← Österreich

{'item': 'L503 2005751-2'}

Obsah (15)§ 28Art 133§ 23§ 6§ 182§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 22§ 20§ 20a§ 39§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlL503 2005751-2 SpruchL503 2005751-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 12.12.2011 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden kurz: "SVB")

§ 23

BSVG für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2010 die Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge in der Unfallversicherung sowie für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 die Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung auf Grund der Pflichtversicherung des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF"), sowie - ab 01.04.2008 - seiner Ehefrau, fest.1. Mit Bescheid vom 12.12.2011 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden kurz: "SVB")

Paragraph 23, BSVG für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2010 die Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge in der Unfallversicherung sowie für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 die Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung auf Grund der Pflichtversicherung des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF"), sowie - ab 01.04.2008 - seiner Ehefrau, fest. Begründend führte die SVB im Wesentlichen aus, dass der BF eine näher bezeichnete Liegenschaft mit landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 15,0086 ha und forstwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 1,4109 ha bewirtschafte. Der Einheitswert dieser Liegenschaft betrage € 15.500,--, ein Großteil der landwirtschaftlichen Flächen sei verpachtet. Die SVB gab sodann den Einheitswert der bewirtschafteten Eigengründe und den daraus ermittelten Versicherungswert an. Zusätzlich habe der BF in dem im Spruch angeführten Zeitraum nach Punkt 3.

  1. der Anlage 2 zum BSVG die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit des Vermietens von im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe ausgeübt. Im Zuge einer Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass der BF als Dienstleister für einen näher bezeichneten Maschinenring (eine Genossenschaft) verschiedene Tätigkeiten verrichte. Die erforderlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel bei dieser Arbeitnehmertätigkeit würden von ihm an den Maschinenring vermietet. Es sei festgestellt worden, dass die Grenzen für eine beitragsfreie zwischenbetriebliche Vermietung zu Maschinenselbstkosten dort nicht eingehalten worden seien, wo Einsätze pauschal (ohne Ausweisung von tatsächlich geleisteten Einsatzstunden) abgerechnet worden seien und/oder Einsätze erfolgt seien, bei denen einzelne vermietete Geräte wie Motorsense, Rasenmäher und/oder PKW-Anhänger mit höheren Stundenwerten abgerechnet worden seien, als die zwischenbetrieblichen "ÖKL-Tarife" (die Richtwerte des Österreichischen Kuratoriums für Landtechnik und Landentwicklung) für Maschinenselbstkosten auswiesen. Als Beispiele nannte die SVB zwei Fälle einer pauschal verrechneten "Landschaftspflege" sowie die Vermietung eines Rasenmähers, einer Motorsense und - in zwei Fällen - eines PKW-Anhängers zu näher bezeichneten Stundensätzen. Diese Feststellungen hätten dazu geführt, dass die verrechneten Gesamtentgelte der jeweiligen, genau abgrenzbaren Dienstleistungen iSd Punktes 3.5 der Anlage 2 zum BSVG als beitragspflichtig zu beurteilen seien. Die sich daraus ergebenden beitragspflichtigen Einnahmen und Beitragsgrundlagen wurden in der Folge im Einzelnen aufgelistet. Aus den fehlenden Einnahmenmeldungen für die Jahre 2007 bis 2010 ergäben sich eine Gesamtnachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von EUR 5.376,09 und ein Beitragszuschlag nach § 34 Abs. 4 BSVG in der Höhe vom EUR 268,81.Aus den fehlenden Einnahmenmeldungen für die Jahre 2007 bis 2010 ergäben sich eine Gesamtnachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von EUR 5.376,09 und ein Beitragszuschlag nach Paragraph 34, Absatz 4, BSVG in der Höhe vom EUR 268,
  2. Gegen den Bescheid der SVB vom 12.12.2011 erhob der BF am 13.01.2012 Einspruch beim Landeshauptmann, dem dieser mit Bescheid vom 30.07.2012 keine Folge gab; der Bescheid der SVB wurde bestätigt.
  3. Gegen den Bescheid vom 30.07.2012 erhob der BF Beschwerde an den VwGH. Mit Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, hob der VwGH den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der VwGH begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: So stellte der VwGH insbesondere zum Einwand des BF, dass eine Überschreitung der Selbstkosten nicht allein deswegen bejaht werden dürfe, weil ein über dem Ansatz nach den ÖKL - Richtlinien liegender Betrag verrechnet werde, fest: Bei den im Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen handle es sich um Einnahmen des BF im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit aus der Vermietung von Betriebsmitteln im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, die dem zweiten Satz zweiter Fall des § 20a BSVG zuzuordnen seien (die persönlichen Dienste, die der BF - zum Teil unter Verwendung der vermieteten Betriebsmittel - geleistet habe, seien keine Dienstleistungen im Rahmen einer land- bzw. forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit, sondern Tätigkeiten als Dienstnehmer gewesen, auf Grund derer der BF in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen worden wäre), und auch bei derartigen Einnahmen sei Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht die Verrechnung auf Selbstkostenbasis. § 20a BSVG regle nun nicht, wie diese Selbstkosten zu ermitteln seien und der Verweis in den Gesetzesmaterialien auf die "sogenannten ÖKL - Richtlinien" könne nur so verstanden werden, dass die Richtwerte nach den ÖKL - Richtlinien Anhaltspunkte (für eine strikte Bindung an die ÖKL - Richtlinien wäre eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung notwendig) dafür darstellen würden, ob die Selbstkosten überschritten worden seien oder nicht. Die Versicherten müssten selbst beurteilen, ob sie Aufzeichnungen zu führen hätten. Die ÖKL - Richtlinien dienten den Versicherten dabei zur Orientierung und stellten Werte für die Behörden dar, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlege, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen seien. Verrechnet der Versicherte Pauschalpreise, so obliege es ihm, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten worden seien, überhaupt erst zu ermöglichen, was im gegenständlichen Fall durch den BF nicht geschehen sei. Dennoch habe der BF im Einspruch aber konkrete Angaben dazu gemacht, warum bestimmte einzeln verrechnete Vermietungen trotz Überschreitung der ÖKL - Richtlinien nur auf Selbstkostenbasis erfolgt seien. Mit diesem Vorbringen hätte sich die belangte Behörde auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Ermittlungen vornehmen bzw. veranlassen müssen. Dadurch, dass sie das, ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht unterlassen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.So stellte der VwGH insbesondere zum Einwand des BF, dass eine Überschreitung der Selbstkosten nicht allein deswegen bejaht werden dürfe, weil ein über dem Ansatz nach den ÖKL - Richtlinien liegender Betrag verrechnet werde, fest: Bei den im Beschwerdefall zu beurteilenden Einnahmen handle es sich um Einnahmen des BF im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit aus der Vermietung von Betriebsmitteln im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, die dem zweiten Satz zweiter Fall des Paragraph 20 a, BSVG zuzuordnen seien (die persönlichen Dienste, die der BF - zum Teil unter Verwendung der vermieteten Betriebsmittel - geleistet habe, seien keine Dienstleistungen im Rahmen einer land- bzw. forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit, sondern Tätigkeiten als Dienstnehmer gewesen, auf Grund derer der BF in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen worden wäre), und auch bei derartigen Einnahmen sei Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht die Verrechnung auf Selbstkostenbasis. Paragraph 20 a, BSVG regle nun nicht, wie diese Selbstkosten zu ermitteln seien und der Verweis in den Gesetzesmaterialien auf die "sogenannten ÖKL - Richtlinien" könne nur so verstanden werden, dass die Richtwerte nach den ÖKL - Richtlinien Anhaltspunkte (für eine strikte Bindung an die ÖKL - Richtlinien wäre eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung notwendig) dafür darstellen würden, ob die Selbstkosten überschritten worden seien oder nicht. Die Versicherten müssten selbst beurteilen, ob sie Aufzeichnungen zu führen hätten. Die ÖKL - Richtlinien dienten den Versicherten dabei zur Orientierung und stellten Werte für die Behörden dar, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlege, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen seien. Verrechnet der Versicherte Pauschalpreise, so obliege es ihm, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten worden seien, überhaupt erst zu ermöglichen, was im gegenständlichen Fall durch den BF nicht geschehen sei. Dennoch habe der BF im Einspruch aber konkrete Angaben dazu gemacht, warum bestimmte einzeln verrechnete Vermietungen trotz Überschreitung der ÖKL - Richtlinien nur auf Selbstkostenbasis erfolgt seien. Mit diesem Vorbringen hätte sich die belangte Behörde auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Ermittlungen vornehmen bzw. veranlassen müssen. Dadurch, dass sie das, ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht unterlassen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Darüber hinaus stellte der VwGH zum Einwand des BF, dass nicht nur die einzelnen über den ÖKL - Richtlinien liegenden Rechnungspositionen, sondern jeweils der gesamte Rechnungsbetrag der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht unterworden worden sei, fest: Im hier vorliegenden Fall der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel iSd § 20a zweiter Satz zweiter Fall gelte, dass es für die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht aufgrund der Überschreitung der Selbstkosten nicht darauf ankommen könne, ob Leistungen gemeinsam oder getrennt verrechnet worden seien. Entscheidend sei vielmehr, ob die Selbstkosten bei der Vermietung des jeweiligen Betriebsmittels für die vereinbarte Gesamtdauer überschritten worden seien: Weder könne die Aufzeichnungspflicht und Beitragspflicht dadurch vermieden bzw. minimiert werden, dass für einen Vermietungsvorgang mehrere Rechnungen gelegt werden würden, noch führe umgekehrt die Vermietung eines Gerätes zu einem höheren als dem Selbstkostenpreis schon zur Aufzeichnungs- und Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus allen anderen in der gleichen Rechnung verzeichneten Vermietungen. Die belangte Behörde sei hingegen offenbar davon ausgegangen, dass die in einer Rechnung ausgewiesenen Positionen grundsätzlich auch auf eine einheitliche "Vermietungstätigkeit" schließen lassen. Dies treffe aber in dieser Allgemeinheit nicht zu und könne insbesondere dann nicht angenommen werden, wenn in einer Rechnung die Vermietung verschiedener, voneinander unabhängiger Betriebsmittel ausgewiesen seien (das schiene im Beschwerdefall etwa bei der Vermietung eines Rasenmähers und eines Traktors für jeweils verschiedene Zeiträume der Fall gewesen zu sein). Auch insoweit habe die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.Darüber hinaus stellte der VwGH zum Einwand des BF, dass nicht nur die einzelnen über den ÖKL - Richtlinien liegenden Rechnungspositionen, sondern jeweils der gesamte Rechnungsbetrag der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht unterworden worden sei, fest: Im hier vorliegenden Fall der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel iSd Paragraph 20 a, zweiter Satz zweiter Fall gelte, dass es für die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht aufgrund der Überschreitung der Selbstkosten nicht darauf ankommen könne, ob Leistungen gemeinsam oder getrennt verrechnet worden seien. Entscheidend sei vielmehr, ob die Selbstkosten bei der Vermietung des jeweiligen Betriebsmittels für die vereinbarte Gesamtdauer überschritten worden seien: Weder könne die Aufzeichnungspflicht und Beitragspflicht dadurch vermieden bzw. minimiert werden, dass für einen Vermietungsvorgang mehrere Rechnungen gelegt werden würden, noch führe umgekehrt die Vermietung eines Gerätes zu einem höheren als dem Selbstkostenpreis schon zur Aufzeichnungs- und Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus allen anderen in der gleichen Rechnung verzeichneten Vermietungen. Die belangte Behörde sei hingegen offenbar davon ausgegangen, dass die in einer Rechnung ausgewiesenen Positionen grundsätzlich auch auf eine einheitliche "Vermietungstätigkeit" schließen lassen. Dies treffe aber in dieser Allgemeinheit nicht zu und könne insbesondere dann nicht angenommen werden, wenn in einer Rechnung die Vermietung verschiedener, voneinander unabhängiger Betriebsmittel ausgewiesen seien (das schiene im Beschwerdefall etwa bei der Vermietung eines Rasenmähers und eines Traktors für jeweils verschiedene Zeiträume der Fall gewesen zu sein). Auch insoweit habe die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.
  4. Mit Beschluss vom 28.05.2014, Zl. L504 2005751-1, behob das BVwG den bekämpften Bescheid vom 12.12.2011 gem. § 28 Abs 3 VwGVG und verwies die Angelegenheit an die SVB zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt worden sei. In Entsprechung der Rechtsansicht des VwGH habe die SVB das Verfahren entsprechend zu ergänzen.
  5. Mit Beschluss vom 28.05.2014, Zl. L504 2005751-1, behob das BVwG den bekämpften Bescheid vom 12.12.2011 gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und verwies die Angelegenheit an die SVB zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt worden sei. In Entsprechung der Rechtsansicht des VwGH habe die SVB das Verfahren entsprechend zu ergänzen.
  6. Am 05.09.2014 setzte die SVB das Betriebsprüfungsverfahren fort und informierte den BF telefonisch darüber, dass zur Abklärung der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen bzw. zur Abgrenzung der beitragsfreien von den beitragspflichtigen Einsätzen weitere Erhebungen notwendig sein werden. Die SVB vereinbarte mit dem BF darüber hinaus, per E-Mail-Verkehr Kontakt herzustellen und alle notwendigen Unterlagen auf diesem Weg anzufordern.
  7. In weiterer Folge ersuchte die SVB den BF mit einer E-Mail vom 09.09.2014 und in einer zweiten Aufforderung am 23.10.2014 für die Bildung der Beitragsgrundlagen aus landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten der Jahre 2005 bis 2010 um Vorlage sämtlicher Lieferscheine und Abrechnungsgrundlagen der nachstehenden Einsätze in den Jahren 2005, 2006 und 2007, weiters um Übermittlung bzw. Darstellung der Selbstkostenberechnung für den eingesetzten Forstfreischneider Marke Stihl FS 400, 2 kW mit Kreissägeblatt sowie für den verwendeten PKW - Anhänger (Nutzlast 3.500 kg), ebenso für die Jahre 2005 -
  8. Per E-Mail legte der BF am 17.12.2014 für die Beurteilung der Selbstkostenbasis eine Stellungnahme vom 11.12.2014 mit Berechnungen der Selbstkosten und die Rechnungen über den Kauf des Forstfreischneiders Marke Stihl FS 400, 2 kW mit Kreissägeblatt sowie des PKW - Anhängers (Nutzlast 3.500 kg), vor.
  9. Nachfolgend informierte die SVB den BF mit Schreiben vom 15.01.2015, dass anhand der vorgelegten Unterlagen die geleisteten Einsätze der Jahre 2008, 2009 und 2010 entsprechend neu berechnet werden könnten, nicht allerdings die geleisteten Einsätze der Jahre 2005, 2006 und
  10. Insofern ersuche die SVB den BF daher um Übermittlung der Lieferscheine und Abrechnungsunterlagen sämtlicher Einsätze laut Rechnungsstatistiken des MR - Service der Jahre 2005 -
  11. Am 04.03.2015 gab der BF auf eine Urgenz der SVB vom 26.02.2015 an, keine weiteren Lieferscheine mehr zu besitzen und dass ihm auch vom Maschinenring gesagt worden sei, dass keine weiteren Lieferscheine vorhanden seien; dies sei schon mehrmals mitgeteilt worden und es könnten daher keine weiteren Unterlagen mehr vorgelegt werden.
  12. Mit Schreiben vom 30.03.2015 informierte die SVB den BF über die aufgrund der bisher vorgelegten Unterlagen vorgenommenen Änderungen wie folgt: "Im Jahr 2010 liegen keine beitragspflichtigen Einsätze vor, die ursprünglich als beitragspflichtig bewerteten Einnahmen über € 23.411,26 sind zur Gänze beitragsfrei, weil die Selbstkosten laut den Darstellungen vom 11.12.2014 nicht überschritten wurden. Im Jahr 2009 bleibt ein einziger Einsatz beitragspflichtig, nämlich jener vom 29.06.2009 über € 64,
  13. Bei diesem Einsatz wurde für die Entsorgung des Grünschnittes eine Kubikmeter abhängige Vergütung gewährt. Diese Verrechnungsart ist in den ÖKL - Richtlinien nicht vorgesehen und konnte von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsbeistand bis zum heutigen Tag nicht als auf Selbstkostenbasis verrechnet dargestellt werden. Alle anderen Einsätze sind als beitragsfrei zu werten, da die Selbstkosten laut den Darstellungen vom 11.12.2014 nicht überschritten wurden. Im Jahr 2008 liegen keine beitragspflichtigen Einsätze vor, die ursprünglich als beitragspflichtig bewerteten Einnahmen über € 18.680,88 sind zur Gänze beitragsfrei, weil die Selbstkosten laut den Darstellungen nicht überschritten wurden. Im Jahr 2007 bleibt der Einsatz vom 15.06.2007 über € 4.922,84 beitragspflichtig. Bei diesem Einsatz wurde unter anderem eine Bereitstellungspauschale pauschal vergütet. Diese Verrechnungsart ist in den ÖKL - Richtlinien nicht vorgesehen und konnte von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsbeistand bis zum heutigen Tag nicht als auf Selbstkostenbasis verrechnet dargestellt werden. Alle anderen Einsätze sind als beitragsfrei zu werten, da die Selbstkosten laut den Darstellungen nicht überschritten wurden. In den Jahren 2005 und 2006 können keine Korrekturen bezüglich der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen vorgenommen werden. Alle in diesen Jahren durchgeführten Einsätze wurden pauschal abgerechnet, ohne dass Einsatzstunden ausgewiesen worden wären. Diese pauschale Abrechnung ist in den ÖKL - Richtlinien nicht vorgesehen und konnte von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsbeistand bis zum heutigen Tag nicht als auf Selbstkostenbasis verrechnet dargestellt werden. Eine Korrektur bzw. Neubeurteilung der als beitragspflichtig beurteilten, verbliebenen Einsätze kann - wie bereits in den Schreiben vom 15.
  14. und 26.02.2015 angeführt - nur nach Übermittlung der zugehörigen Lieferscheine bzw. Abrechnungsgrundlagen vorgenommen werden. Nachdem diese Unterlagen - wie von Ihnen mitgeteilt - nicht zur Verfügung stehen, wird die Korrektur der Beitragsgrundlagen der Jahre 2007 - 2010 (wie oben dargestellt) in den nächsten Tagen vorgenommen, hierüber werden Sie mit getrennter Post entsprechend verständigt. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung."
  15. Per E-Mail vom 07.04.2015 übermittelte die SVB dem BF auf dessen telefonisches Ersuchen die Daten der ausständigen Unterlagen wie folgt: "[...] wie soeben telefonisch besprochen sende ich Ihnen die Einsatzdaten jener Einsätze, welche von uns bis dato mangels vorhandener Einsatzstundennachweise noch nicht als beitragsfrei gewertet werden konnten: Kundenauftrag bzw. Lieferschein-Nr. Einsatzorte Re.-Nr. Re.-Dat. Betrag 407110168 Stadtgemeinde XXXX , Stadtplatz 9Stadtgemeinde römisch 40 , Stadtplatz 9 XXXXrömisch 40 15.06.2007 € 4.922,84 0641100471 XXXX /Stadtplatz 1, Gerichtsgebäuderömisch 40 /Stadtplatz 1, Gerichtsgebäude 411005966 25.07.2006 € 280,00 0641100563 XXXX /Rasen, Objekte lt. Vertragrömisch 40 /Rasen, Objekte lt. Vertrag 411005967 25.07.2006 € 4.922,00 0541100459 XXXXrömisch 40 411004489 04.08.2005 € 360,00 0541100632 XXXX , Finanzamtrömisch 40 , Finanzamt 411004799 08.11.2005 € 180,00 0541100631 XXXX /Stadtplatz 1, Gerichtsgebäuderömisch 40 /Stadtplatz 1, Gerichtsgebäude 411004800 08.11.2005 € 280,00 0541100891 XXXXrömisch 40 411004801 08.11.2005 € 450,00 0541100655 XXXXrömisch 40 411004802 08.11.2005 € 900,00 0541100776 XXXXrömisch 40 411004803 08.11.2005 € 165,00 0541100424 XXXXrömisch 40 411004804 08.11.2005 € 210,00 Wir ersuchen höflich um Übermittlung der Lieferscheine bzw. Stundenaufzeichnungen zu diesen Einsätzen, damit auch für diese eine Neubeurteilung hinsichtlich der Beitragspflicht vorgenommen werden kann [...]."
  16. Sodann ersuchte die SVB den BF mit E-Mail vom 09.06.2015 nochmalig um Übersendung der o. a. Unterlagen und stellte weiter in einem AV vom 03.07.2015 fest, dass bis zum heutigen Tage keine Unterlagen übermittelt worden seien.
  17. In weiterer Folge ist keine Stellungnahme des BF aktenkundig.
  18. Mit Bescheid vom 25.01.2016, zugestellt am 01.02.2016, stellte die SVB nunmehr

§ 23

BSVG für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2009 die Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge in der Unfallversicherung sowie für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 und den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 die Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung des BF (sowie von 01.01.2009 bis 31.12.2009 seiner Ehefrau) fest.14. Mit Bescheid vom 25.01.2016, zugestellt am 01.02.2016, stellte die SVB nunmehr

Paragraph 23, BSVG für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2009 die Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge in der Unfallversicherung sowie für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 und den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 die Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung des BF (sowie von 01.01.2009 bis 31.12.2009 seiner Ehefrau) fest. Begründend führte die SVB dazu u. a. aus, aufgrund der vorgelegten und vorhandenen Unterlagen hätten Änderungen hinsichtlich der Beitragspflicht der über MR - Service geleisteten Einsätze wie folgt vorgenommen werden können: "Selbstkosten bezüglich des eingesetzten PKW-Anhängers und der Motorsense (Freischneider) wurden anerkannt und übernommen. Die nach den Rechnungsstatistiken verrechneten Entgelte hiefür lagen stets unter den ermittelten Werten. Im Jahr 2010 liegen keine beitragspflichtigen Einsätze (Gerätevermietungen an das MR - Service) vor, die ursprünglich als beitragspflichtig bewerteten Einnahmen über € 23.411,26 sind zur Gänze beitragsfrei, weil die Selbstkosten im Sinne der Entscheidung des VwGH nicht überschritten wurden (dies ergibt eine Reduktion um € 23.411,26). Im Jahr 2009 bleibt ein einziger Einsatz beitragspflichtig, nämlich jener vom 29.06.2009 über € 64,

  1. Bei diesem Einsatz wurde für die Entsorgung des Grünschnittes eine kubikmeterabhängige Vergütung bezahlt. Eine derartige Vergütung ist einerseits in den ÖKL - Richtlinien nicht vorgesehen und konnte andererseits von Ihnen bzw. von Ihrem Rechtsbeistand trotz Aufforderung nicht als auf sonstiger Selbstkostenbasis erbracht und verrechnet nachvollziehbar dargestellt werden. Alle anderen Einsätze waren im Sinne der Entscheidung des VwGH als beitragsfrei zu werten, da die Selbstkosten laut den Darstellungen des Rechtsbeistandes bei den Abrechnungen nicht überschritten wurden. Somit erfolgte eine Korrektur von € 22.837,57 auf verbleibende € 64,22 (dies ergibt eine Reduktion um € 22.773,35). Im Jahr 2008 liegen keine beitragspflichtigen Einsätze (Gerätevermietungen an das MR - Service) vor. Die ursprünglich als beitragspflichtig bewerteten Einnahmen über € 18.680,88 sind zur Gänze beitragsfrei, weil im Sinne der Entscheidung des VwGH Selbstkosten nicht überschritten wurden (dies ergibt eine Reduktion um € 18.680,88). Im Jahr 2007 bleibt der Einsatz (die Dienstleistung) vom 15.06.2007 über € 4.922,84 beitragspflichtig. Bei diesem Einsatz wurde unter anderem eine Bereitstellungspauschale in Rechnung gestellt und vergütet. Eine Bereitstellungspauschale ist in den ÖKL - Richtlinien nicht vorgesehen und konnte von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsbeistand auch außerhalb der ÖKL - Richtlinien nicht als auf Selbstkostenbasis erbracht und verrechnet nachvollziehbar dargestellt werden. Alle anderen Einsätze sind im Sinne der Entscheidung des VwGH beitragsfrei zu werten, da die Selbstkosten laut den Darstellungen des Rechtsbeistandes bei den Abrechnungen nicht überschritten wurden. Die Korrektur erfolgte von € 13.743,45 auf € 4.922,84 (dies ergibt eine Reduktion um € 8.820,61). In den Jahren 2005 und 2006 ergeben sich nach der nochmaligen Überprüfung im Sinne der Entscheidung des VwGH keine Korrekturen. Alle in diesen Jahren durchgeführten Einsätze wurden pauschal abgerechnet, ohne dass Einsatzstunden ausgewiesen worden wären. Diese pauschale Abrechnung ist weder in den ÖKL - Richtlinien vorgesehen noch konnte von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsbeistand nachvollziehbar dargestellt werden, dass diese Dienstleistungen auch außerhalb der ÖKL - Richtlinien auf Selbstkostenbasis erbracht und verrechnet wurden. Mit Schreiben vom 30.03.2015 wurden Sie von den Ergebnissen dieses fortgesetzten Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Mit Mail vom 07.04.2015 wurden nochmals jene Einsätze bekannt gegeben, welche mangels vorgelegter Einsatzstundennachweise nicht als beitragsfrei gewertet werden konnten und wurden Sie gebeten, zu diesen Einsätzen Lieferscheine bzw. Stundenaufzeichnungen vorzulegen. Dieses Ersuchen wurde mit Mail vom 09.06.2015 nochmals ebenfalls ergebnislos in Erinnerung gerufen. Es verbleiben somit beitragspflichtige Einnahmen wie folgt: im Jahr 2005-EUR-3.560,00 im Jahr 2006-EUR-5.202,00 im Jahr 2007-EUR-4.922,84 im Jahr 2008-EUR-0,00 im Jahr 2009-EUR-64,22 im Jahr 2010-EUR-0,00 Die entsprechende Beitragsgrundlage ist nach § 23 Abs. 4b BSVG in Verbindung mit der Anlage 2 auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) zu ermitteln, das sind:Die entsprechende Beitragsgrundlage ist nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG in Verbindung mit der Anlage 2 auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) zu ermitteln, das sind: im Jahr 2005-EUR-1.068,00 im Jahr 2006-EUR-1.560,60 im Jahr 2007-EUR-1.476,85 im Jahr 2008-EUR-0,00 im Jahr 2009-EUR-19,27 im Jahr 2010-EUR-0,00 Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage und erhöht sich dadurch die Beitragsgrundlage als dem Einheitswert der Eigengründe (Versicherungswert) um monatlich: im Jahr 2005-EUR-89,00 im Jahr 2006-EUR-130,05 im Jahr 2007-EUR-123,07 im Jahr 2008-EUR-0,00 im Jahr 2009-EUR-1,61 im Jahr 2010-EUR-0,00 Aus der Summe der Beitragsgrundlagen aus dem Versicherungswert (errechnet aus dem Einheitswert des Flächenbetriebes) und den nach § 23 Abs. 4b BSVG errechneten Nebeneinkünften ergeben sich folgende Gesamtbeitragsgrundlagen:Aus der Summe der Beitragsgrundlagen aus dem Versicherungswert (errechnet aus dem Einheitswert des Flächenbetriebes) und den nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG errechneten Nebeneinkünften ergeben sich folgende Gesamtbeitragsgrundlagen: von - bis mtl. Beitragsgrundlage Flächen mtl. Beitragsgrundlage Nebentätigkeiten mtl. Beitragsgrundlage gesamt 01/05-12/05 EUR 116,55 EUR 89,00 EUR 205,55*) 01/06-12/06 EUR 120,04 EUR 130,05 EUR 250,09*) 01/07-02/07 EUR 491,70 EUR 123,07 EUR 614,77**) 03/07-12/07 EUR 522,43 EUR 123,07 EUR 645,50 01/09-06/09 EUR 563,92 EUR 1,61 EUR 565,53**) 07/09-12/09 EUR 628,37 EUR 1,61 EUR 629,98**) *) es kommt die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage zur Anwendung und sind für die beitragspflichtigen Nebentätigkeiten keine Beiträge nach zu verrechnen, weil auch unter Anrechnung der Einnahmen aus den Nebentätigkeiten die Mindestbeitragsgrundlage nicht überschritten wurde. **) es kommt die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage zur Anwendung und sind für die beitragspflichtigen Nebentätigkeiten daher nur Beiträge in der Pensionsversicherung nach zu verrechnen. In der Kranken- und Unfallversicherung wird auch unter Anrechnung der Einnahmen aus den Nebentätigkeiten die Mindestbeitragsgrundlage weiterhin nicht überschritten. Daraus waren in der Kranken-, Pensions-, und Unfallversicherung die im Spruch angeführten Beitragsgrundlagen zu errechnen und ergeben sich die dort angeführten Monatsbeiträge. Aus den fehlenden Einnahmenmeldungen für die Jahre 2007 und 2009 (in den Jahren 2005 und 2006 erfolgte ein "Auffüllen" der Mindestbeitragsgrundlage ohne beitragsmäßige Auswirkungen) ergibt sich eine Gesamtnachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von EUR 237,12 und ein Beitragszuschlag nach § 34 Abs. 4 BSVG in Höhe von insgesamt EUR 11,87.Aus den fehlenden Einnahmenmeldungen für die Jahre 2007 und 2009 (in den Jahren 2005 und 2006 erfolgte ein "Auffüllen" der Mindestbeitragsgrundlage ohne beitragsmäßige Auswirkungen) ergibt sich eine Gesamtnachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von EUR 237,12 und ein Beitragszuschlag nach Paragraph 34, Absatz 4, BSVG in Höhe von insgesamt EUR 11,
  2. Da Sie im Jahre 2007 auch nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bzw. nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert waren, kommt für Sie in dieser Zeit die Beitragsbegünstigung des § 263 Abs. 5 BSVG zur Anwendung.Da Sie im Jahre 2007 auch nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bzw. nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert waren, kommt für Sie in dieser Zeit die Beitragsbegünstigung des Paragraph 263, Absatz 5, BSVG zur Anwendung. Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieses Bescheides auch Grundlage für das Leistungsrecht ist."
  3. Mit Schreiben vom 29.02.2016 erhob der BF gegen o. a. Bescheid der SVB fristgerecht Beschwerde. Der BF führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, es liege im Sinne des § 39 BSVG eine Verjährung der Beiträge vor, da das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt sei. Darüber hinaus sei die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen, für die Jahre 2005, 2006 und 2007 von Einnahmen in Höhe von € 3.560,-, € 5.202,- und €
  4. Mit Schreiben vom 29.02.2016 erhob der BF gegen o. a. Bescheid der SVB fristgerecht Beschwerde. Der BF führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, es liege im Sinne des Paragraph 39, BSVG eine Verjährung der Beiträge vor, da das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt sei. Darüber hinaus sei die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen, für die Jahre 2005, 2006 und 2007 von Einnahmen in Höhe von € 3.560,-, € 5.202,- und € 4.922,84 und der Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen dafür auszugehen, insbesondere nur mit der Begründung, es hätten gerade für die Jahre 2005 bis 2007 keine Lieferscheine bzw. Abrechnungsunterlagen mehr vorgelegt werden können, zumal die tatsächlichen Aufbewahrungsfristen für Unterlagen zum Zeitpunkt der Aufforderung durch die Behörde am 11.12.2014 bzw. 15.01.2015 bereits abgelaufen seien. Das würde der Bestimmung des § 39 BSVG zuwiderlaufen. Im Übrigen seien auch die von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnungen insofern falsch, als diese davon ausgehe, dass der Einsatz der Dienstleistung vom 15.06.2007 über EUR 4.922,84 beitragspflichtig sei, da dabei übersehen worden sei, dass es sich hierbei um zwei Rechnungen handle, nämlich um eine Rechnung Nr. XXXX über den tatsächlichen Einsatz von Rasenmähertraktor mit Absaugung, Rasenmäher, Motorsense und Traktor mit Kipper über den Betrag von €4.922,84 und der Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen dafür auszugehen, insbesondere nur mit der Begründung, es hätten gerade für die Jahre 2005 bis 2007 keine Lieferscheine bzw. Abrechnungsunterlagen mehr vorgelegt werden können, zumal die tatsächlichen Aufbewahrungsfristen für Unterlagen zum Zeitpunkt der Aufforderung durch die Behörde am 11.12.2014 bzw. 15.01.2015 bereits abgelaufen seien. Das würde der Bestimmung des Paragraph 39, BSVG zuwiderlaufen. Im Übrigen seien auch die von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnungen insofern falsch, als diese davon ausgehe, dass der Einsatz der Dienstleistung vom 15.06.2007 über EUR 4.922,84 beitragspflichtig sei, da dabei übersehen worden sei, dass es sich hierbei um zwei Rechnungen handle, nämlich um eine Rechnung Nr. römisch 40 über den tatsächlichen Einsatz von Rasenmähertraktor mit Absaugung, Rasenmäher, Motorsense und Traktor mit Kipper über den Betrag von € 3.011,84 und eine Bereitschaftspauschale mit der Rechnungsnummer XXXX über den Betrag von € 1.911,
  5. Es könne nicht von vorneherein von einer erbrachten Dienstleistung ausgegangen werden, die ja auf zwei Rechnungen "aufgesplittet" worden sei, da ja grundsätzlich nur die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend sei. Wenn nur eine konkrete Dienstleistung, wie hier das Bereitstellen, verrechnet werde, so könne also auch nur diese einzelne Dienstleistung der Beitragspflicht unterliegen, jedoch könne keine Zusammenrechnung mit anderen Dienstleistungen erfolgen. Ferner sei auch nicht ersichtlich, wie es zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen für das Jahr 2005 in der Höhe von €3.011,84 und eine Bereitschaftspauschale mit der Rechnungsnummer römisch 40 über den Betrag von € 1.911,
  6. Es könne nicht von vorneherein von einer erbrachten Dienstleistung ausgegangen werden, die ja auf zwei Rechnungen "aufgesplittet" worden sei, da ja grundsätzlich nur die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend sei. Wenn nur eine konkrete Dienstleistung, wie hier das Bereitstellen, verrechnet werde, so könne also auch nur diese einzelne Dienstleistung der Beitragspflicht unterliegen, jedoch könne keine Zusammenrechnung mit anderen Dienstleistungen erfolgen. Ferner sei auch nicht ersichtlich, wie es zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen für das Jahr 2005 in der Höhe von € 3.560,00 komme, denn würde man die Punkte der Klarstellung für das Jahr 2005 annehmen, würde sich ein Betrag von € 2.545,00 ergeben.
  7. Am 08.03.2016 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt seitens der SVB dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die SVB führte zur Beschwerde des BF zum einen aus, es sei gegenständlich die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Zum anderen sei nach § 20a BSVG für die Beurteilung, ob für Dienstleistungen die Grenze für die Selbstkosten überschritten werde, nicht die Art der Verrechnung, sondern die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend. Werde für diese der Selbstkostenpreis überschritten, so unterlägen die Einnahmen aus dieser konkreten Dienstleistung, insbesondere die EUR 4.922,84 für den 15.06.2007, der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht. Ferner legte die SVB dar, dass sich zu den Jahren 2005 und 2006 nach nochmaliger Überprüfung aufgrund der pauschalen Abrechnung keine Korrekturen ergeben würden.
  8. Am 08.03.2016 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt seitens der SVB dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die SVB führte zur Beschwerde des BF zum einen aus, es sei gegenständlich die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Zum anderen sei nach Paragraph 20 a, BSVG für die Beurteilung, ob für Dienstleistungen die Grenze für die Selbstkosten überschritten werde, nicht die Art der Verrechnung, sondern die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend. Werde für diese der Selbstkostenpreis überschritten, so unterlägen die Einnahmen aus dieser konkreten Dienstleistung, insbesondere die EUR 4.922,84 für den 15.06.2007, der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht. Ferner legte die SVB dar, dass sich zu den Jahren 2005 und 2006 nach nochmaliger Überprüfung aufgrund der pauschalen Abrechnung keine Korrekturen ergeben würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der BF führte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2009 als alleiniger Bewirtschafter einen land(forst)wirtschaftlich Betrieb in XXXX . Die Ehegattin des BF ist seit 26.03.2008 hauptberuflich im Betrieb beschäftigt.1.
  11. Der BF führte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2009 als alleiniger Bewirtschafter einen land(forst)wirtschaftlich Betrieb in römisch 40 . Die Ehegattin des BF ist seit 26.03.2008 hauptberuflich im Betrieb beschäftigt. 1.
  12. Der BF vermietete im beschwerdegegenständlichen Zeitraum - vom 01.01.2005 bis 31.12.2009 Betriebsmittel (Forstfreischneider Marke Stihl FS 400, 2 kW mit Kreissägeblatt, PKW - Anhänger, Nutzlast 3.500 kg, Rasenmähertraktor mit Absaugung, Rasenmäher, Motorsense und Traktor mit Kipper) an die MR - Service OÖ Maschinenring - Service reg. Gen. m. b. H. Als Dienstnehmer hat der BF - zum Teil unter Verwendung der vermieteten Betriebsmittel - verschiedene Tätigkeiten im Bereich der Landschaftspflege ausgeübt. Im Rahmen dieser Dienstleistungen war er in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen. 1.
  13. Der BF hat daraus nachfolgende Einnahmen erzielt: -Strichaufzählung Im Jahr 2005 insgesamt € 6.495,--: Bezüglich der Einnahmen von € 3.560,-- konnte nicht festgestellt werden, ob die beschwerdegegenständliche Gerätevermietung für die Landschaftspflege zu, unter oder über den Selbstkosten erfolgte: Für den Betrag von € 1.015,-- sind keine Rechnungen im Akt vorhanden (Preise und Maschinen sind nicht ersichtlich) und für den Betrag von € 2.545,-- sind Rechnungen vorgelegt und Pauschalpreise verrechnet worden für die Vermietung von Rasenmäher, Rasenmähertraktor und Traktor mit Kipper; -Strichaufzählung im Jahr 2006 insgesamt € 11.878,88: Bezüglich der Einnahmen von € 5.202,-- konnte nicht festgestellt werden, ob die beschwerdegegenständliche Gerätevermietung für gärtnerische Tätigkeiten zu, unter oder über den Selbstkosten erfolgte: Für diesen Betrag wurden Rechnungen vorgelegt und Pauschalpreise verrechnet für die Bereitstellung und zur Abdeckung der Fixkosten von Rasenmäher, Rasenmähertraktor, Traktor mit Kipper; -Strichaufzählung Im Jahr 2007 insgesamt € 17.041,84: Bezüglich der Einnahmen von € 4.922,84 konnte nicht festgestellt werden, ob die beschwerdegegenständliche Gerätevermietung für den Sommerdienst zu, unter oder über den Selbstkosten erfolgte: Für diesen Betrag wurden keine Rechnungen vorgelegt; laut Rechnungsstatistik des MR - Service wurden verrechnet: Preise pro Stunden für den Einsatz von Maschinen - Rasenmäher, Motorsense, Traktor mit Kipper - in Höhe von € 3.011,84 und eine Bereitschaftspauschale von € 1.911,--; -Strichaufzählung im Jahr 2009 insgesamt € 25.675,89: Bezüglich der Einnahmen von € 64,22 konnte nicht festgestellt werden, ob die beschwerdegegenständliche Gerätevermietung für den Sommerdienst zu, unter oder über den Selbstkosten erfolgte: Für diesen Betrag wurden keine Rechnungen vorgelegt; laut Rechnungsstatistik des MR - Service wurden verrechnet: Preis pro Stunde für den Einsatz der Motorsense, Preis pro m3 für die Entsorgung von Grünschnitt und eine Pauschale für den PKW - Anhänger. 1.
  14. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel gemeldet hätte. 1.
  15. Zum Forstfreischneider Marke Stihl FS 400, 2 kW mit Kreissägeblatt und dem PKW - Anhänger, Nutzlast 3.500 kg, legte der BF Unterlagen bzw. Rechnungen vor. Bezüglich der weiteren vom BF verwendeten Betriebsmittel (Rasenmähertraktor mit Absaugung, Rasenmäher, Motorsense und Traktor mit Kipper) gibt es keine Hinweise auf deren Marke und Leistungsstärke. Aus diesen Gründen konnte aufgrund der Verrechnung von Pauschalpreisen eine exakte Zuordnung der an die Genossenschaft vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Geräte zu den einzelnen Leistungen bzw. Entgelten für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht getroffen werden.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVB. Insbesondere wurde Einsicht genommen in den Bescheid der SVB vom 25.01.2016, in die Beschwerde vom 29.02.2016 und in die mit der Beschwerdevorlage getätigte Stellungnahme der SVB vom 08.03.
  18. Aus diesen Unterlagen ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt hinreichend. 2.
  19. Gänzlich unbestritten sind die getroffenen Feststellungen zur Eigentümerstellung des BF und zur hauptberuflichen Tätigkeit seiner Ehefrau im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. 2.
  20. Die getroffenen Feststellungen betreffend Vermietung von Betriebsmitteln an die MR - Service GmbH bzw. des Maschineneinsatzes, die damit verbundenen Tätigkeiten und die Art der Verrechnung ergeben sich aus den diesbezüglich im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere aus den beigefügten Rechnungen des BF und aus den Rechnungsstatistiken des MR - Service.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  22. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 182

Z. 7 BSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen: 3.2.1 § 2 BSVG lautet auszugsweise:3.2.1 Paragraph 2, BSVG lautet auszugsweise: Pflichtversicherung Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
  1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. [...] Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
  2. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. [...] Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe

§ 2Abs.

1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, [...]a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, [...] c) Tätigkeiten

§ 2Abs. 1 Z 7 bis 9 Gew

O 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und [...]c) Tätigkeiten

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und [...] soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden; [...]. § 3 BSVG lautet auszugsweise:Paragraph 3, BSVG lautet auszugsweise: Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

(1)In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
  1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen; [...].
  2. die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a bezeichneten Personen; [...]. § 23 BSVG lautet auszugsweise:Paragraph 23, BSVG lautet auszugsweise: Beitragsgrundlage
(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die

§ 2Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2, [...]1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,, [...]

  1. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, [...]
  2. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, [...] Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe - unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person - für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage). [...]. § 30 BSVG lautet auszugsweise:Paragraph 30, BSVG lautet auszugsweise: Beiträge zur Unfallversicherung

(1)Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag

§ 22Abs.

2 lit. a ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. 1a die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. [...].

(1)Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag

Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach Paragraph 23, Absatz eins a, die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. [...]. § 23 Abs. 4b BSVG (idF BGBl. I. Nr. 101/2001) lautet:Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 101 aus 2001,) lautet: Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten

§ 2Abs.

1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten

§ 2Abs.

1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen. 3.2.

  1. § 20a BSVG (idF vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105) lautete:3.2.
  2. Paragraph 20 a, BSVG in der Fassung vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 105) lautete: "Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage

§ 23Abs.

4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.""Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage

Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen." In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung

§ 23

von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten

§ 2Abs. 1 Z 1") zum BSVG (id

F vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1 Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG zugeordnet (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen

Ziffer 3.2.2 der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Unter Ziffer 3.5 wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zugeordnet.In der Anlage 2 ("Beitragsrechtliche Zuordnung

Paragraph 23, von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) zum BSVG in der Fassung vor dem SRÄG 2004) wurden unter Ziffer 3.2.1 Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten EUR 24.200,-- nicht überstiegen, der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zugeordnet (diese Leistungen waren somit im Einheitswert berücksichtigt); sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den Betrag von EUR 24.200,-- überstiegen, war für diese Leistungen

Ziffer 3.2.2 der Anlage 2 eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Unter Ziffer 3.5 wurde die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (unabhängig von den erzielten Einnahmen) der Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zugeordnet. Mit dem SRÄG 2004 wurde dem § 20a BSVG folgender Satz angefügt:Mit dem SRÄG 2004 wurde dem Paragraph 20 a, BSVG folgender Satz angefügt: Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Weiters wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist also - wie bisher - ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden.Weiters wurden mit dem SRÄG 2004 in der Anlage 2 die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt: Für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in ist nunmehr eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel blieb unverändert, es ist also - wie bisher - ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. In den Erläuterungen zum Initiativantrag (434/A

  1. GP, 13) wird hiezu ausgeführt: Seit dem
  2. Jänner 1999 sind bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen. Es gibt derzeit bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten, hinsichtlich derer davon ausgegangen wird, dass sie im Einheitswert berücksichtigt sind und daher keiner gesonderten Beitragspflicht unterliegen. Zu dieser Gruppe zählen etwa die Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24.200 EUR nicht übersteigen. Weiters gibt es bäuerliche Nebentätigkeiten, die einer pauschalen beitragsrechtlichen Erfassung im Ausmaß von 30 % der daraus erzielten Einnahmen unterliegen. [...] Nunmehr erfolgt für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in (...) folgende Neuregelung: Die bisher mit einer Freigrenze von 24.200 EUR versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit werden nunmehr insoweit der Beitragspflicht unterworfen, als das ausschließlich auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend bleiben Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den so genannten ÖKL-Richtlinien außer Ansatz. 3.2.
  3. § 33 BSVG lautet auszugsweise:3.2.
  4. Paragraph 33, BSVG lautet auszugsweise: Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge § 33.

(1)[...] Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen. [...].Paragraph 33,
(1)[...] Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen. [...]. § 39 BSVG lautet auszugsweise:Paragraph 39, BSVG lautet auszugsweise: Verjährung der Beiträge § 39.
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. [...].Paragraph 39,
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. [...]. 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.
  2. Zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung aufgrund der Einnahmen 2005 (€ 3.560,--), 2006 (€ 5.202,--), 2007 (€ 4.922,84), 2009 (€ 64,22) und der daraus resultierenden Beitragspflicht ist Folgendes auszuführen: Eingangs ist zu bemerken, dass die SVB, ausgehend von den Ausführungen des VwGH (vgl. hierzu das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206), im bekämpften Bescheid vom 25.01.2016 nunmehr die Auffassung vertritt, der BF sei aufgrund der Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit (Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke - hier: an die MR - Service OÖ Maschinenring - Service reg. Gen. m. b. H.) im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2009 in der Unfallversicherung sowie im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 und im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 in der Kranken- und Pensionsversicherung (sowie von 01.01.2009 bis 31.12.2009 seine Ehefrau ebenso in der Kranken- und Pensionsversicherung) beitragspflichtig versichert.Eingangs ist zu bemerken, dass die SVB, ausgehend von den Ausführungen des VwGH vergleiche hierzu das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206), im bekämpften Bescheid vom 25.01.2016 nunmehr die Auffassung vertritt, der BF sei aufgrund der Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit (Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke - hier: an die MR - Service OÖ Maschinenring - Service reg. Gen. m. b. H.) im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2009 in der Unfallversicherung sowie im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 und im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 in der Kranken- und Pensionsversicherung (sowie von 01.01.2009 bis 31.12.2009 seine Ehefrau ebenso in der Kranken- und Pensionsversicherung) beitragspflichtig versichert. Die SVB begründete ihre Berechnungen damit, dass aufgrund der vorgelegten und vorhandenen Unterlagen Änderungen hinsichtlich der Beitragspflicht der über MR-Service geleisteten Einsätze wie folgt vorgenommen worden seien: In den Jahren 2005 und 2006 würden sich nach der nochmaligen Überprüfung keine Korrekturen ergeben. Alle in diesen Jahren durchgeführten Einsätze seien pauschal abgerechnet worden, ohne dass Einsatzstunden ausgewiesen worden wären. Diese pauschale Abrechnung sei weder in den ÖKL - Richtlinien vorgesehen noch habe vom BF bzw. seinem Rechtsbeistand nachvollziehbar dargestellt werden können, dass diese Dienstleistungen auch außerhalb der ÖKL - Richtlinien auf Selbstkostenbasis erbracht und verrechnet worden seien. Im Jahr 2007 bleibe der Einsatz (die Dienstleistung) vom 15.06.2007 über € 4.922,84 beitragspflichtig. Bei diesem Einsatz sei unter anderem eine Bereitstellungspauschale in Rechnung gestellt und vergütet worden. Eine Bereitstellungspauschale sei in den ÖKL - Richtlinien nicht vorgesehen und habe von ihm bzw. seinem Rechtsbeistand auch außerhalb der ÖKL - Richtlinien nicht als auf Selbstkostenbasis erbracht und verrechnet nachvollziehbar dargestellt werden können. Im Jahr 2009 bleibe ein einziger Einsatz beitragspflichtig, nämlich jener vom 29.06.2009 über € 64,
  3. Bei diesem Einsatz sei für die Entsorgung des Grünschnittes eine kubikmeterabhängige Vergütung bezahlt worden. Eine derartige Vergütung sei einerseits in den ÖKL - Richtlinien nicht vorgesehen und habe andererseits vom BF bzw. von seinem Rechtsbeistand trotz Aufforderung nicht als auf sonstiger Selbstkostenbasis erbracht und verrechnet nachvollziehbar dargestellt werden können. In den Jahren 2005 und 2006 sei ein "Auffüllen" der Mindestbeitragsgrundlage ohne beitragsmäßige Auswirkungen erfolgt und so ergebe sich aus den fehlenden Einnahmenmeldungen für die Jahre 2007 und 2009 eine Gesamtnachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von € 237,12 und ein Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt € 11,
  4. In seiner gegen den Bescheid gerichteten Beschwerde wandte der BF einerseits Verjährung ein (vgl. dazu die näheren Ausführungen weiter unten). Darüber hinaus sei die SVB entgegen ihrer Rechtsansicht zum einen nicht berechtigt gewesen, für die Jahre 2005, 2006 und 2007 von Einnahmen in der Höhe von € 3.560,-, € 5.202,- und € 4.922,84 und der Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen dafür auszugehen, insbesondere nur mit der Begründung, es hätten gerade für die Jahre 2005 bis 2007 keine Lieferscheine bzw. Abrechnungsunterlagen mehr vorgelegt werden können, zumal die tatsächlichen Aufbewahrungsfristen für Unterlagen zum Zeitpunkt der Aufforderung durch die Behörde am 11.12.2014 bzw. 15.01.2015 bereits abgelaufen seien; dies würde der Bestimmung des § 39 BSVG zuwiderlaufen. Andererseits bestreitet der BF die Richtigkeit der Grundlage für eine Beitragspflicht aus einer Dienstleitung vom 15.06.2007 in der Höhe von € 4.922,
  5. Hierzu macht der BF geltend, es seien nicht nur die einzelnen über den ÖKL - Richtlinien liegenden Rechnungspositionen (hier: Rechnung mit der Rechnungsnummer XXXX über den tatsächlichen Einsatz von Rasenmähertraktor mit Absaugung, Rasenmäher, Motorsense und Traktor mit Kipper über den Betrag von €In seiner gegen den Bescheid gerichteten Beschwerde wandte der BF einerseits Verjährung ein vergleiche dazu die näheren Ausführungen weiter unten). Darüber hinaus sei die SVB entgegen ihrer Rechtsansicht zum einen nicht berechtigt gewesen, für die Jahre 2005, 2006 und 2007 von Einnahmen in der Höhe von € 3.560,-, € 5.202,- und € 4.922,84 und der Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen dafür auszugehen, insbesondere nur mit der Begründung, es hätten gerade für die Jahre 2005 bis 2007 keine Lieferscheine bzw. Abrechnungsunterlagen mehr vorgelegt werden können, zumal die tatsächlichen Aufbewahrungsfristen für Unterlagen zum Zeitpunkt der Aufforderung durch die Behörde am 11.12.2014 bzw. 15.01.2015 bereits abgelaufen seien; dies würde der Bestimmung des Paragraph 39, BSVG zuwiderlaufen. Andererseits bestreitet der BF die Richtigkeit der Grundlage für eine Beitragspflicht aus einer Dienstleitung vom 15.06.2007 in der Höhe von € 4.922,
  6. Hierzu macht der BF geltend, es seien nicht nur die einzelnen über den ÖKL - Richtlinien liegenden Rechnungspositionen (hier: Rechnung mit der Rechnungsnummer römisch 40 über den tatsächlichen Einsatz von Rasenmähertraktor mit Absaugung, Rasenmäher, Motorsense und Traktor mit Kipper über den Betrag von € 3.011,84), sondern auch eine Bereitstellungspauschale (hier: Rechnung mit der Rechnungsnummer XXXX über den Betrag von €Rechnung mit der Rechnungsnummer römisch 40 über den Betrag von € 1.911,--), also der gesamte Rechnungsbetrag in Höhe von € 4.922,84, der Aufzeichnungspflicht unterworfen worden. Es könne nicht von vorneherein von einer erbrachten Dienstleistung ausgegangen werden, da ja auf zwei Rechnungen "aufgesplittet" worden sei, da ja grundsätzlich nur die faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend sei. Es könne keine Zusammenrechnung mit anderen Dienstleistungen erfolgen. Des Weiteren monierte der BF, dass nicht ersichtlich sei, wie es zu der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen für das Jahr 2005 in der Höhe von € 3.560,-- gekommen sei, denn würde man die Punkte der Klarstellung für das Jahr 2005 annehmen, ergäbe sich ein Betrag von € 2.545,--. Für den konkreten Fall ergibt sich nun Folgendes: Natürliche Personen sind in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf eigene Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder wenn auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung erstreckt sich auch auf die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (nach Maßgabe der Anlage 2) für andere als Beförderungszwecke (§ 2 Abs. 4 Z 7 GewO 1994), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt wird (§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lit a BSVG). In der Unfallversicherung sind natürliche Personen pflichtversichert bei der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel für andere als Beförderungszwecke (§ 3 Abs. 1 Z 1a BSVG).Natürliche Personen sind in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf eigene Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder wenn auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung erstreckt sich auch auf die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (nach Maßgabe der Anlage 2) für andere als Beförderungszwecke (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, GewO 1994), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt wird (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Litera a, BSVG). In der Unfallversicherung sind natürliche Personen pflichtversichert bei der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel für andere als Beförderungszwecke (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, BSVG). Die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG ist nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage. § 23 Abs. 4b BSVG verweist wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). § 20a BSVG normiert in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen sind daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  7. April 2013, Zl. 2010/08/0261).Die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG ist nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelte Beitragsgrundlage. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweist wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Paragraph 20 a, BSVG normiert in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen sind daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. April 2013, Zl. 2010/08/0261). Die Mittel zur Unfallversicherung sind durch Betriebsbeiträge aufzubringen (§ 22 Abs. 2 lit a BSVG). Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag ist für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel mit der Maßgabe festzustellen, dass die Mindestbeitragsgrundlage in der Kranken- und Unfallversicherung heranzuziehen ist (§ 30 Abs. 1 und § 23 Abs. 10 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz BSVG).Die Mittel zur Unfallversicherung sind durch Betriebsbeiträge aufzubringen (Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, BSVG). Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag ist für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel mit der Maßgabe festzustellen, dass die Mindestbeitragsgrundlage in der Kranken- und Unfallversicherung heranzuziehen ist (Paragraph 30, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz 10, 10 Litera a, erster Satz zweiter Halbsatz BSVG). Nach § 20a zweiter Satz BSVG sind "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.Nach Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG sind "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Die im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde zu beurteilenden Einnahmen - in den Jahren 2005 und 2006 aus einer pauschalen Abrechnung ohne Ausweisung der Einsatzstunden, im Jahr 2007 aus der Dienstleistung vom 15.06.2007 mit Inrechnungstellung einer Bereitstellungspauschale und im Jahr 2009 aus dem Einsatz vom 29.06.2009 mit einer Kubikmeter abhängigen Vergütung für die Entsorgung des Grünschnittes, sind (vgl. das bereits dazu ergangene Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2013 zu Zl. 2012/08/0206) dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat. Die persönlichen Dienste, die er für den Maschinenring (zum Teil unter Verwendung der vermieteten Betriebsmittel) geleistet hat, waren nach den Feststellungen der SVB keine Dienstleistungen im Rahmen einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit, sondern Tätigkeiten als Dienstnehmer, auf Grund deren der BF in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen worden war (siehe wiederum VwGH vom 13.11.2013 zur Zl. 2012/08/0206).Die im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde zu beurteilenden Einnahmen - in den Jahren 2005 und 2006 aus einer pauschalen Abrechnung ohne Ausweisung der Einsatzstunden, im Jahr 2007 aus der Dienstleistung vom 15.06.2007 mit Inrechnungstellung einer Bereitstellungspauschale und im Jahr 2009 aus dem Einsatz vom 29.06.2009 mit einer Kubikmeter abhängigen Vergütung für die Entsorgung des Grünschnittes, sind vergleiche das bereits dazu ergangene Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2013 zu Zl. 2012/08/0206) dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen (unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft) erbracht, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat. Die persönlichen Dienste, die er für den Maschinenring (zum Teil unter Verwendung der vermieteten Betriebsmittel) geleistet hat, waren nach den Feststellungen der SVB keine Dienstleistungen im Rahmen einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit, sondern Tätigkeiten als Dienstnehmer, auf Grund deren der BF in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen worden war (siehe wiederum VwGH vom 13.11.2013 zur Zl. 2012/08/0206). Wie die Selbstkosten zu ermitteln sind, regelt § 20a BSVG nicht. Nur in den Gesetzesmaterialen wird in diesem Zusammenhang auf die so genannten ÖKL-Richtlinien verwiesen. Dieser Hinweis kann nur so verstanden werden, dass die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen. Für eine strikte Bindung an die ÖKL-Richtlinien wäre hingegen eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung - unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Anknüpfen an Regelungen eines anderen Normsetzers - erforderlich gewesen (VwGH vom 13.11.2013 zu Zl. 2012/08/0206).Wie die Selbstkosten zu ermitteln sind, regelt Paragraph 20 a, BSVG nicht. Nur in den Gesetzesmaterialen wird in diesem Zusammenhang auf die so genannten ÖKL-Richtlinien verwiesen. Dieser Hinweis kann nur so verstanden werden, dass die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen. Für eine strikte Bindung an die ÖKL-Richtlinien wäre hingegen eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung - unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Anknüpfen an Regelungen eines anderen Normsetzers - erforderlich gewesen (VwGH vom 13.11.2013 zu Zl. 2012/08/0206). Verfahrensgegenständlich hat die SVB Ermittlungen dahingehend angestellt, ob die tatsächlichen Einsatzzeiten zu den Pauschalbeträgen für die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel in Bezug gesetzt werden können, um zu ergründen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Aufzeichnungspflicht bestand: So ersuchte die SVB den BF mit Schreiben vom 23.10.2014 bezüglich der Jahre 2005 bis 2010 einerseits um Vorlage sämtlicher Lieferscheine bzw. Abrechnungsgrundlagen und andererseits um Übermittlung bzw. Darstellung der Selbstkostenberechnung für den vom BF eingesetzten Forstfreischneider Marke Stihl FS 400, 2 kW mit Kreissägeblatt sowie für den verwendeten PKW-Anhänger (Nutzlast 3.500 kg), woraufhin der BF mit Schreiben vom 11.12.2014 zunächst einen Teil der entsprechenden Unterlagen übermittelte. Mit Schreiben vom 15.01.2015 informierte die SVB den BF, dass die laut Rechnungsstatistiken des MR - Service geleisteten Einsätze der Jahre 2008, 2009 und 2010 anhand der vorgelegten Darstellungen bereits entsprechend neu berechnet werden könnten. Nicht vollständig berechnet werden könnten jedoch die laut der Rechnungsstatistiken des MR - Service geleisteten Einsätze der Jahre 2005 bis 2007 - die SVB ersuchte den BF daher wiederum um Übermittlung der Lieferscheine bzw. Abrechnungsgrundlagen sämtlicher Einsätze laut Rechnungsstatistiken des MR - Service der Jahre 2005, 2006 und
  9. Darauf legte der BF zumindest einen Teil der Rechnungen inklusive der jeweiligen Jahresstatistiken 2005 - 2010 vor, während er Lieferscheine im weiteren Verlauf des Verfahrens aber nicht beibrachte, dem gegenüber gab der BF am 04.03.2015 telefonisch bekannt, keine Lieferscheine zu besitzen bzw. sei ihm beim Maschinenring gesagt worden, es seien keine weiteren Lieferscheine mehr vorhanden. Bei der Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln ist hinsichtlich der in Rechnung gestellten Entgelte - im Hinblick auf einen Vergleich mit den ÖKL-Richtsätzen - auf die tatsächliche Einsatzzeit dieser Betriebsmittel abzustellen. Es kommt dabei weder auf Zeiträume an, in denen ein Betriebsmittel bloß vermietet wurde, noch darauf, wie lange ein Betriebsmittel während der Einsatzzeit (z.B. für einen Kunden) tatsächlich eingeschaltet gewesen ist (vgl. VwGH 17.12.2015, 2013/08/0242).Bei der Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln ist hinsichtlich der in Rechnung gestellten Entgelte - im Hinblick auf einen Vergleich mit den ÖKL-Richtsätzen - auf die tatsächliche Einsatzzeit dieser Betriebsmittel abzustellen. Es kommt dabei weder auf Zeiträume an, in denen ein Betriebsmittel bloß vermietet wurde, noch darauf, wie lange ein Betriebsmittel während der Einsatzzeit (z.B. für einen Kunden) tatsächlich eingeschaltet gewesen ist vergleiche VwGH 17.12.2015, 2013/08/0242). In Ermangelung der Aufzeichnungen - vor allem solcher zu den tatsächlichen Einsatzzeiten und der genauen Bezeichnung, Marke und Leistungsstärke der an die MR - Service vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Geräte und Maschinen (wie Rasenmäher, Rasenmähertraktor, Traktor mit Kipper und Motorsense) war nicht zu ermitteln, ob die beschwerdegegenständliche Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte des BF zu oder unter den Selbstkosten erfolgte. Der BF hat - wie oben bereits dargelegt - weder Maschinenberechnungen beigebracht, womit er belegen hätte können, dass die ÖKL - Richtwerte nicht überschritten worden seien, noch hat er zur Verrechnung von Pauschalpreisen (betreffend die Jahre 2005 und 2006: Pauschalabrechnung der Einsatzstunden; betreffend das Jahr 2007: Pauschalabrechnung der Bereitstellung; betreffend 2009: Kubikmeterabhängige Vergütung) entsprechende Nachweise für die Zuordnung der einzelnen Leistungen vorgelegt, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, zu ermöglichen. Dem Einwand des BF in der Beschwerde, es könne ihm in Anbetracht der - seiner Meinung nach - bereits verjährten Ansprüche der Jahre 2005, 2006 und 2007 nicht angelastet werden, dass er keine Unterlagen mehr habe beibringen können, zumal die Aufbewahrungsfrist schon abgelaufen sei, ist zu entgegnen, dass sich ein Meldepflichtiger nach ständiger Rechtsprechung alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und deren Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat (VwGH 15.05.2002, 97/08/0653), was verfahrensgegenständlich auf den BF zutrifft, der

§ 20Abs.

2 Z 2 die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben gehabt hätte. Darüber hinaus - ginge man von einer Aufbewahrungspflicht von sieben Jahren aus und dass darüber hinaus Bücher und Aufzeichnungen noch so lange aufzubewahren sind, als sie für anhängige Verfahren von Bedeutung sind (vgl. dazu § 132 BAO) - wäre der BF in Anbetracht des Schreibens zur Überprüfung der Einnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten vom 29.06.2011, zugestellt am 04.07.2011, mit der Information über die Auskunfts- und Aufzeichnungspflicht

§ 20a

BSVG für die Jahre 2005 - 2010, verpflichtet gewesen, auch die Belege und Unterlagen der Jahre 2005, 2006 und 2007 erstens noch zur Hand zu haben und zweitens auch für das weitere Verfahren aufzubewahren, zumal sich diese Mitteilung auch auf die Verjährungsfristen auswirkt (siehe dazu die Ausführungen unten) und war im Übrigen zu diesem Zeitpunkt die Sieben-Jahres-Frist zur Aufbewahrung noch nicht abgelaufen.Kubikmeterabhängige Vergütung) entsprechende Nachweise für die Zuordnung der einzelnen Leistungen vorgelegt, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, zu ermöglichen. Dem Einwand des BF in der Beschwerde, es könne ihm in Anbetracht der - seiner Meinung nach - bereits verjährten Ansprüche der Jahre 2005, 2006 und 2007 nicht angelastet werden, dass er keine Unterlagen mehr habe beibringen können, zumal die Aufbewahrungsfrist schon abgelaufen sei, ist zu entgegnen, dass sich ein Meldepflichtiger nach ständiger Rechtsprechung alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und deren Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat (VwGH 15.05.2002, 97/08/0653), was verfahrensgegenständlich auf den BF zutrifft, der

Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben gehabt hätte. Darüber hinaus - ginge man von einer Aufbewahrungspflicht von sieben Jahren aus und dass darüber hinaus Bücher und Aufzeichnungen noch so lange aufzubewahren sind, als sie für anhängige Verfahren von Bedeutung sind vergleiche dazu Paragraph 132, BAO) - wäre der BF in Anbetracht des Schreibens zur Überprüfung der Einnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten vom 29.06.2011, zugestellt am 04.07.2011, mit der Information über die Auskunfts- und Aufzeichnungspflicht

Paragraph 20 a, BSVG für die Jahre 2005 - 2010, verpflichtet gewesen, auch die Belege und Unterlagen der Jahre 2005, 2006 und 2007 erstens noch zur Hand zu haben und zweitens auch für das weitere Verfahren aufzubewahren, zumal sich diese Mitteilung auch auf die Verjährungsfristen auswirkt (siehe dazu die Ausführungen unten) und war im Übrigen zu diesem Zeitpunkt die Sieben-Jahres-Frist zur Aufbewahrung noch nicht abgelaufen. Zu der Frage, in welchem Umfang die Aufzeichnungspflicht - und damit die Beitragspflicht - besteht, wenn bei einzelnen Dienstleistungen (iSd § 20a zweiter Satz erster Fall) entweder auch eigene Arbeitsleistungen verrechnet oder die Selbstkosten überschritten werden, hat der VwGH im Erkenntnis vom

  1. April 2013, Zl. 2010/08/0261, Stellung genommen und ausgeführt, dass einerseits eine einmalige Überschreitung der Selbstkostenbasis in einem Kalenderjahr nicht dazu führen könne, dass sämtliche in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen der Beitragspflicht unterlägen, dass es andererseits aber auch nicht auf die Verrechnung der Dienstleistungen ankommen könne, da es in diesem Fall nicht ausgeschlossen scheine, dass eine einheitlich erbrachte Dienstleistung (mit eigenen Betriebsmitteln) auf zwei Rechnungen "aufgesplittet" würde; vielmehr sei davon auszugehen, dass für die Aufzeichnungspflicht (und damit die Beitragspflicht) - unabhängig von der Art der Verrechnung - die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend sei: Werde für diese einzelne Dienstleistung (etwa: Verwendung eines Frontladers über mehrere Stunden) der Selbstkostenpreis überschritten oder werde für diese konkrete Dienstleistung die eigene Arbeitskraft verrechnet, so unterlägen die Einnahmen aus dieser konkreten Dienstleistung der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht. Auch für den hier vorliegenden Fall der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (iSd § 20a zweiter Satz zweiter Fall) gilt, dass es für die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht auf Grund der Überschreitung der Selbstkosten nicht darauf ankommen kann, ob Leistungen gemeinsam oder getrennt verrechnet worden sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die Selbstkosten bei der Vermietung des jeweiligen Betriebsmittels für die vereinbarte Gesamtdauer überschritten worden sind: Weder kann die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht dadurch vermieden bzw. minimiert werden, dass für einen Vermietungsvorgang mehrere Rechnungen gelegt werden, noch führt umgekehrt die Vermietung eines Geräts zu einem höheren als dem Selbstkostenpreis schon zur Aufzeichnungs- und Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus allen anderen in der gleichen Rechnung verzeichneten Vermietungen. Die SVB ist hingegen offenbar zwar davon ausgegangen, dass die in einer einzigen Rechnung ausgewiesenen Positionen grundsätzlich auch auf eine einheitliche "Vermietungstätigkeit" schließen lassen, was aber in dieser Allgemeinheit nicht zutrifft, zumal Derartiges insbesondere dann nicht angenommen werden kann, wenn in einer Rechnung die Vermietung verschiedener, voneinander unabhängiger Betriebsmittel ausgewiesen wird (das scheint im Beschwerdefall etwa bei der Vermietung eines Rasenmähers und eines Traktors für jeweils unterschiedliche Zeiträume der Fall gewesen zu sein; vgl. VwGH vom 13.11.2013, 2012/08/0206). Wie in weiterer Folge aufgezeigt wird, ist aber letztlich der von der SVB gezogene Schluss mangels entsprechender vom BF vorgelegter Unterlagen nicht zu beanstanden.Zu der Frage, in welchem Umfang die Aufzeichnungspflicht - und damit die Beitragspflicht - besteht, wenn bei einzelnen Dienstleistungen (iSd Paragraph 20 a, zweiter Satz erster Fall) entweder auch eigene Arbeitsleistungen verrechnet oder die Selbstkosten überschritten werden, hat der VwGH im Erkenntnis vom
  2. April 2013, Zl. 2010/08/0261, Stellung genommen und ausgeführt, dass einerseits eine einmalige Überschreitung der Selbstkostenbasis in einem Kalenderjahr nicht dazu führen könne, dass sämtliche in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen der Beitragspflicht unterlägen, dass es andererseits aber auch nicht auf die Verrechnung der Dienstleistungen ankommen könne, da es in diesem Fall nicht ausgeschlossen scheine, dass eine einheitlich erbrachte Dienstleistung (mit eigenen Betriebsmitteln) auf zwei Rechnungen "aufgesplittet" würde; vielmehr sei davon auszugehen, dass für die Aufzeichnungspflicht (und damit die Beitragspflicht) - unabhängig von der Art der Verrechnung - die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend sei: Werde für diese einzelne Dienstleistung (etwa: Verwendung eines Frontladers über mehrere Stunden) der Selbstkostenpreis überschritten oder werde für diese konkrete Dienstleistung die eigene Arbeitskraft verrechnet, so unterlägen die Einnahmen aus dieser konkreten Dienstleistung der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht. Auch für den hier vorliegenden Fall der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (iSd Paragraph 20 a, zweiter Satz zweiter Fall) gilt, dass es für die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht auf Grund der Überschreitung der Selbstkosten nicht darauf ankommen kann, ob Leistungen gemeinsam oder getrennt verrechnet worden sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die Selbstkosten bei der Vermietung des jeweiligen Betriebsmittels für die vereinbarte Gesamtdauer überschritten worden sind: Weder kann die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht dadurch vermieden bzw. minimiert werden, dass für einen Vermietungsvorgang mehrere Rechnungen gelegt werden, noch führt umgekehrt die Vermietung eines Geräts zu einem höheren als dem Selbstkostenpreis schon zur Aufzeichnungs- und Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus allen anderen in der gleichen Rechnung verzeichneten Vermietungen. Die SVB ist hingegen offenbar zwar davon ausgegangen, dass die in einer einzigen Rechnung ausgewiesenen Positionen grundsätzlich auch auf eine einheitliche "Vermietungstätigkeit" schließen lassen, was aber in dieser Allgemeinheit nicht zutrifft, zumal Derartiges insbesondere dann nicht angenommen werden kann, wenn in einer Rechnung die Vermietung verschiedener, voneinander unabhängiger Betriebsmittel ausgewiesen wird (das scheint im Beschwerdefall etwa bei der Vermietung eines Rasenmähers und eines Traktors für jeweils unterschiedliche Zeiträume der Fall gewesen zu sein; vergleiche VwGH vom 13.11.2013, 2012/08/0206). Wie in weiterer Folge aufgezeigt wird, ist aber letztlich der von der SVB gezogene Schluss mangels entsprechender vom BF vorgelegter Unterlagen nicht zu beanstanden. Was den Einwand des BF betrifft, dass es sich bei den Einnahmen aus dem Kalenderjahr 2007 in der Höhe von € 4.922,84 um zwei Rechnungen handle, wird entgegnet, dass es hierzu keinerlei Aufzeichnungen oder Rechnungen im Verwaltungsakt gibt. Vielmehr ist der SVA beizupflichten, dass laut Rechnungsstatistik für das Jahr 2007 eine Rechnung mit der Nr. XXXX über einen Betrag in der Höhe von €Was den Einwand des BF betrifft, dass es sich bei den Einnahmen aus dem Kalenderjahr 2007 in der Höhe von € 4.922,84 um zwei Rechnungen handle, wird entgegnet, dass es hierzu keinerlei Aufzeichnungen oder Rechnungen im Verwaltungsakt gibt. Vielmehr ist der SVA beizupflichten, dass laut Rechnungsstatistik für das Jahr 2007 eine Rechnung mit der Nr. römisch 40 über einen Betrag in der Höhe von € 4.922,84 für einen Sommerdienst eines Kunden über folgende Positionen aufscheint: Rasenmähertraktor/mit Absaugung 60 Std. (€ 2.515,30), Rasenmäher 28 Std. (€ 176,56), Motorsense 20 Std. (€ 109,98), Traktor mit Kipper 10 Std. (€ 210,00) und eine Bereitschaftspauschale (€ 1.911,00). Geht man nun weiter nach der Rechtsprechung des VwGH davon aus, dass es für die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht aufgrund der Überschreitung der Selbstkosten nicht darauf ankommen kann, ob Leistungen gemeinsam oder getrennt verrechnet werden, so geht der Einwand des BF, dass es sich eigentlich um zwei Rechnungen gehandelt habe, ins Leere. Denn auch die Vorlage zweier Rechnungen (eine für die Vermietungen der diversen Betriebsmittel und eine für die Bereitschaftspauschale) würde den BF nicht von der gesetzlichen Aufzeichnungs- bzw. Beitragspflicht entbinden. Umgekehrt kann zwar auch die SVB nicht davon ausgehen, dass die in einer einzigen Rechnung vom 15.06.2007 ausgewiesenen Positionen - hier: die Vermietung eines Rasenmähertraktors mit Absaugung, eines Rasenmähers, einer Motorsense und eines Traktors mit Kipper - grundsätzlich auch auf eine einheitliche "Vermietertätigkeit" schließen lassen, zumal in dieser Rechnung die Vermietung verschiedener, voneinander unabhängiger Betriebsmittel ausgewiesen wird (vgl. wiederum VwGH zum gegenständlichen Verfahren vom 13.11.2013, 2012/08/0206). Auch die Anzahl der laut Rechnung angeführten Stunden (60 Std. für den Rasenmähertraktor mit Absaugung; 28 Std. für den Rasenmäher; 20 Std. für die Motorsense; 10 Std. für den Traktor mit Kipper) stellt ein Indiz dafür dar, dass es sich um einzelne - nicht alle am 15.06.2007 erbrachte - Dienstleistungen gehandelt hat. Notwendig wäre es deswegen aber gewesen, dass der Versicherte konkrete Angaben dazu macht, warum bestimmte einzelne verrechnete Vermietungen trotz Überschreitung der ÖKL - Richtwerte nur auf Selbstkostenbasis erfolgt seien, was er in der Beschwerde - auch nach mehrmaliger Urgenzen und weiteren Ermittlungen der SVB - nicht gemacht hat.Geht man nun weiter nach der Rechtsprechung des VwGH davon aus, dass es für die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht aufgrund der Überschreitung der Selbstkosten nicht darauf ankommen kann, ob Leistungen gemeinsam oder getrennt verrechnet werden, so geht der Einwand des BF, dass es sich eigentlich um zwei Rechnungen gehandelt habe, ins Leere. Denn auch die Vorlage zweier Rechnungen (eine für die Vermietungen der diversen Betriebsmittel und eine für die Bereitschaftspauschale) würde den BF nicht von der gesetzlichen Aufzeichnungs- bzw. Beitragspflicht entbinden. Umgekehrt kann zwar auch die SVB nicht davon ausgehen, dass die in einer einzigen Rechnung vom 15.06.2007 ausgewiesenen Positionen - hier: die Vermietung eines Rasenmähertraktors mit Absaugung, eines Rasenmähers, einer Motorsense und eines Traktors mit Kipper - grundsätzlich auch auf eine einheitliche "Vermietertätigkeit" schließen lassen, zumal in dieser Rechnung die Vermietung verschiedener, voneinander unabhängiger Betriebsmittel ausgewiesen wird vergleiche wiederum VwGH zum gegenständlichen Verfahren vom 13.11.2013, 2012/08/0206). Auch die Anzahl der laut Rechnung angeführten Stunden (60 Std. für den Rasenmähertraktor mit Absaugung; 28 Std. für den Rasenmäher; 20 Std. für die Motorsense; 10 Std. für den Traktor mit Kipper) stellt ein Indiz dafür dar, dass es sich um einzelne - nicht alle am 15.06.2007 erbrachte - Dienstleistungen gehandelt hat. Notwendig wäre es deswegen aber gewesen, dass der Versicherte konkrete Angaben dazu macht, warum bestimmte einzelne verrechnete Vermietungen trotz Überschreitung der ÖKL - Richtwerte nur auf Selbstkostenbasis erfolgt seien, was er in der Beschwerde - auch nach mehrmaliger Urgenzen und weiteren Ermittlungen der SVB - nicht gemacht hat. Zur Verrechnung der Bereitschaftspauschale führt die SVB richtigerweise aus, dass die ÖKL - Richtlinien eine Pauschale nicht vorsehen. Dennoch ist anzumerken, dass es bei § 20a BSVG nicht darauf ankommt. Denn diese Bestimmung spricht lediglich von Einnahmen auf Selbstkostenbasis, die von einer Aufzeichnungs- bzw. Versicherungspflicht ausgenommen sind. Um bei Pauschalpreisen (wie im gegenständlichen Fall) aber feststellen zu können, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht, obliegt es dem Versicherten, diese Pauschalpreise den einzelnen Rechnungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung überhaupt zu ermöglichen.Zur Verrechnung der Bereitschaftspauschale führt die SVB richtigerweise aus, dass die ÖKL - Richtlinien eine Pauschale nicht vorsehen. Dennoch ist anzumerken, dass es bei Paragraph 20 a, BSVG nicht darauf ankommt. Denn diese Bestimmung spricht lediglich von Einnahmen auf Selbstkostenbasis, die von einer Aufzeichnungs- bzw. Versicherungspflicht ausgenommen sind. Um bei Pauschalpreisen (wie im gegenständlichen Fall) aber feststellen zu können, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht, obliegt es dem Versicherten, diese Pauschalpreise den einzelnen Rechnungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung überhaupt zu ermöglichen. Aufgrund des verfahrensgegenständlichen Fehlens von entsprechenden und von der SVB wiederholt eingeforderten Unterlagen, insbesondere zu Marke und Leistungsstärke o. a. Maschinen, an Lieferscheinen, Rechnungen und Abrechnungsunterlagen, konnte eine exakte Zuordnung der an die Genossenschaft vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Geräte zu den einzelnen Leistungen bzw. Entgelten (auch Pauschalen) für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht getroffen werden. Es besteht kein Zweifel an der Aufzeichnungs- und damit Beitragspflicht der Einnahmen von € 4.922,84 aus dem Kalenderjahr
  3. Dem Einwand des BF, es sei nicht ersichtlich, wie die SVB das Jahr 2005 betreffend auf beitragspflichtige Einnahmen in der Höhe von € 3.560,00 kommen könne, wenn sie sich dem gegenüber in einem Schreiben nur auf € 2.545,00 berufe, ist entgegenzuhalten, dass die SVB bereits im bekämpften Bescheid vom 25.01.2016 von einem beitragspflichtigen Einkommen von € 3.560,00 im Jahr 2005 ausgegangen und dies auch aus den Rechnungsstatistiken des MR - Service ersichtlich ist. Der Betrag von € 2.545,00 ergab sich lediglich insofern, als die SVB für diesen Einnahmenteil weitere Unterlagen und Aufzeichnungen angefordert hat. Darüber hinaus ist noch anzumerken, dass auch die Berechnung der für die Nebentätigkeiten in diesem Jahr gemeldeten Einnahmen von Jänner 2005 bis Dezember 2005 die Mindestbeitragsgrundlage zur Anwendung gekommen ist und daher keine Beiträge nachverrechnet worden sind. Somit ergibt sich, dass der BF hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für die Jahre 2007 und 2009 der Aufzeichnungs- und entsprechenden Beitragspflicht unterlag. 3.3.
  4. Zur Frage der Verjährung der Beiträge:

§ 39Abs.

1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist

§ 39Abs.

1 BSVG bildet

dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist

Paragraph 39, Absatz eins, BSVG bildet

dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.

§ 33Abs.

1 BSVG sind die Beiträge der

§ 2Abs.

1 Z 1 (wie beispielsweise im gegenständlichen Fall) und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die

§ 2Abs.

1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2 zu § 33).

Paragraph 33, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge der

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, (wie beispielsweise im gegenständlichen Fall) und 1a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.

  1. und 31.
  2. (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2 zu Paragraph 33,). Zur Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit (hier: der Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsmittel) erzielten Einnahmen bestimmen § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig sind. Weiter heißt es im letzten Satz dieser Bestimmung, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen hat.Zur Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit (hier: der Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsmittel) erzielten Einnahmen bestimmen Paragraph 33, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig sind. Weiter heißt es im letzten Satz dieser Bestimmung, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen hat. Die Änderungen des Abs. 1 vorletzter und letzter Satz erfolgten durch die
  3. Novelle (vgl. dazu 1199 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP, S. 3). Aus dem AB.: "Nach geltender Rechtslage sind die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am
  4. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten. Die Praxis hat gezeigt, dass die Beitragsentrichtung in vier Teilbeträgen Schwachstellen aufweist; der Zufluss der Beiträge erfolgt bis zu zwei Jahre nach der Ausübung der betreffenden Tätigkeit, womit, wie eine mehr als dreijährige Praxis zeigt, für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein erheblicher administrativer Aufwand verbunden ist. Dies soll durch die nun vorgesehene Zahlung eines Einmalbetrages vermieden werden, zumal der zeitliche Bezug zwischen der beitragsrelevanten Tätigkeit und der Fälligkeit der Beiträge im Hinblick auf die generelle Beitragsvorschreibung im Nachhinein durchaus vertretbar ist." (vgl. Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2b zu § 33).Die Änderungen des Absatz eins, vorletzter und letzter Satz erfolgten durch die
  5. Novelle vergleiche dazu 1199 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 21 . GP, S. 3). Aus dem Ausschussbericht, "Nach geltender Rechtslage sind die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am
  6. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten. Die Praxis hat gezeigt, dass die Beitragsentrichtung in vier Teilbeträgen Schwachstellen aufweist; der Zufluss der Beiträge erfolgt bis zu zwei Jahre nach der Ausübung der betreffenden Tätigkeit, womit, wie eine mehr als dreijährige Praxis zeigt, für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein erheblicher administrativer Aufwand verbunden ist. Dies soll durch die nun vorgesehene Zahlung eines Einmalbetrages vermieden werden, zumal der zeitliche Bezug zwischen der beitragsrelevanten Tätigkeit und der Fälligkeit der Beiträge im Hinblick auf die generelle Beitragsvorschreibung im Nachhinein durchaus vertretbar ist." vergleiche Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2b zu Paragraph 33,).

§ 20Abs.

2 Z 2 BSVG haben pflichtversicherte Personen die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.

Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG haben pflichtversicherte Personen die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergeben, bis spätestens

  1. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies nun Folgendes: Verfahrensgegenständlich handelt es sich um Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten (um die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel). Beiträge für diese Einnahmen werden nur einmal im Nachhinein vorgeschrieben und sind spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung - sohin am
  2. Oktober des dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahres - fällig. So bemisst sich der Tag der Fälligkeit für die Beiträge und damit der Beginn der Verjährungsfrist für die Einnahmen im Kalenderjahr 2005 am
  3. Oktober 2006, für die Einnahmen im Kalenderjahr 2006 am
  4. Oktober 2007, für die Einnahmen im Kalenderjahr 2007 am
  5. Oktober 2008 und für die Einnahmen im Kalenderjahr 2009 am
  6. Oktober
  7. Weiters ist anzuführen, dass dem BF die Obliegenheit trifft, die aufzeichnungspflichtigen Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten (die sich aus § 20a BSVG ergeben) bis spätestens
  8. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben; somit ergeht daraus für den BF die Verpflichtung, die von ihm ausgeübte Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel aus dem Kalenderjahr 2005 spätestens bis
  9. April 2006, aus dem Kalenderjahr 2006 spätestens bis
  10. April 2007, aus dem Kalenderjahr 2007 spätestens bis
  11. April 2008 und aus dem Kalenderjahr 2009 spätestens bis
  12. April 2010, bekannt zu geben (§ 20 Abs. 2 Z 2 BSVG).Weiters ist anzuführen, dass dem BF die Obliegenheit trifft, die aufzeichnungspflichtigen Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten (die sich aus Paragraph 20 a, BSVG ergeben) bis spätestens
  13. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben; somit ergeht daraus für den BF die Verpflichtung, die von ihm ausgeübte Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel aus dem Kalenderjahr 2005 spätestens bis
  14. April 2006, aus dem Kalenderjahr 2006 spätestens bis
  15. April 2007, aus dem Kalenderjahr 2007 spätestens bis
  16. April 2008 und aus dem Kalenderjahr 2009 spätestens bis
  17. April 2010, bekannt zu geben (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom
  18. April 1985, Zl. 84/08/0133, vom
  19. Juni 1989, Zl. 85/08/0064, vom
  20. Dezember 1991, Zl. 90/08/0005, vom
  21. September 1992, Zl. 92/08/0154, mit weiteren Judikaturhinweisen) ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Meldepflichtiger bei gehöriger Sorgfalt 'Angaben bzw. Änderungsmeldungen' (im Folgenden: Meldungen) als 'notwendig' oder 'unrichtig' hätte erkennen müssen, davon auszugehen, dass er sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und deren Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat (VwGH 15.05.2002, 97/08/0653).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleiche unter anderem die Erkenntnisse vom
  22. April 1985, Zl. 84/08/0133, vom
  23. Juni 1989, Zl. 85/08/0064, vom
  24. Dezember 1991, Zl. 90/08/0005, vom
  25. September 1992, Zl. 92/08/0154, mit weiteren Judikaturhinweisen) ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Meldepflichtiger bei gehöriger Sorgfalt 'Angaben bzw. Änderungsmeldungen' (im Folgenden: Meldungen) als 'notwendig' oder 'unrichtig' hätte erkennen müssen, davon auszugehen, dass er sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und deren Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat (VwGH 15.05.2002, 97/08/0653). Die Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte u. a. Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat (siehe § 39 Abs. 1 BSVG). Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (siehe § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG) sind die daraus erzielten Einkünfte, konkret 30% der Einnahmen inklusive Umsatzsteuer (§ 23 Abs 4b BSVG), die sich aus den der Aufzeichnungspflicht unterliegenden Tätigkeiten ergeben (§ 20a BSVG). Jeweils ein Zwölftel davon gilt als monatliche Beitragsgrundlage (§ 23 Abs. 4b BSVG). Einnahmen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen (§ 20a BSVG) und daher nicht in die Beitragsgrundlage einzubeziehen.Die Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte u. a. Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat (siehe Paragraph 39, Absatz eins, BSVG). Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (siehe Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG) sind die daraus erzielten Einkünfte, konkret 30% der Einnahmen inklusive Umsatzsteuer (Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG), die sich aus den der Aufzeichnungspflicht unterliegenden Tätigkeiten ergeben (Paragraph 20 a, BSVG). Jeweils ein Zwölftel davon gilt als monatliche Beitragsgrundlage (Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG). Einnahmen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen (Paragraph 20 a, BSVG) und daher nicht in die Beitragsgrundlage einzubeziehen. Zur Ermittlung der vorläufigen Beitragsgrundlage haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG genannten Personen - hier: der BF als Vermieter land- und forstwirtschaftlicher Betriebsmittel - Aufzeichnungen über die Einnahmen aus jenen land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten zu führen, für die die Beitragsgrundlage nach Maßgabe der Anlage 2 nach § 23 Abs. 4 BSVG zu bilden ist (vgl dazu Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 1 zu § 20a).Zur Ermittlung der vorläufigen Beitragsgrundlage haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG genannten Personen - hier: der BF als Vermieter land- und forstwirtschaftlicher Betriebsmittel - Aufzeichnungen über die Einnahmen aus jenen land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten zu führen, für die die Beitragsgrundlage nach Maßgabe der Anlage 2 nach Paragraph 23, Absatz 4, BSVG zu bilden ist vergleiche dazu Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 1 zu Paragraph 20 a,). Im gegenständlichen Verfahren hat der BF zum einen Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten erzielten Bruttoeinnahmen in den Jahren 2005 (spätestens bis
  26. April 2006), 2006 (spätestens bis
  27. April 2007), 2007 (spätestens bis
  28. April 2008) und 2009 (spätestens bis
  29. April 2010) nie abgegeben - im Gegenteil ist die SVB im Zuge einer ihrer Betriebsprüfungen (hier: mit Schreiben vom 29.06.2011) an den BF herangetreten. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 11.12.2014 hat der BF dann Unterlagen betreffend die laut Rechnungsstatistiken des MR - Service geleisteten Einsätze der Jahre 2008, 2009 und 2010 übermittelt. Auf Ersuchen der SVB mit Schreiben vom 15.01.2015, Lieferscheine bzw. Abrechnungsgrundlagen sämtlicher Einsätze laut Rechnungsstatistiken des MR - Service der Jahre 2005 und 2006, sowie der Einsätze aus dem Jahr 2007 zu übermitteln, legte der BF zwar sämtliche Rechnungen inklusive der jeweiligen Jahresstatistiken der Jahre 2005 - 2010 vor, jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens keine Lieferscheine. In diesem Zusammenhang hat der BF am 04.03.2015 der SVB telefonisch bekannt gegeben, keine Lieferscheine zu besitzen bzw. sei ihm beim Maschinenring gesagt worden, dass keine weiteren Lieferscheine mehr vorhanden seien. Die Jahre 2005, 2006 und 2007 betreffend hat der BF somit zum anderen Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen und aus diesem Grund greift - wie von der SVB zutreffend angenommen - entgegen der Ansicht des BF auch die fünfjährige Verjährungsfrist, die ausgehend vom Beginn der Verjährungsfrist (
  30. Oktober 2006 bzw.
  31. Oktober 2007 bzw.
  32. Oktober 2008 bzw.
  33. Oktober 2010) bezüglich der Beiträge 2005 am
  34. Oktober 2011, bezüglich der Beiträge 2006 am
  35. Oktober 2012, bezüglich der Beiträge 2007 am
  36. Oktober 2013 und bezüglich der Beiträge 2009 am
  37. Oktober 2015 geendet hätte. Weiters ist anzuführen, dass die Verjährung des Feststellungsrechts

§ 39Abs.

1 BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen wird, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung von Zahlungen von Beiträgen anhängig ist.Weiters ist anzuführen, dass die Verjährung des Feststellungsrechts

Paragraph 39, Absatz eins, BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen wird, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung von Zahlungen von Beiträgen anhängig ist. Unterbrechung der Verjährung bedeutet, dass die bisher abgelaufene Verjährungszeit infolge Eintrittes eines bestimmten Hinderungsgrundes verloren geht. Die Verjährungszeit muss nach Wegfall dieses Hinderungsgrundes neu zu laufen beginnen (vgl dazu Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 4 zu § 39).Unterbrechung der Verjährung bedeutet, dass die bisher abgelaufene Verjährungszeit infolge Eintrittes eines bestimmten Hinderungsgrundes verloren geht. Die Verjährungszeit muss nach Wegfall dieses Hinderungsgrundes neu zu laufen beginnen vergleiche dazu Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 4 zu Paragraph 39,). Unter einer entsprechenden Maßnahme im Sinne von § 39 BSVG wird jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen sein, die der Feststellung der Beitragsschulden dient. Eine diesem Zweck dienende Maßnahme stellt daher zweifellos auch eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers vorgenommene Einsicht (Beitragsprüfung) in die Geschäftsbücher, Belege und sonstigen Aufzeichnungen des Beitragsschuldners dar (vgl dazu Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 4 zu § 39 sowie VwGH 31.05.1972, 1919/71, SV-Slg. XIII/Nr, 21.253).Unter einer entsprechenden Maßnahme im Sinne von Paragraph 39, BSVG wird jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen sein, die der Feststellung der Beitragsschulden dient. Eine diesem Zweck dienende Maßnahme stellt daher zweifellos auch eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers vorgenommene Einsicht (Beitragsprüfung) in die Geschäftsbücher, Belege und sonstigen Aufzeichnungen des Beitragsschuldners dar vergleiche dazu Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 4 zu Paragraph 39, sowie VwGH 31.05.1972, 1919/71, SV-Slg. XIII/Nr, 21.253). Der Ansicht der SVB ist zu folgen, dass sie mit der mit Schreiben vom 29.06.2011 eingeleiteten Betriebsprüfung (laut Aktenlage ohne Zustellnachweis - so ist der Zeitpunkt der Zustellung nach § 26 Abs. 2 ZustellG am dritten Werktag danach anzunehmen, also am 04.07.2011) - die der Feststellung der Beitragsschulden gedient hat - eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt hat, die eine Unterbrechung einer allfällig begonnenen Verjährung der Beiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezüglich der Beiträge 2005, 2006, 2007 und 2009 bewirkte, sodass die Verjährungsfrist mit 04.07.2011 neu zu laufen begann. Entgegen den Ausführungen des BF ist folglich das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht - mit dem Bescheid der SVA vom 25.01.2016, zugestellt am 01.02.2016 - beschwerdegegenständlich für den Zeitraum 2005 (betrifft die Einnahmen von € 3.560,-), den Zeitraum 2006 (betrifft die Einnahmen von € 5.202,-), den Zeitraum 2007 (betrifft die Einnahmen von € 4.922,84) und den Zeitraum 2009 (betrifft die Einnahmen von € 64,22) nicht verjährt.Der Ansicht der SVB ist zu folgen, dass sie mit der mit Schreiben vom 29.06.2011 eingeleiteten Betriebsprüfung (laut Aktenlage ohne Zustellnachweis - so ist der Zeitpunkt der Zustellung nach Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG am dritten Werktag danach anzunehmen, also am 04.07.2011) - die der Feststellung der Beitragsschulden gedient hat - eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt hat, die eine Unterbrechung einer allfällig begonnenen Verjährung der Beiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezüglich der Beiträge 2005, 2006, 2007 und 2009 bewirkte, sodass die Verjährungsfrist mit 04.07.2011 neu zu laufen begann. Entgegen den Ausführungen des BF ist folglich das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht - mit dem Bescheid der SVA vom 25.01.2016, zugestellt am 01.02.2016 - beschwerdegegenständlich für den Zeitraum 2005 (betrifft die Einnahmen von € 3.560,-), den Zeitraum 2006 (betrifft die Einnahmen von € 5.202,-), den Zeitraum 2007 (betrifft die Einnahmen von € 4.922,84) und den Zeitraum 2009 (betrifft die Einnahmen von € 64,22) nicht verjährt. 3.4. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Pflichtversicherung in der Kranken-Pensions- und Unfallversicherung der Bauern gegeben ist, besteht, i

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.