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{'item': 'G313 2114232-1'}

Obsah (5)§ 51§ 52§ 53§ 53a§ 231a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlG313 2114232-1 SpruchG313 2114232-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDN

gehe und deshalb eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, würde doch ein weiterer Verbleib der BF im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. 2. Mit Telefax vom 09.09.2015 brachte die BF durch ihren Rechtsvertreter beim BFA Beschwerde ein. Darin führte die BF im Wesentlichen an, entgegen der Ausführung im angefochtenen Bescheid komme der BF aufgrund ihres rechtmäßigen langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet jedenfalls ein Daueraufenthaltsrecht

dem Niederlassungsgesetz zu. Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit sei bei einem weiteren Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nicht erkennbar und eine Ausweisung unter Berücksichtigung ihrer familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, ihres Alters und ihrer in Österreich erfolgten Integration nicht gerechtfertigt.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 14.09.2015 vom BFA vorgelegt.
  2. Mit Verfügung des BVwG vom 23.06.2016, dem Rechtsvertreter der BF zugestellt am 27.06.2016, wurde die BF aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einen

weis dafür vorzulegen, dass, wie in ihrer Beschwerde angeführt, die Miet- und Betriebskosten ihrer Wohnung von ihrem ehemaligen Ehegatten getragen werden. 5. Mit Schreiben des Rechtsvertreters der BF vom 06.07.2016 wurde dem BVwG bekannt gegeben, dass das Wohnobjekt in der Beschwerde irrtümlich als "Mietwohnung" bezeichnet worden sei, in Wahrheit jedoch im Eigentum ihres ehemaligen Ehegatten stehe, weshalb diesbezüglich keine Mietkosten anfallen würden. Die anfallenden monatlichen Betriebskosten in Höhe von rund € 180,- würden von ihrem ehemaligen Ehegatten über Dauerauftrag eingezogen werden. Da dieser sich derzeit

einem längeren Krankenhausaufenthalt in einem Pflegeheim befinde, werde seine Vermögensverwaltung von seiner Cousine vorgenommen, weshalb der BF die Beischaffung weiterführender Unterlagen nur erschwert möglich sei. Diesem Schreiben beigefügt war ein Grundbuchauszug über die Eigentumswohnung ihres Exgatten.

  1. Am 19.07.2016 langte beim BVwG die Mitteilung eines Alten- und Pflegeheims über den Aufenthalt der BF dort ein.
  2. Mit Verfügung des BVwG vom 08.07.2016, dem Alten- und Pflegeheim Marienheim zugestellt am 14.07.2016, wurde die BF aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem BVwG eine Stellungnahme zu folgenden Fragen zu übermitteln:
  3. Seit wann befindet sich der Patient XXXX in Ihrem Pflegeheim?
  4. Seit wann befindet sich der Patient römisch 40 in Ihrem Pflegeheim?
  5. Können XXXX behördliche Schriftstücke zugestellt werden oder ist der Patient besachwaltet?
  6. Können römisch 40 behördliche Schriftstücke zugestellt werden oder ist der Patient besachwaltet?
  7. Sollte Herr XXXX besachwaltet sein, wird um Bekanntgabe der Kontaktdaten der Sachwalterin bzw. des Sachwalters ersucht.
  8. Sollte Herr römisch 40 besachwaltet sein, wird um Bekanntgabe der Kontaktdaten der Sachwalterin bzw. des Sachwalters ersucht.
  9. Mit Verfügung des BVwG vom 17.08.2016, dem Rechtsvertreter der BF zugestellt am 18.08.2016, wurde die BF aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens

weise für die Kostentragung der Miet- und Betriebskosten durch Herrn XXXX, gegebenenfalls über dessen Cousine zu besorgen.8. Mit Verfügung des BVwG vom 17.08.2016, dem Rechtsvertreter der BF zugestellt am 18.08.2016, wurde die BF aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens

weise für die Kostentragung der Miet- und Betriebskosten durch Herrn römisch 40 , gegebenenfalls über dessen Cousine zu besorgen. 9. Mit Schreiben vom 01.09.2016, beim BVwG am 02.09.2016 eingelangt, legte die BF als

weis für die Bezahlung der Betriebskosten durch ihren ehemaligen Ehegatten bis einschließlich August 2016 eine Bestätigung der betreffenden Hausverwaltung vor.

  1. Mit Verfügung des BVwG vom 29.09.2016, dem Rechtsvertreter der BF zugestellt am 03.10.2016, erging die Aufforderung, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens folgende Unterlagen vorzulegen:
  2. Gehaltsnachweise
  3. Mitteilung, wie hinsichtlich der bis 30.06.2016 befristeten Nutzung der vormaligen Wohnung mit dem Exgatten weiter vorgegangen wurde, das heißt ob die Wohnung weiterhin zu den damaligen Modalitäten genutzt werden kann bzw. wird die Kostentragung durch den Ehemann übernommen? Wenn nicht, wird um Vorlage eines neuen Mietvertrages und

weis der eigenständigen Kostenlegung ersucht.

  1. Oder bezieht die oben genannte BF eine Mindestsicherung?
  2. Mit Schreiben vom 17.10.2016, beim BVwG am 18.10.2016 eingelangt, gab der Rechtsvertreter der BF bekannt, dass die BF ab 02.11.2016 im Betrieb "XXXX" ihre Tätigkeit als Teilzeitkraft mit einer Entlohnung von € 760,80 aufnehmen könne. Die BF halte sich zudem nicht mehr bei ihrem ehemaligen Ehegatten, sondern bei ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, Herrn XXXX, an der Adresse in XXXX, auf. Dem Vernehmen

beziehe die BF zudem weder eine Mindestsicherung noch sonstige soziale Zuwendungen. Es waren diesem Schreiben die Bestätigung ihres jetzigen Arbeitgebers über eine Teilzeitbeschäftigung der BF mit einer Entlohnung von € 760,80 netto, ein aktueller Meldezettel über ihren derzeitigen Wohnsitz und eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) über die Vormerkung der BF von 01.01.2015 bis 21.09.2016 und ab 23.09.2016 als arbeitssuchend beigeschlossen.11. Mit Schreiben vom 17.10.2016, beim BVwG am 18.10.2016 eingelangt, gab der Rechtsvertreter der BF bekannt, dass die BF ab 02.11.2016 im Betrieb "XXXX" ihre Tätigkeit als Teilzeitkraft mit einer Entlohnung von € 760,80 aufnehmen könne. Die BF halte sich zudem nicht mehr bei ihrem ehemaligen Ehegatten, sondern bei ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, Herrn römisch 40 , an der Adresse in römisch 40 , auf. Dem Vernehmen

beziehe die BF zudem weder eine Mindestsicherung noch sonstige soziale Zuwendungen. Es waren diesem Schreiben die Bestätigung ihres jetzigen Arbeitgebers über eine Teilzeitbeschäftigung der BF mit einer Entlohnung von € 760,80 netto, ein aktueller Meldezettel über ihren derzeitigen Wohnsitz und eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) über die Vormerkung der BF von 01.01.2015 bis 21.09.2016 und ab 23.09.2016 als arbeitssuchend beigeschlossen.

  1. Mit Verfügung des BVwG vom 21.10.2016, dem AMS übermittelt am 25.10.2016, wurde das AMS aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem BVwG mitzuteilen, ob die BF ihre Arbeitsaufnahme als Teilzeitkraft ab 02.11.2016 beim Imbiss Kurt Ster bekannt gegeben habe.
  2. Mit Schreiben vom 28.10.2016, beim BVwG am 02.11.2016 eingelangt, teilte das AMS dem BVwG mit, dass die BF bis dato beim AMS keine Arbeitsaufnahme bekannt gegeben habe.
  3. Mit Schreiben vom 30.01.2017, dem Rechtsvertreter der BF zugestellt am 31.01.2017, erfolgte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und eine Aufforderung, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung diese Schreibens, zum Schreiben des AMS vom 28.10.2016 Stellung zu nehmen und bekannt zu geben, ob die BF mittlerweile eine Beschäftigung aufgenommen habe.
  4. Eine Stellungnahme dazu ist bislang beim BVwG nicht eingelangt.
  5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.05.2017 wurde die Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
  6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.05.2017 wurde die Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
  7. Dagegen wurde fristgerecht Revision erhoben.
  8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0132-10, wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 05.05.2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  10. Die BF ist Staatsangehörige von Polen und damit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Sie ist im Besitz eines gültigen polnischen Reisepasses.1.
  11. Die BF ist Staatsangehörige von Polen und damit EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Sie ist im Besitz eines gültigen polnischen Reisepasses. 1.
  12. Die BF weist seit 26.03.2009 eine durchgehende Wohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet auf und ist seit Abmeldung ihres letzten Hauptwohnsitzes am 15.01.2018 nur mehr mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Ihrer bei der belangten Behörde am 31.07.2015 eingelangten Stellungnahme zufolge hat sich die BF bereits seit Dezember 2007 im Bundesgebiet aufgehalten. Die BF wies von 26.03.2009 bis 10.05.2016 eine mit ihrem ehemaligen Ehegatten gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung auf und wohnte offensichtlich während dieses Zeitraums mit ihm in gemeinsamen Haushalt zusammen. Der ehemalige Ehegatte der BF befand sich von 25.05.2016 bis 05.07.2016 zur Kurzzeitpflege in einem Alten- und Pflegeheim und seit 05.07.2016 wieder an seiner Hauptwohnsitzadresse, an der er seit 10.05.2016 gemeldet ist. Vor diesem Heimaufenthalt war der ehemalige Ehegatte der BF längere Zeit im Krankenhaus. Einem Schreiben des Rechtsvertreters des BF zufolge war die BF zum Zeitpunkt dieses Schreibens im Oktober 2016 bei ihrem Lebensgefährten aufhältig. Die BF wies jedenfalls im Zeitraum von 22.09.2016 bis 20.12.2017 einen Hauptwohnsitz an der Adresse auf, an welcher ihr Lebensgefährte von 25.03.2015 bis 14.04.2015 mit Haupt- und ab 14.04.2015 nur mehr mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Im Zeitraum von 31.10.2017 bis 11.12.2017 befand sich ihr Lebensgefährte in Haft. Ein gemeinsamer Hauptwohnsitz der BF mit ihrem Lebensgefährten bestand nie, sondern nur während des jeweils kurzen Zeitraumes von 22.09.2016 bis 31.10.2017 und dann erneut ab Haftentlassung ihres Lebensgefährten von 11.12.2017 bis 20.12.2017 eine gemeinsamer Wohnsitzadresse, an welcher ihr Lebensgefährte nur mit Neben- und die BF selbst mit Hauptwohnsitz gemeldet war. 1.
  13. Die BF stellte am 20.03.2014 im Bundesgebiet einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger)". Ein diesbezüglicher Aufenthaltstitel wurde der BF jedoch nicht erteilt. 1.
  14. Die BF heiratete im September 2009 einen österreichischen Staatsangehörigen und ließ sich im Jahr 2014 - Juni 2014 rechtskräftig - wieder von ihm scheiden.

Ehescheidung wurde der BF ein einstweiliger Unterhalt in Höhe von EUR 655,- zuerkannt. In einem Scheidungsvergleich vom 18.06.2014 wurde ihr Ehegatte verpflichtet, der BF ab Juli 2014 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von EUR 300,- und ab Juli 2016 einen solchen in Höhe von EUR 150,- zu leisten. Mit Scheidungsvergleich wurde auch vereinbart, dass die BF bis 30.06.2015 die Ehewohnung ihres Ehegatten geräumt zu übergeben hat. An der Adresse ihrer ehemaligen Ehewohnung, einer Eigentumswohnung ihres Exgatten, war die BF jedoch noch bis 22.09.2016 gemeldet, bevor sie einen neuen Wohnsitz begründet hat. Die in der Eigentumswohnung ihres ehemaligen Ehegatten - angefallenen Betriebskosten in Höhe von monatlich rund € 180,- hat stets der ehemalige Ehegatte der BF getragen. Auch ihr Lebensgefährte ist für die an ihrem gemeinsamen Wohnsitz angefallenen Miet- und Betriebskosten aufgekommen, wobei im Gegenzug dazu die BF Haushaltsarbeiten übernommen hat. Wie die BF nunmehr ihre Wohnkosten bestreitet, ist nicht bekannt. 1.5. Die BF war in Österreich von 20.04.2015 bis 30.06.2015 und von 26.10.2016 bis 30.11.2016 jeweils bei verschiedenen Arbeitgebern geringfügig beschäftigt, und ging von 09.01.2017 bis 24.01.2017 einer kurzfristigen nur tageweisen Beschäftigung bei einem weiteren Arbeitgeber

. Daraufhin folgten weitere Beschäftigungen der BF als freie Dienstnehmerin von 13.03.2017 bis 30.06.2017 und von 01.07.2017 bis 31.07.

  1. Nunmehr befindet sich die BF seit 05.08.2017 in einem freien Dienstverhältnis und seit 15.08.2017 in einem weiteren Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstgeber. 1.
  2. Der Lebensgefährte der BF war während Meldung an mit der BF gemeinsamer Wohnsitzadresse von 07.07.2016 bis 30.09.2016, 24.03.2017 bis 30.04.2017 und von 10.05.2017 bis 30.06.2017 geringfügig beschäftigt und geht auch seit 29.01.2018 neuerlich einer geringfügigen Beschäftigung

. Seit 01.02.2018 bezieht er Notstandshilfe, was auch zuvor - etwa im Zeitraum von 01.11.2014 bis 31.08.2017, während welchem sowohl der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 25.08.2015 als auch die vom VwGH behobene BVwG - Entscheidung vom 05.05.2017 erlassen wurde, der Fall war. 1.7. Die BF ist gesund.

weise für eine gesundheitliche Beeinträchtigung wurden nicht erbracht. Der ehemalige Ehegatte der BF befand sich von 25.05.2016 bis 05.07.2016 zur Kurzzeitpflege in einem Alten- und Pflegeheim. Zuvor hat er sich längere Zeit in einem Krankenhaus aufgehalten. 1.

  1. Sie hat in Österreich abgesehen von ihrem Exgatten und ihrem nunmehrigen Lebensgefährten keine familiären bzw. soziale Anknüpfungspunkte. 1.
  2. Die BF ist strafrechtlich unbescholten, ihr Lebensgefährte hingegen im Bundesgebiet straffällig geworden, wurde er doch XXXX 2014 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt, demzufolge er von 31.10.2017 bis 11.12.2017 in Haft war. Danach bestand kein gemeinsamer Haushalt mit der BF mehr.1.
  3. Die BF ist strafrechtlich unbescholten, ihr Lebensgefährte hingegen im Bundesgebiet straffällig geworden, wurde er doch römisch 40 2014 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt, demzufolge er von 31.10.2017 bis 11.12.2017 in Haft war. Danach bestand kein gemeinsamer Haushalt mit der BF mehr.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  6. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  7. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens: 2.2.
  8. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der BF vor der belangten Behörde und auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.2.
  9. Die Feststellungen zu den bisherigen Wohnsitzmeldungen der BF, ihres ehemaligen Ehegatten und ihres Lebensgefährten in Österreich ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR). Dass die BF mit ihrem ehemaligen Ehegatten in einer Eigentumswohnung zusammen gewohnt hat, ergab sich aus einem am 06.07.2016 dem BVwG

gereichten Grundbuchauszug. 2.2.

  1. Die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse der BF in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen der BF sowie dem diesbezüglich unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Dass die im September 2009 zwischen der BF und Herrn XXXX geschlossene Ehe im Juli 2014 wieder rechtskräftig geschieden wurde, ergibt sich aus dem der Beschwerde beigeschlossenen gerichtlichen Scheidungsbeschluss (AS 47).2.2.
  2. Die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse der BF in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen der BF sowie dem diesbezüglich unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Dass die im September 2009 zwischen der BF und Herrn römisch 40 geschlossene Ehe im Juli 2014 wieder rechtskräftig geschieden wurde, ergibt sich aus dem der Beschwerde beigeschlossenen gerichtlichen Scheidungsbeschluss (AS 47). 2.2.
  3. Dass der BF

ihrer Ehescheidung ein einstweiliger Unterhalt in Höhe von EUR 655,- zuerkannt wurde, ergibt sich aus einem Schreiben der zuständigen Magistratsabteilung, mit dem die belangte Behörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde (AS 1). Dass der Exgatte der BF mit Scheidungsvergleich vom XXXX.06.2014 verpflichtet wurde, der BF ab 01.07.2014 bis 30.08.2016 einen Unterhaltsbetrag in Höhe von € 300,-2.2.4. Dass der BF

ihrer Ehescheidung ein einstweiliger Unterhalt in Höhe von EUR 655,- zuerkannt wurde, ergibt sich aus einem Schreiben der zuständigen Magistratsabteilung, mit dem die belangte Behörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde (AS 1). Dass der Exgatte der BF mit Scheidungsvergleich vom römisch 40 .06.2014 verpflichtet wurde, der BF ab 01.07.2014 bis 30.08.2016 einen Unterhaltsbetrag in Höhe von € 300,- und ab 01.07.2016 eine solche in Höhe von € 150,- zu leisten, ist ebenso aus der Beschwerde beigefügtem Scheidungsvergleich vom XXXX.06.2014 ersichtlich, wie die Tatsache, dass die BF zur Räumung und Übergabe der ehemaligen Ehewohnung an ihren Exgatten verpflichtet wurde (AS 48 ff). Die tatsächliche Überweisung eines Unterhaltsbetrages in Höhe von € 300,- von ihrem Exgatten an die BF im Wege eines zwischen ihnen abgeschossenen Dauerauftrages ergibt sich aus einem Kontoauszug der BF vom 08.09.2015 (AS 52).und ab 01.07.2016 eine solche in Höhe von € 150,- zu leisten, ist ebenso aus der Beschwerde beigefügtem Scheidungsvergleich vom römisch 40 .06.2014 ersichtlich, wie die Tatsache, dass die BF zur Räumung und Übergabe der ehemaligen Ehewohnung an ihren Exgatten verpflichtet wurde (AS 48 ff). Die tatsächliche Überweisung eines Unterhaltsbetrages in Höhe von € 300,- von ihrem Exgatten an die BF im Wege eines zwischen ihnen abgeschossenen Dauerauftrages ergibt sich aus einem Kontoauszug der BF vom 08.09.2015 (AS 52). 2.2.5. Die Feststellungen zur in Österreich

gegangenen Erwerbstätigkeit der BF und ihres Lebensgefährten und die Feststellung zur nunmehrigen Pflichtversicherung der in einem freien Dienstverhältnis stehenden BF beruhen ebenso auf einem aktuellen Datenauszug - AJ-WEB Auskunftsverfahren vom 23.03.2017 wie die Feststellungen, dass die BF in den Zeiträumen von 26.03.2014 bis 30.06.2014 und von 18.09.2014 bis 31.03.2015 Mindestsicherung bezogen hat und im März, Juli und dann auch ab August 2017 einer Beschäftigung als freie Dienstnehmerin

gegangen ist. Die Feststellung, dass die BF zum Zeitpunkt der Prüfung ihrer unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung Mindestsicherung in Höhe von EUR 514,- bezogen hat, teilte die zuständige Magistratsabteilung der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.03.2015 mit(AS 1). Am 18.10.2016 langte beim BVwG mit Schreiben vom 17.10.2016 die Bekanntgabe des Rechtsvertreters der BF ein, wonach die BF keine Mindestsicherung und keine sonstigen sozialen Zuwendungen beziehe. Der festgestellte monatliche Nettobezug der BF aus ihrer ersten geringfügigen Beschäftigung im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus beim BFA am 31.07.2015 eingelangten Kopien von Lohn/Gehaltsabrechnungen von April und Mai 2015 (AS 14, 18). Wie sich aus einer Einsichtnahme in das AJ-Web Auskunftsverfahren ergab, ist die BF die vom Rechtsvertreter der BF im Schreiben vom 17.10.2016 angeführte Arbeitsstelle in einem Gastgewerbebetrieb in Wien, die der BF angeblich ab 02.11.2016 in Aussicht gestellt wurde,

weislich nicht angetreten. Die BF war in der Zeit von 01.01.2015 bis 21.09.2016 und ab 23.09.2016 beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt. Dies ist aus am 18.10.2016 beim BVwG eingelangter AMS-Bestätigung vom 11.10.2016 ersichtlich. Laut Mitteilung des AMS vom 28.10.2016 hat sie bis zum Zeitpunkt dieses Schreibens keine Arbeitsaufnahme bekannt gegeben. Ein AJ-WEB-Auskunftsverfahrensauszug ergab eine geringfügige Beschäftigung der BF von 26.10.2016 bis 30.11.2016, eine weitere Beschäftigung von 09.01.2017 bis 24.01.2017 und darauf folgend weitere Beschäftigungen ab ca. Mitte März 2017 als freie Dienstnehmerin. In Hinblick auf die von der BF

gegangenen Beschäftigung als freie Dienstnehmerin wurde in einem "freien Dienstvertrag" eines Arbeitgebers vom 08.06.2017 unter Punkt "

  1. Arbeitszeit" unter anderem festgesetzt, dass eine Mindestarbeitszeit nicht vereinbart werde, weshalb weder die freie Dienstnehmerin verpflichtet sei, eine bestimmte Anzahl an Arbeitsstunden zu leisten oder dafür zur Verfügung zu stehen, sondern der freien Dienstnehmerin freistehe, überhaupt keine Arbeitsstunden zu leisten; umgekehrte sei auch die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, sich darum zu bemühen, dass der freien Dienstnehmerin eine bestimmte Anzahl an potentiellen Assistenznehmern/Assistenznehmerinnen zur Kenntnis gebracht werde, oder dass die freie Dienstnehmerin die Möglichkeit habe, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu leisten. 2.2.
  2. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF beruht aktuelle Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, ebenso, wie die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung ihres Lebensgefährten XXXX 2014.2.2.
  3. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF beruht aktuelle Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, ebenso, wie die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung ihres Lebensgefährten römisch 40
  4. 2.2.
  5. Dass sich der ehemalige Ehegatte der BF von 25.05.2016 bis 05.0.72016 in einem Alten- und Pflegeheim aufgehalten hat, ergibt sich aus diesbezüglicher Bestätigung dieses Alten- und Pflegeheimes, die am 19.07.2016 beim BVwG eingelangt ist.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  7. Zur Aufhebung des Bescheides: 3.1.
  8. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF lautet:3.1.
  9. Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG idgF lautet: "§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet

haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist." Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate "§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen." Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern § 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
  2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; (...)." Anmeldebescheinigung "§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen."§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum

weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende

weise vorzulegen: 1.

§ 51Abs.

1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit;1.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit; 2.

§ 51Abs.

1 Z 2:

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.

§ 51Abs.

1 Z 3:

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel;3.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel; 4.

§ 52Abs.

1 Z 1: ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.

§ 52Abs.

1 Z 2 und 3: ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.

§ 52Abs.

1 Z 4: ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.

§ 52Abs.

1 Z 5: ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen." Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate "§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

§ 53Abs.

2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies

diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies

diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein

diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen

nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen

nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen: Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können u.a. EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können u.a. EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0132-10, Folgendes aus: "Die Revisionswerberin hat in ihrer Beschwerde allerdings ausdrücklich geltend gemacht, dass sie sich ab 26. März 2009 (Meldung bei ihrem späteren Ehemann an der späteren gemeinsamen Ehewohnung) mehr als fünf Jahre lang - erkennbar auf Basis des angesprochenen § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG - rechtmäßig und unterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten und damit das Recht auf Daueraufenthalt

§ 53aNAG erworben habe.

Träfe diese Behauptung zu, wäre ihre Ausweisung schon deshalb rechtswidrig, weil der Revisionswerberin

dem Abs. 1 der gerade genannten Bestimmung ungeachtet ihrer aktuellen Situation seit Ablauf der fünf Jahre ein von den Voraussetzungen des § 51 NAG unabhängiges weiteres Aufenthaltsrecht zukäme. In diesem Sinn schließt auch § 66 FPG, auf dessen Grundlage die gegenständliche Ausweisung erfolgte, die Erlassung einer solchen Maßnahme aus, wenn bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben wurde (es sei denn, der weitere Aufenthalt des fraglichen Fremden stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, wovon hier aber keinesfalls auszugehen ist; siehe zu einer derartigen Konstellation grundsätzlich VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, VwSlg. 18535 A)."Die Revisionswerberin hat in ihrer Beschwerde allerdings ausdrücklich geltend gemacht, dass sie sich ab 26. März 2009 (Meldung bei ihrem späteren Ehemann an der späteren gemeinsamen Ehewohnung) mehr als fünf Jahre lang - erkennbar auf Basis des angesprochenen Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG - rechtmäßig und unterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten und damit das Recht auf Daueraufenthalt

Paragraph 53 a, NAG erworben habe. Träfe diese Behauptung zu, wäre ihre Ausweisung schon deshalb rechtswidrig, weil der Revisionswerberin

dem Absatz eins, der gerade genannten Bestimmung ungeachtet ihrer aktuellen Situation seit Ablauf der fünf Jahre ein von den Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG unabhängiges weiteres Aufenthaltsrecht zukäme. In diesem Sinn schließt auch Paragraph 66, FPG, auf dessen Grundlage die gegenständliche Ausweisung erfolgte, die Erlassung einer solchen Maßnahme aus, wenn bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben wurde (es sei denn, der weitere Aufenthalt des fraglichen Fremden stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, wovon hier aber keinesfalls auszugehen ist; siehe zu einer derartigen Konstellation grundsätzlich VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, VwSlg. 18535 A). (...) Auch in der gegenständlichen Revision wird - noch erkennbar (schon in der Zulassungsbegründung) - mit einem Daueraufenthaltsrecht der Revisionswerberin

§ 53aNAG argumentiert.

Da

dem Gesagten nicht gesagt werden kann, dass das BVwG bei ordnungsgemäßer Beschäftigung mit diesem Aspekt im Sinn der obigen Überlegungen zur Unzulässigkeit der gegenständlichen Ausweisung hätte gelangen müssen, erweist sich die mithin zulässige Revision auch als berechtigt."(...) Auch in der gegenständlichen Revision wird - noch erkennbar (schon in der Zulassungsbegründung) - mit einem Daueraufenthaltsrecht der Revisionswerberin

Paragraph 53 a, NAG argumentiert. Da

dem Gesagten nicht gesagt werden kann, dass das BVwG bei ordnungsgemäßer Beschäftigung mit diesem Aspekt im Sinn der obigen Überlegungen zur Unzulässigkeit der gegenständlichen Ausweisung hätte gelangen müssen, erweist sich die mithin zulässige Revision auch als berechtigt."

§ 53aAbs.

1 erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 51 oder 52

fünf Jahren rechtmäßigem und unterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag

Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Paragraph 53 a, Absatz eins, erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, oder 52

fünf Jahren rechtmäßigem und unterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag

Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Die BF ist im gegenständlichen Fall seit 26.03.2009 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, hält sich ihrer am 31.05.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme zufolge jedoch bereits seit Dezember 2007 im Bundesgebiet auf. Die Dauer ihrer Gesamtmeldedauer im Bundesgebiet beträgt somit jedenfalls mehr als die für den Erwerb eines Daueraufenthaltes gesetzlich vorgesehene fünfjährige Aufenthaltsdauer. Die BF hat sich während dieses Zeitraums zwar durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten, konnte während dieser Aufenthaltsdauer mangels hinreichender Existenzmittel jedoch nie einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel und daher auch kein Daueraufenthaltsrecht

§ 53aAbs.

1 NAG erwerben. Die BF war im Bundesgebiet nicht ganze fünf Jahre lang von September 2009 bis zur rechtskräftigen Scheidung im Juli 2014 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Danach hatte sie mit einem Mindestsicherungsbezug von 18.09.2014 bis 31.03.2015 und einem daraufhin aus geringfügiger Beschäftigung von 20.04.2015 bis 30.06.2015 resultierten Einkommen jedenfalls keine hinreichenden Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes, ebenso wie aus ihrer von 26.10.2016 bis 30.11.2016

gegangenen geringfügigen Beschäftigung danach.Die BF hat sich während dieses Zeitraums zwar durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten, konnte während dieser Aufenthaltsdauer mangels hinreichender Existenzmittel jedoch nie einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel und daher auch kein Daueraufenthaltsrecht

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben. Die BF war im Bundesgebiet nicht ganze fünf Jahre lang von September 2009 bis zur rechtskräftigen Scheidung im Juli 2014 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Danach hatte sie mit einem Mindestsicherungsbezug von 18.09.2014 bis 31.03.2015 und einem daraufhin aus geringfügiger Beschäftigung von 20.04.2015 bis 30.06.2015 resultierten Einkommen jedenfalls keine hinreichenden Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes, ebenso wie aus ihrer von 26.10.2016 bis 30.11.2016

gegangenen geringfügigen Beschäftigung danach. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger)" vom 20.03.2014 wurde am 09.11.2016 abgewiesen. Die zuständige Magistratsabteilung kam bei ihrer Prüfung, ob der BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, zum Ergebnis, dass aufgrund des Mindesthilfebezuges der BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines unionsrechtlichen Aufenthaltstitels nicht vorliegen. Mit Schreiben der Magistratsabteilung vom 04.03.2015 wurde die belangte Behörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst. Mit Schreiben vom 16.07.2015 teilte die belangte Behörde der BF die von ihr beabsichtigte Ausweisung mit und stützte sich dabei auf die von der BF bezogene Mindestsicherung. Zum Zeitpunkt dieses Vorhalts hat die BF jedoch nicht mehr wie zum Zeitpunkt, als die belangte Behörde von der zuständigen Magistratsabteilung mit Schreiben vom 04.03.2015 wegen Mindestsicherungsbezuges hinsichtlich möglicher Aufenthaltsbeendigung befasst wurde, Mindestsicherung bezogen, sondern ging sie

ihrer von 20.04.2015 bis 30.06.2015

gegangenen geringfügigen Beschäftigung einer Zeit lang - somit auch zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 25.08.2015 - keiner Erwerbstätigkeit mehr

. Der VwGH hat darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den

weis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte. (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die BF gab in einer bei der belangten Behörde am 31.07.2015 eingelangten undatierten Stellungnahme an, sie gehe derzeit einer geringfügigen Beschäftigung

und könne ihren Lebensunterhalt auch mithilfe von Unterhaltsmitteln ihres ehemaligen Ehegatten bestreiten. Einem AJ-WEB Auskunftsverfahrensauszug zufolge ist die BF jedoch nur im Zeitraum von 20.04.2015 bis 30.06.2015 einer geringfügigen, danach - somit auch Ende Juli 2015, als die besagte Stellungnahme der BF bei der belangten Behörde eingelangt ist - jedoch eine Zeit lang keiner Beschäftigung mehr

gegangen. Die BF verwies in ihrer Stellungnahme auf das ihr gerichtlich zustehende befristete Wohnrecht bei ihrem ehemaligen Ehegatten und gab an, sie "möchte in Österreich eine regelmäßige Arbeit finden" und sei in Österreich aufgrund ihres langen achtjährigen Aufenthaltes, von denen sie fünf Jahre verheiratet gewesen sei, auch vollkommen integriert. Die BF betonte auch, sie "möchte Österreich nicht zur Last fallen und versuche daher alles Mögliche um Arbeit zu bekommen." Eine konkrete der BF in Aussicht gestellte Arbeit hat sie dabei jedoch nicht angeführt. Im angefochtenen Bescheid vom 25.08.2015 stützte sich die belangte Behörde auf nicht hinreichend vorhandene Existenzmittel der BF zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes. Zum Zeitpunkt, als der gegenständlich angefochtene Bescheid ergangen ist, ging die BF jedenfalls keiner Beschäftigung

. Fest steht, dass die BF in Österreich Mindestsicherung bezogen hat, und zwar von 18.09.2014 bis 31.03.2015 und zuletzt von 26.03.2014 bis 30.06.

  1. Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0132-10, angeführt hat, ist das Vorliegen hinreichender Existenzmittel durch den Bezug von Mindestsicherung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. EUGH 11.11.2014, Dano, C-333/13, Rn. 80). Die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben bedeutet nicht bereits per se, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12, Rn. 63 ff).Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0132-10, angeführt hat, ist das Vorliegen hinreichender Existenzmittel durch den Bezug von Mindestsicherung nicht von vornherein ausgeschlossen vergleiche EUGH 11.11.2014, Dano, C-333/13, Rn. 80). Die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben bedeutet nicht bereits per se, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen vergleiche EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12, Rn. 63 ff). Die Unterschreitung eines gesetzlich vorgegebenen Mindesteinkommens darf nicht ohne eine konkrete Prüfung der Situation des Antragstellers die Ablehnung eines Antrags auf Ausstellung eines Aufenthaltstitel zur Folge haben und ist somit eine individuelle Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitung der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).Die Unterschreitung eines gesetzlich vorgegebenen Mindesteinkommens darf nicht ohne eine konkrete Prüfung der Situation des Antragstellers die Ablehnung eines Antrags auf Ausstellung eines Aufenthaltstitel zur Folge haben und ist somit eine individuelle Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitung der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Der VwGH hat diesbezüglich in einer Entscheidung festgehalten, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des Antragstellers die Ablehnung des Antrags zur Folge haben darf und somit eine individuelle Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob der Lebensunterhalt auch bei Unterschreitung der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, wobei auch der Umstand, dass keine Mietaufwendungen anfallen, Bedeutung zukommen könne. Zu dem auch in § 947 ABGB maßgeblichen Begriff des "nötigen Unterhaltes" hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem anders gelagerten Fall in einem anderen Bereich ausgesprochen, dass das Ausmaß des nötigen Unterhaltes im Fall der wegen Pflegebedürftigkeit notwendigen Unterbringung in einem Pflegeheim entscheidend durch die Höhe der Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim bestimmt wird, sodass in solchen Fällen nicht etwa auf den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") gemäß § 291a EO abgestellt werden kann (vgl. VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/10/0153).Zu dem auch in Paragraph 947, ABGB maßgeblichen Begriff des "nötigen Unterhaltes" hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem anders gelagerten Fall in einem anderen Bereich ausgesprochen, dass das Ausmaß des nötigen Unterhaltes im Fall der wegen Pflegebedürftigkeit notwendigen Unterbringung in einem Pflegeheim entscheidend durch die Höhe der Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim bestimmt wird, sodass in solchen Fällen nicht etwa auf den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") gemäß Paragraph 291 a, EO abgestellt werden kann vergleiche VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/10/0153). Auch dieser VwGH-Rechtsanschauung zufolge ist nicht bloß auf das der BF gesetzlich zustehende Existenzminimum abzustellen, sondern die konkreten gesamten Lebensumstände zu berücksichtigen. Der Lebensunterhalt der BF war zur Zeit ihrer aufrechten Ehe von September 2009 bis zu rechtskräftiger Scheidung im Juli 2014 aufgrund eines monatlichen Nettobezuges ihres Ehegatten von EUR 1.800,- jedenfalls gesichert. Der ehemalige Ehegatte der BF war einem gerichtlich geschlossenem Scheidungsvergleich vom XXXX.06.2014 zufolge zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 01.07.2014 bis 30.06.2016 in Höhe von EUR 300,- und daraufhin ab 01.07.2016 nur mehr zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von EUR 150,-Der Lebensunterhalt der BF war zur Zeit ihrer aufrechten Ehe von September 2009 bis zu rechtskräftiger Scheidung im Juli 2014 aufgrund eines monatlichen Nettobezuges ihres Ehegatten von EUR 1.800,- jedenfalls gesichert. Der ehemalige Ehegatte der BF war einem gerichtlich geschlossenem Scheidungsvergleich vom römisch 40 .06.2014 zufolge zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 01.07.2014 bis 30.06.2016 in Höhe von EUR 300,- und daraufhin ab 01.07.2016 nur mehr zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von EUR 150,- verpflichtet. Der BF wurde zudem das Recht eingeräumt, noch bis einschließlich 30.06.2015 in ihrer gemeinsamen Ehewohnung zu verbleiben. Tatsächlich war die BF noch bis 22.09.2016 an der mit ihrem ehemaligen Ehegatten gemeinsamen Wohnsitzadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die monatlich in der Eigentumswohnung ihres Ehegatten anfallenden Betriebskosten wurden von diesem noch bis einschließlich August 2016 bezahlt. Die daraufhin am mit ihrem Lebensgefährten gemeinsamen Wohnsitz anfallenden Miet- und Betriebskosten wurden auch von ihrem Lebensgefährten getragen, wobei die BF im Gegenzug dazu Haushaltsarbeiten geleistet hat. In einem handschriftlichem Schreiben ihres Lebensgefährten aus dem vor dem Verwaltungsgerichtshof geführten Revisionsverfahren vom 09.08.2017 bestätigte dieser, dass er für die gesamten Miet- und Betriebskosten aufkomme und die BF im Gegenzug dazu Haushaltsarbeiten erledige. Wie die BF ab dem Zeitpunkt der Haft ihres Lebensgefährten ab 31.10.2017 ihre Miete bezahlen konnte, ist nicht bekannt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 25.08.2015, der BF zugestellt am 28.08.2015, bezog die BF von ihrem Ehegatten eine ihr mit Scheidungsvergleich von Juli 2014 bis Ende Juni 2016 zugesprochene monatliche Unterhaltsleistung iHv. EUR 300,-. Ein Sozialhilfebezug der BF war zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr gegeben, reichte dieser doch nur von 26.03.2014 bis 30.06.2014 und von 18.09.2014 bis 31.03.
  2. Die von der BF im Zeitraum von 20.04.2015 bis 30.06.2015

gegangene geringfügige Beschäftigung, aus welcher sie monatlich EUR 353,76 bezogen hat, bestand zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr. Zum Zeitpunkt der vom VwGH behobenen Entscheidung des BVwG vom 05.05.2017 betrug die der BF von ihrem Ehegatten mit Scheidungsvergleich vereinbarte monatliche Unterhaltsleistung nur mehr die Hälfte - EUR 150,- und ging die BF selbst im Zeitraum von 13.03.2017 bis 30.06.2017 einer Beschäftigung als freie Dienstnehmerin

, für welche Tätigkeit die BF im April 2017 EUR 805,34, im Mai 2017 EUR 709,08 und im Monat Juni 2017 EUR 608,12 bezogen hat. Zum Zeitpunkt der Erlassung der vom VwGH behobenen BVwG-Entscheidung vom 05.05.2017 hatte die BF ein eigenes aus ihrem freien Dienstverhältnis resultiertes Einkommen von durchschnittlich EUR 700,- monatlich und erhielt sie zusätzlich von ihrem Ehegatten eine monatliche Unterhaltsleistung von rund EUR 150,-, hatte sie somit insgesamt ein monatliches Gesamteinkommen von rund EUR 850,-. Fest steht, dass der Lebensgefährte der BF zur Zeit ihrer gemeinsamen Wohnsitzmeldung von 22.09.2016 bis 20.12.2017 Notstandshilfe bezogen hat, und zwar von 01.11.2014 bis 31.08.2017. Zum Zeitpunkt der Erlassung der vom VwGH behobenen BVwG-Entscheidung vom 05.05.2017 oder danach - etwa zum Zeitpunkt, als der Lebensgefährte der BF am 09.08.2017 die Übernahme der am gemeinsamen Wohnsitz angefallenen Miet- und Betriebskosten schriftlich zugesichert hat, konnte die BF jedenfalls von ihrem Lebensgefährten keine über die Zahlung der Miet- und Betriebskosten hinausgehende finanzielle Unterstützung erwarten. Die BF war

Strafhaft ihres Lebensgefährten von 31.10.2017 bis 11.12.2017 nur noch bis 20.12.2017 an der seit April 2015 bestehenden Nebenwohnsitzadresse ihres Lebensgefährten mit Hauptwohnsitz und danach an anderer Wohnsitzadresse gemeldet. Eine gemeinsame Wohnsitzmeldung bestand dann jedenfalls nicht mehr. Das Existenzminimum

§ 231aAbs.

1 EO ist ab 01.01.2017 mit EUR 889,- und ab 01.01.2018 mit EUR 909,- festgesetzt worden.Das Existenzminimum

Paragraph 231 a, Absatz eins, EO ist ab 01.01.2017 mit EUR 889,- und ab 01.01.2018 mit EUR 909,- festgesetzt worden. Auch wenn laut Rechtsanschauung des VwGH Einmalzahlungen wie im gegenständlichen Fall der vom Ehegatten der BF bezahlte Ausgleichsbetrag von EUR 15.000,-, bzw. Sparguthaben wie das mit Beschwerde angeführte und

gewiesene Kontoguthaben in Höhe von (rund) EUR 2.200,- von vornherein nicht ungeeignet sind, den Unterhalt eines Beschwerdeführers für die Dauer der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung zu sichern, und es ausschließlich darauf ankommt, ob der Guthabensbetrag des jeweiligen Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung und für den Zeitraum der angestrebten Aufenthaltsbewilligung verfügbar war (vgl. VwGH 05.11.1999, Zl. 97/19/1364), kann in Gesamtbetrachtung der Einkommensverhältnisse das der BF verfügbare oben angeführte Sparguthaben auch nicht zu einer (längerfristigen) Bestreitung ihres Lebensunterhaltes beitragen.Auch wenn laut Rechtsanschauung des VwGH Einmalzahlungen wie im gegenständlichen Fall der vom Ehegatten der BF bezahlte Ausgleichsbetrag von EUR 15.000,-, bzw. Sparguthaben wie das mit Beschwerde angeführte und

gewiesene Kontoguthaben in Höhe von (rund) EUR 2.200,- von vornherein nicht ungeeignet sind, den Unterhalt eines Beschwerdeführers für die Dauer der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung zu sichern, und es ausschließlich darauf ankommt, ob der Guthabensbetrag des jeweiligen Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung und für den Zeitraum der angestrebten Aufenthaltsbewilligung verfügbar war vergleiche VwGH 05.11.1999, Zl. 97/19/1364), kann in Gesamtbetrachtung der Einkommensverhältnisse das der BF verfügbare oben angeführte Sparguthaben auch nicht zu einer (längerfristigen) Bestreitung ihres Lebensunterhaltes beitragen. Zieht man vergleichsweise die für einen Erwerb der Staatsbürgerschaft relevante Bestimmung § 10 Abs. 5 StbG heran, wonach der Lebensunterhalt dann als hinreichend gesichert gilt, wenn etwa feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen in einem bestimmten Zeitraum

gewiesen werden müssen, kann im vorliegenden Fall mangels jemals vorgelegener "fester und regelmäßiger eigener Einkünfte" aus Eigenerwerb oder den ihr im Scheidungsvergleich zugesprochenen Unterhaltsleistungen nicht von hinreichenden Existenzmitteln zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der BF ausgegangen werden.Zieht man vergleichsweise die für einen Erwerb der Staatsbürgerschaft relevante Bestimmung Paragraph 10, Absatz 5, StbG heran, wonach der Lebensunterhalt dann als hinreichend gesichert gilt, wenn etwa feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen in einem bestimmten Zeitraum

gewiesen werden müssen, kann im vorliegenden Fall mangels jemals vorgelegener "fester und regelmäßiger eigener Einkünfte" aus Eigenerwerb oder den ihr im Scheidungsvergleich zugesprochenen Unterhaltsleistungen nicht von hinreichenden Existenzmitteln zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der BF ausgegangen werden. Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die BF während ihrer Beschäftigung als freie Dienstnehmerin - diese von Mitte März bis Ende Juni 2017, im Juli 2017 und seit 05.08.2017 ausgeübt - nicht an eine bestimmte Mindestarbeitszeit gebunden ist und mit einer solchen laut "freiem Dienstvertrag" eines Dienstgebers vom 08.06.2017 wegen einer darin nicht festgesetzten Mindestarbeitszeit - auch nicht rechnen kann. Auch mit ihrem Einkommen aus einer kurzfristigen Beschäftigung von 09.01.2017 bis 24.01.2017 und den geringfügigen Beschäftigungen der BF davor - von 26.10.2016 bis 30.11.2016 und 20.04.2015 bis 30.06.2015 - kann nicht mit einer längerfristigen Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gerechnet werden. Der ehemalige Ehegatte der BF, der in einem vor Gericht geschlossenen Scheidungsvergleich ab 01.07.2016 zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeträgen in Höhe von EUR 150,- verpflichtet wurde und zur Zeit des Aufenthaltes der BF in seiner Eigentumswohnung für die dort anfallenden Betriebskosten aufkam, hat sich einer am 19.07.2016 beim BVwG eingelangten Mitteilung des Heimleiters eines Alten- und Pflegeheime zufolge von 25.05.2016 bis 05.07.2016 zur Kurzzeitpflege in diesem Heim aufgehalten und befindet sich seit 05.07.2016 wieder an seinem Hautwohnsitz. Bezüglich seines Heimaufenthaltes ist dem Gericht bekannt, dass für einen Heimplatz zur Kurzzeitpflege dort EUR 93,22 anfallen und der Heimträger - bei fehlendem Pflegegeldbescheid - berechtigt ist, selbst einen Pflegegeldzuschlag vorzuschreiben http://www.aph-marienheim.at/preise/preise.htm). Fest steht, dass für den nunmehr nicht ganz 61-jährigen ehemaligen Ehegatten der BF offensichtlich gesundheitlich bedingt zusätzliche Kosten - jedenfalls für seine Pflege - angefallen sind. Da im Scheidungsvergleich die Unterhaltsverpflichtung ihres ehemaligen Ehegatten auf unbeschränkte Dauer - und ein fixer Unterhalt - festgesetzt wurde und die Ehegatten erklärt haben, auf weitere Ansprüche gegeneinander zu verzichten, ist der BF diese ihr zugesprochene ab 01.07.2016 vereinbarte Unterhaltsleistung in Höhe von EUR 150,- gesichert, und hat zudem dem Schreiben des Rechtsvertreters der BF vom 06.07.2016 zufolge die Cousine des ehemaligen Ehegatten der BF seine Vermögensverwaltung übernommen. Die BF selbst war von 20.04.2015 bis 30.06.2015, von 26.10.2016 bis 30.11.2016 geringfügig beschäftigt und ist im Jänner 2017 einige Tage lang von 09.01.2017 bis 24.01.2017 einer nur kurzfristigen Beschäftigung

gegangen, bevor sie in den Zeiträumen von 13.03.2017 bis 30.06.2017, 01.07.2017 bis 31.07.2017 als freie Dienstnehmerin, woraus ein nicht gleichbleibendes und im Zeitraum von April bis Juni 2017

weislich rund EUR 700,- hohes Einkommen resultiert ist, beschäftigt war. Nunmehr steht sie seit 05.08.2017 in einem freien Dienstverhältnis und seit 15.08.2017 in einem weiteren Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstgeber. Weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zum Zeitpunkt der Erlassung der mit VwGH-Entscheidung vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132-10, behobenen BVwG-Entscheidung vom 05.05.2017 war in Gesamtbetrachtung aller Umstände - des Einkommens der BF und ihr ab 01.07.2014 in Höhe von EUR 300,- und ab 01.07.2016 in Höhe von EUR 150,- von ihrem ehemaligen Ehegatten zustehenden Unterhaltsleistung - von hinreichenden Existenzmitteln zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes iSv. § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG auszugehen, weshalb im gegenständlichen Fall nicht die für die Erteilung einer unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung gesetzlich geforderte Voraussetzung hinreichender Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes erfüllt ist.Weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zum Zeitpunkt der Erlassung der mit VwGH-Entscheidung vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132-10, behobenen BVwG-Entscheidung vom 05.05.2017 war in Gesamtbetrachtung aller Umstände - des Einkommens der BF und ihr ab 01.07.2014 in Höhe von EUR 300,- und ab 01.07.2016 in Höhe von EUR 150,- von ihrem ehemaligen Ehegatten zustehenden Unterhaltsleistung - von hinreichenden Existenzmitteln zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes iSv. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG auszugehen, weshalb im gegenständlichen Fall nicht die für die Erteilung einer unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung gesetzlich geforderte Voraussetzung hinreichender Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes erfüllt ist. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, ist jedoch gemäß § 66 Abs. 2 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, ist jedoch gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Zugunsten der BF muss im gegenständlichen Fall jedenfalls berücksichtigt werden, dass die BF seit 26.03.2009 eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist, während dieser Zeit fast fünf Jahre lang verheiratet war und mit ihrem ehemaligen Ehegatten von 26.03.2009 bis 10.05.2016 eine gemeinsame Hauptwohnsitzadresse hatte, dann eine Zeit lang mit ihrem Lebensgefährten in gemeinsamem Haushalt zusammen wohnte und mit diesem von 22.09.2016 bis 20.12.2017 eine gemeinsame Wohnsitzmeldung - wenn auch ihr Zusammenwohnen durch eine Strafhaft ihres Lebensgefährten von 31.10.2017 bis 11.12.2017 unterbrochen wurde - aufgewiesen hat, und sie

weislich stets um Arbeit bemüht war, war die BF doch laut einer "Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche" vom 11.10.2016 im Zeitraum von 01.01.2015 bis 21.09.2016 und dann ab 23.09.2016 beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt. Auch wenn die Arbeitsaufnahme nicht sofort von Erfolg gekrönt war, dies auch durch das Alter der BF - ist sie doch

weislich die ihr für 02.11.2016 zugesprochene Arbeit im Gastronomiegewerbe nicht angetreten - war sie im Zeitraum von 26.10.2016 bis 30.11.2016 geringfügig beschäftigt und konnte sie ab 09.01.2017 bei einem weiteren Arbeitgeber einer neuerlichen Erwerbstätigkeit

gehen. Auf Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses am 24.01.2017 folgten dann mit 13.03.2017 beginnend freie Dienstverhältnisse. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0132-10, darauf hingewiesen, dass Aufenthaltsbeendigungen

so langem Inlandsaufenthalt nur dann für verhältnismäßig angesehen werden, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 9).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0132-10, darauf hingewiesen, dass Aufenthaltsbeendigungen

so langem Inlandsaufenthalt nur dann für verhältnismäßig angesehen werden, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 9). "Diese, zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte, Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - nämlich auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (VwGH 14.40.2016, Ra 2016/21/0029, Rn. 14), was angesichts der offenkundig nicht unbeträchtlichen Integration der Revisionswerberin (abgesehen von der knapp fünfjährigen Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger besteht nunmehr

den Feststellungen des BVwG seit September 2016 eine aufrechte Lebensgemeinschaft) auch fallbezogen hätte in Betracht kommen können." (VwGH 21.12.2017, Zl. Ra 2017/21/0132-10). In Gesamtbetrachtung aller Umstände, vor allem der langjährigen durchgehenden - wenn auch nicht rechtmäßigen - Aufenthaltsdauer und Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet seit 26.03.2009, während welcher Zeit sie einige Jahre lang in Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft lebte, wobei die geforderte Dauer der Ehe nur ganz kurze Zeit die 5 Jahresfrist nicht erreichte, und des in diesem Zeitraum in Österreich gegründeten Privatlebens der BF sowie deren mittlerweile "fortgeschrittenes" Alter überwiegen die privaten Interessen eindeutig die öffentlichen Interessen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid mit der gegen die BF verhängten Ausweisung ersatzlos zu beheben. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst

träglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst

träglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde

Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch

Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G313.2114232.1.00

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