GVG) behoben und in Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraphen 31, 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) behoben und in Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.02.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass sie wegen der bürgerkriegsähnlichen Situation in ihrer Heimat Angst habe. Auch sei sie wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation geflohen. Direkt bedroht worden sei sie nicht. Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 20.02.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab sie dabei befragt an, dass sie sich sowohl psychisch als auch physisch in der Lage fühle, der Einvernahme zu folgen und bestätigte die bisher getätigten Angaben im Verfahren. Zu den Lebensumständen in der Ukraine führte sie an, dort geboren und in die Grundschule gegangen zu sein. Sie habe Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Sie habe Speisen zubereitet und am Markt verteilt und verkauft. Das habe für die Bestreitung des Lebensunterhaltes gereicht und habe sie in einer Mietwohnung in der Nähe von Lwiw gelebt. Sie habe vor Jahren etwas Deutsch gelernt. Nach ihrer Asylantragsstellung aus dem Jahr 2003 befragt erläuterte die Beschwerdeführerin, dass sie dann bei einer Rechtsberaterin gewesen sei und einen Österreicher habe heiraten wollen. Nachdem sie die erforderlichen Unterlagen besorgt habe, habe sie nach der Heirat im Jahr 2007 keine Beschäftigung bekommen und sei daraufhin ihr Visum abgelaufen. Dann sei sie zurückgekehrt. Weiters gab sie nach ihrer Ehe befragt an, dass sie zwar noch standesamtlich verheiratet seien, aber nicht zusammen leben und auch keinen Kontakt haben würden. Sie wisse nicht einmal wo er leben würde. Das letzte Mal habe er ihr gesagt, dass er in großen finanziellen Schwierigkeiten stecke und habe es seither keinen Kontakt mehr gegeben. Das sei vor mehr als fünf Jahren gewesen. Zum Verlassen des Herkunftsstaates gefragt führte sie an, dass sie die Ukraine am
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurden nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG erlassen, ferner die Abschiebung in die Ukraine
FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt III).
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57, 55, AsylG wurden nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, ferner die Abschiebung in die Ukraine
Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die Identität der Beschwerdeführerin stehe mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht fest und seien ihre Angaben zur Nationalität und zu ihrem familiären Umfeld als glaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates glaubhaft darzulegen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der behaupteten Teilnahme an Demonstrationen in der Ukraine verfolgt worden sei. Es gebe keine stichhaltigen Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Ukraine sprechen würden, zumal sich die Tochter der Beschwerdeführerin noch dort befinden würde. Rechtlich wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, eine Bedrohungssituation im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft darzulegen. Somit könne auch nicht von einer Gefährdungslage ausgegangen werden und würde sie für den Fall einer Rückkehr auch nicht in eine ausweglose Lage geraten. Zudem stehe ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Im Falle der Beschwerdeführerin würden keine familiären Anknüpfungspunkte vorliegen und könne im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer nicht von einer Bindung zu Österreich oder einer fortgeschrittenen Integration, die über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde, ausgegangen werden und sei eine Rückkehrentscheidung somit zulässig. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Ukraine
In der Begründung des Bescheides finden sich Länderfeststellungen zur Volksrepublik China und fehlen jene zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.Die Identität der Beschwerdeführerin stehe mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht fest und seien ihre Angaben zur Nationalität und zu ihrem familiären Umfeld als glaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates glaubhaft darzulegen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der behaupteten Teilnahme an Demonstrationen in der Ukraine verfolgt worden sei. Es gebe keine stichhaltigen Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Ukraine sprechen würden, zumal sich die Tochter der Beschwerdeführerin noch dort befinden würde. Rechtlich wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, eine Bedrohungssituation im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft darzulegen. Somit könne auch nicht von einer Gefährdungslage ausgegangen werden und würde sie für den Fall einer Rückkehr auch nicht in eine ausweglose Lage geraten. Zudem stehe ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Im Falle der Beschwerdeführerin würden keine familiären Anknüpfungspunkte vorliegen und könne im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer nicht von einer Bindung zu Österreich oder einer fortgeschrittenen Integration, die über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde, ausgegangen werden und sei eine Rückkehrentscheidung somit zulässig. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Ukraine
Paragraph 46, FPG zulässig sei. In der Begründung des Bescheides finden sich Länderfeststellungen zur Volksrepublik China und fehlen jene zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Mit Verfahrensanordnung vom 27.02.2014 wurde der Beschwerdeführerin vom Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit Schriftsatz vom 17.03.2014 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Nach Wiedergabe der Fluchtgründe wurde insbesondere moniert, dass die Behörde es unterlassen habe sich mit dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Auch im Asylverfahren gelte der Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie jener der Wahrung des Parteiengehörs. So würden sich Teile der Begründung im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht auf die Angaben der Beschwerdeführerin beziehen. Die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ergebe sich insbesondere dadurch, dass die Behörde Feststellungen zur Lage in der Ukraine treffe, jedoch 60 Seiten lang ausschließlich die Lage in China anführe. Mit Hinweis auf höchstgerichtlicher Judikatur wurde darauf verwiesen, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens stets unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland zu erfolgen habe und sei der Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit infolge eines qualifiziert mangelhaften Ermittlungsverfahrens behaftet. Auch seien die Ausführungen zum nicht vorhandenen Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin aktenwidrig, da sie mit einem Staatsbürger verheiratet sei und hätte die Behörde konkrete Feststellungen zu den familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich treffen sollen. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) 1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3. Zur Entscheidungsbegründung: Obwohl
Vm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und
GVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.Obwohl
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und
Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG) Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Aus dem Bescheid ist nicht ersichtlich, dass sich die belangte Behörde hinreichend mit dem entscheidungswesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. So fehlt im angefochtenen Bescheid die konkrete Auseinandersetzung mit dem Kernvorbringen, wonach die Flucht aus der Ukraine erfolgt sei, da die Beschwerdeführerin an diversen Demonstrationen teilgenommen habe. So konnte aus den von der belangten Behörde festgestellten Länderinformationen zur Lage in der Volksrepublik China keinerlei Auskünfte entnommen werden, die zur Beurteilung der Behaupteten Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen unterstellter politischer Gesinnung erforderlich sind. Ebenso verhält es sich bei der Beurteilung einer etwaigen Gewährung subsidiären Schutzes. Aus dem bekämpften Bescheid ist mangels Vorliegens entsprechender Informationen über den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, wie sie zu dem Schluss kommt, dass ihr für den Fall einer Rückkehr keine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht. Hinsichtlich des gänzlichen Fehlens von Länderfeststellungen zur Ukraine ist von der groben Mangelhaftigkeit der Ermittlungen auszugehen.Aus dem Bescheid ist nicht ersichtlich, dass sich die belangte Behörde hinreichend mit dem entscheidungswesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. So fehlt im angefochtenen Bescheid die konkrete Auseinandersetzung mit dem Kernvorbringen, wonach die Flucht aus der Ukraine erfolgt sei, da die Beschwerdeführerin an diversen Demonstrationen teilgenommen habe. So konnte aus den von der belangten Behörde festgestellten Länderinformationen zur Lage in der Volksrepublik China keinerlei Auskünfte entnommen werden, die zur Beurteilung der Behaupteten Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen unterstellter politischer Gesinnung erforderlich sind. Ebenso verhält es sich bei der Beurteilung einer etwaigen Gewährung subsidiären Schutzes. Aus dem bekämpften Bescheid ist mangels Vorliegens entsprechender Informationen über den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, wie sie zu dem Schluss kommt, dass ihr für den Fall einer Rückkehr keine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung droht. Hinsichtlich des gänzlichen Fehlens von Länderfeststellungen zur Ukraine ist von der groben Mangelhaftigkeit der Ermittlungen auszugehen. Die belangte Behörde hat sich schlussendlich aber auch die Möglichkeit genommen umfassend zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihren Herkunftsort möglich und zumutbar ist bzw. ob ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative an einem anderen Ort in der Ukraine offensteht. Erst nach einer Heranziehung der Feststellungen zur Klärung der maßgeblichen Lage in der Ukraine wäre allenfalls die Beurteilung einer innerstaatlichen Fluchtalternative angebracht, wobei hier aber wiederum die individuelle Situation der Beschwerdeführerin betrachtet werden muss. Erst nachdem das Bundesamt die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ermittelt und festgestellt hat, nach allfälligen weiteren Ermittlungsschritten, der Gewährung von Parteiengehör bzw. einer ergänzenden Befragung der Beschwerdeführerin, insbesondere nach der Einholung individueller auf die Aspekte des Vorbringens Bezug nehmender Länderinformationen wird es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möglich sein, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig festzustellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung zu treffen. Basierend darauf wurde eine Auseinandersetzung mit dem Kernvorbringen der Beschwerdeführerin sowie zu ihren Rückkehrbefürchtungen im Lichte der aktuellen Lage unterlassen und ist von einer groben Mangelhaftigkeit der Ermittlungen auszugehen, womit der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Durch das mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung des Asylverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.Durch das mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung des Asylverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W196.2006389.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.