RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlW168 2163435-1 SpruchW168 2163430-1/6E W168 2163432-1/4E W168 2163435-1/4E W168 2163437-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 14.06.2017, Zl. KONS/1075/2017, aufgrund des Vorlageantrages von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 14.06.2017, Zl. KONS/1075/2017, aufgrund des Vorlageantrages von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA Syrien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft vom 27.03.2017, Zl. Teheran-ÖB/KONS/0812/2017, beschlossen:3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA Syrien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft vom 27.03.2017, Zl. Teheran-ÖB/KONS/0812/2017, beschlossen: A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 VwGVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, VwGVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden behoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 21.12.2016 bei der Österreichischen Botschaft (ÖB) Teheran für sich und ihre minderjährigen Kinder, den Dritt-bis Fünftbeschwerdeführer, Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
- Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 21.12.2016 bei der Österreichischen Botschaft (ÖB) Teheran für sich und ihre minderjährigen Kinder, den Dritt-bis Fünftbeschwerdeführer, Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde der angegebene Ehegatte der Beschwerdeführerin namens XXXX , bezeichnet, dem durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.04.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der angegebene Ehegatte der Beschwerdeführerin namens römisch 40 , bezeichnet, dem durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.04.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Dem Antrags- und Befragungsformular wurden eine Kopie relevanter Seiten des Auszuges aus dem Zivilregister die Erstbeschwerdeführerin betreffend, eine Kopie des Reisepasses, ein Auszug aus dem Eheregister vom 03.08.2015, Ehevertrag der Erstbeschwerdeführerin sowie der Bezugsperson vom 26.08.2003, Auszug aus dem Melderegister einer Familie vom 28.06.2015 sowie der Bescheid der Bezugsperson vom 11.04.2016, Meldezettel aus dem Zentralen Melderegister sowie ein Mietvertrag die Bezugsperson betreffend vom Juli 2016 angeschlossen.
- Mit Mitteilung vom 06.03.2017 gab das BFA bekannt, dass eine Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Fortsetzung des zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich, nämlich Irak, möglich sei. Dazu wurde in der angeschlossenen Stellungnahme des BFA vom 06.03.2017 näher ausgeführt, dass die Bezugsperson noch keine Arbeit gefunden habe und nicht über eine Wohnung verfügen würde, in der die gesamte Familie wohnen könnte. Daraus folge unweigerlich eine finanzielle Belastung für eine österreichische Gebietskörperschaft. Die Antragsteller würden sich laut erwähnter Stellungnahme derzeit in der kurdischen Autonomieregion aufhalten. Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks sei angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte als stabil anzusehen. Aus dieser Region seien aktuell auch keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Die Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens wäre somit am Aufenthaltsort der Antragsteller möglich. Die in der Stellungnahme vorgebrachte schwierige allgemeine Lage für Flüchtlinge aus Syrien im Irak sei für sich allein nicht geeignet, die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens abzusprechen. Der Verwaltungsgerichtshof betone in seiner ständigen Rechtsprechung die erforderliche Exzeptionalität und die hohe Schwelle, die auch in Fällen schlechter wirtschaftlicher Existenzgrundlage vorliegen müsse, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK darzustellen. Nach Ansicht des Bundesamtes sei eine derartige Exzeptionalität der Umstände im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Antragsteller bereits seit 2013 im Irak leben würden und sich die Bezugsperson offensichtlich vor dessen Einreise in Österreich auch zwei Jahre dort aufhalten habe können. Es sei also aus Sicht des Bundesamtes nicht nachvollziehbar, weshalb ein Familienleben-so wie in den Jahren 2013 bis 2015 bereits stattgefunden habe-im Irak nicht wieder geführt werden könne. Vier Familienmitglieder, darunter drei minderjährige Kinder, würden sich im Irak befinden und lediglich ein Familienmitglied befinde sich in Österreich. Letztlich sei die Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK im Irak möglich und unbeachtet der gesetzlichen Rahmenbedingungen aufgrund der familiären Situation zu bevorzugen.Dazu wurde in der angeschlossenen Stellungnahme des BFA vom 06.03.2017 näher ausgeführt, dass die Bezugsperson noch keine Arbeit gefunden habe und nicht über eine Wohnung verfügen würde, in der die gesamte Familie wohnen könnte. Daraus folge unweigerlich eine finanzielle Belastung für eine österreichische Gebietskörperschaft. Die Antragsteller würden sich laut erwähnter Stellungnahme derzeit in der kurdischen Autonomieregion aufhalten. Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks sei angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte als stabil anzusehen. Aus dieser Region seien aktuell auch keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Die Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens wäre somit am Aufenthaltsort der Antragsteller möglich. Die in der Stellungnahme vorgebrachte schwierige allgemeine Lage für Flüchtlinge aus Syrien im Irak sei für sich allein nicht geeignet, die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens abzusprechen. Der Verwaltungsgerichtshof betone in seiner ständigen Rechtsprechung die erforderliche Exzeptionalität und die hohe Schwelle, die auch in Fällen schlechter wirtschaftlicher Existenzgrundlage vorliegen müsse, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darzustellen. Nach Ansicht des Bundesamtes sei eine derartige Exzeptionalität der Umstände im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Antragsteller bereits seit 2013 im Irak leben würden und sich die Bezugsperson offensichtlich vor dessen Einreise in Österreich auch zwei Jahre dort aufhalten habe können. Es sei also aus Sicht des Bundesamtes nicht nachvollziehbar, weshalb ein Familienleben-so wie in den Jahren 2013 bis 2015 bereits stattgefunden habe-im Irak nicht wieder geführt werden könne. Vier Familienmitglieder, darunter drei minderjährige Kinder, würden sich im Irak befinden und lediglich ein Familienmitglied befinde sich in Österreich. Letztlich sei die Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK im Irak möglich und unbeachtet der gesetzlichen Rahmenbedingungen aufgrund der familiären Situation zu bevorzugen. Diese vorzitierte Einschätzung teilte die Österreichische Botschaft Teheran den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 13.03.2017 mit und räumte die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche ein. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Stellungnahme vom 18.03.2017 und führte darin aus, dass im vorliegenden Fall entsprechende Ermittlungen zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Fortführung eines gemeinsamen Familienlebens im Irak fast vollständig fehlen würden. Einen so instabilen Staat wie den Irak als zumutbaren Ort für die Fortführung des Privat-und Familienlebens der Antragsteller anzusehen, scheine auch angesichts der Reisewarnung mit Sicherheitsstufe 6 des österreichischen Außenministeriums mehr als fragwürdig. Zur Möglichkeit der Bezugsperson, dauerhaft in den Irak zu übersiedeln, würden sich die Feststellungen des Bundesamtes darin erschöpfen, dass das Familienleben im Zuge der Flucht aus Syrien von 2013 bis 2015 stattfinden habe können. Es verkenne allerdings, dass sich die Familie zum damaligen Zeitpunkt dort illegal aufgehalten habe und dieser Aufenthalt somit nicht als ein dem Asylstatus entsprechendes Daueraufenthaltsrecht gewertet werden könne. Die Möglichkeit der Fortführung des Familienlebens könne somit nicht auf einen illegalen Aufenthalt im Zuge einer Flucht reduziert werden, sondern müsse eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung beinhalten. Eine solche hätten weder der Antragsteller noch könnte die Bezugsperson diese erlangen, insbesondere da ihr bereits seitens Österreich internationaler Schutz gewährt worden sei. Schlussendlich dürfte der oben genannte Ablehnungsgrund mit dem FrÄG 2017 obsolet sein. Der geplante § 34 Abs. 2 AsylG enthalte die Bestimmung Z 2, die die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat beinhalte, ab 01.07.2017 nicht mehr. Zusammenfassend sei es der Familie somit nicht möglich, ausreichend Schutz und die Versorgung von Grundbedürfnissen im Irak zu erlangen.Die Beschwerdeführerin erstattete eine Stellungnahme vom 18.03.2017 und führte darin aus, dass im vorliegenden Fall entsprechende Ermittlungen zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Fortführung eines gemeinsamen Familienlebens im Irak fast vollständig fehlen würden. Einen so instabilen Staat wie den Irak als zumutbaren Ort für die Fortführung des Privat-und Familienlebens der Antragsteller anzusehen, scheine auch angesichts der Reisewarnung mit Sicherheitsstufe 6 des österreichischen Außenministeriums mehr als fragwürdig. Zur Möglichkeit der Bezugsperson, dauerhaft in den Irak zu übersiedeln, würden sich die Feststellungen des Bundesamtes darin erschöpfen, dass das Familienleben im Zuge der Flucht aus Syrien von 2013 bis 2015 stattfinden habe können. Es verkenne allerdings, dass sich die Familie zum damaligen Zeitpunkt dort illegal aufgehalten habe und dieser Aufenthalt somit nicht als ein dem Asylstatus entsprechendes Daueraufenthaltsrecht gewertet werden könne. Die Möglichkeit der Fortführung des Familienlebens könne somit nicht auf einen illegalen Aufenthalt im Zuge einer Flucht reduziert werden, sondern müsse eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung beinhalten. Eine solche hätten weder der Antragsteller noch könnte die Bezugsperson diese erlangen, insbesondere da ihr bereits seitens Österreich internationaler Schutz gewährt worden sei. Schlussendlich dürfte der oben genannte Ablehnungsgrund mit dem FrÄG 2017 obsolet sein. Der geplante Paragraph 34, Absatz 2, AsylG enthalte die Bestimmung Ziffer 2,, die die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat beinhalte, ab 01.07.2017 nicht mehr. Zusammenfassend sei es der Familie somit nicht möglich, ausreichend Schutz und die Versorgung von Grundbedürfnissen im Irak zu erlangen. Mit Rückmeldung vom 21.03.2017 teilte das BFA der ÖB Teheran mit, dass auch die in der Stellungnahme angeführte Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums vermöge an der Entscheidung des Bundesamtes nichts ändern vermöge, zumal diese für das gesamte Staatsgebiet des Irak gelte und das BMEIA selbst die Sicherheitslage in der Region Kurdistan als besser einstufe. Eine persönliche von den Konflikten innerhalb Kurdistans Betroffenheit der Familie habe nicht vorgebracht werden können. Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Irak hätte die betroffene Familie auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner Kurdistans. An der Tatsache, dass sich das Bundesamt an die bestehende Gesetzeslage zu halten habe, vermöge auch eine mögliche gesetzliche Änderung im Zuge eines Fremdenrechtsgesetzes nichts ändern. Abschließend bleibe festzuhalten, dass anhand der vom Österreichischen Roten Kreuz vorgelegten Stellungnahme des Bundesamtes nicht überzeugt werden habe können, seine Entscheidung vom 06.03.2017 zu ändern. Der Sachverhalt bleibe somit für das Bundesamt unverändert und die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen, da die Fortsetzung des zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich, nämlich Irak, möglich sei. Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführer habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 18.03.2017 Stellung genommen. Die Stellungnahme sei dem BFA zugeleitet worden und nach deren Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt werden habe können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen, da die Fortsetzung des zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich, nämlich Irak, möglich sei. Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführer habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 18.03.2017 Stellung genommen. Die Stellungnahme sei dem BFA zugeleitet worden und nach deren Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt werden habe können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege der ausgewiesenen Vertreterin fristgerecht Beschwerde. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass die Richtlinie 2003/86/EG in dem Zusammenhang besage, dass es sich um einen Drittstaat handeln müsse, zu welchem eine besondere Bindung bestehe. Die Beweislast liege hierbei nach Ansicht der Europäischen Kommission beim Mitgliedstaat. Auch der Verwaltungsgerichtshof siehe Feststellungen der Behörde zu dieser Möglichkeit zwingend vor. Aus den Bemerkungen zur Regierungsvorlage lasse sich herauslesen, dass das Führen eines Familienlebens nur in einem sicheren Staat möglich sei. Im vorliegenden Fall würden entsprechende Ermittlungen zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Fortführung des gemeinsamen Familienlebens im Irak fast vollständig fehlen. Zur Möglichkeit der Fortführung des Familienlebens führe das Bundesamt lediglich eine Entscheidung des BVwG vom 15.02.2017 an, die drei kurdische Autonomieregionen des Nordirak als stabil ansehe und sich darauf berufe, dass dort keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse aktuell bekannt seien. Einen so instabilen Staat wie den Irak als zumutbaren Ort für die Fortführung des Privat-und Familienlebens der Antragsteller anzusehen, erscheine auch angesichts der Reisewarnung mit Sicherheitsstufe 6 des Österreichischen Außenministeriums mehr als fragwürdig. Wenn die Feststellungen zur Möglichkeit, im Irak zu leben, bereits spärlich ausgefallen seien, so würden entsprechende Feststellungen über die Zumutbarkeit vollkommen fehlen. Der allgemeinen Sicherheitslage entspreche auch die tatsächliche Situation der Familie. Sie seien illegal im Irak aufhältig und hätten keine dauerhafte Perspektive. Schlussendlich dürfte der oben genannte Ablehnungsgrund mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 obsolet sein. Der geplante § 34 Abs. 2 AsylG enthalte die Bestimmung lt Ziffer 2, die die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat beinhalte, ab 01.07.2017 nicht mehr. Zusammenfassend sei es der Familie somit nicht möglich, ihr Familienleben im Irak fortzusetzen. Der Beschwerde wurden die Vollmacht der Beschwerdeführer, der Asylbescheid der Bezugsperson, der Meldezettel der Bezugsperson, Zivilregister/Familienregister der Familie inklusive Übersetzung, Geburtsurkunden der Familie inklusive Übersetzung, Geburtsurkunden der Familie inklusive Übersetzung, Heiratsdokumente inkl. Übersetzung, Familienbuch, UNHCR Registrierung der Familie, Reisepässe der Familie angeschlossen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege der ausgewiesenen Vertreterin fristgerecht Beschwerde. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass die Richtlinie 2003/86/EG in dem Zusammenhang besage, dass es sich um einen Drittstaat handeln müsse, zu welchem eine besondere Bindung bestehe. Die Beweislast liege hierbei nach Ansicht der Europäischen Kommission beim Mitgliedstaat. Auch der Verwaltungsgerichtshof siehe Feststellungen der Behörde zu dieser Möglichkeit zwingend vor. Aus den Bemerkungen zur Regierungsvorlage lasse sich herauslesen, dass das Führen eines Familienlebens nur in einem sicheren Staat möglich sei. Im vorliegenden Fall würden entsprechende Ermittlungen zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Fortführung des gemeinsamen Familienlebens im Irak fast vollständig fehlen. Zur Möglichkeit der Fortführung des Familienlebens führe das Bundesamt lediglich eine Entscheidung des BVwG vom 15.02.2017 an, die drei kurdische Autonomieregionen des Nordirak als stabil ansehe und sich darauf berufe, dass dort keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse aktuell bekannt seien. Einen so instabilen Staat wie den Irak als zumutbaren Ort für die Fortführung des Privat-und Familienlebens der Antragsteller anzusehen, erscheine auch angesichts der Reisewarnung mit Sicherheitsstufe 6 des Österreichischen Außenministeriums mehr als fragwürdig. Wenn die Feststellungen zur Möglichkeit, im Irak zu leben, bereits spärlich ausgefallen seien, so würden entsprechende Feststellungen über die Zumutbarkeit vollkommen fehlen. Der allgemeinen Sicherheitslage entspreche auch die tatsächliche Situation der Familie. Sie seien illegal im Irak aufhältig und hätten keine dauerhafte Perspektive. Schlussendlich dürfte der oben genannte Ablehnungsgrund mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 obsolet sein. Der geplante Paragraph 34, Absatz 2, AsylG enthalte die Bestimmung lt Ziffer 2, die die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat beinhalte, ab 01.07.2017 nicht mehr. Zusammenfassend sei es der Familie somit nicht möglich, ihr Familienleben im Irak fortzusetzen. Der Beschwerde wurden die Vollmacht der Beschwerdeführer, der Asylbescheid der Bezugsperson, der Meldezettel der Bezugsperson, Zivilregister/Familienregister der Familie inklusive Übersetzung, Geburtsurkunden der Familie inklusive Übersetzung, Geburtsurkunden der Familie inklusive Übersetzung, Heiratsdokumente inkl. Übersetzung, Familienbuch, UNHCR Registrierung der Familie, Reisepässe der Familie angeschlossen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2017 wies die ÖB Teheran die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Jenseits und unabhängig der oben angeführten Bindungswirkung habe auch die belangte Behörde die Ansicht vertreten, dass eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in einem anderen Staat, nämlich dem Irak, möglich sei. Die in der Stellungnahme vorgebrachte schwierige allgemeine Lage für Flüchtlinge aus Syrien im Irak sei-für sich allein-nicht geeignet, die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens abzusprechen (vgl. VwGH 31.1.2002, 2000/20/0358). Vier Familienmitglieder, darunter drei minderjährige Kinder, würden sich im Irak befinden und lediglich ein Familienmitglied befinde sich in Österreich. Sohin sei die Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK im Irak möglich und aufgrund der familiären Situation zu bevorzugen. Soweit in der Beschwerde aber versucht werde, einen Anspruch auf Einreisetitel aus (möglicherweise) zukünftigen Gesetzesänderungen abzuleiten, vermöge dies - auf dem Boden des allein maßgebenden Rechts - eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2017 wies die ÖB Teheran die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Jenseits und unabhängig der oben angeführten Bindungswirkung habe auch die belangte Behörde die Ansicht vertreten, dass eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in einem anderen Staat, nämlich dem Irak, möglich sei. Die in der Stellungnahme vorgebrachte schwierige allgemeine Lage für Flüchtlinge aus Syrien im Irak sei-für sich allein-nicht geeignet, die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens abzusprechen vergleiche VwGH 31.1.2002, 2000/20/0358). Vier Familienmitglieder, darunter drei minderjährige Kinder, würden sich im Irak befinden und lediglich ein Familienmitglied befinde sich in Österreich. Sohin sei die Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK im Irak möglich und aufgrund der familiären Situation zu bevorzugen. Soweit in der Beschwerde aber versucht werde, einen Anspruch auf Einreisetitel aus (möglicherweise) zukünftigen Gesetzesänderungen abzuleiten, vermöge dies - auf dem Boden des allein maßgebenden Rechts - eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
- Am 19.06.2017 stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem zur Begründung auf die Beschwerde vom 19.04.2017 verwiesen wurde.
- Am 19.06.2017 stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem zur Begründung auf die Beschwerde vom 19.04.2017 verwiesen wurde.
- In einer Stellungnahme vom 04.10.2017 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Behörde Willkür üben bzw. die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander verletzen würde, wenn die Botschaft in Teheran durch ihr Verhalten bestimmen könnte, welche Fassung des Asylgesetzes auf die Beschwerdeführer anzuwenden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 21.12.2016 bei der Österreichischen Botschaft (ÖB) Teheran für sich und ihre minderjährigen Kinder, den Dritt - bis Fünftbeschwerdeführer, Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.21.12.2016 bei der Österreichischen Botschaft (ÖB) Teheran für sich und ihre minderjährigen Kinder, den Dritt - bis Fünftbeschwerdeführer, Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde der angegebene Ehegatte der Beschwerdeführerin namens XXXX , bezeichnet, dem durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.04.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der angegebene Ehegatte der Beschwerdeführerin namens römisch 40 , bezeichnet, dem durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.04.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Im Übrigen wird der oben angeführte Verfahrensgang festgestellt.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten, den hierin enthaltenen Ausführungen der ÖB, des BFA, sowie den darin dokumentierten Angaben, Dokumenten und Bescheinigungsmitteln; diese wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
- Rechtslage: Die Botschaft konnte zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht die Bestimmungen der Novelle des FRÄG 2017 anwenden, da diese im Falle des §34 erst mit dem BGBl. I Nr. 145/2017 - FrÄG 2017 die Rechtslage geändert und mit 01.11.2017 in Kraft getreten sind. Die in der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 normierten begünstigenden Übergangsbestimmungen im AsylG 2005 für Einreiseantragsteller gemäß § 35 AsylG 2005 kommen im Beschwerdefall angesichts des nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle mit
- Juni 2016 gestellten Einreiseantrags nicht zur Anwendung, vgl. § 75 Abs. 23 und Abs. 24 AsylG 2005.Die Botschaft konnte zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht die Bestimmungen der Novelle des FRÄG 2017 anwenden, da diese im Falle des §34 erst mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, - FrÄG 2017 die Rechtslage geändert und mit 01.11.2017 in Kraft getreten sind. Die in der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, normierten begünstigenden Übergangsbestimmungen im AsylG 2005 für Einreiseantragsteller gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 kommen im Beschwerdefall angesichts des nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle mit
- Juni 2016 gestellten Einreiseantrags nicht zur Anwendung, vergleiche Paragraph 75, Absatz 23 und Absatz 24, AsylG
- Im vorliegenden Fall wurden die gegenständlichen Anträge mit 21.12.2016 bei der Botschaft gestellt, die Beschwerden der Antragsteller, die sich gegen eine Entscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln richteten, - schon nach dem Vorbringen der Antragsteller selbst- am
- April 2017 bei der Österreichischen Botschaft Teheran eingebracht und die Vorlageanträge gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2017 wurden bei der ÖB Teheran am
- Juni 2017 eingebracht. Die gegenständlichen Verfahren über die Beschwerden waren in Folge jedoch nach dem
- November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die Bestimmung des § 34, insb. des Abs. 2 insb. Z 2, AsylG vor dem FRÄG 2017 lautete:Die Bestimmung des Paragraph 34,, insb. des Absatz 2, insb. Ziffer 2,, AsylG vor dem FRÄG 2017 lautete: § 34.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennParagraph 34,
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). .....
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Auf gegenständliche Verfahren bezogen ist in concreto folgendes auszuführen: Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten, gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft in der Regel nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233/2013 vom 27.09.2013). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs 3 FPG jedoch für Fremde die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Dem Bundesverwaltungsgericht steht es dabei offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführerin auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen; das BVwG ist nicht an die Feststellungen des Bundesamtes gebunden (vgl auch VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002-0007; 30.6.2016, Ra 2015/21/0068-10.). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten, gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft in der Regel nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233 aus 2013, vom 27.09.2013). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Dem Bundesverwaltungsgericht steht es dabei offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführerin auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen; das BVwG ist nicht an die Feststellungen des Bundesamtes gebunden vergleiche auch VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002-0007; 30.6.2016, Ra 2015/21/0068-10.). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2016 (RA 2015/21/0068) auch festgehalten, dass eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung in einem Verfahren gem. §35 AsylG dem BVwG im Rahmen des §27 VwGVG obliegt. Nur das BVwG ist gehalten entgegen einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA " auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen einzugehen und davon ausgehen selbst eine Einschätzung über die Gewährung des selben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen. Im Zuge des FrÄG 2017, mit 01.11.2017 in Kraft getreten, wurde die gesetzliche Bestimmung des § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG, dies vor dem Hintergrund der Bestimmungen zum Recht auf Familienzusammenführung der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, gänzlich aufgehoben. Übergangs- oder Nachfolgerbestimmungen finden sich bezüglich der geänderten Rechtslage nicht.Im Zuge des FrÄG 2017, mit 01.11.2017 in Kraft getreten, wurde die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG, dies vor dem Hintergrund der Bestimmungen zum Recht auf Familienzusammenführung der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, gänzlich aufgehoben. Übergangs- oder Nachfolgerbestimmungen finden sich bezüglich der geänderten Rechtslage nicht. Die Versagungsgründe betreffend gegenständlicher Visaanträge gem. §35 AsylG beruhen ausschließlich auf den Bestimmungen des nunmehr aufgehobenen § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG. Weitergehende bzw. abschließende Würdigungen betreffend insbesondere des Vorliegens eines, wie im Laufe des Verfahrens vorgebracht berücksichtigungswürdigen Familienlebens der Bezugsperson mit den Antragstellern sind den gegenständlichen Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Den vorliegenden Verwaltungsakten sind jedoch Ausführungen zu entnehmen, die das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigungswürdigen Familienlebens der Bezugsperson (in Österreich) mit den Antragstellern indizieren.Die Versagungsgründe betreffend gegenständlicher Visaanträge gem. §35 AsylG beruhen ausschließlich auf den Bestimmungen des nunmehr aufgehobenen Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG. Weitergehende bzw. abschließende Würdigungen betreffend insbesondere des Vorliegens eines, wie im Laufe des Verfahrens vorgebracht berücksichtigungswürdigen Familienlebens der Bezugsperson mit den Antragstellern sind den gegenständlichen Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Den vorliegenden Verwaltungsakten sind jedoch Ausführungen zu entnehmen, die das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigungswürdigen Familienlebens der Bezugsperson (in Österreich) mit den Antragstellern indizieren. Die Nachholung von Ermittlungen betreffend des Familienlebens und eine in Folge hierauf, sowie auf die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des §35 AsylG, stützende Würdigung der Anträge ist in den gegenständlichen Verfahren als erforderlich anzusehen, bzw. wird durch die Nachholung der diesbezüglichen Abklärungen eine richtlinienkonforme Entscheidung getroffen werden können. Die ÖB wird somit in den fortgesetzten Verfahren die oben genannten Abklärungen vorzunehmen und auf Grundlage dieser die gegenständlichen Anträge neu zu entscheiden haben. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W168.2163435.1.00