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{'item': 'W200 2159560-2'}

Obsah (4)§ 28Art 133§ 45§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlW200 2159560-2 SpruchW200 2159560-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und

§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Erstverfahren: Die Beschwerdeführerin stellte am 09.01.2016 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Begründend wurde auch auf die bei der Beschwerdeführerin bestehende neuromuskuläre Erkrankung verwiesen. Vorgelegt wurde ein Ambulanzbrief des orthopädischen Spitals Speising, ein Verhandlungsprotokoll (Berufsunfähigkeitspension) des ASG Wien vom 01.02.2012, in dem eine ergänzende Aussage einer Fachärztin für Neurologie aufgenommen wurde. Die belangte Behörde hatte am 14.03.2017 ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Im Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 20 vH, Pos.Nr. 04.07.01, festgestellt. Mit Bescheid vom 16.03.2017 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde hat das BVwG diesen Bescheid mit Beschluss vom 05.07.2017

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.Aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde hat das BVwG diesen Bescheid mit Beschluss vom 05.07.2017

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Im Beschluss wurde wie folgt ausgeführt: "Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen die Beschwerdeführerin entweder aufzufordern das vom ASG Wien eingeholte neurologische Gesamtgutachten im Verfahren über die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension vorzulegen bzw. dieses Gutachten selbst vom ASG Wien anzufordern. In weiterer Folge hat das SMS es unterlassen im Verfahren ein neurologisches Gutachten - unter Zugrundelegung des vom ASG Wien eingeholten neurologischen Gesamtgutachten - nach erfolgter fachärztlicher Untersuchung durch eine/n Fachärztin/arzt für Neurologie einzuholen, zumal die Ausführungen im eingeholten orthopädischen Gutachten (kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild mit Schuhen ist etwas verlangsamt mit gehemmtem Abrollen und angedeuteter Unsicherheit, der Barfußgang zeit geringgradig verkürzte Schrittlänge, ausreichende Bodenfreiheit, etwas schlurfend, insgesamt zügig) mit der Beschreibung im vorgelegten Verhandlungsprotokoll (Berufsunfähigkeitspension) des ASG Wien vom 01.02.2012 nicht einmal ansatzweise in Einklang zu bringen ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte die Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ohne hinreichende Ermittlungstätigkeiten bzw. hat das SMS bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt. Im weiteren Verfahren wird daher eine neurologisch-fachärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durchzuführen sein und auf deren Basis sowie auch unter Zugrundelegung des vom ASG Wien eingeholten neurologischen Gesamtgutachten die Erstellung eines fachärztlichen neurologischen Gutachtens erfolgen zu haben." Zweitverfahren: Das SMS holte in weiterer Folge ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 21.09.2017 ein, das Folgendes ergab: "Anamnese: Kein VGA vorliegend Bescheid SMS 16 03 2017: Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Ihr Antrag vom 09.01.2017 ist daher abzuweisen. aktuell: siehe Beschluss des BVWG vom 5.7.2017 "laut dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (GZ: W200 2159560-1/3E) hat eine neurologisch-fachärztliche Untersuchung zu erfolgen unter Zugrundelegung des vom ASG Wien eingeholten neurologischen Gesamtgutachten." Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses Sie leide an Charcot-Marie-Tooth-Erkrankung - dies sei seit dem
  2. LJ bekannt. Sie konnte damals plötzlich nicht mehr gut gehen. Es wurde eine Parkinson Krankheit vermutet. Da bei der Schwester aber auch an Gangprobleme festgestellt wurden, wurde eine erbliche Erkrankung vermutet. Man habe auch eine Genuntersuchung gemacht und es habe sich dies bestätigt. Sie konnte nicht mehr arbeiten, weil sei so leicht ermüdbar war. AE Sie habe den Antrag auch gestellt, weil sie einen Elektroscooter habe und es wurde ihr gesagt, dass sie diesen nur benützen dürfe wenn sie einen Nachweis ihrer Erkrankung habe. Sie wolle jetzt auch einen neuen Scooter zum Sitzen, der koste 2000 Euro. Eine Hilfsorganisation für behinderte Frauen habe ihr möglicherweise Hilfe zugesagt, wenn sie einen Behindertenpass habe. Derzeitige Beschwerden: Sie könne nicht gut gehen. Wenn sie gehe, dann brauche sie Kraft, dass sie gehen könne. Die Gehstrecke sei sehr unterschiedlich, einmal könne sie aufstehen und gehen und einmal könne sie gar nichts machen. Sie verwende auch manchmal einen Gehstock oder wenn sie stehenbleibe, stütze sie sich auf ihren Einkaufswagen. Sie könne nicht so viel unternehmen weil sie leicht ermüdbar sei. Mit den Armen und Hände habe sie kein Problem. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: homöopathische Medikamente und Vit B, Hanftropfen keine nervenfachärztliche Kontrolle keine orthopädischen Hilfsmittel wie Schienen etc. Sozialanamnese: AW kommt aus Polen. Matura in Polen. Seit 1980 in A. Arbeitete an Volkshochschule in der Verwaltung bis 1995, letzte Tätigkeit 1995, dann AMS. Habe seit damals die krankheitsbedingte Pension sehr, sehr viele Male beantragt- sei immer abgelehnt worden. 2011 wurde die Pension gerichtlich zuerkannt. kein Pflegegeld. Geschieden, alleine lebend, erw. Zwillinge Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Nervenfachärztliches Ergänzungsgutachten Dr. XXXX 09 12 2011:Nervenfachärztliches Ergänzungsgutachten Dr. römisch 40 09 12 2011: Diagnosen: Neurologisch: Polyneuropathiesyndrom bei hereditärer motorisch sensibler Neuropathie, mit sensomotorischem Defizit Psychisch: Reaktiv depressives Verstimmungsbild bei neurotischem Grundmuster, Noopsychische Leistungen weitgehend erhalten.........Die Klägerin beklagt bei der Untersuchung vorwiegend Ermüdbarkeit, Schwäche beim Gehen, Sturzneigung. ...... Neurologisch besteht ein Polyneuropathiesyndrom bei verifizierter hereditärer motorisch sensibler Neuropathie, mit sensomotorischem Defizit, Muskelatrophie....... Aufgrund der vorlegenden - genetisch gesicherten - Diagnose, und der fortgeschrittenen Beschwerdesymptomatik und der spezifischen Therapiedefizienz ist bei progredientem Verlauf der Grunderkrankung, oben Genannte nicht mehr in der Lage, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Besserbarkeit ist nicht zu erwarten. Befund FA f. Physikalische Medizin 24 11 2011: geringgradiges CTS rechts sowie sehr deutlich ausgeprägte periphere Innervationsstörungen beider Nn. peron. und Nn. tibiales im Sinne einer sehr deutliche ausgeprägten Polyneuropathie.... Befund Kinderorthopädie Speising 18.05.2009: Bekanntlich wurde aufgrund der Verdachtsdiagnose einer distalen hereditären, motorischen Neuropathie von dominantem Erbgang die molekulargenetische Abklärung eingeleitet. Dabei wurden die wichtigsten, genetischen Ursachen für diese Erkrankung abgeklärt und es konnte dadurch auch die Ursache der Erkrankung geklärt werden. Der molekulargenetische Befund wurde ausgehändigt. Eine Mutation im HSB 27 Gen, welche bereits in der Literatur beschrieben ist, konnte gefunden werden..... zur Untersuchung mitgebrachte Befunde: Nervenfachärztliches Gutachten Dr. XXXX 16 11 2011: eingesehensiehe auch obenNervenfachärztliches Gutachten Dr. römisch 40 16 11 2011: eingesehensiehe auch oben Elektroneurographischer Befund Physikalischer FA Dr. XXXX 14 09 2017: sehr deutliche Innervationsstörung beider Nn. peron. und nn.Elektroneurographischer Befund Physikalischer FA Dr. römisch 40 14 09 2017: sehr deutliche Innervationsstörung beider Nn. peron. und nn. Tibiales...... Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 63 jährige in gutem AZ, Ernährungszustand: gut Größe: 175,00 cm Gewicht: 75,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Stuhl: unauffällig Miktion: unauffällig Händigkeit: rechts Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: Lesebrille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, auf Konvergenz reagierend keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: Vorfußhebung- und senkung KG 3-4, Zehenhebung KG 1, Zehenplantarflexion KG 2-3 Trophik: frgl leichte Wadenatrophie, Atrophie der kleinen Fußmuskeln, hoher Rist, leichte Krallenstellung der Zehen Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: links untermittellebhaft, rechts sehr schwach ASR: bds nicht auslösbar Pyramidenbahnzeichen : negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds. Sensibilität: distale Gefühlsminderung ab Knöchelhöhe zu den Zehen hin zunehmend Stand und Gang: ohne Schuhwerk: kein Fallfuß aber fehlendes Anheben der Zehen bds., Fuß bds. wird auf der Ferse aufgesetzt und abgerollt. Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: durchführbar aber etwas unsicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: nicht möglich Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt alleine gehend zur Untersuchung, zieht einen Einkaufswagen auf Rollen hinter sich her in dem Befunde etc. verstaut sind und auch ein Walkingstock. Trägt normale Turnschuhe. Kommt mit ÖVM Führerschein: ja, fahre auch selbst Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. Gdb % 1 Polyneuropathie (HMSN- hereditäre motorisch und sensible Neuropathie) 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da sensomotorisches Defizit der Beine, aber nicht wesentlich eingeschränkte, selbstständige Gehfähigkeit 04.06.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. (...) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Stellungnahme nicht möglich, da kein VGA vorliegend Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: s.o. Dauerzustand" In weiterer Folge übermittelte das Sozialministeriumservice das Gutachten der Beschwerdeführerin am 25.09.2017 zum Parteiengehör mit einer Stellungnahmefrist von drei Wochen. Dem Akt ist in weiterer Folge ein Email der Beschwerdeführerin vom 30.10.2017, 23:29 Uhr zu entnehmen, in dem sie ausführt, dass laut einem Erkenntnis des BVwG vom 27.03.2015 aufgrund ihrer genetischen Erkrankung Charcot-Marie-Tooth ein Gesamtgrad der Behinderung laut Pos.Nr. 04.07.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit zwischen 50% und 70% festzusetzen sei. Die begutachtende Neurologin hätte weiters die reaktive psychische Belastungssituation und den Zustand der Erschöpfung und Resignation unberücksichtigt belassen. Weiters seien die in der Anamnese vom 16.11.2011 erwähnten Gefühlsstörungen in den Armen und Beinen übersehen und unerwähnt geblieben. Es erfolgten Ausführungen zur - nicht verfahrensgegenständlichen - beantragten Zusatzeintragung und Arbeitsfähigkeit sowie dazu, dass im Gutachten fälschlicherweise der Leidensbeginn mit dem
  3. Lebensjahr und nicht mit dem
  4. Lebensjahr beschrieben werde. Ihre genetische Erkrankung werde von einer erheblichen psychischen Belastung und der daraus resultierenden physischen Ermüdung begleitet. Die Funktionen ihrer Extremitäten seien erheblich eingeschränkt und dies belaste sie körperlich und psychisch, zumal sich die Belastungen summierten und sich dies negativ auf ihr Leben auswirke. Sie ermüde sehr schnell, dann spüre sie ihre Arme und Beine nicht mehr und dies führe zu einem Gleichgewichtsverlust. Sie sei im Bus und in der Straßenbahn gestürzt und könne öffentliche Verkehrsmittel nicht gefahrlos benützen und Rolltreppen und andere Niveauunterschiede nicht überwinden. Darüber hinaus könne sie aus eigener Kraft keine 400m ohne fremde Hilfe zurücklegen. Unter Druck träten bei ihr Schwindelgefühle und Lähmungserscheinungen auf, ihre Arme und Beine würden anfangen unkontrolliert zu zittern. Dieses Email wurde am 31.10.2017, 07.10 Uhr, vom Sozialministeriumservice, Außenstelle Wien, an die Digitalstelle weitergeleitet. Am 31.10.2017, 10.04 Uhr übermittelte die Beschwerdeführerin das oben angeführt Emails abermals dem SMS per Mail. Dieser Stellungnahme waren ein Ambulanzbrief vom 18.05.2009, Auszüge des vom ASG eingeholten neurologischen Gutachten, die erste Seite des Protokolls des ASG Wien vom 01.02.2012 betreffend die Berufsunfähigkeitspension der Beschwerdeführerin, Auszüge der Anlage der EVO Pos.Nr. 04.06 und 04.07, und das Erkenntnis des BVwG vom 27.03.2015, I401 2002846-1; angeschlossen. Diese Email wurde am 02.11.2017, 06.56 Uhr, vom Sozialministeriumservice, Außenstelle Wien, an die Digitalstelle weitergeleitet. Mit Bescheide vom 06.11.2017 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Der Bescheid wurde am 07.11.2017 versendet. Folgender Aktenvermerk liegt weiters im Akt auf: Aktenvermerk vom 07.11.2017: "Fr. XXXX wurde telefonisch (...) informiert, dass der Einspruch vom 2.11.2017 zum PG verspätet eingelangt ist und dass sie Beschwerde gegen den Bescheid vom 6.11.2017 einbringen kann."Aktenvermerk vom 07.11.2017: "Fr. römisch 40 wurde telefonisch (...) informiert, dass der Einspruch vom 2.11.2017 zum PG verspätet eingelangt ist und dass sie Beschwerde gegen den Bescheid vom 6.11.2017 einbringen kann." In weiterer Folge erhob die Beschwerdeführerin am 13.11.2017 dagegen Beschwerde. Die Beschwerde entsprach dem Email vom 30.10.2017, 23:29 Uhr und 31.10.2017, 10.04 Uhr. Das SMS legte am 13.12.2017 dem BVwG den gegenständlichen Akt mit der Bemerkung "Es liegen keine neuen Aspekte vor, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden." vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) zu vervollständigen sind. Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht - zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - durchzuführen. (Ra 2015/08/0178 vom 27.01.2016) In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
  4. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
  5. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016)In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
  7. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
  8. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
  9. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016) Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde eine Einschätzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist völlig unverständlich, warum am 07.11.2017 ein Aktenmerk mit dem Inhalt "Fr. XXXX wurde telefonisch (...) informiert, dass der Einspruch vom 2.11.2017 zum PG verspätet eingelangt ist und dass sie Beschwerde gegen den Bescheid vom 6.11.2017 einbringen kann", verfasst wurde, obwohl die Beschwerdeführerin zweimal - am 30.10.2017 und am 31.10.2017 per Email eine gleichlautende Stellungnahme eingebracht hat, die beide - am 31.10.2017 und 02.11.2017 - vor dem Entscheidungszeitpunkt 06.11.2017 an die Digitalisierungstelle weitergeleitet worden waren.Für das Bundesverwaltungsgericht ist völlig unverständlich, warum am 07.11.2017 ein Aktenmerk mit dem Inhalt "Fr. römisch 40 wurde telefonisch (...) informiert, dass der Einspruch vom 2.11.2017 zum PG verspätet eingelangt ist und dass sie Beschwerde gegen den Bescheid vom 6.11.2017 einbringen kann", verfasst wurde, obwohl die Beschwerdeführerin zweimal - am 30.10.2017 und am 31.10.2017 per Email eine gleichlautende Stellungnahme eingebracht hat, die beide - am 31.10.2017 und 02.11.2017 - vor dem Entscheidungszeitpunkt 06.11.2017 an die Digitalisierungstelle weitergeleitet worden waren. Der Inhalt des Aktenvermerks vom 07.11.2017, dass der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass ihr "Einspruch" im Parteiengehör verspätet eingelangt sei und sie Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.11.2017 erheben könne, widerspricht den Tatsachen, da beide Stellungnahmen nicht nur vor Erlassung, sondern vor Erstellung des Bescheides beim SMS eingelangt waren. Weiters stellt sich für das BVwG die Frage, warum dieser Aktenvermerk am Tag des Versandes des mit 06.11.2017 datierten Bescheides (07.11.2017) erstellt wurde, anstelle die eingelangten Stellungnahme einer Beurteilung durch die begutachtende Ärztin zu unterziehen. Das BVwG hat bereits einmal im Beschluss vom 25.01.2017, W200 2141038-1 ausgeführt, dass es sich bei Gewährung eines Parteiengehörs unter Fristsetzung bei der darin gesetzten Frist weder um eine gesetzliche verfahrensrechtliche (formelle) Frist noch um eine materielle Frist handelt, sondern es sich um eine von der Behörde gesetzte Ordnungsfrist handelt, an die keine Rechtsfolgen geknüpft sind, d.h. dass jedes auch nach Ablauf dieser Ordnungsfrist eingelangte Einlaufstück einer Beurteilung unterzogen werden muss. Ein (eventuelles) Nichtvorliegen der Unterlagen beim entscheidenden Organ aufgrund eventueller Versäumnisse innerhalb der Behördenstruktur - ob durch Weiterleitung von Originalen an Scanstellen sei dahingestellt - kann keinesfalls einer Betroffenen in einem Verfahren angelastet werden. Das entscheidende Organ ist verpflichtet sich vor der Bescheidabfertigung zu vergewissern, ob eventuell neue Einlaufstücke bei der Behörde eingelangt sind. Im Hinblick auf den geführten elektronischen Akt sollte dies ohne Schwierigkeiten erfolgen können. Für das BVwG ist nicht entscheidungsrelevant, ob die vom Sozialministeriumservice getroffene falsche Entscheidung wegen Versäumnissen in der Organisationsstruktur im Rahmen der Weiterleitung des Dokuments an die Scanstelle oder aufgrund der Unkenntnis der Rechtslage (Vorliegen einer Ordnungsfrist und keiner formellen oder materiellen Frist) durch den zuständigen Organwalter erfolgt ist. Wenn der gegenständliche Fehler der Behörde unterlaufen ist, so hätte die belangte Behörde spätestens ab Vorliegen der (den Stellungnahmen gleichlautenden) Beschwerde unverzüglich ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren einleiten müssen und die Ausführungen einer gutachterlichen Beurteilung unterziehen zu lassen. Im weiteren Verfahren wird das Sozialministeriumservice daher die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme einer Beurteilung durch die befasste Neurologin zu unterziehen haben und eine Einstufung vorzunehmen haben. Konkret werden folgende Fragen zu stellen sein:
  10. Warum ist die Einstufung unter Pos.Nr. 04.06.01 erfolgt und nicht unter Pos.Nr. 04.07.XX? Hingewiesen wird darauf, dass die Neurologin im Gutachten vom 21.09.2017 (Seite 1 und Seite 6) angibt, keine Stellungnahme zu einem Vorgutachten abgeben zu können, da keines vorliege, obwohl im Erstverfahren ein Gutachten eingeholt worden war. Offensichtlich hat das SMS der befassten Neurologin das im Erstverfahren eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.03.2017 nicht zur Verfügung gestellt. In diesem Gutachten wurde die Erkrankung unter Pos.Nr. 04.07.01 eingestuft.
  11. Hat die Beschwerdeführerin die reaktive psychische Belastungssituation und den Zustand der Erschöpfung und Resignation bei der Gutachterin vorgebracht?
  12. Liegt eine reaktive psychische Belastungssituation und den Zustand der Erschöpfung und Resignation bei der Beschwerdeführerin vor und wenn ja - wurde diese in der vorgenommenen Einstufung berücksichtigt? (Die Beschwerdeführerin spricht in ihrer Stellungnahme von einer erheblichen psychischen Belastung und physischen Ermüdung.)
  13. Liegen bei der Beschwerdeführerin Gefühlsstörungen in den Armen und Beinen vor? (Im Gutachten wurde unter "derzeitige Beschwerden" ausgeführt: "Mit den Armen und Händen habe sie kein Problem.", während im vom ASG Wien eingeholten Gutachten auf Seite 2 von 9 ausgeführt wird: "zunehmend vorzeitige Ermüdbarkeit mit Gefühlsstörung in den Armen und Beinen".)
  14. Ist seit dem Verhandlungsprotokoll (Berufsunfähigkeitspension) des ASG Wien vom 01.02.2012, in dem eine ergänzende Aussage einer Fachärztin für Neurologie aufgenommen wurde, wonach die Beschwerdeführerin maximal 100m zurücklegen könne und danach eine zehnminütige Pause benötige und anschließend in einem zweiten Teil 30m zurücklegen könne, eine Besserung eingetreten?
  15. Sind die Ausführungen in der Stellungnahme geeignet die vorgenommene Einstufung zu ändern? Das BVwG geht aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes davon aus, dass das SMS die gebotenen Ermittlungen absichtlich unterlassen hat, damit diese dann durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Im weiteren Verfahren wird das Sozialministeriumservice daher die Stellungnahme der Beschwerdeführerin einer Beurteilung durch die befasste Neurologin zu unterziehen haben, wobei dieser auch das eingeholte Gutachten des Erstverfahrens (Pos.Nr. 04.07.01) zur Verfügung zu stellen sein wird. Es wird eine Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der getätigten Vorbringen - auch zum psychischen Gesundheitszustand - erfolgen zu haben. Das Ergebnis wird der Beschwerdeführerin

§ 45Abs.

3 AVG zu übermitteln zu sein, und in weiterer Folge hat das SMS über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abzusprechen.Das Ergebnis wird der Beschwerdeführerin

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu übermitteln zu sein, und in weiterer Folge hat das SMS über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abzusprechen. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W200.2159560.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.