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{'item': 'W129 2127418-1'}

Obsah (7)Art. 133Art. 130§ 6§ 5§ 2§ 7b§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlW129 2127418-1 SpruchW129 2127418-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERH

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Schreiben vom 15.02.2016 wurde vom Beschwerdeführer die Verwendung von Herrn XXXX als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand Religion (islam.) an der XXXX Schule in Wien für die
  2. bis
  3. Schulstufe angezeigt. Der Anzeige beigefügt waren eine Kopie des Reisepasses von Herrn XXXX , eine Strafregisterbescheinigung, eine aus dem Arabischen beglaubigte Übersetzung der Verleihung des akademischen Grades "Bachelor für Scharia" der Universität Damaskus, eine Einkommensbestätigung sowie eine Ermächtigungserklärung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich gem. § 7b Abs 1 Religionsunterrichtsgesetz.
  4. Mit Schreiben vom 15.02.2016 wurde vom Beschwerdeführer die Verwendung von Herrn römisch 40 als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand Religion (islam.) an der römisch 40 Schule in Wien für die
  5. bis
  6. Schulstufe angezeigt. Der Anzeige beigefügt waren eine Kopie des Reisepasses von Herrn römisch 40 , eine Strafregisterbescheinigung, eine aus dem Arabischen beglaubigte Übersetzung der Verleihung des akademischen Grades "Bachelor für Scharia" der Universität Damaskus, eine Einkommensbestätigung sowie eine Ermächtigungserklärung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich gem. Paragraph 7 b, Absatz eins, Religionsunterrichtsgesetz. Weiters wurde um die Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft für XXXX ersucht.Weiters wurde um die Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft für römisch 40 ersucht.
  7. Mit angefochtenem Bescheid des amtsführenden Präsidenten des Stadtschulrates für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.03.2016 wurde die Verwendung von Herrn XXXX als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand Religion (islam.) für die
  8. bis
  9. Schulstufe an der XXXX Schule in Wien des XXXX in XXXX , untersagt.
  10. Mit angefochtenem Bescheid des amtsführenden Präsidenten des Stadtschulrates für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.03.2016 wurde die Verwendung von Herrn römisch 40 als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand Religion (islam.) für die
  11. bis
  12. Schulstufe an der römisch 40 Schule in Wien des römisch 40 in römisch 40 , untersagt. Begründend wurde - sinngemäß und hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - ausgeführt, dass die Scharia-Ausbildung von Herrn XXXX einen Umstand darstelle, welcher sich negativ iSd § 5 Abs 4 PrivSchG iVm Art 14 Abs 5a B-VG und § 2 SchOG auswirken würde, da diese Ausbildung den Grundwerten der österreichischen Schule widerspreche. Gem. diverser Entscheidungen des EuGH sei die Scharia mit grundlegenden Prinzipien der Demokratie nicht vereinbar. Die Scharia könne daher trotz des erfolgten Hinweises auf die Religionsfreiheit nicht an einer österreichischen Schule als Rechtsordnung gelehrt werden.Begründend wurde - sinngemäß und hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - ausgeführt, dass die Scharia-Ausbildung von Herrn römisch 40 einen Umstand darstelle, welcher sich negativ iSd Paragraph 5, Absatz 4, PrivSchG in Verbindung mit Artikel 14, Absatz 5 a, B-VG und Paragraph 2, SchOG auswirken würde, da diese Ausbildung den Grundwerten der österreichischen Schule widerspreche. Gem. diverser Entscheidungen des EuGH sei die Scharia mit grundlegenden Prinzipien der Demokratie nicht vereinbar. Die Scharia könne daher trotz des erfolgten Hinweises auf die Religionsfreiheit nicht an einer österreichischen Schule als Rechtsordnung gelehrt werden.
  13. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde brachte sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, die in Aussicht genommene Lehrkraft sei unbescholten und erfülle alle fachlichen und persönlichen Voraussetzungen zur Erteilung von Religionsunterricht. Dies sei ihm auch von der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich attestiert worden. Die Unterrichtsinhalte des Religionsunterrichtes seien der belangten Behörde bekannt, sie habe in den vergangenen sechs Jahren keinen Anstoß daran genommen. Die von der belangten Behörde ins Treffen gebrachten Judikate des EuGH seien auf den vorliegenden Einzelfall nicht anwendbar, auch gebe es keine [scil. staatsfeindlichen] Zitate oder Aussagen des in Aussicht genommenen Lehrers. Die belangte Behörde habe zu keinem Zeitpunkt den in Aussicht genommenen Lehrer, den Schulleiter oder die zu unterrichtenden Kinder kontaktiert, um im Ermittlungsverfahren Beweise zu den Inhalten des Religionsunterrichtes zu sammeln. Weder der Schulerhalter noch die Lehrer an der Schule hätten je ein Interesse gehabt, die Scharia in Österreich einzuführen oder über das österreichische Rechtssystem zu stellen. Fragen des religiösen Ritus bzw. den Inhalt des Religionsunterrichtes würden in die Kompetenz der zuständigen Glaubensgemeinschaft fallen, auch sei kein Gutachten über die Ausbildung, die Qualifikation bzw. den Unterricht des in Aussicht genommenen Lehrers eingeholt worden.
  14. Mit Schreiben vom 02.06.2016 übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.
  15. Am 18.10.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die beschwerdeführende Partei, ihre rechtsfreundliche Vertretung sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei legte zunächst eine Bestätigung des Erziehungsdirektorates Damaskus-Land vor, wonach der in Aussicht genommene Lehrer für das Fachgebiet Religionserziehung im Zeitraum Oktober 2009 bis November 2013 tätig gewesen sei. Syrien sei vor Ausbruch des Bürgerkrieges ein laizistischer Staat gewesen, man könne dem Lehrer keine Gesinnung unterstellen, die dem damaligen Staat Syrien nicht willkommen gewesen sei, insbesondere wenn man den Lehrer nicht persönlich kenne. Es sei die alleinige Zuständigkeit der Islamischen Glaubensgemeinschaft, die fachliche Qualifikation zum Fachunterricht festzustellen. Die Beurteilung ist nach dem Religionsunterrichtsgesetz dem Stadtschulrat entzogen. Die belangte Behörde entgegnete, es sei eine Ermächtigungserklärung nach dem Religionsunterrichtsgesetz zwar Voraussetzung, könne aber nicht die Prüfung nach § 5 Privatschulgesetz ersetzen. Es gebe keine Nachweise über Ausbildungen im Bereich der Religionspädagogik, es sei zu erwarten dass der Lehrer jene Bildungsinhalte vermitteln werde, die er selbst studiert habe.Die belangte Behörde entgegnete, es sei eine Ermächtigungserklärung nach dem Religionsunterrichtsgesetz zwar Voraussetzung, könne aber nicht die Prüfung nach Paragraph 5, Privatschulgesetz ersetzen. Es gebe keine Nachweise über Ausbildungen im Bereich der Religionspädagogik, es sei zu erwarten dass der Lehrer jene Bildungsinhalte vermitteln werde, die er selbst studiert habe.
  16. Mit Schreiben vom 27.10.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass an der gegenständlichen Privatschule eine Lehrkraft "Islamische Religion" unterrichte, welche über ein Lizentiat der islamischen Theologie einer libanesischen Universität verfüge. Ein anderer (namentlich genannter) Lehrer habe an einer ehemaligen Schule islamischen Religionsunterricht erteilt. Er habe wie der in Aussicht genommene Lehrer im gegenständlichen Beschwerdefall Islamisches Recht studiert und sei am Landesgericht für Strafsachen Graz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren (unter anderem wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung sowie terroristischer Straftaten) verurteilt worden. Es sei zu erwarten, dass auch der in Aussicht genommene Lehrer, welcher über eine ähnliche Ausbildung verfüge, die von ihm studierten Lehrinhalte seinen Schülerinnen und Schülern in Österreich im Unterricht weitergebe.
  17. Mit Schriftsatz vom 17.11.2016 übermittelte die beschwerdeführende Partei Kopien und Scans zu den Ausbildungsinhalten des Lehrers XXXX und kündigte die Nachreichung besser lesbarer Kopien an. Die Originale seien auf dem Postweg nach Österreich.
  18. Mit Schriftsatz vom 17.11.2016 übermittelte die beschwerdeführende Partei Kopien und Scans zu den Ausbildungsinhalten des Lehrers römisch 40 und kündigte die Nachreichung besser lesbarer Kopien an. Die Originale seien auf dem Postweg nach Österreich.
  19. Mit Schriftsatz vom 21.08.2017 übermittelte die beschwerdeführende Partei besser lesbare Kopien zu den Ausbildungsinhalten des Lehrers XXXX .
  20. Mit Schriftsatz vom 21.08.2017 übermittelte die beschwerdeführende Partei besser lesbare Kopien zu den Ausbildungsinhalten des Lehrers römisch 40 .
  21. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2017, Zl. W129 2127418-1/10Z, wurde Univ.-Prof. Dr. XXXX , Leiter des Zentrums für Islamisch-theologische Studien an der Universität XXXX , als Gutachter zur Frage der Lehrbefähigung des Lehrers XXXX bestellt.
  22. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2017, Zl. W129 2127418-1/10Z, wurde Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Leiter des Zentrums für Islamisch-theologische Studien an der Universität römisch 40 , als Gutachter zur Frage der Lehrbefähigung des Lehrers römisch 40 bestellt.
  23. Mit Schreiben vom 22.12.2017 übermittelte der Gutachter sein Gutachten zur Frage der Lehrbefähigung des Lehrers XXXX .
  24. Mit Schreiben vom 22.12.2017 übermittelte der Gutachter sein Gutachten zur Frage der Lehrbefähigung des Lehrers römisch 40 . Im Gutachten stellte der Gutachter - sinngemäß und hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - fest, dass der Lehrer XXXX den Erwartungen an einen Religionslehrer nicht annähernd entspreche. Er habe überhaupt keine Fächer absolviert, die ihn für einen pädagogischen-didaktischen Umgang für den Religionsunterricht an einer europäischen Schule befähigen würden. Der vorgelegte Lehrplan könne nicht einmal als Lehrplan betrachtet werden, da er eine Auflistung der koranischen Inhalte sei, welche die Schülerinnen und Schüler ohne Reflexion auswendig zu lernen hätten. Es könne ohne Zweifel gesagt werden, dass Herr XXXX nicht befähigt wäre, ohne mindestens ein zweijähriges Masterstudium mit pädagogischem Schwerpunkt an den österreichischen Schulen zu unterrichten. Selbst in Saudi Arabien dürfe er nicht als Religionslehrer für die Sekundarstufe arbeiten und auch nicht in Syrien.Im Gutachten stellte der Gutachter - sinngemäß und hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - fest, dass der Lehrer römisch 40 den Erwartungen an einen Religionslehrer nicht annähernd entspreche. Er habe überhaupt keine Fächer absolviert, die ihn für einen pädagogischen-didaktischen Umgang für den Religionsunterricht an einer europäischen Schule befähigen würden. Der vorgelegte Lehrplan könne nicht einmal als Lehrplan betrachtet werden, da er eine Auflistung der koranischen Inhalte sei, welche die Schülerinnen und Schüler ohne Reflexion auswendig zu lernen hätten. Es könne ohne Zweifel gesagt werden, dass Herr römisch 40 nicht befähigt wäre, ohne mindestens ein zweijähriges Masterstudium mit pädagogischem Schwerpunkt an den österreichischen Schulen zu unterrichten. Selbst in Saudi Arabien dürfe er nicht als Religionslehrer für die Sekundarstufe arbeiten und auch nicht in Syrien.
  25. Mit Schreiben vom 19.01.2018 nahm die belangte Behörde zum Gutachten sinngemäß und zusammengefasst wie folgt Stellung: Die belangte Behörde hätte ein Gutachten beantragt, ob die Ausbildung im Widerspruch zu den Grundwerten der österreichischen Verfassung bzw. zu § 2 SchOG stehe, darauf werde im eingeholten Gutachten nicht eingegangen.
  26. Mit Schreiben vom 19.01.2018 nahm die belangte Behörde zum Gutachten sinngemäß und zusammengefasst wie folgt Stellung: Die belangte Behörde hätte ein Gutachten beantragt, ob die Ausbildung im Widerspruch zu den Grundwerten der österreichischen Verfassung bzw. zu Paragraph 2, SchOG stehe, darauf werde im eingeholten Gutachten nicht eingegangen.
  27. Mit Schreiben vom 24.01.2018 nahm die beschwerdeführende Partei im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zum Gutachten sinngemäß und zusammengefasst wie folgt Stellung: Für Privatschulen gelte §7b RelUG. Diese Bestimmung normiere, dass als Religionslehrer an Privatschulen ausschließlich Personen verwendet werden dürften, welche von der zuständigen kirchlichen Behörde als befähigt und ermächtigt erklärt seien. Sowohl die Befähigungs- als auch die Ermächtigungserklärung an Privatschulen seien ausschließlich von der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft zu erteilen. Die beschwerdeführende Partei habe für Herrn XXXX eine solche Erklärung vorgelegt. Das Gutachten komme zum Ergebnis, dass Herr XXXX auch nicht in Syrien als Religionslehrer arbeiten dürfe, dies stehe aber im Widerspruch zum mit dem Antrag vorgelegten Nachweis über seine Beschäftigung als Religionslehrer in Syrien. Herr XXXX unterrichte seit dem Schuljahr 2015/2016 an der XXXX Schule in Wien, er habe keine Möglichkeit gehabt, den seit dem Wintersemester 2016/17 an der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule angebotenen Lehrgang für das Lehramtsstudium zu absolvieren. Auch das Masterstudium für islamische Religionspädagogik sei noch nicht angeboten worden. Selbst nach den dienstrechtlichen Vorschriften bestünde die Möglichkeit, jemanden als Lehrer anzustellen, wenn diese Person zwar die Voraussetzungen nicht erfülle, aber zu erwarten sei, dass sie die Voraussetzungen erfüllen werde, und wenn keine geeignete Person trotz Ausschreibung gefunden werden könne.
  28. Mit Schreiben vom 24.01.2018 nahm die beschwerdeführende Partei im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zum Gutachten sinngemäß und zusammengefasst wie folgt Stellung: Für Privatschulen gelte §7b RelUG. Diese Bestimmung normiere, dass als Religionslehrer an Privatschulen ausschließlich Personen verwendet werden dürften, welche von der zuständigen kirchlichen Behörde als befähigt und ermächtigt erklärt seien. Sowohl die Befähigungs- als auch die Ermächtigungserklärung an Privatschulen seien ausschließlich von der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft zu erteilen. Die beschwerdeführende Partei habe für Herrn römisch 40 eine solche Erklärung vorgelegt. Das Gutachten komme zum Ergebnis, dass Herr römisch 40 auch nicht in Syrien als Religionslehrer arbeiten dürfe, dies stehe aber im Widerspruch zum mit dem Antrag vorgelegten Nachweis über seine Beschäftigung als Religionslehrer in Syrien. Herr römisch 40 unterrichte seit dem Schuljahr 2015 aus 2016, an der römisch 40 Schule in Wien, er habe keine Möglichkeit gehabt, den seit dem Wintersemester 2016/17 an der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule angebotenen Lehrgang für das Lehramtsstudium zu absolvieren. Auch das Masterstudium für islamische Religionspädagogik sei noch nicht angeboten worden. Selbst nach den dienstrechtlichen Vorschriften bestünde die Möglichkeit, jemanden als Lehrer anzustellen, wenn diese Person zwar die Voraussetzungen nicht erfülle, aber zu erwarten sei, dass sie die Voraussetzungen erfüllen werde, und wenn keine geeignete Person trotz Ausschreibung gefunden werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: 1.
  30. Die beabsichtigte Verwendung von Herrn XXXX als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand Religion (islam.) an der XXXX in Wien für die1.
  31. Die beabsichtigte Verwendung von Herrn römisch 40 als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand Religion (islam.) an der römisch 40 in Wien für die
  32. bis
  33. Schulstufe wurde mit Schreiben vom 15.02.2016 angezeigt. 1.
  34. Herrn XXXX wurde mit Schreiben des Rektors und des Dekans der Universität Damaskus (Syrien) vom 17.07.2007 der akademische Grad (übersetzt) "Bachelor für Sharia" verliehen.1.
  35. Herrn römisch 40 wurde mit Schreiben des Rektors und des Dekans der Universität Damaskus (Syrien) vom 17.07.2007 der akademische Grad (übersetzt) "Bachelor für Sharia" verliehen. Herr XXXX hat im Studienjahr 2008/2009 die Einführungsphase des Masterstudiums der Sharia absolviert.Herr römisch 40 hat im Studienjahr 2008 aus 2009, die Einführungsphase des Masterstudiums der Sharia absolviert. 1.
  36. Die von Herrn XXXX betriebenen Studien weisen keine religionspädagogischen Inhalte auf.1.
  37. Die von Herrn römisch 40 betriebenen Studien weisen keine religionspädagogischen Inhalte auf. 1.
  38. Mit Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 13.11.2015 wurde Herr XXXX ermächtigt, ausschließlich in der privaten Schule "Privatschule XXXX ", 1 XXXX zu unterrichten.1.
  39. Mit Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 13.11.2015 wurde Herr römisch 40 ermächtigt, ausschließlich in der privaten Schule "Privatschule römisch 40 ", 1 römisch 40 zu unterrichten.
  40. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Hinsichtlich der Feststellung zu Punkt 1.
  41. liegt ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten des Univ.Prof. Dr. XXXX vor, die beschwerdeführende Partei hat in diesem Punkt kein gegenteiliges Vorbringen erstattet.Hinsichtlich der Feststellung zu Punkt 1.
  42. liegt ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten des Univ.Prof. Dr. römisch 40 vor, die beschwerdeführende Partei hat in diesem Punkt kein gegenteiliges Vorbringen erstattet.
  43. Rechtliche Beurteilung: 3.
  44. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1

§ 5Abs. 1 Priv

SchG ist für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ein Leiter zu bestellen,3.2.1

Paragraph 5, Absatz eins, PrivSchG ist für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ein Leiter zu bestellen,

  1. a)der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
  2. b)der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,
  3. c)der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und
  4. d)in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

Abs. 4 leg. cit. haben die an der Schule verwendeten Lehrer ebenfalls die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Bedingungen zu erfüllen.

Absatz 4, leg. cit. haben die an der Schule verwendeten Lehrer ebenfalls die im Absatz eins, Litera a bis d genannten Bedingungen zu erfüllen.

Abs. 6 leg. cit. ist die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

Absatz 6, leg. cit. ist die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Absatz 3, obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

§ 2Abs. 4 Priv

SchG liegt eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor.

Paragraph 2, Absatz 4, PrivSchG liegt eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor.

§ 7bAbs.

1 Religionsunterrichtsgesetz dürfen als Religionslehrer ua. an Privatschulen nur Personen verwendet werden, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde als hiezu befähigt und ermächtigt erklärt sind. Wird einem solchen Religionslehrer die ihm erteilte Ermächtigung von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde entzogen, so darf er für die Erteilung des Religionsunterrichtes nicht mehr verwendet werden.

Paragraph 7 b, Absatz eins, Religionsunterrichtsgesetz dürfen als Religionslehrer ua. an Privatschulen nur Personen verwendet werden, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde als hiezu befähigt und ermächtigt erklärt sind. Wird einem solchen Religionslehrer die ihm erteilte Ermächtigung von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde entzogen, so darf er für die Erteilung des Religionsunterrichtes nicht mehr verwendet werden. Die Gesetzesmaterialien (RV 734 BlgNR IX. GP, 6) zu § 7b Abs 1 RelUG (Novelle BGBl. Nr. 243/1962) führen aus:Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 734 BlgNR römisch neun. GP, 6) zu Paragraph 7 b, Absatz eins, RelUG (Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1962,) führen aus: "Während sich die Bestimmungen der §§ 1 und 2 des Religionsunterrichtsgesetzes sowohl auf öffentliche wie auch auf private mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen beziehen, bestimmt § 4 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes nur hinsichtlich der von den Gebietskörperschaften angestellten Religionslehrer an öffentlichen Schulen, daß für die Anstellung die kirchliche (religionsgesellschaftliche) Befähigung und Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes Voraussetzung ist. Eine derartige Bestimmung ist aber auch bezüglich der Religionslehrer an Privatschulen erforderlich. Die dem Abs. 1 der vorliegenden Entwurfsbestimmung entsprechende Regelung macht eine Ergänzung in der Richtung notwendig, daß die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und 5 über die Auflösung des Dienstverhältnisses auch für solche Schulen und Religionslehrer für anwendbar erklärt werden (Abs. 2).""Während sich die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 des Religionsunterrichtsgesetzes sowohl auf öffentliche wie auch auf private mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen beziehen, bestimmt Paragraph 4, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes nur hinsichtlich der von den Gebietskörperschaften angestellten Religionslehrer an öffentlichen Schulen, daß für die Anstellung die kirchliche (religionsgesellschaftliche) Befähigung und Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes Voraussetzung ist. Eine derartige Bestimmung ist aber auch bezüglich der Religionslehrer an Privatschulen erforderlich. Die dem Absatz eins, der vorliegenden Entwurfsbestimmung entsprechende Regelung macht eine Ergänzung in der Richtung notwendig, daß die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4 und 5 über die Auflösung des Dienstverhältnisses auch für solche Schulen und Religionslehrer für anwendbar erklärt werden (Absatz 2,)." 3.2.2. Mit ihrem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Das Privatschulgesetz stellt hinsichtlich der Voraussetzungen zur Bestellung als Lehrer an Privatschulen unter anderem auf die Lehrbefähigung ab. Eine unabdingbare Voraussetzung für die Verwendung als Lehrer an einer Privatschule ist somit der Nachweis einer Lehrbefähigung für den betreffenden Unterrichtsgegenstand.

der in § 2 Abs. 4 PrivSchG vorgenommen Definition liegt eine Lehrbefähigung dann vor, wenn die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse gegeben sind (RV 1507 BlgNR, XVIII. GP, Erl. Bem. zu § 2 Abs. 4 PrivSchG; vgl. auch Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 10 zu § 2 PrivSchG [S. 1356]).Das Privatschulgesetz stellt hinsichtlich der Voraussetzungen zur Bestellung als Lehrer an Privatschulen unter anderem auf die Lehrbefähigung ab. Eine unabdingbare Voraussetzung für die Verwendung als Lehrer an einer Privatschule ist somit der Nachweis einer Lehrbefähigung für den betreffenden Unterrichtsgegenstand.

der in Paragraph 2, Absatz 4, PrivSchG vorgenommen Definition liegt eine Lehrbefähigung dann vor, wenn die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse gegeben sind Regierungsvorlage 1507 BlgNR, römisch achtzehn. GP, Erl. Bem. zu Paragraph 2, Absatz 4, PrivSchG; vergleiche auch Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht,

  1. Auflage, FN 10 zu Paragraph 2, PrivSchG [S. 1356]). 3.2.
  2. Die beschwerdeführende Partei stützt ihren Antrag auf die Befähigungs- und Ermächtigungserklärung der Islamischen Glaubensgemeinschaft und in weiterer Folge insbesondere auf ihre Rechtsansicht, wonach sich aus § 7b Religionsunterrichtsgesetz das alleinige Prüfungsrecht der Islamischen Glaubensgemeinschaft ergebe.3.2.
  3. Die beschwerdeführende Partei stützt ihren Antrag auf die Befähigungs- und Ermächtigungserklärung der Islamischen Glaubensgemeinschaft und in weiterer Folge insbesondere auf ihre Rechtsansicht, wonach sich aus Paragraph 7 b, Religionsunterrichtsgesetz das alleinige Prüfungsrecht der Islamischen Glaubensgemeinschaft ergebe. Tatsächlich ist das Prinzip der missio canonica, die Befähigungs- und Ermächtigungserklärung durch die jeweilige Kirche (Religionsgesellschaft), eine innere Angelegenheit der Kirche (Religionsgesellschaft). Nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes normiert § 7b Religionsunterrichtsgesetz aber nicht, dass die missio canonica den Nachweis der besonderen Anstellungsvoraussetzungen ersetzt, sondern sieht lediglich die Unzulässigkeit der Bestellung einer Person zum Religionslehrer vor, welche nicht bzw. nicht mehr über die Befähigungs- und Ermächtigungserklärung durch die jeweilige Kirche (Religionsgesellschaft) verfügt. In diesem Sinne führen die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. Nr. 243/1962 auch aus, dass für die Anstellung die kirchliche (religionsgesellschaftliche) Befähigung und Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes Voraussetzung ist, und dass mit der neuen Norm des § 7b RelUG die bisherige nur für öffentliche Schulen geltende Regelung auch auf Privatschulen erstreckt werden soll. In diesem für die öffentlichen Schulen geltenden System normiert jedoch § 5 RelUG ohne jeglichen Zweifel, dass die Lehrer sowohl die missio canonica (Befähigungs- und Ermächtigungserklärung) iSd § 4 Abs 2 RelUG aufweisen als auch hinsichtlich ihrer Vorbildung die besonderen Anstellungserfordernisse erfüllen müssen. Der Nachweis der missio canonica und der Nachweis der Erfüllung der besonderen Anstellungserfordernisse stehen somit gleichrangig nebeneinander bzw. ergänzen einander (so auch § 38 Abs 8 VBG, argum. "ergänzend").Tatsächlich ist das Prinzip der missio canonica, die Befähigungs- und Ermächtigungserklärung durch die jeweilige Kirche (Religionsgesellschaft), eine innere Angelegenheit der Kirche (Religionsgesellschaft). Nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes normiert Paragraph 7 b, Religionsunterrichtsgesetz aber nicht, dass die missio canonica den Nachweis der besonderen Anstellungsvoraussetzungen ersetzt, sondern sieht lediglich die Unzulässigkeit der Bestellung einer Person zum Religionslehrer vor, welche nicht bzw. nicht mehr über die Befähigungs- und Ermächtigungserklärung durch die jeweilige Kirche (Religionsgesellschaft) verfügt. In diesem Sinne führen die Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1962, auch aus, dass für die Anstellung die kirchliche (religionsgesellschaftliche) Befähigung und Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes Voraussetzung ist, und dass mit der neuen Norm des Paragraph 7 b, RelUG die bisherige nur für öffentliche Schulen geltende Regelung auch auf Privatschulen erstreckt werden soll. In diesem für die öffentlichen Schulen geltenden System normiert jedoch Paragraph 5, RelUG ohne jeglichen Zweifel, dass die Lehrer sowohl die missio canonica (Befähigungs- und Ermächtigungserklärung) iSd Paragraph 4, Absatz 2, RelUG aufweisen als auch hinsichtlich ihrer Vorbildung die besonderen Anstellungserfordernisse erfüllen müssen. Der Nachweis der missio canonica und der Nachweis der Erfüllung der besonderen Anstellungserfordernisse stehen somit gleichrangig nebeneinander bzw. ergänzen einander (so auch Paragraph 38, Absatz 8, VBG, argum. "ergänzend"). Nach der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht somit die von § 5 Privatschulgesetz geforderte Prüfung der Lehrbefähigung in Verbindung mit der Legaldefinition des § 2 Abs 4 Privatschulgesetz genau diesem System der Bestellung von Religionslehrern an einer öffentlichen Schule: Neben dem Nachweis der missio canonica hat der Religionslehrer auch zusätzlich die besonderen Anstellungserfordernisse zu erfüllen, somit für den Unterricht an einer mittleren oder höheren Schule ein abgeschlossenes Lehramtsstudium bzw. ein dem Fachgebiet entsprechendes Studium an einer Universität (vgl. § 38 VBG).Nach der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht somit die von Paragraph 5, Privatschulgesetz geforderte Prüfung der Lehrbefähigung in Verbindung mit der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Privatschulgesetz genau diesem System der Bestellung von Religionslehrern an einer öffentlichen Schule: Neben dem Nachweis der missio canonica hat der Religionslehrer auch zusätzlich die besonderen Anstellungserfordernisse zu erfüllen, somit für den Unterricht an einer mittleren oder höheren Schule ein abgeschlossenes Lehramtsstudium bzw. ein dem Fachgebiet entsprechendes Studium an einer Universität vergleiche Paragraph 38, VBG). 3.2.
  4. Der Nachweis einer entsprechenden Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Islamische Religion ist mit der verfahrensgegenständlichen Lehreranzeige in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen jedoch nicht gelungen. Der in Aussicht genommene Lehrer, Herr XXXX , hat ein Masterstudium der Scharia mit Schwerpunkt islamisches Strafrecht absolviert, nicht jedoch ein religionspädagogisches Studium, wie sich zweifelsfrei aus den Unterlagen sowie aus dem eingeholten schlüssigen Gutachten des Univ.Prof. XXXX ergibt. Herr XXXX hat in seinem Studium "überhaupt keine Fächer absolviert, die ihn für einen pädagogisch-didaktischen Umgang für den Religionsunterricht an einer europäischen Schule befähigen würden" (Gutachten Prof. XXXX , S. 3). Gegenteiliges wurde von der beschwerdeführenden Partei im eingeräumten Parteiengehör auch nicht behauptet.3.2.
  5. Der Nachweis einer entsprechenden Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Islamische Religion ist mit der verfahrensgegenständlichen Lehreranzeige in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen jedoch nicht gelungen. Der in Aussicht genommene Lehrer, Herr römisch 40 , hat ein Masterstudium der Scharia mit Schwerpunkt islamisches Strafrecht absolviert, nicht jedoch ein religionspädagogisches Studium, wie sich zweifelsfrei aus den Unterlagen sowie aus dem eingeholten schlüssigen Gutachten des Univ.Prof. römisch 40 ergibt. Herr römisch 40 hat in seinem Studium "überhaupt keine Fächer absolviert, die ihn für einen pädagogisch-didaktischen Umgang für den Religionsunterricht an einer europäischen Schule befähigen würden" (Gutachten Prof. römisch 40 , S. 3). Gegenteiliges wurde von der beschwerdeführenden Partei im eingeräumten Parteiengehör auch nicht behauptet. Somit liegt in Bezug auf Herrn XXXX weder die Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Islamische Religion noch "eine sonstige geeignete Befähigung" iSd § 5 Abs 1 lit c Privatschulgesetz vor.Somit liegt in Bezug auf Herrn römisch 40 weder die Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Islamische Religion noch "eine sonstige geeignete Befähigung" iSd Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, Privatschulgesetz vor. 3.2.
  6. Soweit die beschwerdeführende Partei auf die an öffentlichen Schulen oder privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht bestehende Möglichkeit der Aufnahme von solchen Lehrkräften verweist, die die Ernennungs- bzw. Zuordnungsvoraussetzungen nicht erfüllen (zB § 38 Abs 11 VBG), ist zu entgegnen, dass hier die Aufnahme zum einen voraussetzt, dass die Voraussetzungen "nicht zur Gänze" gegeben sind, zum anderen, dass zu erwarten ist, dass die Zuordnungsvoraussetzungen noch erfüllt werden (§ 38 Abs 11 VBG).3.2.
  7. Soweit die beschwerdeführende Partei auf die an öffentlichen Schulen oder privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht bestehende Möglichkeit der Aufnahme von solchen Lehrkräften verweist, die die Ernennungs- bzw. Zuordnungsvoraussetzungen nicht erfüllen (zB Paragraph 38, Absatz 11, VBG), ist zu entgegnen, dass hier die Aufnahme zum einen voraussetzt, dass die Voraussetzungen "nicht zur Gänze" gegeben sind, zum anderen, dass zu erwarten ist, dass die Zuordnungsvoraussetzungen noch erfüllt werden (Paragraph 38, Absatz 11, VBG). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind gleich beide Voraussetzungen für eine etwaige Nachsicht nicht gegeben. Wie sich aus den - in diesem Teil zur Gänze unbestritten gebliebenen - Ausführungen im Gutachten des Prof. XXXX ergibt, hat Herr XXXX ein Scharia-Studium mit Schwerpunkt islamisches Strafrecht abgeschlossen. Selbst wenn man diese absolvierten Studieninhalte mit den Studieninhalten eines fachtheologischen Studiums gleichsetzte, so hat Herr XXXX unbestrittenermaßen "überhaupt keine Fächer absolviert, die ihn für einen pädagogisch-didaktischen Umgang für den Religionsunterricht an einer europäischen Schule befähigen würden". Aus den in diesem Teil völlig unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im Gutachten des Prof. XXXX ergibt sich jedoch, dass die religionspädagogischen Inhalte eines in Österreich absolvierten Studiums im Vergleich zu den fachtheologischen Inhalten als quantitativ deutlich überwiegend zu bewerten sind. So weist das Lehramtsstudium an der KPH Wien nur 60 ECTS aus den religionswissenschaftlichen Fächern auf, jedoch 180 ECTS aus allgemein bildungswissenschaftlichen Fächern und pädagogisch-praktischen Studien (Gutachten, Seite 3 oben).Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind gleich beide Voraussetzungen für eine etwaige Nachsicht nicht gegeben. Wie sich aus den - in diesem Teil zur Gänze unbestritten gebliebenen - Ausführungen im Gutachten des Prof. römisch 40 ergibt, hat Herr römisch 40 ein Scharia-Studium mit Schwerpunkt islamisches Strafrecht abgeschlossen. Selbst wenn man diese absolvierten Studieninhalte mit den Studieninhalten eines fachtheologischen Studiums gleichsetzte, so hat Herr römisch 40 unbestrittenermaßen "überhaupt keine Fächer absolviert, die ihn für einen pädagogisch-didaktischen Umgang für den Religionsunterricht an einer europäischen Schule befähigen würden". Aus den in diesem Teil völlig unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im Gutachten des Prof. römisch 40 ergibt sich jedoch, dass die religionspädagogischen Inhalte eines in Österreich absolvierten Studiums im Vergleich zu den fachtheologischen Inhalten als quantitativ deutlich überwiegend zu bewerten sind. So weist das Lehramtsstudium an der KPH Wien nur 60 ECTS aus den religionswissenschaftlichen Fächern auf, jedoch 180 ECTS aus allgemein bildungswissenschaftlichen Fächern und pädagogisch-praktischen Studien (Gutachten, Seite 3 oben). Da Herr XXXX jedoch keine pädagogisch-didaktischen Ausbildungsinhalte aufweist, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gesagt werden, dass ihm nur noch ein kleinerer Ausbildungsteil (argum. "nicht zur Gänze" iSd § 38 Abs 11 VBG) fehlt. Auch ist den Ausführungen im Parteiengehör zu entnehmen, dass Herr XXXX die in Österreich seit kurzem angebotenen postsekundären Ausbildungsmöglichkeiten im Bereich des Lehramtsstudiums Islamische Religion (noch) nicht in Anspruch nehmen konnte. Da sich Herr XXXX aber nicht in einem Lehramtsstudium auf Bachelor- oder Masterebene befindet, kann auch nicht, jedenfalls derzeit nicht, ein baldiger Nachweis der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen erwartet werden.Da Herr römisch 40 jedoch keine pädagogisch-didaktischen Ausbildungsinhalte aufweist, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gesagt werden, dass ihm nur noch ein kleinerer Ausbildungsteil (argum. "nicht zur Gänze" iSd Paragraph 38, Absatz 11, VBG) fehlt. Auch ist den Ausführungen im Parteiengehör zu entnehmen, dass Herr römisch 40 die in Österreich seit kurzem angebotenen postsekundären Ausbildungsmöglichkeiten im Bereich des Lehramtsstudiums Islamische Religion (noch) nicht in Anspruch nehmen konnte. Da sich Herr römisch 40 aber nicht in einem Lehramtsstudium auf Bachelor- oder Masterebene befindet, kann auch nicht, jedenfalls derzeit nicht, ein baldiger Nachweis der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen erwartet werden. Somit kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der Prüfung der Lehrbefähigung iSd § 2 Abs 4 PrivSchG auch keine Nachsicht von der Ernennungs- bzw. Anstellungsvoraussetzung eines absolvierten Lehramtsstudiums erteilt werden.Somit kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der Prüfung der Lehrbefähigung iSd Paragraph 2, Absatz 4, PrivSchG auch keine Nachsicht von der Ernennungs- bzw. Anstellungsvoraussetzung eines absolvierten Lehramtsstudiums erteilt werden. 3.2.
  8. Daher ist die Verwendung des Herrn XXXX als Religionslehrer für den Unterrichtsgegenstand Islamische Religion, siebente bis zwölfte Schulstufe, nach § 5 Abs 6 Privatschulgesetz bereits aus dem Grund der fehlenden Lehrbefähigung zu untersagen. Somit erübrigen sich auch nähere Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu etwaigen Umständen in der Person des Herrn XXXX , die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen (§ 5 Abs. 1 lit. d PrivSchG).3.2.
  9. Daher ist die Verwendung des Herrn römisch 40 als Religionslehrer für den Unterrichtsgegenstand Islamische Religion, siebente bis zwölfte Schulstufe, nach Paragraph 5, Absatz 6, Privatschulgesetz bereits aus dem Grund der fehlenden Lehrbefähigung zu untersagen. Somit erübrigen sich auch nähere Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu etwaigen Umständen in der Person des Herrn römisch 40 , die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen (Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, PrivSchG). 3.
  10. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil der vorliegende Fall zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil der vorliegende Fall zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: 1) Das Bundesverwaltungsgericht ist im Gegensatz zur beschwerdeführenden Partei der Ansicht, dass (

  1. a)sich die Prüfung der Einstellungsanzeige eines Religionslehrers an einer Privatschule nach § 5 PrivSchG auch auf den Nachweis der Lehrbefähigung iSd § 2 Abs 4 PrivSchG erstreckt und nicht nur auf den Nachweis der missio canonica iSd § 7b RelUG und dass (
  2. b)der Nachweis der Lehrbefähigung iSd § 2 Abs 4 PrivSchG nicht bereits durch den Nachweis missio canonica erbracht wird, sondern durch den Nachweis der Anstellungsvoraussetzung, in diesem Fall durch den Nachweis eines absolvierten religionspädagogischen Lehramtsstudiums.1) Das Bundesverwaltungsgericht ist im Gegensatz zur beschwerdeführenden Partei der Ansicht, dass (
  3. a)sich die Prüfung der Einstellungsanzeige eines Religionslehrers an einer Privatschule nach Paragraph 5, PrivSchG auch auf den Nachweis der Lehrbefähigung iSd Paragraph 2, Absatz 4, PrivSchG erstreckt und nicht nur auf den Nachweis der missio canonica iSd Paragraph 7 b, RelUG und dass (
  4. b)der Nachweis der Lehrbefähigung iSd Paragraph 2, Absatz 4, PrivSchG nicht bereits durch den Nachweis missio canonica erbracht wird, sondern durch den Nachweis der Anstellungsvoraussetzung, in diesem Fall durch den Nachweis eines absolvierten religionspädagogischen Lehramtsstudiums. 2) Das Bundesverwaltungsgericht ist im Gegensatz zur beschwerdeführenden Partei der Ansicht, dass ein absolviertes Fachstudium ohne jegliche pädagogisch-didaktische Inhalte nicht als ein (noch) "nicht zur Gänze absolviertes" Lehramtsstudium iSd (zB) § 38 Abs 11 VBG erachtet werden kann, sodass im Rahmen der Prüfung der Lehrbefähigung iSd § 2 Abs 4 PrivSchG keine Nachsicht von der Anstellungsvoraussetzung eines absolvierten Lehramtsstudiums erteilt werden kann.2) Das Bundesverwaltungsgericht ist im Gegensatz zur beschwerdeführenden Partei der Ansicht, dass ein absolviertes Fachstudium ohne jegliche pädagogisch-didaktische Inhalte nicht als ein (noch) "nicht zur Gänze absolviertes" Lehramtsstudium iSd (zB) Paragraph 38, Absatz 11, VBG erachtet werden kann, sodass im Rahmen der Prüfung der Lehrbefähigung iSd Paragraph 2, Absatz 4, PrivSchG keine Nachsicht von der Anstellungsvoraussetzung eines absolvierten Lehramtsstudiums erteilt werden kann. Soweit ersichtlich liegt diesbezüglich keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Lösung der beiden Rechtsfragen ist über den vorliegenden Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W129.2127418.1.00

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