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{'item': 'L525 2165383-3'}

Obsah (21)§ 12aArt 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 29§ 55§ 40§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5§ 67§ 34§ 53§ 22§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlL525 2165383-3 SpruchL525 2165383-3/2E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 13.7.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 20.12.2016 und am 30.5.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 6.7.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt und wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Mit dem hg Erkenntnis vom 5.9.2017, Zl. L508 2165383-1/3E wurde die gegen den oben angeführten Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 13.7.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 20.12.2016 und am 30.5.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 6.7.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Mit dem hg Erkenntnis vom 5.9.2017, Zl. L508 2165383-1/3E wurde die gegen den oben angeführten Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte am 31.1.2018 einen neuerlichen - den gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Mit Schreiben vom 5.2.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 und § 15a Asyl

G übermittelt und wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 7.2.2018 wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zur Pakistan übermittelt und eine Frist zur Erstattung einer Stellungnahme von drei Tagen eingeräumt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Übernahmebestätigung, wie sich aus der Nachricht der LPD Wien - PAZ Hernalser Gürtel vom 8.2.2018 ergibt.Der Beschwerdeführer stellte am 31.1.2018 einen neuerlichen - den gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Mit Schreiben vom 5.2.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG übermittelt und wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 7.2.2018 wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zur Pakistan übermittelt und eine Frist zur Erstattung einer Stellungnahme von drei Tagen eingeräumt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Übernahmebestätigung, wie sich aus der Nachricht der LPD Wien - PAZ Hernalser Gürtel vom 8.2.2018 ergibt. Der Beschwerdeführer wurde am 16.2.2018 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er hätte sich einer Rechtsberatung unterzogen. Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 16.2.2018 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAsyl

G auf und begründete dies damit, dass der neuerliche Antrag nicht geeignet sei, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt festzustellen. Der mit der Zurückweisung zu verbindenden Ausweisung nach Pakistan stehe kein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat und Familienleben oder verfahrenswesentliche Integration entgegen. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug zu Österreich, er sei nicht selbsterhaltungsfähig und sei er nicht integriert und sei er gesund. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung und habe sich die Lage im Herkunftsland nicht relevant geändert, weshalb die Gefahr einer Verletzung von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei.Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 16.2.2018 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, AsylG auf und begründete dies damit, dass der neuerliche Antrag nicht geeignet sei, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt festzustellen. Der mit der Zurückweisung zu verbindenden Ausweisung nach Pakistan stehe kein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat und Familienleben oder verfahrenswesentliche Integration entgegen. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug zu Österreich, er sei nicht selbsterhaltungsfähig und sei er nicht integriert und sei er gesund. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung und habe sich die Lage im Herkunftsland nicht relevant geändert, weshalb die Gefahr einer Verletzung von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht ersichtlich sei. Die Verwaltungsakten langten am 22.2.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung L 525 ein, wovon das BFA am gleichen Tag verständigt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 13.7.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, religiöse Gruppierungen der Schiiten (Fiqah Jafria) und der Sunniten (Sipah-e-Shaba Pakistan) würden gegeneinander kämpfen. Immer wieder habe es Rekrutierungsversuche gegeben und sei er einmal für vier Tage entführt und misshandelt worden. Der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr nach Pakistan Angst um sein Leben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.5.2017 gab der Beschwerdeführer an, der Organisator seiner Ausreise hätte vier Monate nach seiner Ankunft in Österreich seiner Familie die Unterkunft weggenommen. Diese Person habe mit der Hand auf dem Koran geschworen, dass der Beschwerdeführer für keine Kosten aufkommen müsse. Dann jedoch habe dieser das Haus weggenommen. Die Familie habe sich an die Polizei gewandt und hätte diese nichts unternommen. Einmal sei sein Sohn nicht mehr nach Hause gekommen. An diesem Abend habe es einen Anruf gegeben und sei mitgeteilt worden, dass wenn die Familie sich an die Polizei wenden würde, dann würden sie einen weiteren Sohn wegnehmen. Was den Ausreisegrund betrifft, so schilderte der Beschwerdeführer, dass er seit 2002 ein Korangelehrter sei. In jeder Stadt gebe es Auseinandersetzungen zwischen den Religionsströmungen, etwa Sunniten gegen Schiiten. Man habe immer den Dschihad ausgerufen. Seit dem Jahr 2015 gebe es Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Schiiten. Es komme sogar zu vielen Morden. Bei ihm zu Hause - ca. 500 Meter entfernt - habe es ein Lager von denen gegeben. Man habe ihn immer - auch für Geld - aufgefordert, sich dem Dschihad anzuschließen. Sie hätten gewusst, dass er ein Gelehrter der Koranschule sei. Er habe sich geweigert, woraufhin er geschlagen worden sei. In seiner Ortschaft sei er der einzige Korangelehrte gewesen bzw. die einzige Person die den Koran zu Ramadan vorgelesen bzw. das Beten in der Moschee geführt habe. Die Taliban hätten daher gewollt, dass die zukünftige Generation über ihn für Ihr Ziel motiviert werde. Vor etwa vier bis fünf Jahren sei er am Weg von der Arbeit nach Haus entführt worden. Im Falle einer Rückkehr würde er natürlich um seine Wohnung kämpfen. Aber sie hätten gesagt, wenn er kommen würde, werden sie ihn umbringen. Wenn diese schon seinen Sohn entführen würden und mit der Polizei unter einer Decke seien, hätte er keine Chance. Die Polizei helfe ihm nicht und mache alles für jeden, der Geld habe. Mit Bescheid des BFA vom 06.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde, weshalb

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

§ 46FPG zulässig sei.

Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid des BFA vom 06.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 5.9.2017, Zl. L508 2165383-1/3E als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei nicht gelungen eine Verfolgung durch die Taliban oder andere Extremistengruppen glaubhaft zu machen. Zum einen habe der Beschwerdeführer während des Verfahrens zwischen Erstbefragung und Einvernahme durch das BFA keine gleichbleibenden Angaben getätigt. So stelle die vor dem BFA präsentierte Geschichte, wonach er Korangelehrter gewesen sei und die Taliban daher gewollt hätten, dass die zukünftigen Generationen über ihn für die Ziel motiviert werden würden, einen anderen Sachverhalt dar, als die im Zuge der Erstbefragung präsentierte Geschichte. Der Beschwerdeführer habe keine substantiierte Erklärung für diese unterschiedliche Schilderung gegeben können. Die Angaben zur angeblichen Entführung seien trotz mehrmaligem Nachfragen unverbindlich und vage geblieben. Aufgrund der Länderberichte könne auch nicht darauf geschlossen werden, dass der pakistanische Staat bei Übergriffen und Bedrohungen schutzunfähig oder schutzunwillig wäre und hätten sich im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei den Beschwerdeführer nicht schützen könnte. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich lediglich behauptet, dass sich seine Familie in der Wohnungsangelegenheit nach seiner Ausreise an die Polizei gewandt hätte und diese nichts unternommen hätte. Auch wenn Korruption ein Problem darstelle in Pakistan, so könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Polizei bei entsprechenden Anzeigen untätig bleiben würde. Darüber hinaus bestünde hinsichtlich des Beschwerdeführers eine innerstaatliche Fluchtalternative in Pakistan. Fluchtgründe iSd GFK oder Gründe, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden, hätte das Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Angehörigen oder Freunde in Österreich. Er gehe keiner Arbeit nach und beherrsche die deutsche Sprache nicht. Ein schützenswertes Privatleben sei nicht hervorgekommen. Die Abschiebung würde nicht gegen Art. 8 EMRK verstoßen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 5.9.2017, Zl. L508 2165383-1/3E als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei nicht gelungen eine Verfolgung durch die Taliban oder andere Extremistengruppen glaubhaft zu machen. Zum einen habe der Beschwerdeführer während des Verfahrens zwischen Erstbefragung und Einvernahme durch das BFA keine gleichbleibenden Angaben getätigt. So stelle die vor dem BFA präsentierte Geschichte, wonach er Korangelehrter gewesen sei und die Taliban daher gewollt hätten, dass die zukünftigen Generationen über ihn für die Ziel motiviert werden würden, einen anderen Sachverhalt dar, als die im Zuge der Erstbefragung präsentierte Geschichte. Der Beschwerdeführer habe keine substantiierte Erklärung für diese unterschiedliche Schilderung gegeben können. Die Angaben zur angeblichen Entführung seien trotz mehrmaligem Nachfragen unverbindlich und vage geblieben. Aufgrund der Länderberichte könne auch nicht darauf geschlossen werden, dass der pakistanische Staat bei Übergriffen und Bedrohungen schutzunfähig oder schutzunwillig wäre und hätten sich im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei den Beschwerdeführer nicht schützen könnte. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich lediglich behauptet, dass sich seine Familie in der Wohnungsangelegenheit nach seiner Ausreise an die Polizei gewandt hätte und diese nichts unternommen hätte. Auch wenn Korruption ein Problem darstelle in Pakistan, so könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Polizei bei entsprechenden Anzeigen untätig bleiben würde. Darüber hinaus bestünde hinsichtlich des Beschwerdeführers eine innerstaatliche Fluchtalternative in Pakistan. Fluchtgründe iSd GFK oder Gründe, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden, hätte das Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Angehörigen oder Freunde in Österreich. Er gehe keiner Arbeit nach und beherrsche die deutsche Sprache nicht. Ein schützenswertes Privatleben sei nicht hervorgekommen. Die Abschiebung würde nicht gegen Artikel 8, EMRK verstoßen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde am 30.1.2018 durch die Polizei angetroffen und wurde nach Rücksprache mit dem BFA-Journal die Festnahme

§ 40Abs.

1 BFA-VG und die Direkteinlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel angeordnet.Der Beschwerdeführer wurde am 30.1.2018 durch die Polizei angetroffen und wurde nach Rücksprache mit dem BFA-Journal die Festnahme

Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG und die Direkteinlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel angeordnet. Der Beschwerdeführer stellte am 31.1.2018 den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und führte der Beschwerdeführer an, seine alten Fluchtgründe (offenbar gemeint: die im ersten Verfahren geltend gemachten Gründe) blieben aufrecht. Sein Haus in Pakistan habe der Schlepper in Besitz genommen und seine Familie lebe nun in einer Mietwohnung. Sein 10jähriger Sohn verkaufe Tee, seine Tochter sei vor zwei Monaten im Heimatland ermordet worden. Der Schlepper habe sein Kind ermordet, da das Haus noch auf den Namen des Beschwerdeführers laufe und der Schlepper wolle, dass er das Haus auf den Schlepper überschreibe. Im Falle seiner Rückkehr werde der Schlepper auch ihn umbringen. Deshalb könne er nicht zurück nach Pakistan. Befragt, wie die Tochter heiße und wann sie geboren sei, führte der Beschwerdeführer aus, sie heiße Ariba und sei vor sieben Jahren geboren worden. Das genaue Datum wisse er nicht. Befragt, ob es Unterlagen gäbe, die bezeugen, dass die Tochter umgebracht worden sei, führte der Beschwerdeführer an, er könne sich die Sterbeurkunde schicken lassen: Es gäbe auch einen Polizeibericht. Außerdem sei auch sein Sohn entführt worden, darüber könne er auch einen Polizeibericht bringen. Der Sohn heiße Ali Haider und sei zehn Jahre alt. Die Änderung seiner Fluchtgründe/Situation sei ihm seit zwei Monaten bekannt, als seine Tochter umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer wurde am 16.2.2018 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, sich einer Rechtsberatung unterzogen zu haben. Er habe keine nahen Angehörigen in Europa. Er sei gesund. Er habe die Beweismittel über den Tod seiner Tochter sowie die Kopie der Anzeige in Pakistan. Seine Frau und die Kinder befänden sich in Pakistan. Er erhalte staatliche Leistungen aus der Grundversorgung. Er habe nur Freunde in Österreich, er habe einen indischen Freund. Die genaue Adresse könne er nicht sagen. Es gäbe hier auch eine Moschee, wenn ein heiliger Funktionär herkomme, dann sei er auch in die Moschee gegangen. Er habe eine gute Beziehung zur Familie, seitdem er im Gefängnis sei, habe er keinen Kontakt. Er spreche kaum Deutsch, er sei kein Mitglied in einem Verein oder Organisation. Er habe bereits gesagt, dass der Schlepper, welcher ihn hierher geschickt habe, sein Haus besetzt hätte. Noch dazu habe dieser seine Tochter umgebracht. Er hätte gesagt, falls der Beschwerdeführer nach Pakistan zurückkehren würde, dann würde er noch weitere Kinder umbringen. Vor zwei oder zweieinhalb Monaten habe er mit seinem Kind gesprochen. Er hätte gesagt, er werde zurückkommen und sie mitnehmen. Nach ca. vier bis fünf Tagen seien sein Sohn und seine Tochter entführt worden. Diesbezüglich gäbe es einen Erstinformationsbericht. Seine Tochter sei jedoch getötet worden. Die alten Gründe seien noch aufrecht. Er hätte auch beim ersten Interview gesagt, dass es ein Plan gewesen sei von denen den Beschwerdeführer ins Ausland zu schicken. Der Schlepper hätte einen Unterstützer gehabt, welcher Politiker sei. Diese hätten von Anfang an die Absicht gehabt, sein Haus zu besetzen und zu entwenden. Befragt, ob er Beweismittel vorlegen könne, meinte der Beschwerdeführer bei einer näher bezeichneten Polizeistation liege die Anzeige auf. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie und wisse nicht ob diese noch leben würden. Er könne nichts vorlegen. Er bitte darum in Österreich bleiben zu dürfen. Er wolle auch hier arbeiten. Er sei seit zwei Jahren in Lagern. Er könne keine Beweise für die behauptete Bedrohung oder das Telefonat vorlegen. Es sei ja seiner Familie gesagt worden, nicht ihm. Jeder wisse, dass die Polizei in Pakistan nicht gut sei. Als seine Familie zur Polizei gegangen sei und Anzeige erstatten habe wollen wegen des Mordes, hätten die sogar Geld dafür verlangt. Sollte er von hier deportiert werden, dann werde er wahrscheinlich ins Gefängnis kommen. Befragt, woher er dies wisse, führte der Beschwerdeführer aus, er wisse das, weil er Pakistani sei. Wenn er zurückkehre dann würden er und seine restlichen vier Kinder getötet. Seine Familie habe ihm das gesagt. Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 16.2.2018 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G auf und begründete dies damit, dass der neuerliche Antrag nicht geeignet sei, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt festzustellen. Der mit der Zurückweisung zu verbindenden Ausweisung nach Pakistan stehe kein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat und Familienleben oder verfahrenswesentliche Integration entgegen. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeit für eine Abschiebung wie zB die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei gegeben. Die allgemeine Lage und die persönlichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Am 12.12.2017 sei die Zustimmung für das Heimreisezertifikat eingelangt.Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 16.2.2018 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf und begründete dies damit, dass der neuerliche Antrag nicht geeignet sei, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt festzustellen. Der mit der Zurückweisung zu verbindenden Ausweisung nach Pakistan stehe kein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat und Familienleben oder verfahrenswesentliche Integration entgegen. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeit für eine Abschiebung wie zB die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei gegeben. Die allgemeine Lage und die persönlichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Am 12.12.2017 sei die Zustimmung für das Heimreisezertifikat eingelangt. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt zum bisherigen Verfahren und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakten der belangten Behörde. Einwände, dass die Verwaltungsakten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben und sind auch keine Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten erkennbar. Dass die allgemeine Lage in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden und denen er nicht entgegengetreten ist. Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung gekommen sei, wurde nicht behauptet.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: § 12a Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 84/2017 lautet:Paragraph 12 a, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, lautet: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde,1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

  1. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

  1. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  2. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23)

Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,)

Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und 3. darüber hinaus

  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme

§ 34Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist

Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist

Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  3. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung

Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung

Absatz 2, nicht entgegen.

(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, Ausweisungen

§ 66

FPG und Aufenthaltsverbote

§ 67FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

§ 67FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

(6)Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, Ausweisungen

Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens vergleiche die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 22 BFA-VG). Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.9.2017 getroffene Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht. Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten und des gegenständlichen Verfahrens zeigt, stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf die gleichen Gründe wie im ersten inhaltlichen Verfahren. Brachte der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren noch vor, er sei aufgrund von religiösen Problemen in seinem Heimatland geflohen und darüber hinaus hätte der Schlepper sein Haus besetzt, hielt er diese Gründe im Wesentlichen auch im nunmehrigen Verfahren aufrecht, wenn er ausführt, der Schlepper hätte sein Haus immer noch besetzt und hätte dieser seine Tochter umgebracht und seinen Sohn entführt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits im ersten Verfahren fest, dass eine generelle Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit seitens des pakistanischen Sicherheitsapparates in solchen Verfahren nicht erkennbar ist und trat der Beschwerdeführer dieser Einschätzung auch im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert entgegen. Ein neues Tatsachenvorbringen, das einen wesentlich geänderten Sachverhalt begründen würde, wurde auch mit der angeblichen Ermordung der Tochter nicht erstattet und ist kann auch aufgrund der nunmehr zugrunde gelegten Länderberichte nicht davon ausgegangen werden, dass der pakistanische Staat generell schutzunfähig und schutzunwillig sei. Das nunmehr "neu" erstattete Vorbringen erweist sich im Sinne einer Grobprüfung als von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 5.9.2017 mitumfasst. Ebenso ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Beschwerdeführer vorhält, er hätte keinerlei Beweismittel vorlegen können, obwohl er bereits vor zwei Monaten in Kenntnis über den angeblichen Tod seiner Tochter gesetzt wurde. Ein Vorbringen, das vor diesem Hintergrund nunmehr zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren - nämlich glaubhafteren - Einschätzung führen würde, wurde nicht erstattet, weshalb der Beurteilung des BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht entgegengetreten werden kann. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer auch keine (weiteren) neuen Gründe vor bzw. wurde auch nicht behauptet, dass sich sein Privat- und Familienleben oder die allgemeine Lage in Pakistan wesentlich geändert hätte. Eine Änderung der Lage in Pakistan, die notorisch bekannt sein müsste, ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht eingetreten. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben hat. 3.2 Verletzung der EMRK: Bereits vorangegangenen ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.Bereits vorangegangenen ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Auch im nunmehrigen zweiten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.Auch im nunmehrigen zweiten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nunmehr über ein - im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - schützenswertes Familien- oder Privatleben, verfügt, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wurde. Schließlich erscheint die Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich (vgl dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG), zumal sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befindet und ein aufrechtes Heimreisezertifikat beseht.Schließlich erscheint die Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich vergleiche dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu Paragraph 12 a, AsylG), zumal sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befindet und ein aufrechtes Heimreisezertifikat beseht. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 16.2.2018 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 16.2.2018 rechtmäßig.

§ 22

Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden und sah das erkennende Gericht keine Notwendigkeit eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden und sah das erkennende Gericht keine Notwendigkeit eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L525.2165383.3.00

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