RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlW200 2177775-1 SpruchW200 2177775-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vo
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 09.06.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und nannte als relevante Gesundheitsschädigungen Multiple Sklerose, Diskusprolaps L4/L5, Diskusprotrusion L5/S1 sowie degenerative Veränderungen im LWS-Bereich. Dem Antrag angeschlossen waren ein Konvolut von medizinischen Unterlagen sowie ein an das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht gerichtetes neurologisches-psychiatrisches Ergänzungsgutachten betreffend einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension sowie eine Vergleichsausfertigung des Landesgerichtes St. Pölten darüber, dass sich die SVA verpflichtet, dem Beschwerdeführer vom 01.11.2016 bis 31.12.2017 eine Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß vorbehaltlich allfälliger Ersatzansprüche und allfälligen Ruhens zu bezahlen. Dem Akt sind bereits zuvor Gutachten zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer am 20.12.2011 eine Gesamtgrad der Behinderung von 30 von 100 sowie am 29.11.2013 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 von 100 und am 12.10.2016 einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100 aufgewiesen hatte. Das Sozialministeriumservice holte in weiterer Folge ein neurologisches fachärztliches Gutachten ein, welches Folgendes ergab: "Anamnese: VGA 12 10 2016: Multiple Sklerose GdB 30%; Schmerzsyndrom der Wirbelsäule GdB 30%; depressive Verstimmung GdB 10%: Gesamt GdB 40vH, keine Zusatzeintragungen aktuell: Neuerliche Antragstellung- Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit" Seit 2008 MS bekannt. Seit dem VGA 12 10 2016: 12/2016 Schubereignis mit Cortisontherapie.12 aus 2016, Schubereignis mit Cortisontherapie. 12/2016 Umstellung auf Tecfidera statt Avonex.12 aus 2016, Umstellung auf Tecfidera statt Avonex. Mitte Jänner 2017 4 Wochen auf Rehab. In der Reha sei ihm gesagt worden er solle sich in eine Gehilfe besorgen. Nach der Reha habe er einen leichten Schub gehabt und wieder 3 Tage über den HA Cortison bekommen. Derzeitige Beschwerden: Es kribbeln die Beine bis zum Becken auch das Gesicht und die Hände. Die Beine verkrampfen sich, auch die Finger wenn er etwas schreibe. Das Gehen sei schlecht, er müsse sich, wenn er 200 Meter gehe, niedersetzen weil er müde sei und die Beine schmerzen. In der Reha sei es am Laufband gegangen, draußen sei er auf der Reha mit Walkingstöcken so 20 Minuten gegangen. Radfahren sei möglich. Er habe oft Schmerzen in der Wirbelsäule. Er sehe auch verschwommen. Wenn er am Abend das Sirdalud und Tecfidera schlucke, schlafe er in 10 Minuten ein. Wenn er länger einem Gespräch folgen soll, gehe das auch nicht, er bringe auch die Wörter nicht so gut heraus. Er habe auch leichte psychische Verstimmungen, es bringen ihn auch Kleinigkeiten aus der Ruhe. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Tecfidera 240 2x1, Spasmolyt 2x1, Trittico 150 0-0-1, Sirdalud 4mg 0-0-1, Lioresal 10 3x1, Hydromorphon ret. 4mg 2x1 Neurologische Kontrolle MS Ambulanz LK St. Pölten alle 3 Monate dzt. Physiotherapie Sozialanamnese: VS, HS, Poly, Spengler/ Dachdecker mit LAP und Meisterprüfung, seit 1989 selbstständig. Studienberechtigungsprüfung und Jusstudium begonnen (2004- 2008)- nicht abgeschlossen. Pensionsantrag wurde ca. 2013 abgelehnt, auch gerichtlich Angestellter Spengler Dachdecker. Seit 2013 Krankenstand 2015 nochmals Pensionsantrag- abgelehnt, gerichtlich befristet erhalten ab 11/16 für ein Jahr erhalten. Pflegegeld: keines angesucht Verheiratet in 2. Ehe, 2erw. Kinder aus erster Ehe, 1 Kind
(5)Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund MS Ambulanz Uk St. Pölten 19 05 2017: Schubförmig verlaufende MS unter Tecfidera.... Seit der letzten Kontrolle hat er wieder vermehrt Kribbelparästhesien in beiden Beinen, seit gestern auch im Gesicht wieder auftretend. Dzt. ist kein eindeutiger Schub abgrenzbar. Die Therapie mit - Tecfidera 240 mg 1-0-1 wird gut vertragen und soll auch unverändert fortgeführt werden. Arztbrief RZ Klinik Wilhering 12.01- 09.02.2017: Dg.: Enzephalomyelitis disseminata schubförmiger Verlauf ED 2008, Diskusprolaps L4/L5, Diskusprotrusion L5/S1,Degenerative Veränderungen im LWS-Bereich.... EDSS 3,0....... 2-min. Gehstrecke in Metern 108m........... Zum Untersuchungszeitpunkt ist das Gehen ohne Hilfsmittel gut möglich, der Initial Contact rechts ist am lateralen Fußrand.......teilweise würden Hilfsmittel benötigt je nach Tagesverfassung....... Laut Pat. ist an guten Tagen eine max. Gehstrecke von 800m (AB:500m) möglich- danach benötigt Pat. Sitzpause..... Laufband: Der Pat. konnte während des Aufenthaltes eine Leistungssteigerung von 3,5 km/h auf 4,6 km/h erreichen. Die durchschnittliche Wegstrecke betrug 1322m, bei einer Trainingsdauer von 20 min....... Während des gesamten Rehabilitationsaufenthaltes fielen ihm keine Gegenstände (zB Tassen, Gläser) aus den Händen. Beide Hände verkrampfen sich nach wie vor bei Tätigkeiten, wie dem Essen, Klavierspielen und Schreiben.....Fortschritte erlebt er beim Treppen steigen. Dies ist nun ohne Anhalten möglich. Neurologisch psychiatrisches Ergänzungsgutachten an das LG St. Pölten Neurologin Dr. XXXX 19.01.2017: Aufgrund der nun vorliegenden Befunde lässt sich feststellen, dass im November 2016 ein neuerlicher Schub der Enzephalitis disseminata aufgetreten ist, sodass nun ein Wechsel von Avonex auf Tecfidera durchgeführt wurde. Im ambulanten Arztbrief wird ein EDSS von 3,0 beschrieben. Aufgrund des vorliegenden Befundes ist ab 24.11.2016 nur mehr leichte Arbeit dem Kläger zumutbar. Weiters ist aufgrund der Medikation nur mehr halbzeitig besonderer Zeitdruck bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit zumutbar....Neurologisch psychiatrisches Ergänzungsgutachten an das LG St. Pölten Neurologin Dr. römisch 40 19.01.2017: Aufgrund der nun vorliegenden Befunde lässt sich feststellen, dass im November 2016 ein neuerlicher Schub der Enzephalitis disseminata aufgetreten ist, sodass nun ein Wechsel von Avonex auf Tecfidera durchgeführt wurde. Im ambulanten Arztbrief wird ein EDSS von 3,0 beschrieben. Aufgrund des vorliegenden Befundes ist ab 24.11.2016 nur mehr leichte Arbeit dem Kläger zumutbar. Weiters ist aufgrund der Medikation nur mehr halbzeitig besonderer Zeitdruck bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit zumutbar.... MRT LWS 21.12.2015: Deutliche Zunahme des Discusprolaps L4/L5 mit beträchtlicher Bedrängung des Duralsackes und der nervalen Strukturen wie beschrieben. Der übrige Befund ist im Wesentlichen unverändert im Vergleich zur Voruntersuchung vom 30 06.
- Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 50 jähriger in gutem AZ Ernährungszustand: gut Größe: 182,00 Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Stuhl: Verstopfungsneigung, Miktion: häufiger Harndrang, Händigkeit: rechts Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch leichte Einschränkung nach beiden Seiten angegeben Visus: Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR) : spurweise links akzentuiert Pyramidenbahnzeichen: negativ Hypodiadochokinese li> re AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation, dabei leichter Tremor distal feinschlägig rechts, der bei Ablenkung nicht reproduzierbar ist. FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: geringe linksbetont erhöht Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen : negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: in der Untersuchung ohne Hilfsmittel möglich, gering breitbasig Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: bds. möglich Einbeinstand bds. möglich Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt alleine mit einem Gehstock rechts gehend zur Untersuchung. Gehen langsam gering breitbasig, Abfolge harmonisch, nicht hinkend, stützt sich verstärkt auf den Stock; Führerschein ja, fahre auch, wenn es ihm gut gehe, wurde von Gattin hergebracht; Unterhaltung gut möglich, Wortfindungsstörungen fallen nicht auf. Kooperativ Lagewechsel, Hinknien ohne Hilfe möglich, Aufstehen aus der Hocke mit Abstützen einer Hand möglich; Gehen in der Untersuchung ohne Hilfsmittel sicher gegeben Status Psychicus: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitivmnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Multiple Sklerose Oberer Rahmensatz, da Gangunsicherheit, verminderte Belastbarkeit, Gefühlsstörungen, Verkrampfungen der Muskulatur aber keine schwerwiegenden Lähmungen vorliegend. Includiert auch die Sehbeeinträchtigung und häufigen Harndrang. 04.08.01 40 2 Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall, Zustand nach Impressionsfraktur L1 1992 Unterer Rahmensatz, da medikamentöse Dauertherapie und physikalische Therapie erforderlich, aber keine radikulären Ausfälle vorliegend. 02.02.02 30 3 depressive Verstimmung Unterer Rahmensatz, da medikamentöse Therapie erforderlich, darunter Stabilisierung 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. (...)
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Trotz der Funktionsstörungen, liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Funktionen vor. Das dauernde Benützen einer Gehhilfe ist aus neurologischer Sicht behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Orientierung und Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein (...)" Dem Beschwerdeführer wurde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von 100 ausgestellt. In weiterer Folge wurde Beschwerde gegen die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung erhoben. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, W200 2174471-1, wurde diese Beschwerde abgewiesen. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 03.10.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an Multipler Sklerose, chronischem Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall, Zustand nach Impressionsfraktur L1 und Depressionen leide. Aufgrund der genannten Gesundheitsschädigungen sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückzulegen und sei ihm auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, da die sichere Beförderung nicht gegeben sei. Im Gutachten werden unter Leiden 1 (Multiple Sklerose) Gangunsicherheit, verminderte Belastbarkeit, Gefühlsstörungen, Verkrampfungen der Muskulatur sowie Sehbeeinträchtigung und häufiger Harndrang angeführt. Aufgrund dieser Einschränkungen lägen sehr wohl die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vor. Die im Gutachten bzw. Angaben zu der durchschnittlichen Wegstrecke im Arztbrief der Rehaklinik Wilhering wären lediglich eine Momentaufnahme und sei es seit dem Rehabilitationsaufenthalt wiederum zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Die derzeitige Wegstrecke sei massivst verkürzt und betrage maximal 200m. Das BVwG holte im Verfahren zum Gesamtgrad der Behinderung eine Stellungnahme der befassten Fachärztin für Neurologie ein, worin ausgeführt wurde, dass im Rahmen der Untersuchung keine Lähmungen objektiviert werden hätten können. An der oberen Extremität hätten sich spurweise links akzentuierte Reflexe gefunden. Weiters hätte es sich eine geringe Einschränkung der raschen Bewegungsabfolge der Hände links > rechts, ein leichter Halttremor rechter Oberschenkel distal und geringe Tonuserhöhung linksbetonter Beine gefunden. Es sei ein Kribbeln der Beine und Verkrampfungsneigung der Finger angegeben worden sowie eine erhöhte Ermüdbarkeit. Das Gehen sei ohne Hilfsmittel möglich gewesen. Korrelierend dazu sei in den vorgelegten Befunden ein EDSS 3,0 beschrieben worden, was einer mäßiggradigen Behinderung in einem funktionellen System oder leichte Behinderung in drei oder vier funktionellen Systemen, aber voll gehfähig entspricht. In einer Stellungnahme im gewährten Parteiengehör zur ergänzenden Stellungnahme der Neurologin wurde wiederholt, dass beim Beschwerdeführer eine massive Gangunsicherheit bestehe, die nun zu einem Sturz mit schweren Folgen geführt hätte. Angeschlossen waren ein unfallchirurgischer Erstbericht mit Unfalldatum 30.11.2017, Unfallhergang: Sturz. Der Beschwerdeführer war laut eigenen Angaben ausgerutscht und hatte sich dabei das linke Handgelenk verletzt (Speichenbruch mit Ausriss des Ellengriffelfortsatzes). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert. 1.
- Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Neurologisch: Hirnnerven: Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner OE: Kraft: seitengleich unauffällig; Trophik: unauffällig; Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR) : spurweise links akzentuiert Pyramidenbahnzeichen: negativ Hypodiadochokinese li> re AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation, dabei leichter Tremor distal feinschlägig rechts, der bei Ablenkung nicht reproduzierbar ist. FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: seitengleich unauffällig; Trophik: unauffällig; Tonus: geringe linksbetont erhöht Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft; ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen : negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: in der Untersuchung ohne Hilfsmittel möglich, gering breitbasig Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: bds. möglich Einbeinstand bds. möglich Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt alleine mit einem Gehstock rechts gehend zur Untersuchung. Gehen langsam gering breitbasig, Abfolge harmonisch, nicht hinkend, stützt sich verstärkt auf den Stock; Unterhaltung gut möglich, Wortfindungsstörungen fallen nicht auf. Lagewechsel, Hinknien ohne Hilfe möglich, Aufstehen aus der Hocke mit Abstützen einer Hand möglich; Gehen in der Untersuchung ohne Hilfsmittel sicher gegeben Status Psychicus: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik 1.2.
- Funktionseinschränkungen: Multiple Sklerose; Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall, Zustand nach Impressionsfraktur L1 1992; depressive Verstimmung 1.2.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine kurze Wegstrecke (ca. 300 - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen. Die körperliche Belastbarkeit ist ausreichend vorhanden. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es besteht auch keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, es besteht keine schwere Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems oder der Lunge. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Beim Beschwerdeführer liegen auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die zu einer signifikanten Infektanfälligkeit führt, vorhanden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 30.08.2017 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag sowie der vom BVwG eingeholten Stellungnahme der befassten Ärztin zum Vorbringen in der Beschwerde. Laut Gutachten vom 30.08.2017 leidet der Beschwerdeführer an Multipler Sklerose, einem Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall, sowie einem Zustand nach Impressionsfraktur L1 1992 und einer depressiven Verstimmung. Sie beschreibt das Gangbild des Beschwerdeführers folgendermaßen: Kommt alleine mit einem Gehstock rechts gehend zur Untersuchung. Gehen langsam gering breitbasig, Abfolge harmonisch, nicht hinkend, stützt sich verstärkt auf den Stock; Führerschein ja, fahre auch, wenn es ihm gut gehe, wurde von Gattin hergebracht; Unterhaltung gut möglich, Wortfindungsstörungen fallen nicht auf. Kooperativ Lagewechsel, Hinknien ohne Hilfe möglich, Aufstehen aus der Hocke mit Abstützen einer Hand möglich; Gehen in der Untersuchung ohne Hilfsmittel sicher gegeben Weiters führte sie hinsichtlich der Auswirkungen des Leidens auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nachvollziehbar aus, dass trotz der Funktionsstörungen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vorlägen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede seien zumutbar, der sichere Transport sei möglich. Es lägen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Funktionen vor. Das dauernde Benützen einer Gehhilfe sei darüber hinaus aus neurologischer Sicht behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Orientierung und Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum sei gegeben. Dies entspricht auch der Einschätzung der behandelnden Ärzte der RZ Wilhering, die eine Gehstrecke von 108m in zwei Minuten und ein Gehen ohne Hilfsmittel zum Untersuchungszeitpunkt ("Zum Untersuchungszeitpunkt ist das Gehen ohne Hilfsmittel gut möglich.") sowie eine durchschnittliche Wegstrecke von 1322m bei einer Trainingsdauer von 20min beschreiben und die Angaben des Patienten - des Beschwerdeführers - wiedergeben, dass an guten Tagen eine max. Gehstrecke von 800m (AB:500m) möglich sei und er erst danach eine Sitzpause benötige. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass die Angaben zu der durchschnittlichen Wegstrecke im Arztbrief der Rehaklinik Wilhering lediglich eine Momentaufnahme wären und es seit dem Rehabilitationsaufenthalt wiederum zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei, so ist dem das eingeholte Gutachten vom 30.08.2017 entgegenzuhalten sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine Verschlechterung seiner MS-Erkrankung keine Befunde vorgelegt hat. Eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung der unteren Extremitäten kann der erkennende Senat somit unter Zugrundelegung des schlüssigen neurologischen Gutachtens beim Beschwerdeführer nicht erkennen. Aus dem Gutachten ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf maßgebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen. In den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf den Zustand des Beschwerdeführers ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Sachverständigengutachten samt Ergänzung wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zweifel am Inhalt des Gutachtens bestehen für das BVwG keine - das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten keine substantiierten Einwendungen gegen das eingeholte Sachverständigengutachten darzustellen. Der im Parteiengehör vorgelegte unfallchirurgische Erstbericht war gemäß § 46 BBG idF des BGBl. I Nr. 57/2015 keiner Beurteilung zu unterziehen.Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten keine substantiierten Einwendungen gegen das eingeholte Sachverständigengutachten darzustellen. Der im Parteiengehör vorgelegte unfallchirurgische Erstbericht war gemäß Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, keiner Beurteilung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens samt Ergänzung. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird ausgeführt: Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar." rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein fachärztliches Gutachten samt Ergänzung eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein fachärztliches Gutachten samt Ergänzung eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat auch mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W200.2177775.1.00