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{'item': 'W140 2126638-1'}

Obsah (14)§ 28§ 35Art. 133§ 76§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 33§ 57§ 22a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlW140 2126638-1 SpruchW140 2126638-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelric

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz

§ 35Vw

GVG wird nicht Folge gegeben.römisch zwei. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz

Paragraph 35, VwGVG wird nicht Folge gegeben. III. Dem Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz

§ 35Vw

GVG wird nicht Folge gegeben.römisch drei. Dem Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz

Paragraph 35, VwGVG wird nicht Folge gegeben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.06.2015 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Er befindet sich seit 17.02.2015 im Stande der Untersuchungs- bzw. Strafhaft.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.06.2015 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Er befindet sich seit 17.02.2015 im Stande der Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ordnete mit Bescheid vom 12.04.2016, Zl. 791058609 - 160406791, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 15.04.2016, über den BF

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides nach Erlassung des BF aus der Strafhaft eintreten sollen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ordnete mit Bescheid vom 12.04.2016, Zl. 791058609 - 160406791, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 15.04.2016, über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides nach Erlassung des BF aus der Strafhaft eintreten sollen. Der BF erhob mit Schriftsatz vom 24.05.2016, eingelangt am selben Tag, Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.04.2016. Darin wurde unter anderem beantragt, das BVwG möge im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kosten

VwG-Aufwandersatzverordnung auferlegen. Die belangte Behörde erstattete am 30.05.2016 eine Stellungnahme, in welcher sie zusammengefasst darauf hinwies, dass sich der BF derzeit in der JA XXXX befinde, und dass das Risiko, dass der BF nach der Entlassung aus der Strafhaft untertauche, um sich der Abschiebung in die Russische Föderation zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist. Neben der Beschwerdeabweisung und der Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, wurde Kostenersatz beantragt.Die belangte Behörde erstattete am 30.05.2016 eine Stellungnahme, in welcher sie zusammengefasst darauf hinwies, dass sich der BF derzeit in der JA römisch 40 befinde, und dass das Risiko, dass der BF nach der Entlassung aus der Strafhaft untertauche, um sich der Abschiebung in die Russische Föderation zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist. Neben der Beschwerdeabweisung und der Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, wurde Kostenersatz beantragt. Mit Schreiben des BFA vom 14.02.2018 wurde mitgeteilt, dass der gegenständliche Schubhaftbescheid vom 12.04.2016 aufgrund der Entlassung des BF erst am 17.02.2019, als obsolet zu betrachten ist. Laut Haftauskunft vom 19.01.2018 wird der BF bis 17.02.2019 seine Haftstrafe verbüßen. Die Termine für eine etwaige Entlassung sind bereits verstrichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.06.2015 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Er befindet sich seit 17.02.2015 im Stande der Untersuchungs- bzw. Strafhaft.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.06.2015 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Er befindet sich seit 17.02.2015 im Stande der Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Das BFA ordnete mit Bescheid vom 12.04.2016, Zl. 791058609 - 160406791, über den BF

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides nach Erlassung des BF aus der Strafhaft eintreten sollen.Das BFA ordnete mit Bescheid vom 12.04.2016, Zl. 791058609 - 160406791, über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides nach Erlassung des BF aus der Strafhaft eintreten sollen. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 14.02.2018 mit, dass der Schubhaftbescheid vom 12.04.2016 als obsolet und nicht mehr zweckmäßig zu erachten ist. Der Schubhaftbescheid wurde bis dato nicht in Vollzug gesetzt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen zweifelsfrei auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Einstellung des Verfahrens

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist

§ 33Abs. 1 Vw

GG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (BVwG 19.02.2016, W227 2109943-1; vgl. zum Aussetzungsbescheid nach Fortsetzung des Verfahrens VwGH 12.03.2014, 2013/17/0787; vgl. auch VwGH 26.3.2007, 2006/10/0234; vgl. auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084; 24.6.2015, Ra 2015/10/0027).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist

Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (BVwG 19.02.2016, W227 2109943-1; vergleiche zum Aussetzungsbescheid nach Fortsetzung des Verfahrens VwGH 12.03.2014, 2013/17/0787; vergleiche auch VwGH 26.3.2007, 2006/10/0234; vergleiche auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084; 24.6.2015, Ra 2015/10/0027). Zur Einstellung des Verfahrens kommt es somit auch, wenn der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde (vgl. zu § 66 AVG die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Zur Einstellung des Verfahrens kommt es somit auch, wenn der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde vergleiche zu Paragraph 66, AVG die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

§ 76Abs.

4 FPG gelten nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Da der Bescheid vom 12.04.2016, der mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft bedingt war, aufgrund der vierjährigen Haftstrafe des Beschwerdeführers und einer somit nicht absehbaren zeitnahen Entlassung nicht in Vollzug gesetzt werden konnte, teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 14.02.2018 mit, dass der Schubhaftbescheid vom 12.04.2016 als obsolet und nicht mehr zweckmäßig zu erachten ist.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG gelten nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Da der Bescheid vom 12.04.2016, der mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft bedingt war, aufgrund der vierjährigen Haftstrafe des Beschwerdeführers und einer somit nicht absehbaren zeitnahen Entlassung nicht in Vollzug gesetzt werden konnte, teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 14.02.2018 mit, dass der Schubhaftbescheid vom 12.04.2016 als obsolet und nicht mehr zweckmäßig zu erachten ist. Da der Beschwerdegegenstand folglich während des Beschwerdeverfahrens ex lege wegfiel und der BF dadurch klaglos gestellt ist, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 3. Beide Parteien stellten Anträge auf Kostenersatz. Nach VwSlg. 4060/1956 sind Änderungen der Rechtslage auf verfahrensrechtlichem Gebiet jedenfalls vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu beachten, auch wenn sich das Verfahren (und damit die in der Sache ergehende Entscheidung) auf Sachverhalte bezieht, die davor verwirklicht wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84).Nach VwSlg. 4060 aus 1956, sind Änderungen der Rechtslage auf verfahrensrechtlichem Gebiet jedenfalls vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu beachten, auch wenn sich das Verfahren (und damit die in der Sache ergehende Entscheidung) auf Sachverhalte bezieht, die davor verwirklicht wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 84).

§ 22aAbs.

1 a BFA-VG in der am 19.06.2015 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I 70/2015 gelten für Beschwerden gegen Schubhaftbescheide die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins, a BFA-VG in der am 19.06.2015 in Kraft getretenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, gelten für Beschwerden gegen Schubhaftbescheide die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. In der Literatur wurde zu § 79a AVG vertreten, dass es bei Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde und der formlosen Einstellung des Beschwerdeverfahrens keine obsiegende Partei iSd § 79a AVG und damit auch keinen Kostenersatz gibt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a AVG Rz 68). Dieser Auffassung schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwSlg. 17.649 A/2009 an. Gleiches hat für die diesbezüglich gleichlautende Bestimmung des § 35 VwGVG zu gelten.In der Literatur wurde zu Paragraph 79 a, AVG vertreten, dass es bei Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde und der formlosen Einstellung des Beschwerdeverfahrens keine obsiegende Partei iSd Paragraph 79 a, AVG und damit auch keinen Kostenersatz gibt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 a, AVG Rz 68). Dieser Auffassung schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwSlg. 17.649 A/2009 an. Gleiches hat für die diesbezüglich gleichlautende Bestimmung des Paragraph 35, VwGVG zu gelten. Es war daher kein Kostenersatz zuzusprechen. 4. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 i

Vm Abs. 4 VwGVG entfallen.4. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die in den Punkten 2 und 3 widergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Diese ist auch nicht uneinheitlich. Soweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer früheren Rechtslage ergangen ist, ist sie auf die geltende Rechtslage übertragbar.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die in den Punkten 2 und 3 widergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Diese ist auch nicht uneinheitlich. Soweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer früheren Rechtslage ergangen ist, ist sie auf die geltende Rechtslage übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W140.2126638.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.