4 B-VG in nicht zulässig.B) Die Revision ist
IM NAMEN DER REPUBLIK! A.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX gegen das Betreten der Liegenschaft XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX , funktionell einschreitend als Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 2.11.2017, ca. 07.45 Uhr in Vollziehung des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten Festnahmeauftrags vom 25.10.2017 Zahl XXXX , sowie des von der selben Behörde ausgestellten Durchsuchungsauftrag vom 25.10.2017, Zahl XXXX zu Recht erkannt:A.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 gegen das Betreten der Liegenschaft römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 , funktionell einschreitend als Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 2.11.2017, ca. 07.45 Uhr in Vollziehung des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten Festnahmeauftrags vom 25.10.2017 Zahl römisch 40 , sowie des von der selben Behörde ausgestellten Durchsuchungsauftrag vom 25.10.2017, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:
GVG iVm Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 idgF hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG in nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
dem AsylG 2005, 2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen
dem AsylG 2005, 3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten
dem
dem
dem
die Vorschreibung von Kosten
Paragraph 53, und
2a FPG (dieser befindet sich im 7. Hauptstück des leg. cit.), in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung und Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (§ 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG).Speziell ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berechtigt, einen Festnahmeauftrag zu erlassen, wenn der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG (dieser befindet sich im 7. Hauptstück des leg. cit.), in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung und Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG).
2 FPG werden im Rahmen des 7.,
Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7.,
BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesamt für fremdenwesen und Asyl bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch die Wahrnehmung der ihnen gem. §§ 36 - 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse zu unterstützen.
Paragraph 6, BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesamt für fremdenwesen und Asyl bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch die Wahrnehmung der ihnen gem. Paragraphen 36, - 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse zu unterstützen.
1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstätten sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit ein Durchsuchungsauftrag (§ 35 leg. cit) vorliegt und dies zur Durchsetzung des Auftrages notwendig ist. Diese Befugnis kann unter den Voraussetzungen des § 47 BFA-VG durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch unmittelbare Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
Paragraph 37, Absatz eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstätten sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit ein Durchsuchungsauftrag (Paragraph 35, leg. cit) vorliegt und dies zur Durchsetzung des Auftrages notwendig ist. Diese Befugnis kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 47, BFA-VG durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch unmittelbare Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.-gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2.-gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3.-wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; 4.-gegen Weisungen
Abs 4.4.-gegen Weisungen
a, Absatz 4,
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. § 28 Abs. 1 VwGVG in der Rechtssache durch Erkenntnis zu entscheiden. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in der Rechtssache durch Erkenntnis zu entscheiden. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Gem. § 20 VwGVG sind Beschwerden über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gem. Paragraph 20, VwGVG sind Beschwerden über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Z2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: Im gegenständlichen Fall wäre vorerst zu klären, ob die bP eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG oder allenfalls ein anderes Anbringen, etwa eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Einschreitenden Beamten einbringen wollte und ist festzustellen, dass gem. der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212) für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN).Im gegenständlichen Fall wäre vorerst zu klären, ob die bP eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG oder allenfalls ein anderes Anbringen, etwa eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Einschreitenden Beamten einbringen wollte und ist festzustellen, dass gem. der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212) für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN). Im gegenständlichen Fall könnte zwar aufgrund der Einbringung der Beschwerde bei der Landespolizeidirektion XXXX der Schluss gezogen werden, dass sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde einbringen wollte, doch ergibt sich aus dem Vorbringen der bP eindeutig, dass ihr klar erkennbare Wille in der Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die im Spruch beschriebene Amtshandlung liegt.Im gegenständlichen Fall könnte zwar aufgrund der Einbringung der Beschwerde bei der Landespolizeidirektion römisch 40 der Schluss gezogen werden, dass sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde einbringen wollte, doch ergibt sich aus dem Vorbringen der bP eindeutig, dass ihr klar erkennbare Wille in der Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die im Spruch beschriebene Amtshandlung liegt. Im Rahmen der im Spruch genannten Amtshandlung schritten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Vollziehung eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Festnahme- und Durchsuchungsauftrages Zwecks Vorführung der genannten Person vor die Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates um ihre Identität zu klären und ein Heimreisezertifikat erlangen in der beschriebenen Weise ein und wurden sie somit für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl tätig. Deren Amtshandlung ist somit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnen und ist sie als belangte Behörde anzusehen. Als zuständiges Beschwerdegericht steht das BVwG fest, zumal eine hier vorliegende Beschwerde gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem 7. Hauptstück des FPG vom Bundesverwaltungsgericht zu erledigen sind.Als zuständiges Beschwerdegericht steht das BVwG fest, zumal eine hier vorliegende Beschwerde gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
GVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG). Die Fristenberechnung erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 32 f AVG, demnach enden Fristen, die nach Wochen berechnet werden mit dem Ablauf desjenen Tages der letzten Woche, der seiner Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, es sei denn das Ende der Frist fällt auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24 Dezember. In diesen Fällen endet die Frist am nächsten Tag, der nicht als einer der vorgenannten Tage anzusehen ist. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
GVG) und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG). Die Fristenberechnung erfolgt nach den Grundsätzen der Paragraphen 32, f AVG, demnach enden Fristen, die nach Wochen berechnet werden mit dem Ablauf desjenen Tages der letzten Woche, der seiner Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, es sei denn das Ende der Frist fällt auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24 Dezember. In diesen Fällen endet die Frist am nächsten Tag, der nicht als einer der vorgenannten Tage anzusehen ist. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat seine örtliche Zuständigkeit amtswegig vorzunehmen. Langen bei Ihr, bzw bei ihm Anbringen ein, zu deren Handlung sie bzw. es nicht zuständig ist, so hat sie bzw. es diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (§§ 6 AVG, 17 VwGVG). Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine zuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile wie etwa die Fristversäumnis unter allen Umstanden, selbst dann, wenn eine Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weiteregeleitet wird, zu tragen hat. Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen, sodass ein fristgebundenes Anbringen nur dann nicht als verspätet ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt oder iSd § 33 Abs. 3 AVG der Post zur Beförderung oder einem elektronischen Zustelldienst zur nachweisbaren elektronischen Übersenden an die zuständige Behörde übergeben wird (Hengstschläger/Leeb, § 6 AVG, RZ 11 mwN).Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat seine örtliche Zuständigkeit amtswegig vorzunehmen. Langen bei Ihr, bzw bei ihm Anbringen ein, zu deren Handlung sie bzw. es nicht zuständig ist, so hat sie bzw. es diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (Paragraphen 6, AVG, 17 VwGVG). Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine zuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile wie etwa die Fristversäumnis unter allen Umstanden, selbst dann, wenn eine Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weiteregeleitet wird, zu tragen hat. Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen, sodass ein fristgebundenes Anbringen nur dann nicht als verspätet ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt oder iSd Paragraph 33, Absatz 3, AVG der Post zur Beförderung oder einem elektronischen Zustelldienst zur nachweisbaren elektronischen Übersenden an die zuständige Behörde übergeben wird (Hengstschläger/Leeb, Paragraph 6, AVG, RZ 11 mwN). Die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen das Betreten der Liegenschaft XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX am 2.11.2017, ca. 07.45 Uhr in Vollziehung des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten Festnahmeauftrags vom 25.10.2017 Zahl XXXX , sowie des von der selben Behörde ausgestellten Durchsuchungsauftrag vom 25.10.2017, Zahl XXXX beim ho. Gericht begann am 2.11.2017 zu laufen und endete mit Ablauf des 14.12.2017. Nachdem sie von der unzuständigen Behörde und dem unzuständigen Gericht auf die Gefahr der bP gem. § 6 AVG an das ho. Gericht weitergeleitet wurde, langte sie am 3.1.2018. Die Beschwerde wurde daher -auch bei Berücksichtigung des Postweges im maximal denkbaren Umfang- beim ho. Gericht verspätet eingebracht und war daher zurückzuweisen.Die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen das Betreten der Liegenschaft römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 am 2.11.2017, ca. 07.45 Uhr in Vollziehung des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten Festnahmeauftrags vom 25.10.2017 Zahl römisch 40 , sowie des von der selben Behörde ausgestellten Durchsuchungsauftrag vom 25.10.2017, Zahl römisch 40 beim ho. Gericht begann am 2.11.2017 zu laufen und endete mit Ablauf des 14.12.2017. Nachdem sie von der unzuständigen Behörde und dem unzuständigen Gericht auf die Gefahr der bP gem. Paragraph 6, AVG an das ho. Gericht weitergeleitet wurde, langte sie am 3.1.2018. Die Beschwerde wurde daher -auch bei Berücksichtigung des Postweges im maximal denkbaren Umfang- beim ho. Gericht verspätet eingebracht und war daher zurückzuweisen. Selbst wenn man -nicht denkunmöglich aus § 6 AVG ableitbar, zumal dieser von der Weiterleitung an die zuständige Stelle spricht- davon ausginge, dass der Zeitraum von der Weiterleitung durch die LPD XXXX an das LVwG XXXX als unzuständige Stelle bis zur neuerlichen Weiterleitung an das ho. Gericht als zuständige Stelle in dubio zu Gunsten der bP dem Postweg hinzuzuzählen ist, würde sich die Beschwerde dennoch als verspätet darstellen, zumal davon auszugehen ist, dass es seitens der LPD XXXX am 15.12.2017 der Post zur Beförderung an das LVwG XXXX übergeben wurde.Selbst wenn man -nicht denkunmöglich aus Paragraph 6, AVG ableitbar, zumal dieser von der Weiterleitung an die zuständige Stelle spricht- davon ausginge, dass der Zeitraum von der Weiterleitung durch die LPD römisch 40 an das LVwG römisch 40 als unzuständige Stelle bis zur neuerlichen Weiterleitung an das ho. Gericht als zuständige Stelle in dubio zu Gunsten der bP dem Postweg hinzuzuzählen ist, würde sich die Beschwerde dennoch als verspätet darstellen, zumal davon auszugehen ist, dass es seitens der LPD römisch 40 am 15.12.2017 der Post zur Beförderung an das LVwG römisch 40 übergeben wurde. 3.3. Ersatz der Kosten
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen
Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen
Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
den Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem ehemaligen § 79a AVG.
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem ehemaligen Paragraph 79 a, AVG. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Der gegenständliche Fall wirft keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung in den genannten Spruchpunkten weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das ho. Gericht orientiert sich an der ständigen einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, auf die im gegenständlichen Erkenntnis an verschiedenen Stellen verwiesen wird, bzw. am eindeutigen Wort der hier anzuwendenden Bestimmungen, welche keine andere Auslegung zulassen. Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Zumal sich relevante Bestimmungen nunmehr an einer anderen Gesetzesstelle befinden, wird auf die einheitliche Judikatur des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Zumal sich relevante Bestimmungen nunmehr an einer anderen Gesetzesstelle befinden, wird auf die einheitliche Judikatur des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L515.2181510.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.