F als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft vom 07.12.2017 bis zum 28.12.2017 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft vom 07.12.2017 bis zum 28.12.2017 für rechtmäßig erklärt. II. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung vom 29.12.2017 bis 25.01.2018, richtet, gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z.
F stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung vom 29.12.2017 bis 25.01.2018, richtet, gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG idgF stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt. III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z.
F wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF werden die Anträge auf Kostenersatz abgewiesen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF werden die Anträge auf Kostenersatz abgewiesen. V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 25.01.2018 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde am darauffolgenden Tag zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 25.01.2018 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde am darauffolgenden Tag zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W117.2183728.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.