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{'item': 'W211 2170657-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlW211 2170657-1 SpruchW211 2170657-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA LL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Email vom XXXX .2015 an den zuständigen Bundesminister drückte der Erstbeschwerdeführer seine Sorge um den religiösen Frieden aus und ersuchte um die Beantwortung von Fragen zum IslamG laut Bundesgesetzblatt zum XXXX .2015.
  2. Mit Email vom römisch 40 .2015 an den zuständigen Bundesminister drückte der Erstbeschwerdeführer seine Sorge um den religiösen Frieden aus und ersuchte um die Beantwortung von Fragen zum IslamG laut Bundesgesetzblatt zum römisch 40 .
  3. Im Rahmen einer Urgenz XXXX .2015 schloss sich der Zweitbeschwerdeführer der Anfrage an.Im Rahmen einer Urgenz römisch 40 .2015 schloss sich der Zweitbeschwerdeführer der Anfrage an.
  4. Mit Schreiben vom XXXX .2015 verwies ein Vertreter des BKA in Bezug auf die Anfragen zur Umsetzung des IslamG 2015 auf die im Gesetz vorgesehenen Übergangsfristen. Vorlage geänderter Verfassungen und Statuten einschließlich einer Darstellung der Lehre durch die islamischen Religionsgesellschaften sei bis zum XXXX .2015 vorgesehen. Die behördliche Entscheidung darüber habe sodann bis spätestens XXXX .2016 zu erfolgen. Vor Ablauf der Fristen könnten die Fragen nicht beantwortet werden.
  5. Mit Schreiben vom römisch 40 .2015 verwies ein Vertreter des BKA in Bezug auf die Anfragen zur Umsetzung des IslamG 2015 auf die im Gesetz vorgesehenen Übergangsfristen. Vorlage geänderter Verfassungen und Statuten einschließlich einer Darstellung der Lehre durch die islamischen Religionsgesellschaften sei bis zum römisch 40 .2015 vorgesehen. Die behördliche Entscheidung darüber habe sodann bis spätestens römisch 40 .2016 zu erfolgen. Vor Ablauf der Fristen könnten die Fragen nicht beantwortet werden.
  6. Mit E-Mail vom XXXX .2015 ersuchten die Beschwerdeführer, dass jene Fragen beantwortet würden, die mit Übergangsfristen in keinem Zusammenhang stehen würden. Insbesondere werde gebeten, weitere Widersprüche aufzuklären.
  7. Mit E-Mail vom römisch 40 .2015 ersuchten die Beschwerdeführer, dass jene Fragen beantwortet würden, die mit Übergangsfristen in keinem Zusammenhang stehen würden. Insbesondere werde gebeten, weitere Widersprüche aufzuklären.
  8. Mit Schreiben vom XXXX .2016 wurde seitens des BKA zu den Schreiben der Beschwerdeführer ausführlich Stellung genommen.
  9. Mit Schreiben vom römisch 40 .2016 wurde seitens des BKA zu den Schreiben der Beschwerdeführer ausführlich Stellung genommen.
  10. Am XXXX .2016 richteten die Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an den Bundeskanzler und führten darin aus, dass ihre Anfragen weiterhin unbeantwortet seien. Am XXXX .2017 wurde das Begehren wiederholt und um bescheidmäßige Absprache ersucht.
  11. Am römisch 40 .2016 richteten die Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an den Bundeskanzler und führten darin aus, dass ihre Anfragen weiterhin unbeantwortet seien. Am römisch 40 .2017 wurde das Begehren wiederholt und um bescheidmäßige Absprache ersucht.
  12. Daraufhin erging am XXXX .2017 der in Beschwerde gezogene Bescheid, mit dem gemäß § 1 iVm § 4 des APG das Begehren näher genannter Auskünfte zurückgewiesen wurde. Begründend wurde angeführt, dass mit GZ.: XXXX vom XXXX .2015 den Einschreitern mitgeteilt worden sei, dass das IslamG 2015 Übergangsregeln enthalte und daher Fragen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden könnten, da die Fristen noch offen wären. In einer darauf folgenden Replik seien von den Einschreitern Bedenken und ergänzende Fragen von allgemein politischer Natur vorgebracht worden. Mit XXXX sei am XXXX .2016 eine Beantwortung der gestellten Fragen ergangen. Mit Schreiben vom XXXX .2016 sei sodann um Beantwortung der noch offenen Fragen ersucht und ausgeführt worden, dass keine Koranübersetzung vorläge. Dazu sei durch das Kultusamt jedoch bereits in der Erledigung vom XXXX .2016 Stellung genommen worden. Die Behauptung, dass Auskünfte nicht erteilt worden wären, sei nicht konkretisiert worden, weshalb sie nicht nachvollziehbar seien.
  13. Daraufhin erging am römisch 40 .2017 der in Beschwerde gezogene Bescheid, mit dem gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 4, des APG das Begehren näher genannter Auskünfte zurückgewiesen wurde. Begründend wurde angeführt, dass mit GZ.: römisch 40 vom römisch 40 .2015 den Einschreitern mitgeteilt worden sei, dass das IslamG 2015 Übergangsregeln enthalte und daher Fragen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden könnten, da die Fristen noch offen wären. In einer darauf folgenden Replik seien von den Einschreitern Bedenken und ergänzende Fragen von allgemein politischer Natur vorgebracht worden. Mit römisch 40 sei am römisch 40 .2016 eine Beantwortung der gestellten Fragen ergangen. Mit Schreiben vom römisch 40 .2016 sei sodann um Beantwortung der noch offenen Fragen ersucht und ausgeführt worden, dass keine Koranübersetzung vorläge. Dazu sei durch das Kultusamt jedoch bereits in der Erledigung vom römisch 40 .2016 Stellung genommen worden. Die Behauptung, dass Auskünfte nicht erteilt worden wären, sei nicht konkretisiert worden, weshalb sie nicht nachvollziehbar seien.
  14. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht, die am XXXX .2017 nach einer Weiterleitung gemäß § 6 AVG beim BVwG einlangte. Darin wurden als Gründe für die Rechtswidrigkeit des Bescheids politische Bedenken angeführt und die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung begehrt.
  15. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht, die am römisch 40 .2017 nach einer Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG beim BVwG einlangte. Darin wurden als Gründe für die Rechtswidrigkeit des Bescheids politische Bedenken angeführt und die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Mit Schreiben vom XXXX .2015 brachte der Erstbeschwerdeführer die folgenden Anfragen an das Bundeskanzleramt ein:Mit Schreiben vom römisch 40 .2015 brachte der Erstbeschwerdeführer die folgenden Anfragen an das Bundeskanzleramt ein: "Islamgesetz laut BGBl vom 30 03 2015 - offene Fragen: [...]"Islamgesetz laut Bundesgesetzblatt vom 30 03 2015 - offene Fragen: [...] Angesichts dieser Fakten ergeben sich zum oben zitierten Islamgesetz u. a. folgende Fragen: ° wie wird die Behörde die Gesetzeskonformität der "Lehren, Einrichtungen und Gebräuche" im Sinne des § 2

(2)überprüfen und zum Schutz aller Staatsbürger durchsetzen? Siehe z.B. die in der Anlage angeführten Suren und die Anleitungen für den muslimischen Alltag "° wie wird die Behörde die Gesetzeskonformität der "Lehren, Einrichtungen und Gebräuche" im Sinne des Paragraph 2,
(2)überprüfen und zum Schutz aller Staatsbürger durchsetzen? Siehe z.B. die in der Anlage angeführten Suren und die Anleitungen für den muslimischen Alltag " XXXX .römisch 40 . ¿ In dieser Anleitung wird die in den Schriften des Islam verankerte diskriminierende Trennung der Menschheit in Gläubige und Ungläubige klar und eindeutig ausgeführt. ° Wird die Behörde diese Spaltung der Gesellschaft in herrschende Gläubige und beherrschte Ungläubige, für die Diskriminierung, Verfolgung oder auch Tötung vorgesehen ist, zum Schutz der nicht-muslimischen Bevölkerung untersagen (+)? (+) Eine solche Stereotypisierung ist nicht nur unstatthaft, sondern auch ein Offizialdelikt im Sinne des • RAHMENBESCHLUSSES 2008/913/JI DES EU-RATES vom
  1. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit "die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe" In § 12 des Islamgesetzes wird das Recht, die Herstellung von Lebensmitteln zu organisieren, eingeräumt, ohne auf die erwähnte unstatthafte Stereotypisierung im Sinne der Scharia einzugehen.In Paragraph 12, des Islamgesetzes wird das Recht, die Herstellung von Lebensmitteln zu organisieren, eingeräumt, ohne auf die erwähnte unstatthafte Stereotypisierung im Sinne der Scharia einzugehen. Ohne den Zusammenhang zwischen Helal-Zertifizierung und Scharia zu klären, wird den Muslimen die Möglichkeit gegeben, religiöse Vorstellungen in Normen einfließen zu lassen. Europäische Normen verfolgen die Gleichbehandlung von technischen Belangen oder Dienstleistungen ohne jeglichen Bezug auf religiöse Vorstellungen. So ist es muslimischen Vertretern gelungen, in Arbeitsunterlagen des Europäischen Normungskomitees das Problem der "Ansteckung" von Helal- Lebensmittel durch Haram-Lebensmittel festzuschreiben. Muslimische religiöse Vorstellungen in Normen bringen für die nichtmuslimische Wirtschaft zusätzliche Kosten für Zertifizierung, Schariaräte u.ä. und somit eine Diskriminierung bis hin zum Ausschluss von Alkohol und Schweinefleisch. Diese "Ansteckungsgefahr" betrifft aber nicht nur die Wirtschaft, sondern alle Belange der Gesellschaft. Siehe dazu Spruch des EGMR vom 13 02 2003: 'Die Einführung verschiedener Rechtssysteme kann nicht als vereinbar mit der EMRK betrachtet werden. Ein System verschiedener Rechtsnormen für die Angehörigen verschiedener Religionen würde die Rolle des Staates als Garant individueller Rechte und Freiheiten und unparteiischer Organisator der Ausübung der unterschiedlichen Religionen in einer demokratischen Gesellschaft abschaffen, indem Individuen verpflichtet würden, nicht länger den vom Staat in seiner oben beschriebenen Rolle aufgestellten Regeln, sondern statischen Regeln der jeweiligen Religion zu folgen. Überdies würde es dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK widersprechen. Die Scharia ist unvereinbar mit den grundlegenden Prinzipien der Demokratie, die in der Konvention festgeschrieben sind".'Die Einführung verschiedener Rechtssysteme kann nicht als vereinbar mit der EMRK betrachtet werden. Ein System verschiedener Rechtsnormen für die Angehörigen verschiedener Religionen würde die Rolle des Staates als Garant individueller Rechte und Freiheiten und unparteiischer Organisator der Ausübung der unterschiedlichen Religionen in einer demokratischen Gesellschaft abschaffen, indem Individuen verpflichtet würden, nicht länger den vom Staat in seiner oben beschriebenen Rolle aufgestellten Regeln, sondern statischen Regeln der jeweiligen Religion zu folgen. Überdies würde es dem Diskriminierungsverbot des Artikel 14, EMRK widersprechen. Die Scharia ist unvereinbar mit den grundlegenden Prinzipien der Demokratie, die in der Konvention festgeschrieben sind". Zusätzliche Fragen: Die im Gesetz genannte IGGÖ erhält in § 11 das Recht zur religiösen Betreuung ihrer Mitglieder und in § 15 das Recht, Friedhöfe zu betreiben, ohne zu klären, wer Anspruch auf Bestattung hat.Die im Gesetz genannte IGGÖ erhält in Paragraph 11, das Recht zur religiösen Betreuung ihrer Mitglieder und in Paragraph 15, das Recht, Friedhöfe zu betreiben, ohne zu klären, wer Anspruch auf Bestattung hat. • welches Mitgliederverzeichnis der IGGÖ wurde diesen Zugeständnissen zugrunde gelegt und wodurch steht der IGGÖ weiterhin praktisch die Alleinvertretung aller Muslime zu? • Welche Glaubensgrundlagen hat die IGGÖ als Voraussetzung für die Ausübung der religiösen Betreuung vorgelegt (++)? • welche Glaubensgrundlagen werden die in § 24 vorgesehen "Theologischen Studien" verwenden?• welche Glaubensgrundlagen werden die in Paragraph 24, vorgesehen "Theologischen Studien" verwenden? ° ohne Offenlegung der Glaubensgrundlagen wird de facto die gesamte islamische Lehre einschließlich der Scharia mit ihren Gesetzwidrigkeiten vom Gesetzgeber in Widerspruch zu EU-Recht und österreichischem Recht akzeptiert. ° Dadurch entsteht ein "Islamischer Rechtskreis" bzw. eine Zwei-Klassengesellschaft mit der Diskriminierung aller Nicht-Muslime (Ungläubige) bis hin zu deren Tötung. ° ohne Offenlegung der Glaubensgrundlagen kann die Behörde die Radikalisierung der muslimischen Mitbürger nicht bekämpfen, den liberalen Muslimen den staatlichen Schutz nicht gewähren und in der Folge den religiösen Frieden nicht sicher stellen. • Wo und von wem wird der universitär ausgebildete geistliche Nachwuchs (Imame) eingesetzt werden? ° Nach islamischer Lehre kann jeder Gläubige auch ohne universitäre Ausbildung Imam sein • durch welche gesetzliche Maßnahme wird die Lehrerausbildung bei der IRPA Islamische Religionspädagogische Akademie erfasst? • Wieso nimmt das neue Gesetz auf die grundsätzliche Trennung der Muslime in Sunniten und Schiiten keine Rücksicht? (++) Eine solche Klarstellung ist insofern unbedingt notwendig, weil im Rechtsbereich Scharia die Legitimierung zur Gewalt verankert ist. [...]" Mit Email vom XXXX .2015 führten die Beschwerdeführer weiter aus: Es sei nicht zu verstehen, wieso die IGGÖ bereits jetzt das Recht auf Betreuung ihrer Mitglieder, die Angehörigen des Bundesheeres und anderer Einrichtungen seien, in Anspruch nehmen dürfe: Welche Lehre liege diesem Recht bis zum Ende der Übergangsfrist zugrunde? Wieso werde die IGGÖ seitens der Behörde als "Stimme des Islam" behandelt, obwohl sie keine repräsentative Zahl der in Österreich lebenden Muslime vertreten würde? Wie gedenke die Behörde, das Recht auf Religionsfreiheit ausschließlich der Ritenpraxis einzuräumen und den "politischen Islam" von diesem Recht auszuschließen? Wie werde mit den Gesetzwidrigkeiten des Islam verfahren, damit der Grundsatz "stolzer Österreicher und gläubigen Muslim" wirklich gelebt werden könne? Wie könne die Behörde sicherstellen, dass dieser Grundsatz "stolzer Österreich und gläubiger Muslim" auch in den muslimischen Religionsunterricht und allen Integrationsprogramme einfließen würde?Mit Email vom römisch 40 .2015 führten die Beschwerdeführer weiter aus: Es sei nicht zu verstehen, wieso die IGGÖ bereits jetzt das Recht auf Betreuung ihrer Mitglieder, die Angehörigen des Bundesheeres und anderer Einrichtungen seien, in Anspruch nehmen dürfe: Welche Lehre liege diesem Recht bis zum Ende der Übergangsfrist zugrunde? Wieso werde die IGGÖ seitens der Behörde als "Stimme des Islam" behandelt, obwohl sie keine repräsentative Zahl der in Österreich lebenden Muslime vertreten würde? Wie gedenke die Behörde, das Recht auf Religionsfreiheit ausschließlich der Ritenpraxis einzuräumen und den "politischen Islam" von diesem Recht auszuschließen? Wie werde mit den Gesetzwidrigkeiten des Islam verfahren, damit der Grundsatz "stolzer Österreicher und gläubigen Muslim" wirklich gelebt werden könne? Wie könne die Behörde sicherstellen, dass dieser Grundsatz "stolzer Österreich und gläubiger Muslim" auch in den muslimischen Religionsunterricht und allen Integrationsprogramme einfließen würde? Am XXXX .2016 gab das Bundeskanzleramt, Abteilung Kultusamt, die folgende Stellungnahme zur XXXX ab:Am römisch 40 .2016 gab das Bundeskanzleramt, Abteilung Kultusamt, die folgende Stellungnahme zur römisch 40 ab: "Scharia: 1.
  2. Scharia allgemein: Mit dem Begriff "Scharia" wird das innerkonfessionelle "Rechtssystem" des Islam bezeichnet. Es handelt sich dabei nicht um ein kodifiziertes Recht, sondern sowohl um eine Methodik als auch um eine Form von "case-law", dessen Grundlage neben dem Koran die sogenannten Ahadithe, Aussprüche des Propheten und Beispiele aus seinem Leben und der Frühzeit des Islam (die Sunna) sowie frühere Auslegungen und Entscheidungen, bilden. Der Kern der Auslegungen der Sunniten bilden die sogenannten vier Rechtsschulen des
  3. Jahrhunderts. Es regelt umfassend die Beziehung zwischen dem Einzelnen und Gott sowie seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft und umfasst unter anderem 1.1.1 religiöse Riten (z.B. wie das Gebet "gültig" zu verrichten ist) 1.1.
  4. allgemeine Lebensregelungen (z.B. über Nahrungsmittel) 1.1.
  5. zivilprozessuale Regelungen 1.1.
  6. familienrechtliche Regelungen (Eheschluss und Ehescheidung, Vermögensaufteilung, Obsorge) 1.1.
  7. erbrechtliche Regelungen 1.1.
  8. strafrechtliche Regelungen Ein solch umfassendes System muss zwangsläufig in einem Spannungsverhältnis zu staatlichem Recht geraten. Dabei kommen als Rahmen des staatlichen Rechts gegenüber der Religion insbesondere Art. 15 StGG, Art. 9 EMRK und auf einfachgesetzlicher Ebene das IslamG 2015 in Betracht.Ein solch umfassendes System muss zwangsläufig in einem Spannungsverhältnis zu staatlichem Recht geraten. Dabei kommen als Rahmen des staatlichen Rechts gegenüber der Religion insbesondere Artikel 15, StGG, Artikel 9, EMRK und auf einfachgesetzlicher Ebene das IslamG 2015 in Betracht. 1.
  9. Scharia als innerrelinionsgesellschaftliche Ordnung: Aus religionsrechtlicher Sicht handelt es sich dabei zunächst um innerreligionsgesellschaft-liche Regelungen. Diese können unter dem Schutz der Religionsfreiheit frei ausgeübt werden, sofern sie nicht mit staatlichen Regelungen in Widerspruch stehen. Für die einzelnen Elemente der Scharia ist dies in unterschiedlicher Art und Intensität der Fall. Dies bringt das IslamG 2015 in § 2 Abs. 2 klar zum AusdruckDies bringt das IslamG 2015 in Paragraph 2, Absatz 2, klar zum Ausdruck "
(2)Islamische Religionsgesellschaften genießen denselben gesetzlichen Schutz wie andere gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften. Auch ihre Lehren, Einrichtungen und Gebräuche genießen diesen Schutz, sofern sie nicht mit gesetzlichen Regelungen in Widerspruch stehen. Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden oder andere Untergliederungen sowie ihre Mitglieder können sich gegenüber der Pflicht zur Einhaltung allgemeiner staatlicher Normen nicht auf innerreligionsgesellschaftliche Regelungen oder die Lehre berufen, sofern das im jeweiligen Fall anzuwendende staatliche Recht nicht eine solche Möglichkeit vorsieht. " Religiöse Riten im engeren Sinn (Gebet, "Gottesdienst", Eheschließung, Totengedenken) führen zu Abgrenzungsproblematiken, die in der Verwaltungspraxis gelöst werden können. Die religiösen Handlungen sind Ausübung von Religion während damit verbundene Tätigkeiten, z.B. Hochzeitsfeiern, keine solchen darstellen. Um religiöse Besonderheiten zu berücksichtigen wurde z.B. im § 15 IslamG eine Bestimmung über Friedhöfe allgemein und insbesondere die Exhumierung aufgenommen.Religiöse Riten im engeren Sinn (Gebet, "Gottesdienst", Eheschließung, Totengedenken) führen zu Abgrenzungsproblematiken, die in der Verwaltungspraxis gelöst werden können. Die religiösen Handlungen sind Ausübung von Religion während damit verbundene Tätigkeiten, z.B. Hochzeitsfeiern, keine solchen darstellen. Um religiöse Besonderheiten zu berücksichtigen wurde z.B. im Paragraph 15, IslamG eine Bestimmung über Friedhöfe allgemein und insbesondere die Exhumierung aufgenommen. 1.
  1. Judikatur zu Scharia und europäische Menschenrechtskonvention: Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte sich wiederholt mit der Scharia und diese vertretenden Personen und Gemeinschaften zu befassen. Refah Partisi, appl. 41340/98 (Rz 123) "Die Scharia ist unvereinbar mit den grundlegenden Prinzipien der Demokratie, die in der Konvention festgeschrieben sind. (...). Dasselbe gilt für die angestrebte Anwendung einiger privatrechtlicher Vorschriften des islamischen Rechts auf die muslimische Bevölkerung der Türkei. Die Freiheit der Religionsausübung ist in erster Linie eine Angelegenheit des Gewissens jedes Einzelnen. Die Sphäre des individuellen Gewissens ist grundverschieden von der des Privatrechts, welche die Organisation und das Funktionieren der Gesellschaft als Ganzes betrifft." Leyla Sahin, appl. 44774/98 Karaduman, appl.16278/90 Daraus ergibt sich, dass die Scharia an sich mit den Grundwerten der europäischen Menschenrechtskonvention nicht vereinbar ist. Der EGMR hat daraus Schlussfolgerungen gezogen, dass eine Untersagung von Aktivitäten oder Gemeinschaften, die das Ziel haben die Scharia einzuführen, im Interesse des Schutzes Dritter, insbesondere ehemaliger Muslime, nicht praktizierender Muslime und durch die Scharia von Diskriminierung bedrohter Personen, zulässig und im Interesse der öffentlichen Ordnung geboten ist. Diese Grundsatzentscheidungen können aber eine Prüfung der einzelnen Elemente in einem konkreten Kontext und konkreter Sachverhalte nicht ersetzen. Es sind daher die einzelnen Regelungsbereiche der Scharia zu betrachten. 1.4.Scharia und staatliches Recht in einzelnen Bereichen: Erhebliche Teile der Scharia stehen im Widerspruch zu staatlichem Recht, weil die Scharia in staatliche Monopole eingreift oder von zwingendem staatlichem Recht abweichende Regelungen vorsieht. Dies ist insbesondere der Fall • beim Strafrecht, einerseits als Eingriff in das staatliche Gewaitmonopol, andererseits als Eingriff in die Grundrechte der Bürger auf körperliche Unversehrtheit und ähnliches, da die Scharia für Homosexualität Strafen vorsieht, Folter vorsehen, Verstümmelung und Todesstrafe umfasst, • im Zivilrecht, einschließlich des Familien- und Erbrechtes, als dieses teilweise Grundrechte verletzt (z.B. Sklaverei, Polygamie), von zwingendem staatlichen Recht abweichende Regelungen enthält und die Regelungen aus Gleichbehandlungs- und Gleichberechtigungsgründen verfassungswidrig wären. Dies trifft die Benachteiligung von Frauen (geringere Beweiskraft von weiblichen Zeugen, einseitige Auflösung der Ehe durch Verstoßung, Vorrang der Obsorge für den Vater u.ä.). Bei der Schaffung des IslamG 1912 war dieses Problem bereits bekannt und bewusst, daher wurde "der Islam" auch nicht in vollem Umfang anerkannt. Das IslamG 2015 sieht daher in § 2 den Vorrang staatlichen Rechts vor den innerreligiösen Regelungen vor und legt gleichzeitig fest, dass der Gesetzgeber Regelungen für einzelne Sachverhalte in Gesetzen vorsehen kann, im Interesse der Religionsausübung auch muss, wie sie z.B. in §§ 12 und 15 IslamG für Speisen und Friedhöfen bereits vorgesehen sind.Bei der Schaffung des IslamG 1912 war dieses Problem bereits bekannt und bewusst, daher wurde "der Islam" auch nicht in vollem Umfang anerkannt. Das IslamG 2015 sieht daher in Paragraph 2, den Vorrang staatlichen Rechts vor den innerreligiösen Regelungen vor und legt gleichzeitig fest, dass der Gesetzgeber Regelungen für einzelne Sachverhalte in Gesetzen vorsehen kann, im Interesse der Religionsausübung auch muss, wie sie z.B. in Paragraphen 12 und 15 IslamG für Speisen und Friedhöfen bereits vorgesehen sind. 1.
  2. allgemeine Regelungen für das tägliche Leben: Diese Regelungen beziehen sich auf verschiedenste Aspekte des täglichen Lebens, von der Ernährung über die Körperpflege bis zur Bekleidung und zu wirtschaftlichem Handeln. In weiten Bereichen stehen diese nicht im Widerspruch zu staatlichem Recht. In jenen Bereichen, in welchen ein solcher auftritt, hat das staatliche Recht den Vorrang, wobei stets eine die Religionsfreiheit berücksichtigende Lösung zu suchen ist. Im IslamG 2015 wurde in § 12 eine Regelung vorgesehen, die den Religionsgesellschaften das Recht einräumt, die Herstellung von Nahrungsmitteln gemäß den innerreligionsgesellschaftlichen Vorschriften zu organisieren.Diese Regelungen beziehen sich auf verschiedenste Aspekte des täglichen Lebens, von der Ernährung über die Körperpflege bis zur Bekleidung und zu wirtschaftlichem Handeln. In weiten Bereichen stehen diese nicht im Widerspruch zu staatlichem Recht. In jenen Bereichen, in welchen ein solcher auftritt, hat das staatliche Recht den Vorrang, wobei stets eine die Religionsfreiheit berücksichtigende Lösung zu suchen ist. Im IslamG 2015 wurde in Paragraph 12, eine Regelung vorgesehen, die den Religionsgesellschaften das Recht einräumt, die Herstellung von Nahrungsmitteln gemäß den innerreligionsgesellschaftlichen Vorschriften zu organisieren.
  3. Speiseregelungen gemäß § 12 bzw. 19 IslamG 2015:
  4. Speiseregelungen gemäß Paragraph 12, bzw. 19 IslamG 2015: Im Kontext mit islamischen Speisevorschriften wird der Begriff "halal" verwendet. 2.
  5. Halal-Zertifizierung: Die Feststellung, dass ein Produkt "haJal", d.h. mit den Regelungen der Lehren des Islam vereinbar ist, stellt nach dem muslimischen Selbstverständnis eine "fatwa", ein religiöses "Rechtsgutachten" dar. Dies ließe zunächst an den Schutz der inneren Angelegenheiten gemäß Art. 15 StGG denken. Dies trifft auf die Rechte einer Religionsgesellschaft für sich selbst zu definieren, was unter "halal" verstanden wird, zu.Die Feststellung, dass ein Produkt "haJal", d.h. mit den Regelungen der Lehren des Islam vereinbar ist, stellt nach dem muslimischen Selbstverständnis eine "fatwa", ein religiöses "Rechtsgutachten" dar. Dies ließe zunächst an den Schutz der inneren Angelegenheiten gemäß Artikel 15, StGG denken. Dies trifft auf die Rechte einer Religionsgesellschaft für sich selbst zu definieren, was unter "halal" verstanden wird, zu. In dieses Recht würde durch die Verwendung des Begriffes durch den Staat eingegriffen, nicht aber bei einer Verwendung durch Dritte. Grundrechten kommt keine Drittwirkung zu. Die Ausübung des Grundrechtes auf freie Religionsausübung durch dritte Personen, die nicht Mitglieder der das Gutachten erstattenden Religionsgesellschaft sind, dürfen ebenfalls nur im Rahmen des Art. 9
(2)EMRK beschränkt werden. Es ist daher jedem möglich für sich selbst zu bestimmen was "halal" ist, es darf aber niemand dies anderen verbindlich vorgeben.Grundrechten kommt keine Drittwirkung zu. Die Ausübung des Grundrechtes auf freie Religionsausübung durch dritte Personen, die nicht Mitglieder der das Gutachten erstattenden Religionsgesellschaft sind, dürfen ebenfalls nur im Rahmen des Artikel 9,
(2)EMRK beschränkt werden. Es ist daher jedem möglich für sich selbst zu bestimmen was "halal" ist, es darf aber niemand dies anderen verbindlich vorgeben. 2.
  1. "fatwa" und staatliches Neutralitätsgebot: Die Zuordnung einer Halal-Zertifizierung als religiöses Gutachten hat zur Folge, dass ein solches Zertifikat eine Äußerung einer religiösen Überzeugung darstellt. Im Kontext staatlichen Handelns folgt daraus, dass dem Gebot der staatlichen Neutralität entsprechend, der Staat gegenüber solchen Zertifikaten sich neutral zu verhalten hat. Er darf eine solche religiöse Äußerung daher nicht hervorheben oder eines von mehreren vorrangig behandeln oder anerkennen. Eine verbindliche Vorgabe einer Definition von halal für die Religionsgesellschaft oder gegenüber Dritten, z.B. durch "Durchführungsbestimmungen" für § 12 Abs. 2 IslamG, wäre sowohl ein Eingriff in die durch Art. 15 StGG gewährte Selbstverwaltung als auch eine Verletzung des staatlichen Neutralitätsgebotes.Die Zuordnung einer Halal-Zertifizierung als religiöses Gutachten hat zur Folge, dass ein solches Zertifikat eine Äußerung einer religiösen Überzeugung darstellt. Im Kontext staatlichen Handelns folgt daraus, dass dem Gebot der staatlichen Neutralität entsprechend, der Staat gegenüber solchen Zertifikaten sich neutral zu verhalten hat. Er darf eine solche religiöse Äußerung daher nicht hervorheben oder eines von mehreren vorrangig behandeln oder anerkennen. Eine verbindliche Vorgabe einer Definition von halal für die Religionsgesellschaft oder gegenüber Dritten, z.B. durch "Durchführungsbestimmungen" für Paragraph 12, Absatz 2, IslamG, wäre sowohl ein Eingriff in die durch Artikel 15, StGG gewährte Selbstverwaltung als auch eine Verletzung des staatlichen Neutralitätsgebotes. 2.
  2. "Herstellung von Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln": Die Bestimmung bedarf in einigen Punkten einer näheren Erläuterung: 2.3.
  3. "die Religionsgesellschaft" Die Berechtigung ist somit nach dem IslamG 2015 anerkannten Religionsgesellschaften Vorbehalten. Trotz der systematischen Zuordnung zu den Rechten der IGGÖ bzw. der ALEVI (§ 19 IslamG) sind auch allfällige zukünftige Religionsgesellschaften nach dem IslamG davon erfasst, was sich aus § 3 Abs. 1 IslamG ergibt, da in der Verordnung über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit festzulegen ist, ob der
  4. oder
  5. Abschnitt, in welchem die Speiseregelungen verortet sind, anzuwenden ist.Die Berechtigung ist somit nach dem IslamG 2015 anerkannten Religionsgesellschaften Vorbehalten. Trotz der systematischen Zuordnung zu den Rechten der IGGÖ bzw. der ALEVI (Paragraph 19, IslamG) sind auch allfällige zukünftige Religionsgesellschaften nach dem IslamG davon erfasst, was sich aus Paragraph 3, Absatz eins, IslamG ergibt, da in der Verordnung über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit festzulegen ist, ob der
  6. oder
  7. Abschnitt, in welchem die Speiseregelungen verortet sind, anzuwenden ist. 2.3.
  8. "in Österreich die Herstellung (...) zu organisieren" Es geht um die Herstellung, somit Erzeugung, in Österreich. Die Materialien führen dazu klar aus, dass damit "keine Durchbrechung allgemeiner staatlicher Rechtsnormen, beispielsweise im Bereich des Gewerbe-, Betriebsanlagen-, Tierschutz- oder Steuerrechtes" verbunden sein soll. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass diese allgemein gültig sind und auch auf diese Regelung anzuwenden sind "sofern dadurch die Produktion nicht gänzlich unmöglich gemacht wird". Auch hier findet sich die Einschränkung auf Produktion, so dass der Import von im Ausland hergestellten Nahrungsmitteln nicht umfasst wäre und höhere Produktionskosten die sich z.B. aus den religiösen Regelungen ergeben, zumutbar sind. Dies zeigt, dass die Regelung dem klassischen Grundverständnis der Grund- und Freiheitsrechte als Abwehrrechte folgt. Das Wort "organisieren" muss im Zusammenhang mit den Erläuterungen so verstanden werden, dass die Bestimmung darin keine religiöse Handlungen erblickt, sondern wirtschaftliche Tätigkeit in religiösem Zusammenhang im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ermöglichen will. " In diesem Zusammenhang können besondere Regelungen in den jeweiligen Materiengesetzen erforderlich sein, müssen aber dort ausdrücklich getroffen werden. Allgemeine Lebensgrundsätze und Handlungsanleitungen kommen nicht in Betracht. 2.3.
  9. "Speisen und andere Nahrungsmittel" Das Recht ist auf Speisen und Nahrungsmittel eingeschränkt, die ansonsten im islamischen Bereich bekannten "halal"-Regelungen sind somit davon nicht umfasst. 2.3.
  10. "Rücksicht zu nehmen" Die Erläuterungen verweisen auch auf Kinderbetreuungseinrichtungen und führen dazu aus, dass "die Dispositionsfreiheit der Personen in diesen Einrichtungen nicht so eingeschränkt ist wie in verpflichtend zu besuchenden Schulen" Die Rücksichtnahme baut somit auf der Grundannahme auf, dass in verschiedenen Bereichen des Lebens der Staat in die persönliche Dispositionsfreiheit eingreift oder diese aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist. In diesen Fällen der Beeinträchtigung der Freiheit, insbesondere im Fall eines staatlichen Eingriffs, wie im Fall der Schulpflicht, gelten besondere Sorgfaltspflichten. Die Erläuterungen führen weiter aus, dass dies aber KEINE Verpflichtung zur Verpflegung nach religiösen Geboten darstellt. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung "Rücksicht zu nehmen" stellt auf eine die Gefühle und möglichen Konflikte in die Entscheidung mit einbeziehende Abwägung der Interessen (z.B. VfGH V94/2014) aller Beteiligter ab. Eine solche Abwägung muss auch die Interessen anderer als der Anhänger, im gegenständlichen Fall der Schul-, Kranken-, oder Pflegeheimerhalter sowie der Schüler oder Patienten, insbesondere nicht praktizierender, religionsloser oder Anhänger anderer Religionen, mit einbeziehen. Eine Verpflichtung zur "Halal"-Verpflegung wäre seinerseits ein Eingriff in die individuelle Religionsfreiheit, da • niemand gezwungen werden darf gegenüber staatlichen Einrichtungen seine Religion oder weltanschauliche Überzeugung offen zu legen und • niemand gezwungen werden darf an religiösen Handlungen teilzunehmen. Eine Verpflegung nach Halal-Standards beispielsweise in Gefängnissen oder im Schulleben verstieße daher in mehrfacher Hinsicht gegen das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf Religionsfreiheit. Exkurs: Apostasie im Islam Der Staat würde die Religionszugehörigkeit für jeden erkennbar machen bzw. für Dritte erkennbar machen, ob jemand sich nach den Regeln des Islam verhält. Das Religionsbekenntnis als sensibles Datum ist im Zusammenhang mit dem Islam und im Kontext einer großen Zahl an Muslimen, die nicht in einem Staat mit freiheitlichdemokratischer Rechtsordnung sozialisiert wurden, dem Schutzgedanken entsprechend besonders umsichtig und weitreichend auszulegen. Im Islam wird eine Unterlassung religiöser Verpflichtungen, d.h. Verhalten entgegen den Regeln und sei es nur aus Bequemlichkeit, als Abfall vom Islam (Apostasie) gewertet. In "islamischen Staaten", d. h. Staaten in welchen die Scharia staatliches Recht ist bzw. dieses bestimmt, sind damit schwere Folgen verbunden, vom Verlust des Obsorgerechts über Kinder, über den Verlust der Erbfähigkeit bis hin zur Todesstrafe. Eine "Halal-Verpflegung" in staatlichen Einrichtungen hätte daher mit dem Grundrecht auf Religionsfreiheit nicht vereinbare Auswirkungen. Sie führt einerseits zu einer indirekten Bekanntmachung der Religionszugehörigkeit bzw. der Aufgabe einer Religionszugehörigkeit und unterstützt einen zumindest indirekten Zwang zur Teilnahme an religiösem Leben im Alltag. Sie stellt somit eine Verletzung des Gebotes der staatlichen Neutralität und einen Eingriff in die Religionsfreiheit, insbesondere die negative Religionsfreiheit bzw. des Rechtes auf freie Wahl der Religion (Konversion) dar. Die parlamentarischen Materialien sagen aus, dass eine Alternative zu den religiös unerlaubten Speisen und Nahrungsmitteln zu ermöglichen, für die Erfüllung des § 12 IslamG ausreichend ist. Dies bedeutet, dass KEINE "Halal"-Verpflegung angeboten werden muss, insbesondere kann nicht auf unter Anrufung Allahs oder nur durch einen Muslim geschlachtetes Fleisch oder ähnlichem bestanden werden. Letzteres wäre auch unter dem Aspekt der Diskriminierung im Wirtschaftsleben zumindest problematisch.Die parlamentarischen Materialien sagen aus, dass eine Alternative zu den religiös unerlaubten Speisen und Nahrungsmitteln zu ermöglichen, für die Erfüllung des Paragraph 12, IslamG ausreichend ist. Dies bedeutet, dass KEINE "Halal"-Verpflegung angeboten werden muss, insbesondere kann nicht auf unter Anrufung Allahs oder nur durch einen Muslim geschlachtetes Fleisch oder ähnlichem bestanden werden. Letzteres wäre auch unter dem Aspekt der Diskriminierung im Wirtschaftsleben zumindest problematisch. Unter den religiös verbotenen Nahrungsmitteln sind Schweinefleisch, Blut und Alkohol zu verstehen. Als Alternative besteht die Möglichkeit das Mitbringen von Nahrungsmitteln zu erlauben, oder aber durch eine religiös neutrale Verpflegung, z.B. vegetarisch oder mit "neutralem" Fleisch, wie Huhn, Pute oder Rind, eine "integrative Speisekarte", zu bieten.
  11. Alleinvertretungsanspruch: Einen "Alleinvertretungsanspruch" der IGGÖ gibt es nicht. Das IslamG 2015 sieht in Entsprechung des Erkenntnis des VfGH vom Dezember 2010, VfGH 1214/2010, ein allgemeines Anerkennungsverfahren für Islamische Religionsgesellschaften in Österreich vor. Durch die Möglichkeit neue Religionsgesellschaften zu gründen, ist auch eine Trennung zwischen Sunniten und Schiiten möglich. Die Entscheidung eine gemeinsame Religionsgesellschaft zu bilden oder zwei verschiedene, ist ausschließlich den Muslimen überlassen.Einen "Alleinvertretungsanspruch" der IGGÖ gibt es nicht. Das IslamG 2015 sieht in Entsprechung des Erkenntnis des VfGH vom Dezember 2010, VfGH 1214 aus 2010,, ein allgemeines Anerkennungsverfahren für Islamische Religionsgesellschaften in Österreich vor. Durch die Möglichkeit neue Religionsgesellschaften zu gründen, ist auch eine Trennung zwischen Sunniten und Schiiten möglich. Die Entscheidung eine gemeinsame Religionsgesellschaft zu bilden oder zwei verschiedene, ist ausschließlich den Muslimen überlassen. Es gibt in Österreich derzeit zwei islamische Religionsgesellschaften (IGGÖ und ALEVI) und eine islamische religiöse Bekenntnisgemeinschaft (SCHIA). Eine dieser Gemeinschaften ist mit rund 350 Moscheeeinrichtungen unterschiedlichster Größe die bei weitem größte Gemeinschaft mit hoher Organisationsdichte, so dass in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen mag, als bestehe nur eine einzige. Rechtlich ist dies unrichtig.
  12. Mitgliederverzeichnis: Das IslamG 2015 ordnet die Verpflichtung zur Führung eines Mitgliederverzeichnisses den Kultusgemeinden zu. Diese mussten ihre Verzeichnisse bei der Gründung im Mai 2016 der IGGÖ vorlegen und diese wurden vom Kultusamt stichprobenartig auf Erfüllung der Gründungsvoraussetzungen einer Kultusgemeinde überprüft.
  13. Zur Lehre der IGGÖ: Es darf zunächst auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 9724/J durch den Herrn Bundeskanzler hingewiesen werden. Die von einer Religionsgesellschaft vorgelegte Lehre ist ihre selbst und frei getroffene Entscheidung der Darstellung ihrer religiösen Vorstellungen. Von dieser ist in den Verwaltungsverfahren auszugehen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Frage der freien Religionsausübung einzelner Anhänger einer Religion nicht berührt wird, da es für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffs in diese nach der Judikatur des EGMR nicht auf den Lehrbestand ankommt, sondern ob die jeweilige Handlungsweise in der betreffenden Religion, die keine juristische Person sein muss, oder zumindest in Teilen dieser, geübte und anerkannte Praxis ist. Eine islamische Religionsgesellschaft hat dabei aufgrund des § 6 Abs. 1 Z 5 IslamG, einen Text der wesentlichen Glaubensquelle (Koran) als Teil der Lehre vorzulegen. Das Gesetz trifft keine näheren Bestimmungen. Die jeweilige Religionsgesellschaft kann daher entscheiden, ob sie auf bestehende Texte in der Amtssprache verweisen will, ob sie diesen Text selbst erstellt, d.h. eine eigene Übertragung vornimmt, oder eine Mischform wählt, wie es die IGGÖ getan hat, indem sie auf mehrere Übertragungen unter Angabe der ISBN-Nummer hinweist und gleichzeitig einige Textpassagen selbst übersetzt. Die Auslegung einzelner Koranzitate war nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, da im Rahmen der Genehmigung der Verfassung der Prüfungsmaßstab die Unterscheidung der Lehre von bestehenden Religionsgesellschaften oder Bekenntnisgemeinschaften ist. Die in einigen Punkten aufgeworfenen Fragen nach näheren inhaltlichen Abklärungen wären im Rahmen eines Anerkennungs- oder Aufhebungsverfahrens zu klären. Wenn jemand meint, dass die Lehre der IGGÖ Anlass zur Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung der Rechtspersönlichkeit gemäß § 5 Abs. 2 IslamG gibt, so wäre dies näher durch Sachverhalte, d.h. durch das Tun oder Unterlassen von Vertretern der Religionsgesellschaft, zu belegen. Die Auslegung einer Glaubenslehre, einschließlich der Texte der Glaubensquellen, ist der jeweiligen Religionsgesellschaft Vorbehalten.Eine islamische Religionsgesellschaft hat dabei aufgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IslamG, einen Text der wesentlichen Glaubensquelle (Koran) als Teil der Lehre vorzulegen. Das Gesetz trifft keine näheren Bestimmungen. Die jeweilige Religionsgesellschaft kann daher entscheiden, ob sie auf bestehende Texte in der Amtssprache verweisen will, ob sie diesen Text selbst erstellt, d.h. eine eigene Übertragung vornimmt, oder eine Mischform wählt, wie es die IGGÖ getan hat, indem sie auf mehrere Übertragungen unter Angabe der ISBN-Nummer hinweist und gleichzeitig einige Textpassagen selbst übersetzt. Die Auslegung einzelner Koranzitate war nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, da im Rahmen der Genehmigung der Verfassung der Prüfungsmaßstab die Unterscheidung der Lehre von bestehenden Religionsgesellschaften oder Bekenntnisgemeinschaften ist. Die in einigen Punkten aufgeworfenen Fragen nach näheren inhaltlichen Abklärungen wären im Rahmen eines Anerkennungs- oder Aufhebungsverfahrens zu klären. Wenn jemand meint, dass die Lehre der IGGÖ Anlass zur Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung der Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 2, IslamG gibt, so wäre dies näher durch Sachverhalte, d.h. durch das Tun oder Unterlassen von Vertretern der Religionsgesellschaft, zu belegen. Die Auslegung einer Glaubenslehre, einschließlich der Texte der Glaubensquellen, ist der jeweiligen Religionsgesellschaft Vorbehalten. Eine Auslegung durch den Staat bzw. staatliche Organe wäre eine Einmischung in die verfassungsrechtlich geschützten inneren Angelegenheiten. Eine religiöse Lehre kann nicht mit den Mitteln der Interpretation von Rechtstexten analysiert werden. Insbesondere unter hermeneutischen Gesichtspunkten ist das Herausgreifen einzelner Sätze oder Satzteile problematisch. Ein Text muss immer in seiner Gesamtheit und seinem Gesamtzusammenhang gesehen und ausgelegt werden. Das Herausgreifen einzelner Stellen ist gerade im Zusammenhang mit dem Islam problematisch, da diese Vorgangsweise insbesondere von radikalen Gruppen gewählt wird um das eigene, gewünschte, Handeln zu rechtfertigen. Die Verfassung der IGGÖ enthält in Bezug auf deren Auslegung und Lehre die klare Aussage, dass diese "islamische Lehre im Rahmen der Verfassung und im Einklang mit den österreichischen Gesetzen anzuwenden" ist.
  14. IRPA: Die IRPA (Islamische Religionspädagogische Akademie) besteht bereits seit 2007 nicht mehr, sondern rechtlich handelt es sich um den "Studiengang für Islamische Religionspädagogik an Pflichtschulen" aufgrund des Hochschulgesetzes
  15. Es wurde seitens der IGGiÖ nur aus Gründen der Verständlichkeit die Bezeichnung IRPA beibehalten. Aufgrund der Änderungen in der Lehrerbildung in Österreich wird der Studiengang in den Studienjahren 2016/17 und 2017/18 auslaufend geführt. Die Bildung islamischer Religionslehrkräfte für Primär- und Sekundarschulen wird in Zukunft an der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Wien Krems und in Kooperation mit der Universität Wien erfolgen. Die Lehrerbildung für höhere Schulen erfolgt durch das Institut für Islamische Religionspädagogik der Universität Wien.
  16. Wo und von wem wird der universitär ausgebildete geistliche Nachwuchs (Imame) eingesetzt werden? § 24 Abs.1 gibt einen Zweck dieses Studiums vor, "theologische Forschung und Lehre". Diese Regelung orientiert sich an jener für die katholische und evangelische Kirche. Durch die Wortwahl "Forschung und Lehre" ergibt sich, dass diese Studien auch in vollem Umfang von der verfassungsrechtlichen Garantie der Freiheit der Wissenschaft, Art. 17 StGG, umfasst sind.Paragraph 24, Absatz eins, gibt einen Zweck dieses Studiums vor, "theologische Forschung und Lehre". Diese Regelung orientiert sich an jener für die katholische und evangelische Kirche. Durch die Wortwahl "Forschung und Lehre" ergibt sich, dass diese Studien auch in vollem Umfang von der verfassungsrechtlichen Garantie der Freiheit der Wissenschaft, Artikel 17, StGG, umfasst sind. Eine Beschränkung in der Ausübung ihrer Aufgaben der in Abs. 1 letzter Satz vorgesehenen sechs Stellen für Lehrpersonal in ihrer Tätigkeit kann daher nur im Rahmen der für wissenschaftliche Tätigkeiten allgemein anzuwendenden Normen erfolgen. Eine Bindung der Forschung und Lehre an externe Stellen oder Autoritäten, sowohl religiöse auch als politische, wäre verfassungswidrig und somit unzulässig. Davon zu trennen ist der Begriff der Lehre im Sinne der religiösen Lehre der jeweiligen Religionsgesellschaft. Diese kann Gegenstand wissenschaftlicher Forschung und Lehre an der Universität sein, es muss aber nicht zwingend eine vollständige Übereinstimmung bestehen.Eine Beschränkung in der Ausübung ihrer Aufgaben der in Absatz eins, letzter Satz vorgesehenen sechs Stellen für Lehrpersonal in ihrer Tätigkeit kann daher nur im Rahmen der für wissenschaftliche Tätigkeiten allgemein anzuwendenden Normen erfolgen. Eine Bindung der Forschung und Lehre an externe Stellen oder Autoritäten, sowohl religiöse auch als politische, wäre verfassungswidrig und somit unzulässig. Davon zu trennen ist der Begriff der Lehre im Sinne der religiösen Lehre der jeweiligen Religionsgesellschaft. Diese kann Gegenstand wissenschaftlicher Forschung und Lehre an der Universität sein, es muss aber nicht zwingend eine vollständige Übereinstimmung bestehen. Weiter spricht § 24 IslamG von der wissenschaftlichen Herabbildung. Diese Formulierung legt klar, dass es um die wissenschaftliche Bildung einer bestimmten Zielgruppe geht. Daraus ergibt sich, dass die Studien den Kriterien von Wissenschaftlichkeit entsprechen müssen. Dies ergibt zusammen mit der Verortung der Bildung an einer Universität und dem Begriff "Studien" einen qualitativen Mindestrahmen. Gleichzeitig ist die Verpflichtung des Staates auf die wissenschaftliche Bildung begrenzt, vergleichbar den anderen bestehenden theologischen Studien. Darüber hinausreichende Angebote können durch die Universität bzw. Universitäten im Rahmen des Universitätsrechtes gemacht werden, die Republik ist dazu aber nicht verpflichtet und für die Religionsgesellschaften besteht darauf kein Rechtsanspruch.Weiter spricht Paragraph 24, IslamG von der wissenschaftlichen Herabbildung. Diese Formulierung legt klar, dass es um die wissenschaftliche Bildung einer bestimmten Zielgruppe geht. Daraus ergibt sich, dass die Studien den Kriterien von Wissenschaftlichkeit entsprechen müssen. Dies ergibt zusammen mit der Verortung der Bildung an einer Universität und dem Begriff "Studien" einen qualitativen Mindestrahmen. Gleichzeitig ist die Verpflichtung des Staates auf die wissenschaftliche Bildung begrenzt, vergleichbar den anderen bestehenden theologischen Studien. Darüber hinausreichende Angebote können durch die Universität bzw. Universitäten im Rahmen des Universitätsrechtes gemacht werden, die Republik ist dazu aber nicht verpflichtet und für die Religionsgesellschaften besteht darauf kein Rechtsanspruch. Die Formulierung "geistlicher Nachwuchs" zeigt den Zweck der Regelung, universitäre Bildung für Imame, deutlich auf. Weder das Universitätsrecht noch das Religionsrecht sehen Instrumente vor, um den Zugang zu den Studien mit einer späteren Aufgabe im geistlichen Bereich in Verbindung zu bringen. Dieses Spannungsverhältnis war dem Gesetzgeber bewusst, da er in den Erläuterungen einerseits den freien Studienzugang anspricht, andererseits auch auf die Akzeptanz der Absolventen durch die örtlichen religiösen Gemeinschaften eingeht. Diese Akzeptanz, und damit das Erreichen der angestrebten Wirkung, soll laut EB durch die Auswahl entsprechenden Lehrpersonals und international vergleichbarer Studienplangestaltung sichergestellt werden." Mit Bescheid vom XXXX .2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer vom XXXX .2017 über eine bescheidmäßige Absprache über ein Auskunftsbegehren zurück.Mit Bescheid vom römisch 40 .2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer vom römisch 40 .2017 über eine bescheidmäßige Absprache über ein Auskunftsbegehren zurück. Festgestellt wird, dass die Fragen der Beschwerdeführer vom XXXX .2015 und XXXX .2015 durch die belangte Behörde mit Stellungnahme vom XXXX .2016 - soferne es sich um einer Beantwortung zugängliche Fragen handelte - beantwortet wurden.Festgestellt wird, dass die Fragen der Beschwerdeführer vom römisch 40 .2015 und römisch 40 .2015 durch die belangte Behörde mit Stellungnahme vom römisch 40 .2016 - soferne es sich um einer Beantwortung zugängliche Fragen handelte - beantwortet wurden.
  17. Beweiswürdigung:
  18. Die zum Verfahren und zu den Inhalten der Fragen und der Stellungnahme vom XXXX .2016 getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten.
  19. Die zum Verfahren und zu den Inhalten der Fragen und der Stellungnahme vom römisch 40 .2016 getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten.
  20. Zur Feststellung betreffend die Beantwortung der Fragen ist anzuführen, dass der belangten Behörde dahingehend Recht zu geben ist, dass im Schreiben vom XXXX .2017 nicht konkretisiert wurde, welche Fragen der Beschwerdeführer durch die ausführliche Stellungnahme vom XXXX .2016 nicht beantwortet worden sein sollen.
  21. Zur Feststellung betreffend die Beantwortung der Fragen ist anzuführen, dass der belangten Behörde dahingehend Recht zu geben ist, dass im Schreiben vom römisch 40 .2017 nicht konkretisiert wurde, welche Fragen der Beschwerdeführer durch die ausführliche Stellungnahme vom römisch 40 .2016 nicht beantwortet worden sein sollen. Die Beschwerdeführer nahmen auch in der Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde, in dem dies vermerkt war, nicht die Gelegenheit wahr zu konkretisieren, bei welchen ursprünglich gestellten Fragen noch ein Bedarf einer Auskunft bestehen würde. Der Inhalt der Beschwerde ist eher politischer Natur, als auf den Sinn und Zweck des AuskPflG gerichtet.
  22. Im Folgenden soll nun auf die einzelnen Fragestellungen der Beschwerdeführer eingegangen werden, um zu sehen, ob diese Fragen einerseits einer Auskunftserteilung nach dem AuskPflG überhaupt zugänglich sind und wenn ja, ob sie durch die belangte Behörde in der Stellungnahme vom XXXX .2016 beantwortet wurden.
  23. Im Folgenden soll nun auf die einzelnen Fragestellungen der Beschwerdeführer eingegangen werden, um zu sehen, ob diese Fragen einerseits einer Auskunftserteilung nach dem AuskPflG überhaupt zugänglich sind und wenn ja, ob sie durch die belangte Behörde in der Stellungnahme vom römisch 40 .2016 beantwortet wurden. Aus dem Schreiben vom XXXX .2015:Aus dem Schreiben vom römisch 40 .2015: a) "Überprüfung der Gesetzeskonformität der "Lehren, Einrichtungen und Gebräuche" im Sinne des § 2 Abs. 2".a) "Überprüfung der Gesetzeskonformität der "Lehren, Einrichtungen und Gebräuche" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Die angeforderte Wissenserklärung wird in dieser Frage mit ihrer Formulierung nicht endgültig geklärt und durch den weiteren Verweis auf Texte zu Erlaubtem und Verbotenem im Islam eher in ein politisches Licht gerückt, als als konkrete, ausreichend leicht zu beantwortende Frage präzisiert. Dennoch ist zu sagen, dass sich die sehr ausführliche Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX .2016 mit der Frage des Platzes zB der Scharia innerhalb der österreichischen Rechtsordnung auseinandergesetzt hat und den Vorrang staatlichen Rechts klarstellt (vgl. Seite 4 der Stellungnahme), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Frage ausreichend beantwortet wurde.Die angeforderte Wissenserklärung wird in dieser Frage mit ihrer Formulierung nicht endgültig geklärt und durch den weiteren Verweis auf Texte zu Erlaubtem und Verbotenem im Islam eher in ein politisches Licht gerückt, als als konkrete, ausreichend leicht zu beantwortende Frage präzisiert. Dennoch ist zu sagen, dass sich die sehr ausführliche Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 .2016 mit der Frage des Platzes zB der Scharia innerhalb der österreichischen Rechtsordnung auseinandergesetzt hat und den Vorrang staatlichen Rechts klarstellt vergleiche Seite 4 der Stellungnahme), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Frage ausreichend beantwortet wurde. b) Frage: "Wie wird die Behörde die Spaltung der Gesellschaft in herrschende Gläubige und beherrschte Ungläubige untersagen?" Diese Frage kann nicht als eine angesehen werden, die primär darauf ausgerichtet ist, Wissenserklärungen einer Behörde aus ihrem eigenen Wirkungsbereich abzufragen. An dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass das AuskPflG eben gerade nicht Gelegenheit bietet, durch den Gesetzgeber vorgenommene Wertungen durch die belangte Behörde zu hinterfragen zu lassen, wie auch im Rahmen eines Auskunftsersuchens keine (Rechts- ) Gutachten oder Stellungnahmen eines politischen Inhalts abgefragt werden können. c) Unklarer Hinweis auf Halal-Zertifizierung: Aus diesem Bereich lässt sich die zu beantwortende Frage nicht abschließend herauslesen. Festgehalten werden muss aber, dass in der Stellungnahme vom XXXX .2016 ausführlich auf das Thema der Hala-Zertifizierung eingegangen wird (siehe Seite 4ff der Stellungnahme). Aus diesem Bereich möglicherweise ableitbare Fragen müssen als beantwortet angesehen werden.c) Unklarer Hinweis auf Halal-Zertifizierung: Aus diesem Bereich lässt sich die zu beantwortende Frage nicht abschließend herauslesen. Festgehalten werden muss aber, dass in der Stellungnahme vom römisch 40 .2016 ausführlich auf das Thema der Hala-Zertifizierung eingegangen wird (siehe Seite 4ff der Stellungnahme). Aus diesem Bereich möglicherweise ableitbare Fragen müssen als beantwortet angesehen werden. d) Mitgliederverzeichnis IGGÖ; Alleinvertretung IGGÖ; Glaubensgrundlagen IGGÖ; Glaubensgrundlagen "Theologische Studien"; Einsatz des universitär ausgebildeten geistlichen Nachwuchses; gesetzliche Maßnahme betreffend IRPA: Zum Mitgliederverzeichnis der IGGÖ, zum angeführten Alleinvertretungsanspruch der IGGÖ, zur Lehre der IGGÖ, zur IRPA und zum Einsatz des geistlichen Nachwuchses wird auf den Seiten 8ff der Stellungnahme ausführlich eingegangen. Diese Fragen müssen daher als beantwortet angesehen werden. e) "Warum nimmt das Gesetz keine Rücksicht auf die grundsätzliche Trennung der Muslime in Sunniten und Schiiten?" Auch auf diese Frage wurde auf Seite 8 unten in der Stellungnahme eingegangen. Aus dem Schreiben vom XXXX .2015:Aus dem Schreiben vom römisch 40 .2015: f) Lehre betreffend IGGÖ bis zum Ende der Übergangsfrist? IGGÖ als Stimme des Islam? In Bezug auf diese späteren Fragen müssen die Beschwerdeführer erneut auf die Stellungnahme und die ausführlichen Angaben zur IGGÖ verwiesen werden - siehe Seiten 8ff der Stellungnahme vom XXXX .2016.In Bezug auf diese späteren Fragen müssen die Beschwerdeführer erneut auf die Stellungnahme und die ausführlichen Angaben zur IGGÖ verwiesen werden - siehe Seiten 8ff der Stellungnahme vom römisch 40 .
  24. g) Wie gedenkt die Behörde, das Recht auf Religionsfreiheit ausschließlich der Ritenpraxis einzuräumen und den "politischen Islam" auszuschließen? Wie wird mit Gesetzwidrigkeiten des Islam verfahren? In diesem Zusammenhang ist auf die Evaluierung zu a) zu verweisen; diese Frage muss daher ebenfalls als beantwortet angesehen werden. h) Sicherstellung eines bestimmten Religionsunterrichts: Auch zu dieser Frage lassen sich in Zusammenhang mit der Lehre der IGGÖ, der IRPA und dem geistlichen Nachwuchs Antworten in der Stellungnahme finden, vgl. insbesondere Seiten 9 ff.Auch zu dieser Frage lassen sich in Zusammenhang mit der Lehre der IGGÖ, der IRPA und dem geistlichen Nachwuchs Antworten in der Stellungnahme finden, vergleiche insbesondere Seiten 9 ff. i) Insoweit der Bescheid der belangten Behörde außerdem auf ein Schreiben vom XXXX .2016 verweist, kann die erkennende Richterin aus diesem Schreiben keine zu beantwortende Frage ableiten.i) Insoweit der Bescheid der belangten Behörde außerdem auf ein Schreiben vom römisch 40 .2016 verweist, kann die erkennende Richterin aus diesem Schreiben keine zu beantwortende Frage ableiten.
  25. Im Ergebnis muss daher der belangten Behörde dahingehend gefolgt werden, dass die von den Beschwerdeführern am XXXX .2015 und am XXXX .2015 gestellten Fragen, die einer Auskunftserteilung nach dem AuskPflG zugänglich waren, mit der Stellungnahme vom XXXX .2016 beantwortet wurden.
  26. Im Ergebnis muss daher der belangten Behörde dahingehend gefolgt werden, dass die von den Beschwerdeführern am römisch 40 .2015 und am römisch 40 .2015 gestellten Fragen, die einer Auskunftserteilung nach dem AuskPflG zugänglich waren, mit der Stellungnahme vom römisch 40 .2016 beantwortet wurden.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Rechtsgrundlagen:
  28. § 1 des Auskunftspflichtgesetzes lautet:
  29. Paragraph eins, des Auskunftspflichtgesetzes lautet: § 1.
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.Paragraph eins,
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
  1. Auskünfte nach dem Auskunftspflichtgesetz (AuskPflG) haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei Akteneinsicht zu gewinnen wäre. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffs "Auskunft", dass die Verwaltung unter Berufung auf das AuskPflG nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen etc. verhalten ist (siehe dazu RV zu BGBl. 287/1987; VwGH 10.12.1991, 91/04/0053 (Wissenserklärungen); 25.01.1993, 90/10/0061 (Akteneinsicht); 25.10.1995, 93/10/0009; OGH 25.05.2000, 1Ob46/00x; VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021; 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).
  2. Auskünfte nach dem Auskunftspflichtgesetz (AuskPflG) haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei Akteneinsicht zu gewinnen wäre. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffs "Auskunft", dass die Verwaltung unter Berufung auf das AuskPflG nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen etc. verhalten ist (siehe dazu Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 287 aus 1987,; VwGH 10.12.1991, 91/04/0053 (Wissenserklärungen); 25.01.1993, 90/10/0061 (Akteneinsicht); 25.10.1995, 93/10/0009; OGH 25.05.2000, 1Ob46/00x; VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021; 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Das AuskPflG dient nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Wege rechtskräftige Bescheide oder Beschlüsse des Nationalrats oder Entscheidungen der Gerichtsbarkeit, in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer (neuerlichen) Überprüfung zugänglich zu machen. Das AuskPflG soll der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung zugänglich machen (VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019). Die Frage nach "Erwägungen" für eine Bewilligung ist tatsächlich darauf gerichtet, Motive für eine Entscheidung offen zu legen bzw. eine Begründung für ein Vorgehen zu nennen. Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens können zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Art. 20 Abs. 4 B-VG und damit auch nicht unter den mit Art. 20 Abs. 4 B-VG identischen Auskunftsbegriff des AuskPflG des Bundes (VwGH 27.02.2013, 2009/17/0232).Das AuskPflG dient nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Wege rechtskräftige Bescheide oder Beschlüsse des Nationalrats oder Entscheidungen der Gerichtsbarkeit, in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer (neuerlichen) Überprüfung zugänglich zu machen. Das AuskPflG soll der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung zugänglich machen (VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019). Die Frage nach "Erwägungen" für eine Bewilligung ist tatsächlich darauf gerichtet, Motive für eine Entscheidung offen zu legen bzw. eine Begründung für ein Vorgehen zu nennen. Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens können zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Artikel 20, Absatz 4, B-VG und damit auch nicht unter den mit Artikel 20, Absatz 4, B-VG identischen Auskunftsbegriff des AuskPflG des Bundes (VwGH 27.02.2013, 2009/17/0232).
  3. § 4 AuskPflG sieht schließlich vor, dass, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.
  4. Paragraph 4, AuskPflG sieht schließlich vor, dass, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf einen Bescheid über den Antrag auf Auskunft ist die Nichterteilung einer begehrten Auskunft nach dem AuskPflG. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, etwa weil die Auskunft erteilt worden ist, ist der Antrag zurückzuweisen (VwGH 25.02.2003, 2001/11/0090; 09.09.2004, 2001/15/0053) Für die gegenständliche Beschwerde bedeutet das:
  5. Es wurde festgestellt, dass die gegenständlich relevanten Fragen der Beschwerdeführer zum IslamG vom XXXX .2015 und am XXXX .2015, soweit sie einer Beauskunftung nach dem AuskPflG zugänglich waren, durch die belangte Behörde beantwortet wurden. Die begehrte Auskunft wurde daher - soweit möglich - mit der Stellungnahme vom XXXX .2016 erteilt.
  6. Es wurde festgestellt, dass die gegenständlich relevanten Fragen der Beschwerdeführer zum IslamG vom römisch 40 .2015 und am römisch 40 .2015, soweit sie einer Beauskunftung nach dem AuskPflG zugänglich waren, durch die belangte Behörde beantwortet wurden. Die begehrte Auskunft wurde daher - soweit möglich - mit der Stellungnahme vom römisch 40 .2016 erteilt. Damit fehlt dem Antrag auf bescheidmäßige Erledigung über einen nach dem AuskPflG gestellten Antrag tatsächlich die wesentliche Voraussetzung der Nichterteilung der begehrten Auskunft, und wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer zu Recht zurück. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
  8. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann hinsichtlich Spruchpunkt I. das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht zu folgen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben unter A.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben unter A.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W211.2170657.1.00

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