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{'item': 'I417 1301991-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlI417 1301991-3 SpruchI417 1301991 - 3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZAN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer lebt seit mindestens 06.06.2005 in Österreich und behauptet seit damals aus dem Sudan/nunmehr Südsudan zu stammen und die sudanesische bzw., nunmehr seit Staatsteilung, die südsudanesische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Diese Herkunftsangaben beziehen sich allein auf seine unbewiesenen Behauptungen und konnten im Rahmen des geführten Asylverfahrens durch eine Sprachanalyse und in der Folge durch ein umfangreiches und sachlich fundiertes Sprachgutachten widerlegt werden. Der Beschwerdeführer spricht weder arabisch noch eine der im Südsudan lebenden Sprachen. Ihm fehlen auch realen Konzepte vom Leben im Sudan. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird an dieser Stelle auf das Sprachgutachten, datiert mit 19.06.2010, verwiesen. Diesem Gutachten zufolge stammt der Beschwerdeführer aus dem Bereich des südlichen Nigerias. Dem bezeichneten Gutachten konnte der Beschwerdeführer durch bloße unbewiesene Behauptungen nicht auf derselben Ebene entgegen treten. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in der Entscheidung vom 02.06.2014 davon aus, dass seine Angaben aus dem Südsudan zu stammen und die südsudanesische Staatsbürgerschaft zu besitzen, falsch sind. Mit der Entscheidung des BVwG vom 18.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel erteilt. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 26.09.2017 vom BFA, Regionaldirektion Steiermark, mit der im Verfahren festgestellten Nationalität "Nigeria" ausgestellt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Mit Bescheid vom 12.12.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 12.10.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Mit Schriftsatz vom 20.12.2017 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in dessen Namen den vorliegenden Vorlageantrag an das BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen Der Beschwerdeführer lebt nunmehr seit rund 20 Jahren im Bundesgebiet. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Nigeria. Anders lautende Feststellungen - mit Ausnahme, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unbekannt ist - wurden vom BVwG zu keinem Zeitpunkt, in keinem der vorliegenden Verfahren getroffen.
  2. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht stützt sich bei seiner Feststellung, der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Nigeria, so wie die belangte Behörde auf das schlüssige, nachvollziehbare Sprachgutachten des Sachverständigen Dr. Peter Gottschligg. Diesem Gutachten konnte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des laufenden Verfahrens substantiiert entgegen treten. Bereits durch eine Sprachanalyse und nachfolgend im Rahmen des Sprachgutachtens vom 19.06.2010 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht wie von Ihm angegeben, aus dem Südsudan, sondern aus Nigeria stammt. In seiner Kritik am Gutachten wirft der Beschwerdeführer dem Sachverständigen unter anderem vor, dass er Dinge falsch aufgezeichnet habe und dieser kein richtiges Gutachten erstellen könne, weil der Sachverständige "weiss" wäre. Im Zuge seiner mehrfachen niederschriftlichen Einvernahmen vermochte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Kenntnisse über den Südsudan nachweisen. Im Gegenteil vermochte der Beschwerdeführer Fragen, die für einen im Südsudan aufgewachsenen und dort hauptsozialisierten Menschen leicht zu beantworten gewesen wären, nicht richtig zu beantworten. Hinsichtlich der Qualifikation und der Fachkenntnis, über welche der Sachverständige Dr. Peter Gottschligg verfügt, bestehen für das erkennende Gericht nicht die geringsten Zweifel. Dementsprechend schließt sich das erkennende Gericht zur Gänze den Feststellungen und Ausführungen der belangten Behörde an und erhebt sie zu den seinen. Der belangten Behörde ist es gelungen, nachvollziehbar darzulegen, wie sie zu ihren Feststellungen gekommen ist. Hingegen vermochte der Beschwerdeführer weder im Verlauf der bisherigen Verfahren, noch in der nunmehr vorliegenden Beschwerdeschrift substantiiert den Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde entgegenzutreten. Die Feststellung, dass das BVwG zu keinem Zeitpunkt eine anders lautende Feststellung getroffen hätte, als die dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt, stützt das erkennende Gericht auf die vorliegenden Akten (I403 1301991-1, I405 1301991-2, I408 2111692-1 und I417 1301991-3). Lediglich im Verfahren I403 1301991-1 stellt die erkennende Richterin fest, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unbekannt ist und, dass die Angaben des Beschwerdeführers, aus dem Südsudan zu stammen, falsch sind (Erkenntnis vom 02.06.2014 zu I403 1301191-1).
  3. Rechtliche Beurteilung: Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria und nicht aus dem Südsudan stammt. Im Verfahren wurde nachvollziehbar festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft von Nigeria und nicht wie behauptet, die Staatsbürgerschaft von Südsudan hat. Wenn in der Beschwerdeschrift vom 12.10.2017 vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, das BVwG hätte in seiner Entscheidung zu I408 2111692-1 wiederholt festgehalten, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers der Südsudan ist, so unterliegt der Beschwerdeführer hier einem Rechtsirrtum. Zudem stimmt es inhaltlich nicht. Auch wurde in diesem Verfahren keineswegs "letztinstanzlich ... vom BVwG festgehalten, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers der Südsudan ist." Auch diesbezüglich unterliegt der Beschwerdeführer einem Rechtsirrtum. Das Verfahren I408 2111692-1 endete mit der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses am 18.09.
  4. Die gekürzte schriftliche Ausfertigung dieses mündlich verkündeten Erkenntnisses datiert mit 08.11.
  5. Zwar ist es richtig, dass im Rubrum dieses Erkenntnisses - und ausschließlich dort - geschrieben steht, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Südsudan wäre. Dies diente allerdings ausschließlich zur Wahrung seiner Verfahrensidentität, zumal wiederholt festgestellt worden ist, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Auch kann die bloße Erwähnung im Rubrum keinesfalls mit der rechtlichen Qualität eines Tenors eines Erkenntnisses oder einer Tatsachenfeststellung eines Erkenntnisses gleichgesetzt werden. Weder aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung, noch aus der gekürzten, schriftlichen Ausfertigung oben zitierten Erkenntnisses geht eine derartige Feststellung hervor. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
  6. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knapp drei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wiederholt lediglich Stellungnahmen des Beschwerdeführers, welche dieser in den vorangegangenen Verfahren bereits mehrfach vorgebracht hat Das Beschwerdevorbringen wirft zudem keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I417.1301991.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.