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{'item': 'L515 2181510-1'}

Obsah (16)Art 133§ 35§ 9§ 3§ 53§ 46§ 6§ 37Art. 130Art. 81aArtikel 81§ 7§ 58§ 17§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlL515 2181510-1 SpruchL515 2181510-1/15E BESCHLUSS A.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelri

Art 133Abs.

4 B-VG in nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG in nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK! A.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX gegen das Betreten der Liegenschaft XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX , funktionell einschreitend als Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 2.11.2017, ca. 07.45 Uhr in Vollziehung des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten Festnahmeauftrags vom 25.10.2017 Zahl XXXX , sowie des von der selben Behörde ausgestellten Durchsuchungsauftrag vom 25.10.2017, Zahl XXXX zu Recht erkannt:A.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 gegen das Betreten der Liegenschaft römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 , funktionell einschreitend als Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 2.11.2017, ca. 07.45 Uhr in Vollziehung des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten Festnahmeauftrags vom 25.10.2017 Zahl römisch 40 , sowie des von der selben Behörde ausgestellten Durchsuchungsauftrag vom 25.10.2017, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:

§ 35Vw

GVG iVm Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 idgF hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG in nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG in nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Am 2.11.2017 um ca. 07.45 Uhr betraten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX die Liegenschaft XXXX , um einen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf XXXX , am XXXX geb., StA von Nigeria, ausgestellten Festnahmeauftrag vom 25.10.2017 Zahl XXXX (Zweck: Vorführung vor die nigerianische Delegation zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikats), sowie einen von der selben Behörde in Bezug auf die Liegenschaft XXXX ausgestellten Durchsuchungsauftrag vom 25.10.2017, Zahl XXXX zu vollziehen. In der oa. Liegenschaft trafen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die beschwerdeführende Partei (bP), jedoch nicht Herrn XXXX an.römisch eins.
  2. Am 2.11.2017 um ca. 07.45 Uhr betraten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 die Liegenschaft römisch 40 , um einen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf römisch 40 , am römisch 40 geb., StA von Nigeria, ausgestellten Festnahmeauftrag vom 25.10.2017 Zahl römisch 40 (Zweck: Vorführung vor die nigerianische Delegation zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikats), sowie einen von der selben Behörde in Bezug auf die Liegenschaft römisch 40 ausgestellten Durchsuchungsauftrag vom 25.10.2017, Zahl römisch 40 zu vollziehen. In der oa. Liegenschaft trafen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die beschwerdeführende Partei (bP), jedoch nicht Herrn römisch 40 an. I.
  3. Die bP brachte am 11.12.2017 bei der LPD XXXX eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ein, welche sich gegen die oa. Amtshandlung vom 2.11.2017 richtete. Die LPD XXXX verneinte ihre eigene Zuständigkeit, vermeinte im LVwG XXXX das für die Entscheidung über diese Beschwerde zuständige Gericht zu erkennen und leitete die Beschwerde daher mit Schreiben vom 13.12.2017 an das genannte Gericht weiter, wo sie am 18.12.2017 einlangte. Das LVwG leitete die Beschwerde am 2.1.2018 wiederum an das ho. Gericht weiter, wo sie am 3.1.2018 einlangte.römisch eins.
  4. Die bP brachte am 11.12.2017 bei der LPD römisch 40 eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ein, welche sich gegen die oa. Amtshandlung vom 2.11.2017 richtete. Die LPD römisch 40 verneinte ihre eigene Zuständigkeit, vermeinte im LVwG römisch 40 das für die Entscheidung über diese Beschwerde zuständige Gericht zu erkennen und leitete die Beschwerde daher mit Schreiben vom 13.12.2017 an das genannte Gericht weiter, wo sie am 18.12.2017 einlangte. Das LVwG leitete die Beschwerde am 2.1.2018 wiederum an das ho. Gericht weiter, wo sie am 3.1.2018 einlangte. I.3.
  5. Nach Sichtung der Akte ging das ho. Gericht davon aus, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und lud die Verfahrensparteien ein, sich hierzu zu äußern. Weiters wurde die belangte Behörde (bB) eingeladen, die Akte vorzulegen.römisch eins.3.
  6. Nach Sichtung der Akte ging das ho. Gericht davon aus, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und lud die Verfahrensparteien ein, sich hierzu zu äußern. Weiters wurde die belangte Behörde (bB) eingeladen, die Akte vorzulegen. I.3.
  7. Im Rahmen einer Stellungnahme 5.2.2018 ging die bP davon aus, dass das LVwG XXXX das zur Entscheidung über die Beschwerde zuständige Gericht und die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.römisch eins.3.
  8. Im Rahmen einer Stellungnahme 5.2.2018 ging die bP davon aus, dass das LVwG römisch 40 das zur Entscheidung über die Beschwerde zuständige Gericht und die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Sie führte hierzu Folgendes aus: "... bezugnehmend auf den verspätungsvorhalt vom 22.1.2018, eingelangt am 24.1.2018, möchte ich festhalten, dass meine massnahmenbeschwerde sehr wohl fristgerecht beim LVwG eingelangt ist. ich halte nach wie vor das LVwG für eigentlich für meine massnahmenbeschwerde zuständig, da ich mich nicht über eine menschenunwürdige abschiebepraxis beschwere und auch nicht betroffener einer massnahme des BFA bin. meine beschwerde hat zum gegenstand, dass die angesprochenen polizeibeamt*innen ihre befügnis zur befehls- und zwangsgewalt mir als staatsbürger gegenüber überschritten haben. dafür ist nach meinen informationen sehr wohl das LVwG als zuständig zu betrachten. ..." I.3.
  9. Die bB schloss sich im Rahmen einer Stellungnahme bzw. Gegenschrift vom 29.1.2018 der ho. Rechtsansicht an und beantragte zum einen die Maßnahmenbeschwerde als verspätet zurückzuweisen und zum anderem "dem Bundesamt Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen und diese Kosten der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen".römisch eins.3.
  10. Die bB schloss sich im Rahmen einer Stellungnahme bzw. Gegenschrift vom 29.1.2018 der ho. Rechtsansicht an und beantragte zum einen die Maßnahmenbeschwerde als verspätet zurückzuweisen und zum anderem "dem Bundesamt Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen und diese Kosten der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen". I.
  11. In Bezug auf den Verfahrenshergang im Detail wird auf den Akteninhalt und die entsprechenden Stellen im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen.römisch eins.
  12. In Bezug auf den Verfahrenshergang im Detail wird auf den Akteninhalt und die entsprechenden Stellen im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen (Sachverhalt): Die relevanten Feststellungen ergeben sich aus dem bereits beschriebenen Verfahrenshergang.
  14. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und von den Verfahrensparteien unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB, dem Vorbringen der bP und dem sonstigen Inhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und von den Verfahrensparteien unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB, dem Vorbringen der bP und dem sonstigen Inhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zuständigkeit: 3.1.1.

§ 9Abs.

2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,). Gem. § 3 BFA-VG ist die Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.Gem. Paragraph 3, BFA-VG ist die Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Dem Bundesamt obliegt
  3. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005, 2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen

dem AsylG 2005, 3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. die Vorschreibung von Kosten

§ 53und6.

die Vorschreibung von Kosten

Paragraph 53, und

  1. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
  2. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren. Weiters ist das Bundesamt zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/
  3. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.Weiters ist das Bundesamt zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt. Gem. § 34 BFA-VG ist das Bundesamt für fremdenwesen und Asyl unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt, Festnahmeaufträge, bzw. gem. § 35 leg. cit. Durchsuchungsaufträge zu erlassen.Gem. Paragraph 34, BFA-VG ist das Bundesamt für fremdenwesen und Asyl unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt, Festnahmeaufträge, bzw. gem. Paragraph 35, leg. cit. Durchsuchungsaufträge zu erlassen. Speziell ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berechtigt, einen Festnahmeauftrag zu erlassen, wenn der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2a FPG (dieser befindet sich im 7. Hauptstück des leg. cit.), in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung und Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (§ 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG).Speziell ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berechtigt, einen Festnahmeauftrag zu erlassen, wenn der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG (dieser befindet sich im 7. Hauptstück des leg. cit.), in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung und Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG).

§ 3Abs.

2 FPG werden im Rahmen des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.

Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.

§ 6

BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesamt für fremdenwesen und Asyl bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch die Wahrnehmung der ihnen gem. §§ 36 - 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse zu unterstützen.

Paragraph 6, BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesamt für fremdenwesen und Asyl bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch die Wahrnehmung der ihnen gem. Paragraphen 36, - 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse zu unterstützen.

§ 37Abs.

1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstätten sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit ein Durchsuchungsauftrag (§ 35 leg. cit) vorliegt und dies zur Durchsetzung des Auftrages notwendig ist. Diese Befugnis kann unter den Voraussetzungen des § 47 BFA-VG durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch unmittelbare Zwangsgewalt durchgesetzt werden.

Paragraph 37, Absatz eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstätten sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit ein Durchsuchungsauftrag (Paragraph 35, leg. cit) vorliegt und dies zur Durchsetzung des Auftrages notwendig ist. Diese Befugnis kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 47, BFA-VG durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch unmittelbare Zwangsgewalt durchgesetzt werden.

Art. 130Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.-gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2.-gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3.-wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; 4.-gegen Weisungen

Art. 81a

Abs 4.4.-gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,). 3.1.
  3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. § 28 Abs. 1 VwGVG in der Rechtssache durch Erkenntnis zu entscheiden. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in der Rechtssache durch Erkenntnis zu entscheiden. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Gem. § 20 VwGVG sind Beschwerden über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gem. Paragraph 20, VwGVG sind Beschwerden über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Z2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: Im gegenständlichen Fall wäre vorerst zu klären, ob die bP eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG oder allenfalls ein anderes Anbringen, etwa eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Einschreitenden Beamten einbringen wollte und ist festzustellen, dass gem. der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212) für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN).Im gegenständlichen Fall wäre vorerst zu klären, ob die bP eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG oder allenfalls ein anderes Anbringen, etwa eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Einschreitenden Beamten einbringen wollte und ist festzustellen, dass gem. der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212) für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN). Im gegenständlichen Fall könnte zwar aufgrund der Einbringung der Beschwerde bei der Landespolizeidirektion XXXX der Schluss gezogen werden, dass sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde einbringen wollte, doch ergibt sich aus dem Vorbringen der bP eindeutig, dass ihr klar erkennbare Wille in der Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die im Spruch beschriebene Amtshandlung liegt.Im gegenständlichen Fall könnte zwar aufgrund der Einbringung der Beschwerde bei der Landespolizeidirektion römisch 40 der Schluss gezogen werden, dass sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde einbringen wollte, doch ergibt sich aus dem Vorbringen der bP eindeutig, dass ihr klar erkennbare Wille in der Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die im Spruch beschriebene Amtshandlung liegt. Im Rahmen der im Spruch genannten Amtshandlung schritten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Vollziehung eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Festnahme- und Durchsuchungsauftrages Zwecks Vorführung der genannten Person vor die Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates um ihre Identität zu klären und ein Heimreisezertifikat erlangen in der beschriebenen Weise ein und wurden sie somit für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl tätig. Deren Amtshandlung ist somit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnen und ist sie als belangte Behörde anzusehen. Als zuständiges Beschwerdegericht steht das BVwG fest, zumal eine hier vorliegende Beschwerde gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und

dem 7. Hauptstück des FPG vom Bundesverwaltungsgericht zu erledigen sind.Als zuständiges Beschwerdegericht steht das BVwG fest, zumal eine hier vorliegende Beschwerde gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und

dem

  1. Hauptstück des FPG vom Bundesverwaltungsgericht zu erledigen sind. Mangels anderslautender spezialgesetzlicher Anordnung entscheidet das ho. Gericht in der gegenständlichen Rechtssache durch den Einzelrichter. Zu Spruchteil A): 3.
  2. Verspätete Einbringung Maßnahmenbeschwerde Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 Vw

GVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG). Die Fristenberechnung erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 32 f AVG, demnach enden Fristen, die nach Wochen berechnet werden mit dem Ablauf desjenen Tages der letzten Woche, der seiner Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, es sei denn das Ende der Frist fällt auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24 Dezember. In diesen Fällen endet die Frist am nächsten Tag, der nicht als einer der vorgenannten Tage anzusehen ist. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, Vw

GVG) und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG). Die Fristenberechnung erfolgt nach den Grundsätzen der Paragraphen 32, f AVG, demnach enden Fristen, die nach Wochen berechnet werden mit dem Ablauf desjenen Tages der letzten Woche, der seiner Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, es sei denn das Ende der Frist fällt auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24 Dezember. In diesen Fällen endet die Frist am nächsten Tag, der nicht als einer der vorgenannten Tage anzusehen ist. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat seine örtliche Zuständigkeit amtswegig vorzunehmen. Langen bei Ihr, bzw bei ihm Anbringen ein, zu deren Handlung sie bzw. es nicht zuständig ist, so hat sie bzw. es diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (§§ 6 AVG, 17 VwGVG). Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine zuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile wie etwa die Fristversäumnis unter allen Umstanden, selbst dann, wenn eine Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weiteregeleitet wird, zu tragen hat. Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen, sodass ein fristgebundenes Anbringen nur dann nicht als verspätet ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt oder iSd § 33 Abs. 3 AVG der Post zur Beförderung oder einem elektronischen Zustelldienst zur nachweisbaren elektronischen Übersenden an die zuständige Behörde übergeben wird (Hengstschläger/Leeb, § 6 AVG, RZ 11 mwN).Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat seine örtliche Zuständigkeit amtswegig vorzunehmen. Langen bei Ihr, bzw bei ihm Anbringen ein, zu deren Handlung sie bzw. es nicht zuständig ist, so hat sie bzw. es diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (Paragraphen 6, AVG, 17 VwGVG). Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine zuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile wie etwa die Fristversäumnis unter allen Umstanden, selbst dann, wenn eine Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weiteregeleitet wird, zu tragen hat. Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen, sodass ein fristgebundenes Anbringen nur dann nicht als verspätet ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt oder iSd Paragraph 33, Absatz 3, AVG der Post zur Beförderung oder einem elektronischen Zustelldienst zur nachweisbaren elektronischen Übersenden an die zuständige Behörde übergeben wird (Hengstschläger/Leeb, Paragraph 6, AVG, RZ 11 mwN). Die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen das Betreten der Liegenschaft XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX am 2.11.2017, ca. 07.45 Uhr in Vollziehung des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten Festnahmeauftrags vom 25.10.2017 Zahl XXXX , sowie des von der selben Behörde ausgestellten Durchsuchungsauftrag vom 25.10.2017, Zahl XXXX beim ho. Gericht begann am 2.11.2017 zu laufen und endete mit Ablauf des 14.12.2017. Nachdem sie von der unzuständigen Behörde und dem unzuständigen Gericht auf die Gefahr der bP gem. § 6 AVG an das ho. Gericht weitergeleitet wurde, langte sie am 3.1.2018. Die Beschwerde wurde daher -auch bei Berücksichtigung des Postweges im maximal denkbaren Umfang- beim ho. Gericht verspätet eingebracht und war daher zurückzuweisen.Die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen das Betreten der Liegenschaft römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 am 2.11.2017, ca. 07.45 Uhr in Vollziehung des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten Festnahmeauftrags vom 25.10.2017 Zahl römisch 40 , sowie des von der selben Behörde ausgestellten Durchsuchungsauftrag vom 25.10.2017, Zahl römisch 40 beim ho. Gericht begann am 2.11.2017 zu laufen und endete mit Ablauf des 14.12.2017. Nachdem sie von der unzuständigen Behörde und dem unzuständigen Gericht auf die Gefahr der bP gem. Paragraph 6, AVG an das ho. Gericht weitergeleitet wurde, langte sie am 3.1.2018. Die Beschwerde wurde daher -auch bei Berücksichtigung des Postweges im maximal denkbaren Umfang- beim ho. Gericht verspätet eingebracht und war daher zurückzuweisen. Selbst wenn man -nicht denkunmöglich aus § 6 AVG ableitbar, zumal dieser von der Weiterleitung an die zuständige Stelle spricht- davon ausginge, dass der Zeitraum von der Weiterleitung durch die LPD XXXX an das LVwG XXXX als unzuständige Stelle bis zur neuerlichen Weiterleitung an das ho. Gericht als zuständige Stelle in dubio zu Gunsten der bP dem Postweg hinzuzuzählen ist, würde sich die Beschwerde dennoch als verspätet darstellen, zumal davon auszugehen ist, dass es seitens der LPD XXXX am 15.12.2017 der Post zur Beförderung an das LVwG XXXX übergeben wurde.Selbst wenn man -nicht denkunmöglich aus Paragraph 6, AVG ableitbar, zumal dieser von der Weiterleitung an die zuständige Stelle spricht- davon ausginge, dass der Zeitraum von der Weiterleitung durch die LPD römisch 40 an das LVwG römisch 40 als unzuständige Stelle bis zur neuerlichen Weiterleitung an das ho. Gericht als zuständige Stelle in dubio zu Gunsten der bP dem Postweg hinzuzuzählen ist, würde sich die Beschwerde dennoch als verspätet darstellen, zumal davon auszugehen ist, dass es seitens der LPD römisch 40 am 15.12.2017 der Post zur Beförderung an das LVwG römisch 40 übergeben wurde. 3.3. Ersatz der Kosten

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

den Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem ehemaligen § 79a AVG.

den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem ehemaligen Paragraph 79 a, AVG. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60 Im gegenständlichen Fall beantragte lediglich die belangte Behörde den Ersatz der Kosten. Seitens der bP wurde kein Antrag auf Ersatz der Kosten gestellt, weshalb hierüber nicht abzusprechen ist. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass ihr selbst bei Antragstellung kein Kostenersatz gebührt hätte, zumal sie als unterlegene Partei anzusehen ist. Da die Beschwerde zurückgewiesen wird, gilt die belangten Behörde als obsiegende Partei und ist dem Bund bzw. dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Ersatz sowohl für die Aktenvorlage, als für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz) pauschal sowohl Schriftsatz- als auch Vorlageaufwand zuzusprechen (insgesamt Euro 426,20). In Summe ist dem Bund bzw. der belangten Behörde somit ein Kostenersatz von € 426,20 zuzusprechen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war konnte die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z1 VwGVG). In Bezug auf den Ausspruch über den Kostenersatz konnte eine Verhandlung gem. § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben.Da die Beschwerde zurückzuweisen war konnte die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung unterbleiben (Paragraph 24, Absatz 2, Z1 VwGVG). In Bezug auf den Ausspruch über den Kostenersatz konnte eine Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben. Zu B):

§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Der gegenständliche Fall wirft keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung in den genannten Spruchpunkten weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das ho. Gericht orientiert sich an der ständigen einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, auf die im gegenständlichen Erkenntnis an verschiedenen Stellen verwiesen wird, bzw. am eindeutigen Wort der hier anzuwendenden Bestimmungen, welche keine andere Auslegung zulassen. Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Zumal sich relevante Bestimmungen nunmehr an einer anderen Gesetzesstelle befinden, wird auf die einheitliche Judikatur des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Zumal sich relevante Bestimmungen nunmehr an einer anderen Gesetzesstelle befinden, wird auf die einheitliche Judikatur des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L515.2181510.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.