Obsah (14)
§ 57Art. 133§ 10§ 52§ 9§ 58§ 46§ 50§ 8§ 28§ 53§ 18§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlI411 2136313-1 SpruchI411 2136313-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ
§ 57Asyl
G wird Ihnen nicht erteilt.""Eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt." II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.12.2014, GZ XXXX, rechtskräftig am 30.12.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 15, 127, 129 Z 1 StGB (versuchter Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.12.2014, GZ römisch 40 , rechtskräftig am 30.12.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach Paragraph 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB (versuchter Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2015, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.06.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II).
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.06.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ferner wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen (richtig: 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III).Ferner wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen (richtig: 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei).
- Die gegen sämtliche Spruchpunkte des angeführten Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2016, GZ. I407 2102913-1/15E, als unbegründet abgewiesen.
- Am 13.09.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur "Regelung der Ausreise, Erlangung eines HRZ, Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreisverbot" niederschriftlich neuerlich einvernommen.
- Am 13.09.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur "Regelung der Ausreise, Erlangung eines HRZ, Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreisverbot" niederschriftlich neuerlich einvernommen.
- Mit Bescheid vom selben Tag, Zl. XXXX, dem Beschwerdeführer zugestellt am 15.09.2016, entschied die belangte Behörde, dass sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und sie erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid vom selben Tag, Zl. römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt am 15.09.2016, entschied die belangte Behörde, dass sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und sie erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.). Die belangte Behörde stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 23.09.
- Er führte aus, dass er an Epilepsie sowie einer Suchtmittelerkrankung leide und sich in einem Substitutionsprogramm befinde. Der Beschwerdeführer sei nach seiner negativen Asylentscheidung und der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist. Er habe seinen Angaben zufolge keine Dokumente von der algerischen Botschaft bekommen. Seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 06.02.2015 (Anm.: gemeint wohl 16.02.2015) bzw. der Bestätigung dieser Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht habe sich keine Änderung im relevanten Sachverhalt ergeben. Insofern liege "Identität der Sache" vor, zumal sowohl die Verurteilung als auch die Abhängigkeit von der Grundversorgung bereits bei der Erlassung der ersten Rückkehrentscheidung bekannt gewesen seien. Die nunmehr erlassene Rückkehrentscheidung sei rechtwidrig und zu beheben. Da die Rückkehrentscheidung als rechtswidrig zu beheben sei, sei auch das Einreiseverbot als rechtswidrig aufzuheben, zumal ein Einreiseverbot nur zusammen mit einem Rückkehrverbot erlassen werden dürfe. Er sei auch nicht mittellos, sondern beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Zudem erscheine ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren als überschießend. Dazu sei auch die Bescheidbegründung mangelhaft, zumal die Erläuterung für ein 5-jähriges Einreiseverbot fehle. Eine einzelfallbezogene Bemessung sei unterlassen worden.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 23.09.
- Er führte aus, dass er an Epilepsie sowie einer Suchtmittelerkrankung leide und sich in einem Substitutionsprogramm befinde. Der Beschwerdeführer sei nach seiner negativen Asylentscheidung und der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist. Er habe seinen Angaben zufolge keine Dokumente von der algerischen Botschaft bekommen. Seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 06.02.2015 Anmerkung, gemeint wohl 16.02.2015) bzw. der Bestätigung dieser Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht habe sich keine Änderung im relevanten Sachverhalt ergeben. Insofern liege "Identität der Sache" vor, zumal sowohl die Verurteilung als auch die Abhängigkeit von der Grundversorgung bereits bei der Erlassung der ersten Rückkehrentscheidung bekannt gewesen seien. Die nunmehr erlassene Rückkehrentscheidung sei rechtwidrig und zu beheben. Da die Rückkehrentscheidung als rechtswidrig zu beheben sei, sei auch das Einreiseverbot als rechtswidrig aufzuheben, zumal ein Einreiseverbot nur zusammen mit einem Rückkehrverbot erlassen werden dürfe. Er sei auch nicht mittellos, sondern beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Zudem erscheine ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren als überschießend. Dazu sei auch die Bescheidbegründung mangelhaft, zumal die Erläuterung für ein 5-jähriges Einreiseverbot fehle. Eine einzelfallbezogene Bemessung sei unterlassen worden.
- Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 der Gerichtsabteilung I411 neu zugewiesen.
- Für den Beschwerdeführer konnte ein Heimreisezertifikat erwirkt werden und fand die begleitete Abschiebung nach Algerien am 27.12.2017 statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person und Integration des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger Algeriens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger Algeriens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte am 15.06.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde bereits rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2016, GZ I407 2102923-1/15E, negativ entschieden. Der Beschwerdeführer ist in Österreich bereits vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.12.2014, Zl. XXXX, rechtskräftig am 30.12.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 15, 127, 129 Z 1 StGB (versuchter Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde am 24.12.2014 vollzogen.Der Beschwerdeführer ist in Österreich bereits vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.12.2014, Zl. römisch 40 , rechtskräftig am 30.12.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach Paragraph 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB (versuchter Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde am 24.12.2014 vollzogen. Der Beschwerdeführer hält sich illegal in Österreich auf, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer seines Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und konnte sich seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten in der Baubranche finanzieren. In seinem Herkunftsstaat leben seine Mutter und seine Geschwister, mit denen er in Kontakt steht. Bis zu seiner Abschiebung bezog er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, lebte in Asylunterkünften und ist de facto mittellos. Der Beschwerdeführer weist keinerlei sprachliche, soziale oder integrative Verfestigung in Österreich auf. 1.
- Feststellungen zur Lage in Algerien: Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den Antrag auf internationalen Schutz zu GZ I407 2102923-1, in den Akt der belangten Behörde, in die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX zu GZ XXXX, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie das Zentrale Melderegister, dem Strafregister der Republik Österreich und den Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den Antrag auf internationalen Schutz zu GZ I407 2102923-1, in den Akt der belangten Behörde, in die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 zu GZ römisch 40 , in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie das Zentrale Melderegister, dem Strafregister der Republik Österreich und den Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz als Verfahrensfehler moniert wurde, dass eine im Hinblick auf den - nach einem Rechtsgang zum Bundesverwaltungsgericht - in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2015 "Identität der Sache" vorliege, und daher die Erlassung einer weiteren Rückkehrentscheidung - und infolgedessen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes - nicht zulässig gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich nach Rechtskraft des Bescheides vom 16.02.2015 (rechtkräftig seit 14.07.2016) auch noch nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen (richtig: 14 Tage) auszureisen, obwohl ihm mit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise die Verpflichtung trifft, in seinen Herkunftsstaat auszureisen (vgl. dazu RV 1078 XXIV. GP).Insoweit im Beschwerdeschriftsatz als Verfahrensfehler moniert wurde, dass eine im Hinblick auf den - nach einem Rechtsgang zum Bundesverwaltungsgericht - in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2015 "Identität der Sache" vorliege, und daher die Erlassung einer weiteren Rückkehrentscheidung - und infolgedessen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes - nicht zulässig gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich nach Rechtskraft des Bescheides vom 16.02.2015 (rechtkräftig seit 14.07.2016) auch noch nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen (richtig: 14 Tage) auszureisen, obwohl ihm mit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise die Verpflichtung trifft, in seinen Herkunftsstaat auszureisen vergleiche dazu Regierungsvorlage 1078 römisch 24 . GP). Schon deshalb bleibt kein Raum für die Annahme, es läge eine "Identität der Sache" vor, zumal der Beschwerdeführer mit der beharrlichen Ignoranz seiner Ausreiseverpflichtung und dem illegalen Verbleiben im Bundesgebiet einen neuen Sachverhalt geschaffen hat. Vor diesem Hintergrund ist auf die weitere Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das Einreiseverbot (auch) deshalb zu beheben sei, nicht mehr weiter einzugehen. Schließlich ist im Hinblick auf die Behauptung in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer nicht mittellos sein könne, da er Grundversorgung beziehe, auf die zum § 60 Abs. 2 Z 7 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 99/2006, ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, die auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, anwendbar ist und der zu entnehmen ist, dass der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, geradezu bestätigt, dass er mittellos ist (vgl. dazu VwGH
- Oktober 2008, 2007/21/0245; VwGH
- April 2009, 2009/18/0038).Schließlich ist im Hinblick auf die Behauptung in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer nicht mittellos sein könne, da er Grundversorgung beziehe, auf die zum Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, die auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, anwendbar ist und der zu entnehmen ist, dass der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, geradezu bestätigt, dass er mittellos ist vergleiche dazu VwGH
- Oktober 2008, 2007/21/0245; VwGH
- April 2009, 2009/18/0038). Im Übrigen vermag das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde - wie unten auszuführen sein wird - keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der Administrativbehörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
- Zur Person und Integration des Beschwerdeführers: Da zwar ein Heimreisezertifikat erwirkt wurde, der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden aber keinerlei identitätsbezogene Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Es handelt sich um eine bloße Verfahrensidentität. Sein bereits rechtkräftig abgeschlossenes Asylverfahren ergibt sich aus der Einsichtnahme in die diesbezüglichen Akten. Mittels Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und den Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystems ist belegt, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Abschiebung in Asylunterkünften untergebracht war und Leitungen aus der staatlichen Grundversorgung bezog. Daraus ergibt sich auch die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Die strafgerichtliche Verurteilung leitet sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich vom 24.01.2018 und in die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX zu XXXX ab.Die strafgerichtliche Verurteilung leitet sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich vom 24.01.2018 und in die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 ab. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, er in Algerien mit seiner Familie gelebt hat, leiten sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und seinen eigenen Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen ab. Ebenso ergeben sich Feststellungen zu seinem bisherigen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit aus dem Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet und auch arbeitsfähig ist. In der Beschwerde wurde zudem dezidiert ausgeführt, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers (Epilepsie, Suchterkrankung) bereits aktenkundig seien (vgl. AS 349) und seit Rechtskraft des Bescheides vom 16.02.2015 bzw. dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2016 keine Änderung im Sachverhalt eingetreten sei (vgl. AS 350). Diesbezüglich ist von einem unveränderten Sachverhalt auszugehen.Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, er in Algerien mit seiner Familie gelebt hat, leiten sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und seinen eigenen Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen ab. Ebenso ergeben sich Feststellungen zu seinem bisherigen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit aus dem Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet und auch arbeitsfähig ist. In der Beschwerde wurde zudem dezidiert ausgeführt, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers (Epilepsie, Suchterkrankung) bereits aktenkundig seien vergleiche AS 349) und seit Rechtskraft des Bescheides vom 16.02.2015 bzw. dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2016 keine Änderung im Sachverhalt eingetreten sei vergleiche AS 350). Diesbezüglich ist von einem unveränderten Sachverhalt auszugehen. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz erstmalig - und ohne entsprechende Befunde vorzulegen - behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer auch an Asthma leide und er auch wegen seiner Erkrankungen auch psychisch beeinträchtigt sei, ist zunächst auf das im Beschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 20 BFA-VG) und sohin auf die Unbeachtlichkeit dieses Vorbringens zu verweisen.Insoweit im Beschwerdeschriftsatz erstmalig - und ohne entsprechende Befunde vorzulegen - behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer auch an Asthma leide und er auch wegen seiner Erkrankungen auch psychisch beeinträchtigt sei, ist zunächst auf das im Beschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot (Paragraph 20, BFA-VG) und sohin auf die Unbeachtlichkeit dieses Vorbringens zu verweisen. In der Gesamtschau der vorangestellten Ausführungen ist sohin der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, wonach nach sich weder aus dem vorliegenden Sachverhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat eine Verletzung seiner nach Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedeuten würde.In der Gesamtschau der vorangestellten Ausführungen ist sohin der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, wonach nach sich weder aus dem vorliegenden Sachverhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat eine Verletzung seiner nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedeuten würde. Zum Nachweis seiner sprachlichen, sozialen und integrativen Verfestigung brachte der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen oder Bestätigungen vor und gab er im Asylverfahren selbst an, sich betreffend Integration nicht bemüht zu haben. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Schließlich bleibt darauf zu verweisen, dass Algerien nach wie vor als sicherer Herkunftsstaat gilt und der Beschwerdeführer selbst - von seinen gesundheitlichen Problemen abgesehen - keine Gründe ins Treffen geführt hat, die einer Rückkehr nach Algerien entgegenstehen könnten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach §57 Asylgesetz 2005 und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.):3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach §57 Asylgesetz 2005 und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.): 3.1.
- Rechtslage
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 52
Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 9
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
§ 58Abs 1 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).
§ 52
Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.
bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
§ 50
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
- bzw
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Im ersten Satz des Spruchpunktes I. im angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "
§ 57Asyl
G" nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im ersten Satz des Spruchpunktes römisch eins. im angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "
Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. 3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (zweiter Satz des Spruchpunktes I. und Spruchpunkt II.):3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (zweiter Satz des Spruchpunktes römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.): Da das Asylverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2016, GZ I407 2102923-1/15E, negativ abgeschlossen wurde und damit der Bescheid vom 16.02.2015 samt der dort ausgesprochenen Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, und der Beschwerdeführer trotz Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise illegal im Bundesgebiet verblieben ist, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützt.Da das Asylverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2016, GZ I407 2102923-1/15E, negativ abgeschlossen wurde und damit der Bescheid vom 16.02.2015 samt der dort ausgesprochenen Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, und der Beschwerdeführer trotz Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise illegal im Bundesgebiet verblieben ist, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes führt der Beschwerdeführer - wie zutreffend von der belangten Behörde konstatiert - in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK; selbst wenn ihm zumindest ein Privatleben zugestanden werden würde, würde auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergeben, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könnte.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes führt der Beschwerdeführer - wie zutreffend von der belangten Behörde konstatiert - in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK; selbst wenn ihm zumindest ein Privatleben zugestanden werden würde, würde auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergeben, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könnte. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich erst seit (spätestens) 15.06.2013 im Bundesgebiet und lediglich auf Grundlage eines missbräuchlich gestellten Asylantrages in Österreich auf. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalt wegen des Verbrechens des versuchten Einbruchdiebstahls rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Er hat keine Deutschkurse besucht. Er wohnt seit 30.04.2015 in einer von der Caritas zur Verfügung gestellten Flüchtlingsunterkunft. Darüber hinaus weist er lediglich eine Wohnsitzmeldung in einer Haftanstalt sowie in der Zeit vom 15.01.2015 bis 30.04.2015 über zwei sogenannte "Obdachlosenmeldungen" auf. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein seit 14.07.2016 rechtskräftiges Rückkehrverbot; eine freiwillige Ausreise erfolgte nicht. Er weigert sich an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Er ist seit 14.07.2016 illegal im Bundesgebiet aufhältig, geht keiner Beschäftigung nach und gehört keinem Verein oder einer sonstigen integrations-begründenden Organisation im Bundesgebiet an. Er bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. De facto ist er mittellos. Er verfügt im Bundesgebiet über keine Verwandten oder nahe Angehörigen, ist ledig, kinderlos und ohne Sorgepflichten. Er unterhält keine engeren sozialen Kontakte im Bundesgebiet. Hingegen leben seine nächsten Familienangehörigen in Algerien (Mutter, Geschwister) und ist er sohin mit Algerien weiterhin eng verbunden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens und der Bekämpfung der Eigentumskriminalität gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2002, Zl. 98/18/0260, vom
- Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom
- Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom
- Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom
- September 2014, Zl. 2013/22/0246).Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens und der Bekämpfung der Eigentumskriminalität gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2002, Zl. 98/18/0260, vom
- Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom
- Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom
- Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom
- September 2014, Zl. 2013/22/0246). Zur Feststellung, dass eine Abschiebung
§ 46
nach Algerien zulässig ist, ist zunächst auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2016, GZ I407 2102923-1/15E zu verweisen. Es wurden im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes
§ 8Asyl
G Erwägungen getroffen, wonach dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Algerien dort keine relevante Gefahr droht.Zur Feststellung, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, nach Algerien zulässig ist, ist zunächst auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2016, GZ I407 2102923-1/15E zu verweisen. Es wurden im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes
Paragraph 8, AsylG Erwägungen getroffen, wonach dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Algerien dort keine relevante Gefahr droht. Der bezogen auf die Abschiebung relevante Sachverhalt hat sich seit Erlassung des zitierten Erkenntnisses vom 23.05.2016 in Hinblick auf die individuelle Rückkehrsituation des Beschwerdeführers weder betreffend die Länderberichte noch die Person des Beschwerdeführer entscheidungserheblich verändert. Der Beschwerdeführer leidet weiterhin an Epilepsie und seiner Suchtmittelerkrankung, dennoch ist er nicht arbeitsunfähig. Der im Beschwerdeverfahren erstmalig behauptete Asthmaerkrankung sowie den (nicht belegten) psychischen Problemen kommt - wie oben unter Punkt II.2.
- dargelegt - aufgrund des Neuerungsverbotes keine Entscheidungsrelevanz zu. Er spricht die Sprache seines Herkunftsstaates auf Mutterspracheniveau und ist mit der Kultur, der Gesellschaft und der Arbeitswelt in Algerien noch vertraut. Eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung im Herkunftsstaat ist dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich und auch zumutbar. Zudem steht es dem Beschwerdeführer offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über familiären Anschluss im Herkunftsstaat. Im Übrigen handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat (vgl. § 1 Z 10 HStV).Der Beschwerdeführer leidet weiterhin an Epilepsie und seiner Suchtmittelerkrankung, dennoch ist er nicht arbeitsunfähig. Der im Beschwerdeverfahren erstmalig behauptete Asthmaerkrankung sowie den (nicht belegten) psychischen Problemen kommt - wie oben unter Punkt römisch zwei.2.
- dargelegt - aufgrund des Neuerungsverbotes keine Entscheidungsrelevanz zu. Er spricht die Sprache seines Herkunftsstaates auf Mutterspracheniveau und ist mit der Kultur, der Gesellschaft und der Arbeitswelt in Algerien noch vertraut. Eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung im Herkunftsstaat ist dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich und auch zumutbar. Zudem steht es dem Beschwerdeführer offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über familiären Anschluss im Herkunftsstaat. Im Übrigen handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat vergleiche Paragraph eins, Ziffer 10, HStV). Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten Spruchteils des Spruchpunktes I sowie des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten Spruchteils des Spruchpunktes römisch eins sowie des Spruchpunktes römisch zwei des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt III.)3.
- Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch drei.) Zunächst ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 2 FPG vorliegen. Zum einen hat die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zum anderen hält sich der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung illegal im Bundesgebiet auf und kommt seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach.Zunächst ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG vorliegen. Zum einen hat die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zum anderen hält sich der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung illegal im Bundesgebiet auf und kommt seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. § 52 Abs 2 FPG legt fest, dass die Dauer des Einreisverbotes grundsätzlich höchstens 5 Jahre beträgt und die Bemessung stets nur aufgrund einer Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Im Rahme der Einzelfallprüfung ist das (gesamte) bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten, insbesondere dahingehend, ob der Drittstaatsangehörige durch seinen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Die Ziffern 1 bis 9 in Abs 2 leg. cit. stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (vgl. Erläuterungen zur RV BGBl. I 2011/38).Paragraph 52, Absatz 2, FPG legt fest, dass die Dauer des Einreisverbotes grundsätzlich höchstens 5 Jahre beträgt und die Bemessung stets nur aufgrund einer Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Im Rahme der Einzelfallprüfung ist das (gesamte) bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten, insbesondere dahingehend, ob der Drittstaatsangehörige durch seinen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Die Ziffern 1 bis 9 in Absatz 2, leg. cit. stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage BGBl. römisch eins 2011/38). Im konkret vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ohne Einkommen und Beschäftigung ist, er in einer von der Caritas zur Verfügung gestellten Unterkunft lebt und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, und er folglich auch nicht den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Es wird auf die oben unter Punkt II.
- angeführte, dazu ergangene Judikatur verwiesen, wonach einem Fremden, dem Grundversorgung gewährt wird, geradezu die Mittellosigkeit seiner Person zuzuschreiben ist.Im konkret vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ohne Einkommen und Beschäftigung ist, er in einer von der Caritas zur Verfügung gestellten Unterkunft lebt und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, und er folglich auch nicht den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Es wird auf die oben unter Punkt römisch zwei.
- angeführte, dazu ergangene Judikatur verwiesen, wonach einem Fremden, dem Grundversorgung gewährt wird, geradezu die Mittellosigkeit seiner Person zuzuschreiben ist. Es ist der belangen Behörden nicht entgegenzutreten, dass sie das Einreiseverbot auf § 53 Abs 1 iVm § 53 Abs 2 Z 6 gestützt hat. Im Weiteren ist auch den Erwägungen der belangten Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung sich weiterhin weigert, seiner ihn treffende Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der Beschwerdeführer weist - und auch darauf hat die belangte Behörde in ihrer Gesamtbewertung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers zutreffend hingewiesen - zudem eine rechtskräftige, auf dem Verbrechenstatbestand des versuchten Einbruchsdiebstahls basierende, strafgerichtliche Verurteilung vom 22.12.2014 auf. Zudem reiste der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet ein und er stellte zu Unrecht einen Antrag auf internationalen Schutz. Er beherrscht die deutsche Sprache nicht und hat sich um eine Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht nicht erkennbar bemüht. Schließlich gilt es hervorzustreichen, dass sich der Beschwerdeführer weigerte, an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates - und damit auch an der Klärung seiner Identität - mitzuwirken, sodass in der Gesamtschau keine Zweifel an einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in einem hohen Ausmaß bei weiterem illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführer im Bundesgebiet besteht.Es ist der belangen Behörden nicht entgegenzutreten, dass sie das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, gestützt hat. Im Weiteren ist auch den Erwägungen der belangten Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung sich weiterhin weigert, seiner ihn treffende Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der Beschwerdeführer weist - und auch darauf hat die belangte Behörde in ihrer Gesamtbewertung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers zutreffend hingewiesen - zudem eine rechtskräftige, auf dem Verbrechenstatbestand des versuchten Einbruchsdiebstahls basierende, strafgerichtliche Verurteilung vom 22.12.2014 auf. Zudem reiste der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet ein und er stellte zu Unrecht einen Antrag auf internationalen Schutz. Er beherrscht die deutsche Sprache nicht und hat sich um eine Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht nicht erkennbar bemüht. Schließlich gilt es hervorzustreichen, dass sich der Beschwerdeführer weigerte, an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates - und damit auch an der Klärung seiner Identität - mitzuwirken, sodass in der Gesamtschau keine Zweifel an einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in einem hohen Ausmaß bei weiterem illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführer im Bundesgebiet besteht. Die individuelle Lage des Beschwerdeführers lässt nicht darauf schließen, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in absehbarer Zeit legalisieren und allenfalls seine Mittellosigkeit durch Aufnahme einer legalen Beschäftigung in eine Selbsterhaltungsfähigkeit wandeln könnte. Die gegebenen Umstände lassen die Annahme nicht zu, dass er innerhalb der nächsten 5 Jahren keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen wird. Insofern ist auch der von der belangten Behörde erstellten Gefahrenprognose beizutreten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie der Verhinderung von weiteren Straftaten; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom
- März 2002, Zl. 98/18/0260, vom
- Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom
- Mai 2005, Zl. 2005/18/0076 und vom
- September 2014, Zl. 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie der Verhinderung von weiteren Straftaten; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom
- März 2002, Zl. 98/18/0260, vom
- Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom
- Mai 2005, Zl. 2005/18/0076 und vom
- September 2014, Zl. 2013/22/0246). Wie die belangte Behörde feststellte, hat der Beschwerdeführer keine berücksichtigungs-würdigen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und ist er hier weder beruflich noch sozial verankert. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die vorzunehmende Interessensabwägung schlägt somit im vorliegenden Beschwerdefall zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers für eine gewisse Zeit aus. Ein Eingriff in ein allfällig vorhandenes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden.Die vorzunehmende Interessensabwägung schlägt somit im vorliegenden Beschwerdefall zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers für eine gewisse Zeit aus. Ein Eingriff in ein allfällig vorhandenes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Das nachvollziehbare Interesse des Beschwerdeführers, auch zukünftige auf hohem medizinischem Niveau Behandlungen zur Heilung bzw. Verbesserung seiner Erkrankungen in Österreich kostenfrei in Anspruch nehmen zu können, vermag die Interessensabwägung nicht zu seinen Gunsten zu ändern. Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungs-gericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes von 5 Jahren zu reduzieren. Die 5-jährige Dauer des Einreiseverbotes findet auch entsprechende Deckung im Rahmen des § 53 Abs 2 FPG.Die 5-jährige Dauer des Einreiseverbotes findet auch entsprechende Deckung im Rahmen des Paragraph 53, Absatz 2, FPG. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
§ 18
Abs 2 Z 1BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins B, F, A, -, römisch fünf G, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie bereits oben unter Punkt 3.2. ausführlich erörtert, wiegt das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität sowie der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften schwer. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers ist somit im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG aberkannt, sodass eine Beschwerde gegen Spruchpunkt IV.
als unbegründet abzuweisen war.Die belangte Behörde hat daher zu Recht die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt, sodass eine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. als unbegründet abzuweisen war. Der im Beschwerdeschriftsatz gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG ist gesetzlich nicht vorgesehen und ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014-15).Der im Beschwerdeschriftsatz gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist gesetzlich nicht vorgesehen und ist daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014-15). 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe. Im gegenständlichen Verfahren hätte die Durchführung einer Verhandlung - wie die oben vorgenommene Interessenabwägung zeigt - auf Grund des gravierenden strafrechtlich geahndeten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis geführt, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag. (vgl. den Beschluss des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Im gegenständlichen Verfahren hätte die Durchführung einer Verhandlung - wie die oben vorgenommene Interessenabwägung zeigt - auf Grund des gravierenden strafrechtlich geahndeten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis geführt, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag. vergleiche den Beschluss des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I411.2136313.1.00