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen ist. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Das beutet, dass mündlich Absprachen, die nicht beweisbar sind, als entsprechender Nachweis nicht herangezogen werden können, zumal solche Vereinbarungen über einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren sind und auf Verlangen der AMA vorzulegen wären. Da - wie vom Beschwerdeführer selbst vorgetragen - im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nur eine mündliche Vereinbarung mit XXXX bestanden hat, kann eine solche Vereinbarung nicht als Grundlage des Nachweises von zusätzlichen Kapazitäten herangezogen werden.Das beutet, dass mündlich Absprachen, die nicht beweisbar sind, als entsprechender Nachweis nicht herangezogen werden können, zumal solche Vereinbarungen über einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren sind und auf Verlangen der AMA vorzulegen wären. Da - wie vom Beschwerdeführer selbst vorgetragen - im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nur eine mündliche Vereinbarung mit römisch 40 bestanden hat, kann eine solche Vereinbarung nicht als Grundlage des Nachweises von zusätzlichen Kapazitäten herangezogen werden. All das führt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass zumindest ein vorsätzlich herbeigeführter Verstoß vorliegt, welcher im Rahmen der Cross Compliance zu beanstanden zu ahnden war. Die Strafe im Ausmaß von 20 % ist das Mindeststrafmaß. Aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Verfahrensunterlagen lässt sich nicht erkennen, ob es in der Vergangenheit bereits andere Verstöße gegen Cross Compliance-Bestimmungen gegeben hat, die dazu führen müssten, dass mit einem Abzug von 20 % kein Auslangen zu finden wäre. Aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens kann jedoch entnommen werden, dass die Landwirtschaftskammer XXXX die Auffassung vertritt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Bewirtschafter handle, der seine Landwirtschaft vorbildlich führe. Diese Aussage lässt das erkennende Gericht zur Auffassung gelangen, dass ein 20%iger Abzug gerade noch als tat- und strafangemessen zu bezeichnen ist.Die Strafe im Ausmaß von 20 % ist das Mindeststrafmaß. Aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Verfahrensunterlagen lässt sich nicht erkennen, ob es in der Vergangenheit bereits andere Verstöße gegen Cross Compliance-Bestimmungen gegeben hat, die dazu führen müssten, dass mit einem Abzug von 20 % kein Auslangen zu finden wäre. Aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens kann jedoch entnommen werden, dass die Landwirtschaftskammer römisch 40 die Auffassung vertritt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Bewirtschafter handle, der seine Landwirtschaft vorbildlich führe. Diese Aussage lässt das erkennende Gericht zur Auffassung gelangen, dass ein 20%iger Abzug gerade noch als tat- und strafangemessen zu bezeichnen ist. Da der Ahndung des Verstoßes der Ableitung von Jauche bzw. Sickersäfte direkt vom Mistlager mittels Plastikrohres in ein darunter liegendes Feld durch die AMA als rechtskonform festzustellen war und unter Berücksichtigung, von Artikel 73 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 von einem einzigen Verstoß auszugehen ist, ist auf den zweiten von der AMA festgestellten Verstoß nicht näher einzugehen.Da der Ahndung des Verstoßes der Ableitung von Jauche bzw. Sickersäfte direkt vom Mistlager mittels Plastikrohres in ein darunter liegendes Feld durch die AMA als rechtskonform festzustellen war und unter Berücksichtigung, von Artikel 73 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, von einem einzigen Verstoß auszugehen ist, ist auf den zweiten von der AMA festgestellten Verstoß nicht näher einzugehen. Es liegt somit zumindest ein vorsätzlich herbeigeführter Verstoß vor, der dem Beschwerdeführer eindeutig und unmittelbar anzulasten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]). Im Übrigen wurde eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]). Im Übrigen wurde eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W114.2181527.1.00

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