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{'item': 'W200 2155178-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlW200 2155178-1 SpruchW200 2155178-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 07.11.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag angeschlossen war ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.11.

  1. Das eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.02.2017 nach erfolgter Untersuchung der Beschwerdeführerin ergab Folgendes: "Anamnese: Venen OP (kein Befund vorhanden 2003/2006), Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese rechtes Knie 2010 , linkes Knie 2006, Entfernung der Gallenblase 2008 , Curettage 2002 , art. Hypertonie, Hypothyreose, Diabetes mellitusVenen OP (kein Befund vorhanden 2003 aus 2006,), Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese rechtes Knie 2010 , linkes Knie 2006, Entfernung der Gallenblase 2008 , Curettage 2002 , art. Hypertonie, Hypothyreose, Diabetes mellitus Derzeitige Beschwerden: Anamnese durch die Sprachbarriere schwierig, Frau XXXX gibt Schmerzen beim Gehen in beiden Knien und Hüften an, auch das Stiegen steigen wäre schwierig,Anamnese durch die Sprachbarriere schwierig, Frau römisch 40 gibt Schmerzen beim Gehen in beiden Knien und Hüften an, auch das Stiegen steigen wäre schwierig, Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Metformin 500 mg 1-0-1 , Pantoprazol 20 mg 1-0-0 , Co-Dilatrend 25/12,5 mg 1-0-0 , Acemin 20 mg 1-0-1 , Thiamazol 20 mg 1-0-0, Atorvastatin 10 mg 1-0-0 Parkemed 500 mg 1x1 bB, Voltaren 100 mg ret. 1x1 bB Sozialanamnese: Frau XXXX hat in einer Textilfabrik und einer Bäckerei gearbeitet, seit dem
  2. Lebensjahr ist sie in Pension (Invaliditätspension lt. Auskunft des Gatten), sie ist verheiratet und hat 2 Kinder (1974, 1981)Frau römisch 40 hat in einer Textilfabrik und einer Bäckerei gearbeitet, seit dem
  3. Lebensjahr ist sie in Pension (Invaliditätspension lt. Auskunft des Gatten), sie ist verheiratet und hat 2 Kinder (1974, 1981) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ärztliches Attest / Dr. XXXX (Ärztin für Allgemeinmedizin vomÄrztliches Attest / Dr. römisch 40 (Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.11.2016 : .... Hiermit bestätige ich das mein Patientin XXXX29.11.2016 : .... Hiermit bestätige ich das mein Patientin römisch 40 unter mäßiger Arthrose beider Hüftgelenke und unter einem Beckenschiefstand leidet, außerdem wurde bei Frau XXXX beidseitig eine Knie TEP durchgeführt..unter mäßiger Arthrose beider Hüftgelenke und unter einem Beckenschiefstand leidet, außerdem wurde bei Frau römisch 40 beidseitig eine Knie TEP durchgeführt.. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: adipös Größe: 162,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: die Schilddruse normal groß, gut schluckverschieblich, keine pathologischen Lymphknoten tastbar. Stamm: reine, rhythmische Herztone, normales Atemgeräusch über der gesamten Lunge. Abdomen: weich, adipös, kein Druckschmerz, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Leber, Milz nicht tastbar. OE: die Beweglichkeit in den Schulter-, Ellenbogen-, und Handgelenken unauffällig, der Faustschluss komplett und kräftig möglich, die Daumen-Opposition bis zum Kleinfinger möglich. UE: die Beweglichkeit in beiden Huften in Spreiz- und Beugefähigkeit leicht eingeschränkt, beide Knie in der Beweglichkeit mittelgradig eingeschränkt bei 0-10-90, die Sprunggelenke unauffällig, an beiden Unterschenkel Zeichen einer chronisch venösen Insuffizienz (Krampfadern und Ödeme) WS: die HWS und BWS unauffällig in der Beweglichkeit, Lasegue nicht prüfbar wegen der Adipositas, Zehen-, Fersen-, Einbeinstand sind wegen Standunsicherheit nicht prüfbar, FBA nicht prüfbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild, langsam, "von rechts nach links "wackelnd", Standunsicherheit, die Gesamtmobilität durch die Beeinträchtigung der Kniebeweglichkeit eingeschränkt. Status Psychicus: stabile Stimmung, zur Zeit, dem Ort, der Person und Situation orientiert, normales Konzentrationsvermögen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ldf. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. Gdb % 1 Kniegelenksleiden, Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese in beide Knie fixer Rahmensatz bei Streckung/Beugung bei 0-10-90 02.05.21 40 2 Hüftgelenksleiden beidseits unterer Rahmensatz bei nur gering eingeschränkter Beweglichkeit 02.05.08 20 3 Hypertonie, fixer Rahmensatz, unter mehreren Antihypertensiva im Zielbereich 05.01.02 20 4 Nicht insulinpflichter Diabetes mellitus Eine Stufe über unterem Rahmensatz unter geringdosierter medikamentöser Therapie (kein HbA1C Befund vorhanden) 09.02.01 20 5 Chronisch venöse Insuffizienz eine Stufe über unterem Rahmensatz bei sichtbaren Krampfadern und Schwellungsneigung 05.08.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 nicht erhöht da es ein geringfügiges Leiden ist , die Leiden 3, 4 und 5 erhöhen nicht, da sie keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 entfalten. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigenden erreichen keinen Grad der Behinderung: Hypothyreose unter Substitution beschwerdefrei (...)" Mit Bescheid vom 14.02.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses, mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sie beim Gehen alle 10m Ruhepausen machen müsse und schloss der Beschwerde einen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 05.04.2017 sowie einen radiologischen Befund vom 11.04.2017 an. Das BVwG holte ein Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Das Sachverständigengutachten vom 30.10.2017 ergab abermals einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 % und gestaltete sich wie folgt: "Im Beschwerdevorbringen der BF vom 19 04.
  4. Abl. 33, wird eingewendet, dass die BF starke Schmerzen habe und alle 10m eine Ruhepause machen müsse. Sie reiche einen Bericht von einem Facharzt für Orthopädie und einen Röntgenbefund nach. Vorgeschichte: Venenoperation, Knietotalendoprothese rechts 2010, links 2006 2008 CHE, 2002 Curettage Bluthochdruck, Hypothyreose-medikamentöse Behandlung Diabetes mellitus, orale medikamentöse Therapie Zwischenanamnese seit 08.02.2017: Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Abl. 21, Attest Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin vom
  5. 2016 (mäßige Arthrose beider Hüftgelenke und Beckenschiefstand, Knietotalendoprothese beidseits. Beweglichkeit eingeschränkt)-2-Abl. 21, Attest Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin vom
  6. 2016 (mäßige Arthrose beider Hüftgelenke und Beckenschiefstand, Knietotalendoprothese beidseits. Beweglichkeit eingeschränkt)-2- Abl. 34, Bericht Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie vom
  7. 2017 (Lumbalgie bei hochgradiger Abnutzung, Spondylarthrosen, Osteochondrosen, Zustand nach Knietotalendoprothese beidseits, deutliche Einschränkung der Belastbarkeit, deutlich reduzierte Gehstrecke)Abl. 34, Bericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom
  8. 2017 (Lumbalgie bei hochgradiger Abnutzung, Spondylarthrosen, Osteochondrosen, Zustand nach Knietotalendoprothese beidseits, deutliche Einschränkung der Belastbarkeit, deutlich reduzierte Gehstrecke) Abl. 35, 36, Röntgen LWS, beide Kniegelenke vom 11.4 2017 (Anterolisthese L5 gegenüber S1 um 17 mm, L4 gegenüber L5 um 10 mm, deutliche Spondylarthrosis deformans, Verschmälerung der Bandscheibenräume. Im Bereich der Kniegelenke Zustand nach Knietotalendoprothese beidseits mit regulärem Prothesensitz.) Nachgereichte Befunde, es gilt die Neuerungsbeschränkung: Bericht Schilddrüsenambulanz vom
  9. 2017 (Immunthyreopathie seit 2013, unter thyreostatischer Therapie mit Thiamazol euthyreot) Sozialanamnese: Verheiratet. 2 erw. Kinder, lebt in Wohnung im
  10. Stockwerk ohne Lift. Berufsanamnese: Pensionistin, Hausfrau Medikamente: Berodual, Pantoloc, Thiamazol, Acemin, Lasix, Nebivolol. Metformin, Parkemed Allergien: 0 Nikotin. 0, bis vor 10 Jahren 10 Derzeitige Beschwerden: "Schmerzen habe ich vor allem im Bereich der Kniegelenke und im Kreuz. Stufensteigen ist schwierig, gehe mit Krücke, heute habe ich sie nicht dabei. Hergekommen bin ich mit dem Sohn mit dem Auto." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 162 cm. Gewicht 105 kg, RR 160/100 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall. VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: BD über Thoraxniveau, DS linker Unterbauch, sonst klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett. Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich. Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist 1/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, bds. Varizen, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk beidseits: Narbe nach Knietotalendoprothese beidseits, geringgradige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, medial und lateral-*- federnd aufklappbar. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften ggr. eingeschränkt beweglich, Knie bds. 0/0/
  11. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig bis deutlich Hartspann Klopfschmerz über der HWS und LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel in Begleitung des Gatten, das Gangbild ist etwas schwerfällig, kleinschrittig, ggr. Oberkörperpendeln, Schrittlänge ist nicht wesentlich verkürzt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert: Merkfähigkeit. Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung: 1 Knietotalendoprothese beidseits Fixer Richtsatzwert. 02.05.21 40% 2 Hüftgelenksabnützung beidseits Unterer Rahmensatz, da geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit. 02.05.08 20% 3 Bluthochdruck Fixer Richtsatzwert. 05.01.02 20% 4 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da gering dosierte medikamentöse Therapie. 09.02.01 20% 5 Chronisch venöse Insuffizienz 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Schwellungsneigung. 05.08.01 20% 6 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Wirbelgleiten Oberer Rahmensatz, da nachgewiesenes Wirbelgleiten und rezidivierende Beschwerden bei geringgradig eingeschränkter Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit. 02.01.01 20% 7 Hypothyreose Unterer Rahmensatz, da medikamentös substituiert. 09.01.01 10% ad 2) Gesamtgrad der Behinderung: 40% Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da jeweils kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. ad 3) Ist eine Veränderung zu Gutachten vom
  12. 2017 objektivierbar? Hinzukommen von Leiden 6 und 7, da dokumentiert und objektivierbar. Das Wirbelsäulenleiden wird untermauert durch vorgelegte Röntgenbefunde und wird neu einer Einstufung unterzogen. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ist jedoch nicht möglich, da keine höhergradigen Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, gute Beweglichkeit und kein Hinweis für neurologisches Defizit. Die weiteren Leiden werden unverändert eingestuft. Der Gesamtgrad der Behinderung ändert sich durch die hinzugekommenen Leiden nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Im Beschwerdevorbringen wird eingewendet, dass starke Schmerzen vorliegen und alle 10m eine Ruhepause erforderlich sei. Dem wird entgegengehalten, dass weder eine maßgebliche muskuläre Insuffizienz noch eine höhergradige Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten objektivierbar ist. kein Hinweis für entzündliche oder höhergradige degenerative Gelenksveränderungen. Eine höhere Einstufung als die getroffenen ist aufgrund feststellbarer mäßiger Funktionseinschränkungen nicht möglich, die mit den Leiden einhergehenden Beschwerden und Schmerzen sind in der jeweils getroffenen Richtsatzposition inkludiert. Der Facharztbefund für Orthopädie Dr. XXXX enthält keinen orthopädischen Status, eine Vergleichbarkeit daher nicht möglich.Der Facharztbefund für Orthopädie Dr. römisch 40 enthält keinen orthopädischen Status, eine Vergleichbarkeit daher nicht möglich. ad 4) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich Im gewährten Parteiengehör gab die Beschwerdeführerin zum eingeholten Gutachten keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. 1.
  15. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös. Größe 162 cm. Gewicht 105 kg, RR 160/100 Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett. Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich. Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist 1/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, bds. Varizen, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk beidseits: Narbe nach Knietotalendoprothese beidseits, geringgradige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, medial und lateral-*- federnd aufklappbar. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften ggr. eingeschränkt beweglich, Knie bds. 0/0/
  16. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig bis deutlich Hartspann Klopfschmerz über der HWS und LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel in Begleitung des Gatten, das Gangbild ist etwas schwerfällig, kleinschrittig, ggr. Oberkörperpendeln, Schrittlänge ist nicht wesentlich verkürzt. 1.
  17. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: 1 Knietotalendoprothese beidseits Fixer Richtsatzwert. 02.05.21 40% 2 Hüftgelenksabnützung beidseits Unterer Rahmensatz, da geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit. 02.05.08 20% 3 Bluthochdruck Fixer Richtsatzwert. 05.01.02 20% 4 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da gering dosierte medikamentöse Therapie. 09.02.01 20% 5 Chronisch venöse Insuffizienz 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Schwellungsneigung. 05.08.01 20% 6 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Wirbelgleiten Oberer Rahmensatz, da nachgewiesenes Wirbelgleiten und rezidivierende Beschwerden bei geringgradig eingeschränkter Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit. 02.01.01 20% 7 Hypothyreose Unterer Rahmensatz, da medikamentös substituiert. 09.01.01 10% 1.3.1- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den übrigen vorliegt.
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.02.2017 basierend auf einer Untersuchung ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Die Beschwerdeführerin litt zu diesem Zeitpunkt an den darin aufgelisteten Leiden 1 bis 5, die unter Pos.Nr. 02.05.21, 02.05.08, 05.01.02, 09.02.01 und 05.08.01 eingestuft wurden. Aufgrund der Beschwerde holte das BVwG ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, FÄ für Unfallchirurgie, Orthopädie ein, das grundsätzlich zum gleichlautenden Ergebnis führte. Sie stufte die Leiden 1 bis 5 ebenfalls gleichlautend unter den oben angeführten Positionsnummern ein: Leiden 1 (Knietotalendoprothese beidseits) und 3 (Hypertonie) werden von den Gutachterinnen mit der einzig zulässigen Positionsnummer eingestuft, da für diese Leiden ein fixer Richtsatzwert vorgesehen ist. Die Leiden 2, 4 und 5 stufen die Gutachterinnen ident mit den oben beschriebenen Rahmensätzen ein, da am Hüftgelenk nur eine geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit vorliegt, der Diabetes nur mit gering dosierten medikamentösen Therapie behandelt wird und sich die chronisch-venöse Insuffizienz nur durch eine mäßige Schwellungsneigung auszeichnet. Die Ärztin für Allgemeinmedizin, FA für Unfallchirurgie, Orthopädie beschreibt den Status der Beschwerdeführerin genau und detailreich und unterzog auch alle von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung. Sie stellt nachvollziehbar fest, dass hinsichtlich der bereits eingestuften Leiden keine Abweichung gegenüber dem Gutachten vom 09.02.2017 gegeben sei, jedoch die Leiden 6 und 7 hinzukommen, da diese dokumentiert und objektivierbar seien. Das Wirbelsäulenleiden werde durch vorgelegte Röntgenbefunde untermauert und neu einer Einstufung unterzogen. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung sei jedoch nicht möglich, da keine höhergradigen Funktionsbeeinträchtigungen, gute Beweglichkeit und kein Hinweis für neurologisches Defizit vorlägen. Dem Beschwerdevorbringen, dass starke Schmerzen vorliegen und alle 10m eine Ruhepause erforderlich sei, hält die Gutachterin nachvollziehbar entgegen, dass weder eine maßgebliche muskuläre Insuffizienz noch eine höhergradige Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten objektivierbar sei und kein Hinweis für entzündliche oder höhergradige degenerative Gelenksveränderungen vorliege. Eine höhere Einstufung als die getroffenen sei aufgrund feststellbarer mäßiger Funktionseinschränkungen nicht möglich, die mit den Leiden einhergehenden Beschwerden und Schmerzen seien in der jeweils getroffenen Richtsatzposition inkludiert. Mangels orthopädischem Status im vorgelegten Facharztbefund für Orthopädie sei eine Vergleichbarkeit nicht möglich. Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zweifel am Inhalt des Gutachtens bestehen für das BVwG keine - das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert abzuweichen.
  19. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  20. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  21. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  22. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  23. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  24. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
  25. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  26. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  27. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  28. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  29. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Im vom BVwG eingeholten Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % festgestellt. Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten nicht entgegengetreten. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) In seinem Urteil vom
  30. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde sowohl von der belangten Behörde als auch vom BVwG ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  31. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde sowohl von der belangten Behörde als auch vom BVwG ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  32. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat im Parteiengehör keine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten abgegeben. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W200.2155178.1.00

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