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{'item': 'W168 2181345-1'}

Obsah (22)§ 5§21Art. 133Art. 12§ 61Art. 17§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Artikel 18Art. 4Art. 3§ 10§ 9§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlW168 2181345-1 SpruchW168 2181345-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

§21Abs.

5 Satz 1 BFA - VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

§21

Absatz 5, Satz 1 BFA - VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 28.08.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab hierbei die oben angeführten Personalien an. Eine durchgeführte EURODAC - Abfrage ergab keinen Treffer; eine VIS - Abfrage ergab das Vorliegen eines Schweizer Visums gültig vom 03.05.2017 bis zum 02.11.2017. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab beschwerdeführende Partei an dass sie über Slowenien nach Österreich eingereist sei. Einen Reisepass würde sie nicht mehr besitzen, denn den hätte sie nach Einreise nach Österreich verbrannt. Weiters führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie mehrere Visa von verschiedenen Ländern Europas hätte. So würde sie über gültige Visa von Deutschland, Griechenland, Italien und der Schweiz verfügen, die sie niemals missbraucht hätte. Flugzeug nach Österreich eingereist zu sein. Ihre Heimat hätte sie aufgrund religiöser Verfolgung verlassen. Ihr Ehemann hätte ihr in Folge geraten nach Österreich zu gehen. Aufgrund des Vorliegens des gültigen schweizer Visums, bzw. der Angaben der beschwerdeführenden Partei zum Reiseweg richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") ein die Beschwerdeführer betreffende Aufnahmeersuchen

Art. 12Abs.

2 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an die Schweiz. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich mit Mitteilung gem. §29 Abs. 3 Z 4 AsylG zur Kenntnis gebracht.Aufgrund des Vorliegens des gültigen schweizer Visums, bzw. der Angaben der beschwerdeführenden Partei zum Reiseweg richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") ein die Beschwerdeführer betreffende Aufnahmeersuchen

Artikel 12

, Absatz 2, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an die Schweiz. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich mit Mitteilung gem. §29 Absatz 3, Ziffer 4, AsylG zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 08.09.2017, beim BFA am selben Tag eingelangt am 11.09.2017, stimmten die Schweizer Behörden diesem Ersuchen

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO und damit der Aufnahme der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 08.09.2017, beim BFA am selben Tag eingelangt am 11.09.2017, stimmten die Schweizer Behörden diesem Ersuchen

Artikel 12

, Absatz 2, Dublin III-VO und damit der Aufnahme der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich zu. Am 17.10.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vor dem BFA nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab diese an sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Zum Gesundheitszustand befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass es ihr nicht gut gehen würde. Sie müsse sich jeden Tag zwei Mal bei einem Arzt melden um Beruhigungstabletten zu bekommen, bzw. hätte sie bereits einen Termin für eine Endokrinologie Untersuchung. Im kommenden Jänner müsste sie in ein Krankenhaus um eine Szintigraphie zu erhalten. Danach würde eine endgültige Diagnose bzw. ein Behandlungsplan erstellt werden. Im Kosovo wären zwei Schilddrüsen Operationen durchgeführt worden. Sie fühle sich jetzt sehr schlecht und ihr Zustand wäre nicht gut. Die Schilddrüse wäre ihr vollkommen entfernt worden. Befragt ob die Beschwerdeführerin diesbezügliche Medikamente einnehmen würde, führte diese aus, dass sie noch nicht mit einer entsprechenden Therapie begonnen hätte, da sie sehr schnell nach Österreich gekommen wäre. Im Jänner würde festgelegt werden, welche konkreten Therapien, bzw. Medikamente sie benötigen würde. Betreffend die vorgebrachte Einnahme von Medikamenten führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie regelmäßig Konsultationen mit einem Psychologen führen würde. Dieser hätte ihr diese Medikamente verordnet. Sie fühle sich nicht gut und der Arzt hätte diese Therapie angeordnet. Sie hätte ihr Heimatland nicht verlassen wollen. Doch sie hätte dies tun müssen und ihre Familie verlassen müssen. Eigentlich hätte sie alles verlassen. Aufgrund dieser Belastung wäre eine Therapie erforderlich. Im Kosovo hätte sie nie Beruhigungstabletten einnehmen müssen. Es würde ihr wirklich sehr schlecht gehen. Das Problem mit der Schilddrüse würde zudem auch noch nicht seit langer Zeit bestehen. Ein Arzt hätte gesagt, dass sie gegen den Stress etwas unternehmen müsse. Am 14.07.2017 und am 02.08.2017 hätte sie Operationen erhalten. Die zum damaligen Zeitpunkt einzunehmenden Medikamente wurden genannt. Zu etwaigen verwandtschaftlichen Beziehungen befragt, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sich vier Schwägerinnen im Bundesgebiet aufhalten würden. Sie hätte regelmäßig Kontakt mit einer namentlich genannten Schwägerin und diese würde sie, insbesondere zu den Wochenenden, auch regelmäßig besuchen. Auch würden diese sie manchesmal abholen und zu Ärzten bringen, bzw. als Übersetzungshilfe dienen. Zu den anderen Schwägerinnen würde telefonischer Kontrakt bestehen. Finanzielle Unterstüzung würde sie (von diesen) nicht benötigen. Zudem hätte sie Kontakt zu ihrem Bruder, bzw. den Schwestern in der Schweiz. Die beschwerdeführende Partei wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Schweiz im Konsultationsverfahren aufgrund des Vorliegens des schweizer Visas der Aufnahme zugestimmt habe und daher beabsichtigt sei, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Der beschwerdeführende Partei führte in Folge aus, dass sie und ihr Mann beschlossen hätte, dass sie nach Österreich gehen solle. Sie hätte nicht gewusst, dass es ein solches Gesetz geben würde, sodass sie nunmehr in die Schweiz gehen müsse. Das Visa wäre gültig für die gesamte EU. Hätte sie woanders hin gehen wollen, so hätte sie dies auch tun können. Es wäre für sie jedoch schwierig nochmals den gesamten Weg nochmals gehen zu müssen. Dies, zumal sie sich in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand befinden würde. Weiter zu der Schweiz befragt, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie im Mai 2017 für rund 2 Wochen mit ihrem Vater in der Schweiz gewesen wäre. Es wäre dort sehr gut gewesen. Irgendwelche Vorfälle hätten sich dort nicht ereignet. Die Länderfeststellungen zur Schweiz ausgefolgt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie keine Stellungnahme abgeben wolle. Sie hätte sich bewusst für Österreich entschieden. Sie hätte auch andere Möglichkeiten gehabt, bzw. hätte die gesamte Familie gültige amerikanische Visa bis 2019. Sie würde ersuchen, dass sie nicht in die Schweiz transferiert wird. Sie wäre noch niemals in Österreich gewesen. Sie hätte auch in der Schweiz noch nie einen Asylantrag gestellt, bzw. hätte sie auch niemals gedacht, dass sie irgendwo anders einen Asylantrag stellen müsste. Am 24.10.2017, sowie am 01.12.2017 wurde die beschwerdeführende Partei einer PSY III Untersuchung unterzogen. Hierbei stellte sich heraus, dass diese unter psychotischen Symptomen, einer Panikstörung, sowie unter Hypocalzämie leiden würde. Auch wurde festgestellt, dass zu dem Zeitpunkt der Untersuchungen eine Depression, bei der ersten Untersuchung sich in einer schweren Episode, bei der zweiten Untersuchung in einer mittelgradigen Episode befindlich, zu diagnostizieren sei. Eine akute suizidale Einengung würde nicht vorliegen. Die Reisefähigkeit würde vorliegen, bzw. wurden Antidepressiva, sowie Medikamente betreffend der Schilddrüse/Nebenschilddrüse verordnet.Am 24.10.2017, sowie am 01.12.2017 wurde die beschwerdeführende Partei einer PSY römisch drei Untersuchung unterzogen. Hierbei stellte sich heraus, dass diese unter psychotischen Symptomen, einer Panikstörung, sowie unter Hypocalzämie leiden würde. Auch wurde festgestellt, dass zu dem Zeitpunkt der Untersuchungen eine Depression, bei der ersten Untersuchung sich in einer schweren Episode, bei der zweiten Untersuchung in einer mittelgradigen Episode befindlich, zu diagnostizieren sei. Eine akute suizidale Einengung würde nicht vorliegen. Die Reisefähigkeit würde vorliegen, bzw. wurden Antidepressiva, sowie Medikamente betreffend der Schilddrüse/Nebenschilddrüse verordnet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in der Schweiz wurden in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht): Die Schweizer Asylpolitik orientiert sich an den Grundsätzen der Genfer Flüchtlingskonvention. Missbräuchliche und schlecht begründete Asylgesuche werden prioritär behandelt. Gesuche von Personen, die in der Schweiz straffällig werden oder deren Verhalten zeigt, dass sie nicht gewillt sind, sich in unsere Gesellschaft einzufügen, werden nach Möglichkeit noch rascher bearbeitet (BFM 18.1.2010). Das Bundesamt für Migration (BFM) entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz (AsylG 26.6.1998) Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des Bundesamts für Migration findet zunächst der Empfang der Asylsuchenden statt. Dieser beinhaltet die Registrierung der Personalien inkl. Aufnahme eines Passfotos, Abnahme der Fingerabdrücke und die grenzsanitarischen Maßnahmen (z.B. detaillierter Fragebogen zur Gesundheit des Asylbewerbers und gegebenenfalls weitergehende med. Maßnahmen). Bei offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Asylgesuchen, aber auch bei klar positiven Fällen, wird ein beschleunigtes Verfahren angewandt. Vermehrt wird das erstinstanzliche Asylverfahren bereits im EVZ abgeschlossen und gegebenenfalls der Vollzug der Wegweisung durchgeführt. Mit allen angrenzenden Ländern bestehen zudem Rückübernahmeabkommen. Die maximale Aufenthaltsdauer im EVZ beträgt 90 Tage. Asylsuchende, deren Gesuch nicht im EVZ entschieden werden kann, werden bis zum Abschluss des Asylverfahrens

einem Verteilschlüssel (nach Bevölkerungsgröße) einem Kanton zugeteilt und dort untergebracht und betreut. Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten oder das abgelehnt wurde, können lediglich eine beschränkte Nothilfe verlangen, welche von den kantonalen Behörden ausgerichtet wird. Im EVZ haben alle Asylsuchenden die Möglichkeit, eine unverbindliche und vertrauliche Rückkehrberatung aufzusuchen, welche ihnen im Falle einer Rückkehr bei der Organisation der Ausreise behilflich ist und finanzielle Rückkehrhilfe für die Reintegration im Heimatstaat gewähren kann (BFM 8.10.2012). Aufgrund der Zunahme von Asylanträgen von Personen, die aus europäischen Herkunftsstaaten ohne Visa in die Schweiz einreisen können (namentlich Mazedonien, Serbien und Bosnien-Herzegowina), jedoch kaum Chancen haben in der Schweiz Asyl zu erhalten, wurde 2012 für Antragsteller aus verfolgungssicheren europäischen Staaten ein 48-Stunden-Verfahren eingeführt. In den EVZ werden diese angehört und binnen 48 Stunden ab der Erstbefragung die Verfahren entschieden. Dies gilt für alle Fälle, in denen nach der Anhörung zu den Asylgründen der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist und keine weiteren Abklärungen mehr nötig sind. Sämtliche Verfahrensgarantien - insbesondere die Beschwerdemöglichkeiten beim Bundesverwaltungsgericht - bleiben trotz Beschleunigung gewahrt (BFM 21.8.2012). Mit 25.3.2013 wurde das 48-Stunden-Verfahren auch auf Asylwerber aus Kosovo und Georgien ausgedehnt, bei denen keine weiteren Abklärungen nötig sind (BFM 26.3.2013). Gegen jeden negativen Entscheid oder Nichteintretensentscheid des Bundesamts für Migration kann beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erhoben werden (BFM 25.6.2014). Mit unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder mit letztinstanzlichem Urteil des BVGer wird ein Entscheid des BFM rechtskräftig. Es ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich, der Entscheid ist verbindlich und durchsetzbar. Indessen stehen einer asylsuchenden Person nun noch eine Reihe außerordentlicher Rechtsmittel zur Verfügung. Diese zielen darauf ab, die bestehende Rechtskraft des Entscheides oder Urteils zu durchbrechen. Außerordentliche Rechtsmittel haben per se keine aufschiebende Wirkung, ein allfälliger Vollzugsstopp muss daher durch die angerufene Behörde verfügt werden (BFM 1.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (18.1.2010): Flüchtlingsbegriff und Asylrecht, https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylrecht.html, Zugriff 5.8.2014 -Strichaufzählung AsylG - Asylgesetz (26.6.1998, Stand: 1.2.2014): Asylsuchende, http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995092/index.html, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (8.10.2012): Empfang, https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/empfang.html, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (21.8.2012): Besondere Massnahmen bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren europäischen Staaten, http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2012/ref_2012-08-21.html, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (26.3.2013): 48-Stunden-Verfahren wird auf Kosovo und Georgien ausgeweitet, https://www.bfm.admin.ch//bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013-03-26.html, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (25.6.2014): Asylentscheid, https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/asylentscheid.html, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (1.8.2014): Handbuch Asyl und Rückkehr, https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/handbuch_asylverfahren.html, Zugriff 6.8.2014 1. Dublin-Rückkehrer Stellt sich im Rahmen des Dublin-Verfahrens heraus, dass die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, werden die Fluchtgründe und allfällige Wegweisungshindernisse geprüft und das Asylverfahren wird in der Schweiz abgeschlossen (BFM 1.1.2010). Zugang zum Asylverfahren ist generell gegeben. Um zu verhindern, dass Antragsteller nach ihrer Dublin-Überstellung in andere Staaten immer wieder in die Schweiz zurückkehren, hat das BFM Ende April 2012 seine Praxis insofern geändert, dass eine Person, die innerhalb von 6 Monaten ab Außerlandesbringung im Rahmen von Dublin, in der Schweiz erneut einen Asylantrag stellt, der keine neuen Elemente enthält, kein neues Verfahren mehr bekommt, sondern unter Verweis auf die frühere Unzulässigkeitsentscheidung zum Verlassen des Landes aufgefordert wird. Auf Antrag des zuständigen Kantons beginnt das BFM ein neues Take-back-Verfahren. Vor einer etwaigen Überstellung hat der Antragsteller noch das Recht auf ein Interview. Diese spezielle Kategorie von Folgeantragstellern wird nicht in normalen Zentren untergebracht, sondern erhält lediglich Nothilfe (Schlafplatz, geringe finanzielle Unterstützung oder Essensgutscheine). Die Nothilfe steht laut Verfassung jeder Person zu, die sich in der Schweiz aufhält. Diese Praxis bei wiederholten Anträgen von Dublin-Überstellten gilt jedenfalls nicht für Vulnerable (Alte, Kranke, Hochschwangere, alleinstehende Mütter mit kleinen Kindern) (DTP 1.2013). Quellen: -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (1.1.2010): Abschluss des Dublin-Verfahrens, https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/ref_dublinverfahren/ref_abschluss_verfahren.html, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung DTP - Dublin Transnational Project (1.2013): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. Switzerland, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 6.8.2014DTP - Dublin Transnational Project (1.2013): Dublin römisch zwei Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin römisch zwei Regulation. Switzerland, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 6.8.2014 2. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) Jeder unbegleitete Minderjährige erhält einen Vormund. Der Vormund muss über Basiswissen bezüglich des Asylverfahrens verfügen. Seine Aufgabe ist es, den Minderjährigen in allen Belangen zu unterstützen (Asylverfahren, soziale Fragen, Schule, Unterbringung, usw.). Die Vormundschaft wird auf kantonaler Ebene organisiert. Ein Vormund ist oft für mehrere Mündel verantwortlich (DTP 1.2013). Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt. Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen wahrnimmt für die Dauer:

  1. a)des Verfahrens am Flughafen, wenn dort entscheidungsrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden;
  2. b)des Aufenthaltes in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum, wenn dort über die Kurzbefragung hinausgehende entscheidungsrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden; oder
  3. c)des Verfahrens nach Zuweisung in den Kanton. Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das BFM ein Altersgutachten veranlassen (AsylG 26.6.1998, vgl. auch: BFM 1.8.2014).
  4. a)des Verfahrens am Flughafen, wenn dort entscheidungsrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden;
  5. b)des Aufenthaltes in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum, wenn dort über die Kurzbefragung hinausgehende entscheidungsrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden; oder
  6. c)des Verfahrens nach Zuweisung in den Kanton. Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das BFM ein Altersgutachten veranlassen (AsylG 26.6.1998, vergleiche auch: BFM 1.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung DTP - Dublin Transnational Project (1.2013): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. Switzerland, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 6.8.2014DTP - Dublin Transnational Project (1.2013): Dublin römisch zwei Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin römisch zwei Regulation. Switzerland, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung AsylG - Asylgesetz (26.6.1998, Stand: 1.2.2014): Asylsuchende, http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995092/index.html, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (1.8.2014): Manuel Asile et retour. Requérants d'asile mineurs non accompagnés, https://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/bfm/asyl/verfahren/hb/c/hb-c10-d.pdf, Zugriff 6.8.2014 3. Non-Refoulement Nach Ablehnung eines Asylgesuchs oder bei einem Nichteintretensentscheid wird in der Re-gel die Wegweisung der betroffenen Person verfügt. Dabei prüft das BFM von Amtes wegen, ob allfällige Vollzugshindernisse vorliegen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig (Verstoß gegen Völkerrecht), nicht zumutbar (konkrete individuelle Gefährdung) oder nicht möglich (vollzugstechnische Gründe), wird die vorläufige Aufnahme verfügt. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist zwingend, wenn eines oder mehrere der genannten Vollzugs-hindernisse vorhanden sind (BFM 1.8.2014). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (AsylG 26.6.1998). Quellen: -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (1.8.2014): Handbuch Asyl und Rückkehr. Die vorläufige Aufnahme, https://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/bfm/asyl/verfahren/hb/e/hb-e4-d.pdf, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung AsylG - Asylgesetz (26.6.1998, Stand: 1.2.2014): Grundsätze, http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995092/index.html, Zugriff 6.8.2014 4. Versorgung 4.1. Grundversorgung Die Kantone sind zuständig für die Gewährleistung der Sozialhilfe an Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen. Der Bund erstattet den Kantonen die entstehenden Sozialhilfekosten für alle Asylsuchenden und für diejenigen vorläufig aufgenommenen Personen, die noch nicht seit 7 Jahren in der Schweiz leben. Pro asylsuchende oder vorläufig aufgenommene Person die von der Sozialhilfe unterstützt werden muss, erhält der Kanton im Jahr 2009 den Betrag von Fr. 54.30.- pro Tag (schweizerischer Durchschnitt). Mit diesem Pauschalbetrag finanziert der Kanton die gesamten Ausgaben für die Unterbringung, die Unterstützung, die obligatorische Krankenversicherung und für allfällig weitere medizinische Versorgung (z.B. Zahnbehandlungskosten). Die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen erfolgt durch die Kantone oder Gemeinden bzw. durch beauftragte Dritte. Die Unterbringung von Asylsuchenden erfolgt zum Teil in Gemeinschaftsunterkünften, zum Teil - insbesondere wenn es sich um Familien handelt - in Wohnungen. Die übrige Unterstützung soll nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden. Wo dies nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, wird die Unterstützung in Geldform gewährt. Die an Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen ausgerichteten Sozialhilfeleistungen sind im Vergleich zu denjenigen an schweizerische Sozialhilfeempfänger generell um ca. 20% niedriger. Sie betragen unter Einrechnung der Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Toiletten- und Haushaltsartikel, Kleidung, Taschengeld, Gesundheitsversorgung und Betreuung im Durchschnitt ungefähr 1.200 Franken pro Person und Monat (BFM 18.1.2010a). Mit Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 hat das Bundesparlament die Ausdehnung des Sozialhilfestopps beschlossen. Seit dem 1. Januar 2008 gilt der so genannte Sozialhilfestopp für alle Personen, die die Schweiz nach einem Asylentscheid verlassen müssen. Schieden vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2007 einzig diejenigen Personen aus dem Soziahilfesystem des Asylbereichs aus, auf deren Asylgesuch rechtskräftig nicht eingetreten wurde, so können ab Anfang 2008 alle Personen von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden, wenn ihr Asylverfahren mit einem Wegweisungsentscheid rechtskräftig abgeschlossen wurde und sie zur Ausreise verpflichtet sind. Wer in eine Notlage gerät, kann um Ausrichtung von Nothilfe ersuchen. Die Ausrichtung von Nothilfe richtet sich nach kantonalem Recht (BFM 18.1.2010b). Nothilfe (Schlafplatz, geringe finanzielle Unterstützung oder Essensgutscheine) steht laut Verfassung jeder Person zu, die sich in der Schweiz aufhält (DTP 1.2013). Quellen: -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (18.1.2010a): Sozialhilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige, https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/sozialhilfe/asylsuchende__vorlaeufig.html, Zugriff 7.8.2014 -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (18.1.2010b): Nothilfe für weggewiesene, ausreisepflichtige Personen, https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/sozialhilfe/nothilfe.html, Zugriff 7.8.2014 -Strichaufzählung DTP - Dublin Transnational Project (1.2013): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. Switzerland, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 6.8.2014DTP - Dublin Transnational Project (1.2013): Dublin römisch zwei Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin römisch zwei Regulation. Switzerland, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 6.8.2014 4.2. Unbegleitete minderjährige Dublin-Rückkehrer Die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) während ihres Aufenthaltes in den vier Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) Basel, Kreuzlingen, Vallorbe und Chiasso sowie im Transitzentrum (TZ) Altstätten für den Zeitraum von bis zu 60 Tagen ist einheitlich und verbindlich geregelt. Bei der Unterbringung und Betreuung der UMA in den EVZ/TZ ist zwischen jüngeren und älteren, mithin nahezu volljährigen, UMA zu unterscheiden. Es ist eine dem Alter und der Reife des UMA angepasste Unterbringung anzuordnen. Folglich sind jüngere UMA im Rahmen der Möglichkeiten privat unterzubringen, wenn sie in Begleitung einer erwachsenen Person ins EVZ/TZ gekommen sind und keine besonderen Gründe gegen die private Unterbringung sprechen. UMA sind im EVZ wenn immer möglich in Zimmern mit Personen desselben Sprach- und Kulturkreises oder desselben Geschlechts bzw. mit Reisegefährten unterzubringen, wobei vor allem Geschwister oder minderjährige Verwandte gemeinsam untergebracht werden sollen. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass UMA während ihres Aufenthaltes mit Personen leben, welche ihre sprachlichen, kulturellen und religiösen Bedürfnisse verstehen und respektieren und diese bei Bedarf an die Betreuung bzw. an die Asylbehörden weiterleiten (BFM 20.6.2014). Quellen: -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (20.6.2014): Richtlinien für den Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in den Empfangs- und Verfahrenszentren, https://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/asyl_schutz_vor_verfolgung/asylverfahren/weitere_themen/uma-richtlinien-d.pdf, Zugriff 6.8.2014 5. Schutzberechtigte Seit dem 1. Oktober 1999 sind die Kantone auch bei den anerkannten Flüchtlingen zuständig für die Gewährung der Sozialhilfe. Für die Ausrichtung und Bemessung der Sozialhilfeleistungen gilt kantonales Recht. Aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention haben Flüchtlinge in Bezug auf die Sozialhilfe Anrecht auf Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung. Das Bundesrecht hält zudem fest, dass der besonderen Lage von Flüchtlingen bei der Unterstützung Rechnung zu tragen ist; namentlich soll die berufliche und soziale Integration erleichtert werden. Die Hälfte der Kantone hat Hilfswerke mit der Führung der Sozialdienste für die anerkannten Flüchtlinge beauftragt. In den anderen Kantonen sind die Sozialdienste der Gemeinden zuständig oder es wurden spezielle kantonale Sozialdienste für Flüchtlinge geschaffen. Der Bund erstattet den Kantonen die Kosten der Sozialhilfe für anerkannte Flüchtlinge. Pro Flüchtling, der von der Sozialhilfe unterstützt werden muss, erhält der Kanton einen bestimmten Betrag (schweizerischer Durchschnitt). Mit diesem Pauschalbetrag finanziert der Kanton die gesamten Ausgaben für die Unterbringung, die Unterstützung, die Gesundheitsversorgung und für allfällig weitere besondere Bedürfnisse einzelner Flüchtlinge. Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Kantone für die Integration der anerkannten Flüchtlinge (BFM 1.2.2010). Die Schweiz kann bestimmten Personengruppen aufgrund eines Beschlusses des Bundesrates vorübergehenden Schutz gewähren. Dabei werden die Asylgründe von schutzsuchenden Personen nicht individuell geprüft. Schutz wird einzig aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe gewährt. Durch den Bundesratsentscheid wird ein originärer Status für die Angehörigen der betreffenden Gruppe geschaffen. Das heißt, ihr Status ist nicht identisch mit demjenigen von Flüchtlingen oder vorläufig aufgenommenen Personen. Personen, die der schutzbedürftigen Gruppe angehören, erhalten einen "Ausweis S". Dieser Ausweis ist auf höchstens 1 Jahr befristet und verlängerbar. Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach 5 Jahren noch nicht aufgehoben, so erhalten Schutzbedürftige von dem ihnen zugewiesenen Kanton eine "Aufenthaltsbewilligung B". Nach 10 Jahren Aufenthalt kann der Kanton die "Niederlassungsbewilligung C" erteilen. Diese Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Rückkehr in das Heimatland, in dem ein Konflikt zehn Jahre andauert, immer unwahrscheinlicher wird und die Integration in der Schweiz, insbesondere bei Familien mit Kindern, immer stärker wird. Die Familienzusammenführung ist analog zu derjenigen bei anerkannten Flüchtlingen geregelt. Während der ersten drei Monate nach der Einreise besteht ein Arbeitsverbot für Schutzbedürftige. Danach ist die Erwerbstätigkeit im Ausländerrecht geregelt. Der Bundesrat kann günstigere Bedingungen für die Erwerbstätigkeit erlassen. Schutzsuchende unterstehen wie Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen der Sonderabgabepflicht (BFM 1.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (1.2.2010): Sozialhilfe für anerkannte Flüchtlinge, https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/sozialhilfe/anerkannte_fluechtlinge.html, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (1.8.2014): Handbuch Asyl und Rückkehr. Die Schutzbedürftigkeit und Gewährung vorübergehenden Schutzes, https://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/bfm/asyl/verfahren/hb/c/hb-c11-d.pdf, Zugriff 6.8.2014 Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO ausdrücklich erfolgten Zustimmung unzweifelhaft wäre. Die beschwerdeführende Partei würde an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden, bzw. hätte diese dies weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Es sei nicht zu erwarten, dass eine Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. In Österreich würden sich keine Personen aufhalten zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführende Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Ausführungen betreffend einer allfällig bestehenden Gefährdung in der Schweiz wären nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO ergeben.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der gem. Artikel 12, Absatz 2, Dublin römisch drei VO ausdrücklich erfolgten Zustimmung unzweifelhaft wäre. Die beschwerdeführende Partei würde an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden, bzw. hätte diese dies weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Es sei nicht zu erwarten, dass eine Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. In Österreich würden sich keine Personen aufhalten zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführende Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Ausführungen betreffend einer allfällig bestehenden Gefährdung in der Schweiz wären nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In dieser wird festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei Gründe genannt, welche gegen die Zuständigkeit der Schweiz sprechen würden. Insbesondere würde sich diese in einem sehr schlechten gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand befinden. Eine sofortige Überstellung in die Schweiz würde die beschwerdeführende Partei aus ihrer Sicht in eine hoffnungslose Lage versetzen. Es würden regelmäßige Kontrollen, bzw. eine durchgehende Medikation erforderlich sein. Auch sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin ein schweres Leben hinter sich hätte. Sie wäre im Jahre 2010 zum Christentum konvertiert, weil ihr Mann Christ wäre. Sie sei daraufhin regelmäßig mit Mord bedroht worden. Aufgrund ihrer hieraus resultierenden psychischen Probleme würde sie nun regelmäßig psychiatrische Termine in Anspruch nehmen. Ein Abbruch dieser Therapie und Behandlung wäre zum jetzigen Zeitpunkt kontraproduktiv. Am 24.10.2017 wäre bei einer Untersuchung festgestellt worden, dass die Gefahr eines Suizids bei kaum mehr vorhandenen Ressourcen bestehen würde und eine Überstellung aus ärztlicher Sicht nicht zu empfehlen wäre. Eine Affekthandlung wäre auch gegenwärtig nicht auszuschließen. Die Beschwerdeführerin würde stabile psychosoziale Verhältnisse benötigen um sich zu stabilisieren und sich sicher zu fühlen. Vorgelegt wurden mehrere Ambulanzkarten von Krankenhäusern, bzw. Ergebnisse von fachärztlichen Untersuchungen betreffend die Schilddrüsenerkrankung, als auch die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin. Im angefochtenen Bescheid wäre dem Umstand zu wenig Rechnung getragen worden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Zustandes mit sich bringen könne. Dies würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Die Beachtung der EMRK wäre auch in der Dublin III VO eine der grundlegenden Erwägungsgründe. In diesem Lichte erscheine die erlassene Entscheidung als ungerechtfertigt und rechtswidrig. Aus diesen Gründen würde die aufschiebende Wirkung gem. §17 Abs. 1 BFA- VG beantragt, das eine Überstellung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK bedeuten würde. Auch wurde beantragt den gegenständlichen Bescheid zu beheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen, die gem. §61 Abs. 1 FPG ausgesprochene Außerlandesbringung aufzuheben.Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In dieser wird festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei Gründe genannt, welche gegen die Zuständigkeit der Schweiz sprechen würden. Insbesondere würde sich diese in einem sehr schlechten gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand befinden. Eine sofortige Überstellung in die Schweiz würde die beschwerdeführende Partei aus ihrer Sicht in eine hoffnungslose Lage versetzen. Es würden regelmäßige Kontrollen, bzw. eine durchgehende Medikation erforderlich sein. Auch sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin ein schweres Leben hinter sich hätte. Sie wäre im Jahre 2010 zum Christentum konvertiert, weil ihr Mann Christ wäre. Sie sei daraufhin regelmäßig mit Mord bedroht worden. Aufgrund ihrer hieraus resultierenden psychischen Probleme würde sie nun regelmäßig psychiatrische Termine in Anspruch nehmen. Ein Abbruch dieser Therapie und Behandlung wäre zum jetzigen Zeitpunkt kontraproduktiv. Am 24.10.2017 wäre bei einer Untersuchung festgestellt worden, dass die Gefahr eines Suizids bei kaum mehr vorhandenen Ressourcen bestehen würde und eine Überstellung aus ärztlicher Sicht nicht zu empfehlen wäre. Eine Affekthandlung wäre auch gegenwärtig nicht auszuschließen. Die Beschwerdeführerin würde stabile psychosoziale Verhältnisse benötigen um sich zu stabilisieren und sich sicher zu fühlen. Vorgelegt wurden mehrere Ambulanzkarten von Krankenhäusern, bzw. Ergebnisse von fachärztlichen Untersuchungen betreffend die Schilddrüsenerkrankung, als auch die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin. Im angefochtenen Bescheid wäre dem Umstand zu wenig Rechnung getragen worden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Zustandes mit sich bringen könne. Dies würde eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen. Die Beachtung der EMRK wäre auch in der Dublin römisch drei VO eine der grundlegenden Erwägungsgründe. In diesem Lichte erscheine die erlassene Entscheidung als ungerechtfertigt und rechtswidrig. Aus diesen Gründen würde die aufschiebende Wirkung gem. §17 Absatz eins, BFA- VG beantragt, das eine Überstellung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Auch wurde beantragt den gegenständlichen Bescheid zu beheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen, die gem. §61 Absatz eins, FPG ausgesprochene Außerlandesbringung aufzuheben. Mit Mitteilung des LPD NÖ vom 13.02.2018 wurde das BVwG über die mit Datum 13.02.2018 ohne Probleme erfolgte Überstellung der beschwerdeführenden Partei in die Schweiz informiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei gelangte mittels eines gültigen Schweizer Visums über Slowenien in das Bundesgebiet und stellte am 28.08.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA richtete in Folge begründet auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO ein Aufnahmeersuchen an die Schweiz, welchem die Schweizer Behörden gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III - VO ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete in Folge begründet auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin römisch drei VO ein Aufnahmeersuchen an die Schweiz, welchem die Schweizer Behörden gem. Artikel 12, Absatz 2, Dublin römisch drei - VO ausdrücklich zustimmten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur unbedenklichen Allgemeinsituation im Mitgliedstaat an. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Die beschwerdeführende Partei leidet unter keinen schweren, bzw. akut lebensbedrohenden Erkrankungen, die eine Überstellungsunfähigkeit oder eine Art. 3 EMRK Gefährdung indizieren würden.Die beschwerdeführende Partei leidet unter keinen schweren, bzw. akut lebensbedrohenden Erkrankungen, die eine Überstellungsunfähigkeit oder eine Artikel 3, EMRK Gefährdung indizieren würden. Besonders intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Ein unzulässiger Eingriff in durch Art. 8 EMR geschützte Rechte durch eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei in die Schweiz nicht erkannt werden.Besonders intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Ein unzulässiger Eingriff in durch Artikel 8, EMR geschützte Rechte durch eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei in die Schweiz nicht erkannt werden. Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die beschwerdeführende Partei wurde am 13.02.2018 in die Schweiz überstellt.
  2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mittels eines Schweizer Visums ergeben sich aus den vorliegenden Visadaten, sowie aus den Angaben der beschwerdeführende Partei selbst. Die Feststellungen bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der beschwerdeführende Partei gem. Art. 12 Abs. 2 seitens der Schweiz leiten sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein - zwischen der österreichischen und der Schweizer Dublin-Behörde ab.Die Feststellungen bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der beschwerdeführende Partei gem. Artikel 12, Absatz 2, seitens der Schweiz leiten sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein - zwischen der österreichischen und der Schweizer Dublin-Behörde ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Schweiz auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Die beschwerdeführende Partei ist der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht entgegengetreten. Eine unmittelbar zu erwartende und konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde substantiiert und begründet nicht vorgebracht. Der Feststellungen betreffend des Nichtvorliegens von schweren und akuten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Parteien basieren auf den eigenen Ausführungen der beschwerdeführende Partei, bzw. resultieren diese aus dem Inhalt der vorgelegten ärztlichen Befunde, Ambulanzkarten, als auch aufgrund des Ergebnisses der vorgenommenen PSY III Untersuchungen. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin augrund ihrer im Kosovo durchgeführten Schilddrüsenoperationen mehrere Medikamente einnehmen muss und sich diesbezüglich einer ambulaten Kontrolle unterzogen hat. In Bezug auf die vorgebrachten psychischen Probleme ist festzuhalten, dass aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen zu entnehmen ist, dass diesbezüglich eine Stabilisierung des Zustandes, bzw. eine Besserung im Laufe des Verfahrens eingetreten ist. Die beschwerdeführende Partei befand sich durchgehend ausschließlich in ambulanter Behandlung, bzw. wurden auch bezüglich der psychischen Erkrankung eine entsprechende Medikation angeordnet. Eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin wurde niemals in Anspruch genommen. Das Vorliegen einer akuten Suizidalität, bzw. einer zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden schweren depressiven Episode, die eine Überstellungsunfähigkeit indizieren könnte, ist dem vorliegenden Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sämtliche Erkrankungen sind auch in der Schweiz behandelbar. Der Zugang zu entsprechenden medizinischen Leistungen ist für die Beschwerdeführerin jedenfalls auch in der Schweiz gegebene. Auch ist festzuhalten, dass vor einer Überstellung die Reisefähigkeit durch einen Amtsarzt festgestellt wird. Sollten sich hierbei Indizien ergeben, die aufgrund von konkret vorliegenden Erkrankungen eine Überstellung als aus medizinischer Sicher nicht verantwortbar erscheinen lassen, so würde die Überstellung sofort abgebrochen werden. Wenn in der Beschwerdeschrift nunmehr ausgeführt wird, dass sich die Erkrankung durch eine Überstellung verschlechtern könnte, so ist diesbezüglich auszuführen, dass dieserart Ausführungen auf reinen Spekulationen beruhen, bzw. eine Abwägung der öffentlichen Interessen mit einer möglichen diesbezüglichen Gefährdung der beschwerdeführende Partei im konkreten Verfahren zu Ungunsten dieser ausfallen muss. Im vorliegenden Verfahren stellt eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei in die Schweiz keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Das Vorhandensein von akuten, bzw. schwerer unmittelbar lebensgefährdender Erkrankungen, die insbesondere eine Überstellungsunfähigkeit indizieren könnten, wurde somit nicht zu Protokoll gegeben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Der Feststellungen betreffend des Nichtvorliegens von schweren und akuten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Parteien basieren auf den eigenen Ausführungen der beschwerdeführende Partei, bzw. resultieren diese aus dem Inhalt der vorgelegten ärztlichen Befunde, Ambulanzkarten, als auch aufgrund des Ergebnisses der vorgenommenen PSY römisch drei Untersuchungen. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin augrund ihrer im Kosovo durchgeführten Schilddrüsenoperationen mehrere Medikamente einnehmen muss und sich diesbezüglich einer ambulaten Kontrolle unterzogen hat. In Bezug auf die vorgebrachten psychischen Probleme ist festzuhalten, dass aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen zu entnehmen ist, dass diesbezüglich eine Stabilisierung des Zustandes, bzw. eine Besserung im Laufe des Verfahrens eingetreten ist. Die beschwerdeführende Partei befand sich durchgehend ausschließlich in ambulanter Behandlung, bzw. wurden auch bezüglich der psychischen Erkrankung eine entsprechende Medikation angeordnet. Eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin wurde niemals in Anspruch genommen. Das Vorliegen einer akuten Suizidalität, bzw. einer zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden schweren depressiven Episode, die eine Überstellungsunfähigkeit indizieren könnte, ist dem vorliegenden Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sämtliche Erkrankungen sind auch in der Schweiz behandelbar. Der Zugang zu entsprechenden medizinischen Leistungen ist für die Beschwerdeführerin jedenfalls auch in der Schweiz gegebene. Auch ist festzuhalten, dass vor einer Überstellung die Reisefähigkeit durch einen Amtsarzt festgestellt wird. Sollten sich hierbei Indizien ergeben, die aufgrund von konkret vorliegenden Erkrankungen eine Überstellung als aus medizinischer Sicher nicht verantwortbar erscheinen lassen, so würde die Überstellung sofort abgebrochen werden. Wenn in der Beschwerdeschrift nunmehr ausgeführt wird, dass sich die Erkrankung durch eine Überstellung verschlechtern könnte, so ist diesbezüglich auszuführen, dass dieserart Ausführungen auf reinen Spekulationen beruhen, bzw. eine Abwägung der öffentlichen Interessen mit einer möglichen diesbezüglichen Gefährdung der beschwerdeführende Partei im konkreten Verfahren zu Ungunsten dieser ausfallen muss. Im vorliegenden Verfahren stellt eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei in die Schweiz keinen unzulässigen Eingriff in durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. Das Vorhandensein von akuten, bzw. schwerer unmittelbar lebensgefährdender Erkrankungen, die insbesondere eine Überstellungsunfähigkeit indizieren könnten, wurde somit nicht zu Protokoll gegeben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Der Umstand des Nichtvorliegens besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei zu sich in Österreich befindlichen Personen begründet sich auf das zu Protokoll gegebene Vorbringen. Aus sämtlichen Vorbringen, insbesondere auch auf die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei betreffend ihrer vier sich im Bundesgebiet befindlichen Schwägerinnen, kann nicht auf das Vorhandensein eines besonderen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses, oder des Vorliegens besonderer Umstände geschlossen werden, die eine Überstellung in die Schweiz als einen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte erscheinen lassen würden.Der Umstand des Nichtvorliegens besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei zu sich in Österreich befindlichen Personen begründet sich auf das zu Protokoll gegebene Vorbringen. Aus sämtlichen Vorbringen, insbesondere auch auf die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei betreffend ihrer vier sich im Bundesgebiet befindlichen Schwägerinnen, kann nicht auf das Vorhandensein eines besonderen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses, oder des Vorliegens besonderer Umstände geschlossen werden, die eine Überstellung in die Schweiz als einen unzulässigen Eingriff in durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte erscheinen lassen würden. Die Feststellung der Überstellung der beschwerdeführenden Partei in die Schweiz mit Datum 13.02.2018 ergibt sich aus der Information des LPD NÖ vom 13.02.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  4. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.
  5. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Artikel 12: Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Art. 17: ErmessensklauselnArtikel 17 :, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Auf gegenständliche Verfahren angewandt ist in concreto auszuführen: 3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des gegenständlichen Antrages in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, bzw. stimmte die Schweizer Dublin-Behörde der Aufnahme der vier Schwägerinnen

dieser Bestimmung ausdrücklich zu.3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des gegenständlichen Antrages in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, bzw. stimmte die Schweizer Dublin-Behörde der Aufnahme der vier Schwägerinnen

dieser Bestimmung ausdrücklich zu. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Partei.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der beschwerdeführenden Partei. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergeben sich keine Hinweise. 3.

  1. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. 3.3.
  2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.3.
  3. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art.

8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Artikel 3

, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum Schweizer Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Schweiz überstellt werden, aufgrund der schweizer Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in der Schweiz im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Schweiz und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Schweiz und letztlich beim EGMR geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in der Schweiz jemals geltend gemacht hat.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in der Schweiz jemals geltend gemacht hat. Die beschwerdeführende Partei leidet, wie bereits oben ausführlicher festgehalten, an keinen akuten bzw. schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Hinweise auf allfällige Überstellungsunfähigkeiten liegen im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Auch ist festzuhalten, dass das Vorliegen einer aktuellen Überstellungsfähigkeit durch einen Amtsarzt konkret vor der jeweiligen Überstellung überprüft wird. Sollten sich hierbei Hinweise ergeben, die eine medizinisch bedingte Überstellungsunfähigkeit indizieren, würde eine Überstellung jedenfalls nicht durchgeführt werden. Auch ist festzuhalten, dass Überstellungen jeweils unter möglichster Schonung der Personen vorzunehmen sind, wofür das BFA Sorge zu tragen hat. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist in der Schweiz der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat Behandlungen benötigen sollte, diese jedenfalls auch in der Schweiz zugänglich sind. Im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten kam der beschwerdeführenden Partei nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die beschwerdeführende Partei gab zu Protokoll, dass sich in Österreich vier Schwägerinnen befinden würden. Dass zu diesen ein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis bestehen würde, kann aus sämtlichen Ausführungen der beschwerdeführende Partei jedoch nicht abgeleitet werden. Eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei in die Schweiz stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK besonders geschützte Rechte dar.Die beschwerdeführende Partei gab zu Protokoll, dass sich in Österreich vier Schwägerinnen befinden würden. Dass zu diesen ein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis bestehen würde, kann aus sämtlichen Ausführungen der beschwerdeführende Partei jedoch nicht abgeleitet werden. Eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei in die Schweiz stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in durch Artikel 8, EMRK besonders geschützte Rechte dar. Weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Die beschwerdeführende Partei ist mittels eines gültigen schweizer Visums in das Gebiet der Mitgliedsstaaten gereist und hat sich von dort ohne Notwendigkeit in einen anderen Mitgliedsstaat begeben. Die privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die normierte Außerlandesbringung der beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privat- und Familienleben ist in casu jedenfalls durch ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses am gesetzeskonformen Vollzug des Fremden- und Asylrechtes im Vergleich zu ihren privaten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Dazu ist auf die zutreffende Interessenabwägung im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten ist. Folglich verletzt eine Überstellung der beschwerdeführende Partei in die Schweiz weder Art. 16 Dublin III-VO, noch stellt eine solche in dem vorliegenden Verfahren einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.Folglich verletzt eine Überstellung der beschwerdeführende Partei in die Schweiz weder Artikel 16, Dublin III-VO, noch stellt eine solche in dem vorliegenden Verfahren einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. 3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass in dem gegenständlichen Verfahren keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen.3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass in dem gegenständlichen Verfahren keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.4.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung in dem gegenständlichen Verfahren keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK, sowie keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.3.4.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung in dem gegenständlichen Verfahren keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK, sowie keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus sämtlichen unter Punkt A) dargelegten Gründen somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin-Verordnung in die Schweiz keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK darstellen.

§ 21Abs.

5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit aufgrund der nach Information des LPD NÖ am 13.02.2018 erfolgten Überstellung der beschwerdeführenden Partei in die Schweiz festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit aufgrund der nach Information des LPD NÖ am 13.02.2018 erfolgten Überstellung der beschwerdeführenden Partei in die Schweiz festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. 3.

  1. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.
  2. Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.
  3. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.6.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W168.2181345.1.00

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