4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
46 FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), erklärt, dass
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt III.),
2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), und
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
46 FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), erklärt, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde stützt das gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf die 2016 erfolgte strafrechtliche Verurteilung wegen in qualifizierter Form begangener Vermögensstraftaten und erkannte keine einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegen stehende familiäre oder private Interessen des BF - auch nicht aufgrund seiner seit XXXX 2015 bestehenden Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher er zwei - zwei und sechs Jahre alte - Kinder hat.Die belangte Behörde stützt das gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf die 2016 erfolgte strafrechtliche Verurteilung wegen in qualifizierter Form begangener Vermögensstraftaten und erkannte keine einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegen stehende familiäre oder private Interessen des BF - auch nicht aufgrund seiner seit römisch 40 2015 bestehenden Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher er zwei - zwei und sechs Jahre alte - Kinder hat. Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.10.2016 zugestellt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt, so ist diese Entscheidung
G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da der BF im gegenständlichen Fall keine der nach § 57 AsylG geforderten Voraussetzungen zur Erlangung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erfüllt, war grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da der BF im gegenständlichen Fall keine der nach Paragraph 57, AsylG geforderten Voraussetzungen zur Erlangung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erfüllt, war grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, ergänzenden Sachverhaltserhebungen laut Angaben in der Beschwerde und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z.1 FPG erlassen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen.In Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 4, FPG, womit offensichtlich der in der Begründung des Bescheides genannte Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gemeint war, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der BF im Mai 2006 im Bundesgebiet eine erste Wohnsitzmeldung aufweist, sein Gesamtmeldezeitraum jedoch mehrere Meldeunterbrechungen aufweist, etwa nach seiner Abschiebung am 23.08.2007 und seiner - kurze Zeit nach seiner Wiedereinreise am 17.04.2009 erfolgten - Ausreise am 23.04.2009. Der BF ist seit XXXX2015 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, hat mit seiner Ehegattin zwei gemeinsame Kinder im Alter von zwei und sechs Jahren, und weist mit ihr seit 27.01.2015 eine gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung auf. Sie wohnten seither jedoch nicht durchgehend in gemeinsamem Haushalt zusammen, hat sich der BF doch im Zeitraum von 05.09.2015 bis 23.02.2016 in Haft befunden. Grund dafür war seine strafrechtliche Verurteilung im XXXX 2016 wegen im Zeitraum von 21.05.2015 bis 24.05.2015 und am 04.09.2015 - teilweise mit einem Mittäter - begangenen Einbruchsdiebstählen zu insgesamt zwölf Monaten Freiheitsstrafe - davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.Grund dafür war seine strafrechtliche Verurteilung im römisch 40 2016 wegen im Zeitraum von 21.05.2015 bis 24.05.2015 und am 04.09.2015 - teilweise mit einem Mittäter - begangenen Einbruchsdiebstählen zu insgesamt zwölf Monaten Freiheitsstrafe - davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. Nach einer Stellungnahme des BF von Mai 2016 sei die Geburt seines Sohnes 2011 für sein Bemühen um Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung in Österreich ausschlaggebend gewesen. Aufgrund einer "besonders engen Beziehung" seines Sohnes zu ihm wolle er jedenfalls eine langzeitige Trennung von verhindern. Die erste seiner strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegende Straftat hat der BF jedoch bereits am 21.05.2015 - somit kurze Zeit nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 25.01.2015 und an demselben Tag, an dem er im Bundesgebiet einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" gestellt hat, begangen. Der BF hat somit bereits zu diesem Zeitpunkt ein einem Bleiberecht abträgliches Verhalten gesetzt. Im Zeitraum von 21.05.2015 bis 24.05.2015 und dann erneut am 04.09.2015 hat der BF mehrere Einbruchsdiebstähle begangen. Zum Zeitpunkt seiner ersten Vermögenstraftat im Mai 2015 war sein älterer Sohn drei Jahre alt. Anstatt seinen Vaterpflichten ist der BF da jedoch lieber seinen kriminellen Machenschaften nachgekommen und hat er sich durch die Begehung von Vermögensstraftaten mehrmals auf rechtswidrige Weise Einnahmen verschafft. Einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ist der BF nur von 14.01.2008 bis 21.02.2008 nachgegangen. Dass der BF nicht auf Rechtmäßigkeit seines Verhaltens bedacht ist, hat er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.04.2016 selbst eingestanden, als er angab, in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen zu sein und stets nur "schwarz" gearbeitet zu haben. Der Antrag des BF vom 21.05.2015 auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" wurde von der zuständigen Magistratsabteilung am 27.01.2016 trotz bestehenden Familienlebens aufgrund unzulässiger Inlandsantragstellung und eines anhängigen Strafverfahrens abgewiesen. Der BF gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.04.2016 an, seine Ehegattin bereits im Jahr 2008 kennen gelernt und sich während des meldefreien Zeitraumes im Bundesgebiet im Zeitraum von 2009 bis 2015 nicht nur bei dieser, sondern auch bei anderen Freunden aufgehalten zu haben. Eine Wohnsitzmeldung während dieser Zeit sei aufgrund einer dem BF drohenden Abschiebung jedoch unterblieben. Dem BF wurde in einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.04.2016 die Beabsichtigung der Behörde, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt fünfjährigem Einreiseverbot zu erlassen, vorgehalten. In einer daraufhin folgenden Stellungnahme von Mai 2016 wurden seine Angaben aus seiner Antragstellung von Mai 2016 wortgleich wiedergegeben, aufgrund der Geburt seines (2011 geborenen) Kindes und der besonderen Nahebeziehung zu diesem ein Bleiberecht anzustreben. Fest steht, dass der BF nach seiner zuletzt am 25.01.2015 erfolgten Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.01.2015 mit seiner nunmehrigen Ehegattin einen gemeinsamen Hauptwohnsitz begründet hat. Den Angaben des BF zufolge kann man aufgrund unterschiedlicher Aufenthaltsorte im meldefreien Zeitraum von 2009 bis 2015, während welcher Zeit der BF sowohl bei seiner nunmehrigen Ehegattin als auch anderorts bei verschiedenen Freunden wohnhaft gewesen sein will, jedenfalls erst ab dem Zeitpunkt der Geburt ihres mittlerweile sechs Jahre alten gemeinsamen Sohnes im Jahr 2011 eine gewisse Beziehungsintensität annehmen. Ab gemeinsamer Wohnsitzbegründung im Jänner 2015 kann man von einer gesteigerten Intensität ihrer Beziehung und ab Geburt ihres jüngeren Sohnes im XXXX 2016 jedenfalls von einer ein Familienleben iSv. Art. 8 EMRK begründenden Beziehungsintensität ausgegangen werden.Fest steht, dass der BF nach seiner zuletzt am 25.01.2015 erfolgten Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.01.2015 mit seiner nunmehrigen Ehegattin einen gemeinsamen Hauptwohnsitz begründet hat. Den Angaben des BF zufolge kann man aufgrund unterschiedlicher Aufenthaltsorte im meldefreien Zeitraum von 2009 bis 2015, während welcher Zeit der BF sowohl bei seiner nunmehrigen Ehegattin als auch anderorts bei verschiedenen Freunden wohnhaft gewesen sein will, jedenfalls erst ab dem Zeitpunkt der Geburt ihres mittlerweile sechs Jahre alten gemeinsamen Sohnes im Jahr 2011 eine gewisse Beziehungsintensität annehmen. Ab gemeinsamer Wohnsitzbegründung im Jänner 2015 kann man von einer gesteigerten Intensität ihrer Beziehung und ab Geburt ihres jüngeren Sohnes im römisch 40 2016 jedenfalls von einer ein Familienleben iSv. Artikel 8, EMRK begründenden Beziehungsintensität ausgegangen werden. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852ff). Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessensabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des Fremden hinzutreten, wie etwa strafrechtliche Verurteilungen, wie dies eben gerade beim BF der Fall ist. Der mit seiner nunmehrige Ehegattin gemeinsame sechs Jahre alte 2011 geborene Sohn wäre wohl zum Zeitpunkt seines Antrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" drei Jahre alt war und in diesem Alter nicht nur von seiner Mutter - der damaligen Lebensgefährtin und nunmehrigen Eheagttin des BF - sondern auch stark vom BF als Kindesvater abhängig. Dies konnte den BF jedoch nicht davon abhalten, gleich am Tag seiner Antragstellung am 21.05.2015 erstmals im Bundesgebiet eine Vermögensstraftat zu begehen, und dieser weitere im Mai und September 2015 folgen zu lassen. Fest steht, dass sich der BF nach Verbüßung seiner unbedingten viermonatigen Freiheitsstrafe und seiner Entlassung aus seiner Strafhaft am 23.02.2016 zwar nicht mehr strafbar gemacht hat, jedoch nur,da ihm im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.04.2016 die Beabsichtigung des BFA, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot zu erlassen, zur Stellungnahme vorgehalten wurde, und seine strafrechtliche Enthaltsamkeit auch auf seine dem BF bewusst gemachte behördlich geplante Außerlandesbringung zurückzuführen ist.. Der BF hat jedoch eindringlich durch seine wiederholt im Zeitraum von 21.05.2015 bis 24.05.2015 und am 04.09.2015 begangenen Einbruchsdiebstähle jedenfalls seine Bereitschaft gezeigt, sich an fremdem Vermögen zu bereichern und dabei auch gewaltsam vorzugehen, um sich dadurch - auf unrechtmäßige Weise - ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Hinsichtlich der beiden minderjährigen Kinder des BF ist festzuhalten, dass ein Kleinkind - somit auch der im gegenständlichen Fall nunmehr drei Jahre alte Sohn des BF - gerade in seinen ersten Lebensmonaten und Lebensjahren von beiden Elternteilen stark abhängig ist und die Unterstützung beider benötigt. Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner in Erweiterung der BOULTIF-Kriterien das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. [...] Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez und Udeh hat der EGMR nunmehr hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund [(Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03/2013, 71); vgl. BVwG vom 07.10.2016, Zl. W159 1428794-1/37E)].Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner in Erweiterung der BOULTIF-Kriterien das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. [...] Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez und Udeh hat der EGMR nunmehr hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund [(Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03 aus 2013,, 71); vergleiche BVwG vom 07.10.2016, Zl. W159 1428794-1/37E)]. Demzufolge ist bei der Interessensabwägung das Kindeswohl zugunsten des BF zu berücksichtigen und tritt sein unsicherer Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet demgegenüber in den Hintergrund. Eine Annahme, dass die üblichen Kommunikationsvorgänge im Zusammenhang der Beziehung zwischen einem Vater und einem etwa einjährigem Kind, vor allem körperliche Nähe und nonverbale Interaktion, durch elektronische Medien ersetzt werden können, ist zudem lebensfremd (vgl. VwGH vom 25.02.2013, Zl. U 2241/12). Darauf, dass die Aufrechthaltung des Kontakts zwischen einem Kind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien lebensfremd ist, hat der VwGH auch in einer später ergangenen Entscheidung hingewiesen (vgl. VwGH vom 19.06.2015, Zl. E 426/2015).Eine Annahme, dass die üblichen Kommunikationsvorgänge im Zusammenhang der Beziehung zwischen einem Vater und einem etwa einjährigem Kind, vor allem körperliche Nähe und nonverbale Interaktion, durch elektronische Medien ersetzt werden können, ist zudem lebensfremd vergleiche VwGH vom 25.02.2013, Zl. U 2241/12). Darauf, dass die Aufrechthaltung des Kontakts zwischen einem Kind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien lebensfremd ist, hat der VwGH auch in einer später ergangenen Entscheidung hingewiesen vergleiche VwGH vom 19.06.2015, Zl. E 426 aus 2015,). Der genannten EGMR-Judikatur zufolge steht im gegenständlichen Fall fest, dass das erst im XXXX 2016 geborene Kind des BF gerade in seinen ersten Lebensmonaten und Lebensjahren besonders auf die Anwesenheit beider Elternteile angewiesen ist.Der genannten EGMR-Judikatur zufolge steht im gegenständlichen Fall fest, dass das erst im römisch 40 2016 geborene Kind des BF gerade in seinen ersten Lebensmonaten und Lebensjahren besonders auf die Anwesenheit beider Elternteile angewiesen ist. Dass der BF seit Geburt seines im XXXX 2016 geborenen Sohnes jedoch ernsthaft um Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet bemüht ist, ist umso unglaubwürdiger, war er dies doch nach Geburt seines im Jahr 2011 geborenen Sohnes entgegen seinen im Zuge seines Antrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels vom 21.05.2015 gemachten Angaben nicht, denn es sind gleich auf dieses behauptete Bemühen mehrere Vermögensstraftaten gefolgt. Der BF habe sich im Zeitraum von 2009 bis 2015 bei verschiedenen Freunden und seiner damaligen Lebensgefährtin bzw. nunmehrigen Ehegattin versteckt gehalten, um, wie er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.04.2016 angab, einer Abschiebung zu entgehen. Er hätte jedoch bereits während dieses Zeitraumes sich auf rechtmäßige Weise vom Ausland aus um ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bemühen können.Dass der BF seit Geburt seines im römisch 40 2016 geborenen Sohnes jedoch ernsthaft um Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet bemüht ist, ist umso unglaubwürdiger, war er dies doch nach Geburt seines im Jahr 2011 geborenen Sohnes entgegen seinen im Zuge seines Antrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels vom 21.05.2015 gemachten Angaben nicht, denn es sind gleich auf dieses behauptete Bemühen mehrere Vermögensstraftaten gefolgt. Der BF habe sich im Zeitraum von 2009 bis 2015 bei verschiedenen Freunden und seiner damaligen Lebensgefährtin bzw. nunmehrigen Ehegattin versteckt gehalten, um, wie er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.04.2016 angab, einer Abschiebung zu entgehen. Er hätte jedoch bereits während dieses Zeitraumes sich auf rechtmäßige Weise vom Ausland aus um ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bemühen können. Der BF gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.04.2016 seine Eltern, einen Bruder und zwei Schwestern als in seinem Herkunftsstaat verbliebene Familienangehörige an. In der Beschwerde vom Oktober 2016 betonte er, mit seiner Familie nicht bei seinen Verwandten im Kosovo unterkommen zu können. Von einer Unterkunftsmöglichkeit des BF bei Verwandten in seinem Herkunftsstaat - jedenfalls vorübergehend bis zur Entscheidung über einen im Ausland gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - kann jedoch auf jeden Fall ausgegangen werden. Bei der Interessensabwägung zulasten des BF wiegt jedenfalls sein langjähriger - nicht durchgehender - Aufenthalt im Bundesgebiet ohne rechtmäßigen Aufenthaltstitel. Nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet am 23.04.2009 ist der BF seinen Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 21.04.2016 zufolge etwa zwei Wochen später wieder in das Bundesgebiet eingereist, da jedoch nicht seiner Meldepflicht nachgekommen, sondern hat er sich im Zeitraum von 2009 bis 2015 - somit auch zum Zeitpunkt der Geburt seines älteren 2011 geborenen Sohnes - ohne aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufgehalten, - dies laut seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA deshalb, um einer Abschiebung zu entgehen. Der BF hat zudem erstmals nach seiner zuletzt erfolgten Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jänner 2015 an der Wohnsitzadresse seiner Ehegattin einen eigenen Hauptwohnsitz begründet - seine Wohnsitzmeldungen zuvor betreffen Zeiten seiner Obdachlosigkeit und Haft. Dass der BF zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet am 25.01.2015 ernsthaft ein Interesse an der Gründung eines nachhaltigen Familien- und Privatlebens hatte, ist außerdem umso unglaubwürdiger , hat er sich doch bereits kurze Zeit nach seiner Einreise und zu einem Zeitpunkt, als sein älterer Sohn erst drei Jahre alt war - im Mai 2015 - erstmals im Bundesgebiet strafbar gemacht und daraufhin weitere Straftaten im Mai und September 2015 folgen lassen. Dass der BF seine Vaterschaft zu seinem 2011 geborenen Sohn erst im Februar 2015 anerkannt hat und ab Begründung seines Hauptwohnsitzes bei seiner damaligen Lebensgefährtin bzw. nunmehrigen Ehegattin am 27.01.2016 mit dieser und ihrem gemeinsamen 2011 geborenen Sohn bzw. ab Geburt ihres jüngeren im XXXX 2016 geborenen Sohnes auch mit diesem in gemeinsamem Haushalt zusammen lebte, tritt bei der Interessensabwägung demgegenüber in den Hintergrund.Dass der BF zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet am 25.01.2015 ernsthaft ein Interesse an der Gründung eines nachhaltigen Familien- und Privatlebens hatte, ist außerdem umso unglaubwürdiger , hat er sich doch bereits kurze Zeit nach seiner Einreise und zu einem Zeitpunkt, als sein älterer Sohn erst drei Jahre alt war - im Mai 2015 - erstmals im Bundesgebiet strafbar gemacht und daraufhin weitere Straftaten im Mai und September 2015 folgen lassen. Dass der BF seine Vaterschaft zu seinem 2011 geborenen Sohn erst im Februar 2015 anerkannt hat und ab Begründung seines Hauptwohnsitzes bei seiner damaligen Lebensgefährtin bzw. nunmehrigen Ehegattin am 27.01.2016 mit dieser und ihrem gemeinsamen 2011 geborenen Sohn bzw. ab Geburt ihres jüngeren im römisch 40 2016 geborenen Sohnes auch mit diesem in gemeinsamem Haushalt zusammen lebte, tritt bei der Interessensabwägung demgegenüber in den Hintergrund. Die vom BF im Bundesgebiet gesetzten wenigen Integrationsschritte - seine von 14.01.2008 bis 21.02.2008 nachgegangene legale Beschäftigung, welche bei der Interessensabwägung bereits aufgrund der nur kurzen Beschäftigungsdauer und seiner laut Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 21.04.2016 in Österreich nachgegangenen Schwarzarbeit in den Hintergrund tritt - und seine nachweislich positive Absolvierung eines Deutschkurses "A1 Grundstufe Deutsch 1" von Mai 2015 treten gegenüber den besonders gewichtigen öffentlichen Interessen, insbesondere zwecks Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, ebenfalls in den Hintergrund, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt notwendig war.Die vom BF im Bundesgebiet gesetzten wenigen Integrationsschritte - seine von 14.01.2008 bis 21.02.2008 nachgegangene legale Beschäftigung, welche bei der Interessensabwägung bereits aufgrund der nur kurzen Beschäftigungsdauer und seiner laut Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 21.04.2016 in Österreich nachgegangenen Schwarzarbeit in den Hintergrund tritt - und seine nachweislich positive Absolvierung eines Deutschkurses "A1 Grundstufe Deutsch 1" von Mai 2015 treten gegenüber den besonders gewichtigen öffentlichen Interessen, insbesondere zwecks Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, ebenfalls in den Hintergrund, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt notwendig war.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind
1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind
Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall wurde kein Nachweis für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF erbracht, und ergab sich sowohl aus der Aktenlage als auch aus dem Amtswissen kein Abschiebungshindernis für den BF. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Keine Frist für die freiwillige Ausreise: 3.2.1. In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde
4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt.3.2.1. In Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Dies liegt daran, dass
4 FPG das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde, und im gegenständlichen Fall in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, mit der Begründung, dass aufgrund des strafrechtlichen Verhaltens des BF eine massive Gefahr für die öffentliche Sicherung und Ordnung bestehe.Dies liegt daran, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, und im gegenständlichen Fall in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, mit der Begründung, dass aufgrund des strafrechtlichen Verhaltens des BF eine massive Gefahr für die öffentliche Sicherung und Ordnung bestehe. 3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: In Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.In Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2 Z. 1 BFA-VG ist einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die mit angefochtenem Bescheid einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung aberkannte aufschiebende Wirkung wurde gegenständlicher Beschwerde nicht wieder zuerkannt. Aus den vorherigen Ausführungen ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten. 3.4. Zum Einreiseverbot: 3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.In Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
2 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG indiziert jedenfalls das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG indiziert jedenfalls das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Das gegen den BF vom BFA erlassene befristete Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren wurde auf seine strafrechtliche Verurteilung von XXXX 2016 zu einer insgesamt 12-monatigen Freiheitsstrafe, wovon acht Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verhängt wurden, gestützt.Das gegen den BF vom BFA erlassene befristete Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren wurde auf seine strafrechtliche Verurteilung von römisch 40 2016 zu einer insgesamt 12-monatigen Freiheitsstrafe, wovon acht Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verhängt wurden, gestützt. Die Dauer des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes entspricht sowohl der nach § 53 Abs. 3 FPG zulässigen als auch der nach § 53 Abs. 2 FPG höchstzulässigen Einreiseverbotsdauer. Der Unterschied liegt im gegenständlichen Fall darin, dass
3 FPG eine vom BF ausgehende "schwerwiegende" Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verlangt wird und damit ein erhöhter Gefährdungsmaßstab als nach § 53 Abs. 2 FPG zur Anwendung gelangt.Die Dauer des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes entspricht sowohl der nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG zulässigen als auch der nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG höchstzulässigen Einreiseverbotsdauer. Der Unterschied liegt im gegenständlichen Fall darin, dass
Paragraph 53, Absatz 3, FPG eine vom BF ausgehende "schwerwiegende" Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verlangt wird und damit ein erhöhter Gefährdungsmaßstab als nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG zur Anwendung gelangt. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von XXXX 2016 lagen mehrere im Mai und September 2015 in qualifizierter Form begangene Einbruchsdiebstähle zugrunde.Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von römisch 40 2016 lagen mehrere im Mai und September 2015 in qualifizierter Form begangene Einbruchsdiebstähle zugrunde. Die im Jahr 2015 wiederholt begangenen Vermögensstraftaten zeigen jedenfalls eine grundsätzliche Bereitschaft des BF, sich unter Gewaltanwendung an fremdem Vermögen zu bereichern. Bei der Strafbemessung dieses Strafrechtsurteils von 2016 wurden die Umstände seines reumütigen Geständnisses und seines bisher ordentlichen Lebenswandels als mildernd, seine Tatwiederholung demgegenüber jedoch als erschwerend berücksichtigt. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückzuziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückzuziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der BF seit 27.01.2015 mit seiner nunmehrigen Ehegattin - einer österreichischen Staatsbürgerin, die der BF im XXXX 2015 geheiratet hat, in gemeinsamem Haushalt zusammenwohnt und mit ihr zwei Söhne im Alter von zwei und sechs Jahren hat. Wie bereits zuvor bei der Interessensabwägung angeführt, hat das besonders gewichtige "Kindeswohl" jedenfalls Vorrang vor einem unsicheren Aufenthaltsstatus der von einer Außerlandesbringung bedrohten Person.Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der BF seit 27.01.2015 mit seiner nunmehrigen Ehegattin - einer österreichischen Staatsbürgerin, die der BF im römisch 40 2015 geheiratet hat, in gemeinsamem Haushalt zusammenwohnt und mit ihr zwei Söhne im Alter von zwei und sechs Jahren hat. Wie bereits zuvor bei der Interessensabwägung angeführt, hat das besonders gewichtige "Kindeswohl" jedenfalls Vorrang vor einem unsicheren Aufenthaltsstatus der von einer Außerlandesbringung bedrohten Person. Da der BF jedoch entgegen seiner Zusicherung im Zuge seines Antrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels von Mai 2015, bereits seit Geburt seines 2011 geborenen Sohnes um ein Bleiberecht bemüht zu sein, ab Geburt seines Sohnes im Jahr 2011 ein der Erlangung eines Aufenthaltsrechts abträgliches meldepflichtverletzendes und strafrechtliches Verhalten gesetzt hat, kann vor dem Hintergrund seiner 2015 begangenen Einbruchsdiebstähle und seiner daraufhin folgenden strafrechtlichen Verurteilung XXXX 2016 beim BF auch aufgrund der Geburt seines jüngeren Sohnes im XXXX 2016 kein nachhaltiger Sinneswandel angenommen werden.Da der BF jedoch entgegen seiner Zusicherung im Zuge seines Antrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels von Mai 2015, bereits seit Geburt seines 2011 geborenen Sohnes um ein Bleiberecht bemüht zu sein, ab Geburt seines Sohnes im Jahr 2011 ein der Erlangung eines Aufenthaltsrechts abträgliches meldepflichtverletzendes und strafrechtliches Verhalten gesetzt hat, kann vor dem Hintergrund seiner 2015 begangenen Einbruchsdiebstähle und seiner daraufhin folgenden strafrechtlichen Verurteilung römisch 40 2016 beim BF auch aufgrund der Geburt seines jüngeren Sohnes im römisch 40 2016 kein nachhaltiger Sinneswandel angenommen werden. Es kann in Gesamtbetrachtung aller Umstände somit nicht von einer positiven Zukunftsprognose, sondern aufgrund der besonders gewichtigen öffentlichen Interessen an der Wahrung eines einheitlichen Fremdenwesens und an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen von einer weiterhin bestehenden "schwerwiegenden" Gefährdung der öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet ausgegangen werden. Fest steht, dass der BF den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat, und dort laut seinen Angaben in niederschriftlicher Einvernahme am 21.04.2016 noch Familienangehörige hat, die ihm grundsätzlich ebenso wie seine Ausbildung zum Automechaniker bei einer Wiedereingliederung im Kosovo behilflich sein können. Dem BF ist ein längerfristiges Aufrechthalten des Kontaktes zu seiner in Österreich befindlichen Familie mit zwei Kindern im Alter von zwei und sechs Jahren und dabei vor allem zu seinem besonders stark von beiden Elternteilen abhängigen erst zwei Jahre alten Sohn vom Ausland aus nicht zumutbar. Aufgrund seines im XXXX 2016 geborenen Sohnes des BF - eines Kleinkindes im Alter von zwei Jahren, das besonders in seinen ersten Lebensmonaten und Lebensjahren besonders stark von beiden Elternteilen abhängig ist - und des "besonders gewichtigen Kindeswohles" ist das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren auf die Dauer von einem Jahr herabzusetzen, wird doch dieses "Strafausmaß" als für einen beim BF eintretenden Gesinnungswandel für ausreichend gehalten.Aufgrund seines im römisch 40 2016 geborenen Sohnes des BF - eines Kleinkindes im Alter von zwei Jahren, das besonders in seinen ersten Lebensmonaten und Lebensjahren besonders stark von beiden Elternteilen abhängig ist - und des "besonders gewichtigen Kindeswohles" ist das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren auf die Dauer von einem Jahr herabzusetzen, wird doch dieses "Strafausmaß" als für einen beim BF eintretenden Gesinnungswandel für ausreichend gehalten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot teilweise stattzugeben. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und des umfangreichen durch das BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens geklärt erscheint, konnte
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da eine weitere Klärung durch die Verhandlung nicht notwendig erscheint bzw keine weiteren Schlüsse bringt, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das BVwG umfangreich erhoben wurde.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und des umfangreichen durch das BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da eine weitere Klärung durch die Verhandlung nicht notwendig erscheint bzw keine weiteren Schlüsse bringt, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das BVwG umfangreich erhoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G313.1268493.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.