← Österreich

{'item': 'L515 2179301-1'}

Obsah (25)Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 75§ 43§ 57§ 52§ 46§ 55§ 13§ 53§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 22a§§ 56§ 76§ 83§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlL515 2179301-1 SpruchL515 2179301-1/19E Schriftliche Ausfertigung des am 15.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) ist ein Staatsangehöriger des Königreichs Marokko (nachfolgend kurz "Marokko" genannt) und befindet sich gegenwärtig in Schubhaft.römisch eins.
  2. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) ist ein Staatsangehöriger des Königreichs Marokko (nachfolgend kurz "Marokko" genannt) und befindet sich gegenwärtig in Schubhaft. I.
  3. Hinsichtlich des bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksals der bP wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt auszugsweise wiedergegeben werden:römisch eins.
  4. Hinsichtlich des bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksals der bP wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt auszugsweise wiedergegeben werden: -Strichaufzählung Sie reisten an einem unbekannten Ort zu einer unbekannten Zeit illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. -Strichaufzählung Am 05.03.2013 stellten Sie beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. -Strichaufzählung Im Rahmen der Erstbefragung am 07.03.2013 machten Sie Angaben zu Ihrer Person, Ihrem Fluchtweg, Ihren Fluchtgründen und Ihrer Rückkehrbefürchtung. Hierzu wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). ... -Strichaufzählung In der Folge wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.05.2013 Zl. 13 02.821, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Marokko

§ 8Asyl

G abgewiesen. Unter einem wurden Sie

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in das Königreich Marokko ausgewiesen.In der Folge wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.05.2013 Zl. 13 02.821, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Marokko

Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Unter einem wurden Sie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in das Königreich Marokko ausgewiesen. -Strichaufzählung Gegen den Bescheid des BAA erhoben Sie fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. -Strichaufzählung Ihr Beschwerde wurde in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.09.2015, Zl. I401 1435179-1/28E,

§§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurde das Verfahren jedoch insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.Ihr Beschwerde wurde in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.09.2015, Zl. I401 1435179-1/28E,

Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren jedoch insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Mittels Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.12.2013 Zl. XXXX wurden Sie wegen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz zu 10 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.Mittels Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.12.2013 Zl. römisch 40 wurden Sie wegen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz zu 10 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Mittels Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.10.2014 Zl. XXXX wurden Sie wegen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz und das Strafgesetzbuch zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.Mittels Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.10.2014 Zl. römisch 40 wurden Sie wegen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz und das Strafgesetzbuch zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Am 07.09.2016 wurden Sie im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Arabisch und von einer zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme: F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. F: Haben Sie Krankheiten? A: Ich bin vollkommen gesund. Mir geht es gut. F: Nehmen Sie Medikamente ein? A: Nein. ... Erklärung: Sie haben am 05.03.2013 beim Bundesamt einen Asylantrag gestellt. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013 abgewiesen. Sie haben dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben. Ihr Antrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.09.2015, Zahl: I401 1435179-1/28E zu den Spruchpunkten I und II abgewiesen.

§ 75/20 Asyl

G 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Ihr Antrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.09.2015, Zahl: I401 1435179-1/28E zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei abgewiesen.

Paragraph 75 /, 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Aus diesem Grunde wurden Sie heute vorgeführt und werden Sie ergänzend zu Ihrem Asylverfahren einvernommen. A: Ja, das verstehe ich. ... F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche weiteren Dokumente besorgt? A: Nein. F: Haben sich inzwischen irgendwelche Änderungen bezüglich Ihrer Person und Lebensumstände in Ihrer Heimat ergeben? A: Nein, es hat sich nichts geändert, ich halte meine Angaben, die ich bis jetzt dazu gemacht habe aufrecht. F: Wollen Sie selbst zu den Angaben, die Sie bisher gemacht haben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Nein. Damals habe ich bereits alles erzählt. Meine Angaben stimmen. Vorhalt: Interpol XXXX konnte Sie unter dem Nationale XXXX geb.am XXXX in XXXX identifizieren, was bedeutet dass Sie wissentlich Falschangaben zu Ihrer Identität tätigten. Was sagen Sie dazu?Vorhalt: Interpol römisch 40 konnte Sie unter dem Nationale römisch 40 geb.am römisch 40 in römisch 40 identifizieren, was bedeutet dass Sie wissentlich Falschangaben zu Ihrer Identität tätigten. Was sagen Sie dazu? A: Mein Name ist XXXX und ich bin am XXXX geboren. Ich weiß nicht wer XXXX sein soll.A: Mein Name ist römisch 40 und ich bin am römisch 40 geboren. Ich weiß nicht wer römisch 40 sein soll. Vorhalt: Aufgrund Ihrer verfälschten Geburtsdatenangabe konnte eindeutig eruiert werden, dass Sie sich aufgrund der fälschlich vorgegebenen Minderjährigkeit einen Vorteil in Ihrem Asylverfahren verschaffen wollten. Was sagen Sie dazu? A: Das stimmt nicht. Mein Name ist XXXX und ich bin am XXXX in XXXX geboren.A: Das stimmt nicht. Mein Name ist römisch 40 und ich bin am römisch 40 in römisch 40 geboren. F: Sind Sie legal oder illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist? A: Illegal. F: Wie lange halten Sie sich schon durchgängig im Bundesgebiet auf? A: Seit

  1. Das Monat weiß ich nicht genau. F: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich oder der EU, z.B. ein Visum oder einen Aufenthaltstitel? A: Nein. F: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer ständigen Lebensgemeinschaft? A: Ich bin in Haft, aber ich habe eine Freundin. Der Name meiner Freundin lautet XXXX . Ich weiß, dass meine Freundin 16 Jahre alt ist. Wann genau sie Geburtstag hat, weiß ich nicht genau. Ich habe mit Fr. XXXX in Kind.A: Ich bin in Haft, aber ich habe eine Freundin. Der Name meiner Freundin lautet römisch 40 . Ich weiß, dass meine Freundin 16 Jahre alt ist. Wann genau sie Geburtstag hat, weiß ich nicht genau. Ich habe mit Fr. römisch 40 in Kind. F: Mit welchem Aufenthaltsstatus lebt Ihre Freundin XXXX ?F: Mit welchem Aufenthaltsstatus lebt Ihre Freundin römisch 40 ? A: Sie ist österreichische Staatsbürgerin. Meine Tochter XXXX ist auch österreichische Staatsbürgerin.A: Sie ist österreichische Staatsbürgerin. Meine Tochter römisch 40 ist auch österreichische Staatsbürgerin. F: Wo lebt Ihr Kind? A: Das Kind lebt bei meiner Frau. Die Wohnadresse lautet " XXXX " in XXXX .A: Das Kind lebt bei meiner Frau. Die Wohnadresse lautet " römisch 40 " in römisch 40 . F: Wann wurde das Kind geboren? A: Meine Tochter wurde am XXXX geboren.A: Meine Tochter wurde am römisch 40 geboren. F: Sind Sie in der Geburtsurkunde eingetragen? A: Nein. F: Haben Sie die Vaterschaft anerkannt? A: Ja, ich habe die Vaterschaft anerkannt. F: Seit wann Sind Sie in Haft? A: Seit zirka einem Jahr. Ich möchte ein neues Leben mit meiner Freundin und meiner Tochter. F: Haben Sie Ihre Tochter gesehen? A: Meine Freundin, die Mutter des Kindes und meine Tochter kommen jeden Dienstag und Donnerstag um mich in meiner Haft zu besuchen. F: Seit wann führen Sie eine Beziehung mit Fr. XXXX ?F: Seit wann führen Sie eine Beziehung mit Fr. römisch 40 ? A: Seit Juli/August
  2. F: Haben Sie jemals mit Fr. XXXX zusammengelebt?F: Haben Sie jemals mit Fr. römisch 40 zusammengelebt? A: Ich habe zwei Monate bei Ihr und Ihren Eltern gelebt. F: In welchem Zeitraum haben Sie mit Fr. XXXX zusammengelebt?F: In welchem Zeitraum haben Sie mit Fr. römisch 40 zusammengelebt? A: Von 11.06.2015 bis September
  3. F: Wann haben Sie von der Schwangerschaft Ihrer Freundin erfahren? A: Im Juli
  4. F: Haben Sie in Österreich lebende Kinder und wenn ja, welche Aufenthaltstitel haben diese? A: Wie bereits erwähnt. Ich habe eine Tochter, welche über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. F: Haben Sie in Österreich andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind? A: Ich habe eine Freundin und ein gemeinsames Kind mit ihr. Diese Freundin hilft mir ab und zu. Weitere Verwandte in Österreich habe ich keine. F: Haben Sie einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich? Haben Sie mit diesen Personen jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und wenn ja, wann, wo und wie lange? A: Ich habe wie bereits erwähnt zwei Monate bei meiner Freundin gelebt. Ich habe viele Freunde. F: Haben Sie eine andere besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten? A: Außer meiner Tochter und meiner Freundin habe ich keine besonderen Bindungen in Österreich. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Nein. F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? A: Nur meine Freundin. Die ist aus Österreich. Ich habe eine Tochter mir ihr. F: Sprechen Sie deutsch? Wenn ja, wie würden Sie Ihr Sprachniveau beschreiben? A: Ich habe den A2 Deutschkurs belegt. Anmerkung: Der Antragsteller legt eine Karte von ÖSD mit der ID-Nummer XXXX vor, die belegt, dass Antragsteller Sprachniveau A2 aufweist.Anmerkung: Der Antragsteller legt eine Karte von ÖSD mit der ID-Nummer römisch 40 vor, die belegt, dass Antragsteller Sprachniveau A2 aufweist. F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule? A: Ich habe in Marokko neun Jahre die Grundschule besucht. F: Haben Sie Arbeit in Österreich? D.h. Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Wenn ja, welcher und seit wann? A: Nein. Ich bin seit meiner Einreise keiner legalen Beschäftigung nachgekommen. F: Erhalten Sie Unterstützungen (z.B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld etc.) und wenn ja, welche beziehen Sie? A: Ich bekomme keine Unterstützungen vom Staat. Ich bekomme nichts von diesem Land. F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig? A: Ich bin derzeit in einem Gerichtsverfahren wegen ausständiger Alimente, die ich für meine Tochter zahlen sollte. Ich gebe meine Tochter alles, auch mein Blut. F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf? A: Ich bin in Haft. Erklärung: Den Aufzeichnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist zu entnehmen, dass Sie sich in der Justizanstalt XXXX in Haft befinden. Aufgrund dessen ist beabsichtigt, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich zu erlassen.Erklärung: Den Aufzeichnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist zu entnehmen, dass Sie sich in der Justizanstalt römisch 40 in Haft befinden. Aufgrund dessen ist beabsichtigt, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich zu erlassen. Sie werden hiermit

§ 43Abs.

3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) aufgefordert, heute im Rahmen des Parteiengehörs dazu Stellung zu nehmen.Sie werden hiermit

Paragraph 43, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) aufgefordert, heute im Rahmen des Parteiengehörs dazu Stellung zu nehmen. In dieser sind alle Gründe, die Ihrer Ansicht nach gegen eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes sprechen, insbesondere zu nachfolgenden Punkten anzuführen: -Strichaufzählung Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet -Strichaufzählung Persönliche Verhältnisse -Strichaufzählung Ihre aktuelle wirtschaftliche Lage -Strichaufzählung Angaben zu Ihrem aktuellen Privat- und Familienleben -Strichaufzählung Soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet -Strichaufzählung Ausmaß der Bindungen zum Herkunftsstaat -Strichaufzählung Aktueller Gesundheitszustand ... F: Möchten Sie sich zu den oben angeführten Punkten äußern und Bescheinigungsmittel vorlegen? A: Ich brauche eure Unterstützung. Ich verspreche, dass ich ein neues Leben anfangen werde. Ich habe eine Tochter. Ich brauche eine Chance. Es wird Ihnen mittels Verfahrensanordnung gem. § 63 Abs 2 AVG mitgeteilt, dass Ihnen gem. § 13 Abs. 2 AsylG das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mit 16.12.2013 entzogen wurde.Es wird Ihnen mittels Verfahrensanordnung gem. Paragraph 63, Absatz 2, AVG mitgeteilt, dass Ihnen gem. Paragraph 13, Absatz 2, AsylG das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mit 16.12.2013 entzogen wurde. Anmerkung: Der Antragsteller unterzeichnet die Verfahrensanordnung, welche dem Akt beigelegt wird. Dem Antragsteller wird das Duplikat persönlich ausgehändigt. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO - Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt? A: Nein. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid? A: Ja, darüber weiß ich Bescheid. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. ... A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. F: Hat Ihre Tochter gesundheitliche Probleme? A: Ja, meine Tochter ist vollkommen gesund. Meine Tochter braucht ihren Vater. ... Ihnen wurde gem. § 13 Abs. 2 AsylG idgF der Verlust Ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet mit 21.10.2014, wegen Straffälligkeit, mitgeteilt.Ihnen wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, AsylG idgF der Verlust Ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet mit 21.10.2014, wegen Straffälligkeit, mitgeteilt. Die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, vom BVwG

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 an das BFA zurückverwiesen, ergab am 06.10.2016, mittels Bescheid entschieden, folgendes Ergebnis:Die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, vom BVwG

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das BFA zurückverwiesen, ergab am 06.10.2016, mittels Bescheid entschieden, folgendes Ergebnis: I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.römisch eins. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46

FPG in das Königreich Marokko zulässig ist.Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in das Königreich Marokko zulässig ist. II.

§ 55

Absatz 1a FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.römisch zwei.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. III.

§ 13

Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.10.2014 verloren.römisch drei.

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.10.2014 verloren. IV.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch vier.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. V. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 des BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch fünf. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 des BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 24.10.2016 erhoben Sie fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Dazu ist bis dato kein Erkenntnis des BVwG bei dieser Bescheid erkennenden Behörde eingelangt. Ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mittels Verfristung nicht stattgeben. Somit ist Ihre Abschiebung nach Marokko durchführbar. Am 12.05.2017 wurde Ihnen ein Parteiengehör, nachweislich am 15.05.2017 von Ihnen übernommen, zugestellt. Am 22.05.2017 langte ho. Ihre Stellungnahme ein. Die, in diesem Parteiengehör gestellt Fragen:

  1. Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet
  2. Persönliche Verhältnisse
  3. Name und Anschrift ihrer Ehegattin
  4. Ihre aktuelle wirtschaftliche Lage
  5. Angaben zu Ihrem aktuellen Privat- und Familienleben
  6. Soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet
  7. Ausmaß der Bindungen zum Herkunftsstaat
  8. Aktueller Gesundheitszustand
  9. Zustelladresse nach Haftentlassung im Inland beantworteten Sie wie folgt: 1.) Seit 2013 in Österreich (4 Jahre) 2) meine Verlobte, mein Kind und ihre Familie leben hier in Tirol 3) XXXX3) römisch 40 4) arbeite seit 1 Jahr 8 Monaten U-Betrieb und eine Lieferantin hat mir angeboten nach der Haft mit mir zu arbeiten. 5) Möchte mich ändern, auf meine Verlobte und mein Kind schauen. Habe Deutschprüfung A1 und A2 geschafft. Werde Arbeit suchen. In der Haft werde ich B1 machen. Habe aus meiner Vergangenheit gelernt. Als ich inhaftiert wurde, wusste ich nicht, dass ich ein Kind bekomme. 6) Besuch eines Deutschkurses. Kulturelle keine. 7) Kontakt mit meiner Mutter. Mit Vater sind sie geschieden. 8) Gesundheitlich geht es mir gut. Mach im Moment Alkoholtherapie. 9) XXXX bei meiner Verlobten9) römisch 40 bei meiner Verlobten Mit Verfahrensanordnung wird Ihnen ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein abfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung wird Ihnen ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein abfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. I.3.

  1. Mit Bescheid vom 27.11.2017 wurde über die bP gem. §§ 76 Abs. 2 Z 1 die Schubhaft zum Zwecke derrömisch eins.3.
  2. Mit Bescheid vom 27.11.2017 wurde über die bP gem. Paragraphen 76, Absatz 2, Ziffer eins, die Schubhaft zum Zwecke der -Strichaufzählung Sicherung der Abschiebung angeordnet. I.3.
  3. Hierbei ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:römisch eins.3.
  4. Hierbei ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus: "... Ihre Identität steht fest. Fest steht, dass Sie illegal nach Österreich einreisten. Fest steht, Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Fest steht, dass seit dem 09.05.2017 der Bescheid erlassenen Behörde eine Zusage der marokkanischen Botschaft vorliegt, in der die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zugestimmt wurde. Fest steht, dass Sie nie aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgereist sind. Sie reisten Ihren Angaben nach illegal nach Österreich ein. Sie haben keinen aufrechten Wohnsitz. Weiters sind Sie mittellos und von der Unterstützung Dritter abhängig. Sie wurden viermal von Verwaltungsbehörden rechtskräftig zu Verwaltungsstrafen verurteilt, auf eine Aufzählung wird verzichtet. Fest steht weiters, dass Sie sich derzeit in Strafhaft befinden. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie waren lediglich an Obdachlosenadressen und während Ihrer Haftzeiten im PAZ XXXX bzw. in der Justizanstalt mit Hauptwohnsitz gemeldet.Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie waren lediglich an Obdachlosenadressen und während Ihrer Haftzeiten im PAZ römisch 40 bzw. in der Justizanstalt mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ihr sonstigen Wohn- bzw. Aufenthaltsorte konnten nicht ermittelt werden. Fest steht, Sie reisten unter bewusster Missachtung der Einreise- und Grenzbestimmungen nach Österreich ein. Sie sind derzeit in Haft und sind von staatlicher Unterstützung abhängig. Sie gehen keiner geregelten Arbeit nach und sind selbst mittellos. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit oder eine regelmäßige Tätigkeit in einem Verein kamen bis dato im Verfahren nicht hervor; derartiges brachten Sie weder gegenüber der erkennenden Behörde noch gegenüber dem BVwG vor, vielmehr versuchten Sie durch Strafdelikte Ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. Sie sind in keinster Weise integriert. Fest steht, dass Sie keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich aufweisen können. Sie besuchten einen Deutschkurs und verfügen über ein ÖSD-Zertifikat des Sprachniveaus A
  5. Sonstige soziale Bindungen und/oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte konnten nicht festgestellt werden. In Ermangelung sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich wird zudem festgestellt, dass in Ihrem Fall kein schützenswertes Privatleben vorliegt. Es liegen deshalb keine Umstände vor, die Ihrer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in das Königreich Marokko entgegenstehen." I.3.
  6. Rechtlich führte die belangte Behörde Folgendes aus:römisch eins.3.
  7. Rechtlich führte die belangte Behörde Folgendes aus: "... Sie sind nicht im Besitze eines gültigen Reisedokumentes oder Aufenthaltstitels. Sie sind auch nicht in der Lage, Ihre Einreise nachzuweisen und auch nicht in der Lage, Österreich selbständig legal zu verlassen. Sie zogen es vor, in Österreich zu verbleiben und tauchten unter. Sie sind nicht polizeilich gemeldet. Sie sind den österreichischen Behörden durch Ihre strafrechtlichen Delikte, den entsprechenden polizeilichen Erhebungen bekannt geworden. Sie leben als "U-Boot" ohne Dokumente und Bargeld, ohne Aussicht auf Arbeit und ohne umfangreiche Kenntnisse der deutschen Sprache in der Illegalität in Österreich. Sie haben nach Ihrer Haftentlassung keinen Wohnsitz und sind für die verfahrensführende Behörde nicht erreichbar. Auf Grund Ihres bisher gezeigten Verhaltens ist davon auszugehen, dass sie weiterhin nicht am Verfahren bzw. an der Abschiebung mitwirken und auch versuchen werden, sich dem Verfahren zu entziehen. Auf Grund des von Ihnen gezeigten Verhaltens muss davon ausgegangen werden, dass Sie sich weiterhin dem Verfahren entziehen und untertauchen werden. Die Gesamtheit Ihrer Handlungsweise, wie der zur Anzeige gebrachte Verdacht einer strafrechtlichen Übertretung lassen in schlüssiger Form Ihre offensichtliche, nachhaltige und kategorische Abneigung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung erkennen. Sie missachten auch die europäischen Einreise- und Grenzbestimmungen, weshalb die erkennende Behörde eindeutig davon ausgeht, dass Sie sich auch hinsichtlich einem ordnungsgemäßen Fortführens des Verfahrens diesem entziehen werden. Unter Verweis auf die bereits in der Beweiswürdigung angeführten Feststellungen liegt in Ihrem Falle kein Familienbezug und kein Familienleben in Österreich vor. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen bestehen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte, und kann somit das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden.Auch unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen bestehen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte, und kann somit das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden. Sie haben auch keine Beweise eingebracht, die eine Integration oder soziale Anknüpfungspunkte belegen würden.
  8. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. In Ihrem Fall liegt hier im Bundesgebiet weder eine soziale noch familiäre Verankerung vor. Auch die Möglichkeit, einer legalen Beschäftigung nachzugehen und somit über ausreichend Existenzmittel zu verfügen, ist in Ihrem Fall nicht gegeben. Marokko wurde am 18.02.2016 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen. Die marokkanische Botschaft hat am 09.05.2017 Ihre Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikate (HRZ) der ho. Behörde übermittelt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist das Ziel der Schubhaft, nämlich die Finalisierung Ihrer Abschiebung jedenfalls binnen der Schubhafthöchstdauer erreichbar und Ihre Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Die erkennende Behörde geht begründet davon aus, dass Sie auf freiem Fuß belassen sich einem ordentlichen Überstellungsverfahren durch Untertauchen entziehen werden. Somit wäre der Zweck der Sicherungsmaßnahme, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung aufgrund Ihres hohen Risikos des Untertauchens jedenfalls nicht erfüllt. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Am 12.05.2017 wurde Ihnen, wie bereits angeführt, ein Parteiengehör eingeräumt und nachweislich zugestellt. Ihre Angaben wurden im gegenständlichen Verfahren geprüft und bei der Erlassung der Schubhaft einbezogen und gewürdigt. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." I.
  9. Der Bescheid wurde der bP am 27.11.2017 zugestellt.römisch eins.
  10. Der Bescheid wurde der bP am 27.11.2017 zugestellt. I.5.
  11. Mit dem am 11.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft.römisch eins.5.
  12. Mit dem am 11.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft. I.5.
  13. Der BF hätte mit seiner Freundin ein Kind, welche ihm Unterkunft gewähren würden. Die Eltern des BF hätten ein Aufenthaltsrecht in Italien. Der BF habe in der Strafhaft gearbeitet und eine mündliche Arbeitsplatzzusage. Die Schubhaft sei unverhältnismäßig, da eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der marokkanischen Botschaft so zeitnah zu stellen, dass sie Schubhaft nach Möglichkeit unterbleiben könne. Dadurch sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig und die Schubhaft unverhältnismäßig. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen.römisch eins.5.
  14. Der BF hätte mit seiner Freundin ein Kind, welche ihm Unterkunft gewähren würden. Die Eltern des BF hätten ein Aufenthaltsrecht in Italien. Der BF habe in der Strafhaft gearbeitet und eine mündliche Arbeitsplatzzusage. Die Schubhaft sei unverhältnismäßig, da eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der marokkanischen Botschaft so zeitnah zu stellen, dass sie Schubhaft nach Möglichkeit unterbleiben könne. Dadurch sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig und die Schubhaft unverhältnismäßig. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen. Es werde daher beantragt, die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, die Verfahrenskosten in der angeführten Höhe zu ersetzen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen I.
  15. Am 06.12.2017 langte beim BVwG ein Schreiben des BF ein, worin er um eine letzte Chance ersucht, damit er mit seiner Familie ein geregeltes Leben führen könne. Er vermisse seine Tochter. Die Haft habe ihm gezeigt, dass er sich ändern müsse.römisch eins.
  16. Am 06.12.2017 langte beim BVwG ein Schreiben des BF ein, worin er um eine letzte Chance ersucht, damit er mit seiner Familie ein geregeltes Leben führen könne. Er vermisse seine Tochter. Die Haft habe ihm gezeigt, dass er sich ändern müsse. I.
  17. Mit E-Mail vom 07.12.2017 wurde seitens des BFA die Einlieferung des BF in ein Krankenhaus am selben Tag mitgeteilt. Laut Meldung der LPD XXXX vom 08.12.2017 sei beim BF eine ältere Fraktur des Nasenbeins diagnostiziert worden und er am 07.12.2017 in das PAZ XXXX rücküberführt worden.römisch eins.
  18. Mit E-Mail vom 07.12.2017 wurde seitens des BFA die Einlieferung des BF in ein Krankenhaus am selben Tag mitgeteilt. Laut Meldung der LPD römisch 40 vom 08.12.2017 sei beim BF eine ältere Fraktur des Nasenbeins diagnostiziert worden und er am 07.12.2017 in das PAZ römisch 40 rücküberführt worden. I.
  19. Am 12.12.2017 langte bei der ho Gerichtsabteilung ein Schreiben seiner Lebensgefährtin ein, worin sie die Übernahme der Lebenserhaltungskosten für die Familie erklärt. Weil der Tochter des BF absichtlich "Benzodiazepine" (Tabletten) verabreicht worden seien, sei diese im Kinderheim untergebracht. Es werde um eine Aufenthaltsberechtigung für den BF ersucht.römisch eins.
  20. Am 12.12.2017 langte bei der ho Gerichtsabteilung ein Schreiben seiner Lebensgefährtin ein, worin sie die Übernahme der Lebenserhaltungskosten für die Familie erklärt. Weil der Tochter des BF absichtlich "Benzodiazepine" (Tabletten) verabreicht worden seien, sei diese im Kinderheim untergebracht. Es werde um eine Aufenthaltsberechtigung für den BF ersucht. I.
  21. Am 15.12.2017 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt, welche sich wie folgt darstellt (Auszugsweise Wiedergabe):römisch eins.
  22. Am 15.12.2017 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt, welche sich wie folgt darstellt (Auszugsweise Wiedergabe): "... RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu ihrem Namen und Geburtsdatum, sowie zu ihrer Staatsangehörigkeit richtig ( XXXX , geb. am XXXX , StA. Marokko)?RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu ihrem Namen und Geburtsdatum, sowie zu ihrer Staatsangehörigkeit richtig ( römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Marokko)? P: Ja, das stimmt. Ich lüge nicht. RI: Warum sind Sie früher in Österreich unter einer anderen Identität aufgetreten? P: Aus Angst, dass man mich zurückschickt nach Marokko. ... RI: Mit bereits genanntem Bescheid wurde über Sie die Schubhaft verhängt. Beschreiben sie mit eigenen Worten ihre Einwände gegen diese behördliche Maßnahme. P: Weil ich habe eine Tochter, diese braucht ihren Vater. Bis jetzt habe ich nicht bei ihr sein können, gemeinsam mit ihr etwas unternehmen können. Meine Freundin hat mich zwei Jahre lang wöchentlich im Gefängnis besucht. RI: Besitzen Sie ein gültiges Reisedokument? P: Ich habe in Italien einen Reisepass. RI: Warum haben Sie diesen Reisepass nicht nach Österreich geholt? P: Man hat mir gesagt, wenn ich mit einem Reisepass einreise, ist es eine Unterlage, damit man mich nach Marokko zurückschicken kann. RI: Wann wurden Sie aus der Strafhaft entlassen? P: Am 06.12.
  23. RI: Was passierte nachdem Sie aus der Strafhaft entlassen wurden? P: Man hat mich nach XXXX gebracht, ohne dass ich meine Tochter sehen konnte.P: Man hat mich nach römisch 40 gebracht, ohne dass ich meine Tochter sehen konnte. RI: Was hätten Sie gemacht, wenn Sie nach der Entlassung aus der Strafhaft nicht in Schubhaft genommen worden wären. P: Ich war im Gefängnis eineinhalb Jahre. Man hat mir eine Adresse gegeben, dass ich dort anfangen könnte, zu arbeiten. Die Diakonie hat auch gesagt, dass sie mir helfen werden. (P legt Adresse der XXXX GmbH sowie eine Visitenkarte des Vereines Neustart und der Diakonie vor. Dort habe ich zwei Jahre gearbeitet)P: Ich war im Gefängnis eineinhalb Jahre. Man hat mir eine Adresse gegeben, dass ich dort anfangen könnte, zu arbeiten. Die Diakonie hat auch gesagt, dass sie mir helfen werden. (P legt Adresse der römisch 40 GmbH sowie eine Visitenkarte des Vereines Neustart und der Diakonie vor. Dort habe ich zwei Jahre gearbeitet) Nach Rückübersetzung: Ich war 2 Jahre und 2 Monate im Gefängnis. RI wiederholt die Frage. P:Ich möchte ein neues Leben anfangen. Ich möchte eine letzte Chance. Die Zeit verändert einen Menschen. RI: Beschreiben Sie ihre Pläne für das erste Monat nach der Haftentlassung so genau wie möglich. P: Das erste wäre eine Beschäftigung gewesen. Zweitens sagte mir Neustart, dass ich hinkommen könnte und sie mir helfen werden, da ich Deutsch spreche. RI: Warum kommt in diesem Plan nicht die Entsprechung ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes vor? P: Ich kann nicht meine Tochter hier lassen und nach Marokko gehen. RI: Was spricht dagegen, dass sie Ihre Freundin und Ihre Tochter nach Marokko mitnehmen? P: Wenn das möglich wäre, würde ich mit ihnen ausreisen. RI: Was müsste passieren, damit Sie das Bundesgebiet von sich aus verlassen? P: Man will, dass ich aus Österreich ausreise? RI: Sie sitzen in Haft, damit die Abschiebung gesichert ist? P: Ja, ich weiß nicht. RI: Haben sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte? P: Meine Verlobte, meine Tochter, sonst niemanden. RI: Unter welchen Verhältnissen leben ihre Freundin und ihr Kind? P: Sie warten, dass ich herauskomme und wir zusammen leben können. Meine Frau sagt jedes Mal, wenn sie mich anruft, dass sie auf mich wartet. Dies ist seit zwei Jahren. RI wiederholt die Frage. P: Meine Freundin lebt bei ihrer Familie mit ihrer Mutter, ihrem Bruder, ihren Schwestern. RI: Wovon bestreiten die beiden ihren Lebensunterhalt? P: Sie bekommt monatlich Geld vom Jugendamt. RI: Seit wann kennen Sie ihre Freundin? P: Seit
  24. RI: Wann haben Sie erfahren, dass sie schwanger ist? P: Im Juli
  25. RI: Gingen sie vom Anfang an davon aus, dass Sie der Vater des Kindes sein könnten? P: Ja. Es gibt eine DNA Analyse, ich bin der Vater. RI: Ausgehend vom Geburtsdatum ihres Kindes ist davon auszugehen, dass sie straffällig wurden, als sie schon wussten, dass sie Vater werden. P: Ja, aber jeder Mensch macht Fehler, aus diesem Fehler habe ich sehr viel gelernt. RI: Haben Sie sonstige gesellschaftliche Bindungen in Österreich, die Sie erwähnen möchten? P: Was meinen Sie damit. RI erklärt die Frage. P: Wenn ich rauskomme ... Frage wird nochmals erklärt. P: Die Familie meiner Verlobten hat mir versprochen, dass sie mir bei der Ausbildung und bei der Suche einer Arbeit helfen werden. RI: Haben Sie sonst in einem europäischen Staat Familienangehörige, Verwandte oder gesellschaftliche Bindungen? P: Meine Familie ist in Italien. Nach Rückübersetzung: Mein Vater und meine Mutter wohnen in Italien, in Marokko habe ich keine Verwandten. RI: Was verstehen Sie unter "Asyl"? P: Am Anfang, als ich kam im Jahr 2013, habe ich nicht viel gewusst. Ich war dumm. Ich habe, nachdem ich Deutsch gelernt habe und ich zweieinhalb Jahre im Gefängnis war, habe ich sehr viel gelernt. Ich verspreche und schwöre, wenn ich aus der Haft komme und nur einen einzigen Fehler begehe, dann können sie mich sofort in meine Heimat zurückschieben. RI wiederholt die Frage. P: Was ich weiß, wenn ich Asyl bekomme, dann bekomme ich Hilfe, dass ich leben kann. Ich würde auch arbeiten können. Ich habe seit vier Jahren kein Geld bekommen, nur zum Essen habe ich bekommen. RI: Wie bestreiten Sie in Österreich ihren Lebensunterhalt? P: Wann? RI wiederholt die Frage. P: Meinen sie im Gefängnis oder danach? RI wiederholt abermals die Frage. P: Ich habe im Gefängnis gearbeitet und habe eintausend Euro gespart bis jetzt. Dieses Geld besitze ich jetzt. RI: Wie bestritten Sie ihren Lebensunterhalt in der Vergangenheit, als sie noch nicht im Gefängnis waren? P: Meine Freundin hat für meinen Lebensunterhalt gesorgt. RI: Haben sie in Österreich, als Sie noch nicht im Gefängnis waren, ihren Lebensunterhalt schon einmal durch eine legale Erwerbstätigkeit bestritten (RI erörtert jene Möglichkeiten, die einem Asylwerber am österreichischen Arbeitsmarkt offen stehen). P: Nein, ich habe nicht gearbeitet. RI: Verfügen Sie noch über weitere finanzielle Mittel (Bargeld, Vermögen, einklagbare Ansprüche)? P: Alle meine Sachen sind bei meiner Freundin. RI: Wie viel sind diese Sachen ungefähr wert? P: Ich weiß es nicht genau wieviel die Sachen wert sind. RI: Verfügen Sie über eine eigene nicht nur vorübergehende Unterkunft? P: Mit meiner Freundin. RI: Wer ist über die Wohnung, in der Ihre Freundin und ihre Tochter leben, verfügungsberechtigt? P: Die Wohnung gehört ihrer Mutter. RI: Laut ZMR ist ein XXXX der Unterkunftgeber.RI: Laut ZMR ist ein römisch 40 der Unterkunftgeber. P: Das ist ihr Vater. Die Mutter heißt XXXX .P: Das ist ihr Vater. Die Mutter heißt römisch 40 . RI: In welchem persönlichen Verhältnis stehen Sie zu XXXX ?RI: In welchem persönlichen Verhältnis stehen Sie zu römisch 40 ? P: Die Eltern meiner Freundin sind geschieden. RI wiederholt die Frage. P: Ich habe ihn nur einmal gesehen. RI: Hat Sie XXXX bzw. die Familie ihrer Freundin im Gefängnis besucht?RI: Hat Sie römisch 40 bzw. die Familie ihrer Freundin im Gefängnis besucht? P: Er wollte mich besuchen, aber er hatte keine Zeit. Er arbeitet. RI: Der Rest der Familie? P: Ihre Schwester hat mich im Gefängnis besucht. RI: Wie heißt die Schwester? P (denkt nach): Sie heißt XXXX . Morgen kommt sie noch einmal zu mir.P (denkt nach): Sie heißt römisch 40 . Morgen kommt sie noch einmal zu mir. RI: Sie wurden am 12.12.2017 über Ihren Vertreter aufgefordert, jene Umstände, welche Sie in der Schubhaft bloß behauptet haben, bis zum 14.12.2017 zu bescheinigen. Bis zum Ablauf der Frist langte ein Schreiben Ihrer Lebensgefährtin, jedoch keine entsprechenden Bescheinigungen ein. Was können sie heute vorlegen? P: Meine Freundin arbeitet momentan daran. Wenn sie mir eine Woche Zeit geben, kann ich was vorlegen. RI erörtert die ZMR-Eintragungen in Bezug auf die P. P: Am Telefon haben sie mir versichert, dass ich bei ihnen wohnen kann, wenn ich rauskomme. Sie sagten mir, dass ich mich geändert habe. RI teilt mit, dass beim von der P genannten potentiellen Arbeitgeber angefragt wurde, ob tatsächlich eine mündlich erteilte Einstellungszusage bestünde. Derartiges wurde nicht bestätigt. P: Vielleicht ist er noch nicht dazu gekommen. Jedes Mal wenn er zu mir ins Gefängnis kam, sagte er mir, dass ich anfangen kann bei ihm. Ich habe zwei Jahre lang bei ihm gearbeitet. RI erörtert den Auszug aus dem Strafregister der P. P: Das stimmt alles. RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten? P: Das ist alles. RI erörtert die Auskunft des BFA in Bezug die angenommenen Verwaltungsübertretungen der P. P: Ich zahle ab Montag monatlich 50 Euro für diese Geldstrafen. Bis jetzt habe ich nichts bezahlt. Man hat mir gesagt, dass passt schon, ich könnte dies so machen. RI: Sie wurden wegen Ehrenkränkung verurteilt. Wessen Ehre haben sie damals gekränkt? P: War dies im Gefängnis? RI erklärt der P die Frage. P: Da war ich im Gefängnis. RI gibt bekannt, dass XXXX bzw. der Schwester ihrer Freundin oder andere Familienmitglieder in der Besucherliste hinsichtlich der die P betreffende Besucher nicht aufscheint.RI gibt bekannt, dass römisch 40 bzw. der Schwester ihrer Freundin oder andere Familienmitglieder in der Besucherliste hinsichtlich der die P betreffende Besucher nicht aufscheint. P: Ihre Freundin, nicht ihre Schwester. Ich glaube sie heißt XXXX . Die Schwester meiner Freundin hat mir gesagt, dass sie mir bei der Jobsuche helfen wird.P: Ihre Freundin, nicht ihre Schwester. Ich glaube sie heißt römisch 40 . Die Schwester meiner Freundin hat mir gesagt, dass sie mir bei der Jobsuche helfen wird. RI fragt den RV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.RI fragt den Regierungsvorlage um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung. RV: Haben Sie mit dem Verein Neustart bereits Kontakt aufgenommen?Regierungsvorlage, Haben Sie mit dem Verein Neustart bereits Kontakt aufgenommen? P: Sie haben mich besucht und mir gesagt, wenn ich rauskomme, soll ich dort zu ihnen kommen. RV: Hat Sie der Arbeitgeber, der ihnen eine Arbeit zugesagt hat, sie auch im Gefängnis besucht?Regierungsvorlage, Hat Sie der Arbeitgeber, der ihnen eine Arbeit zugesagt hat, sie auch im Gefängnis besucht? P: Er ist jede Woche ins Gefängnis gekommen, er bringt Arbeit und wir erledigen diese. RV: Wie ist Ihr Verhältnis zu der Familie Ihrer Freundin?Regierungsvorlage, Wie ist Ihr Verhältnis zu der Familie Ihrer Freundin? P: Gut. RV: Was ist mit Ihrem Fuß, da sie eine Krücke haben?Regierungsvorlage, Was ist mit Ihrem Fuß, da sie eine Krücke haben? P: In XXXX im Gefängnis bin ich einmal in der Nacht aufgewacht. Ich war durstig und wollte was trinken. Ich bin über einen Metalltisch gestolpert. Ich bin auch zuckerkrank. Ich bekomme deswegen auch Nasenbluten.P: In römisch 40 im Gefängnis bin ich einmal in der Nacht aufgewacht. Ich war durstig und wollte was trinken. Ich bin über einen Metalltisch gestolpert. Ich bin auch zuckerkrank. Ich bekomme deswegen auch Nasenbluten. RV hat keine Fragen mehr.Regierungsvorlage hat keine Fragen mehr. RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint. RI fragt den RV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will. RV legt vor: Zertifikat des ÖSD für A2 in Deutsch vor. Weitere vorgelegte Unterlagen sind bereits aktenkundig.Regierungsvorlage legt vor: Zertifikat des ÖSD für A2 in Deutsch vor. Weitere vorgelegte Unterlagen sind bereits aktenkundig. RI fragt die P, ob er eine abschließende Stellung abgeben will: P: Ich habe eine Frau und ein Kind. Ich verspreche, dass ich nie wieder einen Fehler mache. Ich werde ein neues Leben beginnen. Ich habe nicht gewusst, dass ich Vater werde, als ich im Gefängnis war. RI fragt die P, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe. P: Ich habe alles verstanden, aber einige Kleinigkeiten nicht. Der Dolmetscher stammt aus einem anderen arabischsprachigen Land. Nachgefragt gebe ich an, dass ich bei diesen Kleinigkeiten nachfragte, dann habe ich sie verstanden. ..." Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. 1.
  26. Mit Schreiben vom 22.12.2017 beantragt die rechtsfreundliche Vertretung des BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 15.12.
  27. 1.
  28. Mit Schreiben vom 28.12.2017 teilte der BF mit, dass seine Familie in Italien leben würde und er in Marokko niemanden habe. Er möchte mit seiner Tochter ein neues Leben anfangen. 1.
  29. In einem weiteren Schreiben vom 18.01.2018 ersucht der BF nochmals ihm einen Aufenthalt in Österreich zu gewähren. Er hätte jetzt eine Tochter um die er sich kümmern wolle. Er sei ein anderer Mensch geworden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  30. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein männlicher, volljähriger Staatsbürger Marokkos, er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nicht rechtmäßig in das Territorium der europäischen Union ein. Es bestehen keine Hinweise, dass die bP seither die Europäische Union wieder verließ. Der Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde rechtskräftig abgewiesen. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG wurde die gegen die beschwerdeführende Partei erlassene Ausweisung behoben und die Rechtssache in diesem Punkt zur Prüfung der Voraussetzung einer Rückehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde die gegen die beschwerdeführende Partei erlassene Ausweisung behoben und die Rechtssache in diesem Punkt zur Prüfung der Voraussetzung einer Rückehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde ua. eine Rückkehrentscheidung und erkannte einer Beschwerde gem. § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde -über die bis dato keine Entscheidung vorliegt- wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Folglich ist die Rückkehrentscheidung seit dem Ablauf der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannter Frist durchsetzbar. Die bP ist seither verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen.In weiterer Folge erließ die belangte Behörde ua. eine Rückkehrentscheidung und erkannte einer Beschwerde gem. Paragraph 18, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde -über die bis dato keine Entscheidung vorliegt- wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Folglich ist die Rückkehrentscheidung seit dem Ablauf der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannter Frist durchsetzbar. Die bP ist seither verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Der BF hat in Österreich eine Freundin und ein Kind; er habe laut eigenen Angaben zwei Monate bei ihr und ihren Eltern gelebt, wobei der BF an der genannten Adresse nicht gemeldet war. Seine Tochter kam während seiner Unterbringung in einer Haftanstalt auf die Welt. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich nie einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen. Die bP verfügt kaum über Barmittel. Die bP verfügt über keine finanziellen Möglichkeiten um auch nur einen kurzen bzw. mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Der Beschwerdeführer wurde wegen der im Verfahrensgang widergegebenen Straftaten rechtskräftig verurteilt. Die bP ist am 06.12.2017 aus der Strafhaft entlassen worden. Die marokkanische Botschaft hat am 09.05.2017 der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zugestimmt. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass sich die bP der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der sehr wahrscheinlichen Überstellung nach Marokko bei Beendigung der Schubhaft entziehen würde. Die Freundin/Verlobte des BF, welche im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und Geschwistern lebt, möchte nach Beendigung der Schubhaft für seinen Unterhalt aufkommen und ihm bei sich Unterkunft gewähren. Die Freundin/Verlobte bestreitet ihren Lebensunterhalt jedoch durch Zuwendungen des Jugendamtes, das hießt sie verfügt nicht über Mittel, über die sie legal insoweit frei verfügen kann um hieraus den Unterhalt einer dritten Person zu bestreiten, zumal sie diese Mittel zur Bestreitung des eigenen Unterhalts und des ihres Kindes erhält. Darüber hinaus ist sie über die Wohnung, in der sie lebt nicht verfügungsberechtigt und wurde im Verfahren weder nachvollziehbar vorgebracht noch bescheinigt, dass der Verfügungsberechtigte bereit sei, dem BF die Wohnung zur Verfügung zu stellen. Das ho. Gericht geht davon aus, dass selbst dann, wenn die bP im Bundesgebiet versorgt würde - sei es in Grundversorgung oder durch die genannte unterstützungswillige Person-, sie sich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der sehr wahrscheinlichen Überstellung nach Marokko bei Beendigung der Schubhaft entziehen würde. Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich jedenfalls haftfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP an einer relevanten Erkrankung leidet. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.
  31. Beweiswürdigung: 1.
  32. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes (die Akte hinsichtlich des Schubhaftverfahrens, sowie die Akte in Bezug auf das eingeleitete Verfahren aufgrund des beantragten internationalen Schutzes) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung den darin gewonnen persönlichen Eindruck in Bezug auf die beschwerdeführende Partei. Der Inhalt dieser Akte wurde in der Beschwerdeverhandlung erörtert und von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen bzw. wurden keine sonstigen Einwendungen dagegen erhoben. 1.
  33. Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Staatsangehörigkeit steht auf Grund der Angaben von Interpol XXXX fest. Er konnte zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft soziale Bindungen (Freundin und Tochter) in Österreich belegen. Es gibt keinen Hinweis auf eine legale Beschäftigung oder sonstige bestehende Rechtsansprüche auf Unterhalts- bzw. sonstige Unterstützungsleistungen während des bisherigen Aufenthalts. Derartiges wurde seitens der bP noch nie vorgebracht und ergaben sich auch sonst bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise hierauf.1.
  34. Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Staatsangehörigkeit steht auf Grund der Angaben von Interpol römisch 40 fest. Er konnte zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft soziale Bindungen (Freundin und Tochter) in Österreich belegen. Es gibt keinen Hinweis auf eine legale Beschäftigung oder sonstige bestehende Rechtsansprüche auf Unterhalts- bzw. sonstige Unterstützungsleistungen während des bisherigen Aufenthalts. Derartiges wurde seitens der bP noch nie vorgebracht und ergaben sich auch sonst bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise hierauf. Der Beschwerdeführer -der unstrittig in Österreich nie legal gearbeitet hat - verfügt nach Aktenlage über keine nennenswerten Barmittel (die von ihm genannten Barmittel können nicht als ausreichend zur Bestreitung des Unterhalts angesehen werden) und hat Gegenteiliges auch nie behauptet, weshalb Gegenteiliges auch nicht festgestellt werden kann. Hinweise auf aktuell schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht einmal behauptet. Die Feststellungen zu den Wohnsitzen und Verfügungsberechtigungen der im gegenständlichen Verfahren genannten Personen ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zu den fremdenrechtlichen Amtshandlungen in Bezug auf die bP im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und werden auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht bestritten. Die gegenwärtige Führung von Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten mit Marokko sind ebenso unstrittig, wie die Vorgehensweise und die Erfolgsaussichten in dieser Hinsicht. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens und des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks, sowie ihres bisherigen Gesamtverhaltens während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet hat sich der BF insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen: Der BF wiederholte auch in der mündlichen Verhandlung, dass er qualifiziert nicht bereit sei, sich fremdenrechtskonform zu verhalten und freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, obwohl er sich seines rechtswidrigen Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sei. Selbst auf Nachfrage, was er im Falle einer hypothetischen Entlassung aus der Schubhaft zu unternehmen gedenke, erwähnte er mit keinem Wort, dass er vorhätte, sich rechtskonform zu verhalten und aus dem Bundesgebiet auszureisen. Dieser qualifizierte Ausreiseunwille indiziert nach ho. Ansicht eindeutig die Gefahr des Untertauchens der bP im Falle einer Aufhebung der Schubhaft. Dass der BF nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, ergibt sich ua. schon daraus, dass der BF sowohl verwaltungsrechtlich als auch strafrechtlich weiderholt verurteilt wurde und sich über melderechtliche Bestimmungen hinwegsetzte (vgl. Feststellungen oben); weiters konnte er einen wirklichen Gesinnungswandel nicht darlegen, ebenso lässt sich aus ihrem Vorbringen in der Verhandlung erkennen, dass er nach der Entlassung aus der Schubhaft nicht bereit wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Dem BF ist zwar beizupflichten, dass gerichtliche Verurteilungen per se nicht die Verhängung der Schubhaft rechtfertigen vermögen, doch kommt hier in Bezug auf das Verhalten der bP im Bundesgebiet nicht strafrechtliche, sondern die fremdenrechtliche Betrachtungsweise ihres Verhaltens zum Tragen. Daher ist an dieser Stelle für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich bzw. relevant, demzufolge auf sich aus dem Verhalten ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080 [die beiden genannten Erkenntnisse beziehen sich zwar nicht auf Schubhaftfälle, doch sind die dort angestellten Überlegungen so weit verallgemeinerungs-fähig, dass sie auch an dieser Stelle angewandt werden können]), welches sehr wohl bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des BF im hier relevanten Umfang zu berücksichtigen ist.Dass der BF nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, ergibt sich ua. schon daraus, dass der BF sowohl verwaltungsrechtlich als auch strafrechtlich weiderholt verurteilt wurde und sich über melderechtliche Bestimmungen hinwegsetzte vergleiche Feststellungen oben); weiters konnte er einen wirklichen Gesinnungswandel nicht darlegen, ebenso lässt sich aus ihrem Vorbringen in der Verhandlung erkennen, dass er nach der Entlassung aus der Schubhaft nicht bereit wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Dem BF ist zwar beizupflichten, dass gerichtliche Verurteilungen per se nicht die Verhängung der Schubhaft rechtfertigen vermögen, doch kommt hier in Bezug auf das Verhalten der bP im Bundesgebiet nicht strafrechtliche, sondern die fremdenrechtliche Betrachtungsweise ihres Verhaltens zum Tragen. Daher ist an dieser Stelle für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich bzw. relevant, demzufolge auf sich aus dem Verhalten ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080 [die beiden genannten Erkenntnisse beziehen sich zwar nicht auf Schubhaftfälle, doch sind die dort angestellten Überlegungen so weit verallgemeinerungs-fähig, dass sie auch an dieser Stelle angewandt werden können]), welches sehr wohl bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des BF im hier relevanten Umfang zu berücksichtigen ist. Eine relevante soziale Verankerung der bP im Bundesgebiet konnte entgegen den Behauptungen der bP nicht festgestellt werden. Trotz des Umstandes, dass sie mit der bereits genannten Frau ein gemeinsames Kind hat, ist festzuhalten, dass es in der Vergangenheit zu keinem bescheinigbaren relevanten gemeinsamen, bzw. nur zu einem sehr kurzen, jedoch bereits seit einem längeren Zeitraum wieder unterbrochenen oder allenfalls lediglich durch Besuche in der Haft auf niedrigem Niveau prolongiertem Familienleben kam und die bP diesen Umstand selbst herbeiführte, zumal sie weiterhin Straftaten beging, die zu ihrer Verhaftung führen, als sie schon wusste, dass seine Freundin schwanger ist und sie in absehbarer Zeit Vater wird. Zur behaupteten Einstellungszusage ist -soweit sie hier überhaupt von Bedeutung ist- muss festgehalten werden, dass diese im gesamten Verfahren unbescheinigt blieb und der von der bP genannte potentielle Arbeitgeber auf Anfrage des ho. Gerichts nicht bereit war, deren Existenz zu bescheinigen. Auch wenn die behauptete Unterstützungswilligkeit der Freundin der bP nicht angezweifelt wird, ist diesem subjektiven Willen entgegenzuhalten, dass sich die tatsächlich objektivierbaren Umsetzungsmöglichkeiten als marginal darstellen, da sie offensichtlich über kein Einkommen verfügt, über das sie frei verfügen kann und zum Unterhalt der bP heranziehen kann. Ähnlich verhält es sich mit der Absicht, der bP legal Unterkunft zu gewähren, zumal sie dies in einer Wohnung beabsichtigt, über die sie nicht verfügen kann und sie nicht bescheinigte, dass der Verfügungsberechtigte ebenso gewillt und befähigt ist, der bP Unterkunft zu gewähren. In der Vergangenheit fand derartiges sichtlich nicht statt, zumal die bP keine Meldung in der Wohnung -wozu die Zustimmung des Verfügungsberechtigten erforderlich istnachweisen konnte. Letztlich zeigt sich aus der Besucherliste der bP während ihres letztmaligen Haftaufenthaltes, dass sie eher als sozial isoliert zu betrachten ist, zumal sich die Anzahl jener Personen, welche sie in Haft besuchten -nach ho. Ansicht indiziert ein solcher Besucht das Interesse mit der bP in Kontakt zu bleiben und ist bei unterbliebenen Besuchen die gegenteilige Schlussfolgerung zulässigsich in sehr engen und überschaubaren Grenzen hält. Generell muss gesagt werden, dass die bP in ihrer Beschwerde zwar einiges behauptete, ihre Behauptungen jedoch -obwohl sie vom ho. Gericht hierzu ausdrücklich aufgefordert wurde- im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren nicht bescheinigte. Aufgrund der dem Gericht zur Verfügung stehenden Frist zur Entscheidung ist letztlich davon auszugehen, dass die seitens der bP nicht vorgelegten Bescheinigungsmittel als nicht parat zu qualifizieren sind, andererseits jedoch nur "parate Bescheinigungsmittel" zur Glaubhaftmachung des Vorsingens in Frage kommen (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Dies ist je nach den Umständen des konkreten Falles zu bemessen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass das Gericht die ihm obliegenden und zumutbaren Ermittlungsschritte setzte und dass es sich bei den im Rahmen der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren durch die bP nicht vorgelegten Bescheinigungsmitteln um nicht parate Bescheinigungsmittel handelt, welche daher im Rahmen der Beweiswürdigung nicht herangezogen werden können.Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,). Dies ist je nach den Umständen des konkreten Falles zu bemessen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass das Gericht die ihm obliegenden und zumutbaren Ermittlungsschritte setzte und dass es sich bei den im Rahmen der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren durch die bP nicht vorgelegten Bescheinigungsmitteln um nicht parate Bescheinigungsmittel handelt, welche daher im Rahmen der Beweiswürdigung nicht herangezogen werden können. Letztlich wird festgehalten, dass die Ausführungen der bB sich im Ergebnis als tragfähig darstellen und auch das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch das ho. Gericht, insbesondere des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens und dem hier gewonnenen persönlichen Eindruck der bP keine Anlass ergab, von der Einschätzung der bP abzuweichen.
  35. Rechtliche Beurteilung: 2.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A) 2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 BVG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, BVG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 2.

  1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.
  2. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 2.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
  3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 07.12.2017: 3.
  4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.
  5. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die "Fluchtgefahr" ist innerstaatlich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.
  6. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Die bP, gegen die im Oktober 2016 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde, befand sich seit 13.04.2016 in Strafhaft. Es besteht gegen ihn auch eine -wenn auch nicht rechtskräftige- durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Obwohl die bP seine Identität aus "Angst" nach Marokko zurückgeschickt zu werden verschleierte, hat die Behörde seither ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Marokko abgewickelt, wobei seitens der marokkanischen Botschaft seit Mai 2017 eine Zusage für die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes vorliegt. Deswegen konnte das Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht davon ausgehen, dass Marokko zur Übernahme der bP verpflichtet und bereit ist und die Abschiebung aus rechtlicher Perspektive erfolgen kann und in absehbarer Zeit auch faktisch möglich ist.Die "Fluchtgefahr" ist innerstaatlich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.
  7. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Die bP, gegen die im Oktober 2016 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde, befand sich seit 13.04.2016 in Strafhaft. Es besteht gegen ihn auch eine -wenn auch nicht rechtskräftige- durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Obwohl die bP seine Identität aus "Angst" nach Marokko zurückgeschickt zu werden verschleierte, hat die Behörde seither ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Marokko abgewickelt, wobei seitens der marokkanischen Botschaft seit Mai 2017 eine Zusage für die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes vorliegt. Deswegen konnte das Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht davon ausgehen, dass Marokko zur Übernahme der bP verpflichtet und bereit ist und die Abschiebung aus rechtlicher Perspektive erfolgen kann und in absehbarer Zeit auch faktisch möglich ist. 3.
  8. Die belangte Behörde begründete die erhebliche Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der (seitens der bP bestrittenen) mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel und mangelnde Mitwirkung (§ 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG). Dies ist aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der rechtlichen Beurteilung in hinreichender Schlüssigkeit ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

§ 76Abs. 3 Z 9 FPG.3.2. Die belangte Behörde begründete die erhebliche Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der (seitens der b

P bestrittenen) mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel und mangelnde Mitwirkung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG). Dies ist aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der rechtlichen Beurteilung in hinreichender Schlüssigkeit ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden und erschöpfte sich die Beschwerde im Wesentlichen in nicht bescheinigten Behauptungen. So ist insbesonders die Z 1, 3 und 9 unstrittig gegeben und werden auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden und erschöpfte sich die Beschwerde im Wesentlichen in nicht bescheinigten Behauptungen. So ist insbesonders die Ziffer eins, 3 und 9 unstrittig gegeben und werden auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Damit ist die Ziffer 1, 3 sowie 9 des § 76 Abs. 1 FPG erfüllt; das Bundesamt hat diese auch im angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar dargelegt und hinreichend begründet.Damit ist die Ziffer 1, 3 sowie 9 des Paragraph 76, Absatz eins, FPG erfüllt; das Bundesamt hat diese auch im angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar dargelegt und hinreichend begründet. 3.

  1. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass bereits die unstrittig vorliegenden Kriterien (Z 1 und 3) im gegenständlichen Fall völlig ausreichend gewesen wären, um eine erhebliche Fluchtgefahr anzunehmen.3.
  2. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass bereits die unstrittig vorliegenden Kriterien (Ziffer eins und 3) im gegenständlichen Fall völlig ausreichend gewesen wären, um eine erhebliche Fluchtgefahr anzunehmen. Ergänzend ist anzumerken, dass die bP laut ihren eigenen Angaben in Italien über einen gültigen Reisepass verfügt. Die Frage in der mündlichen Verhandlung, warum sie den Reisepass nicht nach Österreich geholt habe, begründete die bP damit, dass dies eine Unterlage darstelle, womit man ihn nach Marokko zurückschicken könne. Der BF bestritt auch in der Einvernahme am 07.09.2016 im Rahmen des Asylverfahrens vor dem BFA vehement seinen richtigen Namen und Geburtsort, obwohl er von Interpol XXXX identifiziert wurde. Dies geschah offensichtlich um einer Rückführung in sein Heimatland zu umgehen.Ergänzend ist anzumerken, dass die bP laut ihren eigenen Angaben in Italien über einen gültigen Reisepass verfügt. Die Frage in der mündlichen Verhandlung, warum sie den Reisepass nicht nach Österreich geholt habe, begründete die bP damit, dass dies eine Unterlage darstelle, womit man ihn nach Marokko zurückschicken könne. Der BF bestritt auch in der Einvernahme am 07.09.2016 im Rahmen des Asylverfahrens vor dem BFA vehement seinen richtigen Namen und Geburtsort, obwohl er von Interpol römisch 40 identifiziert wurde. Dies geschah offensichtlich um einer Rückführung in sein Heimatland zu umgehen. 3.
  3. Die belangte Behörde kam darüber hinaus zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine rechtlich Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Viel mehr muss aufgrund des Vorbringens der bP angenommen werden, dass sie aufgrund der vorgebrachten Anknüpfungspunkte erhebliche Anstrengungen, wie etwa Untertauchen, unternehmen würde, um dem rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet so lange wie nur möglich zu prolongieren. Wie bereits ausgeführt, hat die bP eine Freundin und eine Tochter, welche mit der Mutter und ihren Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich leben. Die Freundin der bP bestreitet ihren Lebensunterhalt und den ihres Kindes mit Hilfe des Jugendamtes. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die in der Beschwerde ins Treffen geführte Unterstützungserklärung der Freundin des BF für diesen in der bereits dargelegten Weise. Auch wurde der BF straffällig, als er schon wusste, dass er Vater wird, wurde wegen verschiedener Verwaltungsübertretungen verurteilt, verfügt über keine Mittel zur Bestreitung des Unterhaltes, ist gesellschaftlich nicht integriert, setzte sich in der Vergangenheit über melderechtliche Verpflichtungen hinweg und stellt sich als qualifiziert ausreiseunwillig dar. Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung entziehen könnte. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem erheblichen Ausmaß bestand und konnte das auch für den konkreten Einzelfall schlüssig und nachvollziehbar begründen. Dieser Einschätzung konnte auch in der Beschwerde bzw. der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend entgegen getreten werden. 3.
  4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer hat zwar in Österreich eine Freundin und ein gemeinsames Kind, welche aber nicht von hinreichender Intensität sind um eine Verankerung im Bundesgebiet annehmen zu können. Vielmehr muss angenommen werden, dass sich die bP im Falle der Anordnung eines gelinderen Mittels aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entzieht, um so einen gewissen Kontakt mit ihrer Freundin und dem gemeinsamen Kind aufrecht erhalten zu können. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Die in der Beschwerde nur rudimentär begründete Behauptung einer nicht erfolgten einzelfallbezogenen Abwägung lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen; eine finanzielle Sicherheitsleistung ist dem Beschwerdeführer unstrittig nicht möglich. 3.
  5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 06.12.2017 abzuweisen.
  6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen: 4.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 4.

  1. Für die Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Da der Beschwerdeführer - wie schon dargelegt - über keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was ihn im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen - so wie bereits in der Vergangenheit in Österreich - abhalten sollte. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 27.11.2017 geführt haben, hat sich - abgesehen von der behaupteten Existenz einer behauptetermaßen unterstützungsfähigen und -stützungswillilgen Familie seiner Freundin (es wurde jedoch bereits dargelegt, dass diese Behauptung an der anzunehmenden Fluchtgefahr nichts ändert)- zudem nichts geändert. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt). Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden.An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 27.11.2017 geführt haben, hat sich - abgesehen von der behaupteten Existenz einer behauptetermaßen unterstützungsfähigen und -stützungswillilgen Familie seiner Freundin (es wurde jedoch bereits dargelegt, dass diese Behauptung an der anzunehmenden Fluchtgefahr nichts ändert)- zudem nichts geändert. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt). Hinsichtlich der Ziffer 9, ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. 4.
  2. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Anordnung einer Außerlandesbringung und anschließender Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebung ist - auch angesichts der Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz in den letzten Jahren- deutlich gewachsen. Aus rechts- und staatspolitischer Sicht ist es angesichts der dargestellten Entwicklung erforderlich, dass die Umsetzung der durchsetzbaren aufenthaltsbeendende Maßnahme auch konsequent vollzogen werden und ein Aufenthalt auch nicht "ertrotzt" werden kann und erscheinen entsprechende fremdenpolizeiliche Maßnahmen auch aus dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile dringend geboten. Es besteht damit ein ganz massives öffentliches -nicht bloß nationales, sondern im Lichte der Rückführungsrichtlinie auch europäisches- Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in sein Heimatland abzuschieben. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. 4.
  3. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus den oben dargelegten Gründen weiterhin eine realistische Möglichkeit besteht, die Abschiebung des Beschwerdeführers rechtskonform und faktisch sowie auch zeitnah innerhalb der von § 80 FPG vorgegebenen Fristen durchzusetzen, ist die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig.4.
  4. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus den oben dargelegten Gründen weiterhin eine realistische Möglichkeit besteht, die Abschiebung des Beschwerdeführers rechtskonform und faktisch sowie auch zeitnah innerhalb der von Paragraph 80, FPG vorgegebenen Fristen durchzusetzen, ist die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig. 4.
  5. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.5. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 4.

  1. Der Vollständigkeit ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Abschiebung die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP -so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Letztlich können auch keine unüberwindlichen administrative Hindernisse für die Freundin der bP und das gemeinsame Kind festgestellt werden, um der bP nach Marokke nachzureisen, wenn dies von ihnen gewünscht wird4.
  2. Der Vollständigkeit ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Abschiebung die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP -so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Letztlich können auch keine unüberwindlichen administrative Hindernisse für die Freundin der bP und das gemeinsame Kind festgestellt werden, um der bP nach Marokke nachzureisen, wenn dies von ihnen gewünscht wird (https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ marokko/; http://www.derreisefuehrer.com/marokko/reisepasse-visa; https://www.weg.de/ reisemagazin/artikel/einreisebestimmungen-marokko/ ). 4.
  3. Da das die beschwerdeführende Partei betreffende Verfahren in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des internationalen Schutz rechtskräftig abgeschlossen ist, ist im gegenständlichen Fall die RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), keine Anwendung und finden die entsprechenden Überlegungen im Erk. des VwGH vom 4.10.2017, Ro 2017/21/0009-7, im gegenständlichen Fall keine Anwendung. Selbst wenn man davon ausginge, dass aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG die Anwendbarkeit der oa. RL so weit auszulegen ist, dass der gegenständliche Fall hiervon umfasst ist, wäre die Verhängung der Schubhaft aufgrund der Delinquenz der bP dennoch durch die genannte RL rechtlich gedeckt und somit auch bei richtlinienkonformer Anwendung innerstaatlicher Normen rechtskonform.4.
  4. Da das die beschwerdeführende Partei betreffende Verfahren in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des internationalen Schutz rechtskräftig abgeschlossen ist, ist im gegenständlichen Fall die RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), keine Anwendung und finden die entsprechenden Überlegungen im Erk. des VwGH vom 4.10.2017, Ro 2017/21/0009-7, im gegenständlichen Fall keine Anwendung. Selbst wenn man davon ausginge, dass aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG die Anwendbarkeit der oa. RL so weit auszulegen ist, dass der gegenständliche Fall hiervon umfasst ist, wäre die Verhängung der Schubhaft aufgrund der Delinquenz der bP dennoch durch die genannte RL rechtlich gedeckt und somit auch bei richtlinienkonformer Anwendung innerstaatlicher Normen rechtskonform.
  5. Kostenersatz 5.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).5.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 5.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.5.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hätte, wenn ein solcher beantragt worden wäre. Da dies nicht geschah, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.

  1. Abschließend erlaub sich das ho. Gericht an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die auffallende Passivität der bB im Beschwerdeverfahren (unterlassene Teilnahme an der Beschwerde-verhandlung und unterlassene Einbringung einer Gegenschrift) im Lichte des vom Gesetzgeber eingerichteten verwaltungsgerichtlichen Konzepts, wonach der bB im Beschwerdeverfahren Parteienstellung zukommt (§ 18 VwGVG) und somit auch die bB sämtliche Rechte und Pflichten einer Partei (was auch die Verpflichtung an der Mitwirkung der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts miteinschließt) betreffen, sich als sehr bedenklich darstellt.
  2. Abschließend erlaub sich das ho. Gericht an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die auffallende Passivität der bB im Beschwerdeverfahren (unterlassene Teilnahme an der Beschwerde-verhandlung und unterlassene Einbringung einer Gegenschrift) im Lichte des vom Gesetzgeber eingerichteten verwaltungsgerichtlichen Konzepts, wonach der bB im Beschwerdeverfahren Parteienstellung zukommt (Paragraph 18, VwGVG) und somit auch die bB sämtliche Rechte und Pflichten einer Partei (was auch die Verpflichtung an der Mitwirkung der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts miteinschließt) betreffen, sich als sehr bedenklich darstellt. Auch weist das ho. Gericht darauf hin, dass nach ho. Ansicht kein Anlass besteht, dass die höchstgerichtliche Judikatur, wonach ua. die unterlassene Mitwirkung in der Regel zu ihrem Nachteil auszulegen ist ((VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsver-fahrensrecht,
  3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN), bzw. wonach die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006), nicht auch auf die in § 18 VwGVG genannte Amtspartei anzuwenden ist.Auch weist das ho. Gericht darauf hin, dass nach ho. Ansicht kein Anlass besteht, dass die höchstgerichtliche Judikatur, wonach ua. die unterlassene Mitwirkung in der Regel zu ihrem Nachteil auszulegen ist ((VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsver-fahrensrecht,
  4. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN), bzw. wonach die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006), nicht auch auf die in Paragraph 18, VwGVG genannte Amtspartei anzuwenden ist.
  5. Aufgrund der von der bP vorgetragenen Sprachkenntnisse konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses (diese wurden darüber hinaus der bP am Ende der Beschwerdeverhandlung in der arabischen Sprache zur Kenntnis gebracht) unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das ho. Gericht entschied im Lichte der bereits zitierten einheitlichen Judikatur des VwGH bzw. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut welcher keine andere als die hier getroffene Auslegung zulässt. Insbesondere löste das ho. Gericht auch die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen wäre, im Lichte der einheitlichen Judikatur des VwGH. Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L515.2179301.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.