G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
5 Satz 1 BFA - VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Absatz 5, Satz 1 BFA - VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 28.08.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab hierbei die oben angeführten Personalien an. Eine durchgeführte EURODAC - Abfrage ergab keinen Treffer; eine VIS - Abfrage ergab das Vorliegen eines Schweizer Visums gültig vom 03.05.2017 bis zum 02.11.2017. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab beschwerdeführende Partei an dass sie über Slowenien nach Österreich eingereist sei. Einen Reisepass würde sie nicht mehr besitzen, denn den hätte sie nach Einreise nach Österreich verbrannt. Weiters führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie mehrere Visa von verschiedenen Ländern Europas hätte. So würde sie über gültige Visa von Deutschland, Griechenland, Italien und der Schweiz verfügen, die sie niemals missbraucht hätte. Flugzeug nach Österreich eingereist zu sein. Ihre Heimat hätte sie aufgrund religiöser Verfolgung verlassen. Ihr Ehemann hätte ihr in Folge geraten nach Österreich zu gehen. Aufgrund des Vorliegens des gültigen schweizer Visums, bzw. der Angaben der beschwerdeführenden Partei zum Reiseweg richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") ein die Beschwerdeführer betreffende Aufnahmeersuchen
2 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an die Schweiz. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich mit Mitteilung gem. §29 Abs. 3 Z 4 AsylG zur Kenntnis gebracht.Aufgrund des Vorliegens des gültigen schweizer Visums, bzw. der Angaben der beschwerdeführenden Partei zum Reiseweg richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") ein die Beschwerdeführer betreffende Aufnahmeersuchen
, Absatz 2, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an die Schweiz. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich mit Mitteilung gem. §29 Absatz 3, Ziffer 4, AsylG zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 08.09.2017, beim BFA am selben Tag eingelangt am 11.09.2017, stimmten die Schweizer Behörden diesem Ersuchen
2 Dublin III-VO und damit der Aufnahme der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 08.09.2017, beim BFA am selben Tag eingelangt am 11.09.2017, stimmten die Schweizer Behörden diesem Ersuchen
, Absatz 2, Dublin III-VO und damit der Aufnahme der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich zu. Am 17.10.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vor dem BFA nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab diese an sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Zum Gesundheitszustand befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass es ihr nicht gut gehen würde. Sie müsse sich jeden Tag zwei Mal bei einem Arzt melden um Beruhigungstabletten zu bekommen, bzw. hätte sie bereits einen Termin für eine Endokrinologie Untersuchung. Im kommenden Jänner müsste sie in ein Krankenhaus um eine Szintigraphie zu erhalten. Danach würde eine endgültige Diagnose bzw. ein Behandlungsplan erstellt werden. Im Kosovo wären zwei Schilddrüsen Operationen durchgeführt worden. Sie fühle sich jetzt sehr schlecht und ihr Zustand wäre nicht gut. Die Schilddrüse wäre ihr vollkommen entfernt worden. Befragt ob die Beschwerdeführerin diesbezügliche Medikamente einnehmen würde, führte diese aus, dass sie noch nicht mit einer entsprechenden Therapie begonnen hätte, da sie sehr schnell nach Österreich gekommen wäre. Im Jänner würde festgelegt werden, welche konkreten Therapien, bzw. Medikamente sie benötigen würde. Betreffend die vorgebrachte Einnahme von Medikamenten führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie regelmäßig Konsultationen mit einem Psychologen führen würde. Dieser hätte ihr diese Medikamente verordnet. Sie fühle sich nicht gut und der Arzt hätte diese Therapie angeordnet. Sie hätte ihr Heimatland nicht verlassen wollen. Doch sie hätte dies tun müssen und ihre Familie verlassen müssen. Eigentlich hätte sie alles verlassen. Aufgrund dieser Belastung wäre eine Therapie erforderlich. Im Kosovo hätte sie nie Beruhigungstabletten einnehmen müssen. Es würde ihr wirklich sehr schlecht gehen. Das Problem mit der Schilddrüse würde zudem auch noch nicht seit langer Zeit bestehen. Ein Arzt hätte gesagt, dass sie gegen den Stress etwas unternehmen müsse. Am 14.07.2017 und am 02.08.2017 hätte sie Operationen erhalten. Die zum damaligen Zeitpunkt einzunehmenden Medikamente wurden genannt. Zu etwaigen verwandtschaftlichen Beziehungen befragt, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sich vier Schwägerinnen im Bundesgebiet aufhalten würden. Sie hätte regelmäßig Kontakt mit einer namentlich genannten Schwägerin und diese würde sie, insbesondere zu den Wochenenden, auch regelmäßig besuchen. Auch würden diese sie manchesmal abholen und zu Ärzten bringen, bzw. als Übersetzungshilfe dienen. Zu den anderen Schwägerinnen würde telefonischer Kontrakt bestehen. Finanzielle Unterstüzung würde sie (von diesen) nicht benötigen. Zudem hätte sie Kontakt zu ihrem Bruder, bzw. den Schwestern in der Schweiz. Die beschwerdeführende Partei wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Schweiz im Konsultationsverfahren aufgrund des Vorliegens des schweizer Visas der Aufnahme zugestimmt habe und daher beabsichtigt sei, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Der beschwerdeführende Partei führte in Folge aus, dass sie und ihr Mann beschlossen hätte, dass sie nach Österreich gehen solle. Sie hätte nicht gewusst, dass es ein solches Gesetz geben würde, sodass sie nunmehr in die Schweiz gehen müsse. Das Visa wäre gültig für die gesamte EU. Hätte sie woanders hin gehen wollen, so hätte sie dies auch tun können. Es wäre für sie jedoch schwierig nochmals den gesamten Weg nochmals gehen zu müssen. Dies, zumal sie sich in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand befinden würde. Weiter zu der Schweiz befragt, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie im Mai 2017 für rund 2 Wochen mit ihrem Vater in der Schweiz gewesen wäre. Es wäre dort sehr gut gewesen. Irgendwelche Vorfälle hätten sich dort nicht ereignet. Die Länderfeststellungen zur Schweiz ausgefolgt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie keine Stellungnahme abgeben wolle. Sie hätte sich bewusst für Österreich entschieden. Sie hätte auch andere Möglichkeiten gehabt, bzw. hätte die gesamte Familie gültige amerikanische Visa bis 2019. Sie würde ersuchen, dass sie nicht in die Schweiz transferiert wird. Sie wäre noch niemals in Österreich gewesen. Sie hätte auch in der Schweiz noch nie einen Asylantrag gestellt, bzw. hätte sie auch niemals gedacht, dass sie irgendwo anders einen Asylantrag stellen müsste. Am 24.10.2017, sowie am 01.12.2017 wurde die beschwerdeführende Partei einer PSY III Untersuchung unterzogen. Hierbei stellte sich heraus, dass diese unter psychotischen Symptomen, einer Panikstörung, sowie unter Hypocalzämie leiden würde. Auch wurde festgestellt, dass zu dem Zeitpunkt der Untersuchungen eine Depression, bei der ersten Untersuchung sich in einer schweren Episode, bei der zweiten Untersuchung in einer mittelgradigen Episode befindlich, zu diagnostizieren sei. Eine akute suizidale Einengung würde nicht vorliegen. Die Reisefähigkeit würde vorliegen, bzw. wurden Antidepressiva, sowie Medikamente betreffend der Schilddrüse/Nebenschilddrüse verordnet.Am 24.10.2017, sowie am 01.12.2017 wurde die beschwerdeführende Partei einer PSY römisch drei Untersuchung unterzogen. Hierbei stellte sich heraus, dass diese unter psychotischen Symptomen, einer Panikstörung, sowie unter Hypocalzämie leiden würde. Auch wurde festgestellt, dass zu dem Zeitpunkt der Untersuchungen eine Depression, bei der ersten Untersuchung sich in einer schweren Episode, bei der zweiten Untersuchung in einer mittelgradigen Episode befindlich, zu diagnostizieren sei. Eine akute suizidale Einengung würde nicht vorliegen. Die Reisefähigkeit würde vorliegen, bzw. wurden Antidepressiva, sowie Medikamente betreffend der Schilddrüse/Nebenschilddrüse verordnet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages
2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages
Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in der Schweiz wurden in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht): Die Schweizer Asylpolitik orientiert sich an den Grundsätzen der Genfer Flüchtlingskonvention. Missbräuchliche und schlecht begründete Asylgesuche werden prioritär behandelt. Gesuche von Personen, die in der Schweiz straffällig werden oder deren Verhalten zeigt, dass sie nicht gewillt sind, sich in unsere Gesellschaft einzufügen, werden nach Möglichkeit noch rascher bearbeitet (BFM 18.1.2010). Das Bundesamt für Migration (BFM) entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz (AsylG 26.6.1998) Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des Bundesamts für Migration findet zunächst der Empfang der Asylsuchenden statt. Dieser beinhaltet die Registrierung der Personalien inkl. Aufnahme eines Passfotos, Abnahme der Fingerabdrücke und die grenzsanitarischen Maßnahmen (z.B. detaillierter Fragebogen zur Gesundheit des Asylbewerbers und gegebenenfalls weitergehende med. Maßnahmen). Bei offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Asylgesuchen, aber auch bei klar positiven Fällen, wird ein beschleunigtes Verfahren angewandt. Vermehrt wird das erstinstanzliche Asylverfahren bereits im EVZ abgeschlossen und gegebenenfalls der Vollzug der Wegweisung durchgeführt. Mit allen angrenzenden Ländern bestehen zudem Rückübernahmeabkommen. Die maximale Aufenthaltsdauer im EVZ beträgt 90 Tage. Asylsuchende, deren Gesuch nicht im EVZ entschieden werden kann, werden bis zum Abschluss des Asylverfahrens
einem Verteilschlüssel (nach Bevölkerungsgröße) einem Kanton zugeteilt und dort untergebracht und betreut. Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten oder das abgelehnt wurde, können lediglich eine beschränkte Nothilfe verlangen, welche von den kantonalen Behörden ausgerichtet wird. Im EVZ haben alle Asylsuchenden die Möglichkeit, eine unverbindliche und vertrauliche Rückkehrberatung aufzusuchen, welche ihnen im Falle einer Rückkehr bei der Organisation der Ausreise behilflich ist und finanzielle Rückkehrhilfe für die Reintegration im Heimatstaat gewähren kann (BFM 8.10.2012). Aufgrund der Zunahme von Asylanträgen von Personen, die aus europäischen Herkunftsstaaten ohne Visa in die Schweiz einreisen können (namentlich Mazedonien, Serbien und Bosnien-Herzegowina), jedoch kaum Chancen haben in der Schweiz Asyl zu erhalten, wurde 2012 für Antragsteller aus verfolgungssicheren europäischen Staaten ein 48-Stunden-Verfahren eingeführt. In den EVZ werden diese angehört und binnen 48 Stunden ab der Erstbefragung die Verfahren entschieden. Dies gilt für alle Fälle, in denen nach der Anhörung zu den Asylgründen der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist und keine weiteren Abklärungen mehr nötig sind. Sämtliche Verfahrensgarantien - insbesondere die Beschwerdemöglichkeiten beim Bundesverwaltungsgericht - bleiben trotz Beschleunigung gewahrt (BFM 21.8.2012). Mit 25.3.2013 wurde das 48-Stunden-Verfahren auch auf Asylwerber aus Kosovo und Georgien ausgedehnt, bei denen keine weiteren Abklärungen nötig sind (BFM 26.3.2013). Gegen jeden negativen Entscheid oder Nichteintretensentscheid des Bundesamts für Migration kann beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erhoben werden (BFM 25.6.2014). Mit unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder mit letztinstanzlichem Urteil des BVGer wird ein Entscheid des BFM rechtskräftig. Es ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich, der Entscheid ist verbindlich und durchsetzbar. Indessen stehen einer asylsuchenden Person nun noch eine Reihe außerordentlicher Rechtsmittel zur Verfügung. Diese zielen darauf ab, die bestehende Rechtskraft des Entscheides oder Urteils zu durchbrechen. Außerordentliche Rechtsmittel haben per se keine aufschiebende Wirkung, ein allfälliger Vollzugsstopp muss daher durch die angerufene Behörde verfügt werden (BFM 1.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (18.1.2010): Flüchtlingsbegriff und Asylrecht, https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylrecht.html, Zugriff 5.8.2014 -Strichaufzählung AsylG - Asylgesetz (26.6.1998, Stand: 1.2.2014): Asylsuchende, http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995092/index.html, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (8.10.2012): Empfang, https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/empfang.html, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (21.8.2012): Besondere Massnahmen bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren europäischen Staaten, http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2012/ref_2012-08-21.html, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (26.3.2013): 48-Stunden-Verfahren wird auf Kosovo und Georgien ausgeweitet, https://www.bfm.admin.ch//bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013-03-26.html, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (25.6.2014): Asylentscheid, https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/asylentscheid.html, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (1.8.2014): Handbuch Asyl und Rückkehr, https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/handbuch_asylverfahren.html, Zugriff 6.8.2014 1. Dublin-Rückkehrer Stellt sich im Rahmen des Dublin-Verfahrens heraus, dass die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, werden die Fluchtgründe und allfällige Wegweisungshindernisse geprüft und das Asylverfahren wird in der Schweiz abgeschlossen (BFM 1.1.2010). Zugang zum Asylverfahren ist generell gegeben. Um zu verhindern, dass Antragsteller nach ihrer Dublin-Überstellung in andere Staaten immer wieder in die Schweiz zurückkehren, hat das BFM Ende April 2012 seine Praxis insofern geändert, dass eine Person, die innerhalb von 6 Monaten ab Außerlandesbringung im Rahmen von Dublin, in der Schweiz erneut einen Asylantrag stellt, der keine neuen Elemente enthält, kein neues Verfahren mehr bekommt, sondern unter Verweis auf die frühere Unzulässigkeitsentscheidung zum Verlassen des Landes aufgefordert wird. Auf Antrag des zuständigen Kantons beginnt das BFM ein neues Take-back-Verfahren. Vor einer etwaigen Überstellung hat der Antragsteller noch das Recht auf ein Interview. Diese spezielle Kategorie von Folgeantragstellern wird nicht in normalen Zentren untergebracht, sondern erhält lediglich Nothilfe (Schlafplatz, geringe finanzielle Unterstützung oder Essensgutscheine). Die Nothilfe steht laut Verfassung jeder Person zu, die sich in der Schweiz aufhält. Diese Praxis bei wiederholten Anträgen von Dublin-Überstellten gilt jedenfalls nicht für Vulnerable (Alte, Kranke, Hochschwangere, alleinstehende Mütter mit kleinen Kindern) (DTP 1.2013). Quellen: -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (1.1.2010): Abschluss des Dublin-Verfahrens, https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/ref_dublinverfahren/ref_abschluss_verfahren.html, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung DTP - Dublin Transnational Project (1.2013): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. Switzerland, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 6.8.2014DTP - Dublin Transnational Project (1.2013): Dublin römisch zwei Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin römisch zwei Regulation. Switzerland, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 6.8.2014 2. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) Jeder unbegleitete Minderjährige erhält einen Vormund. Der Vormund muss über Basiswissen bezüglich des Asylverfahrens verfügen. Seine Aufgabe ist es, den Minderjährigen in allen Belangen zu unterstützen (Asylverfahren, soziale Fragen, Schule, Unterbringung, usw.). Die Vormundschaft wird auf kantonaler Ebene organisiert. Ein Vormund ist oft für mehrere Mündel verantwortlich (DTP 1.2013). Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt. Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen wahrnimmt für die Dauer:
1 Dublin III-VO ergeben.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der gem. Artikel 12, Absatz 2, Dublin römisch drei VO ausdrücklich erfolgten Zustimmung unzweifelhaft wäre. Die beschwerdeführende Partei würde an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden, bzw. hätte diese dies weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Es sei nicht zu erwarten, dass eine Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. In Österreich würden sich keine Personen aufhalten zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführende Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Ausführungen betreffend einer allfällig bestehenden Gefährdung in der Schweiz wären nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In dieser wird festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei Gründe genannt, welche gegen die Zuständigkeit der Schweiz sprechen würden. Insbesondere würde sich diese in einem sehr schlechten gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand befinden. Eine sofortige Überstellung in die Schweiz würde die beschwerdeführende Partei aus ihrer Sicht in eine hoffnungslose Lage versetzen. Es würden regelmäßige Kontrollen, bzw. eine durchgehende Medikation erforderlich sein. Auch sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin ein schweres Leben hinter sich hätte. Sie wäre im Jahre 2010 zum Christentum konvertiert, weil ihr Mann Christ wäre. Sie sei daraufhin regelmäßig mit Mord bedroht worden. Aufgrund ihrer hieraus resultierenden psychischen Probleme würde sie nun regelmäßig psychiatrische Termine in Anspruch nehmen. Ein Abbruch dieser Therapie und Behandlung wäre zum jetzigen Zeitpunkt kontraproduktiv. Am 24.10.2017 wäre bei einer Untersuchung festgestellt worden, dass die Gefahr eines Suizids bei kaum mehr vorhandenen Ressourcen bestehen würde und eine Überstellung aus ärztlicher Sicht nicht zu empfehlen wäre. Eine Affekthandlung wäre auch gegenwärtig nicht auszuschließen. Die Beschwerdeführerin würde stabile psychosoziale Verhältnisse benötigen um sich zu stabilisieren und sich sicher zu fühlen. Vorgelegt wurden mehrere Ambulanzkarten von Krankenhäusern, bzw. Ergebnisse von fachärztlichen Untersuchungen betreffend die Schilddrüsenerkrankung, als auch die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin. Im angefochtenen Bescheid wäre dem Umstand zu wenig Rechnung getragen worden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Zustandes mit sich bringen könne. Dies würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Die Beachtung der EMRK wäre auch in der Dublin III VO eine der grundlegenden Erwägungsgründe. In diesem Lichte erscheine die erlassene Entscheidung als ungerechtfertigt und rechtswidrig. Aus diesen Gründen würde die aufschiebende Wirkung gem. §17 Abs. 1 BFA- VG beantragt, das eine Überstellung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK bedeuten würde. Auch wurde beantragt den gegenständlichen Bescheid zu beheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen, die gem. §61 Abs. 1 FPG ausgesprochene Außerlandesbringung aufzuheben.Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In dieser wird festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei Gründe genannt, welche gegen die Zuständigkeit der Schweiz sprechen würden. Insbesondere würde sich diese in einem sehr schlechten gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand befinden. Eine sofortige Überstellung in die Schweiz würde die beschwerdeführende Partei aus ihrer Sicht in eine hoffnungslose Lage versetzen. Es würden regelmäßige Kontrollen, bzw. eine durchgehende Medikation erforderlich sein. Auch sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin ein schweres Leben hinter sich hätte. Sie wäre im Jahre 2010 zum Christentum konvertiert, weil ihr Mann Christ wäre. Sie sei daraufhin regelmäßig mit Mord bedroht worden. Aufgrund ihrer hieraus resultierenden psychischen Probleme würde sie nun regelmäßig psychiatrische Termine in Anspruch nehmen. Ein Abbruch dieser Therapie und Behandlung wäre zum jetzigen Zeitpunkt kontraproduktiv. Am 24.10.2017 wäre bei einer Untersuchung festgestellt worden, dass die Gefahr eines Suizids bei kaum mehr vorhandenen Ressourcen bestehen würde und eine Überstellung aus ärztlicher Sicht nicht zu empfehlen wäre. Eine Affekthandlung wäre auch gegenwärtig nicht auszuschließen. Die Beschwerdeführerin würde stabile psychosoziale Verhältnisse benötigen um sich zu stabilisieren und sich sicher zu fühlen. Vorgelegt wurden mehrere Ambulanzkarten von Krankenhäusern, bzw. Ergebnisse von fachärztlichen Untersuchungen betreffend die Schilddrüsenerkrankung, als auch die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin. Im angefochtenen Bescheid wäre dem Umstand zu wenig Rechnung getragen worden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Zustandes mit sich bringen könne. Dies würde eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen. Die Beachtung der EMRK wäre auch in der Dublin römisch drei VO eine der grundlegenden Erwägungsgründe. In diesem Lichte erscheine die erlassene Entscheidung als ungerechtfertigt und rechtswidrig. Aus diesen Gründen würde die aufschiebende Wirkung gem. §17 Absatz eins, BFA- VG beantragt, das eine Überstellung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Auch wurde beantragt den gegenständlichen Bescheid zu beheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen, die gem. §61 Absatz eins, FPG ausgesprochene Außerlandesbringung aufzuheben. Mit Mitteilung des LPD NÖ vom 13.02.2018 wurde das BVwG über die mit Datum 13.02.2018 ohne Probleme erfolgte Überstellung der beschwerdeführenden Partei in die Schweiz informiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Artikel 12: Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Auf gegenständliche Verfahren angewandt ist in concreto auszuführen: 3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des gegenständlichen Antrages in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, bzw. stimmte die Schweizer Dublin-Behörde der Aufnahme der vier Schwägerinnen
dieser Bestimmung ausdrücklich zu.3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des gegenständlichen Antrages in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, bzw. stimmte die Schweizer Dublin-Behörde der Aufnahme der vier Schwägerinnen
dieser Bestimmung ausdrücklich zu. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Partei.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Partei. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergeben sich keine Hinweise. 3.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum Schweizer Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Schweiz überstellt werden, aufgrund der schweizer Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in der Schweiz im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Schweiz und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Schweiz und letztlich beim EGMR geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in der Schweiz jemals geltend gemacht hat.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in der Schweiz jemals geltend gemacht hat. Die beschwerdeführende Partei leidet, wie bereits oben ausführlicher festgehalten, an keinen akuten bzw. schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Hinweise auf allfällige Überstellungsunfähigkeiten liegen im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Auch ist festzuhalten, dass das Vorliegen einer aktuellen Überstellungsfähigkeit durch einen Amtsarzt konkret vor der jeweiligen Überstellung überprüft wird. Sollten sich hierbei Hinweise ergeben, die eine medizinisch bedingte Überstellungsunfähigkeit indizieren, würde eine Überstellung jedenfalls nicht durchgeführt werden. Auch ist festzuhalten, dass Überstellungen jeweils unter möglichster Schonung der Personen vorzunehmen sind, wofür das BFA Sorge zu tragen hat. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist in der Schweiz der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat Behandlungen benötigen sollte, diese jedenfalls auch in der Schweiz zugänglich sind. Im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten kam der beschwerdeführenden Partei nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die beschwerdeführende Partei gab zu Protokoll, dass sich in Österreich vier Schwägerinnen befinden würden. Dass zu diesen ein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis bestehen würde, kann aus sämtlichen Ausführungen der beschwerdeführende Partei jedoch nicht abgeleitet werden. Eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei in die Schweiz stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK besonders geschützte Rechte dar.Die beschwerdeführende Partei gab zu Protokoll, dass sich in Österreich vier Schwägerinnen befinden würden. Dass zu diesen ein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis bestehen würde, kann aus sämtlichen Ausführungen der beschwerdeführende Partei jedoch nicht abgeleitet werden. Eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei in die Schweiz stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in durch Artikel 8, EMRK besonders geschützte Rechte dar. Weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Die beschwerdeführende Partei ist mittels eines gültigen schweizer Visums in das Gebiet der Mitgliedsstaaten gereist und hat sich von dort ohne Notwendigkeit in einen anderen Mitgliedsstaat begeben. Die privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die normierte Außerlandesbringung der beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privat- und Familienleben ist in casu jedenfalls durch ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses am gesetzeskonformen Vollzug des Fremden- und Asylrechtes im Vergleich zu ihren privaten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Dazu ist auf die zutreffende Interessenabwägung im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten ist. Folglich verletzt eine Überstellung der beschwerdeführende Partei in die Schweiz weder Art. 16 Dublin III-VO, noch stellt eine solche in dem vorliegenden Verfahren einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.Folglich verletzt eine Überstellung der beschwerdeführende Partei in die Schweiz weder Artikel 16, Dublin III-VO, noch stellt eine solche in dem vorliegenden Verfahren einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. 3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass in dem gegenständlichen Verfahren keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen.3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass in dem gegenständlichen Verfahren keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.4.
G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung in dem gegenständlichen Verfahren keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Die Zulässigkeit der Abschiebung
2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK, sowie keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.3.4.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung in dem gegenständlichen Verfahren keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK, sowie keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus sämtlichen unter Punkt A) dargelegten Gründen somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin-Verordnung in die Schweiz keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK darstellen.
5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit aufgrund der nach Information des LPD NÖ am 13.02.2018 erfolgten Überstellung der beschwerdeführenden Partei in die Schweiz festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit aufgrund der nach Information des LPD NÖ am 13.02.2018 erfolgten Überstellung der beschwerdeführenden Partei in die Schweiz festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. 3.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W168.2181345.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.