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{'item': 'W256 2152571-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 3§§ 4§ 5§ 34§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlW256 2152571-1 SpruchW256 2152567-1/6E W256 2152563-1/6E W256 2152602-1/6E W256 2152571-1/6E W256 2152569-1/6E BESCHLUSS Das Bundesve

§ 28Abs. 3 zweiter Satz

A) Die angefochtenen Bescheide werden

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführer, afghanische Staatsangehörige, stellten am

  1. Oktober 2015 bzw. in Bezug auf den Fünftbeschwerdeführer am
  2. Mai 2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet, beide sind Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Im Zuge der am
  3. Oktober 2015 erfolgten Erstbefragung führte die Erstbeschwerdeführerin befragt zu ihren Fluchtgründen folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) aus: "Frauen haben keine Rechte dort. Wir müssen immer mit Angst leben. Dann wurde gesagt, dass die IS kommen. Wir haben einfach Angst. Das sind meine Asylgründe." Der Zweitbeschwerdeführer nannte im Rahmen der Erstbefragung zum Fluchtgrund befragt die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Afghanistan. Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer wurden am
  4. März 2017 von der belangten Behörde jeweils einvernommen. Dabei behaupteten sie ergänzend eine asylrechtlich relevante Bedrohung aufgrund der Zusammenarbeit der Familie der Erstbeschwerdeführerin mit der Regierung bzw. mit ausländischen Institutionen. Zudem habe sich der Zweitbeschwerdeführer Rekrutierungsversuchen der Taliban widersetzt. Eine Befragung der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer aktuellen Lebenseinstellung fand nicht statt. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom
  5. bzw. vom
  6. März 2017 wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei. In der rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer in Bezug auf ihr erstattetes Fluchtvorbringen, und damit von keiner asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan aus. Insbesondere merkte die belangte Behörde an, dass die Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde mit keinem Wort die in der Ersteinvernahme geschilderten Fluchtgründe erwähnt habe. Für die belangte Behörde wäre zu erwarten gewesen, dass bei tatsächlicher Angst vor der Unterdrückung aufgrund Ihres Geschlechtes, diese Gründe vorgebracht worden wären. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher u.a. die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wird. Unter anderem wird vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführer von Amts wegen einzugehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) zur Erstbeschwerdeführerin:

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom

  1. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. jüngst auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).In seinem Erkenntnis vom
  3. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche jüngst auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.). Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Februar 2017, Ra 2016/20/0089 u.v.m.). In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. Jänner 2008, Zl. 2006/19/0182, ausgesprochen, dass unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund dieser individuellen Eigenschaft als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Juli 2011, Zl. 2008/19/0994 u.v.m.). Im vorliegenden Fall hat die Erstbeschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Erstbefragung vorgebracht, dass sie als Frau in Afghanistan keine Rechte habe. Vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung war die belangte Behörde daher - und zwar von sich aus - verpflichtet, Ermittlungen zum aktuellen Lebensstil der Erstbeschwerdeführerin und einer sich daraus ergebenden allfälligen Bedrohung in Afghanistan anzustellen. Die belangte Behörde ist dieser Verpflichtung jedoch in keiner Weise nachgekommen. Weder hat sie die Erstbeschwerdeführerin konkret zu ihrer derzeitigen Lebenseinstellung befragt, noch hat sie sich damit bzw. mit einer sich daraus ergebenden allfälligen Bedrohungssituation in Afghanistan auseinandergesetzt. Zwar finden sich im angefochtenen Bescheid - die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation enthaltenen allgemeinen - Ausführungen zur Situation von Frauen in Afghanistan. Sonstige Anhaltspunkte, dass die belangte Behörde auch konkret die derzeitige Lebenseinstellung bzw. -situation der Erstbeschwerdeführerin (auch) in Afghanistan beleuchtet hätte, fehlen allerdings gänzlich. Die belangte Behörde hat es daher - entgegen ihrer in § 18 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht - insgesamt unterlassen, sich mit den von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten bzw. im Verfahren hervorgekommenen Fluchtgründen eingehend zu befassen. Der Sachverhalt ist somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).Die belangte Behörde hat es daher - entgegen ihrer in Paragraph 18, AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht - insgesamt unterlassen, sich mit den von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten bzw. im Verfahren hervorgekommenen Fluchtgründen eingehend zu befassen. Der Sachverhalt ist somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088). Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit dem Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie habe in Afghanistan als Frau keine Rechte, eingehend auseinanderzusetzen und dazu konkrete Ermittlungsschritte, sei es durch eine gezielte Befragung, durch Einholung von entsprechenden Länderberichten oder durch weitere sich daraus ergebende Maßnahmen, zu setzen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich sowohl beim Zweitbeschwerdeführer als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, als auch bei den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern, als minderjährige Kinder der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers, um Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005.Im vorliegenden Fall handelt es sich sowohl beim Zweitbeschwerdeführer als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, als auch bei den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern, als minderjährige Kinder der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers, um Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 22, AsylG 2005. Da das die Erstbeschwerdeführerin betreffende Verfahren hinsichtlich der Gewährung des Status einer Asylberechtigten wieder bei der belangten Behörde anhängig ist und

§ 34Abs. 4 Asyl

G solche Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer betreffenden Bescheide ebenso aufzuheben (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Juni 2011, 2011/23/0098; vom
  2. November 2009, 2007/01/1153; sowie vom
  3. Juni 2007, 2007/20/0281, ua).Da das die Erstbeschwerdeführerin betreffende Verfahren hinsichtlich der Gewährung des Status einer Asylberechtigten wieder bei der belangten Behörde anhängig ist und

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG solche Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer betreffenden Bescheide ebenso aufzuheben (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2011/23/0098; vom 25. November 2009, 2007/01/1153; sowie vom 26. Juni 2007, 2007/20/0281, ua). Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide "aufzuheben" waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide "aufzuheben" waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W256.2152571.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.