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{'item': 'W266 2157448-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 3§ 40§ 41§ 8§ 205§ 181§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlW266 2157448-1 SpruchW266 2157448-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 9.12.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. 1.
  2. Am 21.2.2017 versendete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde) den am 17.2.2017 ausgestellten Behindertenpass, in welchem ein Grad der Behinderung in Höhe von 50% eingetragen wurde, an den Beschwerdeführer. Die beantragte Zusatzeintragung wurde nicht vorgenommen und der diesbezügliche Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.2.2017 abgewiesen. 1.
  3. In seiner fristgerechten Beschwerde führt der Beschwerdeführer - unter Vorlage weiterer Befunde - im Wesentlichen aus, dass er Beschwerde gegen den Behindertenpass erhebe. Begründend führte er aus, dass er einen Behindertenparkplatz beantrage, da ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. 1.
  4. Mit Schreiben vom 31.3.2017 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag, da aus der Beschwerde nicht klar ersichtlich sei, wogegen sich der Beschwerdeführer beschweren wolle. 1.
  5. Mit Schreiben vom 10.4.2017 kam der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nach und brachte vor, dass er sowohl gegen den ausgestellten Behindertenpass als auch gegen den Bescheid vom 21.2.2017, mit welchem sein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abgelehnt wurde, erhebe. Begründend führte er aus, dass laut dem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Grad der Behinderung in Höhe von 55% vorliege und dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund ständiger Rücken- und Knieschmerzen unzumutbar sei. Er beantrage einen Behindertenparkplatz. Beiliegend übermittelte er einen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 19.3.1985 sowie neue Befunde betreffend seine Knie und seinen Rücken. 1.
  6. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine ergänzende aktenmäßige Stellungnahme der bereits mit der Sache befassten Sachverständigen eingeholt. 1.
  7. Mit Schreiben vom 19.7.2017 wurde die eingeholte ergänzende Stellungnahme dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde zur allfälligen Stellungnahme binnen zweier Wochen übermittelt. 1.
  8. Mit Schreiben vom 27.7.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 28.7.2017 eingelangt, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Feststellung der 55%-igen Behinderung keine rechtliche Beurteilung sei, sondern eine ärztliche Feststellung, da von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bei ihm eine 55%-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt hätte. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: 1.
  11. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, am XXXX geboren und wohnhaft in XXXX Wien, XXXX .1.
  12. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, am römisch 40 geboren und wohnhaft in römisch 40 Wien, römisch 40 . 1.
  13. Der Beschwerdeführer bezieht aufgrund des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 19.3.1985 eine Versehrtenrente in Höhe von 55% der Bemessungsgrundlage und beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers sohin 55%.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Die Feststellungen beruhen betreffend Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnadresse auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers am Antragsformular, sowie auf den übereinstimmenden Unterlagen im Verwaltungsakt sowie auf dem eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. 2.
  16. Hinsichtlich der Versehrtenrente beruhen die Feststellungen auf dem Bescheid der SVA der Bauern vom 19.3.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,.3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,. 3.3.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn3.3.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.4.

§ 1Abs.

2 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.3.4.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. 3.5.

§ 3Abs.

1 BBG sind Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen:3.5.

Paragraph 3, Absatz eins, BBG sind Rehabilitationsträger im Sinne des Paragraph 2, jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen: 1. gesetzliche Unfallversicherung, 2. gesetzliche Pensionsversicherung, 3. ... 3.6.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn3.6.

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. 3.7.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn3.7.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. 3.8.

§ 205Abs.

1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wird die Versehrtenrente nach dem Grade der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen.3.8.

Paragraph 205, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wird die Versehrtenrente nach dem Grade der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen. 3.9.

§ 181Abs.

2 ASVG gilt für die

§ 3des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und § 8 Abs.

1 Z 3 lit. d Teilversicherten als Bemessungsgrundlage3.9.

Paragraph 181, Absatz 2, ASVG gilt für die

Paragraph 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, Teilversicherten als Bemessungsgrundlage

  1. zur Bemessung der Versehrtenrenten an Schwerversehrte (§ 205 Abs. 4) und der Witwen(Witwer)renten ein Betrag von 9 550,66 € (Anm.: für 2017: 12 550,74 €) im Kalenderjahr,
  2. zur Bemessung der Versehrtenrenten an Schwerversehrte (Paragraph 205, Absatz 4,) und der Witwen(Witwer)renten ein Betrag von 9 550,66 € Anmerkung, für 2017: 12 550,74 €) im Kalenderjahr,
  3. in allen übrigen Fällen ein Betrag von 4 774,97 € (Anm.: für 2017: 6 274,89 €) im Kalenderjahr.
  4. in allen übrigen Fällen ein Betrag von 4 774,97 € Anmerkung, für 2017: 6 274,89 €) im Kalenderjahr. An die Stelle dieser Beträge treten ab
  5. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachten Beträge.An die Stelle dieser Beträge treten ab
  6. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108, f) vervielfachten Beträge. Daraus folgt: 3.
  7. Wie festgestellt, bezieht der Beschwerdeführer seit 1.1.1985 eine Versehrtenrente der SVA der Bauern in Höhe von 55% der für ihn maßgeblichen Bemessungsgrundlage.

§ 205Abs.

1 ASVG wird die Versehrtenrente nach dem Grade der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen und beträgt sohin der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers 55%.3.10. Wie festgestellt, bezieht der Beschwerdeführer seit 1.1.1985 eine Versehrtenrente der SVA der Bauern in Höhe von 55% der für ihn maßgeblichen Bemessungsgrundlage.

Paragraph 205, Absatz eins, ASVG wird die Versehrtenrente nach dem Grade der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen und beträgt sohin der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers 55%. 3.11.

§ 40Abs.

1 Z 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist.3.11.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist. 3.12. Als Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 BBG gilt

§ 41Abs.

1 unter anderem der letzte Rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers.3.12. Als Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 40, BBG gilt

Paragraph 41, Absatz eins, unter anderem der letzte Rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers. 3.

  1. § 3 leg. cit. definiert als Rehabilitationsträger jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation unter anderem im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen. Die SVA der Bauern erfüllt diese Kriterien.3.
  2. Paragraph 3, leg. cit. definiert als Rehabilitationsträger jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation unter anderem im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen. Die SVA der Bauern erfüllt diese Kriterien. 3.
  3. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Inland hat und aufgrund des Bescheides der SVA der Bauern eine Leistung der Unfallversicherung (Versehrtenrente) bezieht und über einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 55% verfügt, beträgt sohin der Grad der Behinderung 55%. 3.
  4. Dass die belangte Behörde wie auch das Bundesverwaltungsgericht im Gegenstand jeweils Sachverständigengutachten eingeholt haben, die einen niedrigeren Grad der Behinderung aufweisen, kann im Gegenstand nicht dazu führen, dass ein geringerer Grad der Behinderung als der zuletzt rechtskräftig festgestellte herangezogen werden darf. Dies ergibt sich aus der klaren Anordnung des Gesetzgebers, dass der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. einen Grad der Behinderung feststellt, als Nachweis für diesen gilt und diesfalls keine Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung erfolgen muss. Dass eine solche jedoch nicht erfolgen kann bzw. darf, da allenfalls Leiden zu berücksichtigen sind, welche von der Beurteilung des Rehabilitationsträgers nicht umfasst sind und daher nach der Einschätzungsverordnung ein höherer Grad der Behinderung festzustellen (als bisher) wäre, ist dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen. Der durch den letzten rechtskräftigen Bescheid des Rehabilitationsträgers nachgewiesene Grad der Behinderung stellt diesfalls die Untergrenze dar. Die Einschätzungsverordnung bestimmt: "Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst." Aus diesem Grund ist der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 60% im Behindertenpass einzutragen. 3.
  5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: 3.17.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.17.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.18.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn3.18.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. 3.19.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.3.19.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. 3.20.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.20.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.

  1. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).3.
  2. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). 3.
  3. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und liegt, da die eigeholten Gutachten keinen höherern Grad der Behinderung als jenen, der mit diesem Bescheid festgestellt wurde, ergaben, eine rein rechtliche Beurteilung des nicht bestrittenen Sachverhaltes vor. ZU B) Unzulässigkeit der Revision: 3.23.

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.23.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.24. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.24. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.25. Vielmehr hängt die Entscheidung im Gegenstand von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W266.2157448.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.