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{'item': 'W156 2147082-2'}

Obsah (20)§ 12b§ 28Art 133§ 20dArt. 130§ 5§ 57§ 16§ 16a§ 12c§ 41§ 121§ 12a§ 146§ 108§ 23§ 13§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlW156 2147082-2 SpruchW156 2147082-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz, als Vor

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz, als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Schnöller und DI Dr. Stefan Ebner als Beisitzer über die Beschwerde des J römisch 40 H römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Rae Ecker Embacher & Neugschwendtner, 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, vom 10.08.2017, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 19.07.2017 in der Fassung der Beschwerdevorlage vom 16.010.2017, GZ: römisch 40 , betreffend "Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft

§ 12bZ1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG)" nach nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Paragraph 12 b, Z1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)" nach nicht öffentlicher Sitzung beschlossen: A) Die in der vorliegenden Beschwerdesache ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2016, GZ: XXXX , wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2016, GZ: römisch 40 , wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Das Beschwerdeverfahren wird

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1B) Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins VwGVG eingestellt. C) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang:
  2. Herr J XXXX H XXXX (im Folgenden: BF), geb. XXXX , STA K XXXX , stellte am 13.08.2015, modifiziert mit 14.06.2016, an die Fremdenbehörde

§ 20dAbs. 1 Ausl

BG einen Antrag der Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft im Sinne des § 12b Z 1 AuslBG.1. Herr J römisch 40 H römisch 40 (im Folgenden: BF), geb. römisch 40 , STA K römisch 40 , stellte am 13.08.2015, modifiziert mit 14.06.2016, an die Fremdenbehörde

Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG einen Antrag der Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft im Sinne des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. 2. Mit Bescheid vom 13.10.2016 hat das Arbeitsmarktservice Esteplatz (im Folgenden: AMS) den Antrag des BF nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12bZ 1 Ausl

BG abgewiesen.2. Mit Bescheid vom 13.10.2016 hat das Arbeitsmarktservice Esteplatz (im Folgenden: AMS) den Antrag des BF nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Vertretung des BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2017 wurde die Beschwerde des BF abgewiesen.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2017, GZ W156 2147082-1/6E, wurde der Beschwerde stattgegeben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Ersatzkräfteverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2017, GZ: XXXX , wurde der Antrag des BF auf Zulassung als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1 Ausl

BG neuerlich abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die im Vermittlungsauftrag geforderte Qualifikation - FS B - nicht erfülle, da der BF aufgrund seines über sechs Monate anhaltenden Aufenthaltes in Österreich nicht berechtigt sei, mit seinem im Kosovo erworbenen Führerschein ein Kraftfahrzeug in Österreich zu lenken.8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2017, GZ: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Zulassung als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG neuerlich abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die im Vermittlungsauftrag geforderte Qualifikation - FS B - nicht erfülle, da der BF aufgrund seines über sechs Monate anhaltenden Aufenthaltes in Österreich nicht berechtigt sei, mit seinem im Kosovo erworbenen Führerschein ein Kraftfahrzeug in Österreich zu lenken.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
  2. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.10.2017 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben.
  3. Mit Vorlageantrag vom 02.11.2017 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung.
  4. Mit Schriftsatz vom 30.01.2018 übermittelte der BF die Bestätigung über einen vorläufigen Führerschein der LPD Wien VA vom 29.02.2018 für die Fahrzeugklassen A und B, gültig bis zum Erhalt des Führerscheins in Kartenformat oder längstens 28.02.2018 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der BF stellte am 13.08.2015, modifiziert mit 14.06.2016, an die Fremdenbehörde

§ 20dAbs. 1 Ausl

BG einen Antrag der Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft im Sinne des § 12b Z 1 AuslBG.Der BF stellte am 13.08.2015, modifiziert mit 14.06.2016, an die Fremdenbehörde

Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG einen Antrag der Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft im Sinne des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2017, GZ W156 2147082-1/6E, wurde der Beschwerde stattgegeben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Ersatzkräfteverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Der BF erreicht die in der Anlage C vorgeschriebene notwendige Mindestpunkteanzahl. Derr BF ist im Besitz eines gültigen vorläufigen Führerscheines und berechtigt, Kraftfahrzeuge zu lenken. Der BF verfügt betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse. Dass der BF über keine EDV-Anwenderkenntnisse verfügt konnte nicht festgestellt werden.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem bereits beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren. Dass der BF über grundlegende Kenntnisse der Betriebswirtschaft verfügt, ergibt sich aus den bereits im ersten Verfahren vorgelegten Dokumenten über den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Kosovo und dem Studium der Rechtswissenschaft im Österreich seit 2013, in den auch ökonomischen und wirtschaftliche Grundlagen gelehrt werden. Zu den EDV-Anwenderkenntnissen ist anzumerken, dass EDV-Anwenderkenntnisse mittlerweile zu den alltäglichen Fertigkeiten zählen und nicht daher davon auszugehen ist, dass der BF mit diesen nicht grundlegend vertraut ist. Zu der im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde bemängelten fehlenden Berufserfahrung des BF ist - wie bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2017 ausgeführt - zu bemerkten, dass diese nicht als Voraussetzung im Anforderungsprofil genannt werden und das Vorbringen daher ins Leere geht.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Verfahrenrelevante Bestimmungen

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.2. Materiellrechtliche Bestimmungen: Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.Paragraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen

Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen

Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn

  1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder
  2. bis
  3. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/
  4. bis
  5. aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,
  6. der Ausländer

§ 5befristet beschäftigt werden soll oder5.

der Ausländer

Paragraph 5, befristet beschäftigt werden soll oder

  1. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder
  2. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (Paragraphen 63 und 64 NAG) oder
  3. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder
  4. der Ausländer Betriebsentsandter ist (Paragraph 18,) oder
  5. der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (§ 2 Abs. 10) oder
  6. der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (Paragraph 2, Absatz 10,) oder
  7. der Ausländer

§ 57Asyl

G 2005 besonderen Schutz genießt oder9. der Ausländer

Paragraph 57, AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder 10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung

§ 16Abs.

4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung

§ 16aAÜG bzw.

§ 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung

Paragraph 16, Absatz 4, AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung

Paragraph 16 a, AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 6, des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder

  1. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
  2. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder
  3. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, hat oder
  4. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
  5. der Ausländer einer Personengruppe

einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.14. der Ausländer einer Personengruppe

einer Verordnung nach Absatz 4, angehört.

(4)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, einen Höchstrahmen für einzelne Gruppen und - sofern es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt - den Entfall der Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall vorsehen.
(5)bis
(7)[...] § 4b
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b,
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen. § 20d.
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter

§ 121

. als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12 2. als Fachkraft

§ 12a,2.

als Fachkraft

Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,3.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),4.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder5.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder 6. als Künstler

§ 146

. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,...

  1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  2. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,... § 13 FSG lautet:Paragraph 13, FSG lautet:

(1)Mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7, des § 18 Abs. 2 fünfter Satz, der § 18a Abs. 1 und 2 jeweils vorletzter Satz und des § 20 Abs. 1 letzter Satz unter den

§ 5Abs.

5 jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Nach der Fahrprüfung hat der Fahrprüfer dem Kandidaten den vorläufigen Führerschein für die Klasse(n) auszuhändigen, für die er die praktische Fahrprüfung bestanden hat oder die er bereits besitzt. Für den Fall, dass der Kandidat zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse B mit einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung antritt ohne dass dies der Behörde vorher mitgeteilt wurde, ist der vorläufige Führerschein nicht vom Fahrprüfer sondern von der Behörde auszuhändigen. Wurde die Lenkberechtigung unter einer Befristung, Beschränkung oder Auflage erteilt, kann der Kandidat binnen zwei Wochen nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung beantragen, dass ein Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung erlassen wird. Dieser Antrag sowie die Erlassung des Feststellungsbescheides sind von Gebühren und Abgaben befreit.

(1)Mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7,, des Paragraph 18, Absatz 2, fünfter Satz, der Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 jeweils vorletzter Satz und des Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz unter den

Paragraph 5, Absatz 5, jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Nach der Fahrprüfung hat der Fahrprüfer dem Kandidaten den vorläufigen Führerschein für die Klasse(n) auszuhändigen, für die er die praktische Fahrprüfung bestanden hat oder die er bereits besitzt. Für den Fall, dass der Kandidat zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse B mit einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung antritt ohne dass dies der Behörde vorher mitgeteilt wurde, ist der vorläufige Führerschein nicht vom Fahrprüfer sondern von der Behörde auszuhändigen. Wurde die Lenkberechtigung unter einer Befristung, Beschränkung oder Auflage erteilt, kann der Kandidat binnen zwei Wochen nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung beantragen, dass ein Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung erlassen wird. Dieser Antrag sowie die Erlassung des Feststellungsbescheides sind von Gebühren und Abgaben befreit.

(2)Der vorläufige Führerschein gilt bis zur Zustellung des Führerscheines, unbeschadet der Bestimmung des § 15 Abs. 1 jedoch längstens für die Dauer von vier Wochen ab Aushändigung und berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die jeweilige Klasse innerhalb Österreichs. Die vierwöchige Frist kann nicht verlängert werden. Der vorläufige Führerschein ist nur in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis gültig.
(2)Der vorläufige Führerschein gilt bis zur Zustellung des Führerscheines, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, jedoch längstens für die Dauer von vier Wochen ab Aushändigung und berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die jeweilige Klasse innerhalb Österreichs. Die vierwöchige Frist kann nicht verlängert werden. Der vorläufige Führerschein ist nur in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis gültig.
(3)...
(4)Sobald der Führerscheinwerber sämtliche auf dem Kostenblatt angeführten Gebühren ordnungsgemäß entrichtet hat, hat die Behörde die Herstellung eines Führerscheines zu veranlassen. Gegen Bezahlung der zusätzlichen Kosten kann eine bevorzugte Produktion des Führerscheines veranlasst werden. In den Führerschein sind die Daten zur Person des Führerscheinbesitzers, die erteilten Lenkberechtigungsklassen oder sonstige Berechtigungen, etwaige Befristungen, Einschränkungen der Lenkberechtigung, Auflagen sowie sonstige administrative Angaben einzutragen. Der Produzent des Führerscheines hat diesen an die vom Antragsteller angegebene Adresse zu senden. Im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen und der Erteilung der Lenkberechtigung

§ 23Abs.

3 ist der Führerschein an die die Lenkberechtigung erteilende Behörde zu senden, es sei denn, der bisherige Führerschein wurde bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Produktionsauftrages bei der Behörde abgeliefert. Erfolgt die Zustellung an die Behörde, ist der Führerschein gegen die Ablieferung des bisherigen Führerscheines auszuhändigen. Weitere Führerscheine für die

Abs. 1 zweiter Satz erteilte Lenkberechtigung dürfen nur in den in § 15 genannten Fällen ausgestellt werden.

(4)Sobald der Führerscheinwerber sämtliche auf dem Kostenblatt angeführten Gebühren ordnungsgemäß entrichtet hat, hat die Behörde die Herstellung eines Führerscheines zu veranlassen. Gegen Bezahlung der zusätzlichen Kosten kann eine bevorzugte Produktion des Führerscheines veranlasst werden. In den Führerschein sind die Daten zur Person des Führerscheinbesitzers, die erteilten Lenkberechtigungsklassen oder sonstige Berechtigungen, etwaige Befristungen, Einschränkungen der Lenkberechtigung, Auflagen sowie sonstige administrative Angaben einzutragen. Der Produzent des Führerscheines hat diesen an die vom Antragsteller angegebene Adresse zu senden. Im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen und der Erteilung der Lenkberechtigung

Paragraph 23, Absatz 3, ist der Führerschein an die die Lenkberechtigung erteilende Behörde zu senden, es sei denn, der bisherige Führerschein wurde bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Produktionsauftrages bei der Behörde abgeliefert. Erfolgt die Zustellung an die Behörde, ist der Führerschein gegen die Ablieferung des bisherigen Führerscheines auszuhändigen. Weitere Führerscheine für die

Absatz eins, zweiter Satz erteilte Lenkberechtigung dürfen nur in den in Paragraph 15, genannten Fällen ausgestellt werden. (5 - 6) ... 3.3. Stattgebung der Beschwerde Das AMS hat mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid dem BF die Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft

§ 12bZ1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG) versagt. Begründet wurde dies mit dem Nichtvorleigen der im Vermittlungsauftrag des Arbeitgebers geforderten Qualifikationen, da der BF nicht über einen Führerschein verfüge, der ihn in Österreich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtige.Das AMS hat mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid dem BF die Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Z1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) versagt. Begründet wurde dies mit dem Nichtvorleigen der im Vermittlungsauftrag des Arbeitgebers geforderten Qualifikationen, da der BF nicht über einen Führerschein verfüge, der ihn in Österreich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtige. Mit Vorlage vom 30.01.2018 eines vorläufigen Führerscheines

§ 13

FSG erfüllt der BF die geforderten Qualifikationen.Mit Vorlage vom 30.01.2018 eines vorläufigen Führerscheines

Paragraph 13, FSG erfüllt der BF die geforderten Qualifikationen. Das Erreichen der sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1 Ausl

BG wurde bereits mit obzitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 25.04.2017 rechtskräftig entschieden.Das Erreichen der sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG wurde bereits mit obzitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 25.04.2017 rechtskräftig entschieden. 3.4. Behebung des bekämpften Bescheides

§ 28Abs. 3 Vw

GVG3.4. Behebung des bekämpften Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Zu § 28 Abs. 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Im gegenständlichen Verfahren begehrt der BF, dass festgestellt wird, dass der BF die Voraussetzungen im Sinne des Anforderungsprofiles erfüllt. Wie bereits oben ausgeführt erfüllt der BF diese Voraussetzungen.

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im gegenständlichen Fall erweist sich der bekämpfte Bescheid in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Wie festgehalten wurde, erfüllt BF die im Anforderungsprofil genannten Voraussetzungen. In einem weiteren Schritt wäre nunmehr eine Arbeitsmarktprüfung

§ 4Abs. 1 Ausl

BG durchzuführen.In einem weiteren Schritt wäre nunmehr eine Arbeitsmarktprüfung

Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG durchzuführen. Da die belangte Behörde die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens unterlassen hat, steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest, sodass eine Entscheidung in der Sache selbst nicht zulässig ist. Der bekämpfte Bescheid ist daher zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche anhand des vorliegenden Anforderungsprofils, soweit es nach Ansicht der belangten Behörde in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung findet, ein Ersatzkraftverfahren

§ 4Abs. 1 i

Vm § 4b AuslBG durchzuführen hat.Der bekämpfte Bescheid ist daher zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche anhand des vorliegenden Anforderungsprofils, soweit es nach Ansicht der belangten Behörde in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung findet, ein Ersatzkraftverfahren

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG durchzuführen hat. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen bzw. dem Vorlageantrag und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen bzw. dem Vorlageantrag und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG deckt sich die vorliegende Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser hat in seinem Beschluss vom 10.12.2014, Zl. Ra 2014/09/0034, mit Blick auf sein Grundsatzerkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG festgehalten, dass sich die Zurückverweisung einer Rechtssache wie im vorliegende Fall wegen der Notwendigkeit der Prüfung der Arbeitsmarktlage

§ 4Abs. 1 und § 4b Ausl

BG im Rahmen des Zulässigen bewegt.Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG deckt sich die vorliegende Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser hat in seinem Beschluss vom 10.12.2014, Zl. Ra 2014/09/0034, mit Blick auf sein Grundsatzerkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zu Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG festgehalten, dass sich die Zurückverweisung einer Rechtssache wie im vorliegende Fall wegen der Notwendigkeit der Prüfung der Arbeitsmarktlage

Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4 b, AuslBG im Rahmen des Zulässigen bewegt. Gegenständlich liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W156.2147082.2.00

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