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{'item': 'W156 2014437-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 4§ 5Art. 151§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 39a§ 12

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlW156 2014437-1 SpruchW156 2014437-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KR

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die C XXXX F XXXX S XXXX GmbH (in weiterer Folge: BF) wurde hinsichtlich des Zeitraumes von 01.01.2010 bis 31.12.2012 einer GPLA unterzogen.
  2. Die C römisch 40 F römisch 40 S römisch 40 GmbH (in weiterer Folge: BF) wurde hinsichtlich des Zeitraumes von 01.01.2010 bis 31.12.2012 einer GPLA unterzogen.
  3. Aufgrund der Anträge der BF auf bescheidmäßige Feststellung vom 23.04.2014, 19.06.2014 und 02.10.2014 erließ die belangte Behörde am 09.10.2014 einen Bescheid, mit welchem festgestellt wurde, dass die BF als Dienstgeberin für die in der Anlage genannten Dienstnehmer Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in der Gesamthöhe von 11.889,38 Euro zu entrichten habe. Es stehe folgender Sachverhalt fest: Es sei bei der GPLA festgestellt worden, dass für die Jahre 2011 und 2012 keine Sonderzahlungen sowie Meldungen der MV-Beiträge erstattet worden seien. Zudem sei eine Umqualifizierung von 4 Personen von selbständig erwerbstätig auf Dienstnehmer

§ 4Abs.

2 ASVG erfolgt.Zudem sei eine Umqualifizierung von 4 Personen von selbständig erwerbstätig auf Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erfolgt. So habe Frau S XXXX S XXXX am 20.11.2013 zu Protokoll gegeben, dass sie von 12.07.2010 bis 17.04.2011 als Reinigungskraft für die BF gearbeitet habe. Da sie auf Arbeitssuche gewesen sei, sei sie von einer Frau bei einem Kirchenbesuch angesprochen worden und diese habe ihr mitgeteilt, dass Herr C XXXX D XXXX (in weiterer Folge: Geschäftsführer) eine Reinigungskraft suche. Sie habe diesen angerufen und man habe ein Vorstellungsgespräch im Büro der BF vereinbart. Das Vorstellungsgespräch habe mit Frau D XXXX (in weiterer Folge: Gesellschafterin) stattgefunden. Da Frau S XXXX keine Arbeitserlaubnis besessen habe, habe die Gesellschafterin ihr gesagt, dass sie auf das Magistrat Stubentor gehen solle, um einen entsprechenden Gewerbeschein zu lösen. Gleich nach diesem Gespräch habe sie dies getan und einen Gewerbeschein für Hausbetreuer beantragt und auch nach einer Woche erhalten. Nach Erhalt der Bestätigung habe sie wieder bei der Gesellschafterin angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie nun die Papiere habe. Darauf habe die Gesellschafterin angeboten, dass sie am nächsten Tag, dem 12.07.2010, um 8:00 Uhr ins Büro kommen solle und dass dann alles weitere besprochen werde. Am nächsten Tag sei sie ins Büro zur Gesellschafterin gegangen und diese habe ihr mitgeteilt, zu welcher Adresse sie fahren solle und für welche Stiegen bzw. Haus sie zuständig sei. Diesbezüglich habe sie einen Zettel mit Adresse samt Schlüssel erhalten. Die Gesellschafterin habe ihr genaue Anweisungen gegeben, welche Arbeiten zu erledigen seien, wie z.B. Stiegen aufkehren, Stiegen aufwaschen, zweimal im Jahr Fenster putzen, Dachboden und Keller aufkehren, Reinigung des Mistraumes, Glühbirnen wechseln, Lichter putzen und mit Öl einlassen. Einmal in der Woche müsse sie jede Stiege bzw. Haus reinigen. Die Betriebsmittel habe sie von der BF zur Verfügung gestellt bekommen (Kübel, Reinigungsbesen, Putzfetzen, Reinigungsmittel usw.). Es gebe in jedem Haus ein Lager, wo diese Sachen aufbewahrt werden würden, den Schlüssel zu dem Lager habe jedoch nur die Chefin. Ihre verwendeten Betriebsmittel stelle sie in einem gesonderten Raum ab. Falls ihr ein Betriebsmittel ausgehen würde, habe sie dies bei der Gesellschafterin melden müssen. Das fehlende Betriebsmittel habe sie dann vor Dienstantritt am Firmensitz gegen Unterschriftsleistung abholen müssen. Nach Beendigung der Reinigung habe sie sich in eine Liste, welche im Stiegenhaus gehangen habe, eintragen müssen und zwar welche Arbeiten sie an welchem Tag verrichtet habe. Dies sei auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen gewesen. Sie habe jeden Tag von Montag bis Freitag eine andere Stiege zu reinigen gehabt.So habe Frau S römisch 40 S römisch 40 am 20.11.2013 zu Protokoll gegeben, dass sie von 12.07.2010 bis 17.04.2011 als Reinigungskraft für die BF gearbeitet habe. Da sie auf Arbeitssuche gewesen sei, sei sie von einer Frau bei einem Kirchenbesuch angesprochen worden und diese habe ihr mitgeteilt, dass Herr C römisch 40 D römisch 40 (in weiterer Folge: Geschäftsführer) eine Reinigungskraft suche. Sie habe diesen angerufen und man habe ein Vorstellungsgespräch im Büro der BF vereinbart. Das Vorstellungsgespräch habe mit Frau D römisch 40 (in weiterer Folge: Gesellschafterin) stattgefunden. Da Frau S römisch 40 keine Arbeitserlaubnis besessen habe, habe die Gesellschafterin ihr gesagt, dass sie auf das Magistrat Stubentor gehen solle, um einen entsprechenden Gewerbeschein zu lösen. Gleich nach diesem Gespräch habe sie dies getan und einen Gewerbeschein für Hausbetreuer beantragt und auch nach einer Woche erhalten. Nach Erhalt der Bestätigung habe sie wieder bei der Gesellschafterin angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie nun die Papiere habe. Darauf habe die Gesellschafterin angeboten, dass sie am nächsten Tag, dem 12.07.2010, um 8:00 Uhr ins Büro kommen solle und dass dann alles weitere besprochen werde. Am nächsten Tag sei sie ins Büro zur Gesellschafterin gegangen und diese habe ihr mitgeteilt, zu welcher Adresse sie fahren solle und für welche Stiegen bzw. Haus sie zuständig sei. Diesbezüglich habe sie einen Zettel mit Adresse samt Schlüssel erhalten. Die Gesellschafterin habe ihr genaue Anweisungen gegeben, welche Arbeiten zu erledigen seien, wie z.B. Stiegen aufkehren, Stiegen aufwaschen, zweimal im Jahr Fenster putzen, Dachboden und Keller aufkehren, Reinigung des Mistraumes, Glühbirnen wechseln, Lichter putzen und mit Öl einlassen. Einmal in der Woche müsse sie jede Stiege bzw. Haus reinigen. Die Betriebsmittel habe sie von der BF zur Verfügung gestellt bekommen (Kübel, Reinigungsbesen, Putzfetzen, Reinigungsmittel usw.). Es gebe in jedem Haus ein Lager, wo diese Sachen aufbewahrt werden würden, den Schlüssel zu dem Lager habe jedoch nur die Chefin. Ihre verwendeten Betriebsmittel stelle sie in einem gesonderten Raum ab. Falls ihr ein Betriebsmittel ausgehen würde, habe sie dies bei der Gesellschafterin melden müssen. Das fehlende Betriebsmittel habe sie dann vor Dienstantritt am Firmensitz gegen Unterschriftsleistung abholen müssen. Nach Beendigung der Reinigung habe sie sich in eine Liste, welche im Stiegenhaus gehangen habe, eintragen müssen und zwar welche Arbeiten sie an welchem Tag verrichtet habe. Dies sei auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen gewesen. Sie habe jeden Tag von Montag bis Freitag eine andere Stiege zu reinigen gehabt. Ihre Arbeitsleistung sei manchmal von der Gesellschafterin persönlich kontrolliert worden. Wenn ein Hausbewohner mit ihrer Arbeit nicht zufrieden gewesen sei, habe er bei der Firma angerufen und sie habe bei dieser Adresse nochmals reinigen müssen. Frau S XXXX habe einen Plan von der Gesellschafterin erhalten, welche Stiegen bzw. Haus sie in einer Woche zu reinigen gehabt habe. Sie habe jeden Tag eine andere Stiege bzw. Haus zu reinigen gehabt. Wenn sie einmal zwei Stiegen bzw. Haus an einem Tag reinigen habe wollen, weil sie z.B. am Freitag nach Polen habe fahren wollen, so habe sie dies vorher mit der Gesellschafterin absprechen müssen. Sie habe pro Stunde EUR 10,00 nach Honorarlegung auf ihr Konto erhalten oder auch in bar auf die Hand. Stundenaufzeichnungen habe sie nur am Anfang geschrieben, da die Gesellschafterin sowieso wisse, wie lange man für eine Stiegenreinigung benötige. Wenn sie eine neue Stiege dazu bekommen habe, dann habe sie anfänglich auch Stundenaufzeichnungen geführt bis klar gewesen sei, wieviele Stunden man für diese Stiege benötige. Zweimal im Jahr sei jede Stiege bzw. Haus einer Grundreinigung unterzogen worden. Dies habe mehrere Stunden bedeutet, die auch gegen Honorarausstellung ausbezahlt worden seien. Falls sie einmal verhindert gewesen sei zur Arbeit zu kommen, so habe sie die Gesellschafterin anrufen müssen und diese habe sich um eine Vertretung gekümmert. Ebenso habe sie auch ihre Kollegen vertreten, wenn diese auf Urlaub gewesen seien und sie habe eine extra Honorarnote für diese zusätzlichen Stiegen gestellt. Ohne Wissen der Chefin dürfe sie niemand vertreten. Die Firma sei ihr einziger Auftraggeber gewesen.Ihre Arbeitsleistung sei manchmal von der Gesellschafterin persönlich kontrolliert worden. Wenn ein Hausbewohner mit ihrer Arbeit nicht zufrieden gewesen sei, habe er bei der Firma angerufen und sie habe bei dieser Adresse nochmals reinigen müssen. Frau S römisch 40 habe einen Plan von der Gesellschafterin erhalten, welche Stiegen bzw. Haus sie in einer Woche zu reinigen gehabt habe. Sie habe jeden Tag eine andere Stiege bzw. Haus zu reinigen gehabt. Wenn sie einmal zwei Stiegen bzw. Haus an einem Tag reinigen habe wollen, weil sie z.B. am Freitag nach Polen habe fahren wollen, so habe sie dies vorher mit der Gesellschafterin absprechen müssen. Sie habe pro Stunde EUR 10,00 nach Honorarlegung auf ihr Konto erhalten oder auch in bar auf die Hand. Stundenaufzeichnungen habe sie nur am Anfang geschrieben, da die Gesellschafterin sowieso wisse, wie lange man für eine Stiegenreinigung benötige. Wenn sie eine neue Stiege dazu bekommen habe, dann habe sie anfänglich auch Stundenaufzeichnungen geführt bis klar gewesen sei, wieviele Stunden man für diese Stiege benötige. Zweimal im Jahr sei jede Stiege bzw. Haus einer Grundreinigung unterzogen worden. Dies habe mehrere Stunden bedeutet, die auch gegen Honorarausstellung ausbezahlt worden seien. Falls sie einmal verhindert gewesen sei zur Arbeit zu kommen, so habe sie die Gesellschafterin anrufen müssen und diese habe sich um eine Vertretung gekümmert. Ebenso habe sie auch ihre Kollegen vertreten, wenn diese auf Urlaub gewesen seien und sie habe eine extra Honorarnote für diese zusätzlichen Stiegen gestellt. Ohne Wissen der Chefin dürfe sie niemand vertreten. Die Firma sei ihr einziger Auftraggeber gewesen. Am 29.11.2013 wurde Frau E XXXX N XXXX zu ihrer Tätigkeit für die BF befragt. Sie habe angegeben, dass sie durch ihren Lebensgefährten, Herrn D XXXX L XXXX , zu der Firma gekommen sei, da dieser dort schon gearbeitet habe. Als er in Karenz gegangen sei, habe sie ihn von Februar bis September 2011 vertreten. Das sei vorher mit der Gesellschafterin abgesprochen gewesen. Frau N XXXX habe am 10.12.2007 einen Gewerbeschein für Hausbetreuung gelöst, da sie zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitserlaubnis gehabt habe. Im Zeitraum Februar bis September 2011 habe sie ebenfalls keine Arbeitserlaubnis besessen. Sie habe durch ihren Lebensgefährten gewusst, wo sich die Adressen der zu reinigenden Häuser befunden haben. Ihre Tätigkeit sei das Reinigen, Kehren und Aufwaschen von Stiegenhäusern, einen Meter vor dem Haus Gehsteig kehren, Fensterbretter abwischen und Müllraum und Abstellraum reinigen gewesen. Sie habe auch andere Kollegen vertreten oder habe Stiegenhäuser getauscht, je nach Bedarf. Die Betriebsmittel habe sie selbst beigestellt, Rechnungen könne sie nicht vorweisen, da sie diese Mittel in Polen besorgt habe. In manchen Stiegenhäusern seien aber die Betriebsmittel von der Firma vorhanden gewesen und sie habe diese verwenden können. Einen Schlüssel für die Abstellräume habe sie von der Firma bekommen. Die Arbeitszeiten seien flexibel gewesen, jedoch habe sie einmal in der Woche die Stiegenhäuser putzen müssen, wann, das sei ihr überlassen gewesen. Es sei aber nicht möglich gewesen, dass sie z. B. in dieser Woche am Freitag putze und in der nächsten Woche am Montag. Nach Erledigung der Arbeit habe sie sich in eine Liste, die in jedem Haus im Eingangsbereich gehangen habe, eintragen müssen mit Angabe, was sie gemacht habe und dies mit ihrer Unterschrift versehen. Es sei vereinbart gewesen, dass sie pro Stiege, je nach Größe des Hauses, einen Pauschalbetrag in Absprache mit der Firma in Rechnung stellen könne. Darüber gebe es keine schriftliche Vereinbarung. Bei extra Reinigung, z.B. wegen starker Verschmutzung, habe sie ihre Honorarnote höher gestellt.Am 29.11.2013 wurde Frau E römisch 40 N römisch 40 zu ihrer Tätigkeit für die BF befragt. Sie habe angegeben, dass sie durch ihren Lebensgefährten, Herrn D römisch 40 L römisch 40 , zu der Firma gekommen sei, da dieser dort schon gearbeitet habe. Als er in Karenz gegangen sei, habe sie ihn von Februar bis September 2011 vertreten. Das sei vorher mit der Gesellschafterin abgesprochen gewesen. Frau N römisch 40 habe am 10.12.2007 einen Gewerbeschein für Hausbetreuung gelöst, da sie zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitserlaubnis gehabt habe. Im Zeitraum Februar bis September 2011 habe sie ebenfalls keine Arbeitserlaubnis besessen. Sie habe durch ihren Lebensgefährten gewusst, wo sich die Adressen der zu reinigenden Häuser befunden haben. Ihre Tätigkeit sei das Reinigen, Kehren und Aufwaschen von Stiegenhäusern, einen Meter vor dem Haus Gehsteig kehren, Fensterbretter abwischen und Müllraum und Abstellraum reinigen gewesen. Sie habe auch andere Kollegen vertreten oder habe Stiegenhäuser getauscht, je nach Bedarf. Die Betriebsmittel habe sie selbst beigestellt, Rechnungen könne sie nicht vorweisen, da sie diese Mittel in Polen besorgt habe. In manchen Stiegenhäusern seien aber die Betriebsmittel von der Firma vorhanden gewesen und sie habe diese verwenden können. Einen Schlüssel für die Abstellräume habe sie von der Firma bekommen. Die Arbeitszeiten seien flexibel gewesen, jedoch habe sie einmal in der Woche die Stiegenhäuser putzen müssen, wann, das sei ihr überlassen gewesen. Es sei aber nicht möglich gewesen, dass sie z. B. in dieser Woche am Freitag putze und in der nächsten Woche am Montag. Nach Erledigung der Arbeit habe sie sich in eine Liste, die in jedem Haus im Eingangsbereich gehangen habe, eintragen müssen mit Angabe, was sie gemacht habe und dies mit ihrer Unterschrift versehen. Es sei vereinbart gewesen, dass sie pro Stiege, je nach Größe des Hauses, einen Pauschalbetrag in Absprache mit der Firma in Rechnung stellen könne. Darüber gebe es keine schriftliche Vereinbarung. Bei extra Reinigung, z.B. wegen starker Verschmutzung, habe sie ihre Honorarnote höher gestellt. Die Kontrolle sei durch die Bewohner des Hauses erfolgt. Wenn diese nicht zufrieden gewesen seien, hätten die Bewohner sofort bei der Firma angerufen und gesagt, dass z.B. eine starke Verschmutzung nach ihrer Arbeit im Stiegenhaus vorgefunden worden sei. Dann habe die Gesellschafterin Frau N XXXX angerufen und sie habe den Mist wegputzen müssen. Dies habe sie auch als geleistete Stunden in Rechnung gestellt. Zur gleichen Zeit habe sie auch für eine andere Firma geputzt. Sie habe ungefähr für beide Firmen denselben Zeitaufwand gehabt, nähere Angaben könne sie nicht mehr tätigen. Wenn sie einmal verhindert gewesen sei, habe sie sich durch eine andere Person vertreten lassen können. Sie habe jedoch die Gesellschafterin angerufen und ihr gesagt, wer sie vertrete. Sie habe sich um die Vertretung selbst kümmern müssen, die ebenfalls bei der Firma mit Gewerbeschein geputzt habe. Das Vertretungshonorar habe dann die Firma direkt an die Vertretung bezahlt. Frau N XXXX habe für das Jahr 2011 eine Einkommensteuererklärung dem Finanzamt abgegeben.Die Kontrolle sei durch die Bewohner des Hauses erfolgt. Wenn diese nicht zufrieden gewesen seien, hätten die Bewohner sofort bei der Firma angerufen und gesagt, dass z.B. eine starke Verschmutzung nach ihrer Arbeit im Stiegenhaus vorgefunden worden sei. Dann habe die Gesellschafterin Frau N römisch 40 angerufen und sie habe den Mist wegputzen müssen. Dies habe sie auch als geleistete Stunden in Rechnung gestellt. Zur gleichen Zeit habe sie auch für eine andere Firma geputzt. Sie habe ungefähr für beide Firmen denselben Zeitaufwand gehabt, nähere Angaben könne sie nicht mehr tätigen. Wenn sie einmal verhindert gewesen sei, habe sie sich durch eine andere Person vertreten lassen können. Sie habe jedoch die Gesellschafterin angerufen und ihr gesagt, wer sie vertrete. Sie habe sich um die Vertretung selbst kümmern müssen, die ebenfalls bei der Firma mit Gewerbeschein geputzt habe. Das Vertretungshonorar habe dann die Firma direkt an die Vertretung bezahlt. Frau N römisch 40 habe für das Jahr 2011 eine Einkommensteuererklärung dem Finanzamt abgegeben. Herr D XXXX L XXXX habe ebenfalls am 29.11.2013 vorgesprochen und ausgesagt, dass er in einer Wohnung (Baustelle) gearbeitet habe und dabei mit der Hausbetreuung des Hauses wegen Arbeitssuche ins Gespräch gekommen sei. Ein Hausbewohner habe ihn an die BF vermittelt. Beim Vorstellungsgespräch sei die Gesellschafterin anwesend gewesen, da sie polnisch spreche. Da er schon einen Gewerbeschein gehabt habe, habe er gleich zu arbeiten beginnen können. Er habe von Oktober 2009 bis Jänner 2011 gearbeitet, gleich danach sei er in Karenz gegangen und seine Lebensgefährtin habe ihn in dieser Zeit vertreten. Er habe einen Gewerbeschein gelöst, da er zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitserlaubnis gehabt habe. Seine Tätigkeit sei Stiegenhäuser kehren und aufwischen, einen Meter vor dem Haus kehren, Müllraum reinigen und alles was sonst für Hausbetreuungen angefallen sei, gewesen. Die Adressen, wo er putzen habe sollen, habe er von der Gesellschafterin erhalten. Die Arbeitszeit sei unterschiedlich gewesen, je nach Anfall. Anfänglich habe er nur wenige Stiegenhäuser zu putzen bekommen, danach seien es mehr geworden. Nach der Arbeit habe er sich in eine Liste, die im Eingangsbereich gehangen sei, eintragen müssen unter der Angabe, was er gemacht habe. In manchen Häusern habe diese Liste gefehlt.Herr D römisch 40 L römisch 40 habe ebenfalls am 29.11.2013 vorgesprochen und ausgesagt, dass er in einer Wohnung (Baustelle) gearbeitet habe und dabei mit der Hausbetreuung des Hauses wegen Arbeitssuche ins Gespräch gekommen sei. Ein Hausbewohner habe ihn an die BF vermittelt. Beim Vorstellungsgespräch sei die Gesellschafterin anwesend gewesen, da sie polnisch spreche. Da er schon einen Gewerbeschein gehabt habe, habe er gleich zu arbeiten beginnen können. Er habe von Oktober 2009 bis Jänner 2011 gearbeitet, gleich danach sei er in Karenz gegangen und seine Lebensgefährtin habe ihn in dieser Zeit vertreten. Er habe einen Gewerbeschein gelöst, da er zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitserlaubnis gehabt habe. Seine Tätigkeit sei Stiegenhäuser kehren und aufwischen, einen Meter vor dem Haus kehren, Müllraum reinigen und alles was sonst für Hausbetreuungen angefallen sei, gewesen. Die Adressen, wo er putzen habe sollen, habe er von der Gesellschafterin erhalten. Die Arbeitszeit sei unterschiedlich gewesen, je nach Anfall. Anfänglich habe er nur wenige Stiegenhäuser zu putzen bekommen, danach seien es mehr geworden. Nach der Arbeit habe er sich in eine Liste, die im Eingangsbereich gehangen sei, eintragen müssen unter der Angabe, was er gemacht habe. In manchen Häusern habe diese Liste gefehlt. Die Kontrolle habe durch die Bewohner stattgefunden. Wenn etwas nicht in Ordnung gewesen sei, hätten die Bewohner bei der Firma angerufen um dies zu melden. Danach habe ihn die Firma angerufen und er habe nochmals zu dem Haus fahren müssen. Es sei vereinbart gewesen, dass er pro Stiege, je nach Größe des Hauses, einen Pauschalbetrag in Absprache mit der Firma in Rechnung stellen könne. Dies sei mündlich vereinbart worden. Bei zusätzlichen Arbeiten sei ein Stundensatz von EUR 10,00 in seinen Gesamtpauschalpreis gestellt worden. Das Honorar sei ihm auf sein Konto einmal im Monat überwiesen worden. Wenn Betriebsmittel vor Ort gewesen seien, so habe er diese benutzt. Wenn keine vorhanden gewesen seien, habe er seinen eigenen Kübel, Besen und andere Putzutensilien mitgebracht. Die Betriebsmittel habe er im Set in Polen von seinem Geld gekauft und dies sei ihm von der Firma nicht ersetzt worden. Bei Verhinderung habe er sich durch einen anderen Kollegen vertreten lassen können, jedoch habe er das bei der Firma gemeldet. Das diesbezügliche Honorar habe die Firma direkt an die vertretende Person bezahlt. Nach der Karenz sei er arbeitslos gewesen. Er habe die Firma gefragt, ob sie ihn als Dienstnehmer einstellen würden. Mit 01.10.2011 sei er dann als Dienstnehmer bei gleicher Tätigkeit eingestellt worden. Jedoch habe er mehr Stiegen dazu bekommen und auch einen Dienstplan. Auf dem Dienstplan seien die Adressen und die Stundenanzahl, die er arbeiten habe müssen, gestanden. Dies sei von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr mit einer halben Stunde Mittagspause gewesen. Die Betriebsmittel seien ihm jetzt vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt worden und um eine Vertretung habe er sich nicht mehr kümmern müssen. Ob die Arbeitsleistung durch den Dienstgeber kontrolliert worden sei, wisse er nicht. Aufgefallen sei ihm das nie. In der Zeit als Gewerbetreibender habe er auch andere Auftraggeber gehabt. Er habe für die Jahre 2009, 2010 und 2011 Einkommensteuererklärungen dem Finanzamt abgegeben. Bei dieser Niederschrift sei seine Lebensgefährtin, Frau E XXXX N XXXX als Dolmetscherin anwesend gewesen.Die Kontrolle habe durch die Bewohner stattgefunden. Wenn etwas nicht in Ordnung gewesen sei, hätten die Bewohner bei der Firma angerufen um dies zu melden. Danach habe ihn die Firma angerufen und er habe nochmals zu dem Haus fahren müssen. Es sei vereinbart gewesen, dass er pro Stiege, je nach Größe des Hauses, einen Pauschalbetrag in Absprache mit der Firma in Rechnung stellen könne. Dies sei mündlich vereinbart worden. Bei zusätzlichen Arbeiten sei ein Stundensatz von EUR 10,00 in seinen Gesamtpauschalpreis gestellt worden. Das Honorar sei ihm auf sein Konto einmal im Monat überwiesen worden. Wenn Betriebsmittel vor Ort gewesen seien, so habe er diese benutzt. Wenn keine vorhanden gewesen seien, habe er seinen eigenen Kübel, Besen und andere Putzutensilien mitgebracht. Die Betriebsmittel habe er im Set in Polen von seinem Geld gekauft und dies sei ihm von der Firma nicht ersetzt worden. Bei Verhinderung habe er sich durch einen anderen Kollegen vertreten lassen können, jedoch habe er das bei der Firma gemeldet. Das diesbezügliche Honorar habe die Firma direkt an die vertretende Person bezahlt. Nach der Karenz sei er arbeitslos gewesen. Er habe die Firma gefragt, ob sie ihn als Dienstnehmer einstellen würden. Mit 01.10.2011 sei er dann als Dienstnehmer bei gleicher Tätigkeit eingestellt worden. Jedoch habe er mehr Stiegen dazu bekommen und auch einen Dienstplan. Auf dem Dienstplan seien die Adressen und die Stundenanzahl, die er arbeiten habe müssen, gestanden. Dies sei von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr mit einer halben Stunde Mittagspause gewesen. Die Betriebsmittel seien ihm jetzt vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt worden und um eine Vertretung habe er sich nicht mehr kümmern müssen. Ob die Arbeitsleistung durch den Dienstgeber kontrolliert worden sei, wisse er nicht. Aufgefallen sei ihm das nie. In der Zeit als Gewerbetreibender habe er auch andere Auftraggeber gehabt. Er habe für die Jahre 2009, 2010 und 2011 Einkommensteuererklärungen dem Finanzamt abgegeben. Bei dieser Niederschrift sei seine Lebensgefährtin, Frau E römisch 40 N römisch 40 als Dolmetscherin anwesend gewesen. Herr W XXXX S XXXX sei am 02.12.2013 ebenfalls befragt worden. Er gab, unter Mithilfe von Frau S XXXX , welche als Dolmetscherin fungierte, an, dass er vom 06.06.2006 bis 31.05.2010 bei der Firma als Reinigungskraft gearbeitet habe. Er habe bis Oktober 2008 bei einer anderen Firma gearbeitet und danach bei der BF. Es habe sich an der Tätigkeit aber nichts geändert und es sei auch der gleiche Chef, Herr D XXXX , gewesen. Zu der Firma sei er über den Cousin der Gesellschafterin gekommen. Da er keine Arbeitserlaubnis in Österreich gehabt habe, habe er einen Gewerbeschein für Hausbetreuung am 26.04.2006 gelöst, da es die einzige Möglichkeit gewesen sei, Arbeit zu bekommen. die Gesellschafterin habe ihm die Adressen gegeben, welche Stiegenhäuser er zu reinigen gehabt habe. Seine Tätigkeit sei Stiegenhäuser kehren, aufwaschen usw. gewesen. Die Betriebsmittel habe er sich selbst kaufen müssen wie z.B. Kübel, Aufwischer, Putzmittel, Glühbirnen usw. Die Kosten seien jedoch von der Firma nach Vorlage der Belege ersetzt worden. Er habe die Putzutensilien in den jeweiligen Abstellraum einstellen können. Er habe bei Bedarf einen Schlüssel von der Firma erhalten. Nach Beendigung seiner Arbeit habe er sich in eine Liste im Eingangsbereich eintragen müssen mit den Angaben, was er wann gemacht habe. Diese Liste sei dann von ihm unterschrieben worden. Er habe wöchentlich einmal eine vorgegebene Stiege immer am selben Tag putzen müssen. Die Gesellschafterin habe vorgegeben, wann und wo er putzen solle. Er habe von Montag bis Samstag gearbeitet. Die Arbeitsstunden seien unterschiedlich gewesen, da er einmal mehr und einmal weniger Stiegen zu putzen gehabt habe. Es sei vereinbart gewesen, dass er pro gearbeiteter Stunde EUR 10,00 nach Honorarlegung erhalte. Einmal bar auf die Hand dann das nächste Mal wieder auf sein Konto. Die Gesellschafterin habe genau gewusst, wie viele Stunden man für die jeweiligen Stiegen benötige.Herr W römisch 40 S römisch 40 sei am 02.12.2013 ebenfalls befragt worden. Er gab, unter Mithilfe von Frau S römisch 40 , welche als Dolmetscherin fungierte, an, dass er vom 06.06.2006 bis 31.05.2010 bei der Firma als Reinigungskraft gearbeitet habe. Er habe bis Oktober 2008 bei einer anderen Firma gearbeitet und danach bei der BF. Es habe sich an der Tätigkeit aber nichts geändert und es sei auch der gleiche Chef, Herr D römisch 40 , gewesen. Zu der Firma sei er über den Cousin der Gesellschafterin gekommen. Da er keine Arbeitserlaubnis in Österreich gehabt habe, habe er einen Gewerbeschein für Hausbetreuung am 26.04.2006 gelöst, da es die einzige Möglichkeit gewesen sei, Arbeit zu bekommen. die Gesellschafterin habe ihm die Adressen gegeben, welche Stiegenhäuser er zu reinigen gehabt habe. Seine Tätigkeit sei Stiegenhäuser kehren, aufwaschen usw. gewesen. Die Betriebsmittel habe er sich selbst kaufen müssen wie z.B. Kübel, Aufwischer, Putzmittel, Glühbirnen usw. Die Kosten seien jedoch von der Firma nach Vorlage der Belege ersetzt worden. Er habe die Putzutensilien in den jeweiligen Abstellraum einstellen können. Er habe bei Bedarf einen Schlüssel von der Firma erhalten. Nach Beendigung seiner Arbeit habe er sich in eine Liste im Eingangsbereich eintragen müssen mit den Angaben, was er wann gemacht habe. Diese Liste sei dann von ihm unterschrieben worden. Er habe wöchentlich einmal eine vorgegebene Stiege immer am selben Tag putzen müssen. Die Gesellschafterin habe vorgegeben, wann und wo er putzen solle. Er habe von Montag bis Samstag gearbeitet. Die Arbeitsstunden seien unterschiedlich gewesen, da er einmal mehr und einmal weniger Stiegen zu putzen gehabt habe. Es sei vereinbart gewesen, dass er pro gearbeiteter Stunde EUR 10,00 nach Honorarlegung erhalte. Einmal bar auf die Hand dann das nächste Mal wieder auf sein Konto. Die Gesellschafterin habe genau gewusst, wie viele Stunden man für die jeweiligen Stiegen benötige. Die Kontrolle sei durch die Hausbewohner selbst erfolgt. Wenn etwas nicht in Ordnung gewesen sei, hätten die Hausbewohner bei der Firma angerufen und die Chefin teilte ihm dann mit, dass er nochmals putzen fahren solle. Er habe dies extra honoriert bekommen. Falls er einmal verhindert gewesen wäre, hätte er dies der Firma melden müssen. Diese hätte sich dann um die Vertretung gekümmert. Ab dem Jahr 2008 habe er zwei Auftraggeber gehabt. Seinen Gewerbeschein habe er am 08.06.2010 zurückgelegt, da er bei einer Baufirma einen Job gefunden habe und außerdem habe man zu diesem Zeitpunkt keinen Gewerbeschein mehr benötigt. Er habe eine jährliche Einkommensteuererklärung abgegeben, jedoch könne er diese nicht vorlegen. Der Geschäftsführer gab am 17.01.2014 zum Sachverhalt zu Protokoll, dass er keine Aussage darüber machen könne, wie jene Personen, welche mittels Gewerbeschein beauftragt worden seien, auf seine Firma gestoßen seien. Es habe seinerseits keine Ausschreibungen oder Inserate gegeben. Die vorstelligen Personen hätten alle über eine Gewerbeberechtigung verfügt, die er auch kontrolliert habe. Für das Tagesgeschäft beschäftige er Mitarbeiter, welche ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet worden seien. Für all jene Arbeiten, die keine regelmäßigen Aufträge betroffen hätten, seien diese an externe Personen mit Gewerbeberechtigungen bzw. Firmen vergeben worden. Diese Personen hätten lediglich Reinigungsarbeiten bzw. Sonderreinigungen bei außerordentlichen Verschmutzungen verrichtet. Eine regelmäßige Übernahme von Projektreinigungen sei für solche Personen nicht vorgesehen gewesen. Die Höhe der Preisgestaltung sei entweder vor Ort oder in seinem Büro vereinbart worden. Einheitliche Entlohnung habe es nicht gegeben, es sei immer ein Pauschalbetrag vereinbart worden. Die monatlichen Stiegenhausreinigungen hätten diese Personen nicht übernommen, außer in Urlaubszeiten als Urlaubsvertretung. Als Sonderreinigung seien jene Reinigungen zu verstehen, die nicht auf dem wöchentlichen Reinigungsplan basieren würden (wie z.B. nach Umbauten im betreffenden Haus oder nach Wohnungsräumungen). Zu den Aufträgen seien die Werkvertragsnehmer auf Grund eines Telefonates seinerseits gekommen. Diese Arbeiten seien durch ihn oder seine Frau kontrolliert worden. Es sei nach verrichteter Tätigkeit das jeweilige Haus angefahren worden um nachzusehen, ob sämtliche Arbeiten zur Zufriedenheit erledigt worden seien. Sei dies nicht der Fall gewesen, sei eine Nachbesserung der Reinigungsarbeiten gefordert worden. Diese habe man jedoch nicht mit einem separaten Honorar abgegolten. Die benötigten Betriebsmittel wie Besen, Eimer und Putzmittel seien nicht von ihm zur Verfügung gestellt worden sondern hätten die Werkvertragsnehmer diese selbst mitgebracht. Eine solche Grundausstattung belaufe sich auf unter EUR 400,00. Er könne nicht ausschließen, dass auch manchmal die in den jeweiligen Liegenschaften befindlichen Betriebsmittel verwendet worden seien. Diese Personen hätten jedoch keinen Schlüssel zu den jeweiligen Abstellräumen in den Häusern, wo die Betriebsmittel aufbewahrt werden würden. Bezüglich Haftungsfragen sei man der erste Ansprechpartner für den Hauseigentümer, egal wer den Schaden verursacht habe. Bezüglich der Niederschriften von Herrn L XXXX werde zu Protokoll gegeben, dass dieser vor seiner nichtselbständigen Anstellung bei der Firma als Werkvertragnehmer tätig gewesen sei. In weiterer Folge sei dieser in ein Dienstverhältnis übernommen worden. Der Unterschied zur selbständigen Beschäftigung sei jener, dass es nun eine regelmäßige Arbeitsleistung und regelmäßiges Entgelt gebe. Der Inhalt seiner Tätigkeiten stelle sich wie oben beschrieben dar. Auf die Frage, warum die Aufwendungen in den vorgelegten Unterlagen sich verringert hätten werde bekannt gegeben, dass der Mitarbeiterstock auf 5 Mitarbeiter erweitert worden sei und so sämtliche Arbeiten auf diese aufgeteilt würden.Bezüglich der Niederschriften von Herrn L römisch 40 werde zu Protokoll gegeben, dass dieser vor seiner nichtselbständigen Anstellung bei der Firma als Werkvertragnehmer tätig gewesen sei. In weiterer Folge sei dieser in ein Dienstverhältnis übernommen worden. Der Unterschied zur selbständigen Beschäftigung sei jener, dass es nun eine regelmäßige Arbeitsleistung und regelmäßiges Entgelt gebe. Der Inhalt seiner Tätigkeiten stelle sich wie oben beschrieben dar. Auf die Frage, warum die Aufwendungen in den vorgelegten Unterlagen sich verringert hätten werde bekannt gegeben, dass der Mitarbeiterstock auf 5 Mitarbeiter erweitert worden sei und so sämtliche Arbeiten auf diese aufgeteilt würden. Der Geschäftsführer ersuchte um Bescheidausfertigung hinsichtlich der nachträglich vorgeschriebenen Beiträge aus der GPLA mit dem Bemerken, dass die Beiträge zu den bisher nicht gemeldeten Sonderzahlungen anerkannt werden. Die im Spruch angeführte Summe umfasse somit nur die beanstandete Nachverrechnung betreffend der vier nachgemeldeten Personen. Für die belangte Behörde stehe fest, dass Herr D XXXX L XXXX , Frau E XXXX N XXXX , Frau S XXXX S XXXX sowie Herr W XXXX S XXXX im Prüfzeitraum im Rahmen von Dienstverhältnissen für die BF tätig gewesen seien. Es habe für alle Genannten klar definierte Aufgabenbereiche gegeben. Betriebsmittel seien teilweise durch die Dienstgeberin zur Verfügung gestellt worden bzw. habe es einen Kostenersatz für selbst beigestellte Arbeitsmittel gegeben. Durch die Dienstgeberin seien regelmäßige Kontrollen der geleisteten Arbeiten erfolgt. Bei Verhinderung an der Arbeitsleistung sei die Vertretung durch andere Mitarbeiter der Dienstgeberin erfolgt.Für die belangte Behörde stehe fest, dass Herr D römisch 40 L römisch 40 , Frau E römisch 40 N römisch 40 , Frau S römisch 40 S römisch 40 sowie Herr W römisch 40 S römisch 40 im Prüfzeitraum im Rahmen von Dienstverhältnissen für die BF tätig gewesen seien. Es habe für alle Genannten klar definierte Aufgabenbereiche gegeben. Betriebsmittel seien teilweise durch die Dienstgeberin zur Verfügung gestellt worden bzw. habe es einen Kostenersatz für selbst beigestellte Arbeitsmittel gegeben. Durch die Dienstgeberin seien regelmäßige Kontrollen der geleisteten Arbeiten erfolgt. Bei Verhinderung an der Arbeitsleistung sei die Vertretung durch andere Mitarbeiter der Dienstgeberin erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass die Personen DXXXX LXXXX, EXXXX NXXXX, SXXXX SXXXX sowie WXXXX SXXXX nur mangels Möglichkeit, nach den Vorgaben des Ausländerbeschäftigungsgesetzes als Dienstnehmer legal tätig zu sein, nicht zur Sozialversicherung gemeldet worden sind und nur pro Forma Rechnungen/Honorarnoten wie Selbständige gelegt haben. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde der Dienstgeberin für die Dienstnehmer DXXXX LXXXX, EXXXX NXXXX, SXXXX SXXXX sowie WXXXX SXXXX Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von EUR 12.142,99 vorgeschrieben. Davon entfallen

§ 5Abs.

3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbetrages auf die Wohnbauförderungsbeiträge EUR 253,61 und auf die Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge EUR 400,90.Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde der Dienstgeberin für die Dienstnehmer DXXXX LXXXX, EXXXX NXXXX, SXXXX SXXXX sowie WXXXX SXXXX Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von EUR 12.142,99 vorgeschrieben. Davon entfallen

Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbetrages auf die Wohnbauförderungsbeiträge EUR 253,61 und auf die Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge EUR 400,

  1. Mit Schreiben vom 11.11.2014 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Die Beschwerde sei insoferne problematisch, als dass sich das Rechtsmittel gegen einen Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse richte und eben bei dieser einzubringen sei. Die Wiener Gebietskrankenkasse ist keine Behörde, sondern eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie erfahre vom Inhalt einer Beschwerde gegen einen von ihr selbst verfassten Bescheid, noch bevor diese dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gelange. Es könne dadurch nicht ausgeschlossen werden, dass eine faire Behandlung eines Rechtsmittels und die Objektivität der Rechtsmittelinstanz nicht gegeben seien, da auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Wiener Gebietskrankenkasse auf eine solche Beschwerde Einfluss nehme oder zu nehmen versucht. Überdies ist dadurch ein Missbrauch von Daten entgegen der Datenschutzrichtlinie nicht mehr ausgeschlossen. Aus diesem Grund sei das gesamte Verfahren nichtig, jedenfalls jedoch der Bescheid vom 09.10.2014, GZ VA-VR XXXX schon alleine durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung und es werde der Antrag gestellt, den Bescheid vom 09.10.2014 aufgrund Nichtigkeit ersatzlos aufzuheben.Aus diesem Grund sei das gesamte Verfahren nichtig, jedenfalls jedoch der Bescheid vom 09.10.2014, GZ VA-VR römisch 40 schon alleine durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung und es werde der Antrag gestellt, den Bescheid vom 09.10.2014 aufgrund Nichtigkeit ersatzlos aufzuheben. Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, so werde die gegenständliche Beschwerde zu Pkt
  2. weitergeführt, nämlich 2.) unzureichende sowie unrichtige rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts, mangelhafte Beweiswürdigung. Eine Umqualifizierung von selbständig erwerbstätigen Personen auf Dienstnehmer gem. § 4 Abs 2 ASVG sei nicht gegeben, Die Qualität der niederschriftlichen Befragungen der betreffenden Personen werde bestritten, da dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben worden ist, an der Befragung teilzunehmen und gegebenenfalls entsprechende entlastende Fragen bzw Antworten anzubringen. Die Befragung der betreffenden Personen, welche allesamt polnische Staatsbürger seien und deren Kenntnisse der deutschen Sprache eventuell nicht ausreichend seien, ohne Dolmetsch der Befragung einwandfrei zu folgen, sei offenbar ohne jegliche Übersetzung erfolgt. Die Prüferin der Wiener Gebietskrankenkasse habe anlässlich der 'Schlussbesprechung' zugegeben, die Befragung ohne Dolmetsch geführt zu haben und auch selbst über keine Polnisch-Kenntnisse zu verfügen; dies ergebe sich auch aus den Ausführungen zur Befragung des Herrn WXXXX SXXXX. Überdies sei dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden, an der Befragung teilzunehmen. Die tatsächliche Meinung der betreffenden Personen zum Sachverhalt korreliere offenbar nicht mit der von der Wiener Gebietskrankenkasse selbst verfassten und in derem Sinn verfassten Niederschrift, welche offenbar nicht der Befragung und dem tatsächlichen Hergang entspreche; jedenfalls sei die Befragung sowie die darauf folgende Niederschrift ausschließlich zugunsten und im Sinne der Wiener Gebietskrankenkasse erfolgt und sei als nicht objektiv zu werten und aus diesem Grund kein geeignetes Beweismittel, um eine Umqualifizierung von selbständig erwerbstätigen Personen auf Dienstnehmer gern § 4 Abs 2 ASVG vorzunehmen.Eine Umqualifizierung von selbständig erwerbstätigen Personen auf Dienstnehmer gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sei nicht gegeben, Die Qualität der niederschriftlichen Befragungen der betreffenden Personen werde bestritten, da dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben worden ist, an der Befragung teilzunehmen und gegebenenfalls entsprechende entlastende Fragen bzw Antworten anzubringen. Die Befragung der betreffenden Personen, welche allesamt polnische Staatsbürger seien und deren Kenntnisse der deutschen Sprache eventuell nicht ausreichend seien, ohne Dolmetsch der Befragung einwandfrei zu folgen, sei offenbar ohne jegliche Übersetzung erfolgt. Die Prüferin der Wiener Gebietskrankenkasse habe anlässlich der 'Schlussbesprechung' zugegeben, die Befragung ohne Dolmetsch geführt zu haben und auch selbst über keine Polnisch-Kenntnisse zu verfügen; dies ergebe sich auch aus den Ausführungen zur Befragung des Herrn WXXXX SXXXX. Überdies sei dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden, an der Befragung teilzunehmen. Die tatsächliche Meinung der betreffenden Personen zum Sachverhalt korreliere offenbar nicht mit der von der Wiener Gebietskrankenkasse selbst verfassten und in derem Sinn verfassten Niederschrift, welche offenbar nicht der Befragung und dem tatsächlichen Hergang entspreche; jedenfalls sei die Befragung sowie die darauf folgende Niederschrift ausschließlich zugunsten und im Sinne der Wiener Gebietskrankenkasse erfolgt und sei als nicht objektiv zu werten und aus diesem Grund kein geeignetes Beweismittel, um eine Umqualifizierung von selbständig erwerbstätigen Personen auf Dienstnehmer gern Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorzunehmen. Sämtliche betreffenden Personen seien • von der Wirtschaftskammer Wien • vom zuständigen Finanzamt • von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft und • vom Magistratischen Bezirksamt als selbständig Erwerbstätige anerkannt worden. Das Magistratische Bezirksamt habe überdies den betreffenden Personen einen Gewerbeschein ausgehändigt, der sie zu selbständigen Erwerb von Einkommen berechtigt. Sämtliche genannten Institutionen bzw Behörden hätten von den betreffenden Personen auch Geldbeträge in Form von Kammerumlagen Vorauszahlungen zur Einkommensteuer Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge und Verwaltungsabgaben erhalten. Aufgrund dieser Sachverhalte hätten die betreffenden Personen sowie die BF Verträge abgeschlossen, welche von beiden Seiten als angemessen erachtet worden seien. Eine Rechtssicherheit müsse diesbezüglich gegeben sein, da hinter den angeführten Institutionen bzw Behörden mehr oder weniger die Republik Österreich stehe. Sollte die rechtlich bindende Ansicht dieser 4 Institutionen bzw Behörden durch eine
  3. Institution, welche mehr oder weniger ebenfalls der Republik Österreich zuzuschreiben seien, nach Verstreichen eines längeren Zeitraums entkräftet werden, so entfalle die Rechtssicherheit in dieser Republik gänzlich. Dem einzelnen Unternehmer entstehe durch die Kette der Institutionen bzw Behörden durch das 'Darüberfahren' einer
  4. Institution ein erheblich finanzieller Nachteil, der bei Abschluss der Verträge zwischen Unternehmern nicht absehbar gewesen sei. Die betreffenden Personen hätten bei den in Rechnung gestellten Rechnungsbeträgen offensichtlich Unternehmerlohn einkalkuliert, um ihre Verpflichtungen gegenüber den o.g. Institutionen bzw Behörden zu erfüllen; die vereinbarten Rechnungsbeträge würden jedenfalls nicht der Marktüblichkeit für solche vertraglich vereinbarte Leistungen zwischen Unternehmer widersprechen. Soferne Dienstnehmer für die gegenständlichen Aufträge beschäftigt worden wären, wäre bei weitem kein Lohn in solch einem Ausmaß zur Anwendung gelangt, da ein Dienstnehmer weder Kammerumlagen, Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und Verwaltungsabgaben in Bezug auf die Erlangung eines Gewerbescheins zu tragen habe bzw der Dienstgeber die Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge aus dem Bruttolohn einbehalte und abführe. Obgleich die ordnungsgemäße Befragung der Frau SXXXX SXXXX und die Übereinstimmung der Angaben mit der Niederschrift bezweifelt werde, könne aus der dürftigen Begründung kein Anhaltspunkt gefunden werden, der eine selbständige Erwerbstätigkeit entkräfte, ganz im Gegenteil. Eine gewisse Abhängigkeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sei bei jedem Unternehmergeschäft gegeben; das uralte Zitat 'Wer zahlt, schafft an' komme nicht von ungefähr und halte sich über die Jahrhunderte bis heute. Trotzdem sei bei den Preisverhandlungen darauf geachtet worden, die Devise 'Leben und leben lassen' nicht außer Acht zu lassen. Eine solche Einstellung sei allerdings der Wiener Gebietskrankenkasse offenbar fremd, da sie sich über die Entscheidungen und Ansichten von 4 Institutionen und Behörden, nämlich Wirtschaftskammer, Finanzamt, Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft und Magistratisches Bezirksamt schlichtweg darüber hinwegsetze. Überdies schaffe es die Wiener Gebietskrankenkasse nicht einmal, den Namen der betreffenden Person im Bescheid richtig anzuführen. Dies sei nicht unbedingt ein Anhaltspunkt dafür, dass die Befragung ordnungsgemäß abgelaufen sei. Auf den Inhalt der angeblichen Angaben der Frau SXXXX werde nicht näher eingegangen, da - wie schon bisher erwähnt - die gesamte Befragung als nicht ordnungsgemäß verlaufen betrachtet werde und deren Echtheit und Richtigkeit somit zu Recht angezweifelt werde. Nicht anders verhalte es sich mit der Befragung der Frau EXXXX NXXXX, wobei sich in der von der Wiener Gebietskrankenkasse selbst verfassten Begründung noch mehr Hinweise für eine selbständige Erwerbstätigkeit der Frau NXXXX ergeben; keineswegs lasse sich daraus ein Dienstverhältnis gern § 4 Abs 2 ASVG erkennen. Der Inhalt der Niederschrift der Befragung werde aus den schon bisher angeführten Gründen bestritten, wobei sich daraus schon gar nichts Belastendes ergibt, Die Echtheit und Richtigkeit werde ebenfalls ausdrücklich bestritten.Nicht anders verhalte es sich mit der Befragung der Frau EXXXX NXXXX, wobei sich in der von der Wiener Gebietskrankenkasse selbst verfassten Begründung noch mehr Hinweise für eine selbständige Erwerbstätigkeit der Frau NXXXX ergeben; keineswegs lasse sich daraus ein Dienstverhältnis gern Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erkennen. Der Inhalt der Niederschrift der Befragung werde aus den schon bisher angeführten Gründen bestritten, wobei sich daraus schon gar nichts Belastendes ergibt, Die Echtheit und Richtigkeit werde ebenfalls ausdrücklich bestritten. Auch bei der Befragung des Herrn DXXXX LXXXX ergebe sich kein Hinweis darauf, dass es sich um ein Dienstverhältnis handle, ganz im Gegenteil. Die ordnungsgemäße Befragung werde hier ebenso angezweifelt, da die Wiener Gebietskrankenkasse subjektiv für sie passende Aussagen als Tatsachen wiedergebe. Auch hier werde die Echtheit und Richtigkeit ausdrücklich bestritten. Bei der Befragung des Herrn WXXXX SXXXX ergebe sich wiederum eine falsche Schreibweise des Namens, welche eine gewisse Nachlässigkeit im ordnungsgemäßen Verfahrensablauf erkennen lasse. Auch hier sei kein Anhaltspunkt gegeben, der auf ein Dienstverhältnis gern § 4 Abs 2 ASVG schließen lasse, auch wenn die Wiener Gebietskrankenkasse nichts unversucht lasse, für sie günstige Aussagen zu erlangen, um sie entsprechend geschönt zu formulieren. Die Ordnungsgemäßheit der gesamten Befragung werde hier ebenso angezweifelt.Bei der Befragung des Herrn WXXXX SXXXX ergebe sich wiederum eine falsche Schreibweise des Namens, welche eine gewisse Nachlässigkeit im ordnungsgemäßen Verfahrensablauf erkennen lasse. Auch hier sei kein Anhaltspunkt gegeben, der auf ein Dienstverhältnis gern Paragraph 4, Absatz 2, ASVG schließen lasse, auch wenn die Wiener Gebietskrankenkasse nichts unversucht lasse, für sie günstige Aussagen zu erlangen, um sie entsprechend geschönt zu formulieren. Die Ordnungsgemäßheit der gesamten Befragung werde hier ebenso angezweifelt. Sämtliche hier betreffenden Personen seien in der Erbringung des Leistungsumfangs, welcher zwischen Unternehmern frei vereinbart worden sei, frei beweglich und in keiner Weise an fixe Zeiten gebunden gewesen; die freie Zeiteinteilung sei ihnen überlassen, wenngleich doch verständlicherweise ein schließliches Lieferdatum vereinbart gewesen sei. In welcher Weise die betreffenden Personen in ihrer selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit durch eine Abhängigkeit, die über das normale Ausmaß einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer hinausgehe, eingeschränkt gewesen seien, lasse die Wiener Gebietskrankenkasse in keiner Weise erkennen. Merkmale, wie sie in § 4 Abs 2 ASVG beschrieben seien, seien keine vorhanden. Der Bescheid vom 09.10.2014 stelle lediglich die Wünsche der Wiener Gebietskrankenkasse dar und stütze sich lediglich auf den Wortlaut 'Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (Seite 8,
  5. Absatz), ohne jedoch einen brauchbaren Beweis zu erbringen.Sämtliche hier betreffenden Personen seien in der Erbringung des Leistungsumfangs, welcher zwischen Unternehmern frei vereinbart worden sei, frei beweglich und in keiner Weise an fixe Zeiten gebunden gewesen; die freie Zeiteinteilung sei ihnen überlassen, wenngleich doch verständlicherweise ein schließliches Lieferdatum vereinbart gewesen sei. In welcher Weise die betreffenden Personen in ihrer selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit durch eine Abhängigkeit, die über das normale Ausmaß einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer hinausgehe, eingeschränkt gewesen seien, lasse die Wiener Gebietskrankenkasse in keiner Weise erkennen. Merkmale, wie sie in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschrieben seien, seien keine vorhanden. Der Bescheid vom 09.10.2014 stelle lediglich die Wünsche der Wiener Gebietskrankenkasse dar und stütze sich lediglich auf den Wortlaut 'Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (Seite 8,
  6. Absatz), ohne jedoch einen brauchbaren Beweis zu erbringen. Keineswegs würden die - wohlgemerkt in ihrer Echtheit und Richtigkeit anzuzweifelnden - Angaben der 'vier Dienstnehmer', wie die Wiener Gebietskrankenkasse die betreffenden Personen auf Seite 12,
  7. Absatz des Bescheids vom 9.10.2014 fälschlicherweise bezeichne, erkennen lassen, dass ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bestanden habe. Dass eine Arbeitsleistung eines Einzelunternehmers von diesem persönlich zu erbringen sei, ist nicht außergewöhnlich und stellt nahezu den Normalfall in der Unternehmereigenschaft dar. Ob die Betriebsmittel vom Auftraggeber oder vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt worden seien, sei ebenfalls unerheblich, da diese wertmäßig eine dermaßen untergeordnete Beschaffenheit darstellen würden. Soferne etwaige Betriebsmittel vom Auftraggeber bereitgestellt worden seien, dann ausschließlich aus der wirtschaftlichen Optimierung. Es sei ein gewaltiger finanzieller Unterschied, wenn 100 Besen im Großhandel auf einmal oder einzeln im Supermarkt beschafft würden. Bei den Reinigungsmitteln handle es sich überdies um Spezialmittel, welche nicht im Supermarkt um die Ecke erhältlich seien. Dieser Umstand könne und dürfe nicht gegen einen Auftraggeber ausgelegt werden. Bezüglich der Gewerbescheine verweise die Wiener Gebietskrankenkasse im vorletzten Absatz der Seite 11 des Bescheids vom 09.10.2014 auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und vermeint, dass es 'keineswegs ausgeschlossen ist, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. Die Innehabung einer Gewerbeberechtigung stellt kein Merkmal für das Fehlen eines Verhältnisses persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit dar'. Die Erläuterung dazu, inwieweit dies ein brauchbarer Beweis in dieser Sache sein soll bleibe, die Wiener Gebietskrankenkasse schuldig. Die Innehabung einer Gewerbeberechtigung für 'einfache manuelle Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten', wie es die Wiener Gebietskrankenkasse im darauffolgenden Absatz tendenziös anführe, stelle kein Merkmal für das Vorhandensein eines Verhältnisses persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit dar. Welcher Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf deren Verwertbarkeit bei der Grundreinigung einer öffentlich begehbaren Fläche vorhanden sein solle, erschließe sich durch die Ausführungen der Wiener Gebietskrankenkasse nicht. Die Floskel, wonach bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Eine solche Aussage könne schließlich bei jedem Unternehmergeschäft getroffen werden oder aber auch bei keinem, je nach Belieben. Ein Beweis dafür, dass es sich bei den 4 betreffenden Personen um Dienstnehmer gern § 4 Abs 2 ASVG handeln soll sei dies keineswegs. Insgesamt seien die pauschalen Standardformulierungen, wie sie die Wiener Gebietskrankenkasse wohl dutzendfach verwende, lebensfremd und gehen an der Realität des Unternehmertums gänzlich vorbei, so wie auch die weiteren Ausführungen im Bescheid vom 09.10.2014 mangels ausreichender Beweise jedenfalls inhaltsleer seien und mit dem tatsächlichen Sachverhalt in keiner Weise etwas zu tun hätten.Welcher Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf deren Verwertbarkeit bei der Grundreinigung einer öffentlich begehbaren Fläche vorhanden sein solle, erschließe sich durch die Ausführungen der Wiener Gebietskrankenkasse nicht. Die Floskel, wonach bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Eine solche Aussage könne schließlich bei jedem Unternehmergeschäft getroffen werden oder aber auch bei keinem, je nach Belieben. Ein Beweis dafür, dass es sich bei den 4 betreffenden Personen um Dienstnehmer gern Paragraph 4, Absatz 2, ASVG handeln soll sei dies keineswegs. Insgesamt seien die pauschalen Standardformulierungen, wie sie die Wiener Gebietskrankenkasse wohl dutzendfach verwende, lebensfremd und gehen an der Realität des Unternehmertums gänzlich vorbei, so wie auch die weiteren Ausführungen im Bescheid vom 09.10.2014 mangels ausreichender Beweise jedenfalls inhaltsleer seien und mit dem tatsächlichen Sachverhalt in keiner Weise etwas zu tun hätten. Ein wesentlicher Punkt, weshalb es sich keineswegs um Dienstnehmer gern § 4 Abs 2 ASVG handle liege darin, dass die BF über keinerlei Liegenschaften selbst verfüge, sondern mit einer Reinigung dieser vom jeweiligen Liegenschaftseigentümer bzw dessen Verwalter beauftragt worden sei. Auch habe die BF keinerlei Spielraum, wie sie die Liegenschaft zu reinigen habe, lediglich steht es frei, sich die Zeit dazu frei einzuteilen; dies und nichts anderes sei auch den betreffenden 4 Personen zugestanden, die in selber Weise entlohnt worden seien wie auch die BF selbst. Die nachträgliche Umqualifizierung dieser selbständig erwerbstätigen Personen auf Dienstnehmer gern § 4 Abs 2 ASVG, allerdings zu jenen Beträgen, wie sie untereinander als Unternehmer gegenseitig vereinbart hätten, also inklusive dem Unternehmerlohn, stelle eine grobe Benachteiligung der BF dar, da diese bei der Weitergabe von Aufträgen unter Berücksichtigung der zusätzlichen Abgaben mehr zu zahlen hätte als sie von ihrem Auftraggeber bekommen habe.Ein wesentlicher Punkt, weshalb es sich keineswegs um Dienstnehmer gern Paragraph 4, Absatz 2, ASVG handle liege darin, dass die BF über keinerlei Liegenschaften selbst verfüge, sondern mit einer Reinigung dieser vom jeweiligen Liegenschaftseigentümer bzw dessen Verwalter beauftragt worden sei. Auch habe die BF keinerlei Spielraum, wie sie die Liegenschaft zu reinigen habe, lediglich steht es frei, sich die Zeit dazu frei einzuteilen; dies und nichts anderes sei auch den betreffenden 4 Personen zugestanden, die in selber Weise entlohnt worden seien wie auch die BF selbst. Die nachträgliche Umqualifizierung dieser selbständig erwerbstätigen Personen auf Dienstnehmer gern Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, allerdings zu jenen Beträgen, wie sie untereinander als Unternehmer gegenseitig vereinbart hätten, also inklusive dem Unternehmerlohn, stelle eine grobe Benachteiligung der BF dar, da diese bei der Weitergabe von Aufträgen unter Berücksichtigung der zusätzlichen Abgaben mehr zu zahlen hätte als sie von ihrem Auftraggeber bekommen habe. Inwieweit sich dadurch die Wirtschaftskammer durch Vorschreibung von Kammerbeiträgen, das zuständige Finanzamt der betreffenden Personen durch Vorschreibung von Einkommensteuer sowie die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft durch Vorschreibung von Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträgen an den einvernehmlich vereinbarten und von der BF bezahlten Beträgen, welche eben auch den Unternehmerlohn, der diese Abgaben durch die selbständige Erwerbstätigkeit mitfinanziert, bereichere, bleibe in den Ausführungen der Wiener Gebietskrankenkasse wohl mit Absicht unberücksichtigt. Schlussendlich hätte die BF diesen ungerechtfertigten Mehraufwand zu tragen, der durch die Annahme der Rechtssicherheit anlässlich der Preisverhandlungen nicht berücksichtigt worden sei. Überdies stelle der Ablauf der einseitigen Befragung - ohne Dolmetsch und ohne BF einzubeziehen - sowie die fragwürdige Niederschrift, welche offenbar subjektiv die Meinung der Wiener Gebietskrankenkasse bekräftigen solle, ohne diese wirklich zu bekräftigen, einen groben Verfahrensmangel dar, welchen ausschließlich die Wiener Gebietskrankenkasse zu verantworten habe. Aus all den genannten Gründen gehe die Argumentation der Wiener Gebietskrankenkasse, dass es sich bei den betreffenden Personen um Dienstnehmer gern § 4 Abs 2 ASVG handeln soll, gänzlich ins Leere und es werde sohin der Antrag gestellt, den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 09.10.2014, GZ VA-VR XXXX, zur Gänze aufzuheben.Aus all den genannten Gründen gehe die Argumentation der Wiener Gebietskrankenkasse, dass es sich bei den betreffenden Personen um Dienstnehmer gern Paragraph 4, Absatz 2, ASVG handeln soll, gänzlich ins Leere und es werde sohin der Antrag gestellt, den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 09.10.2014, GZ VA-VR römisch 40 , zur Gänze aufzuheben. Überdies werde angemerkt, dass die Befragung des Geschäftsführers der BF anlässlich der 'Schlussbesprechung' am 19.02.2014 mit den Worten 'Wos zahlens freiwillig?' begonnen habe; eine Schlussbesprechung, welche diese Bezeichnung auch verdiene, habe nicht stattgefunden. In der bereits vorgefertigten Niederschrift der Wiener Gebietskrankenkasse verlange diese für Sozialversicherung und Mitarbeitervorsorge einen Betrag von EURO 20.727,
  8. Der Geschäftsführer der BF habe mangels ordnungsgemäßer Verfahrensführung diesen dem Grunde und der Höhe nach nicht anerkannt und die Bescheidausfertigung regelmäßig urgiert, dem die Wiener Gebietskrankenkasse erst nach einem Zeitraum von nahezu 8 Monaten nachgekommen sei. Weshalb nunmehr mit Bescheid vom 09.10.2014 'lediglich' ein Betrag von EURO 11.889,38 begehrt werde sei nicht nachvollziehbar. Offenbar habe es die Wiener Gebietskrankenkasse mit einfachen Worten ausgedrückt 'versucht', Weiterungen dazu, welche auch in strafrechtlicher Hinsicht möglich wären, möchte die BF sich und der Wiener Gebietskrankenkasse der Einfachheit halber ersparen.
  9. Am 20.10.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Folgende Personen waren anwesend: -Strichaufzählung Dolmetscherin für die Sprache Polnisch -Strichaufzählung Beschwerdeführende Partei (BF), vertreten durch Herrn CXXXX DXXXX (Geschäftsführer) -Strichaufzählung Fr. EXXXX NXXXX (Zeugin 1) -Strichaufzählung Fr. SXXXX SXXXX (Zeugin 2) -Strichaufzählung Herr WXXXX SXXXX (Zeuge 3) -Strichaufzählung Herr Darius LXXXX (Zeuge 4) -Strichaufzählung Vertreter der belangten Behörde Die mündliche Verhandlung ergab auszugsweise folgendes: Der Geschäftsführer der BF gab an, dass die Firma 2009 gegründet worden sei. Sie beschäftige sich mit der Reinigung von allgemeinen Flächen und Stiegenhäusern in Zins- und Wohnhäusern. Die 4 Personen seien so wie es in den Niederschriften der WGKK angegeben wurde zu ihm gekommen. Er bleibe bei den Aussagen und erhebe diese auch zur Aussage in der mündlichen Verhandlung. Die vier verfahrensgegenständlichen Personen hätten jenen Reinigungsteil übernommen, der durch das Fixpersonal der GmbH nicht abgedeckt werden konnte, wobei es so gewesen sei, dass diese Mehrreinigungen regelmäßig, monatlich an die vier ausgelagert worden seien und diese hätten auch Urlaubs- und Krankenstandsvertretungen übernommen. Das Ausmaß der ausgelagerten Reinigungsarbeiten habe pro Monat variiert. Mit einem Schlüssel, den die Firma von den Auftraggebern zur Verfügung gestellt bekommen habe, seien die Reinigungskräfte in das jeweilige Haus gelangt. Der Schlüssel sei nach Abschluss der Arbeit wieder retourniert worden. Wenn jemand von den Vieren nicht reinigen konnte, aus welchen Gründen auch immer, hätte die Firma Ersatz gesucht, und habe geschaut, wer das erledigen könnte. In der damaligen Zeit seien ca. 30 Häuser zu reinigen gewesen, wo 20 davon Fixbestand gewesen seien. Wenn die Reinigungsarbeiten durch das Stammpersonal nicht abgedeckt werden konnten, seien von der Firma Personen kontaktiert worden und wenn diese Zeit hatten, auch beauftragt worden. Wenn die vier Personen selbst eine Vertretung geschickt hätten, hätte die Firma das wahrscheinlich auch gar nicht erfahren. Für die Firma sei es nicht relevant wer putzt, jeder hätte die Vertretung machen können. Wie oft ein Vertreter des Auftragnehmers gekommen sei, wisse er nicht, er habe auch keine Aufzeichnungen darüber. Der der die Leute beauftragt hätte, hätte die Vertretungen auch entlohnen müssen. Zu dieser Aussage gebe es nichts hinzuzufügen. Die Zeugin 1 gab sinngemäß an: Wie genau sie zur BF gekommen sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe vor dieser Tätigkeit schon einen Gewerbeschein gehabt und für einige Kunden gearbeitet. Sie habe für die Beschwerdeführer Stiegenhäuser gereinigt. Sie habe aber keine fixen Häuser gehabt. Die BF habe angerufen, nach Bedarf. Sie habe immer verschiedene Häuser gehabt, es sei nur selten vorgekommen, dass sie zwei oder drei Mal im selben Haus gewesen sei. Es habe Zeiten bei der BF gehabt, da habe sie öfter gearbeitet, dann wieder weniger. Sie habe bei der Befragung vor der WGKK die Wahrheit gesagt. Wenn sie mit der Reinigung im Stiegenhaus fertig war, habe sie das in der Liste die in den Stiegenhäusern hängt eintragen müssen. Es sei auch nie vorgekommen, dass jemand sich beschwert hätte, dass sie nicht ordentlich geputzt hätte. Wenn sie angerufen worden sei, sei sie hingefahren und habe geputzt. Sie sei nach dem bezahlt worden, wie groß die Stiege gewesen sei, aber eigentlich sei pauschal bezahlt worden. Schriftliche Vereinbarungen über die Bezahlung gebe es nicht. Sie habe immer Zeit gefunden für einen Auftrag, sie habe damals nur ein Kind gehabt und sei nirgends fix angestellt gewesen. Sie habe sich glaublich einmal vertreten lassen, aber sie glaube die Vertretung sei dann nicht gekommen. Ob sie sich sonst auch einmal vertreten lassen habe, daran könne sie sich nicht erinnern. 2011 bei der Einkommenssteuererklärung habe sie Arbeitskleidung und ein paar Reinigungsmittel abgeschrieben. Die Reinigungsmittel der BF seien im Lagerraum der Stiegenhäuser gewesen. Diese Lager seien versperrt gewesen. Den Schlüssel habe sie so wie auch den Hausschlüssel bei der BF geholt und wieder zurückgebracht. Manchmal habe sie ihn auch von ihrem Lebensgefährten (Herrn LXXXX) bekommen. Wenn ihr Lebensgefährte und sie sich vertreten haben, habe die BF dies gewusst. Der Geschäftsführer stellte die Frage, ob sie den Eindruck hatte, dass die Prüferin schon eine vorgefertigte Meinung gehabt hat, oder Sie ausführlich befragt worden sei. Die Zeugin 1 gab an, sie könne sich daran nicht mehr erinnern. Sie wisse nur, dass die Fragen schon vorbereitet gewesen seien. Auf weitere Fragen des Geschäftsführers antwortet die Zeugin 1 wie folgt: Wenn sie einen Auftrag bekommen habe, habe sie ihren Rechnungsbetrag so kalkuliert, dass ihr etwas überbleibt und auch Abgaben bezahlt. Die Summe, die sie für die Arbeit bekommen habe, sei mehr gewesen, als sie in einem normalen Dienstverhältnis erhalten hätte. Sie habe Beiträge an die WKO zahlen müssen, ebenso die Anmeldung des Gewerbes und Beiträge an die SVA. Sie habe sich schon ein bisschen als Unternehmer und nicht von der BF abhängig gefühlt. Der Geschäftsführer merkte an dieser Stelle an, dass der in der Niederschrift vom 29.11.2013 mit der Z1 vor der belangten Behörde angesprochene Fall (Seite 2, Absatz 2 der Niederschrift) nie vorgekommen sei, bei allfälligen Beschwerden durch Bewohner die beauftragte Person zur Nachreinigung ein weiteres Mal hingeschickt wurde. Der Geschäftsführer fragt, ob sie angegeben habe, dass sie für die Firma PXXXX arbeite. Zeugin 1 gab an, sie habe für die Firma gearbeitet ja, aber ob sie befragt worden sei, könne sie nicht mehr sagen. Die Reinigungsmittel sowie Besen, Schaufel, etc. seien auch von der BF zur Verfügung gestellt worden, aber wenn sie ein besseres Reinigungsmittel oder eines mit dem sie lieber arbeiten wollte, benötigt hätte, habe sie das selbst gekauft. Zeugin 2 gab sinngemäß folgendes an: Sie habe vom 09.07.2010 bis 13.04.2011 einen Gewerbeschein besessen. Weil sie nicht Schwarzarbeiten wollte, habe sie den Gewerbeschein gelöst. Sie habe einfach eine Lösung finden wollen, um zu arbeiten, das sei ihre eigene Idee gewesen. Sie habe im Internet gesucht und habe es da gesehen. Sie habe bei der Einvernahme vor der Krankenkasse die Wahrheit gesagt. Die Richterin fragte, warum sie bei der GKK gesagt habe, dass Frau DXXXX ihr gesagt habe, dass sie einen Gewerbeschein lösen solle, damit sie arbeiten könne? Zeugin 2 gab an, sie habe dort arbeiten wollen, weil dort Stiegen zu reinigen waren. Sie habe aber nicht schwarzarbeiten wollen. Sie habe den Gewerbeschein gelöst, bevor sie bei der Firma zu arbeiten begonnen habe. Sie habe das selbst gewusst. Sie könne sich nicht erinnern, was sie gesagt habe. Es ist möglich, dass Frau DXXXXgesagt habe, dass sie einen Gewerbeschein lösen müsse, um dort arbeiten zu können. Sie könne sich jetzt wirklich nicht mehr genau erinnern, wie es genau war. Sie habe Stiegen gereinigt, nicht immer dieselben Häuser. Sie habe täglich oder jeden zweiten Tag zwei bis drei Stiegen gereinigt. Es sei unterschiedlich gewesen, es sei nie dasselbe Haus gewesen. Wenn sie von der BF die Adresse der Stiege bekommen habe, habe sie auch selbst gefragt, was zu tun sei. Die Auftraggeberin habe sie auch gefragt, die Frau DXXXX. Es habe vielleicht zwei oder drei Stiegenhäuser gegeben, die sie regelmäßig geputzt habe, es sei üblich gewesen, dass bestimmte Häuser an bestimmten Tagen geputzt wurden und weil sich alle abgewechselt hätten, sei sie nicht jede Woche im selben Haus gewesen. Nicht immer habe sie die Reinigungsmittel gekauft, manchmal wenn etwas gefehlt habe, sei sie zu XXXX oder XXXX gegangen und habe das gekauft. Sie habe eine Rechnung vorgelegt und von der BF das Geld ersetzt bekommen. Die Reinigungsmittel bzw. die Ausrüstung habe sich in den jeweiligen Häusern befunden, sie habe das nicht mitgeführt. Sie habe den Schlüssel bekommen, wenn sie dort hingegangen sei um die Reinigungstätigkeit zu verrichten. Es sei vorgekommen, dass die Reinigungsmittel irgendwo im Keller aufbewahrt worden seien, und da seien sie nicht versperrt gewesen.Nicht immer habe sie die Reinigungsmittel gekauft, manchmal wenn etwas gefehlt habe, sei sie zu römisch 40 oder römisch 40 gegangen und habe das gekauft. Sie habe eine Rechnung vorgelegt und von der BF das Geld ersetzt bekommen. Die Reinigungsmittel bzw. die Ausrüstung habe sich in den jeweiligen Häusern befunden, sie habe das nicht mitgeführt. Sie habe den Schlüssel bekommen, wenn sie dort hingegangen sei um die Reinigungstätigkeit zu verrichten. Es sei vorgekommen, dass die Reinigungsmittel irgendwo im Keller aufbewahrt worden seien, und da seien sie nicht versperrt gewesen. Als sie den Gewerbeschein gelöst habe, habe sie gleich gewusst, dass sie keinen Stundenlohn bekomme. Sie ging sich dann anschauen, ob das Stiegenhaus klein oder groß ist. Sie habe einen Preis mit der Firma ausgemacht, je nach der Größe des Stiegenhauses, weil sie dann gewusst habe, wie viel Zeit sie brauche. Sie habe keinen Stundenlohn mit dem Gewerbeschein verlangen dürfen. Auf Vorhalt der Richterin, dass die Zeugin 2 vor der GKK angegeben habe, dass sie pro Stunde 10 Euro erhalten habe, gibt sie an, sie habe gemeint, dass sie den Preis für ein kleines Stiegenhaus erhalten habe. Sie habe Stundenaufzeichnungen geführt, zumindest anfangs und, wenn sie eine neue Stiege dazubekommen habe, damit sie wisse, wie lange sie dafür brauche. Für ein Stiegenhaus, wo sie fünf Stunden brauchte, habe sie etwa 70 Euro verlangt. Aber es habe auch Stiegenhäuser gegeben, wo es z.B. fünf Stöcke gab ohne Aufzug und sie habe die Wassereimer hinaufschleppen müssen. Sie habe 15 Euro in der Stunde verlangt. Wenn die Firma das nicht bezahlen hätte wollen, hätte sie die Zeugin 2 nicht beauftragt. Bei der Befragung durch die GKK habe sie nicht alles verstanden und habe auch gesagt, dass sie nicht alles verstehe. Wenn jemand mit ihrer Arbeit nicht zufrieden gewesen sei, dann habe sie nochmals hingehen müssen und das nochmals machen oder sie habe keinen Auftrag mehr bekommen. Die Beschwerde habe die Firma erhalten und die habe sie dann angerufen. Es sei nie vorgekommen, dass sie verhindert gewesen sei. Wenn sie eine Vertretung gebraucht hätte, wäre es ein Kollege gewesen oder jemand den sie gekannt habe, wenn die BF damit einverstanden gewesen wäre. Es sei mit der Firma so vereinbart gewesen, dass sie wissen hätten müssen, wer hingeht. Wenn sie verhindert gewesen wäre, hätte sie das der Firma melden müssen. Da hätte die Firma irgendjemanden statt ihr geschickt. In der Zeit habe sie auch noch für eine zweite Firma gearbeitet. Bei der Niederschrift vor der GKK sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, die Verhandlungsleiterin habe gemeint, ihr Deutsch sei ausreichend. Auf die Frage des Geschäftsführers gibt sie an, es seien ihr bei der Befragung die Fragen gestellt worden und ihr die Antworten zugeredet worden, wie z. B. war das vielleicht so, oder so... Die Richterin fragte, ob die Befragung damals so abgelaufen sei, wie die heutige Verhandlung. Die Zeugin 2 gab an, das sei ungefähr so gewesen. Sie habe angenommen, dass das protokolliert worden sei, was sie gesagt habe. Sie habe das Protokoll auch nicht mitgenommen, deshalb habe sie es später auch nicht lesen können. Sie habe es unterschrieben, weil sie angenommen habe, dass das im Protokoll auch steht, was sie gesagt habe. Auf die Frage des Geschäftsführers, ob sie bei der Anmeldung des Gewerbes Gebühren bezahlen habe müssen, gab die Zeugin 2 an, dass sie sich nicht mehr genau erinnern könne, sie glaube, sie habe eine Rechnung erhalten für die Gewerbeanmeldung erhalten, und sie habe auch Abgaben an die SVA abführen müssen. Auf Frage des Geschäftsführers antwortet sie, sie habe sich auch ein wenig wie eine Unternehmerin gefühlt. Sie habe auch die Rechnungen so kalkuliert, dass sie die Abgaben zahlen und leben konnte. Sie glaube, dass die Reinigungsmittel gesondert bezahlt wurden, weil sie ja eine Rechnung gehabt habe. Es habe ein Stiegenhaus gegeben, wo es eine ältere Dame gegeben habe, diese sei früher Besitzerin dieses Hauses gewesen, sie habe jedem Probleme gemacht und sich beschwert. Zeuge 3 gab sinngemäß an: Als er bei der GKK war, 2013 damals, habe er ungefähr verstanden, worum es ging, aber nicht alles. Das Gewerbe habe er am 01.04.2006 gelöst und ungefähr damals habe er auch zu arbeiten begonnen. Im Mai oder Juni. Er könne sich jetzt nicht mehr erinnern, für welche Firma er damals gearbeitet habe, da müsste er erst im Rechnungsbuch nachschauen. Er habe für eine Firma namens XXXX gearbeitet, bevor er bei der BF gearbeitet habe. Er glaube, er habe auch in der Firma XXXX gearbeitet. Ab 01.01.2010 bis 31.05.2010 habe er bei der BF gearbeitet, so stehe das in den Unterlagen.Das Gewerbe habe er am 01.04.2006 gelöst und ungefähr damals habe er auch zu arbeiten begonnen. Im Mai oder Juni. Er könne sich jetzt nicht mehr erinnern, für welche Firma er damals gearbeitet habe, da müsste er erst im Rechnungsbuch nachschauen. Er habe für eine Firma namens römisch 40 gearbeitet, bevor er bei der BF gearbeitet habe. Er glaube, er habe auch in der Firma römisch 40 gearbeitet. Ab 01.01.2010 bis 31.05.2010 habe er bei der BF gearbeitet, so stehe das in den Unterlagen. Zur Firma sei er über eine Bekannte gekommen. Er meine, er habe einfach gesucht, er habe viele Leute gefragt. Er wisse, dass er damals Arbeit gesucht habe, weil er erst hergekommen sei. Er habe Stiegen geputzt. Er habe seine Stiegen gehabt. Es habe immer einen bestimmten Tag, für eine bestimmte Stiege gegeben. Z.B. seien bestimmte Stiegenhäuser vorgesehen gewesen, für Dienstag z.B. Er habe fünf Tage die Woche gearbeitet. Es sei nur ein Vorschlag gewesen, wenn man ihn gefragt habe, ob er das Stiegenhaus übernehmen will. Man habe ihm das Stiegenhaus auch gezeigt. Frau DXXXX habe ihm die Angebote gemacht. Es habe auch Listen gegeben, wo er unterschreiben musste, auch mit Datum. Er habe dort nicht um eine bestimmte Uhrzeit sein müssen, wichtig sei nur gewesen, dass er das Stiegenhaus an dem vorgesehen Tag geputzt habe. Manchmal habe er auch zwei oder drei Stiegenhäuser an einem Tag zu reinigen gehabt. Die Putzmittel habe er von der Firma bekommen, auch Besen und weitere Utensilien. Die Firma habe die Summe bestimmt und gesagt, dass sie das und das für eine Stiege bezahlen. Er könne sich nicht erinnern, dass sich jemand über seine Arbeit beschwert hätte. Er habe keinen Urlaub gehabt und sei auch nicht nach Polen gefahren, obwohl er Pole sei. Zweimal habe es eine außergewöhnliche Situation gegeben, da habe er eine Kollegin gefragt, wegen der Vertretung. Auf Frage der Richterin, ob er den Schlüssel der Stiege jemanden geben hätte können, den die Firma nicht kennt, verneinte der Zeuge dies. Der Geschäftsführer fragte, ob er sich als Unternehmer gefühlt und habe und seine Kalkulationen als Unternehmer oder Angestellter durchgeführt habe. Der Zeuge 3 gibt an, er sei froh darüber, dass er eine eigene Firma gehabt hatte, er sei niemanden unterstellt gewesen. Mit der Prüferin bei der Einvernahme habe er sich durch Frau SXXXX SXXXX verständigen können. Er habe auch SVA-Beiträge bezahlt. Zeuge 4 gab sinngemäß folgendes an: Bei der Befragung durch die GKK sei sein Deutsch damals gleich Null gewesen. Seine Lebensgefährtin habe übersetzt, aber sie habe auch nicht gut Deutsch gesprochen. Ab wann wisse er nicht, aber er habe für die BF bis 2011 gearbeitet, er wisse aber auch nicht welcher Monat. Er habe dort aufgehört zu arbeiten, weil er ein normaler Angestellter sein wollte. Er habe Stiegenhäuser geputzt. Es sei unterschiedlich gewesen, es sei vorgekommen dass er für ein paar Monate ein Stiegenhaus bekommen habe. Manchmal sei es so gewesen, dass wenn er Zeit hatte, er zweimal ein Stiegenhaus geputzt habe, aber meistens sei es so gewesen, dass er für sehr kurze Zeit ein Stiegenhaus zu betreuen hatte. Es sei schon vorgekommen, dass er mit der Firma vereinbart habe, dass er ein Stiegenhaus länger betreuen dürfe, dann habe er das auch gemacht. Manchmal habe er dreimal oder viermal die Woche geputzt, manchmal gar nicht. Er sei oft nach Polen gefahren und er hatte damals mit seiner LG ein kleines Kind. Es sei nicht vorgekommen, dass er einen Auftrag angenommen habe und dann keine Zeit hatte. Er habe das mit seiner Lebensgefährtin ausgemacht, dass sie für ihn einspringe, wenn er krank gewesen sei. Die Firma habe das gewusst, wenn sie sich vertreten haben. Das sei aber vielleicht nur ein oder zweimal vorgefallen, er sei nicht oft krank gewesen. Er habe den Auftrag genommen und er habe den Auftrag zu erfüllen gehabt, er habe niemanden sonst gebraucht. Logisch gesehen sei es so gewesen, wenn er einen Auftrag angenommen habe, hätte er diesen erfüllen sollen. Er habe einen Auftrag übernommen und wenn er verhindert gewesen sei, sei seine Lebensgefährtin hingegangen. Wäre das nicht möglich gewesen, hätte er jemanden suchen müssen, der den Auftrag erfüllt. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Er hätte jemanden suchen müssen, der putzen kann. Er könne aber nicht sagen, wen er gesucht hätte, weil es nie vorgekommen sei und wenn er krank gewesen sei, seine Lebensgefährtin ihn vertreten habe. Das Reinigungsmittel habe er am Anfang bekommen, aber er sei oft nach Polen gefahren und habe sich dort die billigsten Produkte gekauft. Als er die Firma gegründet habe, habe er nicht einmal Deutsch gekonnt. Die BF habe ihm beim Start geholfen. Je länger er in der Firma gearbeitet habe, umso mehr habe er gewusst, was geht und was nicht geht. Er sei meistens mit dem Auto zu den Stiegenhäusern gefahren, mit polnischen Kennzeichen. Aber nur am Anfang. Er habe dann Putzsets gekauft, und wenn möglich, habe er die Sets dort gelassen. Am Anfang habe er nicht gewusst, was er darf und was nicht. Später habe er erfahren, dass er alles selbst kaufen müsse und dann habe er nach und nach alles besorgt. Seine Frau habe ihm das gesagt. Es sei immer die Zeitung von der AK gekommen, als er die Firma gegründet habe. Seine Frau habe nach und nach Deutsch gelernt und versucht etwas zu lesen und zu verstehen. In der Zeitung sei dann gestanden, was man machen könne, wenn man eine Firma hat und so habe er auch gelernt. Wenn ihm Putzmittel gefehlt hätten, habe er die BF gefragt, ob er sich Reinigungsmittel ausborgen dürfe. Er habe früher den Markt erkundet, was so bezahlt werde. Unter anderem sei das in der Zeitung, welche er schon erwähnt habe, gestanden. Man müsse ja ungefähr kalkulieren, was man tut. Er habe das im Kopf gerechnet. Er habe sich gedacht wenn ein Stiegenhaus schön und neu ist und die Putzfläche z.B. aus Marmor besteht, das geht nämlich schneller. Je nach Zustand des Hauses zwischen 5 und 15 Euro pro von ihm kalkulierter Stunde und wie lange er brauchen werde. Am Anfang habe er nicht gewusst, wie lange er brauchen werde, da habe er auch die Anzahl der Stockwerke eingerechnet. Er habe also aus dem Zustand des Hauses für sich einen Pauschalpreis berechnet, den er dann der BF vorgeschlagen habe, diese habe ihn dann angenommen oder nicht, oder sie hätten den Preis ausverhandelt. Wenn er ein Stiegenhaus länger geputzt habe, und gesehen habe, dass er eigentlich mehr Zeit und Reinigungsmittel brauchte als er dachte, dann habe er der Firma gesagt, dass er mehr dafür verlange. Die beiden Male, als er mehr verlangt habe, habe die Firma auch mehr bezahlt, soweit er sich erinnern könne. Auf Frage der Richterin, ob er 2011 bei der BF als Dienstnehmer angefangen habe, gab der Zeuge 4 an, ja, aber vielleicht bringe er deswegen etwas durcheinander, er habe recht lange auch als Dienstnehmer gearbeitet. Folgendes habe sich dadurch verändert: Das Denken sei ihm abgenommen worden. Er habe einfach eine Arbeit bekommen und er habe konkrete Stiegenhäuser bekommen und habe einfach dort geputzt. Er habe monatlich sein Gehalt bekommen. Wenn er von Herrn DXXXX keinen Auftrag bekommen habe, habe er auch andere Auftraggeber gesucht. Er habe keine Werbung gemacht, sondern diese einfach durch Zufall gefunden. Es habe immer eine Liste gegeben, auch als er selbständig gewesen sei, weil die Leute ja sehen mussten, dass geputzt worden sei. Er habe sich immer mit seinem Namen eingetragen, damit die Leute gesehen haben, dass er da gewesen sei und geputzt habe. Von Beschwerden wisse er nichts. Später als er angestellt gewesen sei, habe es jemanden nicht gepasst. Er wisse nicht, ob er SV-Beiträge bezahlt habe, das mache seine Frau. Eine Einkommenssteuererklärung habe er gemacht, ob er etwas abgesetzt habe, wisse er nicht. Auf die Frage des Geschäftsführers, ob er sich als Unternehmer gefühlt habe, gab Zeuge 4 an, er habe sich ganz anders gefühlt als er das Amt im ersten Bezirk verlassen habe. Er habe dort den Gewerbeschein gelöst, seine ganze Familie habe ihm gratuliert. Den Gewerbeschein habe er aus folgendem Grund zurückgelegt: 2011 sei er auf Urlaub gefahren. Als er zurückgekommen sei, habe er in seinem Postfach gesehen, dass dort Rechnungen der SVA von über 2.000 Euro Höhe zu zahlen gewesen wären. Er habe das ganze Geld im Urlaub ausgegeben und nicht gewusst, wie er das bezahlen solle und damit sei für ihn die Selbstständigkeit erledigt gewesen. Der Geschäftsführer gab abschließend an: Mit jeder Auftragserteilung an die Firma werde die betreffende Liegenschaft mit einer Grundausstattung an Reinigungsmittel und Werkzeugen ausgestattet. Diese werde in einem eigenen Reinigungskammerl deponiert, wo sich meist auch der Wasseranschluss befinde. Mit Auftragserteilung eines anderen Unternehmens, würde dieses beauftragt, den an die BF erteilten Auftrag ebenwürdig durchzuführen. Dabei sei es für die BF unerheblich, ob ihre Reinigungsmaterialien und Werkzeuge verwendet würden, oder der Auftragnehmer seine eigenen verwende. Es sei für die BF nicht als Bedingung gemacht, dass der Auftragnehmer seine oder ihre Materialien verwendet. Für die BF stehe die Erfüllung des Auftrags im Vordergrund. Um es von der Verwendung der Reinigungsmittel abhängig zu machen, sei kein geeigneter Versuch, jegliche Auftragserteilungen zwischen Unternehmern als verstecktes Dienstverhältnis zu werten, da eine Grenze nicht gezogen werden könne. Die BF habe in den Kalkulationen mit den Auftragnehmern immer berücksichtigt, dass auch diese verdienen. Mit normalen Dienstverhältnissen wäre mit Sicherheit mit der Hälfte auszukommen gewesen. Die BF mache selbst keine Reklamen, da dies nicht notwendig sei. Die Höhe des Kollektivvertrags aus jenem Zeitraum sei zwar nicht bekannt, lag aber etwa bei 6,50 Euro pro Stunde. Welche Häuser die BF zum Reinigen bekomme, könne sie sich auch nicht aussuchen. Bei der Berechnungsgrundlage über die Messungsgrundlage 25.370,88 Euro sei ein Betrag von 5.785,50 Euro enthalten, der nicht auf die BF entfällt, aufgrund von den an die WGKK übermittelten Rechnungen der vier Personen und Ihre Tätigkeit bei einer anderen Firma. Der BF zog Antrag der Einvernahme der Zeugen wie im Schriftsatz vom 28.09.2017 zurück. Die Gebührennote der Dolmetscherin wurde der belangten Behörde und dem BF übermittelt. Weder belangte Behörde noch BF gaben zur Höhe der Gebührennote keine Stellungnahme ab. Der Geschäftsführer merkte an, dass eine allfällige Vorschreibung der BF gegenüber unzulässig sei, da die Einvernahme mit einem Dolmetsch der polnischen Sprache bereits im erstinstanzlichen Fall schon umgänglich gewesen wäre.
  10. Am 21.11.2017 übermittelte die BF ein Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht. Es werde darauf hingewiesen, dass die im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Rechnungskopien nicht alle der BF zuzurechnen seien. Von Fr. SXXXX seien 3 Rechnungen an Frau DXXXX, eine Rechnung an Herrn DXXXX und eine Rechnung an die XXXX GmbH ausgestellt worden.Von Fr. SXXXX seien 3 Rechnungen an Frau DXXXX, eine Rechnung an Herrn DXXXX und eine Rechnung an die römisch 40 GmbH ausgestellt worden. Von Fr. NXXXX sei eine Rechnung an die PXXXXGmbH ausgestellt und Herr SXXXX habe 4 Rechnungen an die CXXXX FXXXX SXXXX Ltd ausgestellt. All diese Rechnungsempfänger seien nicht mit der BF ident.
  11. Eine Überprüfung der Rechnungsadressaten und der Abgleich der Rechnungssummen durch das BVwG ergab, dass die Rechnungen für die Fa. PXXXX nicht in die gegenständliche Berechnung der belangte Behörde eingeflossen ist. Die Rechnungen für die CXXXX FXXXXSXXXX Ltd sowie für Herrn und Frau DXXXX wurden der BF zugerechnet. Eine Differenz zwischen den Rechnungssummen laut Belegen und der im Bescheid herangezogenen Rechnungssumme in der Höhe von 49,38 Euro wurde bei Fr. SXXXX aufgrund der Rechnung an die SXXXX GmbH festgestellt. Aus diesem Grund ersuchte das BVwG die belangte Behörde mit Schreiben vom 30.01.2018 um nochmalige Überprüfung der Rechnungsbeträge und gegebenenfalls um Neuberechnung der Beitragsgrundlage.
  12. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 05.02.2018 folgendes mit: Es würden die korrigierten Bescheidanlagen übermittelt. Die allgemeine Beitragsgrundlage für die Versicherte SXXXX SXXXX reduziere sich um 49,38 Euro auf nunmehr 9.661,50 Euro. Da der Betrag auch für die Berechnung der Sonderzahlungen für das Jahr 2010 herangezogen worden sei, reduziere sich auch die Sonderbeitragsgrundlage auf 1.056,07 Euro. Die Gesamtsumme der (korrigierten) Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen betrage nunmehr 11.719,22 Euro. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen Das beschwerdeführende Unternehmen wurde im Jahr 2009 gegründet. Geschäftsführer ist Herr CXXXXDXXXX und seine Gattin MXXXX DXXXX ist Gesellschafterin. Das Unternehmen ist der Sparte Gebäudereinigung zuzuordnen und das Aufgabengebiet besteht darin, allgemeine Flächen und Stiegenhäuser in Zins- und Wohnhäusern zu reinigen. Die 4 Reinigungskräfte, auf die sich der angefochtene Bescheid bezieht, haben vor dem Beginn ihrer Tätigkeit jeweils einen Gewerbeschein angemeldet. Die Tätigkeit der 4 Reinigungskräfte bestand aus Reinigungsarbeiten in Stiegenhäusern. Die Arbeits- und Reinigungsmittel wurden zum Großteil vom beschwerdeführenden Unternehmen zur Verfügung gestellt. Die Reinigungskräfte stellten zum Teil Putzmittel zur Verfügung, wobei die Kosten von der BF großteils auch refundiert wurden. Es bestehen keine schriftlichen Vereinbarungen über die Tätigkeit oder die Bezahlung. Die Bezahlung erfolgte nach einer vereinbarten Pauschale - abhängig von der Größe der Fläche und dem Arbeitsaufwand. Die Stiegenhäuser wurden den Reinigungskräften von der beschwerdeführenden Firma angeboten. Einige Stiegenhäuser waren regelmäßig an bestimmten Wochentagen zu reinigen. Nach der erfolgten Durchführung der Reinigungsarbeiten trugen sich die Reinigungskräfte in einer Liste im jeweiligen Stiegenhaus ein. Ein generelles Vertretungsrecht war nicht vereinbart. Im Vertretungsfall hat das Unternehmen Ersatz gesucht. In einem Fall war eine wechselseitige Vertretung einer Reinigungskraft durch die Lebensgefährtin bzw den Lebensgefährten vereinbart. Tatsächlich stattgefundene externe Vertretungen sind den Reinigungskräften nicht erinnerlich. Die Arbeiten der Reinigungskräfte wurden durch den Geschäftsführer oder die Gesellschafterin kontrolliert. Beschwerden über die Reinigungsleistung nahm das beschwerdeführende Unternehmen entgegen und dieses veranlasste auch, dass die Reinigung entsprechend nachgebessert wurde. Die Reinigungskräfte stellten Rechnungen im Namen ihres Unternehmens an die BF aus. Jene Rechnungen, die auf die Namen CXXXX DXXXX, MXXXX DXXXX und CXXXX FXXXXSXXXX Ltd ausgestellt waren, sind der BF zuzurechnen. Die Überprüfung der Rechnungen ergab, dass eine Rechnung in der Höhe von 49,38 Euro (ausgestellt von Fr. SXXXX an die SXXXX GmbH) von der belangten Behörde in die Berechnung der Beitragsgrundlagen eingeflossen ist, obwohl diese Rechnung nicht der BF zuzurechnen ist. Die belangte Behörde korrigierte über Auftrag des BVwG die Beitragsgrundlagen und gab die nunmehrige Forderung in der Höhe von 11.719,22 Euro bekannt.
  14. Beweiswürdigung Aufgrund der vorliegenden Beweismittel, des Aktes der belangten Behörde und den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die Feststellungen zum beschwerdeführenden Unternehmen ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug. Die Gewerbeanmeldung durch die Reinigungskräfte ist unbestritten. Die Tätigkeit, welche die Reinigungskräfte durchgeführt haben, sowie die Feststellungen zu den verwendeten Arbeits- und Reinigungsmittel ergeben sich aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Die Entgeltlichkeit der Tätigkeit ist unbestritten. Es existieren keine schriftlichen Vereinbarungen über die Höhe der Bezahlung. Die Feststellungen zum Vertretungsrecht und betreffend die Abwicklung von möglichen Beschwerden ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass der Geschäftsführer und die Gesellschafterin die Tätigkeit der Reinigungskräfte kontrolliert haben, ergibt sich aus den Angaben des Geschäftsführers in seiner Niederschrift vom 17.01.2014 vor der belangten Behörde. Diese Angaben wurden vom Beschwerdeführer auch im Zuge der mündlichen Verhandlung auch zur Aussage in der mündlichen Verhandlung erhoben. Dass die Reinigungskräfte Rechnungen im Namen ihrer Unternehmen an die BF ausgestellt haben, ist unbestritten. Ebenso sind Kopien der Rechnungen im Akt vorhanden. Die Rechnungen, die auf die Namen CXXXX DXXXX, MXXXXDXXXX und CXXXXFXXXX SXXXX Ltd ausgestellt waren, werden der BF zugeordnet. Auch wenn die Bezeichnung nicht dem eingetragenen Firmenwortlaut entspricht, so ist doch jeweils die Adresse "KXXXX XXXX, 1010 XXXX" (Firmensitz, Amn.) auf den jeweiligen Rechnungen angeführt. Aus der Einvernahme der Reinigungskräfte geht nicht hervor, dass diese im fraglichen Zeitraum "private" Aufträge von Herrn oder Frau DXXXX, die sich über einen Zeitraum von einem Monat erstreckt hätten, angenommen haben. Es liegt daher nahe, dass es der Wille der Rechnungsleger war, diese der BF zuzuordnen.Die Rechnungen, die auf die Namen CXXXX DXXXX, MXXXXDXXXX und CXXXXFXXXX SXXXX Ltd ausgestellt waren, werden der BF zugeordnet. Auch wenn die Bezeichnung nicht dem eingetragenen Firmenwortlaut entspricht, so ist doch jeweils die Adresse "KXXXX römisch 40 , 1010 XXXX" (Firmensitz, Amn.) auf den jeweiligen Rechnungen angeführt. Aus der Einvernahme der Reinigungskräfte geht nicht hervor, dass diese im fraglichen Zeitraum "private" Aufträge von Herrn oder Frau DXXXX, die sich über einen Zeitraum von einem Monat erstreckt hätten, angenommen haben. Es liegt daher nahe, dass es der Wille der Rechnungsleger war, diese der BF zuzuordnen. Die Richtigstellung der Forderung ergibt sich aus der Überprüfung der Rechnungen durch das BVwG und der darauf erfolgten Korrektur der Beitragsgrundlagen durch die belangte Behörde.
  15. Rechtliche Beurteilung

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und der angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und der angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

  1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der raschen gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)
  2. Die Bezug habenden Bestimmungen des ASVG lauten: § 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; (.....)

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; (.....) § 10.
(1)Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der

§ 4Abs.

1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der

§ 4Abs.

1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses (.....)Paragraph 10,

(1)Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses (.....) § 539a.

(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a,
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen
  1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
  2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
  3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. Auf den Beschwerdefall bezogen: Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Einvernahme der Reinigungskräfte nicht unter Beiziehung eines Dolmetschers stattgefunden habe: Nach dem

§ 39aAVG auch auf Dolmetscher anzuwendenden § 52 Abs.

2 AVG sind, wenn Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen, auch andere "geeignete" Personen als Dolmetscher von der Behörde beizuziehen.Nach dem

Paragraph 39 a, AVG auch auf Dolmetscher anzuwendenden Paragraph 52, Absatz 2, AVG sind, wenn Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen, auch andere "geeignete" Personen als Dolmetscher von der Behörde beizuziehen. Die belangte Behörde nahm im ggst Verfahren bei den Befragungen der Reinigungskräfte zum Teil keine und zum Teil Personen in Anspruch, die jedoch mangels eigener Deutschkenntnisse nicht als geeignet zu qualifizieren waren. In der mündlichen Verhandlung am 20.10.2017 wurde daher eine Dolmetscherin für die Sprache Polnisch beigezogen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das gesamte Verfahren nichtig sei, da die Beschwerde - seiner Meinung nach - fälschlicherweise bei der belangten Behörde einzubringen war:

§ 12Vw

GVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG (Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - diese liegt im ggst Verfahren nicht vor, Anm.).

Paragraph 12, VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - diese liegt im ggst Verfahren nicht vor, Anm.). Daher steht die Rechtmittelbelehrung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Einklang mit der gesetzlichen Regelung zur Einbringung von Beschwerden. Vorliegen von Dienstverhältnissen:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert. Als Dienstnehmer ist nach § 4 Abs. 2 leg.cit. zu qualifizieren, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Als Dienstnehmer ist nach Paragraph 4, Absatz 2, leg.cit. zu qualifizieren, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200). Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH vom 15.10.2003, Zl. 2000/08/0020). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom

  1. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Vom Dienstvertrag ist überdies der freie Dienstvertrag zu unterscheiden, bei dem es um die Verpflichtung geht, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger zu erbringen, die vom Auftraggeber konkretisiert werden und die vorgenommen werden. Der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht also darin, ihrer Art nach bestimmte Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen (VwGH 02.04.2008, 2007/08/0107). Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl.VwGH 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107, 0135; 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161). Gegenständlich wurde nicht ein einzelnes Werk im Sinne einer in sich geschlossenen Einheit geschuldet, sondern stellten die Reinigungskräfte fortwährend ihre Arbeitskraft für gattungsmäßig umschriebene Leistungen für einen unbestimmten Zeitraum zur Verfügung. Im vorliegenden Fall ist auch deshalb kein Werkvertrag gegeben, weil kein Maßstab ersichtlich ist, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Es liegt eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor (vgl. VwGH 24.01.2006, Zl. 2004/08/0101, mwN; 04.08.2014, Zl. 2013/08/0272).Im vorliegenden Fall ist auch deshalb kein Werkvertrag gegeben, weil kein Maßstab ersichtlich ist, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Es liegt eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor vergleiche VwGH 24.01.2006, Zl. 2004/08/0101, mwN; 04.08.2014, Zl. 2013/08/0272). Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/08/0188; 15.10.2003, 2000/08/0020).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH 17.10.2012, 2009/08/0188; 15.10.2003, 2000/08/0020). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233; 16.05.2001, 96/08/0200).Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient vergleiche VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233; 16.05.2001, 96/08/0200). Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen (VwGH 07.05.2008, 2005/08/0142) beziehungsweise ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH 15.07.2013, 2013/08/0124).Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen (VwGH 07.05.2008, 2005/08/0142) beziehungsweise ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH 15.07.2013, 2013/08/0124). Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.10.2017 gaben die Reinigungskräfte an, dass es keine Grundsatzvereinbarung über Vertretungsmöglichkeiten gegeben hat. In einem Fall war eine wechselseitige Vertretung von Lebensgefährtin und Lebensgefährten (Zeugen 3 und 4) gegeben. Die Zeugin 1 konnte sich an keine Vertretung erinnern. Die Zeugin 2 gab an, dass sie nur eine Vertretung hätte entsenden können, wenn die Firma damit einverstanden gewesen wäre. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Firma Ersatz gesucht hat, es für die Firma aber nicht relevant gewesen ist, wer den Auftrag erledigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom
  2. April 1991, Zl. 90/08/0117, ausgeführt hat, ist im Zweifel von einer (grundsätzlich) persönlichen Arbeitspflicht auszugehen, solange eine generelle Vertretungsbefugnis weder vereinbart war noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde. Ein generelles Vertretungsrecht im genannten Sinn, ist im vorliegenden Fall nicht vereinbart worden und wurde ein solches auch nicht erkennbar praktiziert. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Reinigungskräfte zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet waren und sich nicht durch eine beliebige dritte Person vertreten lassen konnten. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist weiter zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist weiter zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  3. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  4. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233).Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233). Die Reinigungskräfte waren an den vorgegebenen Arbeitsort, nämlich die zu reinigenden Objekte der Kunden, gebunden. Im gegenständlichen Fall ist die Bindung an die Arbeitsorte jedoch kein unterscheidungskräftiges Merkmal, da diese sich aus der Natur der Sache ergibt und auch selbständige Reinigungskräfte denselben Sachzwängen bei dieser Tätigkeit unterliegen würde wie eine unselbständige Reinigungskraft (vgl VwGH 2006/08/0206).Die Reinigungskräfte waren an den vorgegebenen Arbeitsort, nämlich die zu reinigenden Objekte der Kunden, gebunden. Im gegenständlichen Fall ist die Bindung an die Arbeitsorte jedoch kein unterscheidungskräftiges Merkmal, da diese sich aus der Natur der Sache ergibt und auch selbständige Reinigungskräfte denselben Sachzwängen bei dieser Tätigkeit unterliegen würde wie eine unselbständige Reinigungskraft vergleiche VwGH 2006/08/0206). Zeitlich waren die Reinigungskräfte

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