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{'item': 'W167 2177604-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlW167 2177604-1 SpruchW167 2177604-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang / Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang / Sachverhalt: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:

  1. Am XXXX stellte der kosovarische Staatsangehörige einen Antrag gemäß 20d AuslBG.
  2. Am römisch 40 stellte der kosovarische Staatsangehörige einen Antrag gemäß 20d AuslBG.
  3. Mit Bescheid vom XXXX stellte das AMS Wien Esteplatz fest, dass die Voraussetzungen des § 14 AuslBG nicht vorliegen.
  4. Mit Bescheid vom römisch 40 stellte das AMS Wien Esteplatz fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 14, AuslBG nicht vorliegen.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob kosovarische Staatsangehörige anwaltlich vertreten rechtzeitig die zulässige Beschwerde. Der potentielle Arbeitgeber erhob kein Rechtsmittel.
  6. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  7. Mit schriftlich festgehaltener Erklärung vom XXXX beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, zog die der Beschwerdeführer seinen Antrag zurück. Diese Erklärung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt, der sich dazu nicht äußerte.
  8. Mit schriftlich festgehaltener Erklärung vom römisch 40 beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, zog die der Beschwerdeführer seinen Antrag zurück. Diese Erklärung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt, der sich dazu nicht äußerte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Zu A) Ersatzlose Behebung Nach § 13 Absatz 7 AVG, der auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Nach Paragraph 13, Absatz 7 AVG, der auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Erfährt im Beschwerdeverfahren vor dem VwG [Verwaltungsgericht] der verfahrenseinleitende Antrag eine wesentliche Änderung und gibt der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das VwG wäre somit gehalten gewesen, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. E
  10. November 2014, Ra 2014/22/0016; E
  11. Jänner 2014, 2013/07/0235). (VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159)Erfährt im Beschwerdeverfahren vor dem VwG [Verwaltungsgericht] der verfahrenseinleitende Antrag eine wesentliche Änderung und gibt der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das VwG wäre somit gehalten gewesen, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche E
  12. November 2014, Ra 2014/22/0016; E
  13. Jänner 2014, 2013/07/0235). (VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159) Der Beschwerdeführer hat während des noch offenen Beschwerdeverfahrens am XXXX den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich zurückgezogen, wodurch die Erlassung des Bescheides nachträglich unzulässig geworden ist.Der Beschwerdeführer hat während des noch offenen Beschwerdeverfahrens am römisch 40 den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich zurückgezogen, wodurch die Erlassung des Bescheides nachträglich unzulässig geworden ist. Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid war somit in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Im Beschwerdefall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und es liegt ein Fall des § 24 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG vor, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.Im Beschwerdefall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und es liegt ein Fall des Paragraph 24, Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG vor, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.
  14. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf die unter 1. zitierte Judikatur des VwGH gestützt hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf die unter 1. zitierte Judikatur des VwGH gestützt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W167.2177604.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.