RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlW257 2147143-1 SpruchW257 2147143-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürger von Afghanistan, zuletzt wohnhaft in 9020 Klagenfurt, XXXX gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Zahl: XXXX , wegen Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und Erlass einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsbürger von Afghanistan, zuletzt wohnhaft in 9020 Klagenfurt, römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Zahl: römisch 40 , wegen Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Erlass einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, den Beschluss: A) Das Verfahren wird eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge als "BF" bezeichnet) stellte 04.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 31.01.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (in Folge als "belangte Behörde" bezeichnet) mit Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, wies mit Spruchpunkt II. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab, stellte mit Spruchpunkt III. fest dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Abschiebung zulässig ist, erließ demgemäß eine Rückkehrentscheidung und setzte mit Spruchpunkt IV. eine 14-tägige Ausreisepflicht fest.Der Beschwerdeführer (in Folge als "BF" bezeichnet) stellte 04.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 31.01.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (in Folge als "belangte Behörde" bezeichnet) mit Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, wies mit Spruchpunkt römisch zwei. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab, stellte mit Spruchpunkt römisch drei. fest dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Abschiebung zulässig ist, erließ demgemäß eine Rückkehrentscheidung und setzte mit Spruchpunkt römisch vier. eine 14-tägige Ausreisepflicht fest. Der BF erhob durch die Rechtsvertretung, dem Verein Menschenrechte Österreich, am 06.02.2017 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt am 10.02.2017 zur Entscheidung vor. Für den 23.02.2018 wurde ein mündliche Verhandlung vor dem Gericht ausgeschrieben. Mit Fax vom 20.02.2018 teilte das Rechtsvertretung mit, dass die Vollmacht zurückgelegt wird. Als Adresse wird darin "Unbekannt" genannt II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerde des BF ist seit dem 10.02.2017 in einem Verfahren über internationalen Schutz anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des BF bislang nicht entschieden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nicht fest und kann ohne der Einvernahme des BF nicht festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Anfrage im Zentralen Melderegister durch und konnte feststellen, dass der BF bis zum 26.04.2017 in der im Spruch genannten Adresse als Hauptwohnsitzmeldung und zusätzlich bis zum 19.07.2016 in 4020 Linz, XXXX , ebenso als Hauptwohnsitzmeldung, gemeldet war.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Anfrage im Zentralen Melderegister durch und konnte feststellen, dass der BF bis zum 26.04.2017 in der im Spruch genannten Adresse als Hauptwohnsitzmeldung und zusätzlich bis zum 19.07.2016 in 4020 Linz, römisch 40 , ebenso als Hauptwohnsitzmeldung, gemeldet war. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Aufenthalt des BF nicht bekannt ist und auch über keine aufrechte Meldeadresse verfügt.
- Beweiswürdigung: Beweise wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdeninformationssystem, Schriftverkehr mit der gewillkürten Vertretung. Die Feststellungen ergeben sich aus den genannten unbedenklichen Beweismitteln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 15 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach dem AsylG 2005 mitzuwirken; insbesondere hat er dem Bundesverwaltungsgericht, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach dem AsylG 2005 mitzuwirken; insbesondere hat er dem Bundesverwaltungsgericht, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren ua, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren ua, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005). Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005).Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005). Der BF hat seinen Aufenthaltsort dem Bundesverwaltungsgericht trotz aufrechtem hg Asylverfahren nicht mitgeteilt und sein Aufenthaltsort ist, weil das Zentrale Melderegister hinsichtlich des BF keine aufrechte Meldung enthält und auch der Vertreter des BF keine Informationen über den Aufenthalt des BF hat, nicht leicht feststellbar. Der BF hat sich daher dem Asylverfahren entzogen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und ohne die Einvernahme des BF nicht festgestellt werden kann, war das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 iVm § 15 Abs 1 iVm Z 4 AsylG 2005 mit Beschluss (§ 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 zweiter Fall VwGVG; siehe auch VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen.Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und ohne die Einvernahme des BF nicht festgestellt werden kann, war das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer 4, AsylG 2005 mit Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall VwGVG; siehe auch VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist (vgl jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist vergleiche jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG). Da die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist bzw. durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH geklärt ist, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W257.2147143.1.00