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{'item': 'W200 2174471-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlW200 2174471-1 SpruchW200 2174471-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vo

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 09.06.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und nannte als relevante Gesundheitsschädigungen Multiple Sklerose, Diskusprolaps L4/L5, Diskusprotrusion L5/S1 sowie degenerative Veränderungen im LWS-Bereich. Dem Antrag angeschlossen waren ein Konvolut von medizinischen Unterlagen sowie ein an das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht gerichtetes neurologisches-psychiatrisches Ergänzungsgutachten betreffend einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension sowie eine Vergleichsausfertigung des Landesgerichtes St. Pölten darüber, dass sich die SVA verpflichtet, dem Beschwerdeführer vom 01.11.2016 bis 31.12.2017 eine Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß vorbehaltlich allfälliger Ersatzansprüche und allfälligen Ruhens zu bezahlen. Dem Akt sind bereits zuvor Gutachten zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer am 20.12.2011 eine Gesamtgrad der Behinderung von 30 von 100 sowie am 29.11.2013 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 von 100 und am 12.10.2016 einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100 aufgewiesen hatte. Das Sozialministeriumservice holte in weiterer Folge ein neurologisches fachärztliches Gutachten ein, welches Folgendes ergab: "Anamnese: VGA 12 10 2016: Multiple Sklerose GdB 30%; Schmerzsyndrom der Wirbelsäule GdB 30%; depressive Verstimmung GdB 10%: Gesamt GdB 40vH, keine Zusatzeintragungen aktuell: Neuerliche Antragstellung- Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit" Seit 2008 MS bekannt. Seit dem VGA 12 10 2016: 12/2016 Schubereignis mit Cortisontherapie.12 aus 2016, Schubereignis mit Cortisontherapie. 12/2016 Umstellung auf Tecfidera statt Avonex.12 aus 2016, Umstellung auf Tecfidera statt Avonex. Mitte Jänner 2017 4 Wochen auf Rehab. In der Reha sei ihm gesagt worden er solle sich in eine Gehilfe besorgen. Nach der Reha habe er einen leichten Schub gehabt und wieder 3 Tage über den HA Cortison bekommen. Derzeitige Beschwerden: Es kribbeln die Beine bis zum Becken auch das Gesicht und die Hände. Die Beine verkrampfen sich, auch die Finger wenn er etwas schreibe. Das Gehen sei schlecht, er müsse sich, wenn er 200 Meter gehe, niedersetzen weil er müde sei und die Beine schmerzen. In der Reha sei es am Laufband gegangen, draußen sei er auf der Reha mit Walkingstöcken so 20 Minuten gegangen. Radfahren sei möglich. Er habe oft Schmerzen in der Wirbelsäule. Er sehe auch verschwommen. Wenn er am Abend das Sirdalud und Tecfidera schlucke, schlafe er in 10 Minuten ein. Wenn er länger einem Gespräch folgen soll, gehe das auch nicht, er bringe auch die Wörter nicht so gut heraus. Er habe auch leichte psychische Verstimmungen, es bringen ihn auch Kleinigkeiten aus der Ruhe. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Tecfidera 240 2x1, Spasmolyt 2x1, Trittico 150 0-0-1, Sirdalud 4mg 0-0-1, Lioresal 10 3x1, Hydromorphon ret. 4mg 2x1 Neurologische Kontrolle MS Ambulanz LK St. Pölten alle 3 Monate dzt. Physiotherapie Sozialanamnese: VS, HS, Poly, Spengler/ Dachdecker mit LAP und Meisterprüfung, seit 1989 selbstständig. Studienberechtigungsprüfung und Jusstudium begonnen (2004- 2008)- nicht abgeschlossen. Pensionsantrag wurde ca. 2013 abgelehnt, auch gerichtlich Angestellter Spengler Dachdecker. Seit 2013 Krankenstand 2015 nochmals Pensionsantrag- abgelehnt, gerichtlich befristet erhalten ab 11/16 für ein Jahr erhalten. Pflegegeld: keines angesucht Verheiratet in 2. Ehe, 2erw. Kinder aus erster Ehe, 1 Kind

(5)Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund MS Ambulanz Uk St. Pölten 19 05 2017: Schubförmig verlaufende MS unter Tecfidera.... Seit der letzten Kontrolle hat er wieder vermehrt Kribbelparästhesien in beiden Beinen, seit gestern auch im Gesicht wieder auftretend. Dzt. ist kein eindeutiger Schub abgrenzbar. Die Therapie mit -Strichaufzählung Tecfidera 240 mg 1-0-1 wird gut vertragen und soll auch unverändert fortgeführt werden Arztbrief RZ Klinik Wilhering 12.01- 09.02.2017: Dg.: Enzephalomyelitis disseminata schubförmiger Verlauf ED 2008, Diskusprolaps L4/L5, Diskusprotrusion L5/S1,Degenerative Veränderungen im LWS-Bereich.... EDSS 3,0....... 2-min. Gehstrecke in Metern 108m........... Zum Untersuchungszeitpunkt ist das Gehen ohne Hilfsmittel gut möglich, der Initial Contact rechts ist am lateralen Fußrand.......teilweise würden Hilfsmittel benötigt je nach Tagesverfassung....... Laut Pat. ist an guten Tagen eine max. Gehstrecke von 800m (AB:500m) möglich- danach benötigt Pat. Sitzpause..... Laufband: Der Pat. konnte während des Aufenthaltes eine Leistungssteigerung von 3,5 km/h auf 4,6 km/h erreichen. Die durchschnittliche Wegstrecke betrug 1322m, bei einer Trainingsdauer von 20 min....... Während des gesamten Rehabilitationsaufenthaltes fielen ihm keine Gegenstände (zB Tassen, Gläser) aus den Händen. Beide Hände verkrampfen sich nach wie vor bei Tätigkeiten, wie dem Essen, Klavierspielen und Schreiben.....Fortschritte erlebt er beim Treppen steigen. Dies ist nun ohne Anhalten möglich. Neurologisch psychiatrisches Ergänzungsgutachten an das LG St. Pölten Neurologin Dr. Sock 19.01.2017: Aufgrund der nun vorliegenden Befunde lässt sich feststellen, dass im November 2016 ein neuerlicher Schub der Enzephalitis disseminata aufgetreten ist, sodass nun ein Wechsel von Avonex auf Tecfidera durchgeführt wurde. Im ambulanten Arztbrief wird ein EDSS von 3,0 beschrieben. Aufgrund des vorliegenden Befundes ist ab 24.11.2016 nur mehr leichte Arbeit dem Kläger zumutbar. Weiters ist aufgrund der Medikation nur mehr halbzeitig besonderer Zeitdruck bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit zumutbar.... MRT LWS 21.12.2015: Deutliche Zunahme des Discusprolaps L4/L5 mit beträchtlicher Bedrängung des Duralsackes und der nervalen Strukturen wie beschrieben. Der übrige Befund ist im Wesentlichen unverändert im Vergleich zur Voruntersuchung vom 30 06.
  1. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 50 jähriger in gutem AZ Ernährungszustand: gut Größe: 182,00 Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Stuhl: Verstopfungsneigung, Miktion: häufiger Harndrang, Händigkeit: rechts Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch leichte Einschränkung nach beiden Seiten angegeben Visus: Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR) : spurweise links akzentuiert Pyramidenbahnzeichen: negativ Hypodiadochokinese li> re AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation, dabei leichter Tremor distal feinschlägig rechts, der bei Ablenkung nicht reproduzierbar ist. FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: geringe linksbetont erhöht Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen : negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: in der Untersuchung ohne Hilfsmittel möglich, gering breitbasig Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: bds. möglich Einbeinstand bds. möglich Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt alleine mit einem Gehstock rechts gehend zur Untersuchung. Gehen langsam gering breitbasig, Abfolge harmonisch, nicht hinkend, stützt sich verstärkt auf den Stock; Führerschein ja, fahre auch, wenn es ihm gut gehe, wurde von Gattin hergebracht; Unterhaltung gut möglich, Wortfindungsstörungen fallen nicht auf. Kooperativ Lagewechsel, Hinknien ohne Hilfe möglich, Aufstehen aus der Hocke mit Abstützen einer Hand möglich; Gehen in der Untersuchung ohne Hilfsmittel sicher gegeben Status Psychicus: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitivmnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Multiple Sklerose Oberer Rahmensatz, da Gangunsicherheit, verminderte Belastbarkeit, Gefühlsstörungen, Verkrampfungen der Muskulatur aber keine schwerwiegenden Lähmungen vorliegend. Includiert auch die Sehbeeinträchtigung und häufigen Harndrang. 04.08.01 40 2 Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall, Zustand nach Impressionsfraktur L1 1992 Unterer Rahmensatz, da medikamentöse Dauertherapie und physikalische Therapie erforderlich, aber keine radikulären Ausfälle vorliegend. 02.02.02 30 3 depressive Verstimmung Unterer Rahmensatz, da medikamentöse Therapie erforderlich, darunter Stabilisierung 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da es zu einer maßgeblichen wechselseitigen Funktionsbeeinträchtigung kommt. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da geringfügige Funktionsbeeinträchtigung. (...) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1: Erhöhung um 1 Stufe ggü. dem VGA 10/2016, da Verschlechterung, Therapieumstellung erforderlichLeiden 1: Erhöhung um 1 Stufe ggü. dem VGA 10 aus 2016,, da Verschlechterung, Therapieumstellung erforderlich Leiden 2 und 3: keine Änderung zum VGA Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Wird um 1 Stufe erhöht, entsprechend der Verschlechterung von Leiden 1 (...)" Dem Beschwerdeführer wurde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von 100 ausgestellt. In weiterer Folge wurde Beschwerde gegen die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer körperlich massivst eingeschränkt sei und ihm das Gehen nur mit Stock möglich sei. Es komme laufend zu Verkrampfungen der Beine und auch der Finger und dadurch bestehe auch ein massives Unsicherheitsgefühl im Bereich beider unterer Extremitäten. Es lägen auch kognitive Leistungseinschränkungen vor, da er einem Gespräch kaum längere Zeit konzentriert folgen könne und es auch zu Wortfindungsstörungen komme. Weiters bestehe eine Depression, die medikamentös therapiert werden müsse. Aufgrund der im Gutachten beschriebenen Einschränkungen wie Gangunsicherheit, verminderte Belastbarkeit, Gefühlsstörungen, Verkrampfungen der Muskulatur sowie Sehbeeinträchtigung und häufiger Harndrang, hätte das Leiden 1 richtigerweise unter der Positionsnummer 04.08.02 eingestuft werden müssen. Das BVwG holte aus diesem Grund eine Stellungnahme der befassten Fachärztin für Neurologie ein, worin ausgeführt wurde, dass im Rahmen der Untersuchung keine Lähmungen objektiviert werden hätten können. An der oberen Extremität hätten sich spurweise links akzentuierte Reflexe gefunden. Weiters hätte es sich eine geringe Einschränkung der raschen Bewegungsabfolge der Hände links > rechts, ein leichter Halttremor rechter Oberschenkel distal und geringe Tonuserhöhung linksbetonter Beine gefunden. Es sei ein Kribbeln der Beine und Verkrampfungsneigung der Finger angegeben worden sowie eine erhöhte Ermüdbarkeit. Das Gehen sei ohne Hilfsmittel möglich gewesen. Korrelierend dazu sei in den vorgelegten Befunden ein EDSS 3,0 beschrieben worden, was einer mäßiggradigen Behinderung in einem funktionellen System oder leichte Behinderung in drei oder vier funktionellen Systemen, aber voll gehfähig entspricht. Wortfindungsstörungen oder kognitive Leistungseinschränkungen hätten bei der Untersuchung nicht festgestellt werden können und es hätten sich in der Untersuchung auch keine solche Einschränkungen ergeben, seien auch nicht durch Befunde untermauert oder abgeklärt worden. Eine Änderung der Einschätzung ergebe sich durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht. Die Position 04.08.02 komme deswegen nicht zum Tragen, da keine schweren Lähmungen abzugrenzen seien, und auch in den Befunden nicht beschrieben seien, keine Inkontinenz beschrieben werde, keine Doppelbilder oder schwere Bewegungsstörungen dokumentiert seien und auch nicht im neurologischen Status abzugrenzen gewesen wären. In einer Stellungnahme im gewährten Parteiengehör wurde wiederholt, dass beim Beschwerdeführer eine massive Gangunsicherheit bestehe, die nun zu einem Sturz mit schweren Folgen geführt hätte. Angeschlossen waren ein unfallchirurgischer Erstbericht mit Unfalldatum 30.11.2017, Unfallhergang: Sturz. Der Beschwerdeführer war laut eigenen Angaben ausgerutscht und hatte sich dabei das linke Handgelenk verletzt (Speichenbruch mit Ausriss des Ellengriffelfortsatzes). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. 1.
  4. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Neurologisch: Hirnnerven: Gesichtsfeld: fingerperimetrisch leichte Einschränkung nach beiden Seiten angegeben Visus: Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Kraft: seitengleich unauffällig; Trophik: unauffällig; Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR) : spurweise links akzentuiert Pyramidenbahnzeichen: negativ Hypodiadochokinese li> re AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation, dabei leichter Tremor distal feinschlägig rechts, der bei Ablenkung nicht reproduzierbar ist. FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: seitengleich unauffällig; Trophik: unauffällig; Tonus: geringe linksbetont erhöht Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft; ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen : negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: in der Untersuchung ohne Hilfsmittel möglich, gering breitbasig Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: bds. möglich Einbeinstand bds. möglich Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt alleine mit einem Gehstock rechts gehend zur Untersuchung. Gehen langsam gering breitbasig, Abfolge harmonisch, nicht hinkend, stützt sich verstärkt auf den Stock; Unterhaltung gut möglich, Wortfindungsstörungen fallen nicht auf. Lagewechsel, Hinknien ohne Hilfe möglich, Aufstehen aus der Hocke mit Abstützen einer Hand möglich; Gehen in der Untersuchung ohne Hilfsmittel sicher gegeben Status Psychicus: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik 1.
  5. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Multiple Sklerose Oberer Rahmensatz, da Gangunsicherheit, verminderte Belastbarkeit, Gefühlsstörungen, Verkrampfungen der Muskulatur aber keine schwerwiegenden Lähmungen vorliegend. Includiert auch die Sehbeeinträchtigung und häufigen Harndrang. 04.08.01 40 2 Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall, Zustand nach Impressionsfraktur L1 1992 Unterer Rahmensatz, da medikamentöse Dauertherapie und physikalische Therapie erforderlich, aber keine radikulären Ausfälle vorliegend. 02.02.02 30 3 depressive Verstimmung Unterer Rahmensatz, da medikamentöse Therapie erforderlich, darunter Stabilisierung 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da es zu einer maßgeblichen wechselseitigen Funktionsbeeinträchtigung kommt. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da geringfügige Funktionsbeeinträchtigung.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 30.08.2017 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag, welches einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 % feststellt, sowie der vom BVwG eingeholten Stellungnahme der befassten Ärztin zum Vorbringen in der Beschwerde. Laut Gutachten vom 30.08.2017 leidet der Beschwerdeführer an Multipler Sklerose, einem Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall, sowie einem Zustand nach Impressionsfraktur L1 1992 und einer depressiven Verstimmung. Die Fachärztin für Neurologie beschreibt den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und unterzog auch alle von ihm vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung. Sie stuft die Multiple Sklerose unter Pos.Nr. 04.08.01 mit 40 % ein und begründet dies nachvollziehbar damit, dass Gangunsicherheit, verminderte Belastbarkeit, Gefühlsstörungen, Verkrampfungen der Muskulatur, aber keine schwerwiegenden Lähmungen vorlägen. Die Sehbeeinträchtigung und der häufige Harndrang seien inkludiert. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass sein Leiden unter Pos.Nr. 04.08.02 einzustufen gewesen wäre, so ist dem die nachvollziehbare Stellungnahme der befassten Fachärztin für Neurologie entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Untersuchung keine Lähmungen objektiviert werden hätten können. An der oberen Extremität hätten sich spurweise links akzentuierte Reflexe gefunden. Weiters hätte es sich eine geringe Einschränkung der raschen Bewegungsabfolge der Hände links > rechts, ein leichter Halttremor rechter Oberschenkel distal und geringe Tonuserhöhung linksbetonter Beine gefunden. Es sei ein Kribbeln der Beine und Verkrampfungsneigung der Finger angegeben worden sowie eine erhöhte Ermüdbarkeit. Das Gehen sei ohne Hilfsmittel möglich gewesen. Korrelierend dazu sei in den vorgelegten Befunden ein EDSS 3,0 beschrieben worden, was einer mäßiggradigen Behinderung in einem funktionellen System oder leichte Behinderung in drei oder vier funktionellen Systemen, aber voll gehfähig entspricht. Wortfindungsstörungen oder kognitive Leistungseinschränkungen hätten bei der Untersuchung nicht festgestellt werden können und es hätten sich in der Untersuchung auch keine solche Einschränkungen ergeben, seien auch nicht durch Befunde untermauert oder abgeklärt worden. Die Position 04.08.02 komme deswegen nicht zum Tragen, da keine schweren Lähmungen abzugrenzen seien, und auch in den Befunden nicht beschrieben seien, keine Inkontinenz beschrieben werde, keine Doppelbilder oder schwere Bewegungsstörungen dokumentiert seien und auch nicht im neurologischen Status abzugrenzen gewesen wären. Das Sachverständigengutachten samt Ergänzung wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zweifel am Inhalt des Gutachtens bestehen für das BVwG keine - das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert abzuweichen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten keine substantiierten Einwendungen gegen das eingeholte Sachverständigengutachten darzustellen. Der im Parteiengehör vorgelegte unfallchirurgische Erstbericht war gemäß § 46 BBG idF des BGBl. I Nr. 57/2015 keiner Beurteilung zu unterziehen.Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert abzuweichen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten keine substantiierten Einwendungen gegen das eingeholte Sachverständigengutachten darzustellen. Der im Parteiengehör vorgelegte unfallchirurgische Erstbericht war gemäß Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, keiner Beurteilung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens samt Ergänzung. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  8. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  9. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  10. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  11. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  12. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
  13. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  14. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  15. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  16. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  17. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten samt der eingeholten Ergänzung, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 % festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Nachdem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) In seinem Urteil vom
  18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein fachärztliches Gutachten samt Ergänzung eingeholt. Wie unter Punkt II.
  19. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein fachärztliches Gutachten samt Ergänzung eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  20. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat auch mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W200.2174471.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.