GVG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die männliche beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
G 2005), gestellt.1. Die männliche beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), gestellt.
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.).
G 2005 wurde die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.4. Das BAA hat mit Bescheid vom 12.07.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Im Bescheid des BAA wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die bP ihr Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft.
Vm Abs 2 Z 3 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.), die vom BVwG erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde entzogen (Spruchpunkt II.), ausgesprochen, dass eine Zurückweisung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt III.) und eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde (Spruchpunkt IV.).8. Aufgrund dieser Straftat wurde der bP, die sich noch bis voraussichtlich 06.12.2019 (mögliche bedingte Entlassung 06.04.2018) in Strafhaft befindet, mit rechtskräftigem Bescheid vom 03.11.2015 des nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die vom BVwG erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ausgesprochen, dass eine Zurückweisung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch vier.). Spruchpunkt III. wurde damit begründet, dass die bP derzeit noch einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Spruchpunkt römisch drei. wurde damit begründet, dass die bP derzeit noch einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass keiner der in § 57 AsylG angeführten Gründe aktenkundig sei, im konkreten Fall keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde und daher eine Prüfung von vornherein nicht in Betracht komme. Die bP werde
G angeführten Gründe aktenkundig sei, im konkreten Fall keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde und daher eine Prüfung von vornherein nicht in Betracht komme. Die bP werde
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet.
P
Vm § 46 FPG nach Afghanistan und Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt II.);
Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und die aufschiebende Wirkung
P eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch eins.) erlassen; festgestellt, dass die Abschiebung der bP
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG nach Afghanistan und Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.);
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von der bP aufgrund ihrer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
P nicht eindeutig feststehe, die Familie der bP in Pakistan lebe, sie noch Verwandte in Afghanistan habe, sie in Österreich keine familiären, wirtschaftlichen beruflichen oder sonstigen Anbindungen habe (kein schützenwertes Privat- und Familienleben), die Deutschkenntnisse nur so seien, dass sie sich einigermaßen verständigen könne und sie seit 08.12.2014 in Haft sei. Gesundheitliche Probleme würden nicht vorliegen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan läge keine Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit (Art 2, Art 3 und Protokolle 6 und 13 EMRK) vor. Während der Zeit in Freiheit habe die bP nicht gearbeitet und sei im Rahmen der Grundversorgung kranken- und sozialversichert gewesen und habe nur in Asylunterkünften gewohnt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von der bP aufgrund ihrer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausgehe, die Identität der bP nicht eindeutig feststehe, die Familie der bP in Pakistan lebe, sie noch Verwandte in Afghanistan habe, sie in Österreich keine familiären, wirtschaftlichen beruflichen oder sonstigen Anbindungen habe (kein schützenwertes Privat- und Familienleben), die Deutschkenntnisse nur so seien, dass sie sich einigermaßen verständigen könne und sie seit 08.12.2014 in Haft sei. Gesundheitliche Probleme würden nicht vorliegen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan läge keine Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit (Artikel 2,, Artikel 3 und Protokolle 6 und 13 EMRK) vor. Während der Zeit in Freiheit habe die bP nicht gearbeitet und sei im Rahmen der Grundversorgung kranken- und sozialversichert gewesen und habe nur in Asylunterkünften gewohnt. Zum Einreiseverbot sei festzustellen, dass durch die schwerwiegenden Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz (§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3, § 28a Abs 4 SMG) in besonders geschützte Rechtsgüter, nämlich die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, eingegriffen worden sei. Die bP habe damit ihre negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung dokumentiert und stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.Zum Einreiseverbot sei festzustellen, dass durch die schwerwiegenden Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz (Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG) in besonders geschützte Rechtsgüter, nämlich die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, eingegriffen worden sei. Die bP habe damit ihre negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung dokumentiert und stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Den Feststellungen wurden die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan (Stand 25.09.2017) und jene zu Pakistan (Stand 02.08.2017) zugrunde gelegt. 11. Mit Verfahrensanordnung vom 15.01.2018 wurde der bP der Verein Menschenrechte als Rechtsberater zur Seite gestellt. 12. Gegen den oa. Bescheid der ihr am 23.01.2018 zugestellt wurde, brachte die bP über ihren Rechtsanwalt am 12.02.2018 Beschwerde ein. Sie beantragte die ersatzlose Behebung des Bescheides und begründete dies zusammengefasst wie folgt: Sie sei nicht mehr jung
GVG innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerden sind nicht hervorgekommen.Die Beschwerden wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerden sind nicht hervorgekommen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 28 VwGVG lautet (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):Paragraph 28, VwGVG lautet (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): "
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm 8). Letzteres ist hier der Fall.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 8). Letzteres ist hier der Fall. Zu A) 2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur 2.1. Wie bereits oben dargestellt, kann
GVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.2.1. Wie bereits oben dargestellt, kann
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. 2.2. Der VwGH hat dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen: Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 2.3.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.2.3.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. 2.4. § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lauten:2.4. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lauten: "
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." 2.5.
G 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.2.5.
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 2.
Vm Abs 2 Z 3 AsylG aberkannt.Weiters wurde der bP mit rechtskräftigem Bescheid vom 03.11.2015 der subsidiäre Schutz - wegen der über sie verhängten Strafe von fünf Jahren wegen schwerer Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz -
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, AsylG aberkannt. Dennoch hat iZm der oben dargestellten Gesetzeslage und Judikatur vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine (neuerliche) Prüfung zu erfolgen, ob die bP bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung vorliegen würde und eine allfällige innerstaatliche Fluchtalternative
G 2005 zumutbar ist.Dennoch hat iZm der oben dargestellten Gesetzeslage und Judikatur vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine (neuerliche) Prüfung zu erfolgen, ob die bP bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung vorliegen würde und eine allfällige innerstaatliche Fluchtalternative
G 2005 zumutbar ist. Im konkreten Fall fand eine persönliche Befragung der bP zu ihrer individuellen persönlichen Situation weder 2014 durch das BVwG noch 2015 durch das BFA statt und wurden die Feststellungen im Kern aufgrund der Angaben der bP anlässlich seiner Einvernahme vom 19.04.2012 getroffen. Erst vor Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides, am 23.11.2017, erfolgte eine Einvernahme, die sich jedoch im Wesentlichen wieder auf den Vorhalt der Ermittlungsergebnisse von 2012 beschränkte und ansonsten weitwendige Ausführungen zur Rechtslage enthält. Festzustellen ist, dass die Fragen zum Teil viel zu abstrakt und unter Verwendung rechtlicher Formulierungen gestellt wurden, als dass sie die bP ihrem Sinn nach erfassen und beantworten hätte können. Konkrete Fragen zur aktuellen familiären Lage, zum Aufenthalt und Einkommen der Familienmitglieder und Verwandten - und damit allenfalls vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten - sind unterblieben. Die bP wurde auch nicht zu ihrer gesundheitlichen Situation und zu Art und Intensität der sozialen Kontakte in Österreich befragt, wenngleich im bekämpften Bescheid festgestellt wurde, dass sie an keinen schweren psychischen oder physischen, akut lebensbedrohenden Erkrankungen oder Störung leide (Seite 92) und gesund und arbeitsfähig sei (Seite 100). Dazu wird angemerkt, dass die "Haftfähigkeit" nichts über die Arbeitsfähigkeit aussagt, wie die belangte Behörde offenbar vermeint (Seite 12). Weiters hat sich die belangte Behörde beispielsweise mit der Aussage, sie habe zahlreiche Freunde und Bekannte in Österreich zufrieden gegeben, ohne nachzufragen, in welcher konkreten Beziehung die bP zu diesen steht und welcher Art diese Kontakte sind, etwa ob sie diese in der Haftanstalt besuchen oder sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt wohnhaft war, sie sie unterstützen etc.. Im Dunkeln bleibt auch die berufliche Tätigkeit und allfälligen Integrationsbemühungen der bP in Österreich. So führt die bP aus als Zeitungszusteller gearbeitet zu haben, die Behörde stellt in ihrem Bescheid demgegenüber fest, dass die bP "nicht gearbeitet habe" (Seite 13). Im vorliegenden Fall treffen die oa Voraussetzungen für eine Zurückverweisung
GVG zu. Die Verwaltungsbehörde hat trotz konkreter Anhaltspunkte erforderliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen bzw bloß ansatzweise ermittelt.Im vorliegenden Fall treffen die oa Voraussetzungen für eine Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu. Die Verwaltungsbehörde hat trotz konkreter Anhaltspunkte erforderliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen bzw bloß ansatzweise ermittelt. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt als mangelhaft, wobei zu betonen ist, dass das Einkopieren des kompletten Einvernahmeprotokolls vom 23.11.2017 weder hinreichend noch notwendig war und gerade keine übersichtliche Feststellung des ermittelten Sachverhaltes und der Beweiswürdigung darstellt (vgl Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 60, insb Rz 35ff mwN).Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt als mangelhaft, wobei zu betonen ist, dass das Einkopieren des kompletten Einvernahmeprotokolls vom 23.11.2017 weder hinreichend noch notwendig war und gerade keine übersichtliche Feststellung des ermittelten Sachverhaltes und der Beweiswürdigung darstellt vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG Paragraph 60,, insb Rz 35ff mwN). Es kann bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden gravierenden Mängel des behördlichen Verfahrens nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das BVwG zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG in Wien würde die nochmalige Einvernahme der bP bedingen, die aus der Justizanstalt in Graz vorgeführt werden müsste und die Überprüfung deren Angaben, insbesondere zu ihrer gesundheitlichen Situation und Arbeitsfähigkeit, durch Ermittlungen in der Haftanstalt. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BFA als Spezialbehörde für die Ermittlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, dass eine ernsthafte Prüfung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Folgende Ermittlungen werden jedenfalls noch zu tätigen bzw zu aktualisieren sein, um den Anforderungen der Rsp (vgl zB VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, 23.03.2017, Ra 2017/21/0004; EGMR 13.12.2016, Paposhvilli gg. Belgien, 41738/10) entsprechend klären zu können, ob eine Abschiebung ohne Verletzung des Art 2 und 3 EMRK (keine reale Gefahr im Hinblick auf die konkrete Situation der bP) bzw des § 11 AsylG (Zumutbarkeit der IFA) vorliegt.Folgende Ermittlungen werden jedenfalls noch zu tätigen bzw zu aktualisieren sein, um den Anforderungen der Rsp vergleiche zB VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, 23.03.2017, Ra 2017/21/0004; EGMR 13.12.2016, Paposhvilli gg. Belgien, 41738/10) entsprechend klären zu können, ob eine Abschiebung ohne Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK (keine reale Gefahr im Hinblick auf die konkrete Situation der bP) bzw des Paragraph 11, AsylG (Zumutbarkeit der IFA) vorliegt. Wo befindet sich die Kernfamilie und wo die erweiterte Familie (Verwandten)? Wie ist deren wirtschaftliche Situation? Wie ist der Gesundheitszustand des bP ist sie arbeitsfähig? Welcher Art und Intensität sind die sozialen Kontakte der bP in Österreich? Welche konkreten Integrationsbemühungen hat sie seit ihrem Eintreffen in Österreich gesetzt, was davon kann bescheinigt werden? Auf welche Unterstützungsmöglichkeiten (in Österreich und Anfghanistan) kann sie nach einer (vorzeitigen) Entlassung zurückgreifen? Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das BVwG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das BVwG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Für die weitere Bearbeitung durch das BFA, bleibt abschließend noch anzumerken dass eine Abschiebung nach Pakistan, schon deshalb nicht in Frage komme, weil die bP und ihre Familie dort illegal aufhältig war bzw ist (Einvernahmeprotokoll vom 19.04.2012). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.1428233.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.