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{'item': 'W139 2180534-3'}

Obsah (12)Art 133Art 135§ 292§ 319§ 1§ 58§ 28§ 31§ 318§ 328§§ 291§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlW139 2180534-3 SpruchW139 2180534-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Schriftsatz vom 21.12.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2017 eingelangt, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Nachprüfung des betreffenden Vergabeverfahrens und Nichtigerklärung der "Entscheidung zur Bekanntgabe der Zuschlagserteilung vom 12.12.2017" verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher die Aussetzung der Entscheidung über die definitive Zuschlagserteilung begehrt wurde. Mit Schriftsatz vom 22.12.2017, beim Bundeverwaltungsgericht am 27.12.2017 eingelangt, beantragte die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher die Untersagung der Zuschlagserteilung begehrt wurde. Am 28.12.2017 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W139 2180534-1/2E die beantragte einstweilige Verfügung. Mit Schriftsatz vom 24.01.2018 beantragte die Antragstellerin den Ersatz der Pauschalgebühren durch die Antragsgegnerin. Am 26.01.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Am 19.02.2018 gab die Antragstellerin bekannt, dass die Auftraggeberin die verfahrensgegenständliche Zuschlagsentscheidung vom 12.12.2017 zurückgenommen habe und sie daher klaglos gestellt sei. Mit Schriftsatz vom 20.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2018 eingelangt, zog die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag zurück. Der Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wurde nicht zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

  1. Feststellungen (Sachverhalt) Auftraggeberin ist die Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Arbeitsmarktservice, vergebende Stelle ist die Landesgeschäftsstelle Vorarlberg. Sie schrieb die verfahrensgegenständliche Leistung "Job House 2018 - Projektnummer P278699" im September 2017 als Dienstleistungsvertrag in einem "Standardverfahren des AMS" im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert beträgt EUR 950.000,--. Sowohl die Antragstellerin als auch die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin beteiligten sich durch die Abgabe von Angeboten am Vergabeverfahren. Mit E-Mail vom 12.12.2017 wurde der Antragstellerin bekannt gegeben, den Zuschlag der XXXX , erteilen zu wollen.Mit E-Mail vom 12.12.2017 wurde der Antragstellerin bekannt gegeben, den Zuschlag der römisch 40 , erteilen zu wollen. Mit Schriftsatz vom 21.12.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.12.2017, brachte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung ein. Mit Schriftsatz vom 22.12.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.12.2017, beantragte sie die Untersagung der Zuschlagserteilung hinsichtlich des gegenständlichen Vergabeverfahrens. Die Antragstellerin entrichtete für ihre Anträge Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 3.078,--, sohin EUR 2.052,-- für den Nachprüfungsantrag und EUR 1.026,-- für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung. Am 28.12.2017 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W139 2180534-1/2E die beantragte einstweilige Verfügung. Am 24.01.2018 beantragte die Antragstellerin den Ersatz der Pauschalgebühren durch die Antragsgegnerin. Am 26.01.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Mit Schreiben vom 16.02.2018 teilte die Auftraggeberin mit, dass die Zuschlagsentscheidung vom 12.12.2017 zum Projekt "Job House 2018", Projektnummer 278699 mit sofortiger Wirkung zurückgenommen werde. Am 19.02.2018 gab die Antragstellerin bekannt, dass sie aufgrund der Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung klaglos gestellt sei. Am 21.02.2018 zog die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag zurück. Der Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wurde nicht zurückgezogen.
  2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den vorgelegten Stellungnahmen sowie den Bezug nehmenden Beilagen und den Unterlagen des Vergabeverfahrens. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben.
  3. Rechtliche Beurteilung

Art 135Abs 1 B-VG i

Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 292Abs 1 BVerg

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz

§ 319

Abs 3 oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über den Antrag auf Gebührenersatz zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Vw

GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 292, Absatz eins, BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 291,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz

Paragraph 319, Absatz 3, oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über den Antrag auf Gebührenersatz zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist

§ 1Vw

GVG durch dieses geregelt.

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist

Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält. Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.Nach Paragraph 311, BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Ersatz der Pauschalgebühr

§ 318Abs 1 Z 1 BVerg

G hat der Antragsteller für Anträge

den §§ 320 Abs 1, 328 Abs 1 und 331 Abs 1 und 2 BVergG jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche

den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe). Für Anträge

§ 328Abs 1 BVerg

G ist eine Gebühr in der Höhe von 50vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten (§ 318 Abs 1 Z 4 BVergG). Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder

Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten (§ 318 Abs 1 Z 7 BVergG).

Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG hat der Antragsteller für Anträge

den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 BVergG jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche

den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe). Für Anträge

Paragraph 328, Absatz eins, BVergG ist eine Gebühr in der Höhe von 50vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten (Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG). Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder

Ziffer 5, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten (Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG).

§ 319Abs 1 BVerg

G hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner

§ 318BVerg

G entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

§ 319Abs 2 BVerg

G besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn

  1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
  2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde. Über den Gebührenersatz hat

§ 319Abs 3 BVerg

G das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner

Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Paragraph 319, Absatz 2, BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn

  1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
  2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde. Über den Gebührenersatz hat

Paragraph 319, Absatz 3, BVergG das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht. Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag, der im Wege eines "Standardverfahrens des AMS" im Oberschwellenbereich ausgeschrieben wurde. Es ist daher grundsätzlich von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

§§ 291i

Vm 312 Abs 1 BVergG zur Durchführung eines Vergabekontrollverfahrens und in weiterer Folge zur Entscheidung über den Gebührenersatz

§ 319Abs 3 BVerg

G auszugehen.Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag, der im Wege eines "Standardverfahrens des AMS" im Oberschwellenbereich ausgeschrieben wurde. Es ist daher grundsätzlich von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Paragraphen 291, in Verbindung mit 312 Absatz eins, BVergG zur Durchführung eines Vergabekontrollverfahrens und in weiterer Folge zur Entscheidung über den Gebührenersatz

Paragraph 319, Absatz 3, BVergG auszugehen. Die Gebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in der Höhe von insgesamt EUR 3.078,-- wurden von der Antragstellerin nachweislich entrichtet (§ 318 Abs 1 Z 1 und 4 BVergG iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe). Die beantragte einstweilige Verfügung wurde am 28.12.2017 erlassen. Der Nachprüfungsantrag wurde am 21.02.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Der Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wurde aufrechterhalten.Die Gebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in der Höhe von insgesamt EUR 3.078,-- wurden von der Antragstellerin nachweislich entrichtet (Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BVergG in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe). Die beantragte einstweilige Verfügung wurde am 28.12.2017 erlassen. Der Nachprüfungsantrag wurde am 21.02.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Der Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wurde aufrechterhalten. In § 319 Abs 1 BVergG wird ausdrücklich bestimmt, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Entsprechend den Materialien ist das insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt (RV 1171 BlgNR 22. GP 136). Die Auftraggeberin hat gegenständlich die angefochtene Entscheidung, die Zuschlagsentscheidung vom 12.12.2017, am 16.02.2018 zurückgenommen. Damit war der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ursächlich für die Zurücknahme der angefochtenen Entscheidung. Die Entrichtung der Pauschalgebühr(

  1. en)war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (VwGH 09.04.2013, 2010/04/0105). Die Antragstellerin ist somit klaglos gestellt, weswegen die Auftraggeberin zum Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr zu verpflichten war (siehe Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 319 Rz 11).In Paragraph 319, Absatz eins, BVergG wird ausdrücklich bestimmt, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Entsprechend den Materialien ist das insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 136). Die Auftraggeberin hat gegenständlich die angefochtene Entscheidung, die Zuschlagsentscheidung vom 12.12.2017, am 16.02.2018 zurückgenommen. Damit war der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ursächlich für die Zurücknahme der angefochtenen Entscheidung. Die Entrichtung der Pauschalgebühr(
  2. en)war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (VwGH 09.04.2013, 2010/04/0105). Die Antragstellerin ist somit klaglos gestellt, weswegen die Auftraggeberin zum Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr zu verpflichten war (siehe Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 319, Rz 11). Da der Stattgabe des Nachprüfungsantrages iSd § 319 Abs 2 Z 1 BVergG der Fall der Klaglosstellung iSd Abs 1 leg cit gleichzuhalten ist und da mit der Verfügung der beantragten Sicherungsmaßnahme das zweite kumulativ zu erfüllende Tatbestandsmerkmal des § 319 Abs 2 Z 2 BVergG erfüllt ist, besteht auch der Anspruch auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezahlten Pauschalgebühr zu Recht (BVwG 22.10.2015, W139 2113665-2/19E; siehe bereits BVA vom 16.11.2006, N/0080-BVA/12/2006-14; Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 319 Rz 16f).Da der Stattgabe des Nachprüfungsantrages iSd Paragraph 319, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG der Fall der Klaglosstellung iSd Absatz eins, leg cit gleichzuhalten ist und da mit der Verfügung der beantragten Sicherungsmaßnahme das zweite kumulativ zu erfüllende Tatbestandsmerkmal des Paragraph 319, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG erfüllt ist, besteht auch der Anspruch auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezahlten Pauschalgebühr zu Recht (BVwG 22.10.2015, W139 2113665-2/19E; siehe bereits BVA vom 16.11.2006, N/0080-BVA/12/2006-14; Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 319, Rz 16f). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W139.2180534.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.