← Österreich

{'item': 'W131 2107643-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlW131 2107643-1 SpruchW131 2107643-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖC

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde der hier erkennenden Gerichtsabteilung nach anderweitiger Vorzuständigkeit im Herbst 2015 zugewiesen. Mit letztgültigem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (= belangte Behörde) vom 30.06.2009, AZ XXXX, wurden dem Beschwerdeführer (= Bf) nunmehr Rinderprämien in Höhe von EUR 509,20 gewährt.Mit letztgültigem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (= belangte Behörde) vom 30.06.2009, AZ römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer (= Bf) nunmehr Rinderprämien in Höhe von EUR 509,20 gewährt. Mit Abänderungsbescheid vom 28.05.2013, AZ XXXX, wurde dem Bf für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.096,45 gewährt und zugleich ein Betrag von EUR 1.118,25 von ihm zurückgefordert. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen diesen Abänderungsbescheid mit Beschluss vom 02.02.2015 aufhob und an die belangte Behörde zurückverwies, erließ die belangte Behörde am 29.04.2015 einen Bescheid, AZ XXXX, mit welchem sie dem Bf für das Jahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.063,76 gewährte. Gegen diesen Bescheid wurde vom Bf kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser sohin in Rechtskraft, womit sich die Berechnung der EBP 2008 aktuell rechtskräftig aus dem Bescheid vom 29.04.2015 ergibt.Mit Abänderungsbescheid vom 28.05.2013, AZ römisch 40 , wurde dem Bf für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.096,45 gewährt und zugleich ein Betrag von EUR 1.118,25 von ihm zurückgefordert. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen diesen Abänderungsbescheid mit Beschluss vom 02.02.2015 aufhob und an die belangte Behörde zurückverwies, erließ die belangte Behörde am 29.04.2015 einen Bescheid, AZ römisch 40 , mit welchem sie dem Bf für das Jahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.063,76 gewährte. Gegen diesen Bescheid wurde vom Bf kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser sohin in Rechtskraft, womit sich die Berechnung der EBP 2008 aktuell rechtskräftig aus dem Bescheid vom 29.04.2015 ergibt. Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.10.2013, AZ XXXX, wurde - entgegen dem ursprünglich ohne formellen Bescheid ausbezahlten zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB) in Höhe von EUR 254,63 - ein reduzierter ZBB für das Jahr 2008 in Höhe von lediglich EUR 185,06 festgesetzt und zugleich ausgesprochen, dass ein Betrag von EUR 60,57 sohin zu Unrecht ausbezahlt worden sei und dieser Betrag nunmehr rückgefordert werde.Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.10.2013, AZ römisch 40 , wurde - entgegen dem ursprünglich ohne formellen Bescheid ausbezahlten zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB) in Höhe von EUR 254,63 - ein reduzierter ZBB für das Jahr 2008 in Höhe von lediglich EUR 185,06 festgesetzt und zugleich ausgesprochen, dass ein Betrag von EUR 60,57 sohin zu Unrecht ausbezahlt worden sei und dieser Betrag nunmehr rückgefordert werde. Mit bei der belangten Behörde am 11.11.2013 eingelangtem Schreiben erhob der Bf rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid vom 30.10.2013 betreffend ZBB 2008, AZ XXXX, und brachte darin ua im Wesentlichen vor, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei (frühere amtliche Erhebungen für die Feststellung der Futterfläche in früheren Wirtschaftsjahren seien nicht berücksichtigt worden, Über- und Untererklärungen seien nicht verrechnet worden, Landschaftselemente seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden), an einer allfälligen falschen Beantragung würde den Bf kein Verschulden treffen, habe er doch auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut. Durch die Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor. Insbesondere aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters sei für ihn die vorgeworfene Unrichtigkeit der Flächenangaben nicht erkennbar gewesen. Weiters habe ein Irrtum der zuständigen Behörde wegen der Änderung von Messsystemen bestanden. Geltend gemacht wird auch das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums und die Verhängung von Sanktionen wird ebenfalls moniert. Abschließend wird vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei und zudem wegen Verjährung keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehe. Der Beschwerde angeschlossen war eine Sachverhaltsdarstellung der Bewirtschafterin der vom Bf als Auftreiber genutzten Alm, die vom Bf ebenfalls zum Inhalt seiner Beschwerde erhoben wurde. Diese Sachverhaltsdarstellung wurde allerdings erst mit Schriftsatz vom 12.12.2013, welcher am 16.12.2013 bei der belangten Behörde einlangte, nachgereicht.Mit bei der belangten Behörde am 11.11.2013 eingelangtem Schreiben erhob der Bf rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid vom 30.10.2013 betreffend ZBB 2008, AZ römisch 40 , und brachte darin ua im Wesentlichen vor, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei (frühere amtliche Erhebungen für die Feststellung der Futterfläche in früheren Wirtschaftsjahren seien nicht berücksichtigt worden, Über- und Untererklärungen seien nicht verrechnet worden, Landschaftselemente seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden), an einer allfälligen falschen Beantragung würde den Bf kein Verschulden treffen, habe er doch auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut. Durch die Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor. Insbesondere aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters sei für ihn die vorgeworfene Unrichtigkeit der Flächenangaben nicht erkennbar gewesen. Weiters habe ein Irrtum der zuständigen Behörde wegen der Änderung von Messsystemen bestanden. Geltend gemacht wird auch das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums und die Verhängung von Sanktionen wird ebenfalls moniert. Abschließend wird vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei und zudem wegen Verjährung keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehe. Der Beschwerde angeschlossen war eine Sachverhaltsdarstellung der Bewirtschafterin der vom Bf als Auftreiber genutzten Alm, die vom Bf ebenfalls zum Inhalt seiner Beschwerde erhoben wurde. Diese Sachverhaltsdarstellung wurde allerdings erst mit Schriftsatz vom 12.12.2013, welcher am 16.12.2013 bei der belangten Behörde einlangte, nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Über den Verfahrensgang hinaus ist festzustellen, dass für das Kalenderjahr 2008 entsprechend den letztgültigen Bescheiden unionsrechtlich modulationsbedingt im Bereich der EBP 2008 der Betrag von EUR 161,25 von der EBP 2008 abgezogen wurde, nachdem der Bf bei der EBP 2008 ursprünglich gemäß dem ersten EBP - Bescheid für 2008 einen Modulationsabzug iHv EUR 221,83 gehabt hatte. Von den Rinderprämien wurden dem Bf einmal EUR 19,- sowie einmal EUR 4,80 (aus dem Bereich der Mutterkuhprämie für Kalbinnen sowie aus dem Bereich Schlachtprämie Inland) jeweils wiederum unionsrechtlich modulationsbedingt abgezogen. Da der ZBB den Modulationsabzug bei den Direktzahlungen ausgleichen soll, wurde dem Bf mit dem hier angefochtenen Bescheid (entsprechend der Summe der Modulationsabzüge) ein ZBB von EUR 185,06 zuerkannt und die Differenz zu dem ursprünglich vor Erlassung des hier angefochtenen Bescheids ausbezahlten ZBB iHv EUR 245,63 zurückgefordert. Diese Differenz sind die hier letztlich strittigen EUR 60,57. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und wurde vom Bf nicht substantiiert bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines: Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig - § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G. Die Entscheidung kommt gemäß § 6 BVwGG dem Einzelrichter zu, der verfahrensmäßig abseits von Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und das AVG anzuwenden hatte.Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig - Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G. Die Entscheidung kommt gemäß Paragraph 6, BVwGG dem Einzelrichter zu, der verfahrensmäßig abseits von Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und das AVG anzuwenden hatte. 3.2. Zu den materiellen Rechtsgrundlagen: Art 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 2019/93, (EG) Nr 1452/2001, (EG) Nr 1453/2001, (EG) Nr 1454/2001, (EG) Nr 1868/94, (EG) Nr 1251/1999, (EG) Nr 1254/1999, (EG) Nr 1673/2000, (EWG) Nr 2358/71 und (EG) Nr 2529/2001, lauten auszugsweise:Artikel 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003, des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 2019/93, (EG) Nr 1452 aus 2001,, (EG) Nr 1453 aus 2001,, (EG) Nr 1454 aus 2001,, (EG) Nr 1868/94, (EG) Nr 1251 aus 1999,, (EG) Nr 1254 aus 1999,, (EG) Nr 1673 aus 2000,, (EWG) Nr 2358/71 und (EG) Nr 2529 aus 2001,, lauten auszugsweise: "Artikel 10 Modulation

(1)Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt: -Strichaufzählung 2005: 3 % -Strichaufzählung 2006: 4 %, -Strichaufzählung 2007: 5 %, -Strichaufzählung 2008: 5 %, -Strichaufzählung 2009: 5 %, -Strichaufzählung 2010: 5 %, -Strichaufzählung 2011: 5 %, -Strichaufzählung 2012: 5 %. [...] Artikel 12 Zusätzlicher Beihilfebetrag
(1)Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag. Für die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr. [...]
(3)Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen im Sinne des Artikels 10 angewandt. [...]." Art 77 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
  1. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lauten:Artikel 77 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom
  2. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lauten: "TEIL III"TEIL römisch drei MODULATION Artikel 77 Berechnungsgrundlage für die Kürzung Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden.Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten, aber nicht unter die Titel römisch drei oder römisch vier derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden. Artikel 79 Zusätzlicher Beihilfebetrag
  3. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel
  4. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten, aber nicht unter Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.römisch drei oder römisch vier derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre. Wird ein Betriebsinhaber jedoch infolge von Unregelmäßigkeiten oder der Nichteinhaltung von Anforderungen von den Direktzahlungen ausgeschlossen, so wird auch kein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt.
  5. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens
  6. Oktober jeden Jahres den im Vorjahr gewährten Gesamtbetrag der zusätzlichen Beihilfezahlungen mit." 3.
  7. Daraus folgt rechtlich: Entsprechend Art 10 der VO (EG) Nr 1782/2003 wurden die dem Bf zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2008, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich gemäß Art 77 der VO (EG) Nr 796/2004 auf der Grundlage der der beschwerdeführenden Partei zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt der Bf gemäß Art 12 der VO (EG) Nr. 1782/2003 einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB). Die ursprüngliche Höhe des Modulationsbetrages bzw. des ZBB ist aus den jeweiligen Maßnahmenbescheiden ersichtlich.Entsprechend Artikel 10, der VO (EG) Nr 1782 aus 2003, wurden die dem Bf zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2008, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich gemäß Artikel 77, der VO (EG) Nr 796 aus 2004, auf der Grundlage der der beschwerdeführenden Partei zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt der Bf gemäß Artikel 12, der VO (EG) Nr. 1782 aus 2003, einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB). Die ursprüngliche Höhe des Modulationsbetrages bzw. des ZBB ist aus den jeweiligen Maßnahmenbescheiden ersichtlich. Die im ursprünglichen Bescheid vom 30.12.2008 gewährte Einheitliche Betriebsprämie wurde mit Bescheid vom 29.04.2015 reduziert. Damit änderte sich den oben angeführten Rechtsvorschriften entsprechend auch der Modulationsbetrag, der sich unmittelbar auf die Berechnung des ZBB auswirkt. Aus diesem Grund erging am 30.10.2013 ein Bescheid, mit dem der ZBB reduziert bzw angepasst wurde. Die in der Berufung (Beschwerde) vorgebrachten Gründe konnten nicht berücksichtigt werden, da sie gegen den jeweiligen Maßnahmenbescheid zu erheben gewesen wären. Im ZBB-Bescheid ist lediglich gesondert über die geänderte Höhe des ZBB- Betrages im jeweiligen Antragsjahr abzusprechen. Gegen den Bescheid vom 29.04.2015, AZ XXXX, wurde vom Bf kein Rechtsmittel erhoben, weshalb dieser rechtskräftig wurde.Gegen den Bescheid vom 29.04.2015, AZ römisch 40 , wurde vom Bf kein Rechtsmittel erhoben, weshalb dieser rechtskräftig wurde. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0112) hielt in diesem Zusammenhang fest: "Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [...] setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen [...]."Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0112) hielt in diesem Zusammenhang fest: "Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, [...] setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen [...]." Der ZBB folgt somit zwingend dem rechtlichen Schicksal der gewährten Direktzahlungen. MaW: Nach dem letztgültigen EBP-Bescheid für 2008, datierend mit 29.04.2015, findet bei der EBP 2008 ein Modulationsabzug iHv EUR 161,25 statt, während diesbezüglich im ursprünglichen Bescheid betreffend EBP 2008 zuvor ein Modulationsabzug von EUR 221,83 angesetzt worden war. Nachdem gegen den Bescheid vom 29.04.2015 kein Rechtsmittel erhoben wurde, wurde darin der aktuelle Modulationsabzug von EUR 161,25 festgeschrieben. Damit waren dem Bf für das Jahr 2008 als Ausgleich für den Abzug von der EBP 2008 auch nur EUR 185,06 an ZBB zu gewähren, woraus sich die Rückforderung des Betrags von EUR 60,57 ergibt (weil eben ursprünglich EUR 221,83 an ZBB ausbezahlt worden waren). Siehe dazu nochmals die oben dargestellte Bindung des ZBB an den EBP-Bescheid, wenn es um den ZBB betreffend die Direktzahlung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) geht; zur Systematik der Modulationskürzung samt Ausgleich durch den ZBB siehe nochmals die oben abgedruckten Passagen der Art 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr 1782/2003.Damit waren dem Bf für das Jahr 2008 als Ausgleich für den Abzug von der EBP 2008 auch nur EUR 185,06 an ZBB zu gewähren, woraus sich die Rückforderung des Betrags von EUR 60,57 ergibt (weil eben ursprünglich EUR 221,83 an ZBB ausbezahlt worden waren). Siehe dazu nochmals die oben dargestellte Bindung des ZBB an den EBP-Bescheid, wenn es um den ZBB betreffend die Direktzahlung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) geht; zur Systematik der Modulationskürzung samt Ausgleich durch den ZBB siehe nochmals die oben abgedruckten Passagen der Artikel 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003,. 3.
  8. Zur Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr stützt sich das vorliegende Erkenntnis auf unter A) genannte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr stützt sich das vorliegende Erkenntnis auf unter A) genannte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W131.2107643.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.