GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG gewesen wäre. Der OGH vertrete die Auffassung (8 Ob 48/09f, 9 ObA 105/09w), dass "Dienstverhältnisse", die für den "Arbeitgeber" keinen wirtschaftlichen Wert haben, was sich aus der Subventionsabhängigkeit ergibt, keine echten Arbeitsverhältnisse im Sinne des Arbeitsrechts (§ 1151 ABGB) darstellen. Und nur solche Arbeitsverhältnisse seien zumutbar im Sinne des § 9 AIVG. Der OGH nehme hier auf vom AMS subventionierte Transitarbeitsverhältnisse Bezug, bei denen letztlich die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt das Ziel sei. Bei der bei XXXX angebotenen Beschäftigung handle es sich um einen solchen Transitarbeitsplatz. Wenngleich diese Entscheidung des OGH umstritten sei (vgl B. Schrattbauer/WJ. Pfeil "Rechtsfragen der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung" in DRdA 1/2014, Seite 3 ff), vertreten Schrattbauer/Pfeil die Auffassung: "Die Unterstellung von Transitarbeitsplätzen unter den Beschäftigungsbegriff des § 9 Abs 1 AIVG kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn gewisse Zumutbarkeitsvoraussetzungen vorliegen. So muss die Beschäftigung zusätzlich zu den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs 2 bis 4 AIVG2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, beim AMS am 20.02.2014 eingelangt, fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer darin aus, dass er vom AMS zu einer Maßnahme bei der Firma römisch 40 zugewiesen worden sei, die er auch besucht habe. Am Ende des Kurses sei ihm ein Weiterverbleib bei römisch 40 angeboten worden. Dass dieses Angebot allerdings ein konkretes Dienstverhältnis bei römisch 40 habe sein sollen oder gar ein konkretes Dienstverhältnis über römisch 40 zu einem Dritten, sei ihm nicht erkennbar gewesen. Weder sei ihm eine konkrete Arbeitsstelle bei römisch 40 noch bei einer anderen Firma angeboten worden. Auf Grund seiner gesundheitlichen Probleme könne er nicht jede Tätigkeit ausüben. Er bestreite ausdrücklich, dass ihm ein Dienstverhältnis angeboten worden sei. Aber selbst wenn es sich beim möglichen Weiterverbleib bei der Firma römisch 40 ab 17.01.2014 um eine Beschäftigung gehandelt hätte, bestreite er, dass es eine zumutbare Beschäftigung
Paragraph 9, AlVG gewesen wäre. Der OGH vertrete die Auffassung (8 Ob 48/09f, 9 ObA 105/09w), dass "Dienstverhältnisse", die für den "Arbeitgeber" keinen wirtschaftlichen Wert haben, was sich aus der Subventionsabhängigkeit ergibt, keine echten Arbeitsverhältnisse im Sinne des Arbeitsrechts (Paragraph 1151, ABGB) darstellen. Und nur solche Arbeitsverhältnisse seien zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AIVG. Der OGH nehme hier auf vom AMS subventionierte Transitarbeitsverhältnisse Bezug, bei denen letztlich die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt das Ziel sei. Bei der bei römisch 40 angebotenen Beschäftigung handle es sich um einen solchen Transitarbeitsplatz. Wenngleich diese Entscheidung des OGH umstritten sei vergleiche B. Schrattbauer/WJ. Pfeil "Rechtsfragen der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung" in DRdA 1 aus 2014,, Seite 3 ff), vertreten Schrattbauer/Pfeil die Auffassung: "Die Unterstellung von Transitarbeitsplätzen unter den Beschäftigungsbegriff des Paragraph 9, Absatz eins, AIVG kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn gewisse Zumutbarkeitsvoraussetzungen vorliegen. So muss die Beschäftigung zusätzlich zu den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AIVG den Qualitätsstandards der SÖB-RL ... sowie allgemein arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Aus letzterer Vorgabe kann abgeleitet werden, dass das Vorliegen eines echten Arbeitsverhältnisses notwendige Voraussetzung für eine verbindliche Zuweisung zu einer Transitbeschäftigung ist.... Die Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung in einem SÖB(Ü) kann somit nur dann durch einen befristeten Leistungsentzug sanktioniert werden, wenn die Transitarbeitskraft im Rahmen eines Arbeitsvertrags iSd § 1151 ABGB beschäftigt und der volle Schutz des Arbeitsrechts gewährleistet ist; andernfalls kommt iSd früheren Rsp des VwGH eine Zuweisung durch das AMS nur auf freiwilliger Basis in Frage." Das AMS hätte also zumindest erheben müssen, ob bei XXXX erstens tatsächlich eine Beschäftigung vorgelegen wäre und wenn ja, ob dabei auch tatsächlich die erforderlichen Qualitätsstandards der SÖB-Richtlinie sowie die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften erfüllt gewesen wären. Eine solche Erhebung und ferner eine Aufklärung darüber dem Beschwerdeführer gegenüber habe jedoch nie stattgefunden. Es sei daher davon auszugehen, dass eine zumutbare Beschäftigung iSd § 9 Abs. 1 AIVG nicht vorgelegen sei. Keinesfalls sei die erforderliche Konkretheit eines Beschäftigungsangebots erfüllt. Er sei außerdem von XXXX nicht darüber informiert worden, dass es sich dabei um eine verpflichtende Beschäftigung handle. XXXX sei ihm gegenüber nie als potentieller Arbeitgeber aufgetreten und habe, als Dienstleister des AMS, diesbezüglich ihm gegenüber eine Aufklärungspflicht einzuhalten gehabt (analog Manduktionspflicht).arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Aus letzterer Vorgabe kann abgeleitet werden, dass das Vorliegen eines echten Arbeitsverhältnisses notwendige Voraussetzung für eine verbindliche Zuweisung zu einer Transitbeschäftigung ist.... Die Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung in einem SÖB(Ü) kann somit nur dann durch einen befristeten Leistungsentzug sanktioniert werden, wenn die Transitarbeitskraft im Rahmen eines Arbeitsvertrags iSd Paragraph 1151, ABGB beschäftigt und der volle Schutz des Arbeitsrechts gewährleistet ist; andernfalls kommt iSd früheren Rsp des VwGH eine Zuweisung durch das AMS nur auf freiwilliger Basis in Frage." Das AMS hätte also zumindest erheben müssen, ob bei römisch 40 erstens tatsächlich eine Beschäftigung vorgelegen wäre und wenn ja, ob dabei auch tatsächlich die erforderlichen Qualitätsstandards der SÖB-Richtlinie sowie die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften erfüllt gewesen wären. Eine solche Erhebung und ferner eine Aufklärung darüber dem Beschwerdeführer gegenüber habe jedoch nie stattgefunden. Es sei daher davon auszugehen, dass eine zumutbare Beschäftigung iSd Paragraph 9, Absatz eins, AIVG nicht vorgelegen sei. Keinesfalls sei die erforderliche Konkretheit eines Beschäftigungsangebots erfüllt. Er sei außerdem von römisch 40 nicht darüber informiert worden, dass es sich dabei um eine verpflichtende Beschäftigung handle. römisch 40 sei ihm gegenüber nie als potentieller Arbeitgeber aufgetreten und habe, als Dienstleister des AMS, diesbezüglich ihm gegenüber eine Aufklärungspflicht einzuhalten gehabt (analog Manduktionspflicht). 3. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde am 26.02.2014 seitens des AMS telefonische Rücksprache mit der zuständigen Mitarbeiterin der Firma XXXX gehalten und gab diese dabei an, dass dem Beschwerdeführer von der Firma XXXX am 10.01.2014 ein Transitarbeitsverhältnis im Ausmaß von 30 Wochenstunden mit einem monatlichen Verdienst von € 1.005,95 brutto angeboten worden sei, das der Beschwerdeführer abgelehnt habe.3. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde am 26.02.2014 seitens des AMS telefonische Rücksprache mit der zuständigen Mitarbeiterin der Firma römisch 40 gehalten und gab diese dabei an, dass dem Beschwerdeführer von der Firma römisch 40 am 10.01.2014 ein Transitarbeitsverhältnis im Ausmaß von 30 Wochenstunden mit einem monatlichen Verdienst von € 1.005,95 brutto angeboten worden sei, das der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Mit Schreiben vom 26.02.2014 wurden dem Beschwerdeführer seitens des AMS die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass nach derzeitiger Aktenlage nicht mit einer Abänderung des angefochtenen Bescheides zu rechnen sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis 14.03.2014 gesetzt, um sich schriftlich zu äußern. Am 21.03.2014 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.03.2014 bei der belangten Behörde ein. Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er der Ansicht sei, dass ein Transitarbeitsvertrag, in dem weder Antrittsbeginn noch Entlohnung sowie weder Wochenstundenanzahl noch eine wie immer geartete Beschreibung der Tätigkeit enthalten sei, kein Arbeitsvertrag sei und er daher diesen "Vertrag" abgelehnt habe. In der Ablehnung habe er explizit geschrieben, dass er eine Weiterbildung anstrebe und er habe bei seinem letzten Termin beim AMS gesagt, dass er gerne einen Trainerkurs machen möchte. 4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 26.03.2014
GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 20.02.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, arbeitswillig sei, wer bereit sei, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen. Eine Beschäftigung sei zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen sei, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährde, angemessen entlohnt sei, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar sei oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung stehe sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gelte grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Als Beschäftigung gelte, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspreche. XXXX zähle zu den
VG genannten Dienstleistern, die ebenfalls eine
VG zumutbare Beschäftigung vermitteln dürfen. XXXX garantiere als Arbeitskräfteüberlasser in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice, zur Wahrung der Zumutbarkeitskriterien im Sinne des AlVG, die Einhaltung gewisser durch eine Richtlinie des Verwaltungsrates festgesetzter Qualitätsstandards. So werden Kunden, die in ein Dienstverhältnis bei XXXX antreten in den sogenannten Stehzeiten, in denen keine Stelle vorhanden sei, nach dem BABE-Kollektivvertrag (Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen) entlohnt, bei Überlassung erfolge die Entlohnung nach dem jeweiligen anzuwendenden Kollektivvertrag des Betriebes. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer in Notstandshilfebezug befunden, sodass er nicht mehr Anspruch auf Vermittlung nur einer bestimmten Beschäftigung und einer Entlohnung in bestimmter Höhe gehabt habe. Die Entlohnung für diese Beschäftigungen richte sich nach dem BABE-Kollektivvertrag (Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen). Die kollektivvertragliche Entlohnung für eine angebotene Stelle bei XXXX als Transitarbeitskraft im Ausmaß von 30 Wochenstunden betrage € 1.005,95 brutto und entspreche dem kollektivvertraglichen Mindestlohn für eine überlassungsfreie Zeit. Wenn der Arbeitslose sich weigere, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitle, so verliere er für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) habe mit Erkenntnis vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200-8 ausgesprochen, dass ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes (SÖB) eine zumutbare Beschäftigung
VG darstelle. In einer vom Beschwerdeführer mit dem Arbeitsmarktservice am 31.10.2013 abgeschlossenen und bis 31.01.2014 gültigen Betreuungsvereinbarung sei unter Hinweis auf seine gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen, festgehalten worden, dass ihn das Arbeitsmarktservice beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung mit einer Zubuchung zu XXXX unterstütze. Er sei in dieser Betreuungsvereinbarung auch auf die Möglichkeit einer Übernahme in ein vollversichertes Dienstverhältnis nach Abschluss der Vorbereitungsmaßnahme hingewiesen worden. Das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung und sein Wunsch nach einer Weiterbildung seien keine wichtigen Gründe für den Nichtantritt eines der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienenden Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes. Die von der Firma XXXX angebotenen Dienstverträge für Transitarbeitskräfte enthalten Bestimmungen über den Beginn des Dienstverhältnisses, die Entlohnung und die Wochenstundenanzahl. Der Beschwerdeführer habe durch seine Erklärung gegenüber dem Dienstgeber XXXX , die angebotenen Beschäftigungen als Transitarbeitskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 16 Stunden, 20 Stunden, 25 Stunden und 30 Stunden nicht annehmen zu wollen, die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
VG vereitelt, wodurch die Sanktion
VG zu Recht erfolgt sei. Da der Beschwerdeführer nicht innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Sanktionsfrist (17.01.2014 bis 13.03.2014) ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe, liege ein berücksichtigungswürdiger Grund für die Nachsicht von den Sanktionen des § 10 Abs. 1 AlVG nicht vor. Aus all diesen Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 26.03.2014
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 20.02.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, arbeitswillig sei, wer bereit sei, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen. Eine Beschäftigung sei zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen sei, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährde, angemessen entlohnt sei, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar sei oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung stehe sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gelte grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Als Beschäftigung gelte, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspreche. römisch 40 zähle zu den
Paragraph 9, AlVG genannten Dienstleistern, die ebenfalls eine
Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung vermitteln dürfen. römisch 40 garantiere als Arbeitskräfteüberlasser in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice, zur Wahrung der Zumutbarkeitskriterien im Sinne des AlVG, die Einhaltung gewisser durch eine Richtlinie des Verwaltungsrates festgesetzter Qualitätsstandards. So werden Kunden, die in ein Dienstverhältnis bei römisch 40 antreten in den sogenannten Stehzeiten, in denen keine Stelle vorhanden sei, nach dem BABE-Kollektivvertrag (Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen) entlohnt, bei Überlassung erfolge die Entlohnung nach dem jeweiligen anzuwendenden Kollektivvertrag des Betriebes. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer in Notstandshilfebezug befunden, sodass er nicht mehr Anspruch auf Vermittlung nur einer bestimmten Beschäftigung und einer Entlohnung in bestimmter Höhe gehabt habe. Die Entlohnung für diese Beschäftigungen richte sich nach dem BABE-Kollektivvertrag (Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen). Die kollektivvertragliche Entlohnung für eine angebotene Stelle bei römisch 40 als Transitarbeitskraft im Ausmaß von 30 Wochenstunden betrage € 1.005,95 brutto und entspreche dem kollektivvertraglichen Mindestlohn für eine überlassungsfreie Zeit. Wenn der Arbeitslose sich weigere, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitle, so verliere er für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) habe mit Erkenntnis vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200-8 ausgesprochen, dass ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes (SÖB) eine zumutbare Beschäftigung
Paragraph 9, Absatz 7, AlVG darstelle. In einer vom Beschwerdeführer mit dem Arbeitsmarktservice am 31.10.2013 abgeschlossenen und bis 31.01.2014 gültigen Betreuungsvereinbarung sei unter Hinweis auf seine gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen, festgehalten worden, dass ihn das Arbeitsmarktservice beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung mit einer Zubuchung zu römisch 40 unterstütze. Er sei in dieser Betreuungsvereinbarung auch auf die Möglichkeit einer Übernahme in ein vollversichertes Dienstverhältnis nach Abschluss der Vorbereitungsmaßnahme hingewiesen worden. Das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung und sein Wunsch nach einer Weiterbildung seien keine wichtigen Gründe für den Nichtantritt eines der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienenden Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes. Die von der Firma römisch 40 angebotenen Dienstverträge für Transitarbeitskräfte enthalten Bestimmungen über den Beginn des Dienstverhältnisses, die Entlohnung und die Wochenstundenanzahl. Der Beschwerdeführer habe durch seine Erklärung gegenüber dem Dienstgeber römisch 40 , die angebotenen Beschäftigungen als Transitarbeitskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 16 Stunden, 20 Stunden, 25 Stunden und 30 Stunden nicht annehmen zu wollen, die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vereitelt, wodurch die Sanktion
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu Recht erfolgt sei. Da der Beschwerdeführer nicht innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Sanktionsfrist (17.01.2014 bis 13.03.2014) ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe, liege ein berücksichtigungswürdiger Grund für die Nachsicht von den Sanktionen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nicht vor. Aus all diesen Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
AIVG gewesen wäre.römisch 40 , welches er am 10.01.2014 unterfertigt habe, vorgelegt worden und ihm die Möglichkeit geboten worden bis 14.03.2014 Stellung zu nehmen. Was er auch mit Schreiben vom 12.03.2014 getan habe. Nochmals habe er darauf Bezug genommen, dass ihm kein Dienstverhältnis angeboten worden sei. Dieser Bestätigung sei nicht zu entnehmen, dass ihm ein Dienstverhältnis angeboten worden sei. Er habe diese Bestätigung über das Angebot eines Dienstverhältnisses am 10.01.2014 unterfertigt und enthalte dieses Angebot weder Informationen über die Tätigkeit, die er ausüben habe sollen, welche Arbeitszeit einzuhalten noch welcher Arbeitsort geplant gewesen sei. Somit könne dies wohl nicht als Anbot für ein Dienstverhältnis gewertet werden und bestreite er nochmals ausdrücklich, das ihm ein Dienstverhältnis angeboten worden sei, sodass er eine sonst sich bietende Beschäftigung nicht angenommen habe. Auf der Bestätigung sei von ihm tatsächlich die Ablehnungsgründe geringfügige Beschäftigung und Weiterbildung angeführt worden. Da ihm aber auf dieser Bestätigung offensichtlich aber kein Dienstverhältnis angeboten worden sei, können diese Ablehnungsgründe wohl auch nicht für das angeblich angebotene Dienstverhältnis herangezogen werden. Auch sei entgegen der Behauptung der belangten Behörde aus der Bestätigung kein möglicher Beginn des Dienstverhältnisses zu entnehmen. Eine Wochenstundenanzahl mit 16h/20h/25h/30h sei auf der Bestätigung zwar angeführt, jedoch sei diese nicht konkretisiert worden. Auch lediglich der Hinweis in der Betreuungsvereinbarung auf die Möglichkeit, dass eine Übernahme in ein vollversichertes Dienstverhältnis nach Abschluss der Vorbereitungsmaßnahm hingewiesen worden sei, könne wohl als kein Anbot auf ein Dienstverhältnis angesehen werden. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde sei ihm kein Dienstverhältnis angeboten worden, da ihm, wie bereits in der Beschwerde und oben ausgeführt, zu keiner Zeit die arbeitsrechtlichen Bedingungen (Arbeitszeit, Arbeitsort, Entlohnung) vorgelegt worden seien und er nur bei Vorliegen dieser, die Zumutbarkeit einer solchen Beschäftigung beurteilen hätte können. Dem Vorbringen der belangten Behörde, dass die angebotene Beschäftigung als Transitarbeitskraft kollektivvertraglich entlohnt worden wäre und seinen körperlichen Fähigkeiten entsprochen und keine Gefährdung seiner Gesundheit und Sittlichkeit dargestellt hätte, halte er entgegen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Zumutbarkeit zu überprüfen. Ausdrücklich verweise er nochmals auf die Beschwerde und das zu Paragraph 9, AIVG angeführte Vorbringen und bestreite weiterhin, dass es eine zumutbare Beschäftigung
Paragraph 9, AIVG gewesen wäre. Die belangte Behörde habe ausgeführt, dass die Feststellungen durch den Leistungsakt, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen seine Eingaben begründen würden. Vorgelegt worden sei aber lediglich die angebliche Bestätigung über das Angebot des Dienstverhältnisses vom 10.01.
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 24.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 24.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
1 AZG arbeitsvertraglich vereinbart werden. Ebenso sehe das AVRAG ua vor, dass Identität der Vertragsparteien, Dienstort, Entgelt und Arbeitszeit auf dem den Arbeitnehmern auszuhändigenden Dienstzettel vermerkt werden müssen. Bei einer Beschäftigung als Transitarbeitskraft erfolge die Beschäftigung auf der Grundlage eines Vertrages zwischen "Transitarbeitskräften" und Sozialökonomischen Betrieben (SÖB) bzw. eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) der einerseits typische Elemente eines Arbeitsvertrages, insbesondere einen Entgeltanspruch der "Transitarbeitskraft" für die Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft, enthalte, andererseits aber auch Schulungs-, Qualifizierungs- und Betreuungsinhalte aufweise. Mit dem durch die Novelle BGBl I 2007/104 eingefügten § 9 Abs. 7 AIVG sind solche der Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt dienenden Beschäftigungsverhältnisse in SÖB bzw. GBP ausdrücklich dem Beschäftigungsbegriff des § 9 Abs. 1 AIVG unterstellt worden. Voraussetzung sei, dass das Transitarbeitsverhältnis den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebe oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (AV-SÖB/GBP) entspreche (Schrattbauer, Transitbeschäftigung Wiedereingliederungsmaßnahme, Arbeitserprobung, - Aktuelle Judikatur des VwGH zu § 9 Abs. 7 und Abs. 8 AIVG, Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2013, 129
Paragraph 19 c, Absatz eins, AZG arbeitsvertraglich vereinbart werden. Ebenso sehe das AVRAG ua vor, dass Identität der Vertragsparteien, Dienstort, Entgelt und Arbeitszeit auf dem den Arbeitnehmern auszuhändigenden Dienstzettel vermerkt werden müssen. Bei einer Beschäftigung als Transitarbeitskraft erfolge die Beschäftigung auf der Grundlage eines Vertrages zwischen "Transitarbeitskräften" und Sozialökonomischen Betrieben (SÖB) bzw. eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) der einerseits typische Elemente eines Arbeitsvertrages, insbesondere einen Entgeltanspruch der "Transitarbeitskraft" für die Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft, enthalte, andererseits aber auch Schulungs-, Qualifizierungs- und Betreuungsinhalte aufweise. Mit dem durch die Novelle BGBl römisch eins 2007/104 eingefügten Paragraph 9, Absatz 7, AIVG sind solche der Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt dienenden Beschäftigungsverhältnisse in SÖB bzw. GBP ausdrücklich dem Beschäftigungsbegriff des Paragraph 9, Absatz eins, AIVG unterstellt worden. Voraussetzung sei, dass das Transitarbeitsverhältnis den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den Qualitätsstandards für Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebe oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (AV-SÖB/GBP) entspreche (Schrattbauer, Transitbeschäftigung Wiedereingliederungsmaßnahme, Arbeitserprobung, - Aktuelle Judikatur des VwGH zu Paragraph 9, Absatz 7 und Absatz 8, AIVG, Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2013, 129
1 AIVG seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 17.01.2014 bis 27.02.2014 verloren habe und auch keine Nachsicht zu erteilen gewesen sei. Diese rechtliche Beurteilung erscheine unrichtig und entbehre der notwendigen Feststellungen: Voraussetzung für den Entzug der Notstandshilfe nach § 10 Abs. 1 Z. 1 AIVG sei, dass der Arbeitslose sich weigere, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder dass er die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitle. Wie bereits zuvor ausgeführt, sei das Vorliegen eines echten Arbeitsverhältnisses notwendige Voraussetzung für eine verbindliche Zuweisung zu einer Transitbeschäftigung (Vgl. auch Schrattbauer/Pfeil, aaO; Pfeil, Zumutbarkeit einer Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" RdA 2014/46). Dem Beschwerdeführer sei weder von der belangten Behörde noch vom Dienstleister eine den Anbotserfordernissen des Arbeitsrechts entsprechende und ausreichend konkretisierte Transitarbeitsbeschäftigung angeboten worden (siehe oben). Demnach fehle es bereits an der Voraussetzung der Zuweisung einer Beschäftigung durch den Dienstleister für die Anwendung des § 10 Abs. 1 AIVG und sei demnach der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde schon aus diesem Grund rechtswidrig.Die belangte Behörde habe ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, eine von einem vermittelnden Dienstleister zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sodass dieser
Paragraph 10, Absatz eins, AIVG seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 17.01.2014 bis 27.02.2014 verloren habe und auch keine Nachsicht zu erteilen gewesen sei. Diese rechtliche Beurteilung erscheine unrichtig und entbehre der notwendigen Feststellungen: Voraussetzung für den Entzug der Notstandshilfe nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AIVG sei, dass der Arbeitslose sich weigere, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder dass er die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitle. Wie bereits zuvor ausgeführt, sei das Vorliegen eines echten Arbeitsverhältnisses notwendige Voraussetzung für eine verbindliche Zuweisung zu einer Transitbeschäftigung (Vgl. auch Schrattbauer/Pfeil, aaO; Pfeil, Zumutbarkeit einer Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" RdA 2014/46). Dem Beschwerdeführer sei weder von der belangten Behörde noch vom Dienstleister eine den Anbotserfordernissen des Arbeitsrechts entsprechende und ausreichend konkretisierte Transitarbeitsbeschäftigung angeboten worden (siehe oben). Demnach fehle es bereits an der Voraussetzung der Zuweisung einer Beschäftigung durch den Dienstleister für die Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG und sei demnach der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde schon aus diesem Grund rechtswidrig. Ganz allgemein habe der OGH in seinen Entscheidungen zu 9 Ob A 105/09w und 8 Ob A 48/09f im Wesentlichen vertreten, dass der Zweck von (Transit)arbeitsplätze in SÖB idR die (Re-)lntegration von Arbeitnehmern in den allgemeinen Arbeitsmarkt und weniger von wirtschaftlichen Eigeninteresse geprägt sei. Nach Ansicht des OGH schließe dieser besondere Vertragszweck schon für sich das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ¡Sd § 1151 ABGB aus, da keine "Dienste für einen anderen" geleistet würden. Dies habe zur Folge, dass nach Ansicht des OGH solche Arbeitsverhältnisse nicht bzw. nur teilweise dem Schutz des Arbeitsrechtes unterliegen. Im Lichte dieser Rechtsprechung und im Hinblick darauf, dass nach § 9 Abs. 7 AIVG Voraussetzung für die Vermittlung von (Transit)arbeitsverhältnissen sei, dass (Transit)arbeitsverhältnisse zuallererst ein "Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG" voraussetzen (Pfeil, Zumutbarkeit einer Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" RdA 2014/46), scheine im gegenständlichen Fall in Ermangelung der Vermittlung einer dem Arbeitsrecht unterliegenden (Transit)arbeitsbeschäftigung die Anwendbarkeit des 9 AIVG und der Verlust des Arbeitslosengeldes nach § 10 AIVG ausgeschlossen.Ganz allgemein habe der OGH in seinen Entscheidungen zu 9 Ob A 105/09w und 8 Ob A 48/09f im Wesentlichen vertreten, dass der Zweck von (Transit)arbeitsplätze in SÖB idR die (Re-)lntegration von Arbeitnehmern in den allgemeinen Arbeitsmarkt und weniger von wirtschaftlichen Eigeninteresse geprägt sei. Nach Ansicht des OGH schließe dieser besondere Vertragszweck schon für sich das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ¡Sd Paragraph 1151, ABGB aus, da keine "Dienste für einen anderen" geleistet würden. Dies habe zur Folge, dass nach Ansicht des OGH solche Arbeitsverhältnisse nicht bzw. nur teilweise dem Schutz des Arbeitsrechtes unterliegen. Im Lichte dieser Rechtsprechung und im Hinblick darauf, dass nach Paragraph 9, Absatz 7, AIVG Voraussetzung für die Vermittlung von (Transit)arbeitsverhältnissen sei, dass (Transit)arbeitsverhältnisse zuallererst ein "Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG" voraussetzen (Pfeil, Zumutbarkeit einer Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" RdA 2014/46), scheine im gegenständlichen Fall in Ermangelung der Vermittlung einer dem Arbeitsrecht unterliegenden (Transit)arbeitsbeschäftigung die Anwendbarkeit des 9 AIVG und der Verlust des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 10, AIVG ausgeschlossen. Zusätzlich zum Anbot eines den arbeitsrechtlichen Vorschriften unterliegendem (Transit)arbeitsverhältnisses in einem SÖB setze der mögliche Verlust des Leistungsbezuges nach § 10 AIVG voraus, dass gewisse Zumutbarkeitsvoraussetzungen vorlägen. Aus § 9 Abs.7 AIVG folge, dass die erforderliche Beurteilung der Zumutbarkeit auch bei Zuweisungen in SÖB oder GBP im Einzelfall notwendig sei und die Zuweisung solcher Tätigkeiten keinesfalls generell als zumutbar erachtet werden könnten (Krapf/Keul, AIVG, RZ 211 zu § 9).Zusätzlich zum Anbot eines den arbeitsrechtlichen Vorschriften unterliegendem (Transit)arbeitsverhältnisses in einem SÖB setze der mögliche Verlust des Leistungsbezuges nach Paragraph 10, AIVG voraus, dass gewisse Zumutbarkeitsvoraussetzungen vorlägen. Aus Paragraph 9, Absatz 7, AIVG folge, dass die erforderliche Beurteilung der Zumutbarkeit auch bei Zuweisungen in SÖB oder GBP im Einzelfall notwendig sei und die Zuweisung solcher Tätigkeiten keinesfalls generell als zumutbar erachtet werden könnten (Krapf/Keul, AIVG, RZ 211 zu Paragraph 9,). Nach § 9 Abs. 2 AIVG sei eine zugewiesene (Transit)arbeitsstelle ua dann unzumutbar, wenn sie nicht den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen sei, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährde, angemessen entlohnt sei, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar sei oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung stehe sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Das AMS sei von Amts wegen verpflichtet, die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beide miteinander zu vergleichen (VwGH 9.3.2001, 2000/02/0116).Nach Paragraph 9, Absatz 2, AIVG sei eine zugewiesene (Transit)arbeitsstelle ua dann unzumutbar, wenn sie nicht den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen sei, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährde, angemessen entlohnt sei, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar sei oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung stehe sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Das AMS sei von Amts wegen verpflichtet, die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beide miteinander zu vergleichen (VwGH 9.3.2001, 2000/02/0116). Die Unterlassung der entsprechenden Prüfung und der Vornahme von entsprechenden Feststellungen führe jedenfalls zur Unzumutbarkeit des angebotenen (Transit)arbeitsverhältnisses. IdS habe der VwGH beispielsweise eine zugewiesene (Transit)beschäftigung ua deswegen für unzumutbar erachtet, weil vor Verweigerung der Teilnahme an der zugewiesenen Maßnahme erkennbar gewesen sei, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden seien und die Behörde es unterlassen habe, die für die Prüfung der Zumutbarkeit erforderlichen Feststellungen zu treffen (VwGH, 18.10.2000, 99/08/0071). Ebenso habe der VwGH eine (Transit)arbeitsstelle als 20er-Verkäufer wegen fehlender Feststellungen bezüglich der diskriminierenden Wirkung der in Aussicht genommenen Beschäftigung für unzumutbar befunden (VwGH, 21.12.2005, 2004/08/0053). Es sei somit davon auszugehen, dass die Behörde die Zumutbarkeit der zugewiesenen Tätigkeit umfassend zu prüfen habe. Wie bereits oben zum Teil ausgeführt, habe es die belangte Behörde im gegenständlichen Fall unterlassen, Feststellungen hinsichtlich der körperlichen Anforderungen, dem Arbeitsort und der damit verbunden Wegzeit sowie der Entlohnung der dem Beschwerdeführer angeblich angebotenen (Transit)arbeitsstelle zu treffen. Die belangte Behörde hätte anhand der Qualifikationen, der Persönlichkeit, des bisherigen Ausbildungs- und Berufsverlaufes sowie der konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers prüfen müssen, ob das angeblich angebotene (Transit)arbeitsverhältnis die Zumutbarkeitsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 AIVG erfüllt. Dies sei nicht erfolgt, sodass der Bescheid der belangten Behörde, mit dem dem Beschwerdeführer der Leistungsbezug entzogen worden sei, jedenfalls als unzumutbar und rechtswidrig anzusehen sei.Wie bereits oben zum Teil ausgeführt, habe es die belangte Behörde im gegenständlichen Fall unterlassen, Feststellungen hinsichtlich der körperlichen Anforderungen, dem Arbeitsort und der damit verbunden Wegzeit sowie der Entlohnung der dem Beschwerdeführer angeblich angebotenen (Transit)arbeitsstelle zu treffen. Die belangte Behörde hätte anhand der Qualifikationen, der Persönlichkeit, des bisherigen Ausbildungs- und Berufsverlaufes sowie der konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers prüfen müssen, ob das angeblich angebotene (Transit)arbeitsverhältnis die Zumutbarkeitsvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AIVG erfüllt. Dies sei nicht erfolgt, sodass der Bescheid der belangten Behörde, mit dem dem Beschwerdeführer der Leistungsbezug entzogen worden sei, jedenfalls als unzumutbar und rechtswidrig anzusehen sei. Zusätzlich zu den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 bis 4 AIVG sei nach 9 Abs. 7 AIVG Voraussetzung für die Zuweisung von (Transit)arbeitsverhältnissen, dass diese den Qualitätsstandards der SÖB-RL sowie allgemein arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprechen (Vgl. Punkt 1.1). Die SÖB-RL regle ua, dass Zweck von Transitarbeitsverhältnissen sei, die Vermittlungsfähigkeit der auf Transitarbeitsplätzen beschäftigten Personen (Transitarbeitskräfte) entscheidend zu verbessern, sodass die Maßnahmen jedenfalls im weiteren Sinne dem Erwerb oder der Vertiefung der beruflichen Qualifikationen dienen. In diesem Sinne sei die Zweckmäßigkeit der zugewiesen Maßnahme nach richtiger Ansicht von Pfeil bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen (Pfeil, Zumutbarkeit einer Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" RdA 2014/46).Zusätzlich zu den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AIVG sei nach 9 Absatz 7, AIVG Voraussetzung für die Zuweisung von (Transit)arbeitsverhältnissen, dass diese den Qualitätsstandards der SÖB-RL sowie allgemein arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprechen (Vgl. Punkt 1.1). Die SÖB-RL regle ua, dass Zweck von Transitarbeitsverhältnissen sei, die Vermittlungsfähigkeit der auf Transitarbeitsplätzen beschäftigten Personen (Transitarbeitskräfte) entscheidend zu verbessern, sodass die Maßnahmen jedenfalls im weiteren Sinne dem Erwerb oder der Vertiefung der beruflichen Qualifikationen dienen. In diesem Sinne sei die Zweckmäßigkeit der zugewiesen Maßnahme nach richtiger Ansicht von Pfeil bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen (Pfeil, Zumutbarkeit einer Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" RdA 2014/46). Ähnliches vertrete der VwGH iZm Wiedereingliederungsmaßnahmen. So habe der VwGH beispielsweise ausgesprochen, dass eine Wiedereingliederungsmaßnahme nur dann zumutbar iSd § 9 AIVG sei, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheine (VwGH 2002/08/0042). Die Maßnahmenzuweisung sei nur dann zulässig, wenn sie geeignet sei, Vermittlungsdefizite zu beheben und die Erfolgsaussichten zu erhöhen (VwGH 94/08/0131). Eine ungerechtfertigte Verweigerung der Teilnahme liege nur dann vor, wenn die Zuweisung sich konkret auf eine solch zumutbare Maßnahme beziehe und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhalts und der Zumutbarkeit sowie Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolge (VwGH 99/03/0132).Ähnliches vertrete der VwGH iZm Wiedereingliederungsmaßnahmen. So habe der VwGH beispielsweise ausgesprochen, dass eine Wiedereingliederungsmaßnahme nur dann zumutbar iSd Paragraph 9, AIVG sei, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheine (VwGH 2002/08/0042). Die Maßnahmenzuweisung sei nur dann zulässig, wenn sie geeignet sei, Vermittlungsdefizite zu beheben und die Erfolgsaussichten zu erhöhen (VwGH 94/08/0131). Eine ungerechtfertigte Verweigerung der Teilnahme liege nur dann vor, wenn die Zuweisung sich konkret auf eine solch zumutbare Maßnahme beziehe und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhalts und der Zumutbarkeit sowie Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolge (VwGH 99/03/0132). Die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen getroffen, welche eine Überprüfung, ob das zugewiesene (Transit)arbeitsverhältnis den arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprechen und die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers entscheidend durch die Transittätigkeit verbessern würde, ermöglichen. Lediglich die (teilweise unrichtigen) Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft im Ausmaß von 16 Stunden, 20 Stunden, 25 Stunden und 30 Stunden und einem möglichen Arbeitsantritt am 17.01.2014 angeboten worden sei, reiche nicht aus um die Zumutbarkeit der zugewiesenen Tätigkeit zu beurteilen. Demnach habe die belangte Behörde keine zur abschließenden rechtlichen Beurteilung der allgemeinen Zumutbarkeitskriterien erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen und sei der bekämpfte Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet. 8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2015 wurde die belangte Behörde
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und Gelegenheit gegeben, zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.01.2015, bis zum 22.04.2015 eine Stellungnahme abzugeben.8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2015 wurde die belangte Behörde
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und Gelegenheit gegeben, zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.01.2015, bis zum 22.04.2015 eine Stellungnahme abzugeben. Im Rahmen der Stellungnahme vom 10.04.2015 gab das AMS an, der Beschwerdeführer bringe vor, dass sich auf der von ihm am 10.01.2014 bei der Firma XXXX unterzeichneten Bestätigung über das Angebot eines Dienstverhältnisses keine Angaben hinsichtlich der Identität des vermeintlichen Dienstgebers sowie hinsichtlich des vermeintlichen Dienstortes finden. Es sei ihm somit kein ausreichend konkretisiertes Transitarbeitsverhältnis angeboten worden. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seinem Erkenntnis vom 4.9.2013, Zl 2011/08/0200-8, zur Zumutbarkeit einer Beschäftigung als Transitarbeitskraft im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebs
VG ausgesprochen habe, dass ein solches Arbeitsverhältnis eine zumutbare Beschäftigung darstelle und das Gesetz nicht verlange, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Laut der vorliegenden Bestätigung der Firma XXXX vom 10.01.2014 habe der Beschwerdeführer das Angebot eines Dienstverhältnisses bei dieser Firma mit der Begründung abgelehnt, dass er geringfügig beschäftigt sei und dass er sich weiterbilden möchte. Das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung und sein Wunsch nach einer Weiterbildung seien keine wichtigen Gründe für den Nichtantritt eines der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienenden Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes. Auf Grund der vorliegenden Aktenlage habe der Beschwerdeführer somit generell eine Beschäftigung in einem sozialökonomischen Betrieb abgelehnt, ohne Erkundigungen über den Inhalt der Tätigkeit, Identität des Dienstgebers, Dienstort und Gehaltsbedingungen einzuholen.Im Rahmen der Stellungnahme vom 10.04.2015 gab das AMS an, der Beschwerdeführer bringe vor, dass sich auf der von ihm am 10.01.2014 bei der Firma römisch 40 unterzeichneten Bestätigung über das Angebot eines Dienstverhältnisses keine Angaben hinsichtlich der Identität des vermeintlichen Dienstgebers sowie hinsichtlich des vermeintlichen Dienstortes finden. Es sei ihm somit kein ausreichend konkretisiertes Transitarbeitsverhältnis angeboten worden. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seinem Erkenntnis vom 4.9.2013, Zl 2011/08/0200-8, zur Zumutbarkeit einer Beschäftigung als Transitarbeitskraft im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebs
Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausgesprochen habe, dass ein solches Arbeitsverhältnis eine zumutbare Beschäftigung darstelle und das Gesetz nicht verlange, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Laut der vorliegenden Bestätigung der Firma römisch 40 vom 10.01.2014 habe der Beschwerdeführer das Angebot eines Dienstverhältnisses bei dieser Firma mit der Begründung abgelehnt, dass er geringfügig beschäftigt sei und dass er sich weiterbilden möchte. Das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung und sein Wunsch nach einer Weiterbildung seien keine wichtigen Gründe für den Nichtantritt eines der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienenden Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes. Auf Grund der vorliegenden Aktenlage habe der Beschwerdeführer somit generell eine Beschäftigung in einem sozialökonomischen Betrieb abgelehnt, ohne Erkundigungen über den Inhalt der Tätigkeit, Identität des Dienstgebers, Dienstort und Gehaltsbedingungen einzuholen. Wenn der Beschwerdeführer weiter anführe, dass das Arbeitsmarktservice von Amts wegen verpflichtet sei, die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beide miteinander zu vergleichen, werde auf die vom AMS am 31.10.2013 abgeschlossene und bis 31.01.2014 gültige Betreuungsvereinbarung hingewiesen, in der festgehalten sei, dass das Arbeitsmarktservice dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen, beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung mit einer Zubuchung zu XXXX unterstütze.Wenn der Beschwerdeführer weiter anführe, dass das Arbeitsmarktservice von Amts wegen verpflichtet sei, die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beide miteinander zu vergleichen, werde auf die vom AMS am 31.10.2013 abgeschlossene und bis 31.01.2014 gültige Betreuungsvereinbarung hingewiesen, in der festgehalten sei, dass das Arbeitsmarktservice dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen, beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung mit einer Zubuchung zu römisch 40 unterstütze. Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen getroffen habe, welche eine Überprüfung ermögliche, ob das zugewiesene Transitarbeitsverhältnis den arbeitsrechtlichen Vorschriften entspreche und die Vermittlungsfähigkeit entscheiden verbessern würde. Dem seien die dem Beschwerdeführer in der Betreuungsvereinbarung vom 31.10.2013 ausführlich dargelegten Gründe für die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei der Firma XXXX , die der Beschwerdeführer zur Gänze vom 25.11.2013 bis 16.01.2014 absolviert habe, entgegenzuhalten, aus denen der Zweck einer Verbesserung seiner Vermittlungsfähigkeit mit einer Zubuchung zu XXXX deutlich hervorgehe. Die Gründe für das Vorliegen einer zumutbaren Beschäftigung
VG bezüglich des Beschwerdeführers am 10.01.2014 von der Firma XXXX angebotenen Transitarbeitsverhältnisses werden in der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.03.2014 erläutert.Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen getroffen habe, welche eine Überprüfung ermögliche, ob das zugewiesene Transitarbeitsverhältnis den arbeitsrechtlichen Vorschriften entspreche und die Vermittlungsfähigkeit entscheiden verbessern würde. Dem seien die dem Beschwerdeführer in der Betreuungsvereinbarung vom 31.10.2013 ausführlich dargelegten Gründe für die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei der Firma römisch 40 , die der Beschwerdeführer zur Gänze vom 25.11.2013 bis 16.01.2014 absolviert habe, entgegenzuhalten, aus denen der Zweck einer Verbesserung seiner Vermittlungsfähigkeit mit einer Zubuchung zu römisch 40 deutlich hervorgehe. Die Gründe für das Vorliegen einer zumutbaren Beschäftigung
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG bezüglich des Beschwerdeführers am 10.01.2014 von der Firma römisch 40 angebotenen Transitarbeitsverhältnisses werden in der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.03.2014 erläutert. 9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2015 wurde der Beschwerdeführer bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und Gelegenheit gegeben, zur Stellungnahme des AMS vom 10.04.2015, bis zum 13.05.2015 eine Stellungnahme abzugeben.9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2015 wurde der Beschwerdeführer bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und Gelegenheit gegeben, zur Stellungnahme des AMS vom 10.04.2015, bis zum 13.05.2015 eine Stellungnahme abzugeben. Im Rahmen der Stellungnahme vom 07.05.2015 wurde eine Vollmacht vorgelegt und monierte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter, die belangte Behörde bringe in ihrer Stellungnahme vom 10.04.2015 im Wesentlichen vor, dass aus dem Erkenntnis des VwGH vom 4.9.2013 zu ZI 2011/08/0200 folge, dass eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebs eine zumutbare Beschäftigung iSd § 9 Abs. 7 AIVG darstelle und das Gesetz nicht verlange, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Der Beschwerdeführer habe laut der Bestätigung der Firma XXXX vom 10.01.2014 das Angebot eines Dienstverhältnisses bei dieser Firma mit der Begründung abgelehnt, dass er geringfügig beschäftigt sei und dass er sich weiterbilden möchte. Der Beschwerdeführer habe somit generell eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb abgelehnt, ohne Erkundigungen über den Inhalt der Tätigkeit, Identität des Dienstgebers, Dienstort und Gehaltsbedingungen einzuholen. Dem sei zunächst zu entgegnen, dass aus dem Erkenntnis des VwGH vom 4.9.2013 zu ZI 2011/08/0200 nicht generell abgeleitet werden könne, dass eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebs eine zumutbare Beschäftigung iSd § 9 AIVG darstelle. Richtig sei lediglich, dass der VwGH zum Ausdruck gebracht habe, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 9 Abs. 7 AIVG klargestellt habe, dass eine Beschäftigung im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) eine Beschäftigung iSd § 9 AIVG darstellen soll. Die Bestimmung des § 9 Abs. 7 AIVG stelle jedoch mit dem Passus "unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall" klar, dass auch Beschäftigungen als Transitarbeitskraft im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebs zumutbar sein müssen und einer Zumutbarkeitskontrolle unterliegen sollen (Vgl. Krapf/Keul, AIVG, RZ 211 zu § 9).Im Rahmen der Stellungnahme vom 07.05.2015 wurde eine Vollmacht vorgelegt und monierte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter, die belangte Behörde bringe in ihrer Stellungnahme vom 10.04.2015 im Wesentlichen vor, dass aus dem Erkenntnis des VwGH vom 4.9.2013 zu ZI 2011/08/0200 folge, dass eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebs eine zumutbare Beschäftigung iSd Paragraph 9, Absatz 7, AIVG darstelle und das Gesetz nicht verlange, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Der Beschwerdeführer habe laut der Bestätigung der Firma römisch 40 vom 10.01.2014 das Angebot eines Dienstverhältnisses bei dieser Firma mit der Begründung abgelehnt, dass er geringfügig beschäftigt sei und dass er sich weiterbilden möchte. Der Beschwerdeführer habe somit generell eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb abgelehnt, ohne Erkundigungen über den Inhalt der Tätigkeit, Identität des Dienstgebers, Dienstort und Gehaltsbedingungen einzuholen. Dem sei zunächst zu entgegnen, dass aus dem Erkenntnis des VwGH vom 4.9.2013 zu ZI 2011/08/0200 nicht generell abgeleitet werden könne, dass eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebs eine zumutbare Beschäftigung iSd Paragraph 9, AIVG darstelle. Richtig sei lediglich, dass der VwGH zum Ausdruck gebracht habe, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Paragraph 9, Absatz 7, AIVG klargestellt habe, dass eine Beschäftigung im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) eine Beschäftigung iSd Paragraph 9, AIVG darstellen soll. Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 7, AIVG stelle jedoch mit dem Passus "unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall" klar, dass auch Beschäftigungen als Transitarbeitskraft im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebs zumutbar sein müssen und einer Zumutbarkeitskontrolle unterliegen sollen (Vgl. Krapf/Keul, AIVG, RZ 211 zu Paragraph 9,). Richtig sei, dass der VwGH in seiner Entscheidung zu 2011/08/0200 ausgesprochen habe, dass das Gesetz nicht verlange, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer früheren Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Der VwGH habe allerdings auch ausgesprochen, dass die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, sich in Bezug auf ein konkretes Arbeitsangebot vor dem rechtlichen Hintergrund des § 9 AIVG unter der Androhung der Sanktion des § 10 AIVG arbeitswillig zu zeigen, ein Minimum an Information an die arbeitslose Person voraussetze. Das Verlangen des AMS sich um eine Stelle "blind" zu bewerben könne daher keine Namhaftmachung einer konkreten Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 9 Abs. 1 AIVG darstellen und könne daher für den Fall der Weigerung auch nicht nach § 10 AIVG sanktioniert werden (VwGH, 2007/08/0187). Ebenso folge aus der Rechtsprechung des VwGH, dass sowohl die Art der Beschäftigung, als auch das Gehalt der angebotenen Stelle dem Arbeitslosen bei Zuweisung der Stelle bekannt gegeben werden muss (VwGH, 2009/08/0271; Krapf/Keul, AIVG, RZ 211 zu § 9).Richtig sei, dass der VwGH in seiner Entscheidung zu 2011/08/0200 ausgesprochen habe, dass das Gesetz nicht verlange, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer früheren Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Der VwGH habe allerdings auch ausgesprochen, dass die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, sich in Bezug auf ein konkretes Arbeitsangebot vor dem rechtlichen Hintergrund des Paragraph 9, AIVG unter der Androhung der Sanktion des Paragraph 10, AIVG arbeitswillig zu zeigen, ein Minimum an Information an die arbeitslose Person voraussetze. Das Verlangen des AMS sich um eine Stelle "blind" zu bewerben könne daher keine Namhaftmachung einer konkreten Arbeitsgelegenheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AIVG darstellen und könne daher für den Fall der Weigerung auch nicht nach Paragraph 10, AIVG sanktioniert werden (VwGH, 2007/08/0187). Ebenso folge aus der Rechtsprechung des VwGH, dass sowohl die Art der Beschäftigung, als auch das Gehalt der angebotenen Stelle dem Arbeitslosen bei Zuweisung der Stelle bekannt gegeben werden muss (VwGH, 2009/08/0271; Krapf/Keul, AIVG, RZ 211 zu Paragraph 9,). In jenen Fällen in denen der VwGH davon ausgegangen gewesen sei, dass die Versicherungsnehmer ausreichend Informationen gehabt habe, um die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu beurteilen und befunden habe, dass die Sanktion des § 10 AIVG zu Recht ausgesprochen worden sei, sei den Versicherungsnehmern zumindest folgenden Informationen zur Verfügung gestanden: Beginn des Dienstverhältnisses samt Angaben zum Beschäftigungsausmaß (VwGH, 2011/08/0200); Stundenausmaß und Inhalt der konkreten Beschäftigung sowie Identität des vermeintlichen Beschäftigers (VwGH, 2008/08/0240); Inhalt der konkreten Beschäftigung (VwGH, 2007/08/0187).In jenen Fällen in denen der VwGH davon ausgegangen gewesen sei, dass die Versicherungsnehmer ausreichend Informationen gehabt habe, um die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung zu beurteilen und befunden habe, dass die Sanktion des Paragraph 10, AIVG zu Recht ausgesprochen worden sei, sei den Versicherungsnehmern zumindest folgenden Informationen zur Verfügung gestanden: Beginn des Dienstverhältnisses samt Angaben zum Beschäftigungsausmaß (VwGH, 2011/08/0200); Stundenausmaß und Inhalt der konkreten Beschäftigung sowie Identität des vermeintlichen Beschäftigers (VwGH, 2008/08/0240); Inhalt der konkreten Beschäftigung (VwGH, 2007/08/0187). Solche minimalen Informationen seien dem Beschwerdeführer iZm der angebotenen "Beschäftigung" nicht zur Verfügung gestanden. Im Anschluss an eine von der belangten Behörde zugewiesenen Maßnahme bei der Firma XXXX sei dem Beschwerdeführer ein Weiterverbleib bei XXXX angeboten worden, wobei hierbei dem Beschwerdeführer nicht zu erkennen gegeben worden sei, ob ein konkretes Dienstverhältnisses zu XXXX oder einem Dritten angeboten werden habe sollen. Möglicher Beginn des Dienstverhältnisses, Identität des Beschäftigers, Stundenausmaß (dem Beschwerdeführer sei lediglich ein Dokument der Firma XXXX vorgelegt worden, auf dem unter dem Punkt "Umfang des Dienstverhältnisses" "16h/20h/25h/30h" angeführt gewesen sei), Lohn und konkreter Inhalt der Beschäftigung seien dem Beschwerdeführer nicht genannt worden. Ebenso ergebe sich aus dem Akteninhalt, dass Erkundigungen zum möglichen Beschäftigungsinhalt dem Beschwerdeführer in Ermangelung einer näher konkretisierten möglichen Beschäftigung nicht möglich gewesen seien. Demnach ergebe sich im gegenständlichen Fall, dass auch unter Zugrundelegung der zuvor genannten Judikatur nicht vom Anbot einer ausreichend bestimmten und auf ihre Zumutbarkeit überprüfbare Beschäftigung durch die belangte Behörde ausgegangen werden könne. Dies zumal davon auszugehen sei, dass - wie bereits in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.01.2015 näher ausgeführt - dem Beschwerdeführer kein den Anbotserforderdernissen des Arbeitsrechts erfüllendes Transitarbeitsverhältnis angeboten worden sei.Solche minimalen Informationen seien dem Beschwerdeführer iZm der angebotenen "Beschäftigung" nicht zur Verfügung gestanden. Im Anschluss an eine von der belangten Behörde zugewiesenen Maßnahme bei der Firma römisch 40 sei dem Beschwerdeführer ein Weiterverbleib bei römisch 40 angeboten worden, wobei hierbei dem Beschwerdeführer nicht zu erkennen gegeben worden sei, ob ein konkretes Dienstverhältnisses zu römisch 40 oder einem Dritten angeboten werden habe sollen. Möglicher Beginn des Dienstverhältnisses, Identität des Beschäftigers, Stundenausmaß (dem Beschwerdeführer sei lediglich ein Dokument der Firma römisch 40 vorgelegt worden, auf dem unter dem Punkt "Umfang des Dienstverhältnisses" "16h/20h/25h/30h" angeführt gewesen sei), Lohn und konkreter Inhalt der Beschäftigung seien dem Beschwerdeführer nicht genannt worden. Ebenso ergebe sich aus dem Akteninhalt, dass Erkundigungen zum möglichen Beschäftigungsinhalt dem Beschwerdeführer in Ermangelung einer näher konkretisierten möglichen Beschäftigung nicht möglich gewesen seien. Demnach ergebe sich im gegenständlichen Fall, dass auch unter Zugrundelegung der zuvor genannten Judikatur nicht vom Anbot einer ausreichend bestimmten und auf ihre Zumutbarkeit überprüfbare Beschäftigung durch die belangte Behörde ausgegangen werden könne. Dies zumal davon auszugehen sei, dass - wie bereits in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.01.2015 näher ausgeführt - dem Beschwerdeführer kein den Anbotserforderdernissen des Arbeitsrechts erfüllendes Transitarbeitsverhältnis angeboten worden sei. Zur Rüge des Beschwerdeführers, dass Feststellungen über den genauen Inhalt der körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und deren Vereinbarkeit mit dem (Transit)arbeitsverhältnis fehlen, habe die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 10.04.2015 lediglich auf die von ihr mit dem Beschwerdeführer abgeschlossene und bis 31.01.2014 gültige Betreuungsvereinbarung hingewiesen. In dieser sei festgehalten, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen und der Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung mit einer Zubuchung zu XXXX unterstützt werde. Nach der Judikatur des VwGH (VwGH 2000/02/0116) wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuelle Fähigkeiten des Beschwerdeführers zu erheben und diese miteinander zu vergleichen. Weder im bekämpften Bescheid noch in den folgenden Eingaben der belangten Behörde sei vorgebracht worden, in wie fern diesen Vorgaben bei der angeblichen Vermittlung einer Beschäftigungsmöglichkeit an den Beschwerdeführer tatsächlich entsprochen worden sei. Mangels Überprüfung der Vereinbarkeit der vorgeschlagenen "Beschäftigung" (eine konkret vorgeschlagene Beschäftigung fehle bekanntlich) mit den individuelle Fähigkeiten des Beschwerdeführers, sei dessen Nichtannahme der "Beschäftigung" zu Recht und der Entzug der Notstandshilfe zu Unrecht erfolgt.Zur Rüge des Beschwerdeführers, dass Feststellungen über den genauen Inhalt der körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und deren Vereinbarkeit mit dem (Transit)arbeitsverhältnis fehlen, habe die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 10.04.2015 lediglich auf die von ihr mit dem Beschwerdeführer abgeschlossene und bis 31.01.2014 gültige Betreuungsvereinbarung hingewiesen. In dieser sei festgehalten, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen und der Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung mit einer Zubuchung zu römisch 40 unterstützt werde. Nach der Judikatur des VwGH (VwGH 2000/02/0116) wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuelle Fähigkeiten des Beschwerdeführers zu erheben und diese miteinander zu vergleichen. Weder im bekämpften Bescheid noch in den folgenden Eingaben der belangten Behörde sei vorgebracht worden, in wie fern diesen Vorgaben bei der angeblichen Vermittlung einer Beschäftigungsmöglichkeit an den Beschwerdeführer tatsächlich entsprochen worden sei. Mangels Überprüfung der Vereinbarkeit der vorgeschlagenen "Beschäftigung" (eine konkret vorgeschlagene Beschäftigung fehle bekanntlich) mit den individuelle Fähigkeiten des Beschwerdeführers, sei dessen Nichtannahme der "Beschäftigung" zu Recht und der Entzug der Notstandshilfe zu Unrecht erfolgt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wonach die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen habe, die es ermöglichen würden zu überprüfen, ob das zugewiesene (Transit)arbeitsverhältnis den arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprochen und die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers entscheidend verbessert hätte, habe die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 10.04.2015 lediglich entgegnet, dass sich dies aus der mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 31.10.2013 und aus ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2014 ergeben würde. Dem sei zunächst zu entgegnen, dass die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.03.2014 nach dem Vorschlag einer "Beschäftigung" an den Beschwerdeführer erstellt worden sei, sodass an Hand dieser für den Beschwerdeführer vor Dienstantritt nicht erkennbar hätte sein können, inwiefern die vorgeschlagene Maßnahme den arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprochen und dessen Vermittlungsfähigkeit verbessert hätte. Ebenso sei nicht ersichtlich wie aus der Betreuungsvereinbarung vom 31.10.2013 hätte folgen können, dass die von der belangten Behörde im Jänner 2014 angebotenen Maßnahme den arbeitsrechtlichen Vorschriften entspreche und die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers entscheidend verbessere. Richtig sei viel mehr, dass lediglich mit dem Anbot einer Transitarbeitsstelle im Ausmaß von 16 Stunden, 20 Stunden, 25 Stunden und 30 Stunden die Beurteilung der Zumutbarkeit der dem Beschwerdeführer zugewiesenen "Beschäftigung" im Hinblick auf Einhaltung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Verbesserbarkeit seiner Vermittlungsfähigkeit nicht möglich gewesen sei. Der Entzug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers nach § 10 AIVG sei somit auch aus diesem Grund zu Unrecht erfolgt.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wonach die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen habe, die es ermöglichen würden zu überprüfen, ob das zugewiesene (Transit)arbeitsverhältnis den arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprochen und die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers entscheidend verbessert hätte, habe die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 10.04.2015 lediglich entgegnet, dass sich dies aus der mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 31.10.2013 und aus ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2014 ergeben würde. Dem sei zunächst zu entgegnen, dass die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.03.2014 nach dem Vorschlag einer "Beschäftigung" an den Beschwerdeführer erstellt worden sei, sodass an Hand dieser für den Beschwerdeführer vor Dienstantritt nicht erkennbar hätte sein können, inwiefern die vorgeschlagene Maßnahme den arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprochen und dessen Vermittlungsfähigkeit verbessert hätte. Ebenso sei nicht ersichtlich wie aus der Betreuungsvereinbarung vom 31.10.2013 hätte folgen können, dass die von der belangten Behörde im Jänner 2014 angebotenen Maßnahme den arbeitsrechtlichen Vorschriften entspreche und die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers entscheidend verbessere. Richtig sei viel mehr, dass lediglich mit dem Anbot einer Transitarbeitsstelle im Ausmaß von 16 Stunden, 20 Stunden, 25 Stunden und 30 Stunden die Beurteilung der Zumutbarkeit der dem Beschwerdeführer zugewiesenen "Beschäftigung" im Hinblick auf Einhaltung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Verbesserbarkeit seiner Vermittlungsfähigkeit nicht möglich gewesen sei. Der Entzug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers nach Paragraph 10, AIVG sei somit auch aus diesem Grund zu Unrecht erfolgt. 10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2015 wurde das AMS
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und Gelegenheit gegeben, zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.05.2015, bis zum 12.06.2015 eine Stellungnahme abzugeben.10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2015 wurde das AMS
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und Gelegenheit gegeben, zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.05.2015, bis zum 12.06.2015 eine Stellungnahme abzugeben. Im Rahmen der Stellungnahme vom 29.05.2015 gab die belangte Behörde an, der Beschwerdeführer bringe in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 07.05.2015 vor, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 7 AlVG mit dem Passus "unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall" klarstelle, dass auch Beschäftigungen als Transitarbeitskraft im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes zumutbar sein müssen und einer Zumutbarkeitskontrolle unterliegen sollen. Dazu sei festzuhalten, dass das Arbeitsmarktservice auf Grund der im Beschwerdevorprüfungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchgeführten Ermittlungen von einer für den Beschwerdeführer
VG zumutbaren Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX ausgehen habe können, wodurch die Sanktion
VG wegen Vereitelung einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung zu Recht erfolgt sei. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Arbeitsmarktservice in der schriftlichen Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 10.04.2015 hingewiesen.Im Rahmen der Stellungnahme vom 29.05.2015 gab die belangte Behörde an, der Beschwerdeführer bringe in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 07.05.2015 vor, dass die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 7, AlVG mit dem Passus "unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall" klarstelle, dass auch Beschäftigungen als Transitarbeitskraft im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes zumutbar sein müssen und einer Zumutbarkeitskontrolle unterliegen sollen. Dazu sei festzuhalten, dass das Arbeitsmarktservice auf Grund der im Beschwerdevorprüfungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchgeführten Ermittlungen von einer für den Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbaren Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber römisch 40 ausgehen habe können, wodurch die Sanktion
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG wegen Vereitelung einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung zu Recht erfolgt sei. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Arbeitsmarktservice in der schriftlichen Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 10.04.2015 hingewiesen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.