RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlW249 2160415-1 Spruch1.) W249 2160417-1/17E 2.) W249 2160416-1/15E 3.) W249 2160415-1/9E 4.) W249 2160418-1/9E 5.) W249 2160414-1/9E
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2017 zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter XXXX , geboren am XXXX , diese vertreten durch den XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2017 zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , diese vertreten durch den römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter XXXX , geboren am XXXX , diese vertreten durch den XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2017 zu Recht:4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , diese vertreten durch den römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter XXXX , geboren am XXXX , diese vertreten durch den XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2017 zu Recht:5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , diese vertreten durch den römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge BF2) sind verheiratet und die Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (in der Folge BF3, BF4 bzw. BF5). BF1 und BF2 stellten nach unrechtmäßiger, schlepperunterstützter Einreise am 12.10.2015 für sich und ihre Kinder (BF2 ist die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF3 bis BF5) Anträge auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am 13.10.2015 vor der Polizeiinspektion Bad Deutsch Altenburg erfolgten Erstbefragung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari gab BF1 im Wesentlichen an, er sei in XXXX , Afghanistan, geboren, schiitischen Bekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe keine Angehörigen mehr außer der mitgereisten Familie. Vier Jahre habe er die Grundschule besucht und seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter in der Baubranche verdient, wobei er seine finanzielle Situation und die seiner Familie als "mittel" angab. Als Wohnadresse nannte er XXXX , Kunduz, Afghanistan.
- Im Rahmen der am 13.10.2015 vor der Polizeiinspektion Bad Deutsch Altenburg erfolgten Erstbefragung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari gab BF1 im Wesentlichen an, er sei in römisch 40 , Afghanistan, geboren, schiitischen Bekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe keine Angehörigen mehr außer der mitgereisten Familie. Vier Jahre habe er die Grundschule besucht und seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter in der Baubranche verdient, wobei er seine finanzielle Situation und die seiner Familie als "mittel" angab. Als Wohnadresse nannte er römisch 40 , Kunduz, Afghanistan. Weiters brachte BF1 vor, die Fluchtroute der Beschwerdeführer habe von XXXX mit einem kleinen Bus nach Kabul und von Kabul mit einem Autobus Richtung iranische Grenze geführt. Mit einem Taxi sei die Familie danach nach Teheran, Iran, gefahren und habe dort ca. 1,5 Monate in einem Keller verbracht, ehe die Reise weiter nach Vann, Türkei, gegangen sei. Von Vann seien BF1 bis BF5 nach Istanbul, von dort mit einem Schlauchboot auf eine unbekannte Insel in Griechenland und sodann mit einem Schiff nach Athen gereist. Darauf sei die Familie mit einem Autobus nach Mazedonien, mit einem Zug nach Serbien, mit einem Autobus nach Kroatien und schlussendlich mit einem Zug nach Österreich gefahren. Die Reise habe ca. zwei Monate und 20 Tage gedauert, 25.000,- Euro gekostet und sei von BF1 mit einem Schlepper telefonisch organisiert worden. Zum Fluchtgrund führte BF1 aus, dass er das Land aufgrund der Taliban verlassen habe. Er habe Angst vor den Taliban gehabt.Weiters brachte BF1 vor, die Fluchtroute der Beschwerdeführer habe von römisch 40 mit einem kleinen Bus nach Kabul und von Kabul mit einem Autobus Richtung iranische Grenze geführt. Mit einem Taxi sei die Familie danach nach Teheran, Iran, gefahren und habe dort ca. 1,5 Monate in einem Keller verbracht, ehe die Reise weiter nach Vann, Türkei, gegangen sei. Von Vann seien BF1 bis BF5 nach Istanbul, von dort mit einem Schlauchboot auf eine unbekannte Insel in Griechenland und sodann mit einem Schiff nach Athen gereist. Darauf sei die Familie mit einem Autobus nach Mazedonien, mit einem Zug nach Serbien, mit einem Autobus nach Kroatien und schlussendlich mit einem Zug nach Österreich gefahren. Die Reise habe ca. zwei Monate und 20 Tage gedauert, 25.000,- Euro gekostet und sei von BF1 mit einem Schlepper telefonisch organisiert worden. Zum Fluchtgrund führte BF1 aus, dass er das Land aufgrund der Taliban verlassen habe. Er habe Angst vor den Taliban gehabt.
- BF2 gab bei der Erstbefragung am 13.10.2015 an, sie sei in XXXX , Afghanistan, geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religion an. Sie sei Hausfrau und Mutter der minderjährigen BF3, BF4 und BF
- Andere Angehörige habe sie nicht. Als Wohnsitzadresse nannte sie XXXX , Afghanistan. Ihre finanzielle Situation in Afghanistan sowie die ihrer Familie bezeichnete sie jeweils als "mittel". Am 23.07.2015 habe sie ihr Herkunftsland verlassen. Dabei schilderte sie die Reiseroute wie BF
- Zum Fluchtgrund brachte sie vor, aufgrund des Krieges das Land verlassen zu haben und weil Frauen in Afghanistan keine Rechte hätten. Sie habe bei einer Rückkehr Angst, von den Taliban getötet zu werden.
- BF2 gab bei der Erstbefragung am 13.10.2015 an, sie sei in römisch 40 , Afghanistan, geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religion an. Sie sei Hausfrau und Mutter der minderjährigen BF3, BF4 und BF
- Andere Angehörige habe sie nicht. Als Wohnsitzadresse nannte sie römisch 40 , Afghanistan. Ihre finanzielle Situation in Afghanistan sowie die ihrer Familie bezeichnete sie jeweils als "mittel". Am 23.07.2015 habe sie ihr Herkunftsland verlassen. Dabei schilderte sie die Reiseroute wie BF
- Zum Fluchtgrund brachte sie vor, aufgrund des Krieges das Land verlassen zu haben und weil Frauen in Afghanistan keine Rechte hätten. Sie habe bei einer Rückkehr Angst, von den Taliban getötet zu werden.
- BF1 und BF2 wurden am 24.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Steiermark (ASt Graz), niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme brachten BF1 und BF2 folgende Unterlagen ein: * Arztbrief von Dr. XXXX* Arztbrief von Dr. römisch 40 * Adjuvin 100 mg und Panthoprazol 40 mg von BF1 * Teilnahmebestätigung des BF1 an einem Deutschkurs (11.10.2016) * Vereinbarung der gemeinnützigen Beschäftigung des BF1 vom 20.07.2016 * diverse Fotos des BF1 bei der Arbeit * Schulnachricht der BF3 vom 12.02.2016 * Schulbesuchsbestätigung der BF3 vom 08.07.2016 * Schulbesuchsbestätigung des BF4 vom 07.07.2016 * Schulbesuchsbestätigung des BF4 vom 11.10.2016 * diverse Fotos vom
- Geburtstag des BF5 im Kindergarten * Bericht der Allgemeinen orthopädische Ambulanz, Infoblatt für die Patientin BF2 bzw. den Internisten/Facharzt, ärztlicher Entlassungsbrief (26.08.2016), Anwesenheitsbestätigung (01.12.2015) und Aufenthaltsbestätigung im Krankenhaus (27.08.2016) * Schreiben vom Bürgermeister von XXXX vom 12.10.2016* Schreiben vom Bürgermeister von römisch 40 vom 12.10.2016 * diverse Unterstützungsschreiben von Einwohnern aus XXXX vom 10.10.2016, 11.10.2016, 12.10.2016 bzw. ohne Datum* diverse Unterstützungsschreiben von Einwohnern aus römisch 40 vom 10.10.2016, 11.10.2016, 12.10.2016 bzw. ohne Datum * Vorstellungsbrief der Familie XXXX* Vorstellungsbrief der Familie römisch 40 Hinsichtlich Dokumenten, die ihre Identität belegen, gaben BF1 und BF2 an, dass alle Dokumente (Tazkira, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder) in einem Rucksack gewesen seien, den die Familie ins Meer habe werfen müssen. Das Boot sei nämlich knapp vor dem Kentern gewesen. Im Rahmen der Befragung vor dem BFA im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari führte BF1 an, dass er fünf Jahre lang von einem Mullah unterrichtet worden sei und seinen bzw. den Lebensunterhalt seiner Familie als Maurer am Bau finanziert habe. Es sei ihm und seiner Familie in Afghanistan wirtschaftlich sehr gut gegangen. Er habe in der Provinz Kunduz, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , gelebt. Verwandte habe er keine mehr. Die Ausreise habe er mit seinen Ersparnissen finanziert. Österreich sei sein Schicksal gewesen.Im Rahmen der Befragung vor dem BFA im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari führte BF1 an, dass er fünf Jahre lang von einem Mullah unterrichtet worden sei und seinen bzw. den Lebensunterhalt seiner Familie als Maurer am Bau finanziert habe. Es sei ihm und seiner Familie in Afghanistan wirtschaftlich sehr gut gegangen. Er habe in der Provinz Kunduz, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , gelebt. Verwandte habe er keine mehr. Die Ausreise habe er mit seinen Ersparnissen finanziert. Österreich sei sein Schicksal gewesen. Zu den Fluchtgründen befragt gab BF1 an, dass er, als die Taliban vor ca. 18 Jahren an die Macht gekommen seien und ihren Machtbereich ausgedehnt hätten, das Dorf verlassen und sich in den Bergen versteckt habe, bis die Taliban das Dorf wieder verlassen hätten. Damals hätten die Taliban Hazare gesucht und sein Haus in Brand gesteckt. BF1s Schwiegervater, der im Dorf zurückgeblieben sei, sei dabei umgebracht worden. Die Lage habe sich mit den Amerikanern in Afghanistan zwar verbessert, aber vor 7 Jahren sei die Sicherheitslage immer schlechter geworden. Die Paschtunen hätten nämlich mit den Taliban zusammengearbeitet. Vor zwei Jahren sei BF1 mit einem Taxi unterwegs zurück nach Kunduz gewesen, als zwei Paschtunen dazugestiegen seien. Diese hätten BF1, als er aus dem Auto aussteigen wollte, daran gehindert und ihm mit gezogener Waffe mit dem Umbringen gedroht, weil sie erkannt hätten, dass er Hazara und Schiit sei. Sie seien weitergefahren bis zu der Stelle, wo die beiden Paschtunen aussteigen wollten und hätten BF1 gezwungen, mit ihnen zu gehen. BF1 sei jedoch wieder freigelassen worden, da ein weiterer Fahrgast sie darum gebeten habe. Sie hätten ihm sein Geld, seine Uhr und seine Jacke weggenommen, er sei zu Fuß nach Hause gegangen. 2015 hätten die Taliban wieder die Stadt Kunduz angegriffen. BF1 habe sich daraufhin mit BF2 beraten und beide seien zu dem Entschluss gekommen, das Land zu verlassen, bevor man sie umbringe. Es habe keinen konkreten fluchtauslösenden Moment gegeben. In XXXX habe es Krieg gegeben; B1 und BF2 hätten gedacht, dass es in ihrem Dorf auch bald soweit sei. Zudem führte BF1 an, aufgrund seiner Religion und Volkszugehörigkeit bedroht bzw. verfolgt worden zu sein. Bei einer Rückkehr würde man ihn und seine Familie sofort töten, da sie Ungläubige nach ihrem Aufenthalt im Ausland seien. In eine andere Provinz zu fliehen, sei nicht möglich gewesen, da die Taliban die Straßen in der Hand gehabt hätten.2015 hätten die Taliban wieder die Stadt Kunduz angegriffen. BF1 habe sich daraufhin mit BF2 beraten und beide seien zu dem Entschluss gekommen, das Land zu verlassen, bevor man sie umbringe. Es habe keinen konkreten fluchtauslösenden Moment gegeben. In römisch 40 habe es Krieg gegeben; B1 und BF2 hätten gedacht, dass es in ihrem Dorf auch bald soweit sei. Zudem führte BF1 an, aufgrund seiner Religion und Volkszugehörigkeit bedroht bzw. verfolgt worden zu sein. Bei einer Rückkehr würde man ihn und seine Familie sofort töten, da sie Ungläubige nach ihrem Aufenthalt im Ausland seien. In eine andere Provinz zu fliehen, sei nicht möglich gewesen, da die Taliban die Straßen in der Hand gehabt hätten. Die Taliban seien Paschtunen, und es bestehe zwischen diesen und den Hazaren seit 200 Jahren eine Feindschaft. Persönlich habe er niemals Kontakt mit den Taliban gehabt. Ferner gab BF1 an, dass es vor drei Jahren in der Stadt XXXX zu einer Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der Regierung gekommen sei, weshalb es viele Bombeneinschläge gegeben habe. Eine Bombe sei vor einem Auto, in dem sich BF1 zusammen mit seiner Familie aufgehalten habe, eingeschlagen. Er sei im Gesicht verletzt gewesen, sein jüngstes Kind am Kopf. BF3 habe sich dabei die Rippen gebochen und am Rücken verletzt.Ferner gab BF1 an, dass es vor drei Jahren in der Stadt römisch 40 zu einer Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der Regierung gekommen sei, weshalb es viele Bombeneinschläge gegeben habe. Eine Bombe sei vor einem Auto, in dem sich BF1 zusammen mit seiner Familie aufgehalten habe, eingeschlagen. Er sei im Gesicht verletzt gewesen, sein jüngstes Kind am Kopf. BF3 habe sich dabei die Rippen gebochen und am Rücken verletzt. Zu seinem Tagesablauf in Österreich befragt sagte BF1, er arbeite für die Gemeinde, gehe in einen Deutschkurs und helfe den Kindern beim Lernen. Er habe schon viele gute Bekannte und Freunde in Österreich. BF2 schilderte im Zuge ihrer Befragung, dass sie drei Jahre lang eine nicht-offizielle Schule besucht habe. Ein Mullah habe sie unterrichtet. Ihre Familie habe vor der Flucht in der Provinz Kunduz, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , gewohnt und für den Lebensunterhalt sei ihr Mann, der als Maurer gearbeitet habe, aufgekommen.BF2 schilderte im Zuge ihrer Befragung, dass sie drei Jahre lang eine nicht-offizielle Schule besucht habe. Ein Mullah habe sie unterrichtet. Ihre Familie habe vor der Flucht in der Provinz Kunduz, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , gewohnt und für den Lebensunterhalt sei ihr Mann, der als Maurer gearbeitet habe, aufgekommen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab BF2 an, dass die Familie vor den Taliban und dem IS flüchten habe müssen. Die Taliban, das seien Paschtunen, seien Feinde der Hazara und würden diese umbringen. Sie sei persönlich nicht bedroht worden, aber allgemein hätten die Hazara Probleme mit den Taliban. Sie sei bedroht bzw. verfolgt worden, da sie Hazara und Schiiten seien. Die Frauen hätten es zudem in Afghanistan schwer, vor allem die hazarischen Frauen. Frauen und Mädchen dürften keine Schule besuchen, es sei wie ein Gefängnis. BF2 wolle nicht, dass BF3 eine Analphabetin bleibe wie sie. Es bestünde 100% Lebensgefahr für BF2 bei einer Rückkehr. Zu ihrer Lebensweise in Österreich befragt brachte BF2 vor, dass es schwer für sie sei, Deutsch zu sprechen und sie einen Deutschkurs besuche. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder könne keine sonstigen Gründe namhaft machen, die für ihre Integration in Österreich sprächen.
- Das BFA wies mit den in den Sprüchen angeführten Bescheiden vom 28.04.2017 die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005, (Spruchpunkte I.) ab, erkannte jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG) (Spruchpunkte II.) zu und erteilte jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 28.04.2018 (Spruchpunkte III.).
- Das BFA wies mit den in den Sprüchen angeführten Bescheiden vom 28.04.2017 die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (Spruchpunkte römisch eins.) ab, erkannte jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG) (Spruchpunkte römisch zwei.) zu und erteilte jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 28.04.2018 (Spruchpunkte römisch drei.). In der Begründung der Bescheide gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben der Beschwerdeführer bzw. derer gesetzlichen Vertretung wieder und traf Feststellungen zu den Beschwerdeführern und der Lage in Afghanistan. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt. Begründend führte das BFA zu den Spruchpunkten I. an, dass BF1 und BF2 keine konkrete asylrelevante Verfolgung ihrer Person in Afghanistan behauptet hätten bzw. die gesetzliche Vertretung von BF3 bis BF5 keine asylrelevanten Gründe für diese geltend gemacht habe. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt seien.Begründend führte das BFA zu den Spruchpunkten römisch eins. an, dass BF1 und BF2 keine konkrete asylrelevante Verfolgung ihrer Person in Afghanistan behauptet hätten bzw. die gesetzliche Vertretung von BF3 bis BF5 keine asylrelevanten Gründe für diese geltend gemacht habe. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt seien. BF1 erhielt aufgrund einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne des § 8 Abs. 1 subsidiären Schutz. BF2 bis BF5 erhielten aufgrund des § 34 Abs. 3 AsylG den Status von subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt.BF1 erhielt aufgrund einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, subsidiären Schutz. BF2 bis BF5 erhielten aufgrund des Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status von subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.05.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.05.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
- Mit Schreiben vom 31.05.2017 erhoben die Beschwerdeführer jeweils fristgerecht eine gleichlautende Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des jeweils angefochtenen Bescheids des BFA wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
- Mit Schreiben vom 31.05.2017 erhoben die Beschwerdeführer jeweils fristgerecht eine gleichlautende Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des jeweils angefochtenen Bescheids des BFA wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerden brachten im Wesentlichen vor, dass es die Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen gewissenhaft einzugehen. Die Beschwerdeführer seien infolge einer konkreten und nicht nur generellen Bedrohung aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit einer Bedrohung im Sinne des Art. 1 GFK ausgesetzt. Nähere Umstände habe der BF1 in seiner Einvernahme, als er sich in einem Taxi auf dem Heimweg nach Kunduz befunden habe, geschildert. Zudem habe es die belangte Behörde versäumt, sich mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer gehörig auseinanderzusetzen, da BF1 von der Behörde als "alleinstehende FRAU", "die auch keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten in SOMALIA hat" und BF2 als "eine ALLEINSTEHENDE Frau", "die keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten in SOMALIA hat", "und gemäß ihren Angaben sogar aus dem Grund VERFOLGT wurde" bezeichnet worden seien.Die Beschwerden brachten im Wesentlichen vor, dass es die Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen gewissenhaft einzugehen. Die Beschwerdeführer seien infolge einer konkreten und nicht nur generellen Bedrohung aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit einer Bedrohung im Sinne des Artikel eins, GFK ausgesetzt. Nähere Umstände habe der BF1 in seiner Einvernahme, als er sich in einem Taxi auf dem Heimweg nach Kunduz befunden habe, geschildert. Zudem habe es die belangte Behörde versäumt, sich mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer gehörig auseinanderzusetzen, da BF1 von der Behörde als "alleinstehende FRAU", "die auch keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten in SOMALIA hat" und BF2 als "eine ALLEINSTEHENDE Frau", "die keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten in SOMALIA hat", "und gemäß ihren Angaben sogar aus dem Grund VERFOLGT wurde" bezeichnet worden seien.
- Mit Schreiben vom 15.05.2017 wurde die Vollmacht zur rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer vorgelegt.
- Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) am 01.06.2017 vorgelegt.
- Am 12.09.2017 wurde durch das BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt (nach Verlegung der Verhandlung vom 06.09.2017 auf dieses Datum). Das BFA verzichtete mit Schreiben vom 18.08.2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Zuge dieser Verhandlung wurde durch Parteienvernehmung des BF1 und der BF2 in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters Beweis erhoben. Vorgelegt wurden dabei: * Teilnahmebestätigungen des BF1 an Deutschkursen (A1-A2, 13.03.2017, 25.05.2017) und einem Werte- und Orientierungskurs (22.03.2017) * Zeitbestätigung des BF1 für eine Vorsprache beim ÖIF vom 08.06.2017 * Dienstnehmerbestätigungen des BF1 (22.05.2017, 07.07.2017) * Verdienstnachweise des BF1 bei der XXXX (19.06.2017, 07.07.2017, 09.08.2017)* Verdienstnachweise des BF1 bei der römisch 40 (19.06.2017, 07.07.2017, 09.08.2017) * Lohnbestätigung des BF1 von der XXXX vom 01.06.2017* Lohnbestätigung des BF1 von der römisch 40 vom 01.06.2017 * Betreuungsvereinbarung des BF1 mit dem AMS XXXX vom 12.05.2017* Betreuungsvereinbarung des BF1 mit dem AMS römisch 40 vom 12.05.2017 * Arbeitsvertrag des BF1 vom 01.06.2017 * Beendigung der gemeinnützigen Beschäftigung des BF1 vom 23.05.2017 * Teilnahmebestätigungen der BF2 an Deutschkursen (A0-A1, 13.03.2017, 25.05.2017, 10.07.2017) und einem Werte- und Orientierungskurs (22.03.2017) * Informationsblatt für BF2 zu ÖIF-Maßnahmen vom 24.05.2017 * Betreuungsvereinbarung der BF2 mit dem AMS XXXX vom 21.06.2017* Betreuungsvereinbarung der BF2 mit dem AMS römisch 40 vom 21.06.2017 * Stellungnahme des Bürgermeisters von XXXX vom 12.05.2017* Stellungnahme des Bürgermeisters von römisch 40 vom 12.05.2017 * zwei Unterstützungsschreiben vom 10.05.2017 bzw. ohne Datum
- Die Niederschrift der Befragung des BF1 und der BF2 lautet auszugsweise: "[...] BF1 ist mit Bluse, Halstuch und Hose bekleidet und trägt kein Kopftuch. [...] Zur Identität und Herkunft sowie zu den Lebensumständen: R: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt? BF1: Ja. BF2: Ich bin nicht am XXXX geboren, sondern am XXXX . Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe das auch bei der Erstbefragung gewusst, aber ich weiß nicht, warum es zu diesen Fehler gekommen ist.BF2: Ich bin nicht am römisch 40 geboren, sondern am römisch 40 . Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe das auch bei der Erstbefragung gewusst, aber ich weiß nicht, warum es zu diesen Fehler gekommen ist. [...] R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF1: Ich habe fünf Jahre eine nicht-offizielle Schule besucht bzw. habe ich bei einem Mullah lesen und schreiben gelernt. Ich habe im Baubereich gearbeitet. BF2: Ich habe auch drei Jahre bei einem Mullah lesen und schreiben gelernt. Ich kann nicht gut schreiben, aber lesen kann ich schon. R: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? BF1: Ich habe gearbeitet im Baubereich. BF2: Ich bin Hausfrau. [...] Zur derzeitigen Situation in Österreich: [...] R ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. R stellt diverse Fragen. R stellt fest, dass BF2 die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen rudimentär verstanden und teilweise rudimentärst auf Deutsch beantwortet hat. [...] R: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF2: Ich bin seit 2 Jahren in Österreich, und in diesen zwei Jahren, wo wir gewohnt haben, hat in den letzten 6 Monaten ein Sprachkurs, wöchentlich ein Mal, stattgefunden. Nachdem wir subsidiären Schutz erhalten haben, besuche ich derzeit, ca. seit 40 Tagen, einen Alphabetisierungskurs, welchen wir vom AMS bekommen haben. R: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF2: Nein. In der Nähe unserer Stadt gibt es eine Stelle, wo sich die Flüchtlinge zusammen treffen und voneinander Schneiderei lernen. Ich gehe ab und zu auch dorthin, um beschäftigt zu sein. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich keine Nachweise darüber habe. R: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF2: Nein. Drei Mal wöchentlich gehe ich zum Sprachkurs. [...] R: Wo leben Sie derzeit in Österreich? BF2: XXXX .BF2: römisch 40 . R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemandem zusammen? BF2: Ich lebe gemeinsam mit meiner Familie. R: Haben Sie schon eine Deutschprüfung abgelegt? BF2: Nein. R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen? BF2: Ja. Ich bin bemüht, die Sprache zu erlernen. R: Wie sieht derzeit Ihr Alltag in Österreich aus? BF2: Wenn ich in der Früh aufstehe, bereite ich für die Familie das Frühstück. Nach dem Frühstück bringe ich die Kinder in die Schule. Dann komme ich zurück nach Hause und mache den Haushalt bzw. bereite ich das Mittagessen vor. Dann hole ich die Kinder von der Schule ab. Nachmittags lerne ich Deutsch. Wenn ich zu Hause etwas brauche, dann gehe ich gemeinsam mit meinen Kindern einkaufen und unterstütze mein jüngstes Kind bei Hausaufgaben. Wenn ich Zeit habe, gehe ich spazieren oder besuche ich die genannten Freunde und Freundinnen. [...] R: Wie wollen Sie Ihr Leben in Österreich gestalten, wenn Sie den Asylstatus bekämen? BF2: Zunächst möchte ich die Sprache lernen, dann möchte ich einen guten Job haben. Ich möchte gerne als Pflegerin arbeiten. Ich möchte ein schönes Haus haben. Ich möchte, dass meine Kinder die Schule absolvieren und dass wir hier in Frieden leben. R: Was würden Sie sagen, inwiefern sich Ihr Leben in Österreich von dem in Afghanistan hauptsächlich unterscheidet? BF2: Der Unterschied ist groß. In Österreich kann ich sorgenlos ohne Stress und ohne Gefahr leben. Meine Kinder können in die Schule gehen. Ich kann selbst lernen, was mir in Afghanistan nicht möglich war. Ich habe die Hoffnung, dass meine Kinder hier einen Universitätsabschluss machen, was mir in Afghanistan nicht möglich erscheint. In Afghanistan könnte ich nicht Autofahren lernen, hier kann ich es. Wenn ich die Sprache gelernt habe, habe ich vor, einen Führerschein zu machen. R: Haben Sie eigenes Geld, über das Sie frei verfügen können? BF2: Mein Mann arbeitet, und dieses Geld gehört der gesamten Familie. Ich verwalte über dieses Geld. R: Wer trifft in Ihrer Familie die Entscheidungen? BF2: Wir treffen gemeinsam die Entscheidungen. R: Wer führt in Ihrer Familie den Haushalt? BF2: Mein Mann arbeitet. Ich führe den Haushalt, wenn er aber zu Hause ist, unterstützt er mich. R: Wenn Sie etwas brauchen für Ihren Haushalt, z.B. Lebensmittel, Sanitärartikel, etwas für die Kinder, Kleidung, Schulartikel für Ihre Kinder oder dergleichen, wie läuft das dann konkret ab - haben Sie z.B. jeden Monat eine bestimmte Summe zur Verfügung, über die Sie selbst entscheiden können, besprechen Sie jede Ausgabe mit Ihrem Mann oder gehen Sie überhaupt gemeinsam einkaufen? BF2: Von dem Geld, was wir zur Verfügung haben, zahlen wir die Fixkosten. Einen Teil sparen wir, und den restlichen Teil geben wir für unsere Bedarfsartikel aus. Wir besprechen das, was wir überhaupt brauchen, dann gehen wir gemeinsam einkaufen. R: Gehen Sie auch alleine einkaufen? BF2: Ja. [...] R: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt? BF2: Ich habe niemanden in Afghanistan und habe daher mit niemanden Kontakt. [...] Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: R: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem BFA zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen. BF2: Ja. Ich kann mich an meine Angaben vor dem BFA erinnern. Diese halte ich aufrecht. Das einzige, was ich ergänzen möchte, ist, dass ich damals dazu nicht befragt wurde und möchte ich heute erwähnen: Ich wurde betreffend der Gefahren für meine Kinder und meinen Mann nicht befragt, und heute möchte ich angeben, dass meine Kinder und mein Mann bedroht worden sind, und aus diesem Grund sind wir auch geflüchtet. R: Wer hat sie bedroht? BF2: Mein Mann ist von den Taliban bedroht worden. Es war fast an der Grenze der Tötung, aber ein Tadschike hat meinen Mann gerettet. Die Taliban haben meinen Mann bedroht. Meine älteste Tochter, als sie in die Schule unterwegs war, ist von einem Motorrad verfolgt worden, wo zwei Personen damit gefahren sind. Sie hatte Angst bekommen und ist nicht in die Schule gegangen, sondern ist nach Hause gekommen. Das zweite Mal, als sie von der Schule nach Hause unterwegs war, wurde sie von denselben Personen verfolgt. Sie hat Angst bekommen, sie ist dann ein paar Tage nicht in die Schule gegangen. Ich habe am Anfang vermutet, dass diese Personen die Gangster der Stadt sind, aber das wurde fortgesetzt. Nach diesen Vorfällen habe ich dann meine Kinder selbst in die Schule gebracht und dann selbst von der Schule abgeholt. Nachgefragt gebe ich an, dass, als ich eines Tages von der Schule zurück nach Hause unterwegs war, habe ich meinen jüngsten Sohn bei mir gehabt, der damals nicht in die Schule gegangen ist. Ich war fast vor unserem Haustor, dann habe ich gesehen, dass zwei Personen auf dem Motorrad in der Nähe vor meinem Haus waren. Eine Person ist vom Motorrad abgestiegen, und der andere war noch auf dem Motorrad. Einer von diesen Personen, der abgestiegen war, hat versucht, meinen jüngsten Sohn von mir wegzureißen. Ich habe ihn aber nicht losgelassen, und ein Stück wurde ich auch mitgezerrt. Ich habe geschrien. Es war eine Zeit, wo viele Leute in die Arbeit mussten oder in die Schule, deswegen hat dieser Mann uns losgelassen und ist geflüchtet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, wer das war. Von seinem Aussehen, wie er bekleidet war, hat er einen Turban getragen, und die waren Paschtunen. R: Wieviel Zeit ist zwischen diesem Vorfall und Ihrer Ausreise vergangen? BF2: Ich kann es nicht sagen, ca. 10-15 Tage. R: Haben Sie in dieser Zeit die Männer noch einmal gesehen? BF2: Nein. Dann habe ich meine Kinder nicht mehr in die Schule geschickt, und wenn ich etwas gebraucht habe, bin ich selbst hingegangen. R: Der Vorfall von Ihrem Mann mit dem Taxi, wann war das im Verhältnis, davor oder danach? BF2: Nach diesem Vorfall. Nachgefragt gebe ich an, dass es ca. 1 Woche war. R: Wieviel Zeit ist zwischen diesem Vorfall mit dem Taxi und Ihrer Ausreise vergangen? BF2: Ca. 1 Woche. R: Wann war der Vorfall, dass die Bombe vor dem Auto eingeschlagen hat? BF2: Ich kann das genau nicht angeben, dass war von heute her ca. dreieinhalb Jahre davor. R: Iher Tochter, wie ist die damals verletzt worden, was hat sie gehabt? BF2: Es war keine Bombe, sondern eine Rakete. Meine Tochter ist nur leicht im Kinnbereich verletzt worden. Mein Sohn ist auch am Kopf leicht verletzt worden. Mein Mann am Gesicht. Mein Rücken war gebrochen. Die Wirbelsäule war gebrochen. Meine Hüfte hat Verletzungen gehabt. Der Autolenker und der Beisitzer sind getötet worden. R: Hat sich jemand das Bein gebrochen bei dem Vorfall? BF2: Wir waren zwei Familien in diesem Fahrzeug. Das war eine andere Familie. Ich kann mich daran nicht mehr erinnern. Es gab Verletzte. In diesem Moment hat jeder an sich selbst gedacht. R: Hat sich jemand die Rippen gebrochen? BF2: Ich glaube, dass die Rippen von meiner Tochter gebrochen waren, weil sie Schmerzen am Körper gehabt hatte. Die Rippen sind jetzt wie eine Beule, vielleicht sind sie falsch zusammengewachsen. R: Wir haben jetzt einen Vorfall der Tochter und einen des jüngsten Sohnes, in denen Männer auf einem Motorrad involviert waren. Waren das dieselben Männer? BF2: Das weiß ich nicht, weil die Männer, die meine Tochter verfolgt haben, habe ich selbst nicht gesehen. R: Wieso sollte jemand die Tochter verfolgen oder den Sohn entführen wollen, gab es Drohungen? BF2: Ich weiß es nicht. Es gab vorher keine Drohungen. Aber in Afghanistan kommen solche Vorfälle öfter vor. Ich höre von dort, dass die Paschtunen die kleinen Kinder entführen und sie unterrichten. Sie werden unterrichtet, dass sie in das Paradies gehen werden. Sie sollen als Selbstmordattentäter agieren, oder sie werden entführt wegen Lösegeld. Ich weiß es nicht, was sie vorhatten. R: Glauben Sie, dass bei den drei Vorfällen - dem Taxi, bei der Tochter und dem jüngsten Sohn - diese Familienmitglieder in das Visier geraten sind, zum Beispiel weil sie Hazara sind oder gerade da waren, oder hat man sie konkret persönlich verfolgt? BF2: Mein Mann, mit dem Vorfall vom Taxi, weil mein Mann ein Hazara war. Bezüglich meiner Tochter und meinem jüngsten Sohn kann ich den Grund nicht angeben, ob sie sie entführen wollten oder was. R: Gab es ein konkretes Ereignis, das Ihren Ausreiseentschluss ausgelöst hat? BF2: Das Ereignis mit meinem Mann war der Auslöser für unsere Flucht, weil wir uns gedacht haben, dass alle diese Vorfälle miteinander einen Zusammenhang haben. R: Glauben Sie, wenn Sie zum Beispiel nach Kabul gegangen wären, dass die Männer am Motorrad sie weiter verfolgt hätten? BF2: Das weiß ich nicht R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF2: Erstens, dass wir aus Europa zurückgegangen sind und dass wir ungläubig geworden sind, ich werde 100% getötet dadurch. R: Hatte Ihr Mann jemals Kontakt zu den Taliban? BF2: Nein. R: Die Leute im Taxi, waren das Taliban oder Paschtunen? BF2: Taliban. Dort waren Taliban, und diese haben ihn festgehalten. [...] BFV: Wie würde Ihr Alltag in Afghanistan als Frau ausschauen? BF2: In Afghanistan war ich immer zu Hause. Ich habe den Haushalt gemacht, gekocht und gegessen, und ich habe sowohl mit der Hand als auch mit der Maschine Blumen gestickt. BFV: War es Ihnen möglich, das Haus ohne männliche Begleitung zu verlassen? BF2: Nein. Ohne männliche Begleitung konnte ich das Haus nicht verlassen. Ich musste eine Burka tragen. BFV: Nach dem Vorfall mit der Rakete, wurden Sie in das Spital gebracht? BF2: Ja. Wir sind lange auf der Straße gebliebn, dann wurden wir in das Spital gebracht. BFV: Wie lange waren Sie im Spital? BF2: Ich bin eine Woche im Spital geblieben, und meine Kinder drei Tage. Ich bin eine Woche oder zehn Tage im Spital geblieben. BFV: Haben Sie diese vier oder fünf Vorfälle der Polizei gemeldet? BF2: Nein. Nachgefragt, weil die Polizei auf die Armen nicht hört. Die Polizei hört nur auf diejenigen, die die Macht haben. [...] Zur derzeitigen Situation in Österreich: [...] R ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. R stellt diverse Fragen. R stellt fest, dass BF1 die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und sehr gut auf Deutsch beantwortet hat. [...] R: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF1: Ich habe keinen Sprachkurs besucht. Dort, wo wir vorher gelebt haben, gab es sehr wenige Flüchtlinge, daher hat kein Sprachkurs stattgefunden. Die Sprache habe ich durch meine eigene Mühe gelernt, und ich arbeite. Ich habe die Sprache mit der Unterstützung meiner österreichischen Freunde zu Hause gelernt. R: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF1: Ja. Ich habe einen fixen Job. Mein Vertrag ist unbefristet. Diesbezüglich habe ich dem Gericht bereits meine Unterlagen vorgelegt. R: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF1: Ich betreibe zwar gerne Sport, jedoch hat es die Gelegenheit dazu noch nicht gegeben. Ich bin im Monat September in die Stadt umgezogen und habe vor, Sport zu betreiben. Ich bin nicht Mitglied eines Vereines und habe auch keine kulturellen Aktivitäten. Ich habe ein Jahr bei der Gemeinde ehrenamtlich gearbeitet. Diesbezüglich habe ich die Unterlagen dem Gericht vorgelegt. [...] R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie den Asylstatus bekämen? BF1: In der Zukunft habe ich vor, meine eigene Firma zu gründen, damit vier Personen in Zukunft als Angestellte arbeiten können. Ich habe in der Zukunft vor, ein schönes Haus zu haben und mir ein Auto zu kaufen. Seitdem ich in Österreich bin, fühle ich, dass ich ein Leben wie ein Mensch habe und dass ich auch hier Rechte habe. [...] R: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt? BF1: Nein. Ich habe dort keine Familie und bin mit niemanden in Kontakt. [...] Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: R: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem BFA zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen. BF1: Ja, ich kann mich an meine Angaben erinnern und halte diese aufrecht. Ich habe damals alles gesagt. R: Sie haben in der Einvernahme vor dem BFA von einem Vorfall berichtet, dass Sie im Taxi von zwei Paschtunen bedroht worden sind. Wieviel Zeit ist zwischen diesem Vorfall und Ihrem Entschluss zur Ausreise vergangen? BF1: Eine Woche. Diese Personen wollten mich umbringen, aber der Taxifahrer war ein Tadschike, und er hat mich gekannt, außerdem war er ein Linientaxifahrer, er hat diese Personen angefleht, mich freizulassen und ihnen gesagt, dass ich ein armer Mensch bin. R: Waren diese Paschtunen Taliban? BF1: Ja. R: Woher wissen Sie das? BF1: Von ihrem Aussehen, von ihrer Bekleidung, von ihren Bärten und von ihrem Sprechen. R: Wann genau haben Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst und aufgrund welchen Vorfalls? BF1: Der Auslöser war der Vorfall mit mir selbst, weil diese Personen mir gesagt haben, dass sie mich aufgrund der Intervention des Taxifahrers freigelassen haben und wenn sie mich das nächste Mal sehen würden, werden sie mich umbringen. Nach einer Woche haben wir den Entschluss gefasst, die Gegend zu verlassen. R: Denken Sie, dass diese beiden Paschtunen aus dem Taxi Sie und/oder Ihre Familie weiterhin verfolgt hätten, zum Beispiel wenn Sie nach Kabul gegangen wären? BF1: Das weiß ich nicht. Wenn die Paschuten die Hazaras in die Hände bekommen, lassen sie sie nicht los, besonders in der Gegend, wo wir waren, sind rundherum um uns Paschtunen. Am 01.05.1394=01.05.2015, als wir unsere Gegend verlassen wollten, waren die Taliban in XXXX , und sie waren im Vormarsch. Sie wollten die Stadt Kunduz einnehmen. Als wir Kunduz verlassen haben, haben sie die ganze Provinz Kunduz eingenommen. Sie haben 80 Dörfer eingenommen, darunter auch XXXX , wo sie viele Menschen umgebracht haben.BF1: Das weiß ich nicht. Wenn die Paschuten die Hazaras in die Hände bekommen, lassen sie sie nicht los, besonders in der Gegend, wo wir waren, sind rundherum um uns Paschtunen. Am 01.05.1394=01.05.2015, als wir unsere Gegend verlassen wollten, waren die Taliban in römisch 40 , und sie waren im Vormarsch. Sie wollten die Stadt Kunduz einnehmen. Als wir Kunduz verlassen haben, haben sie die ganze Provinz Kunduz eingenommen. Sie haben 80 Dörfer eingenommen, darunter auch römisch 40 , wo sie viele Menschen umgebracht haben. R: Sie haben in der Einvernahme vor dem BFA auch von einem Vorfall berichtet, bei dem eine Bombe vor Ihrem Auto eingeschlagen ist und Ihre Familie verletzt gewesen sei. Denken Sie, dass jemand konkret gegen Sie und Ihre Familie diesen Anschlag verübt hat? BF1: Die Taliban haben absichtlich die Gegend der Hazara mit den Raketen beschossen. Es ist eine Gegend namens (phonetisch) XXXX , von dieser Gegend haben die Taliban XXXX mit den Raketen beschossen, und von XXXX wurde XXXX von den staatlichen Streitkräften beschossen. Wir waren dazwischen.BF1: Die Taliban haben absichtlich die Gegend der Hazara mit den Raketen beschossen. Es ist eine Gegend namens (phonetisch) römisch 40 , von dieser Gegend haben die Taliban römisch 40 mit den Raketen beschossen, und von römisch 40 wurde römisch 40 von den staatlichen Streitkräften beschossen. Wir waren dazwischen. R: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe? BF1: Meine Kinder sind kleine Kinder, sie waren dort nicht in Sicherheit und konnten nicht in die Schule gehen. R: Ihre Frau hat uns erzählt, dass die Tochter in die Schule gegangen ist? BF1: Ja, zwei Kinder von mir sind in die Schule gegangen, aber mit Angst. R: Abgesehen davon, welche eigenen Fluchtgründe haben Ihre Kinder? BF1: Abgesehen von der Sicherheit in der Gegend, keine. R: Ihre Frau hat uns heute von drei Vorfällen von Männern auf Motorrädern erzählt. Können Sie Angaben dazu machen? BF1: Ich war selbst nicht anwesend. Meine Tochter ist ein paar Mal mit Stress und Angst nach Hause gekommen und hat gesagt, dass sie verfolgt wird. Das erste Mal als sie sie verfolgt hatten und sie entführen wollten, ist ihnen das nicht gelungen, und sie ist nach Hause gekommen. Nach ein paar Tagen ist sie noch einmal weinend nach Hause gekommen. Sie hat gesagt, dass die zwei Personen, die sie beim ersten Mal verfolgt hatten, haben sie noch einmal verfolgt. Sie ist dann drei oder vier Tage nicht in die Schule gegangen. Sie hat gesagt, dass sie nicht in die Schule gehen kann. Wenn sie sie noch einmal sehen, werden sie meine Tochter entführen. Nach vier Tagen ist sie dann wieder in die Schule gegangen, aber mit Angst verbunden. Dann ist der Vorfall mit mir passiert. Es ist zu einem Vorfall mit meinem jüngsten Sohn gekommen, als meine Frau meinen Sohn in die Schule gebracht hat und zurück nach Hause unterwegs war. In der Nähe von unserem Haus sind zwei Personen mit dem Motorrad gekommen. Eine Person ist vom Motorrad abgestiegen und wollte meinen jüngsten Sohn entführen. Meine Frau hat das jüngste Kind umarmt und an sich festgehalten und hat geschrien. Aus diesem Grund sind sie geflüchtet. R: Wieso sollte jemand die Tochter verfolgen oder den Sohn entführen wollen? Gab es Drohungen? BF1: Eine Drohung gab es nicht, aber wenn keine Sicherheit mehr vorhanden ist, wird das ausgenutzt. Wie gesagt, die Taliban waren in XXXX im Vormarsch, und die Gegend war nicht mehr sicher. Die Taliban entführen Mädchen, weil sie sie mit ihren Kämpfern verheiraten wollen.BF1: Eine Drohung gab es nicht, aber wenn keine Sicherheit mehr vorhanden ist, wird das ausgenutzt. Wie gesagt, die Taliban waren in römisch 40 im Vormarsch, und die Gegend war nicht mehr sicher. Die Taliban entführen Mädchen, weil sie sie mit ihren Kämpfern verheiraten wollen. R: Glauben Sie, dass bei den drei Vorfällen - dem Taxi, mit der Tochter und dem jüngsten Sohn - diese Familienmitglieder in das Visier geraten sind, zum Beispiel weil sie Hazara sind oder die Sicherheitslage so schlecht war, oder hat man sie konkret persönlich verfolgt? BF1: Wir waren persönlich in das Visier geraten und verfolgt, weil wir Hazara und Schiiten sind. R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF1: Wenn wir zurückkehren würden, wird uns vorgeworfen, dass wir aus Europa zurückgekehrt sind, und wir werden gesteinigt. Wir wollen auf keinen Fall zurückkehren. In den letzten zwei Jahren haben wir das Gefühl gehabt, dass wir Menschen sind und ein Leben haben. In den 40 Jahren in Afghanistan hatten wir dieses Gefühl nicht. [...]"
- Den Beschwerdeführern wurde in der Verhandlung vom 12.09.2017 hinsichtlich folgender vorgelegter Berichte zur Situation in Afghanistan die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt: * Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 sowie die Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan Q1.2017 vom 11.05.2017 und Q2.2017 vom 22.06.2017) * UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016 * Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016 * Auszug aus dem Urteil des EGMR vom 05.07.2016 (EGMR AM/NL, 5.7.2016, 29.094/09)
- Am 25.09.2017 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung vom 12.09.2017 ausgehändigten Informationen. Darin gaben die Beschwerdeführer bekannt, dass die übergebenen Berichte und gesammelten Feststellungen im Großen und Ganzen der Lage Afghanistans entsprächen. In der Stellungnahme wurden zudem Textausschnitte mit Bezug auf die aktuelle Situation der Volksgruppe der Hazara sowie die Situation der Frauen und jungen Mädchen in Afghanistan angeführt. Auch auf die Gefahr einer Rückkehr der Beschwerdeführer aufgrund ihres Aufenthaltes im "Westen", Zwangsrekrutierungen, sexuellen Missbrauch, innerstaatliche Fluchtalternativen und Bürgerkrieg in Afghanistan wurde hingewiesen. Die Beschwerdeführer reichten zudem folgende Unterlagen nach: * Schulnachricht der BF3 vom 12.02.2016 * Schulbesuchsbestätigung der BF3 vom 08.07.2016 * Schulnachricht der BF3 vom 17.02.2017 * Schulbesuchsbestätigung der BF3 vom 07.07.2017 * Schulbesuchsbestätigung des BF4 vom 11.10.2016 * Urkunden zu Schulschirennen des BF4 (24.01.2017, 31.12.2016)
- Am 08.02.2018 übermittelte das BVwG den Beschwerdeführern die aktualisierte Version der im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderinformation, Stand 30.01.2018, zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
- Von den Beschwerdeführern langte am 16.02.2018 eine Stellungnahme zu dem übermittelten Länderinformationsmaterial ein, in der sie insbesondere auf den Anschlag im Dezember 2017 in Kabul hinwiesen sowie auf die weiterhin instabile Lage in Afghanistan und die dortige Situation der Hazara. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen: 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer 1.1.
- BF1 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , BF2 den Namen XXXX , geboren am XXXX , BF3 den Namen XXXX , geboren am XXXX , BF4 den Namen XXXX , geboren am XXXX , und BF5 den Namen XXXX , geboren am XXXX .1.1.
- BF1 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , BF2 den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , BF3 den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , BF4 den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und BF5 den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die getroffenen Feststellungen zu den Identitäten (Name und Geburtsdatum) der Beschwerdeführer gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. BF1 und BF2 sind die Eltern der in Afghanistan geborenen minderjährigen BF3 bis BF
- BF2 ist die gesetzliche Vertreterin von BF3 bis BF
- Die Beschwerdeführer stammen aus der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , und haben bis vor ihrer Ausreise dort gelebt. Die finanzielle Situation der Familie in Afghanistan war mittel bis sehr gut. Die Beschwerdeführer haben keine Verwandtschaft mehr in ihrer Heimat.Die Beschwerdeführer stammen aus der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , und haben bis vor ihrer Ausreise dort gelebt. Die finanzielle Situation der Familie in Afghanistan war mittel bis sehr gut. Die Beschwerdeführer haben keine Verwandtschaft mehr in ihrer Heimat. 1.1.
- BF1 wurde in der Stadt XXXX geboren. Dieser besuchte fünf Jahre lang eine nicht-offizielle Schule. Er lernte das Lesen und Schreiben bei einem Mullah. In Afghanistan übte BF1 den Beruf des Maurers aus. Er beherrscht Dari in Wort und Schrift.1.1.
- BF1 wurde in der Stadt römisch 40 geboren. Dieser besuchte fünf Jahre lang eine nicht-offizielle Schule. Er lernte das Lesen und Schreiben bei einem Mullah. In Afghanistan übte BF1 den Beruf des Maurers aus. Er beherrscht Dari in Wort und Schrift. 1.1.
- BF2 wurde in XXXX geboren und hat dort zusammen mit ihrem Ehemann in einem Einfamilienhaus mit einer 4.000 m² Landwirtschaft gelebt. Sie war Hausfrau und übte keine Erwerbstätigkeit aus. BF2 hat drei Jahre bei einem Mullah lesen und schreiben gelernt, wobei sie lesen, aber nicht gut schreiben kann. Ihre Muttersprache ist Dari.1.1.
- BF2 wurde in römisch 40 geboren und hat dort zusammen mit ihrem Ehemann in einem Einfamilienhaus mit einer 4.000 m² Landwirtschaft gelebt. Sie war Hausfrau und übte keine Erwerbstätigkeit aus. BF2 hat drei Jahre bei einem Mullah lesen und schreiben gelernt, wobei sie lesen, aber nicht gut schreiben kann. Ihre Muttersprache ist Dari. 1.1.
- Die Beschwerdeführer reisten am 23.07.2015 von Afghanistan aus über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Österreich. 1.1.
- BF1 ist seit Juni 2017 als Aushilfe in einem Bauunternehmen tätig. Er besuchte mehrere Deutschkurse und konnte die von der Richterin in der Verhandlung gestellten Fragen verstehen und sehr gut auf Deutsch beantworten. BF1 arbeitete ein Jahr lang gemeinnützig für die Gemeinde. 1.1.
- BF2 geht in Österreich keiner Berufstätigkeit nach, sie führt den Haushalt und kümmert sich um die Erziehung der Kinder. BF2 hat zwar Deutschkurse besucht (zwei Deutschkurse für Asylwerber der Benko Business School sowie einen Deutschkurs der Caritas mit 24 Einheiten auf A0-A1 Niveau), konnte die in der Verhandlung gestellten, nicht übersetzten Fragen der Richterin aber nur rudimentär verstehen und teilweise rudimentärst auf Deutsch antworten. Sie hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt. Seit ca. einem Monat vor der Verhandlung besucht sie einen Alphabetisierungskurs. Sie hat mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung mit Laufzeit bis 21.10.2017 abgeschlossen, wobei sie das AMS bei der Suche nach einer Stelle als Küchengehilfin unterstützte. BF1 und BF2 haben an einem eintägigen Werte- und Orientierungskurs (22.03.2017) teilgenommen. 1.1.
- BF3, BF4 und BF5 besuchen in Österreich die Schule. 1.1.
- Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen der Beschwerdeführer. 1.1.
- Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. An ihrem früheren Wohnort in XXXX (mittlerweile wohnt die Familie in XXXX ) ist BF1 einer gemeinnützigen Beschäftigung nachgegangen. BF4 und BF5 haben in den Jugendmannschaften des örtlichen Fußballvereins mitgespielt. BF4 hat zudem an Schikursen teilgenommen.1.1.
- Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. An ihrem früheren Wohnort in römisch 40 (mittlerweile wohnt die Familie in römisch 40 ) ist BF1 einer gemeinnützigen Beschäftigung nachgegangen. BF4 und BF5 haben in den Jugendmannschaften des örtlichen Fußballvereins mitgespielt. BF4 hat zudem an Schikursen teilgenommen. 1.1.
- Die Beschwerdeführer leiden an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer 1.2.
- Etwa im Herbst 2014 kam es bei der Heimreise von BF1 nach Kunduz zu einem Zwischenfall in einem Taxi, bei dem BF1 von zwei Paschtunen seine Wertsachen abgenommen wurden. Etwa Herbst 2013/Anfang oder Mitte 2014 fand in der Nähe des Autos der Beschwerdeführer eine Explosion statt, bei der einige Familienmitglieder verletzt wurden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan der Verfolgung durch die Taliban oder andere Akteure ausgesetzt waren oder die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung ausgesetzt wären. 1.2.
- Die Beschwerdeführer wurden in ihrem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatten mit den Behörden ihres Heimatstaates keine Probleme. Sie waren nie politisch tätig und gehörten keiner politischen Partei an. 1.2.
- Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Insbesondere sind die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Angehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan keiner Verfolgung ausgesetzt. 1.2.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF2 eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. BF2 ist nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert. Bei BF3 ist keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westliche Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden kann. 1.2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass BF3 bis BF5 keinen Zugang zu Bildung in Afghanistan haben. 1.2.
- Es sind auch sonst keine Gründe hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten individuellen Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt waren oder wären. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen und deren an die Beschwerdeführer übermittelten Aktualisierungen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer getroffen: 1.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018 1.3.1.
- Neuste Ereignisse KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). [...] Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). [...] Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). [...] KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
- - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). [...] Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
- und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). [...] High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). [...] Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). [...] KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). [...] Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
- und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) [...] High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
- Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). [...] KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
- und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). [...] ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). [...] Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). [...] KI vom 11.5.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q1.2017 Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
- Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). [...] Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED-Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC 3.3.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt - speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC 3.3.2017). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR 30.4.2017). Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC 3.3.2017). Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017 Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% z