G und
FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG und
Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 31).Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 17.03.2017 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 31). 1.
1 lit. b Dublin III-VO (gemeinsam mit seinen drei volljährigen und seinem minderjährigen Bruder) ausdrücklich zu (vgl. AS 65).Nach Remonstration stimmte die rumänische Dublinbehörde mit Schreiben vom 24.04.2017 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO (gemeinsam mit seinen drei volljährigen und seinem minderjährigen Bruder) ausdrücklich zu vergleiche AS 65). 1.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien
1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Irak sei und an keinen schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten bzw. an keiner psychischen Erkrankung leide, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Es lägen keine Umstände vor, die einer Ausweisung seiner Person nach Rumänien entgegenstünden. Festgestellt werde, dass er am XXXX03.2017 in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe. Festgestellt werde, dass sich Rumänien zur Durchführung des Asylverfahrens
1 lit. b Dublin III-VO bereit erklärt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Rumänien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte bzw. dass ihm in Rumänien behördlicher Schutz vorenthalten werden würde. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinen vier Brüdern in Österreich eingereist. Es lägen keine Umstände vor, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich nach Rumänien entgegenstünden.Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Irak sei und an keinen schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten bzw. an keiner psychischen Erkrankung leide, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Es lägen keine Umstände vor, die einer Ausweisung seiner Person nach Rumänien entgegenstünden. Festgestellt werde, dass er am XXXX03.2017 in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe. Festgestellt werde, dass sich Rumänien zur Durchführung des Asylverfahrens
Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Rumänien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte bzw. dass ihm in Rumänien behördlicher Schutz vorenthalten werden würde. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinen vier Brüdern in Österreich eingereist. Es lägen keine Umstände vor, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich nach Rumänien entgegenstünden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 5 bis 12 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien und zwar auch in Bezug auf minderjährige Asylwerber. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, an keinen gesundheitlichen Problemen zu leiden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der Zustimmungserklärung der rumänischen Behörde stehe die Asylantragstellung am XXXX03.2017 in Rumänien fest. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer in Begleitung seiner vier [richtig: drei] volljährigen Brüder nach Österreich eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, werde auf § 11 [Dublin III-VO] verwiesen. Im Fall des Beschwerdeführers sei Rumänien für die Prüfung der Anträge seiner Geschwister zuständig und somit auch für den Beschwerdeführer. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben des Beschwerdeführers getroffen worden. Die Feststellungen zu Rumänien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung keine Gründe vorgebracht, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstünden. In Rumänien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet und habe sich im Verfahren nicht ergeben, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien Versorgungsleistungen in rechtswidriger Weise vorenthalten worden seien. Rumänien habe sich ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen der Dublin III-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen und könne daher nicht erkannt werden, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in Rumänien verweigert werden würde. Eine Schutzverweigerung in Rumänien könne daher auch nicht erwartet werden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, an keinen gesundheitlichen Problemen zu leiden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der Zustimmungserklärung der rumänischen Behörde stehe die Asylantragstellung am XXXX03.2017 in Rumänien fest. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer in Begleitung seiner vier [richtig: drei] volljährigen Brüder nach Österreich eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, werde auf Paragraph 11, [Dublin III-VO] verwiesen. Im Fall des Beschwerdeführers sei Rumänien für die Prüfung der Anträge seiner Geschwister zuständig und somit auch für den Beschwerdeführer. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben des Beschwerdeführers getroffen worden. Die Feststellungen zu Rumänien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung keine Gründe vorgebracht, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstünden. In Rumänien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet und habe sich im Verfahren nicht ergeben, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien Versorgungsleistungen in rechtswidriger Weise vorenthalten worden seien. Rumänien habe sich ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen der Dublin III-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen und könne daher nicht erkannt werden, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in Rumänien verweigert werden würde. Eine Schutzverweigerung in Rumänien könne daher auch nicht erwartet werden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei mit seinen vier Brüdern in Österreich eingereist und würden die Asylanträge dieser Angehörigen ebenfalls zurückgewiesen werden. Der Beschwerdeführer werde sohin gemeinsam mit seinen Brüdern nach Rumänien ausgewiesen.
Dublin III-VO sei Rumänien für die Prüfung der Asylanträge der vier Brüder des Beschwerdeführers und somit auch für jenen des Beschwerdeführers zuständig. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Rumänien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sonstigen, Rumänien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Rumänien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei mit seinen vier Brüdern in Österreich eingereist und würden die Asylanträge dieser Angehörigen ebenfalls zurückgewiesen werden. Der Beschwerdeführer werde sohin gemeinsam mit seinen Brüdern nach Rumänien ausgewiesen.
, Dublin III-VO sei Rumänien für die Prüfung der Asylanträge der vier Brüder des Beschwerdeführers und somit auch für jenen des Beschwerdeführers zuständig. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Rumänien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sonstigen, Rumänien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Rumänien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege der zuständigen Rechtsberaterorganisation als gesetzlicher Vertreter gemeinsam mit seinem ebenfalls noch minderjährigen Bruder fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Obsorge der volljährigen über die minderjährigen Brüder bestehe. Dem Sachverhalt sei zu entnehmen, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befänden. Die Definition des Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten Österreichs verantwortlich sei, treffe auf die volljährigen Brüder nicht zu (Art. 2 lit. g Dublin III-VO). Auf den Beschwerdeführer treffe der Begriff des unbegleiteten Minderjährigen
j Dublin III-VO zu. Die Behörde habe es verabsäumt, hierzu Feststellungen zu treffen. Aus Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO folge die Zuständigkeit Österreichs, da es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass sich die volljährigen Brüder rechtmäßig in Rumänien aufhalten würden. Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte, dass die Führung des Verfahrens in Österreich nicht dem Wohl des Beschwerdeführers dienen würde. Das an Rumänien gerichtete Wiederaufnahmegesuch sei zu Unrecht erfolgt, da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen seien. Betreffend die Argumentation des Bundesamtes zu Art. 11 Dublin III-VO werde ausgeführt, dass
dem Kriterienkatalog des Art. 7 Dublin III-VO Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO Art. 11 Dublin III-VO vorgehe. Darüber hinaus wäre Art. 11 Dublin III-VO auch auf die volljährigen Brüder nicht anwendbar. Vielmehr müsste Österreich einen Selbsteintritt hinsichtlich der volljährigen Brüder ausüben, da die Zuständigkeit für die minderjährigen Brüder
4 Dublin III-VO feststehe.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege der zuständigen Rechtsberaterorganisation als gesetzlicher Vertreter gemeinsam mit seinem ebenfalls noch minderjährigen Bruder fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Obsorge der volljährigen über die minderjährigen Brüder bestehe. Dem Sachverhalt sei zu entnehmen, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befänden. Die Definition des Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten Österreichs verantwortlich sei, treffe auf die volljährigen Brüder nicht zu (Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO). Auf den Beschwerdeführer treffe der Begriff des unbegleiteten Minderjährigen
Die Behörde habe es verabsäumt, hierzu Feststellungen zu treffen. Aus Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO folge die Zuständigkeit Österreichs, da es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass sich die volljährigen Brüder rechtmäßig in Rumänien aufhalten würden. Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte, dass die Führung des Verfahrens in Österreich nicht dem Wohl des Beschwerdeführers dienen würde. Das an Rumänien gerichtete Wiederaufnahmegesuch sei zu Unrecht erfolgt, da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen seien. Betreffend die Argumentation des Bundesamtes zu Artikel 11, Dublin III-VO werde ausgeführt, dass
dem Kriterienkatalog des Artikel 7, Dublin III-VO Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO Artikel 11, Dublin III-VO vorgehe. Darüber hinaus wäre Artikel 11, Dublin III-VO auch auf die volljährigen Brüder nicht anwendbar. Vielmehr müsste Österreich einen Selbsteintritt hinsichtlich der volljährigen Brüder ausüben, da die Zuständigkeit für die minderjährigen Brüder
Die volljährigen Brüder des Beschwerdeführers brachten gegen die sie betreffenden Entscheidungen des Bundesamtes keine Beschwerde ein, sodass (da auch kein Familienverfahren
G vorliegt), deren Verfahren durch Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ beendet sind.Die volljährigen Brüder des Beschwerdeführers brachten gegen die sie betreffenden Entscheidungen des Bundesamtes keine Beschwerde ein, sodass (da auch kein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG vorliegt), deren Verfahren durch Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ beendet sind.
1 lit. b Dublin III-VO gegeben wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner gab das Bundesamt den rumänischen Behörden am 26.04.2017 bekannt, dass sich die Überstellungsfrist im Fall des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert, da dieser flüchtig ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.03.2017 ein Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, welches nach Durchführung eines Remonstrationsverfahrens von der rumänischen Dublinbehörde am 24.04.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner gab das Bundesamt den rumänischen Behörden am 26.04.2017 bekannt, dass sich die Überstellungsfrist im Fall des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert, da dieser flüchtig ist. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Abgesehen von den vier mitgereisten Brüdern bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass seit dem 21.03.2017 keine Informationen über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen. In den Asylverfahren der drei volljährigen Brüder des Beschwerdeführers sind die Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig zurückgewiesen und die Abschiebung nach Rumänien für zulässig erklärt worden. 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
Dublin III-VO Österreich zuständig wäre und für die drei mitgereisten volljährigen Brüder des Beschwerdeführers
Vm Art. 13 Dublin III-VO eine Zuständigkeit Rumäniens bestünde, hätte die Anwendung dieser Kriterien eine Trennung der Brüder bzw. der Familienmitglieder zur Folge, sodass Art. 11 Dublin III-VO als Korrektiv zur Anwendung gelangt und im gegenständlichen Fall Rumänien für alle fünf Brüder zuständig ist, da Rumänien sowohl für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder (drei volljährige Brüder; vgl. lit. a des Art. 11 Dublin III-VO) als auch für das älteste Familienmitglied (der älteste Bruder; vgl. lit. b des Art. 11 Dublin III-VO) zuständig wäre.Angesichts des Umstandes, dass - wie in der Beschwerde ausgeführt - für den Beschwerdeführer (und für seinen mitgereisten minderjährigen Bruder) aufgrund ihrer Minderjährigkeit
, Dublin III-VO Österreich zuständig wäre und für die drei mitgereisten volljährigen Brüder des Beschwerdeführers
, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 13, Dublin III-VO eine Zuständigkeit Rumäniens bestünde, hätte die Anwendung dieser Kriterien eine Trennung der Brüder bzw. der Familienmitglieder zur Folge, sodass Artikel 11, Dublin III-VO als Korrektiv zur Anwendung gelangt und im gegenständlichen Fall Rumänien für alle fünf Brüder zuständig ist, da Rumänien sowohl für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder (drei volljährige Brüder; vergleiche Litera a, des Artikel 11, Dublin III-VO) als auch für das älteste Familienmitglied (der älteste Bruder; vergleiche Litera b, des Artikel 11, Dublin III-VO) zuständig wäre. Zur Verdeutlichung wird diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2017, Ra 2016/20/0384 bis 0385-11, mit nachstehender auszugsweiser Begründung verwiesen: "Art. 11 leg. cit. schafft so ein Korrektiv für die in Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO normierte grundsätzliche Rangfolge der Zuständigkeitskriterien, um die Umsetzung der in den Erwägungsgründen 14 bis 16 der Dublin III-VO genannten vorrangigen Ziele - die Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und das Wohl des Kindes - in Fällen sicherzustellen, in welchen die üblichen Zuständigkeitskriterien die Erreichung dieser Zielsetzungen verhindern würden. Damit kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen für Art. 11 Dublin III-VO dieser Vorschrift Vorrang vor den übrigen Zuständigkeitskriterien zu, wonach sich die Zuständigkeit für die gesamte Gruppe der erfassten Familienangehörigen und/oder unverheirateten minderjährigen Geschwister primär danach richtet, welcher Mitgliedstaat nach den Kriterien der Aufnahme für den größten Teil von ihnen zuständig ist. Sekundär richtet [sich] die durch Art. 11 Dublin III-VO begründete Gesamtzuständigkeit danach, welcher Mitgliedstaat nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten der erfassten Familienmitglieder gestellten Antrages zuständig ist."""Art". 11 leg. cit. schafft so ein Korrektiv für die in Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO normierte grundsätzliche Rangfolge der Zuständigkeitskriterien, um die Umsetzung der in den Erwägungsgründen 14 bis 16 der Dublin III-VO genannten vorrangigen Ziele - die Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und das Wohl des Kindes - in Fällen sicherzustellen, in welchen die üblichen Zuständigkeitskriterien die Erreichung dieser Zielsetzungen verhindern würden. Damit kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen für Artikel 11, Dublin III-VO dieser Vorschrift Vorrang vor den übrigen Zuständigkeitskriterien zu, wonach sich die Zuständigkeit für die gesamte Gruppe der erfassten Familienangehörigen und/oder unverheirateten minderjährigen Geschwister primär danach richtet, welcher Mitgliedstaat nach den Kriterien der Aufnahme für den größten Teil von ihnen zuständig ist. Sekundär richtet [sich] die durch Artikel 11, Dublin III-VO begründete Gesamtzuständigkeit danach, welcher Mitgliedstaat nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten der erfassten Familienmitglieder gestellten Antrages zuständig ist." Aus dem oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich als Anwendungsvoraussetzung des Art. 11 Dublin III-VO zum einen die Familienzusammengehörigkeit und zum andern der zeitliche Zusammenhang der Antragstellung. Diese Voraussetzungen sind auch im gegenständlichen Fall erfüllt, da mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister - nämlich der Beschwerdeführer, sein minderjähriger Bruder und seine drei volljährigen Brüder - zeitgleich in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten.Aus dem oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich als Anwendungsvoraussetzung des Artikel 11, Dublin III-VO zum einen die Familienzusammengehörigkeit und zum andern der zeitliche Zusammenhang der Antragstellung. Diese Voraussetzungen sind auch im gegenständlichen Fall erfüllt, da mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister - nämlich der Beschwerdeführer, sein minderjähriger Bruder und seine drei volljährigen Brüder - zeitgleich in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten. Darüber hinaus verlangt Art. 11 Dublin III-VO, dass aufgrund der sonstigen Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dublin III-VO die Trennung einer Familie im Sinne des Art. 11 leg. cit. auch trotz der anderen an die Familienzugehörigkeit anknüpfenden Kriterien (Art. 8, 9 und 10 Dublin III-VO) erfolgen könnte. Art. 11 Dublin III-VO erfasst damit jene Fälle, in welchen zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat bereits eine Familieneinheit im Sinne dieser Bestimmung existiert, dieser Mitgliedstaat jedoch nach den Regeln von Kapitel III Dublin III-VO nicht für sämtliche Personen dieser Familieneinheit zuständig ist (vgl. auch hier VwGH vom 22.06.2017, Ra 2016/20/0384 bis 0385-11). Auch diese Anwendungsvoraussetzung des Art. 11 Dublin III-VO ist im vorliegenden Fall gegeben, da sich die Zuständigkeit Rumäniens hinsichtlich der drei volljährigen Brüder des Beschwerdeführers unstrittig aus Art. 13 Dublin III-VO ergibt, was auch aus den die volljährigen Brüder betreffenden rechtskräftigen zurückweisenden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersichtlich ist. Hinsichtlich des Beschwerdeführers (und seines minderjährigen Bruders) ergeben sich jedoch Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit Österreichs aus Art. 8 Dublin III-VO. Bereits das Ergebnis dieser Prüfung zeigt, dass die Anwendung der generellen Kriterien im Hinblick auf die Zuständigkeit Rumäniens für die drei volljährigen Brüder des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall zu einer Trennung der gemeinsam eingereisten Familienangehörigen und/oder unverheirateten minderjährigen Geschwister führen könnte, weshalb auch die dritte Anwendungsvoraussetzung des Art. 11 Dublin III-VO vorliegt. Daher geht Art. 11 Dublin III-VO den anderen genannten Kriterien vor und verpflichtet zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die gesamte Familiengruppe
den Kriterien dieser Norm, sodass die angestrebte Einheitlichkeit der Entscheidungen verwirklicht wird. Dieses Ergebnis kann auch nicht durch die Anwendung des Art. 17 Dublin III-VO umgangen werden, der selbst keine Kriterien für die Zuständigkeitsbestimmung normiert, sondern den Abschluss der Prüfung der Kriterien des Kapitels III vielmehr voraussetzt, zu welchen jedenfalls auch Art. 11 Dublin III-VO gehört.Darüber hinaus verlangt Artikel 11, Dublin III-VO, dass aufgrund der sonstigen Zuständigkeitskriterien des Kapitels römisch drei der Dublin III-VO die Trennung einer Familie im Sinne des Artikel 11, leg. cit. auch trotz der anderen an die Familienzugehörigkeit anknüpfenden Kriterien (Artikel 8, 9 und 10 Dublin III-VO) erfolgen könnte. Artikel 11, Dublin III-VO erfasst damit jene Fälle, in welchen zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat bereits eine Familieneinheit im Sinne dieser Bestimmung existiert, dieser Mitgliedstaat jedoch nach den Regeln von Kapitel römisch drei Dublin III-VO nicht für sämtliche Personen dieser Familieneinheit zuständig ist vergleiche auch hier VwGH vom 22.06.2017, Ra 2016/20/0384 bis 0385-11). Auch diese Anwendungsvoraussetzung des Artikel 11, Dublin III-VO ist im vorliegenden Fall gegeben, da sich die Zuständigkeit Rumäniens hinsichtlich der drei volljährigen Brüder des Beschwerdeführers unstrittig aus Artikel 13, Dublin III-VO ergibt, was auch aus den die volljährigen Brüder betreffenden rechtskräftigen zurückweisenden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersichtlich ist. Hinsichtlich des Beschwerdeführers (und seines minderjährigen Bruders) ergeben sich jedoch Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit Österreichs aus Artikel 8, Dublin III-VO. Bereits das Ergebnis dieser Prüfung zeigt, dass die Anwendung der generellen Kriterien im Hinblick auf die Zuständigkeit Rumäniens für die drei volljährigen Brüder des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall zu einer Trennung der gemeinsam eingereisten Familienangehörigen und/oder unverheirateten minderjährigen Geschwister führen könnte, weshalb auch die dritte Anwendungsvoraussetzung des Artikel 11, Dublin III-VO vorliegt. Daher geht Artikel 11, Dublin III-VO den anderen genannten Kriterien vor und verpflichtet zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die gesamte Familiengruppe
den Kriterien dieser Norm, sodass die angestrebte Einheitlichkeit der Entscheidungen verwirklicht wird. Dieses Ergebnis kann auch nicht durch die Anwendung des Artikel 17, Dublin III-VO umgangen werden, der selbst keine Kriterien für die Zuständigkeitsbestimmung normiert, sondern den Abschluss der Prüfung der Kriterien des Kapitels römisch drei vielmehr voraussetzt, zu welchen jedenfalls auch Artikel 11, Dublin III-VO gehört. Somit erweist sich der Beschwerdeeinwand, dass Österreich
Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zuständig wäre, als rechtlich unzulässig (vgl. zu einem nahezu gleichgelagerten Fall auch BVwG vom 16.10.2017, Zl. W144 2172755-1). Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass auch die rumänische Dublinbehörde von ihrer Zuständigkeit (offenbar ebenso
Dublin III-VO) ausgeht, wenn es für notwendig erachtet werde, dass alle fünf Brüder zusammenblieben (vgl. AS 51).Somit erweist sich der Beschwerdeeinwand, dass Österreich
, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zuständig wäre, als rechtlich unzulässig vergleiche zu einem nahezu gleichgelagerten Fall auch BVwG vom 16.10.2017, Zl. W144 2172755-1). Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass auch die rumänische Dublinbehörde von ihrer Zuständigkeit (offenbar ebenso
, Dublin III-VO) ausgeht, wenn es für notwendig erachtet werde, dass alle fünf Brüder zusammenblieben vergleiche AS 51). Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin "flüchtig" war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den rumänischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 26.04.2017 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin "flüchtig" war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den rumänischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 26.04.2017 bekanntgegeben worden war vergleiche hierzu Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Rumänien
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Rumänien
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
GH auslegen. 3.2.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.4.1.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Verfahren kein substanziiertes Vorbringen zur Lage in Rumänien erstattet hat. In der Erstbefragung gab er lediglich an, dass er Rumänien nicht möge, da "sie" die Menschen dort nicht gut behandelt hätten. Er wolle nicht zurück nach Rumänien, da es ihm dort nicht gefallen habe (vgl. AS 21, AS 23). Dieses Vorbringen ist jedenfalls nicht ausreichend, um systemische Mängel im rumänischen Asylsystem aufzuzeigen.3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Verfahren kein substanziiertes Vorbringen zur Lage in Rumänien erstattet hat. In der Erstbefragung gab er lediglich an, dass er Rumänien nicht möge, da "sie" die Menschen dort nicht gut behandelt hätten. Er wolle nicht zurück nach Rumänien, da es ihm dort nicht gefallen habe vergleiche AS 21, AS 23). Dieses Vorbringen ist jedenfalls nicht ausreichend, um systemische Mängel im rumänischen Asylsystem aufzuzeigen. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des rumänischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Schon vor dem Hintergrund der Länderberichte im angefochtenen Bescheid kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Rumänien im Hinblick auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ebenso wenig erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen bzw. Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung (nunmehr) der Dublin III-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (vgl. EuGH vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. vs. Vereinigtes Königreich).Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Rumänien im Hinblick auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ebenso wenig erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen bzw. Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung (nunmehr) der Dublin III-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt vergleiche EuGH vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. vs. Vereinigtes Königreich). In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Rumänien noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK jemals ausreichend konkret geltend gemacht hat. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht erläutert, worin die "schlechte Behandlung" in Rumänien, die ihm und seinen Brüdern widerfahren sein soll, bestanden hat. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es unerheblich ist, dass der Standard der rumänischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Dass dies in Rumänien der Fall ist, lässt sich den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid unzweifelhaft entnehmen.In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Rumänien noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK jemals ausreichend konkret geltend gemacht hat. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht erläutert, worin die "schlechte Behandlung" in Rumänien, die ihm und seinen Brüdern widerfahren sein soll, bestanden hat. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es unerheblich ist, dass der Standard der rumänischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Dass dies in Rumänien der Fall ist, lässt sich den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid unzweifelhaft entnehmen. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Rumänien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung von Rumänien in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, was eine Verletzung seiner Rechte
EMRK im Fall seiner Überstellung nach Rumänien darstellen würde, sind somit nicht gegeben.Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Rumänien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung von Rumänien in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, was eine Verletzung seiner Rechte
, EMRK im Fall seiner Überstellung nach Rumänien darstellen würde, sind somit nicht gegeben. Insgesamt ergibt sich sohin aus dem Parteivorbringen weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Rumänien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde.Insgesamt ergibt sich sohin aus dem Parteivorbringen weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Rumänien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. 3.2.4.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.2.4.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). 3.2.5.
G, § 61 FPG als unbegründet abzuweisen.3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 5, AsylG, Paragraph 61, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.2.7.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Ak
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.