Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz, als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Schnöller und DI Dr. Stefan Ebner als Beisitzer über die Beschwerde des J römisch 40 H römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Rae Ecker Embacher & Neugschwendtner, 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, vom 10.08.2017, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 19.07.2017 in der Fassung der Beschwerdevorlage vom 16.010.2017, GZ: römisch 40 , betreffend "Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft
BG)" nach nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Paragraph 12 b, Z1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)" nach nicht öffentlicher Sitzung beschlossen: A) Die in der vorliegenden Beschwerdesache ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2016, GZ: XXXX , wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2016, GZ: römisch 40 , wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Das Beschwerdeverfahren wird
Vm § 31 Abs. 1B) Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins VwGVG eingestellt. C) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
BG einen Antrag der Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft im Sinne des § 12b Z 1 AuslBG.1. Herr J römisch 40 H römisch 40 (im Folgenden: BF), geb. römisch 40 , STA K römisch 40 , stellte am 13.08.2015, modifiziert mit 14.06.2016, an die Fremdenbehörde
Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG einen Antrag der Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft im Sinne des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. 2. Mit Bescheid vom 13.10.2016 hat das Arbeitsmarktservice Esteplatz (im Folgenden: AMS) den Antrag des BF nach Anhörung des Regionalbeirates
BG abgewiesen.2. Mit Bescheid vom 13.10.2016 hat das Arbeitsmarktservice Esteplatz (im Folgenden: AMS) den Antrag des BF nach Anhörung des Regionalbeirates
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG abgewiesen.
BG neuerlich abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die im Vermittlungsauftrag geforderte Qualifikation - FS B - nicht erfülle, da der BF aufgrund seines über sechs Monate anhaltenden Aufenthaltes in Österreich nicht berechtigt sei, mit seinem im Kosovo erworbenen Führerschein ein Kraftfahrzeug in Österreich zu lenken.8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2017, GZ: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Zulassung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG neuerlich abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die im Vermittlungsauftrag geforderte Qualifikation - FS B - nicht erfülle, da der BF aufgrund seines über sechs Monate anhaltenden Aufenthaltes in Österreich nicht berechtigt sei, mit seinem im Kosovo erworbenen Führerschein ein Kraftfahrzeug in Österreich zu lenken.
BG einen Antrag der Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft im Sinne des § 12b Z 1 AuslBG.Der BF stellte am 13.08.2015, modifiziert mit 14.06.2016, an die Fremdenbehörde
Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG einen Antrag der Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft im Sinne des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2017, GZ W156 2147082-1/6E, wurde der Beschwerde stattgegeben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Ersatzkräfteverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Der BF erreicht die in der Anlage C vorgeschriebene notwendige Mindestpunkteanzahl. Derr BF ist im Besitz eines gültigen vorläufigen Führerscheines und berechtigt, Kraftfahrzeuge zu lenken. Der BF verfügt betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse. Dass der BF über keine EDV-Anwenderkenntnisse verfügt konnte nicht festgestellt werden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.2. Materiellrechtliche Bestimmungen: Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 4.
Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn
der Ausländer
Paragraph 5, befristet beschäftigt werden soll oder
G 2005 besonderen Schutz genießt oder9. der Ausländer
Paragraph 57, AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder 10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung
4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung
§ 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung
Paragraph 16, Absatz 4, AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung
Paragraph 16 a, AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 6, des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder
einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.14. der Ausländer einer Personengruppe
einer Verordnung nach Absatz 4, angehört.
den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter
. als besonders Hochqualifizierter
Paragraph 12 2. als Fachkraft
als Fachkraft
Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder 6. als Künstler
. als Künstler
Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,...
Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,... § 13 FSG lautet:Paragraph 13, FSG lautet:
5 jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Nach der Fahrprüfung hat der Fahrprüfer dem Kandidaten den vorläufigen Führerschein für die Klasse(n) auszuhändigen, für die er die praktische Fahrprüfung bestanden hat oder die er bereits besitzt. Für den Fall, dass der Kandidat zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse B mit einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung antritt ohne dass dies der Behörde vorher mitgeteilt wurde, ist der vorläufige Führerschein nicht vom Fahrprüfer sondern von der Behörde auszuhändigen. Wurde die Lenkberechtigung unter einer Befristung, Beschränkung oder Auflage erteilt, kann der Kandidat binnen zwei Wochen nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung beantragen, dass ein Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung erlassen wird. Dieser Antrag sowie die Erlassung des Feststellungsbescheides sind von Gebühren und Abgaben befreit.
Paragraph 5, Absatz 5, jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Nach der Fahrprüfung hat der Fahrprüfer dem Kandidaten den vorläufigen Führerschein für die Klasse(n) auszuhändigen, für die er die praktische Fahrprüfung bestanden hat oder die er bereits besitzt. Für den Fall, dass der Kandidat zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse B mit einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung antritt ohne dass dies der Behörde vorher mitgeteilt wurde, ist der vorläufige Führerschein nicht vom Fahrprüfer sondern von der Behörde auszuhändigen. Wurde die Lenkberechtigung unter einer Befristung, Beschränkung oder Auflage erteilt, kann der Kandidat binnen zwei Wochen nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung beantragen, dass ein Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung erlassen wird. Dieser Antrag sowie die Erlassung des Feststellungsbescheides sind von Gebühren und Abgaben befreit.
3 ist der Führerschein an die die Lenkberechtigung erteilende Behörde zu senden, es sei denn, der bisherige Führerschein wurde bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Produktionsauftrages bei der Behörde abgeliefert. Erfolgt die Zustellung an die Behörde, ist der Führerschein gegen die Ablieferung des bisherigen Führerscheines auszuhändigen. Weitere Führerscheine für die
Abs. 1 zweiter Satz erteilte Lenkberechtigung dürfen nur in den in § 15 genannten Fällen ausgestellt werden.
Paragraph 23, Absatz 3, ist der Führerschein an die die Lenkberechtigung erteilende Behörde zu senden, es sei denn, der bisherige Führerschein wurde bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Produktionsauftrages bei der Behörde abgeliefert. Erfolgt die Zustellung an die Behörde, ist der Führerschein gegen die Ablieferung des bisherigen Führerscheines auszuhändigen. Weitere Führerscheine für die
Absatz eins, zweiter Satz erteilte Lenkberechtigung dürfen nur in den in Paragraph 15, genannten Fällen ausgestellt werden. (5 - 6) ... 3.3. Stattgebung der Beschwerde Das AMS hat mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid dem BF die Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft
BG) versagt. Begründet wurde dies mit dem Nichtvorleigen der im Vermittlungsauftrag des Arbeitgebers geforderten Qualifikationen, da der BF nicht über einen Führerschein verfüge, der ihn in Österreich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtige.Das AMS hat mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid dem BF die Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Z1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) versagt. Begründet wurde dies mit dem Nichtvorleigen der im Vermittlungsauftrag des Arbeitgebers geforderten Qualifikationen, da der BF nicht über einen Führerschein verfüge, der ihn in Österreich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtige. Mit Vorlage vom 30.01.2018 eines vorläufigen Führerscheines
FSG erfüllt der BF die geforderten Qualifikationen.Mit Vorlage vom 30.01.2018 eines vorläufigen Führerscheines
Paragraph 13, FSG erfüllt der BF die geforderten Qualifikationen. Das Erreichen der sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft
BG wurde bereits mit obzitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 25.04.2017 rechtskräftig entschieden.Das Erreichen der sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG wurde bereits mit obzitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 25.04.2017 rechtskräftig entschieden. 3.4. Behebung des bekämpften Bescheides
GVG3.4. Behebung des bekämpften Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Zu § 28 Abs. 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Im gegenständlichen Verfahren begehrt der BF, dass festgestellt wird, dass der BF die Voraussetzungen im Sinne des Anforderungsprofiles erfüllt. Wie bereits oben ausgeführt erfüllt der BF diese Voraussetzungen.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im gegenständlichen Fall erweist sich der bekämpfte Bescheid in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Wie festgehalten wurde, erfüllt BF die im Anforderungsprofil genannten Voraussetzungen. In einem weiteren Schritt wäre nunmehr eine Arbeitsmarktprüfung
BG durchzuführen.In einem weiteren Schritt wäre nunmehr eine Arbeitsmarktprüfung
Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG durchzuführen. Da die belangte Behörde die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens unterlassen hat, steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest, sodass eine Entscheidung in der Sache selbst nicht zulässig ist. Der bekämpfte Bescheid ist daher zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche anhand des vorliegenden Anforderungsprofils, soweit es nach Ansicht der belangten Behörde in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung findet, ein Ersatzkraftverfahren
Vm § 4b AuslBG durchzuführen hat.Der bekämpfte Bescheid ist daher zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche anhand des vorliegenden Anforderungsprofils, soweit es nach Ansicht der belangten Behörde in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung findet, ein Ersatzkraftverfahren
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG durchzuführen hat. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen bzw. dem Vorlageantrag und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen bzw. dem Vorlageantrag und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung
GVG deckt sich die vorliegende Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser hat in seinem Beschluss vom 10.12.2014, Zl. Ra 2014/09/0034, mit Blick auf sein Grundsatzerkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG festgehalten, dass sich die Zurückverweisung einer Rechtssache wie im vorliegende Fall wegen der Notwendigkeit der Prüfung der Arbeitsmarktlage
BG im Rahmen des Zulässigen bewegt.Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3,
Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4 b, AuslBG im Rahmen des Zulässigen bewegt. Gegenständlich liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W156.2147082.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.